Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung vom Kopfteilprinzip - Zusammenleben mit einem erwachsenen Kind - kein wirksamer Untermietvertrag - Übernahme von Darlehensraten Leitsatz Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei den KdU nach der Rechtsprechung des BSG ist nicht geboten, wenn das mit dem Leistungsberechtigten in einer Wohnung zusammenlebende - erwachsene und berufstätige - Kind, das keine SGB II-Leistungen bezieht, sich an der Miete nicht beteiligt, aber die monatlichen Raten für einen im wirtschaftlichen Interesse des Leistungsempfängers abgeschlossenen Darlehensvertrag zahlt, soweit zwischen dem "unentgeltlichen Wohnen" des Kindes und dem Darlehensvertrag kein rechtlicher und/oder tatsächlicher Zusammenhang besteht. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, 28. Juni 2012, S 13 AS 1572/09, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der für die Klägerin im Rahmen der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung im Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2009. Randnummer 2 Die 1951 geborene Klägerin, die im vorgenannten Zeitraum kein Einkommen erzielte, bewohnte zusammen mit ihrer 1978 geborenen Tochter, der Zeugin N., eine Mietwohnung im B. in C ... Die Gesamtmiete betrug ab Oktober 2008 monatlich 359,92 EUR, wobei 184,89 EUR auf die Grundmiete, 75,50 EUR auf die kalten Betriebskosten und 99,53 EUR auf die warmen Betriebskosten entfielen. Mieterin der Wohnung war ausweislich der Mietbescheinigung der Vermieterin, der A. Wohnungsgenossenschaft eG C., die Klägerin. Randnummer 3 Zu dieser Mietwohnung existiert ein als "Untermietvertrag" bezeichnetes und auf den 8./9. November 2006 datiertes Schriftstück, wonach die Klägerin ihrer Tochter ab 1. Januar 2003 ein Zimmer (15 m²) unter Einräumung der Mitbenutzung von Küche und Bad für eine Monatsmiete in Höhe von 80,00 EUR untervermiete. In der Miete seien Kosten für Wasser, Strom und Heizung als Nebenkosten enthalten. Randnummer 4 Die Tochter der Klägerin, die Zeugin N., schloss mit der H. Bank unter dem 17. November 2003 einen Kreditvertrag über eine Kreditsumme in Höhe von 10.000,00 EUR mit einer monatlichen Rate in Höhe von 77,08 EUR bei einer Laufzeit von 36 Monaten. Von der Kreditsumme flossen 5.000,00 EUR auf das Konto der Zeugin bei der Kreissparkasse A. und 5.000,00 EUR auf ein "Bausparer-Konto" der Zeugin bei der A. Bausparkasse. Nach dem Vertrag war die erste Tilgung am 1. Dezember 2003 fällig. Mit Schreiben vom 15. August 2007 bestätigte die H. Bank eine Verlängerung des Kredites; ab 1. September 2007 betrage die monatliche Rate nunmehr 95,75 EUR. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich je 523,49 EUR (Regelleistung: 351,00 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung: 172,49 EUR). Dabei brachte der Beklagte – wegen der gemeinsamen Nutzung mit der nicht leistungsberechtigten Zeugin – die Hälfte der grundsätzlich für berücksichtigungsfähig gehaltenen Kosten für die Mietwohnung in Ansatz. Randnummer 6 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch: Sie lebe mit ihrer Tochter nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Zeugin habe im Jahr 2003 den Kredit für die Klägerin wegen der Renovierung von Küche und Wohnzimmer aufgenommen. Hierfür habe die Tochter – bis Ende 2013 – monatlich eine Rate von 95,75 EUR zu zahlen. Deshalb könne die Zeugin mietfrei bei der Klägerin wohnen. Mithin habe die Klägerin einen Anspruch auf die Übernahme der vollen Miete durch den Beklagten. Randnummer 7 Mit Änderungsbescheid vom 7. April 2009 änderte der Beklagte die monatliche Bewilligungshöhe auf 524,98 EUR, wobei er nunmehr für Unterkunft und Heizung Kosten in Höhe von 173,98 EUR ansetzte. Auszugehen sei von der Gesamtmiete in Höhe von 359,92 EUR. Von den Heizkosten seien indes 11,95 EUR für die Aufbereitung des warmen Wassers abzuziehen, da dies in der Regelleistung enthalten sei. Von dem hieraus resultierenden Betrag von 347,97 EUR entfielen 173,98 EUR auf die Klägerin, da der andere Teil von der im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter zu tragen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2009 bewilligte der Beklagte – im Hinblick auf die hieraus resultierende Differenz bei den Kosten der Unterkunft und Heizung – eine Nachzahlung in Höhe von 5,96 EUR. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Randnummer 8 Die Klägerin hat am 4. Mai 2009 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau erhoben, mit welcher sie die Gewährung von Leistungen unter vollständiger Berücksichtigung der monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 359,92 EUR geltend gemacht hat. Randnummer 9 Mit Änderungsbescheid vom 16. Juli 2009 erhöhten sich die für Juni 2009 bewilligten Leistungen auf 552,29 EUR (Regelleistung: 351,00 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung: 201,29 EUR). Die Änderung beruhte auf der Übernahme der Abfallgrundgebühren in Höhe von 27,31 EUR. Randnummer 10 Mit Urteil vom 28. Juni 2012 hat das SG den Beklagten zur Zahlung weiterer 0,12 EUR verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der weitere Betrag von 0,12 EUR folge aus der gemäß § 41 Abs. 2 SGB II (a. F.) gebotenen Aufrundung der sich monatlich ergebenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Im Übrigen habe der Beklagte den Bedarf der Klägerin zutreffend ermittelt, insbesondere zu Recht die monatliche Warmmiete nur zur Hälfte berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Kosten für Unterkunft und Heizung grundsätzlich unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig unter den Personen, die eine Unterkunft gemeinsam nutzen, pro Kopf aufzuteilen. Besonderheiten, die ein Abweichen von diesem Prinzip rechtfertigen könnten, seien vorliegend nicht gegeben. Insbesondere habe zwischen der Klägerin und der Zeugin kein Untermiet- oder ähnliches Nutzungsverhältnis bestanden, auf dessen Grundlage die Zeugin der Klägerin ein Entgelt für die Nutzung der überlassenen Räume zu entrichten gehabt hätte. Randnummer 11 Gegen das ihr am 13. Juli 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. August 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwar sei bei einer gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch Familienmitglieder grundsätzlich von einer kopfteiligen Aufteilung der Unterkunftskosten auszugehen. Hiervon sei jedoch in besonderen Konstellationen abzuweichen, zum Beispiel in den Fällen bestehender Untermietverhältnisse zwischen Angehörigen, soweit die Gestaltung und Durchführung dem entspreche, was auch zwischen Fremden üblich sei und die Familienmitglieder nicht "aus einem Topf" gewirtschaftet hätten. Vorliegend habe die Tochter lediglich ein Zimmer allein sowie Küche und Bad mitbenutzt. Ihr Nutzungsanteil an der Mietwohnung habe 29 % betragen. Die Tochter habe die monatlichen Kreditraten in Höhe von 99,75 EUR für eine neue Küche der Klägerin übernommen, was in Relation zur Miete etwa 30 % ausmache. Vor Aufnahme des Darlehens habe die Untermieterin an die Klägerin als Miete 80,00 EUR in bar entrichtet. Somit sei ein Untermietverhältnis gegeben. Es sei auch unter Fremden durchaus üblich, dass die Zahlungen hierfür "durch Erlass einer Schuld" erfolgten. Eine schriftliche Fixierung des seit 1. Januar 2003 praktizierten Untermietvertrages sei im Übrigen deshalb erst im November 2006 erfolgt, weil die (damalige) Kommunale Beschäftigungsagentur (KomBA) Z. als zuständiger SGB II-Leistungsträger einen Beleg für die "gelebte Regelung" abgefordert habe. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Kreditvertrages sei auch von vornherein klar gewesen, dass Raten über das Jahr 2006 hinaus zu zahlen seien und deshalb das "mietfreie Wohnen" weiterhin praktiziert würde. Randnummer 12 Die Klägerin und die Zeugin hätten im Übrigen über "komplett getrennte Kassen" verfügt. Nach alledem liege hier eine Abweichung von der typischen einheitlichen Lebenssituation zwischen Familienmitgliedern vor, die auch eine Ausnahme vom "Pro-Kopf-Prinzip" rechtfertige. Deshalb seien zu Gunsten der Klägerin nicht lediglich 50 %, sondern 70 % der Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Juni 2012 und die Bescheide des Beklagten vom 4. Dezember 2008 und 7. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2009 sowie den Bescheid vom 16. Juli 2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere Leistungen in Höhe von monatlich je 82,02 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 sowie in Höhe von 81,71 EUR für Juni 2009 zu zahlen. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte hält den Vortrag der Klägerin für widersprüchlich, auch in Bezug auf die eingereichten Unterlagen. Eine vertragliche Regelung aufgrund eines Mietvertrages vom 8./9. November 2006 könne nicht gesehen werden. Eine Verwendung der Kreditsumme für den Kauf einer Küche bzw. die Renovierung der Wohnung werde bestritten, ebenso die tatsächliche Durchführung des (Unter-)Mietvertrages ab 1. Januar 2003. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb bereits seit dem 1. Januar 2003 Zahlungen der Zeugin an die Klägerin geleistet worden sein sollten, obwohl der Kreditvertrag erst unter dem 17. November 2003 geschlossen worden sei. Es erschließe sich auch nicht, dass der Betrag der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sein solle, obwohl die Zahlung auf ein Bausparkonto der Zeugin erfolgt sei. Es spreche vieles dafür, dass die Vereinbarung erst im Nachgang gefertigt worden sei. Randnummer 18 Die Klägerin hat am 7. Juli 2016 durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge die Zahlung folgender Kreditraten durch die Zeugin im streitgegenständlichen Zeitraum belegt: Januar 2009: 97,81 EUR; Februar 2009: 97,79 EUR; März 2009: 97,76 EUR; April 2009: 97,74 EUR; Mai 2009: 97,71; EUR Juni 2009: 97,68 EUR). Randnummer 19 In der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2016 hat die Klägerin ausgeführt, die Zeugin, die erst 2009 aus der Mietwohnung ausgezogen sei, habe etwa 1998 mit ihrer dreijährigen Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten begonnen und habe nach dem Abschluss sogleich eine Anstellung erhalten. Die Klägerin sei vor dem Bezug von SGB II-Leistungen selbst für die Kosten der Wohnung aufgekommen. Kostgeld habe sie von der Zeugin nie verlangt, aber auch keine Ausgaben für diese getätigt. Jeder habe von seinem Geld gelebt. Randnummer 20 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2016 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung (Blatt 280 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 21 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 1. Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgemäß gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt über 750,00 EUR. Die Klägerin hat vor dem SG die Bewilligung weiterer Leistungen für einen Zeitraum von sechs Monaten (Januar bis Juni 2009) unter Berücksichtigung von monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von je 359,92 EUR beantragt. Nachdem der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 7. April 2009 zuletzt monatlich 173,98 EUR "anerkannt" hatte, ergibt sich hieraus ein streitiger Betrag von monatlich 185,94 EUR, also von insgesamt 1.115,64 EUR. Die Klage ist indes lediglich in Höhe von 0,12 EUR erfolgreich gewesen. Mit ihrer Berufung vom 13. August 2012 hat sich die Klägerin zunächst insgesamt gegen die Abweisung der Klage "im Übrigen" gewandt, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG auf 1.115,52 EUR zu beziffern ist. Daran ändert auch die faktische teilweise Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung des Senats nichts mehr. Die Klägerin hat ihrem Antrag nicht mehr die volle Differenz zwischen der Bruttowarmmiete und den von der Beklagten berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung zu Grunde gelegt, sondern zusätzlich die von der Zeugin erbrachten Kreditraten (im Sinne einer "indirekten Untermietzahlung" an die Klägerin) von ihrer Forderung gegen die Beklagte in Abzug gebracht. Demgemäß stehen nunmehr lediglich noch 490,26 EUR in Streit (5 mal 82,02 EUR + 81,71 EUR). Diese "nachträgliche Beschränkung" des Streitgegenstandes im Zuge der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung wirkt sich auf den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG relevanten Wert des Beschwerdegegenstandes indes nicht mehr aus; maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands ist die Einlegung der Berufung, § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO; vgl. BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013, B 13 R 437/12 B, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2015, L 18 AS 669/15). Randnummer 23 Streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall die Bescheide vom 4. Dezember 2008 und 7. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2009 sowie der Bescheid vom 16. Juli 2009. Gegen die genannten Bescheide wendet sich die Klägerin mit der (zulässigen, insbesondere statthaften) kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 56 SGG). Randnummer 24 2. Die Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat im Zeitraum Januar bis Juni 2009 keinen über die bereits erfolgten Bewilligungen und die vom SG zugesprochenen weiteren 0,12 EUR hinausgehenden Leistungsanspruch. Randnummer 25 Auf der Grundlage des Antrages der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich der Streitstoff auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R, juris). Der Höhe nach ist die Überprüfung im Berufungsverfahren daher auf weitere Leistungen für die KdU in Höhe von zuletzt insgesamt noch 490,26 EUR begrenzt, wie dies die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die grundsätzliche Möglichkeit der Begrenzung des Streitgegenstandes auf die KdU als abtrennbaren Streitgegenstand war für die – hier maßgebliche – Rechtslage vor dem 1. Januar 2011 nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, juris) anerkannt. Randnummer 26 3. Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung ist § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 SGB II in der – da über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte gestritten wird – für den hier in Rede stehenden Zeitraum (1. Halbjahr 2009) geltenden Fassung auf der Grundlage des Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1506). Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.