dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) sowie die Merkzeichen "G" (erheblich beein-trächtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) und gab als gesundheitliche Beeinträchtigung einen Diabetes mellitus Typ I an. Zur Bekräftigung legte er einen Bericht des Städtischen Klinikums D. vom
tstunden notwendig. Dies sei mit sechs bis zwölf Messungen pro Tag verbunden. Die Behandlung des Typ I Diabetes mellitus sei ausgesprochen schwierig und komplex. Ein normaler Alltag sei den Patienten nicht möglich. Sowohl Essen als auch Bewegung seien stets in die Blutzu-ckermessungen und Berechnungen einzubeziehen. Die Kriterien eines GdB von 50 seien
seiner Einschätzung erfüllt. Randnummer 6 In Auswertung dieses Befundes gab die ärztliche Gutachterin des Beklagten Dr. S. unter dem
Frankreich wegen der mit der Erkrankung verbundenen Haftungsrisiken nicht antreten können. Auch seinen Traumberuf als Pilot könne er aufgrund der Erkrankung nicht mehr verwirklichen, was ihn psychisch belaste. Allein die häufigen Messungen stellten für sich genommen bereits eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung dar. Gerade bei jungen Menschen im Alter zwischen 12 und 25 Jahren könne der Diabetes mellitus häufig nur schlechter eingestellt werden als dies bei Erwachsenen der Fall sei. Zur Verdeutlichung hat der Kläger eine Übersicht über regelmäßige Blutzuckermessungen und Insulingaben vorgelegt: Randnummer 8 6:00 Uhr Blutzuckermessung anschließend Insulingabe (Verzögerungsinsulin Levemir), ca. 6:30 Uhr Insulingabe (Novo Rapid), ca. 9:00 Uhr Blutzuckermessung anschließend Insulin-gabe für zweites Frühstück (Novo Rapid), ca. 12:00 Uhr Blutzuckermessung anschließend Insulingabe für Mittagessen (Novo Rapid), ca. 14:30 Uhr bis 15:30 Uhr Blutzuckermessung anschließend Insulingabe für Kuchen, Kekse, Eis usw. (Novo Rapid), ca. 18:00 Uhr Blutzu-ckermessung anschließend Insulingabe für Abendessen (Novo Rapid), ca. 19:30 Uhr bis 20:00 Uhr Blutzuckermessung anschließend Insulingabe (Verzögerungsinsulin Levemir), ca. 20:15 Uhr Insulingabe mit Novo Rapid für Spätmahlzeit (Obst, Joghurt, Schütz, Popcorn usw.). Randnummer 9 Das SG hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt. Chefarzt Dr. M. hat unter dem
zwei Stunden eine Unterbrechung einlegen müsse um den Blutzucker zu prüfen. Bis zur
Therapieplan auch das notwendige Verzögerungsinsulin spritzen. Sein Therapieaufwand sei daher hoch. Allerdings erreiche der Kläger dadurch eine stabile Stoffwechsellage. So seien stationäre Aufenthalte oder Notfallbehandlungen nicht mehr erforderlich geworden. Wesentliche Einschränkungen in den Freizeitaktivitäten oder der Mobilität bestünden auch nicht. Er sei sportlich aktiv, treffe sich mit Freunden, besuche Partys und fahre
Erwerb der Fahrerlaubnis Pkw. Die erkrankungsbedingte Verhinderung von Studienfahrten der Schule und der unerfüllte Wunsch als Pilot, seien für die Bewertung des GdB nicht relevant. Bei Gesamtbetrachtung der Einschnitte in allen Lebensbereichen erreiche der Kläger noch nicht die erforderliche Grenze von gravierenden Beeinträchtigungen in der Lebensführung. Die GdB-Bewertung des Beklagten sei daher nicht zu beanstanden. Randnummer 12 Gegen das ihm am
Nahrungsaufnahme bzw. körperlicher Aktivität vorzunehmen sei. Mit guter Stoffwechseleinstellung könne er einen Pkw fahren. Hierfür seien jedoch Blutzuckerwerte vor Antritt der Reise und
ca. zwei Stunden Fahrzeit notwendig. Chefarzt Dr. M. hat am 6. Juni 2016 ausgeführt: Eine leitliniengerechte Intensivierte konventionelle Insulintherapie (ICT) bedeute sechs bis acht Blutzuckermessungen. Zusätzliche Kontrollen seien vor und
dem Sport und bei Blutzuckerauffälligkeiten erforderlich. Die Berufswahl der Betroffenen sei eingeschränkt und beispielsweise waffentragende Berufe, Berufe mit schwerer körperlicher Belastung oder besonderen gesundheitlichen Anforderungen (z.B. Berufspilot) ausgeschlossen. Unter der Therapie habe sich der HbA1c Wert des Klägers von 18,6 % auf 6,9 % verbessert. Den Segelflugsport könne er nur als Copilot ausüben.
seiner Einschätzung sei ein GdB von mindestens 50 beim Kläger gerechtfertigt. Randnummer 19 In Auswertung dieser Befunde hat der Beklagte eine prüfärztliche Stellungnahme der ärztlichen Gutachterin S.-S. vom
t habe er eine Unterzuckerung. Die Arztintervalle seien auch deswegen deutlich kürzer geworden. Gegen morgens um 5:30 Uhr stehe er auf und spritze sich Langzeitinsulin. Dann esse er eine Kleinigkeit, um den Zucker für die Arbeit etwas
oben zu bringen. Auf der Arbeit esse er dann das zweite Frühstück gegen 9:00 Uhr. Gegen 12:00 Uhr nehme er das Mittagessen zu sich. Um 16:30 Uhr habe er Arbeitsende und esse dann, wenn er
Hause komme, eine Kleinigkeit. Gegen 18:30 Uhr nehme er dann das Abendbrot zu sich und esse manchmal noch einmal gegen 20:00 Uhr eine Kleinigkeit. Vor dem Essen messe er den Blutzuckerzucker und spritze sich die ent-sprechende Dosis Insulin. Diese Anpassung sei besonders auf der Arbeit schwierig, da er immer nicht genau wisse, wie anstrengend diese werde. Mit dem Segelfliegen habe er erst einmal aufgehört. Andere sportlichen Aktivitäten und Hobbys seien aktuell schwierig, da er immer relativ spät von der Arbeit
Hause komme und hierfür keine Zeit mehr habe. Unterzuckerungen bemerke er daran, dass er dann Schweißausbrüche und zittrige Hände bekomme sowie ihm manchmal auch schlecht werde. Bisher habe er in derartigen Fällen sich immer rechtzeitig hinsetzen und zusätzliche Broteinheiten einnehmen können. Der letzte HbA1c-Wert habe
seiner Erinnerung bei 7,6 % gelegen. Gegen 22:00 Uhr gehe er zu Bett.
ts wache er regelmäßig nicht auf. Konkrete Müdigkeitsprobleme habe er auch nicht. Vor dem Autofahren müsse er den Wert messen. Wenn der Wert zu tief sei, müsse er entsprechende Kalorien zuführen. Bei längeren Fahrten sei eine Kontrolle
ca. zwei Stunden vorzunehmen. Wegen der Spritzenphobie müsse er sich immer noch überwinden, um die Spritzen zu setzen. Besonders schlimm sei dies beim Blutabnehmen. Da bekomme er manchmal Panikattacken. Randnummer 21 Der Senat hat einen aktualisierten Befundbericht von Dr. H. vom 20. Februar 2017 eingeholt. Der Kläger habe danach keine Beschwerden angegeben. Er müsse fünf- bis achtmal täglich den Blutzucker messen und die Insulindosis
Nahrungsaufnahme und körperlicher Aktivität anpassen. Patienten mit gleichem Erkrankungsbild hätten dabei ähnliche Ein-schränkungen. Mit guter Stoffwechseleinstellung könne er einen Pkw fahren, wenn gewisse Vorsichtsmaßnahmen beachtet würden. Es bestünden schwankende Blutzuckerwerte. Der HbA1c-Wert im Juni 2016 habe bei 6,8 %, im September 2016 bei 7,1 % und im Januar 2017 bei 7,2 % gelegen. Seit Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sei der Stoffwechsel schlechter eingestellt. Die Blutzuckerwerte schwankten stark. Randnummer 22 In Auswertung dieses Berichtes hat der Beklagte eine prüfärztliche Stellungnahme seiner ärztlichen Gutachterin S.-S. vom
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Randnummer 27 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag des Klägers auf die Feststellung eines Behinderungsgrades von 50 ab dem
1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Vorschrift knüpft materiell-rechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
B
Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird
B
den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Randnummer 30 § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.) geändert worden.
der früheren Fassung der Vorschrift galten für den GdB die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäben entsprechend.
dem Wortlaut der früheren Fassung des ebenfalls durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 geänderten § 30 Abs. 1 BVG war für die Beurteilung die körperliche und geistige Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben maßgeblich, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren.
der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für den GdB die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.
der damit in Bezug genommenen neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades – dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) –
den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am
MedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades
1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG; Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt und der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Randnummer 31 Der hier streitigen Bemessung des GdB ist die GdS-Tabelle der VMG (Teil B) zugrunde zu legen.
den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B, Nr. 1
diesem Maßstab ist für die Funktionseinschränkungen des Klägers ein GdB von 40 gerechtfertigt und die Schwerbehinderteneigenschaft nicht festzustellen. Dabei stützt sich der Senat auf die eingeholten Befundberichte nebst Anlagen, die vorgelegten Diabetikertagebücher, die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten und die eigenen Angaben des Klägers. Randnummer 33 Das Leiden des Klägers betrifft das Funktionssystem "Innere Sekretion und Stoffwechsel" und wird durch den insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I geprägt. Auf der Grundlage der Zweiten Verordnung zur Änderung der VMG vom 14. Juli 2010 gilt
Teil B, Nr. 15.1: Randnummer 34 "Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je
Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis
teilig auswirkt. Hierbei ist der GdB eher niedrig anzusetzen, wenn bei geringem Therapieaufwand eine ausgeglichene Stoffwechsellage erreicht werden kann. Bei einem beeinträchtigenden, wachsenden Therapieaufwand und/oder abnehmenden Therapieerfolg (instabilere Stoffwechsellage) wird der GdB entsprechend höher zu bewerten sein. Dabei sind – im Vergleich zu anderen Behinderungen – die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu prüfen (BSG a.a.O. Rdnr. 33). Bei therapiebedingten Einschränkungen in der Lebensführung können z.B. die Planung des Tagesablaufs, die Gestaltung der Freizeit, die Zubereitung der Mahlzeiten, die Berufsausübung und die Mobilität beachtet werden (vgl. Begründung zur Verordnungsänderung, BR-Drucksache 285/10 S. 3 zu Nr. 2). Randnummer 38 Durch die Neufassung der VMG zum Diabetes mellitus erfordert die Feststellung eines GdB von 50 nicht nur mindestens vier Insulininjektionen pro Tag und ein selbständiges Anpassen der Insulindosis. Zusätzlich muss es – sei es bedingt durch den konkreten Therapieaufwand, die jeweilige Stoffwechselqualität oder wegen sonstiger Auswirkungen der Erkrankung (z.B. Folgeerkrankungen) – zu einer krankheitsbedingten erheblichen Beeinträchtigung in der Lebensführung kommen (BSG, Urteil vom
den VMG außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen allein bereits eine Erhöhung des GdB rechtfertigen können. Randnummer 39 Ein GdB von 50 setzt also mindestens vier Insulininjektionen pro Tag, ein selbstständiges Anpassen der Insulindosis und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche auch gravierende Beeinträchtigungen in der Lebensführung voraus. Randnummer 40 Diese Anforderungen für einen GdB von 50 erreicht der Kläger unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls noch nicht. Dabei hat der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16. Dezember 2014, B 9 SB 2/13 R, juris) eine Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche angestellt. Der Senat folgt in seiner Bewertung den überzeugenden Einschätzungen der Versorgungsärzte des Beklagten. Randnummer 41 Der Kläger führt
seinen eigenen und den Angaben seiner Diabetologin eine Insulintherapie mit durchschnittlich sechs bis acht täglichen Blutzuckermessungen und sechs täglichen Insulininjektionen durch. Damit erreicht er die für einen GdB von 50 notwendige Therapieintensität. Allerdings fehlt es bei ihm an erheblichen Einschnitten, die sich so gravierend auf seine Lebensführung auswirken, dass die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gerechtfertigt werden kann. Aufgrund der therapie- und erkrankungsbedingten Einschränkungen in der konkreten Lebensführung lässt sich eine gravierende Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund der Erkrankung an Diabetes mellitus nicht erkennen. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Teilbereiche, in denen sich therapie- und krankheitsbedingte Einschränkungen in der Lebensführung auswirken können, lässt sich feststellen, dass gravierende Auswirkungen bei dem Kläger nicht in hinreichendem Umfang in den Bereichen der Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten und der Mobilität vorliegen. Die von ihm angegebenen
teile sind zwar insgesamt einschränkend und belastend, jedoch nicht gravierend im Sinne der VMG. Randnummer 42 Die Therapieintensität von durchschnittlich sechs Injektionen orientiert sich an dem vom Kläger selbst vorgetragenen täglichen Ernährungsablauf, der ausdrücklich Zwischenmahlzeiten mit einschließt und damit auch zusätzliche Insulininjektionen notwendig macht. Dies ist auch keine ungewöhnlich hohe Therapieintensität, sondern entspricht der leitliniengerechten Intensivierten konventionellen Insulintherapie (ICT) (vgl. Chefarzt Dr. M. vom
dem der Kläger ab 22. Juni 2016 die Blutzuckermessungen mittels Sensor vornimmt, dürfte sich diese Belastungslage ohnehin verringert haben. Auch fehlt es an Hinweisen, dass sich der Kläger wegen der Ängste in psychiatrischer Behandlung begeben musste bzw. dass die Insulintherapie deswegen nicht mehr oder nur eingeschränkt durchgeführt werden konnte. Die vom Kläger vorgetragenen begleitenden
teile (erkrankungsbedingten Veränderungen des Tagesablaufes usw.) sind für den Diabetes mellitus typisch und daher in der GdB Bewertung von 40 bereits umfassend berücksichtigt. Seinen Berufswunsch, Tischler zu werden, konnte der Kläger durch Aufnahme seiner Lehre verwirklichen. Auch wenn er
Angaben seiner Mutter erkrankungsbedingt mit keinen Montagearbeiten an fremden Einsatzorten betraut wird, ist darin keine gravierende Teilhabeeinschränkung im Berufsleben zu erkennen. Allein der Ausschluss eines einzigen Berufswunsches – hier Pilot – kann unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Auswahlmöglichkeiten nicht die gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung begründen. Gegen eine einschneidende Beeinträchtigung innerhalb des beruflichen Bereichs spricht darüber hinaus, dass keine Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers infolge der Diabeteserkrankung eingetreten sind. Randnummer 44 Auch im Freizeitbereich zeigen sich beim Kläger keine gravierenden Einschränkungen. Er trifft sich mit Freunden, fährt Auto und kann – sofern es seine Zeit erlaubt – Sport betreiben. Randnummer 45 Der Kläger wird (bislang) über den einschränkenden Therapieaufwand hinaus auch nicht zusätzlich durch eine schlechte Einstellungsqualität in seiner Leistungsfähigkeit und damit in seiner Teilhabefähigkeit am Leben erheblich beeinträchtigt. Der Senat folgt auch insoweit den prüfärztlichen Stellungnahmen des Beklagten. Eine instabile Stoffwechsellage ist jedenfalls bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht
gewiesen. Die von Dr. H. im Befundbericht vom
den vorliegenden Befunden und seinem eigenen Sachvortrag unter keinen weiteren Erkrankungen, die einen weiteren (Einzel-)GdB begründen könnten, so dass für eine Erhöhung des GdB aufgrund von Behinderungen in einem weiteren Funktionssystem kein Raum verbleibt. Randnummer 47 Letztlich widerspräche die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei dem Kläger dem
Teil A, Nr. 3 VMG zu berücksichtigenden Vergleichsmaßstab. So spricht gegen die Annahme einer Schwerbehinderung ein wertungsmäßiger Vergleich mit anderen Erkrankungsgruppen, für die ein Einzel-GdB von 50 festgestellt werden kann. Die Schwerbehinderteneigenschaft kann nur angenommen werden, wenn die zu berücksichtigende Gesamtauswirkung der Funktionsstörungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung beeinträchtigen. Eine derartig schwere Funktionsstörung liegt beim Kläger nicht vor. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 49 Ein Grund für die Zulassung der Revision
SGG ist nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.