dem AsylbLG ist auf (
-)Zahlungen von Leistungen
dem WoGG nicht übertragbar. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Randnummer 2 Der 1986 geborene Kläger bewohnt in D. eine Mietwohnung. Hierfür hatte er im Februar 2014 eine Grundmiete in Höhe von 261,00 EUR, kalte Betriebskosten in Höhe von 60,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 55,00 EUR zu entrichten, woraus sich eine monatliche Gesamtmiete von 376,00 EUR ergab. Die Stadt D. bewilligte ihm mit Bescheid vom
dem SGB II für den Zeitraum von Februar bis Juli 2014, wobei sich die Bewilligung für Februar 2014 auf 457,72 EUR (Regelbedarf: 81,72 EUR; Bedarfe für Unterkunft und Heizung: 376,00 EUR) belief. Zur Begründung der Vorläufigkeit verwies der Beklagte darauf, dass das bei der Firma R. ab dem 3. Februar 2014 erzielte anzurechnende Einkommen aktuell noch nicht bekannt sei. Als Einkommen wurden für Februar 2014 das Arbeitslosengeld (42,52 EUR) sowie das Wohngeld (327,00 EUR) berücksichtigt, woraus –
"Einkommensbereinigung" – ein insgesamt anzurechnendes Einkommen von 309,28 EUR resultierte. Randnummer 6 Hiergegen erhob der Kläger am
3 Satz 1 SGB II als zweckbestimmte Einnahme von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. Ebenso wenig scheitere eine Berücksichtigung des Wohngelds als Einkommen im Februar 2014 daran, dass es sich um eine
zahlung für November 2013 bis Januar 2014 gehandelt habe; auszugehen sei allein vom tatsächlichen Zufluss. Eine Einkommensanrechnung habe aber in entsprechender Anwendung von § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II zu unterbleiben.
dieser Vorschrift seien "Leistungen
diesem Buch" (also SGB II-Leistungen) nicht als Einkommen zu berück-sichtigen.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien in entsprechender Anwendung der Norm auch Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht als Einkommen anzurechnen. Dies folge aus dem Normzweck, existenzsichernde Leistungen nicht als Einkommen einsetzen zu müssen sowie aus den systematischen Zusammenhängen zwischen Leistungen
dem SGB II, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) und dem AsylbLG. Die Einnahmen, die
der Rechtsprechung des BSG als Einkommen im Zuflussmonat zu berücksichtigen seien, stammten nicht aus einem mit den drei Existenzsicherungssystemen des SGB II, SGB XII und des AsylbLG vergleichbaren Rechtsgrund. Die für das SGB II, das SGB XII und das AsylbLG maßgebenden Grundsätze ließen sich auf das Wohngeld
dem Wohngeldgesetz (WoGG) übertragen. Denn auch dort handele es sich nicht um eine Versicherungs- oder Entgeltersatzleistung, sondern um eine steuerfinanzierte, beitragsunabhängige Sozialleistung, deren Höhe sich allein
dem konkreten ungedeckten Bedarf bemesse. Als Einkommen sei daher lediglich das Arbeitslosengeld in Höhe von 42,52 EUR zu berücksichtigen, wovon der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung (30,24 EUR) sowie eine Versicherungspauschale (30,00 EUR) in Abzug zu bringen seien, so dass kein anrechenbares Einkommen mehr verbleibe. Demnach bestehe ein SGB II-Leistungsanspruch in Höhe des Bedarfs von 767,00 EUR. Abzüglich der bereits bewilligten 457,72 EUR ergebe sich ein
zahlungsanspruch in Höhe des austenorierten Betrages. Randnummer 14 Gegen das ihm am
dem AsylbLG getroffenen Feststellungen sei nicht gegeben. Das Wohngeld diene gemäß § 1 Abs. 1 WoGG der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familien-gerechten Wohnens und entspreche damit einer Sozialleistung, welche bei gleichzeitigem Bezug auf die Leistungen
dem SGB II anzurechnen sei. Darüber hinaus liege kein Beratungsfehler bzw. Beratungsversäumnis seitens des Beklagten vor. Der Antrag auf Wohngeld sei am
frage bzw. Beratung vor diesem Zeitpunkt sei nicht existent. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch komme nicht in Betracht. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. September 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seine Argumentation aus dem Verwaltungs- und dem erstinstanzlichen Klageverfahren. Ergänzend trägt er vor, ein Mitarbeiter des Beklagten habe ihm auf seine telefonische Anfrage mitgeteilt, er könne nur einen Wohngeldantrag stellen, da dieser gegenüber einem Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) vorrangig sei. Diese telefonische Auskunft habe er bereits vor der Stellung des Wohngeldantrages eingeholt. Deshalb habe er für November 2013 bis Januar 2014 keinen Alg II-Antrag gestellt. Dies gereiche ihm wegen der langen Bearbeitungszeit bei der Stadt D. im Hinblick auf die späte Entscheidung über den Wohngeldantrag erst im Februar 2014 nunmehr zum
teil, da hierdurch das für die Monate November 2013 bis Januar 2014 zweckbestimmte Wohngeld erst am 26. Februar 2014
gezahlt worden sei. Wegen der fehlerhaften Beratung des Beklagten bitte er um die Einräumung der Möglichkeit einer rückwirkenden Antragstellung den Zeitraum von November 2013 bis Januar 2014. Im Übrigen widerspreche eine unterschiedliche Behandlung der Leistungen
dem WoGG und
dem AsylbLG dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Randnummer 20 Unter Bezugnahme auf einen Hinweis des Senats vom
frage beim Beklagten (unter einer Nummer mit der Vorwahl 0800) sofort die Auskunft erteilt worden, er könne nur einen Antrag (also entweder den Antrag auf Wohngeld oder denjenigen auf Alg II) stellen. Er habe sich dann für den Antrag auf Wohngeld entschieden. Randnummer 22 Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, eine solche Auskunft unmittelbar durch Mitarbeiter der Telefonie sei zwar nicht auszuschließen, aber unüblich. Mangels eigener Ausbildung im Leistungsrecht bestehe deren Aufgabe darin, eingehende Anrufe an die zuständigen Mitarbeiter zu vermitteln. Randnummer 23 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachver-haltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die form- und fristgerecht eingelegte und
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung des Beklagten, die das SG ausdrücklich zugelassen hat (§ 144 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG), ist begründet. Das SG hat zu Unrecht die Bescheide des Beklagten abgeändert und den Beklagten zur Gewährung weiterer SGB II-Leistungen für Februar 2014 verurteilt. Randnummer 25
dem dem SGB II zugrunde liegenden Monatsprinzip ist insofern aber gemäß dem Regelfall des § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II lediglich eine Mehrzahl von – rechtlich und tatsächlich getrennt voneinander zu beurteilenden – Bewilligungen für die jeweiligen einzelnen Monate in einem einheitlichen Bescheid zusammengefasst worden. Der Kläger konnte daher mit seiner Antragstellung den Streitgegenstand wirksam auf den Zeitraum vom
Demgegenüber ist der Bescheid vom
ihrem konkreten Inhalt eine endgültige Festsetzung für die von ihnen geregelten Bewilligungsmonate vorgenommen haben. Mit dem nunmehr gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid vom
leistungsberechtigt
SGB II.
1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu erhalten, sind
1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist
1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Randnummer 30 Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nicht erreicht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war auch erwerbsfähig und verfügte nicht über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 12 SGB II. Mit dem einzusetzenden Einkommen konnte der Kläger seinen Bedarf im Februar 2014 nicht decken. Randnummer 31 b)
1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Der Regelbedarf für alleinstehende oder allein erziehende Personen betrug im hier maßgeblichen Zeitraum monatlich 391,00 EUR (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB II). Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Bewilligungsentscheidung die vom Kläger zu zahlende – angemessene – Bruttomiete in Höhe von insgesamt 376,00 EUR vollständig zu Grunde gelegt. Hieraus resultiert ein Gesamtbedarf in Höhe von 767,00 EUR (391,00 EUR + 376,00 EUR). Von diesem ist
Maßgabe des § 11 Abs. 1 bis 3 SGB II das zu berücksichtigende Einkommen in Abzug zu bringen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind dabei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld abzüglich der
Hierzu zählt zunächst das am
dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen, so dass ein gleichzeitiger Bezug an sich nicht gegeben sein könnte. Die Problematik eines solchen "konkurrierenden Bezuges" stellt sich vorliegend indes nicht, da die SGB II-Bewilligung erst für den Zeitraum ab 1. Februar 2014 erfolgte. Unabhängig von der Frage des maßgeblichen Anrechnungszeitraums im Rahmen der SGB II-Bewilligung ("Zuflussprinzip") schließen sich jedenfalls der aktuelle Bezug von SGB II-Leistungen und die bloße
zahlung von Wohngeld für zurückliegende Zeiträume nicht aus. bb) Randnummer 33
3 Satz 1 SGB II als aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zweckbestimmte Leistung von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. Hierzu wird entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG unter Ziffer II.1 verwiesen (vgl. zur Zulässigkeit der teilweisen Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 153 Rn. 7). Randnummer 34
zahlung für die Monate November bis Januar 2014 handelte. Dieses – trotz der
zahlung in einem Gesamtbetrag – wegen des zugrunde liegenden Rechtsgrundes als (an sich regelmäßig zu erbringende) laufende Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 2 SGB II zu qualifizierende Einkommen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2015, B 4 AS 32/14 R, juris) war
2 Satz 1 SGB II in dem Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Insoweit wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des SG unter Ziffer II.2 des Urteils des SG Bezug genommen. Randnummer 35
dieser Norm sind "Leistungen
diesem Buch" (also
dem SGB II) nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
der Rechtsprechung des BSG gilt dies
Sinn und Zweck der Vorschrift sowie
den systematischen und historischen Zusammenhängen der Leistungen
dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLG auch für Leistungen (einschließlich
zahlungen)
dem AsylbLG (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGG: BSG, Urteil vom 25. Juni 2015, B 14 AS 17/14 R, juris). Randnummer 36 Maßgeblich ist insoweit insbesondere der Normzweck, existenzsichernde Leistungen nicht als Einkommen einsetzen zu müssen. Durch die Nichtberücksichtigung von "Leistungen
diesem Buch" will die Regelung Zirkelschlüsse vermeiden, weil die Berücksichtigung von Leistungen
dem SGB II bei der Ermittlung von Ansprüchen
dem SGB II vor allem bei einer Bedarfsgemeinschaft mit mehreren Personen und der wechselseitigen Berücksichtigung von Einkommen keinen Sinn ergeben würde. Demgemäß sind
zahlungen
dem SGB II, die Anspruchsteller beispielsweise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens für frühere Bewilligungsabschnitte erstritten haben und nun ausgezahlt werden, ebenfalls nicht als Einkommen im laufenden Bewilligungsabschnitt zu berücksichtigen. Eine andere Auslegung würde gegen den gesetzlichen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen und die Verpflichtung des Leistungsträgers
1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I), darauf hinzuwirken, dass die Berechtigten die ihnen zustehenden Sozialleistungen umfassend und zügig erhalten, in ihr Gegenteil verkehren, weil die zunächst erfolgte rechtswidrige Leistungsverweigerung "belohnt" würde; außerdem wäre dies mit dem Gebot einer effektiven Rechtsschutzgewährung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Eine – insbesondere im Hinblick auf
zahlungen – abweichende Auslegung würde
alledem zu nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen führen (BSG, a. a. O.). Randnummer 37 Für die Nichtberücksichtigung einer
zahlung
dem AsylbLG sprechen vor diesem Hintergrund zudem die systematischen Zusammenhänge zwischen den Leistungen
dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLG. Denn diese haben sich historisch vor allem aus der umfassenden Regelung des Fürsorgerechts im früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entwickelt und haben einen gemeinsamen verfassungsrechtlichen Kern im Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, welches aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitet wird. Danach ist in den Fällen, in denen dem Betroffenen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind, der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung eines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen (BSG, a. a. O.). Randnummer 38 Diese Erwägungen lassen sich zur Überzeugung des Senats jedoch nicht auf (
-) Zahlungen
dem WoGG übertragen. Zwar weist das SG in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es sich bei den Leistungen sowohl
dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLG als auch
dem WoGG nicht um Versicherungs- oder Entgeltersatzleistungen handelt, sondern um steuerfinanzierte, beitragsunabhängige Sozialleistungen, deren Höhe sich
einem konkreten ungedeckten Bedarf bemisst. Gleichwohl regelt das WoGG Ansprüche, die sich in ihrer Systematik von denen
dem SGB II unterscheiden. Während die Leistungsansprüche
dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLG jeweils umfassend auf die Gewährung des soziokulturellen Existenzminimums gerichtet sind, bezieht sich das Wohngeld lediglich auf einen diesbezüglichen Teilaspekt, nämlich die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG), so dass ausschließlich ein Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbstgenutzten Wohnraum geleistet wird (§ 1 Abs. 2 WoGG). Die Bewilligung von Wohngeld setzt auch nicht grundsätzlich voraus, dass ohne dessen Gewährung etwa das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten wäre (vgl. zur Berechnung des Wohngeldes: § 19 WoGG). Es geht vielmehr um das gesetzgeberische Ziel einer verantwortungsbewussten Gesellschafts- und Wohnungspolitik, den Wohnungsbau so intensiv zu fördern, dass In- und Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland eine angemessene Wohnung frei wählen können (Schwerz, WoGG, 4. Auflage, 2006, § 1 Rn. 2) Dem Wohngeld kommt daher nicht der Charakter einer finanziellen Unterstützung zu; es dient nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts (Schulte in: Klein/Schulte/Unkel, WoGG, 2015, § 1 Rn. 4). Dies unterscheidet sich in seinem Charakter grundlegend von den anderen genannten Leistungssystemen, die mit ihren Regelungen insbesondere zum Regelbedarf gemäß §§ 19, 20 SGB II bzw. §§ 27, 28 SGB XII sowie zu den Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG auch die – grundlegenden – existenzsichernden Leistungen beispielsweise für Ernährung, Kleidung und Körper-/Gesundheitspflege beinhalten. Insofern unterscheiden sich die im WoGG geregelten Ansprüche in einer Weise von den Existenzsicherungssystemen des SGB II, SGB XII und AsylbLG, dass im Hinblick auf § 11a Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Analogie nicht in Betracht kommt. Davon ist offenbar auch das BSG ausgegangen, welches eine entsprechende Vergleichbarkeit – neben den für seine Entscheidung allein streitgegenständlichen Leistungen
dem AsylbLG – lediglich noch für Leistungen
dem SGB XII angenommen hat. Hätte der Gesetzgeber auch (
-) Zahlungen
dem WoGG (bzw. – noch weitergehend – aus sämtlichen steuerfinanzierten Sozialleistungssystemen) von einer Einkommensanrechnung ausnehmen wollen, hätte er dies – als weitere Ausnahmen zum Prinzip des § 11 Abs. 1 SGB II – ausdrücklich normieren müssen. Dies gilt umso mehr, als sich aus § 9 Abs. 1 SGB II ergibt, dass eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II (unter anderem) nur gegeben ist, soweit die Hilfe nicht von Trägern anderer Sozialleistungen erbracht wird. Dies wird systematisch unter anderem dadurch gewährleistet, dass sonstige Sozialleistungen – im Grundsatz – bei der Berechnung des SGB II-Leistungsanspruchs als Einkommen zu berücksichtigen sind. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht gegeben, da sich das Wohngeld aus den dargelegten Gründen systematisch von Leistungen
dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLG unterscheidet, sodass schon gar keine wesentlich gleich gelagerten Umstände vorliegen. Mangels Einschlägigkeit der allein in Betracht gekommenen Ausnahmevorschrift gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 SGB II verbleibt es mithin auch in Bezug auf die Wohngeldnachzahlung bei der Grundregel gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, also der Berücksichtigung als Einkommen. Randnummer 39 c) Ein anderes Ergebnis resultiert auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Vorschrift des § 28 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr
geholte Antrag
dieser Vorschrift bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten
Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe – im Hinblick auf eine diesbezügliche Auskunft seitens des Beklagten – von einer SGB II-Antragstellung wegen des Antrags auf Bewilligung von Wohngeld bei der Stadt D. abgesehen und begehrt nunmehr "rückwirkend" SGB II-Leistungen auch für den Zeitraum des Wohngeldbezuges (November 2013 bis Januar 2014). Dies ist für das vorliegende Verfahren indes schon deshalb nicht relevant, weil der Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens begrenzt wird durch den Regelungsgehalt der angegriffenen Bescheide. Diese treffen vorliegend eine Entscheidung erst für die Zeit ab Februar 2014, so dass über etwaige Leistungsansprüche des Klägers für davor liegende Zeiträume im hiesigen Verfahren nicht entschieden werden kann. Insofern wäre es Sache des Klägers, zunächst gegebenenfalls eine diesbezügliche Entscheidung durch den Beklagten herbeizuführen. Welche Auswirkungen es dabei hätte, dass das Wohngeld als "andere Sozialleistung" im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB X lediglich zu einem späteren Zeitpunkt
gezahlt, aber weder versagt worden ist noch vom Kläger zu erstatten ist (wie es
dem Wortlaut tatbestandliche Voraussetzung der Norm ist), ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Randnummer 40 d) Auch aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann der Kläger keine höhere Leistungsbewilligung ableiten. Ein Herstellungsanspruch setzt voraus, dass ein Sozialleistungsträger seine gegenüber einem Berechtigten obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialversicherungsverhältnis verletzt, dem Berechtigten ein unmittelbarer (sozialrechtlicher)
teil entsteht und zwischen der Pflichtverletzung und dem
teil ein Ursachenzusammenhang besteht. Der Herstellungsanspruch ist grundsätzlich auf die Vornahme der Amtshandlung gerichtet, die den möglichen und rechtlich zulässigen Zustand erreicht, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – B 2 U 17/12 R, juris). Randnummer 41 Auch in diesem Zusammenhang macht der Kläger letztlich eine fehlerhafte Beratung hinsichtlich einer wegen des Wohngeldantrags unterbliebenen SGB II-Antragstellung für den Zeitraum November 2013 bis Januar 2014 geltend und bezieht sich damit (zumindest primär) wiederum auf einen hier nicht verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Ein anderes Ergebnis wäre aber auch dann nicht gegeben, wenn das Vorbringen des Klägers dahin verstanden würde, dass er bei einer vollumfänglich korrekten Beratung durch den Antragsgegner auch für den vorangegangenen Zeitraum (nur) einen SGB II-Antrag gestellt und daher für den hier in Rede stehenden Monat Februar 2014 die Frage der Anrechnung von (
gezahltem) Wohngeld nicht mehr relevant gewesen wäre. Einen Herstellungsanspruch könnte der Kläger jedenfalls schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es bereits an der Feststellbarkeit eines hinreichend substantiierten "Beratungsfehlers" des Beklagten als geltend gemachter Pflichtverletzung fehlt. Der Kläger behauptet lediglich pauschal, von einem Mitarbeiter des Beklagten telefonisch über die Möglichkeiten einer SGB II-Antragstellung für November 2013 bis Januar 2014 falsch beraten worden zu sein, ohne dies jedoch in Bezug auf die Person des Gesprächspartners oder auch nur den (ungefähren) Zeitpunkt des Telefonats näher zu konkretisieren. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger lediglich angeben können, unter einer Nummer mit der Vorwahl 0800 angerufen und dort von einer – ihm dem Namen oder auch nur dem Geschlecht
nicht mehr erinnerlichen – Person eine Auskunft erhalten zu haben.
dem Vortrag des Beklagten wäre eine solche Auskunftserteilung unmittelbar durch die unter der genannten Vorwahl erreichbare "Telefonie", die an sich nur für die Vermittlung der Anrufer an die zuständigen Fachmitarbeiter zuständig ist, zumindest unüblich. Aus der Verwaltungsakte lassen sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für ein diesbezügliches Gespräch entnehmen. Auch sonstige Umstände sind insofern nicht ersichtlich. Es fehlt damit an hinreichend konkreten Tatsachen, auf deren Grundlage der Senat die Möglichkeit hätte, überhaupt eine weitere Aufklärung der (zwischen den Beteiligten strittigen) maßgeblichen Tatsachen zu einer etwaigen pflichtwidrigen "Falschberatung" im Rahmen der Amtsermittlung zu betreiben. Da der Kläger die objektive Beweislast für die von ihm behauptete Pflichtverletzung trägt, geht dies zu seinen Lasten. Randnummer 42 Darüber hinaus scheitert der sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hier ohnehin auch daran, dass der Kläger vom Beklagten keine rechtswidrige Handlung verlangen darf. Da dem Kläger der Wohngeld-
zahlungsbetrag im Februar 2014 tatsächlich zugeflossen ist, ergibt sich dessen Anrechnung als Einkommen – wie oben ausgeführt – unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II. Würde der Beklagte eine solche Anrechnung – wie beantragt – tatsächlich nicht vornehmen, wäre dies rechtswidrig. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 44 Ein Grund für die Zulassung der Revision
SGG ist nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.