dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Randnummer 2 Die ... geborene Klägerin stand bei dem Beklagten seit Juni 2011 im SGB II-Leistungsbezug. Sie bewohnte zunächst gemeinsam mit ihrer ... geborenen Tochter N. eine Wohnung im Erdgeschoss eines im Eigentum der Eltern der Klägerin stehenden Zweifamilienhauses in L ... Hierzu existiert ein schriftlicher "Mietvertrag 2011" zwischen der Klägerin und ihrem Vater, wonach die Klägerin ab
dem bundesweiten Heizspiegel für einen Zweipersonenhaushalt mit angemessener Wohnfläche von 60 m². Randnummer 4 Die Tochter N., die seit 2008 an der Fachhochschule A. in B. studierte, meldete sich zum 24. November 2011 mit ihrem Hauptwohnsitz
B. um. Sie hatte dort bereits 2008 eine Mietwohnung bezogen und seitdem die Klägerin jeweils am Wochenende in L. besucht. Auf das Konto der Klägerin wurden monatlich 184,00 EUR Kindergeld für die Tochter überwiesen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
des Zehntes Buchs Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Auf
frage des Beklagten konkretisierte die Klägerin am
1 Nr. 8 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) sei das Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es
weislich an das nicht in seinem Haushalt lebende Kind weitergeleitet werde, nicht als Einkommen bedarfsmindernd anzurechnen. Der Lebensmittelpunkt der an der Fachhochschule A. studierenden Tochter sei der Studienort B. gewesen. Das Kindergeld werde durch direkte Zahlungen der Miete am Studienort, die Übernahme von Studiengebühren und Versicherungsbeiträgen von der Klägerin weitergeleitet. Diese Weiterleitung sei mittels Kontoauszügen belegt worden. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom
1, 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II auf den Regelbedarf angerechnet. Grundsätzlich sei dem Kindergeldberechtigten das Kindergeld entsprechend den Regeln des § 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einkommen zuzurechnen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V sei Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es
weislich an das nicht im Haushalt lebende Kind weitergeleitet werde, nicht als Einkommen anzurechnen. Diese Norm sei als Ausnahmevorschrift zu § 11 SGB II nicht erweiternd auszulegen, so dass eine nur mittelbare Zuwendung durch Begleichung von Verbindlichkeiten davon nicht erfasst sei. Das Kindergeld sei auf das Konto der Klägerin überwiesen worden und dementsprechend der Klägerin zugeflossen. Die Abzweigungsmöglichkeit gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG habe die Klägerin nicht in Anspruch genommen. Im Übrigen sei der Vortrag, dass nur das Kindergeld für die Begleichung der Fixkosten zur Verfügung gestanden habe, zweifelhaft, da auf den Kontoauszügen für frühere Monate Unterhaltszahlungen des Kindsvaters von monatlich 290,00 EUR ersichtlich seien. Randnummer 12 Gegen das ihr am 22. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Januar 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die vom SG vorgenommene Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V widerspreche dem Sinn und Zweck der Norm.
der Vorschrift sei sicherzustellen, dass das Kindergeld im Falle der Hilfebedürftigkeit ausschließlich dem Kind zur Verfügung stehe; der Kindergeldberechtigte habe den Steuervorteil des Kindergeldes im Falle einer Hilfebedürftigkeit bei bestehender Unterhaltspflicht dem Kind auch aus einkommensteuerrechtlicher Sicht weiterzuleiten; (nur) wenn dies nicht geschehe, sei eine Einkommensanrechnung vorzunehmen. Die "exorbitante Anforderung" einer separaten Abzweigung wäre bloße Förmelei und mit erheblichem Aufwand verbunden. Darüber hinaus sei der Beklagte seiner Aufklärungs- und Beratungsfunktion nicht
gekommen, woraus sich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ableite. Aus der Vielzahl eingereichter Unterlagen habe der Beklagte erkennen können, dass das Kindergeld zur Erbringung des Unterhalts von der Klägerin verwendet worden sei; vor diesem Hintergrund hätte ein Hinweis zur Abzweigung erteilt werden müssen. Im Übrigen hat die Klägerin erklärt, dass die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt sinngemäß
ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 14 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
seinem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil des SG. Das Vorbringen zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei im Übrigen nicht hinreichend substantiiert. Randnummer 18 Die Klägerin hat am
gewiesen. Am 12. September 2012 erfolgte
den Kontoauszügen der Klägerin eine Überweisung in Höhe von 40,00 EUR an die Hochschule Anhalt, ebenfalls mit der Angabe "N." im Verwendungszweck. Randnummer 19 Der Senat hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom
SGB X hat das Gericht auf die Anfechtungsklage über die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rücknahme zu entscheiden. Auf die mit dieser Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage wird über die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des früheren Verwaltungsakts und auf eine weitere Verpflichtungsklage die Pflicht zur Neufeststellung ausgeurteilt, sofern nicht diese zweite Verpflichtungsklage – wie hier – entsprechend § 54 Abs. 4 SGG durch eine allgemeine Leistungsklage konsumiert wird (Keller, a. a. O.). Randnummer 24
dem SGB II ohne Berücksichtigung des (bereinigten) Kindergeldes als Einkommen. Das klageabweisende Urteil des SG war aufzuheben und der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung weiterer Leistungen in der austenorierten Höhe zu verurteilen. Randnummer 25 a)
1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrages des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus. Der Antrag bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Aufgrund oder aus Anlass des Antrags muss sich die Verwaltung im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund – Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage –
Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll. Dazu muss der Antrag konkretisierbar sein, d.h. entweder aus dem Antrag selbst – gegebenenfalls
Auslegung – oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter
frage des Sozialleistungsträgers muss der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschuss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen. Diese Begrenzung des Prüfauftrags der Verwaltung wird durch den Wortlaut, die Gesetzesbegründung sowie den Sinn und Zweck des § 44 SGB X gestützt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13. Februar 2014, B 4 AS 22/13 R, juris). Randnummer 26 Da die Klägerin den Prüfauftrag vorliegend bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (als letzter Verwaltungsentscheidung) auf die Problematik der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen begrenzt hatte, konnte sich der Beklagte daher zu Recht auf eine diesbezügliche Überprüfung beschränken. Dieser Gesichtspunkt war
der konkreten Begründung des Bescheides vom
der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage – auch "außerhalb" des Zugunstenverfahrens gemäß § 44 SGB X – weiterhin um einen "abtrennbaren" Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 AS 12/15 R). Randnummer 27
leistungsberechtigt
SGB II.
1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu erhalten, sind
1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist
1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nicht erreicht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie war auch erwerbsfähig und verfügte nicht über zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne von § 12 SGB II. Auch berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II hat sie – trotz des Bezuges von Kindergeld für ihre Tochter – nicht erzielt. Randnummer 29 bb)
1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der
abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Auch Kindergeld ist als Einkommen zu berücksichtigen, wie sich aus § 11 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 SGB II ergibt. Dort ist geregelt, dass Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist. Aus dem Gesetz folgt somit, dass Kindergeld Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Zu entscheiden ist lediglich, ob die Einkommensanrechnung beim Kindergeldberechtigten (oder beim Kind) zu erfolgen hat. Randnummer 30
diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Kindergeld kann bereits gesetzessystematisch nicht unter diese Ausnahmeregelung gefasst werden, weil andernfalls die gesetzgeberische Entscheidung in § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II, dass Kindergeld Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, gegenstandslos würde. Auch das BSG hat bereits bestätigt, dass das Kindergeld der Existenzsicherung des Kindes dient (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS 11/10 R, juris) und damit der Sicherung des Lebensunterhaltes wie das Arbeitslosengeld II (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II) oder das Sozialgeld (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederum hat es als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden angesehen, dass es sich beim Kindergeld auch nicht teilweise um eine anderen Zwecken als die Leistungen des SGB II dienende Einnahme handelt, die
3 Nr. 1 Buchst. a SGB II (in der bis zum
dem SGB II, hier den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, dient. Es dient vielmehr der Bedarfsdeckung der Kinder. Wegen der übereinstimmenden Zweckbestimmungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
dem SGB II einerseits und Kindergeld andererseits verbleibt es
den Regelungen und der Systematik des SGB II dabei, dass Kindergeld als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu behandeln ist. Lediglich im Rahmen von § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II und § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V ist zu klären, ob es als Einkommen beim Kindergeldempfänger oder beim Kind zu berücksichtigen ist (siehe hierzu ausführlich unten unter [3]; vgl. im Übrigen Sächsisches Landessozialgericht [SächsLSG], Beschluss vom 18. Juli 2012, L 3 AS 148/12 B ER, juris). Randnummer 32
der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II der Tochter der Klägerin als Einkommen zuzurechnen. Denn dies setzt voraus, dass sie zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin gehört. Zur Bedarfsgemeinschaft des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) gehören gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II die seinem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. An dieser Haushaltszugehörigkeit fehlte es bei der Tochter der Klägerin spätestens ab November 2011, als sie ihren Hauptwohnsitz "endgültig" an den Studienort B. verlegt hatte. Randnummer 33
welcher das Kindergeld als Einkommen nicht der Klägerin, sondern ihrer Tochter zuzurechnen ist, so dass keine Berücksichtigung im Hinblick auf die Leistungsbewilligung durch den Beklagten zu erfolgen hat.
dieser Vorschrift ist – außer den in § 11a SGB II genannten Einnahmen – Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es
weislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
dem Vorbringen der Beteiligten steht – insbesondere auch im Ergebnis des Termins vom 14. Juli 2016 – allein noch diese Rechtsfrage in Streit, ob die – als solche unbestrittene – Begleichung monatlicher Verbindlichkeiten der Tochter durch die Klägerin die Voraussetzungen einer Weiterleitung im hier maßgebenden Sinne erfüllt. Randnummer 34 Die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V ist von der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II gedeckt. Darin wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung u. a. zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dies ist u. a. mit der Regelung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V geschehen (s. hierzu auch SächsLSG, a. a. O.). Randnummer 35 Zur Überzeugung des Senats ist vorliegend eine Weiterleitung des an die Klägerin gezahlten Kindergeldes an ihre Tochter im Sinne der genannten Norm erfolgt. "Weiterleiten an das Kind" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V bedeutet, dass das Kindergeld so in den Bereich des (volljährigen) Kindes gelangt, dass es zur Existenzsicherung des Kindes, d.h. zur Deckung seiner Bedarfe, eingesetzt werden kann. Wenn hingegen die Bedarfe des Kindes durch Leistungen Dritter, zum Beispiel von sonstigen Familienangehörigen, gedeckt werden und das Kindergeld später nur an diese Dritten zur Refinanzierung der zuvor von diesen an das Kind erbrachten Leistungen dienen, erfolgt keine Weiterleitung "an das Kind". Von einer Weiterleitung kann im Übrigen nur gesprochen werden, wenn diese zeitnah innerhalb eines Monats
Auszahlung oder Überweisung des Kindergeldes erfolgt (Sächsisches LSG, a. a. O.). Randnummer 36 Zur Überzeugung des Senates steht fest, dass die Klägerin den vollständigen Kindergeldbetrag in jedem der streitgegenständlichen Monate unmittelbar für die grundlegende soziokulturelle Existenzsicherung ihrer Tochter (einschließlich der Gewährleistung der Absolvierung des Studiums) eingesetzt hat. Dies ist durch die im Berufungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge der Klägerin
gewiesen worden. Hieraus sind die monatlichen Abbuchungen der von der Tochter zu zahlenden Beträge für die Miete der Wohnung in B., die schon allein den Kindergeldbetrag übersteigen, vom Konto der Klägerin (unter ausdrücklicher Angabe des Verwendungszwecks bzw. Zahlungsgrundes) für den streitgegenständlichen Zeitraum Mai bis Oktober 2012 lückenlos ersichtlich. Hinzu kommen die – ebenfalls durch die Kontoauszüge belegten – Zahlungen an die Stadtwerke B. (im Zweimonatsrhythmus) sowie die fälligen Studiengebühren. Mit den genannten Zahlungen auf finanzielle Verpflichtungen der Tochter war das monatliche Kindergeld bereits (mehr als) vollständig aufgebraucht. Randnummer 37 Dem vollständigen Verbrauch des Kindergeldes durch die Begleichung von Verbindlichkeiten der Tochter stehen auch nicht Unterhaltszahlungen des Kindsvaters entgegen. Abgesehen davon, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen keine "lückenlose" regelmäßige Leistung dieser Zahlungen (monatlich 290,00 EUR) ersehen lässt, waren diese bereits durch eine ebenfalls (jeweils am Monatsanfang) erfolgte "Weiterleitung" eines Betrages von 300,00 EUR an die Tochter zwecks Bestreitung ihrer sonstigen regelmäßigen Ausgaben (z. B. für Lebensmittel, Benzinkosten, Autoversicherung und Lehrbücher) "verbraucht", was im Übrigen von der Tochter in ihrer Zeugenvernehmung bestätigt worden ist und zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Randnummer 38 Dem Vorbringen der Klägerin steht es nicht entgegen, dass die monatlichen Überweisungen auf die regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen der Tochter für Miete, Studiengebühren und Zahlungen an die Stadtwerke den monatlichen Kindergeldbetrag überschritten haben, obwohl sich die Klägerin als SGB II-Leistungsbezieherin selbst in einer schwierigen finanziellen Situation befunden hat. Es lässt sich aus den Kontoauszügen von Juni bis September 2011 ersehen, dass der Vater der Klägerin mehrmals einen höheren Betrag (500,00 EUR) als "rückzahlbare Stütze" an die Klägerin überwiesen hat (vgl. zur Nichtberücksichtigung solcher Verwandtendarlehen mit Rückzahlungsverpflichtung als Einkommen: BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 46/09 R, juris). Durch die gelegentliche (darlehensweise) finanzielle Unterstützung seitens ihres Vaters, die im Übrigen auch von der Klägerin selbst und der Tochter im Termin vom 14. Juli 2016 bestätigt worden ist, war die Liquidität der Klägerin trotz ihrer nicht unerheblichen Beiträge zur Finanzierung des Studiums der Tochter und auch bei ggf. nicht rechtzeitigen Unterhaltszahlungen des Kindsvaters sichergestellt. Aus den
Aktenlage ersichtlichen Gesamtumständen ergibt sich darüber hinaus ein
vollziehbares Gesamtbild,
dem die Klägerin in erster Linie um die Sicherstellung einer angemessenen Ausbildung ihrer Tochter (als Voraussetzung einer positiven wirtschaftlichen und sozialen Lebensperspektive) bemüht und in diesem Zusammenhang auch bereit war, sich in ihrer eigenen Lebensführung materiell einzuschränken. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Widerspruch zwischen dem – insbesondere auch durch die Kontoauszüge belegten – Vorbringen der Klägerin und ihrer generellen finanziellen Lage. Randnummer 39 Mit der somit im Ergebnis jedenfalls gegebenen – vollumfänglichen – "Nutzung" des monatlichen Kindergeldes von 184,00 EUR allein schon für die (durchgehend innerhalb desselben Monats überwiesene) monatliche Miete der Tochter in Höhe von mindestens 202,00 EUR steht die ausschließliche Verwendung des Kindergeldes für grundlegende Bedarfe der Tochter fest. Damit wurde es tatsächlich zur Existenzsicherung des Kindes eingesetzt. Es fand auch nicht lediglich eine "Refinanzierung" bzw. Erstattung von durch dritte Personen (zuvor) erbrachten Leistungen statt, sondern die Zahlungen erfolgten unmittelbar auf Verbindlichkeiten der Tochter im Zusammenhang mit der Absicherung der grundlegenden Lebensbedürfnisse, insbesondere des Wohnens. Randnummer 40 Einer "Weiterleitung an das Kind" kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass das Kindergeld – anders als bei einer Überweisung oder sonstigen "unmittelbaren" Zahlung an die Tochter selbst – nicht in der Weise in ihren Verfügungsbereich gelangt wäre, dass sie eigenverantwortlich über dessen Verwendung hätte entscheiden können. Denn aus den Gesamtumständen lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass die direkten Überweisungen an den Vermieter (sowie an die Stadtwerke und die Fachhochschule) in ihrem Interesse und mit ihrem Willen vorgenommen wurden. Es ergibt sich danach in der Sache kein Unterschied zu einer Konstellation, in welcher die Klägerin das Kindergeld zunächst durch Überweisung oder Barzahlung an ihre Tochter weitergeben und diese sodann mit diesen Geldmitteln selbst die Zahlungen an "Dritte" vornehmen würde. Die "Direktüberweisung" an den Vermieter läuft wirtschaftlich auf das gleiche Ergebnis hinaus; sie "überspringt" lediglich einen "Zwischenschritt". Mit diesem Zwischenschritt der zunächst erfolgenden Übergabe bzw. Überweisung an die Tochter, welche sodann hiermit die Mietzahlung bestreitet, wäre
den oben dargestellten Grundsätzen eine Weiterleitung ohne weiteres gegeben. Eine Auslegung,
welcher eine "Weiterleitung" nur wegen des Fehlens dieses "Zwischenschritts" nicht gegeben sein sollte, würde sich vor diesem Hintergrund als bloße "Förmelei" darstellen. In wirtschaftlicher und materiellrechtlicher Hinsicht können zur Überzeugung des Senates beide Varianten nicht unterschiedlich beurteilt werden. Es ist ersichtlich nicht Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V, Eltern und Kinder zu einer möglichst großen Zahl von "Geldbewegungen" anzuhalten, wenn das ökonomisch identische Ergebnis auch durch eine (vom Elternteil aus dem Kindergeld finanzierte) einfache "Direktleistung" an einen Gläubiger des Kindes erfolgen kann.
alledem ist auch in der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation von einer "Weiterleitung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V auszugehen, so dass eine Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen nicht zu erfolgen hat. Auf die – von der Klägerin aufgeworfene – Frage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt es nicht mehr an. Randnummer 41 cc) Damit ergibt sich für alle Monate in dem hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2012 folgende Berechnung: Der Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf von 374,00 EUR, einem ernährungsbedingten Mehrbedarf von 8,60 EUR und angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 253,83 EUR. Hieraus resultiert eine Gesamtbedarfssumme in Höhe von 636,43 EUR. Berücksichtigungsfähiges Einkommen hat die Klägerin hingegen nicht erzielt, so dass sie einen monatlichen Leistungsanspruch in Höhe dieser Gesamtbedarfssumme hat. Im Hinblick auf die bereits bewilligten und gezahlten monatlichen Leistungen in Höhe von je 482,43 EUR ergibt sich ein zusätzlicher Leistungsanspruch in Höhe von 154,00 EUR monatlich, also in Höhe von insgesamt 924,00 EUR für den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum. Dieser Betrag entspricht der bislang vom Beklagten – zu Unrecht – angerechneten Kindergeldzahlung abzüglich der Versicherungspauschale von 30 EUR (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V). Randnummer 42 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 43 5. Ein Grund für die Zulassung der Revision
Die Revision war insbesondere auch nicht gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es geht vorliegend um die Frage, ob unter den konkreten Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalls eine "Weiterleitung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V gegeben ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.