it - Brustkrebs Leitsatz Nach dem ganz herrschenden wissenschaftlichen Meinungsstand ist die generelle Eignung von Schichtarbeit für die Entstehung oder Verschlimmerung von Krebs nicht ausreichend zu belegen. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg
(1)Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; [ ] Randnummer 21 In den Gesetzesmaterialien wird zu Abs. 2 ausgeführt: "Voraussetzung für die Entschädigung einer Krankheit wie eine Berufskrankheit ist zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 das Vorliegen neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über den Ursachenzusammenhang zwischen schädigender Einwirkung infolge einer versicherten Tätigkeit und Erkrankung. Wie bei der Entscheidung des Verordnungsgebers im Rahmen des Absatzes 1 muß bei der Anwendung des Absatzes 2 hinreichend gesichert sein, daß die schädigende Einwirkung generell geeignet ist, die Entstehung oder Verschlimmerung einer bestimmten Erkrankung hervorzurufen. Nach herrschender Auffassung gilt eine solche medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnis nicht erst dann als gesichert, wenn alle Fachmediziner eine bestimmte Lehrmeinung einhellig vertreten; es genügt vielmehr, wenn es sich um die überwiegende Meinung der entsprechenden medizinischen Fachleute handelt, die auf dem jeweiligen Gebiet über entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse verfügen. Vereinzelte Meinungen - auch von Sachverständigen - reichen dagegen nicht aus (BSG vom
- Januar 1984 - 2 RU 67/82)." (BT-Drs. 13/2204, S. 78). Randnummer 22 Die Feststellung einer Wie-BK ist u.a. vom Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als BK nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen abhängig (BSG, Urteil vom
- Juni 2013 - B 2 U 6/12 R, SozR 4-2700 § 9 Nr. 22). Randnummer 23 Der Senat unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass sie tatsächlich aufgrund ihrer versicherten Tätigkeit als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und ihrer Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Krankenschwestern mit Schichtarbeit besonderen Einwirkungen ausgesetzt war. Als Einwirkung kommt jedes auf den Menschen einwirkende Geschehen in Betracht (BSG, a.a.O.). Die Klägerin leidet an einer Krebserkrankung und ihren Folgen, die eine Krankheit i.S. des § 9 Abs. 1 SGB VII darstellen. Randnummer 24 Allerdings fehlt es an einem feststellbaren generellen Ursachenzusammenhang zwischen dieser Erkrankung und der besonderen Einwirkung (hier der Schichtarbeit). Randnummer 25 Ob eine Krankheit innerhalb einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, erfordert in der Regel den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung der Krankheitsbilder. Mit wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen muss zu begründen sein, dass bestimmte Einwirkungen die generelle Eignung besitzen, eine bestimmte Krankheit zu verursachen. Erst dann lässt sich anhand von gesicherten "Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft" i.S. des § 9 Abs. 2 SGB VII nachvollziehen, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt. Solche Erkenntnisse setzen regelmäßig voraus, dass die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf dem jeweils in Betracht kommenden Fachgebiet über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu derselben wissenschaftlich fundierten Meinung gelangt ist. Es ist nicht erforderlich, dass diese Erkenntnisse die einhellige Meinung aller Mediziner widerspiegeln. Andererseits reichen vereinzelte Meinungen einiger Sachverständiger grundsätzlich nicht aus (BSG, Urteil vom
- Juni 2013 - B 2 U 6/12 R, SozR 4-2700 § 9 Nr. 22). Randnummer 26 Hier ergibt sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten und dem übrigen Akteninhalt, dass soweit ersichtlich alle entsprechenden medizinischen Fachleute nicht davon ausgehen, dass Schichtarbeit generell geeignet ist, die Entstehung oder Verschlimmerung von Krebs hervorzurufen. Ein Zusammenhang zwischen Brustkrebs und Schichtarbeit wird nicht einmal angesprochen. Viele krebserregende Einflussfaktoren wirken jedoch organspezifisch (Rauchen/Lungenkrebs; Asbest/Lungenkrebs [vgl. Nr. 4104 Anlage 1 BKV], Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen/Hautkrebs [vgl. Nr. 5102 Anlage 1 BKV]). Randnummer 27 Es genügt nicht, dass ein Zusammenhang teilweise als "plausibel" oder "möglich" bezeichnet wird (vgl. BSG, a.a.O; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Aufl. 2017, S. 66). Krankheiten, die sich ein Versicherter zuzieht, können auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, die nicht allein dem versicherten Bereich entstammen, sondern ihre Ursachen (auch) in der Person des Versicherten oder in den allgemeinen Lebensverhältnissen haben. Die Frage, ob eine Krankheit die Voraussetzungen für das Vorliegen einer BK erfüllt, kann daher nur anhand statistisch relevanter Zahlen für eine Vielzahl von typischen Geschehensabläufen festgestellt werden. Randnummer 28 Dies gilt hier besonders, da für das Mammakarzinom auch viele weitere unbekannte Ursachen in Betracht kommen. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. H. liegen für den überwiegenden Anteil der Tumore (90 % oder mehr) "bislang keine belastbare Assoziation zu einem spezifischen Risikofaktor (außer dem Alter)" vor. Dies heißt, bei der ganz überwältigenden Anzahl von Brustkrebserkrankungen ist unbekannt, welche Ursache sie haben. Umso schwieriger ist es dann, bei einer Versicherten einen einzelnen Risikofaktor, wie beispielsweise die Schichtarbeit, als Ursache für den Brustkrebs wissenschaftlich nachzuweisen. Berechtigte Zweifel an der generellen Geeignetheit von Schichtarbeit zur Verursachung von Brustkrebs gehen zu Lasten der Klägerin. Randnummer 29 Selbst die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zeigen, dass bisher keine solche generelle Geeignetheit belegt ist. So heißt es in dem von ihr vorgelegten Aufsatz aus dem Ärzteblatt (2010, 657): "Obwohl es keinesfalls belegt ist, dass Schichtarbeit zur Krebsentwicklung beiträgt, sollten vorsorglich bei der Schichtplangestaltung Einsichten aus der Arbeitsmedizin, Chronobiologie und Arbeitswissenschaft stärker berücksichtigt werden." Eindeutig heißt es weiter: "Gleichwohl fehlen epidemiologische Studien, die mögliche Risiken bei Menschen beschreiben oder ausschließen könnten." Es ist für den Senat unmittelbar nachvollziehbar, dass im Bereich der Prävention Risiken bereits auf einer geringeren Stufe vermieden werden sollten und noch mehr, dass einzelne Stimmen sich für eine Risikominimierung einsetzen (so die Zusammenfassung zu Beginn des zitierten Aufsatzes). Randnummer 30 Ähnlich heißt es in dem von der Klägerin vorgelegten Aufsatz aus dem DGUV-Forum 4/11, dass eine generelle Häufung von Krebserkrankungen bei Schichtarbeitern noch nicht beobachtet wurde. Schlussfolgernd wird dort ausgeführt: "Insgesamt lässt sich allerdings aus den gegenwärtig vorliegenden Studien kein erhöhtes Krebsrisiko für den Menschen aufgrund von Schichtarbeit belegen." Fast identische Ausführungen finden sich in dem Fachaufsatz in Arbeitsmedizin/Sozialmedizin/Umweltmedizin 45, 7