Obsah (9)
§ 7§ 50§ 40§ 45§ 105§ 151§ 144§ 19§ 104Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Bezugs einer russischen Altersren
§ 7Abs.
4 SGB II lägen wegen des Bezugs einer Altersrente die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht vor. Randnummer 16 Unter dem
- November 2009 meldete der Beklagte bei der Beigeladenen einen Erstattungsanspruch nach den §§ 103, 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) an und zeigte an, dass er SGB II-Leistungen zahle bzw. gezahlt habe. Randnummer 17 Mit Schreiben vom
- Januar 2010 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung der im Zeitraum vom
- Januar 2005 bis zum
- Oktober 2009 gezahlten SGB II-Leistungen an. Die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem SGB II hätten
§ 7Abs.
4 SGB II nicht vorgelegen, weil sie eine russische Altersrente für Frauen beziehe. Ihr sei die Fehlerhaftigkeit der Leistungsgewährung bekannt gewesen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Die SGB II-Leistungen seien
§ 50SGB X zu erstatten.
Ebenso seien die erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
§ 40Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i
Vm § 335 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) zu erstatten. Unter Auflistung der erbrachten Leistungen in den einzelnen Bewilligungszeiträumen bezifferte er die Gesamtforderung auf 42.155,88 EUR. Randnummer 18 In einem am
- Februar 2010 beim Beklagten eingegangenen Schreiben führte die Klägerin aus, sie habe ihre russische Rente nie verheimlicht. Sie sei in allen Dokumenten erwähnt – insbesondere in der Vermögenserklärung vom
- Januar
- Die Rente sei sehr gering, sie reiche nicht für den Lebensunterhalt. Deshalb erhalte sie SGB II-Leistungen für den Regelbedarf als Zuschuss zur Rente. Randnummer 19 Mit auf § 40 Abs. 1 SGB II iVm § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X, 330 Abs. 2 SGB III und § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestütztem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom
- Februar 2010 nahm der Beklagte seine Leistungsbewilligungen für den Zeitraum von Januar 2005 bis Oktober 2009 ganz zurück. Er listete die in den einzelnen Bewilligungszeiträumen eingetretenen Überzahlungen differenziert nach Regelleistung, KdU sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf und bezifferte eine Überzahlung von 42.155,88 EUR. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe SGB II-Leistungen bezogen, ohne leistungsberechtigt zu sein. Sie beziehe eine Altersrente, die sie in ihren Leistungsanträgen gegenüber dem Beklagten nicht angegeben habe. Sie habe sogar ein Einkommen aus Rente ausdrücklich verneint. Aufgrund der zumindest grob fahrlässig falschen und unvollständigen Angaben sei die fehlerhafte Bewilligung (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) erfolgt. Zudem habe sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligungen erkennen können (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Soweit sie aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse die Leistungsanträge unvollständig bzw. fehlerhaft ausgefüllt habe, rechtfertige dies keine andere Entscheidung. Die Amtssprache sei deutsch (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Zudem habe sie erklärt, dass ihr Sozialarbeiter der jüdischen Gemeinde beim Ausfüllen der Anträge geholfen hätten. Sie habe jeweils mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben in den Anträgen bestätigt. Es sei der Gesamtbetrag der gezahlten Leistungen zu erstatten. Randnummer 20 Dagegen legte die Klägerin am
- März 2010 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2010 als unbegründet zurückwies. Der Leistungsausschluss
§ 7Abs.
4 Satz 1 SGB II für Bezieher von Altersrenten gelte grundsätzlich auch für ausländische Altersrenten, wenn sie einer deutschen Rente vergleichbar seien. Es komme nicht auf die Höhe des Rentenbetrags an. Da die Klägerin seit 1997 eine russische Altersrente erhalte, habe sie im Zeitraum von Januar 2005 bis Oktober 2009 keinen SGB II-Leistungsanspruch. Die von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheide seien
§ 45Abs.
2 Satz 3 SGB II mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, da sich die Klägerin nicht auf Vertrauen berufen könne. Es sei von grober Fahrlässigkeit iSv § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X auszugehen, da sie nach den Hinweisen in Vordrucken und Merkblättern hätte wissen müssen, dass Angaben zum Rentenbezug zu machen waren. Im Erstantrag sei nach einem Rentenbezug gefragt worden, den die Klägerin – wie auch in den Folgeanträgen – verneint habe. Zudem hätte sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligungen erkennen können. Die SGB II-Leistungen von insgesamt 34.307,03 EUR seien
§ 50Abs.
1 SGB X und die für den Zeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 7.848,85 EUR seien nach § 335 SGB III iVm § 40 Abs. 1 SGB II zu erstatten. Es ergebe sich ein Gesamtbetrag von 42.155,88 EUR. Randnummer 21 Am
- Juni 2010 hat die Klägerin beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beklagte habe im Rücknahme- und Erstattungsbescheid nicht berücksichtigt, dass sie die deutsche Sprache nicht beherrsche. Ihr Verständnis der gesprochenen Sprache sei gering und sie sei nicht in der Lage, sich selbst mündlich auszudrücken. Die Schriftsprache verstehe sie nicht, insbesondere dann nicht, wenn sie in lateinischen Buchstaben geschrieben sei. Sie könne allein kyrillische Buchstaben lesen. Sie habe den Bezug der russischen Rente beim Ausfüllen der Anträge nicht verschwiegen. Sie habe den Inhalt der Formulare nicht verstanden. Immer dann, wenn man sie in russischer Sprache und in kyrillischen Buchstaben nach der Altersrente gefragt habe, habe sie diese auch angegeben. Dies gelte beispielsweise für ihre Angaben gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Wegen des Verständigungsproblems sei ihr keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Verweis auf die Amtssprache sei zynisch Da ihre Rente nicht bedarfsdeckend sei, müsse ohnehin ein Sozialleistungsträger Leistungen erbringen. Es sei kein Schaden entstanden. Daher bestehe kein Grund für eine Rücknahme der Bewilligungen. Die betroffenen Leistungsträger (SGB II und SGB XII) seien zur Zusammenarbeit verpflichtet und könnten die Leistungen im Erstattungswege ausgleichen, ohne sie zu belasten. Sie habe nach ihrer Übersiedlung eine Vielzahl vorformulierter Erklärungen und Formulare unterschreiben müssen, für deren Übersetzung niemand Sorge getragen habe. Da der Beklagte ihr keinen Dolmetscher zur Verfügung gestellt habe, gehe der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Leere. Randnummer 22 Im Erörterungstermin des SG am
- Januar 2012 hat die Klägerin erklärt, sie habe die russische Rente überall angegeben, beim Finanzamt, bei der Rente und beim Sozialamt. Y. Z., ein Bekannter aus der jüdischen Gemeinde, habe mit ihr zusammen die Anträge ausgefüllt und abgegeben. Mit Beschluss vom
- Februar 2012 hat das SG die Stadt D. als zuständige Sozialhilfeträgerin beigeladen. Randnummer 23 Die Klägerin hat im Juni 2012 ergänzend ausgeführt, sie genieße Vertrauensschutz, da sie nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Denn sie habe die Leistungsanträge nicht ohne eigene Prüfung "blind" unterschrieben. Vielmehr habe sie stets das Erforderliche unternommen, um ihr Verständigungsproblem zu beseitigen. Jedes Mal, wenn sie Vordrucke und Formulare nicht verstanden habe, habe sie sich um eine Übersetzung von ihr sachkundig erscheinenden Dritten bemüht. Der von ihr regelmäßig zu Rate gezogene Y. Z. entstamme dem russischen Sprachraum und werde als ehrenamtlicher Helfer insbesondere in Behördenangelegenheiten für die Mitglieder der jüdischen Gemeinde tätig. Professionelle Dolmetscher könne sie sich nicht leisten. Sie habe sich angesichts der Erfahrung und der Sprachkenntnisse der Hilfspersonen darauf verlassen, dass diese die ggf. erforderlichen Informationen zur Ausfüllung der Formulare erfrage. Randnummer 24 Dem ist der Beklagte entgegen getreten: Die Klägerin müsse sich das Tun bzw. Unterlassen des von ihr herangezogenen Hilfspersonen zurechnen lassen, da sie mit ihrer Unterschrift auf den Formularen die Richtigkeit der Angaben bestätigt habe. Soweit sie wegen der Angaben unsicher gewesen sei, hätte sie dies bei der persönlichen Vorsprache beim Beklagten deutlich machen und sich um Klärung bemühen müssen. Randnummer 25 Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass auch in der Zollerklärung der Rentenbezug nicht ausdrücklich erklärt sei; dort sei lediglich ein Rubelbetrag in einem Feld eingetragen, das für die Angabe von Gehalt, Rente und Sozialleistung vorgesehen sei. Die Art des konkreten Einkommens sei nicht benannt. Zudem bilde die Erklärung allenfalls die Einkommensverhältnisse im Januar 2004 ab. Sie sei nicht geeignet, spätere Angaben zu ersetzen. Die Beigeladene habe keine Kenntnis vom Rentenbezug gehabt. Deshalb komme auch kein Erstattungsanspruch des Beklagten in Betracht. Sie habe erst am
- November 2009 vom Bezug der russischen Rente und von ihrer Leistungspflicht erfahren. Der Sozialhilfebezug im Jahr 2004 ersetze nicht die erforderliche Kenntnis vom später bestehenden Leistungsfall. Randnummer 26 In der mündlichen Verhandlung des SG hat die Klägerin ergänzend erklärt, den Zeugen Z. aus dem Wohnheim in D. zu kennen. Den ersten SGB II-Antrag habe jedoch Frau T. von der Sprachenschule, die sie damals besucht habe, ausgefüllt. Sie selber habe nichts in die Formulare eingetragen; sie nehme solche Sachen sehr ernst. Frau T. habe das Formular schnell ausgefüllt und sie dann unterschreiben lassen. Die Formularfragen seien ihr nicht übersetzt worden. Sie sei nach Geburtsnamen und Ort gefragt worden, jedoch nicht nach Einkommen. Alle anderen Anträge habe sie mit Herrn Z. ausgefüllt. In den Formularen sei ihres Wissens nicht gefordert gewesen, eine russische Rente anzugeben. Es sei nur nach deutschen Renten gefragt worden. Bis April 2007 habe niemand gewusst, dass die russische Rente anzugeben war. Der als Zeuge vernommene Y. Z. hat angegeben, er habe übersetzt und gefragt, wie und was er eintragen solle. Die persönlichen Angaben der Klägerin habe er anfangs nicht gekannt, deshalb habe er fragen müssen. Nach ihren Angaben habe er dann die Formulare ausgefüllt. Er habe anfangs nicht gewusst, dass sie eine russische Altersrente bezog. Das habe er erst später erfahren. Er meine, dass in den Formularen nicht nach dem Bezug einer russischen Rente gefragt worden sei. Randnummer 27 Mit Urteil vom
- Dezember 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligungen lägen vor, denn diese seien anfänglich rechtswidrig gewesen, da die Klägerin aufgrund des Bezugs der russischen Altersrente
§ 7Abs.
4 Satz 1 SGB II von SGB II-Leistungen ausgeschlossen sei. Sie könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie zumindest grob fahrlässig unvollständige und unrichtige Angaben in den Antragsformularen gemacht habe. Die Nichtangabe des Rentenbezugs sei ein Verschweigen leistungserheblicher Umstände. Die Klägerin habe die ihr obliegende Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt, weil sie einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt habe. Sie sei nach ihren intellektuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen zu erkennen, dass das Renteneinkommen anzugeben war. Es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass die Frage nach einer Rente oder nach sonstigem Einkommen entsprechend zu beantworten war. Es sei offensichtlich, dass alle Einkünfte anzugeben waren. Mangelnde Sprachkenntnisse könnten die Klägerin nicht entschuldigen, denn sie habe keinen Anspruch darauf, dass Formulare in einer anderen als der deutschen Sprache abgefasst seien. Sie habe bei Verständigungsproblemen alles Erforderliche unternehmen müssen, um die Probleme zu beseitigen. Der Sorgfaltspflichtverstoß bestehe darin, dass sie sich nicht ausreichend darum bemüht habe, den Inhalt der Antragsformulare vollständig zu verstehen. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung habe sie zudem seit April 2007 gewusst, dass russische Altersrenten für den Bezug von Sozialleistungen relevant waren. Bereits die Nichtangabe bei der Erstantragstellung sei grob fahrlässig gewesen. Denn die Klägerin habe nach dem "Schnelldurchgang" bei der Erstantragstellung nicht davon ausgehen können, dass das vielseitige Formular vollständig und korrekt ausgefüllt worden war. Ein Erstattungsanspruch der Leistungsträger untereinander stehe der Rücknahme und -forderung gegen die Klägerin nicht entgegen, weil die Beigeladene als Trägerin der Sozialhilfe
§ 105Abs.
3 SGB X erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der eigenen Leistungspflicht erstattungspflichtig sei. Diese sei erst im November 2009 eingetreten. Randnummer 28 Gegen das ihr am
- Januar 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
- Januar 2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, wegen ihrer mangelnden Deutschkenntnisse könne ihr eine Falschangabe nur dann vorgeworfen werden, wenn sie nichts unternommen hätte, um eine Übersetzung zu erhalten. Sie habe sich um Hilfe bemüht und den Zeugen Z. zu Rate gezogen. Sie habe sich auf die Richtigkeit dessen Erklärung, in dem Formular werde nicht nach einer russischen Rente gefragt, verlassen. Dies könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Randnummer 29 Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
- Dezember 2013 und den Bescheid des Beklagten vom
- Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2010 aufzuheben. Randnummer 30 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Er hält das erstinstanzliche Urteil für überzeugend. Die Klägerin habe eingeräumt, dass ihr die einzelnen Fragen aus den Antragsformularen nicht wörtlich übersetzt worden seien. Dadurch habe sie sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt. Gleichwohl habe sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der in den Anträgen gemachten Angaben bestätigt. Dies sei grob fahrlässig. Randnummer 32 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hält die Ausführungen im Urteil des SG für zutreffend. Die Nichtangabe der Rente sei der Klägerin zuzurechnen, selbst wenn die herangezogene Hilfsperson sie nicht nach Renteneinkommen gefragt habe sollte. Die fehlerhafte Einschätzung, eine russische Rente sei nicht anzugeben, sei grob fahrlässig. Die Einstellung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens entlaste die Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren nicht. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakte, die Beiakte des Beklagten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
§ 151Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden.
Sie ist auch statthaft
§ 144Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 SGG, denn der Wert der Beschwer übersteigt 750 EUR. Die Klägerin wendet sich gegen eine Erstattungsforderung von 42.155,88 EUR. Randnummer 35 Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angegriffene Bescheid des Beklagten vom
- Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2010 ist rechtmäßig. Randnummer 36 Rechtgrundlage für die Rücknahme der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom
- Januar 2005 bis zum
- September 2009 sind § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm §§ 45, 50 SGB X sowie wegen der Rückforderung der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen die §§ 330 und 335 SGB III.
§ 40Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB II i
Vm § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, soweit er von Anfang an rechtwidrig begünstigend ist. Voraussetzung ist weiter, dass der Begünstigte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Randnummer 37 Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid ist formell rechtmäßig. Es kann dahinstehen, ob die Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom
- Januar 2010 mit dem unzutreffenden Verschuldensvorwurf (Kenntnis der fehlerhaften Bewilligung) noch den Anforderungen des § 24 Abs. 1 SGB X entspricht. Insoweit war der erlassene Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom
- Februar 2010, der der Klägerin sowohl zumindest grob fahrlässige Falschangaben (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) als auch das Erkennen Können der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X) vorwirft, zunächst formell rechtswidrig. Indes ist der Anhörungsmangel durch eine Nachholung im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden. Denn vorliegend ersetzt das Widerspruchsverfahren die förmliche Anhörung. Der angegriffene Ausgangsbescheid enthielt die wesentlichen Tatsachen, auf die es nach der Rechtsansicht des Beklagten für den Verfügungssatz objektiv ankam (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2011, Az.: B 13 R 9/11 R, juris RN 14); insbesondere ist der einschlägige Vorwurf der grob fahrlässigen Falschangaben genannt und dargelegt worden. Die Klägerin hatte mithin im Widerspruchsverfahren die Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen sachgerecht zu äußern. Randnummer 38 Der angegriffene Rücknahme- und Erstattungsbescheid genügt in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2010 erhalten hat, auch den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X, dass der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände in die Lage versetzt werden, die in dem Bescheid getroffenen Rechtsfolgen vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2013, Az.: B 4 AS 89/12 R, juris RN 15). Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Da vorliegend der Beklagte seine Leistungsbewilligung für die genannten Bewilligungszeiträume vollständig aufgehoben hat, bedurfte es keiner Bezifferung der auf die einzelnen Monate entfallenden Aufhebungsbeträge, weil die Klägerin erkennen konnte, dass ihr kein monatlicher Leistungsbetrag mehr verbleiben sollte. Unter Heranziehung der Bewilligungsbescheide konnte sie auch erkennen, wie hoch die monatlichen Aufhebungsbeträge waren. Randnummer 39 Mit dem Ausgangsbescheid vom
- Februar 2010 und den Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2010 wird auch die Jahresfrist
§ 45Abs.
4 Satz 2 SGB X gewahrt. Der Beklagte hatte erst im November 2009 nach der Vorsprache der Klägerin und der Vorlage der Rentenbelege hinreichend sichere Kenntnis vom Altersrentenbezug und der Rentenhöhe im streitigen Zeitraum. Randnummer 40 Die Rücknahmeentscheidung ist auch im Übrigen materiell rechtmäßig. Alle Bewilligungsbescheide für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2010 waren von Anfang an vollständig rechtwidrig, weil die Klägerin bereits dem Grunde nach von SGB II-Leistungen ausgeschlossen war.
§ 7Abs.
4 Satz 1 SGB II erhalten Personen, die eine Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art beziehen, keine SGB II-Leistungen. Auch der Bezug einer ausländischen Altersrente führt zum Leistungsausschluss, wenn diese Rente durch einen öffentlichen Träger gezahlt wird, sie an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und sie einen Lohnersatz nach einer im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2012, Az.: B 4 AS 105/11 R, juris, Leitsatz). Das BSG hat ausgeführt, zwar sei dem Wortlaut von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Ausschlussgrund nur eintrete, wenn eine Rente nach deutschem Recht bezogen werde oder ob der Begriff der "Altersrente" auch eine ausländische Rentenleistung umfasse. Aber nach der gesetzlichen Formulierung müsse es sich in jeden Fall um eine Leistung handeln, die einer Altersrente nach dem Vorbild des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch "ähnlich" sei. Bereits im Arbeitsförderungsrecht des AFG, fortgeführt im SGB III, habe der Bezug einer ausländischen Altersrente zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe geführt. Hieran knüpfe das SGB II konzeptionell abgestimmt an, indem es zwischen Sozialversicherungsleistungen und steuerfinanzierten Existenzsicherungssystemen differenziere und ausländische Altersrenten, soweit sie deutschen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar seien, erfasse. Typisierend sei anzunehmen, dass der Bezug einer Altersrente zum endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und dadurch zum Leistungsausschluss nach dem SGB II führt. Daher komme es nicht darauf an, ob die ausländische Altersrente bereits bezogen werden könne, bevor dies im Hinblick auf das Renteneintrittsalter nach deutschem Recht möglich sei oder ob diese (individuell) den Lebensunterhalt sichern könne (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2012, a.a.O., RN 25f.). Randnummer 41 Die russische Altersrente der Klägerin in Höhe von monatlich 2.365 Rubel bis März 2007 – bzw. 3.536,73 Rubel ab April 2007 – erfüllt die Kriterien für eine zum Ausschluss von SGB II-Leistungen führende Altersrente. Sie wird der Klägerin seit Erreichen des
- Lebensjahrs gezahlt und wurde mit Erreichen des
- Lebensjahrs
(2007)deutlich erhöht, sie dient dem Lohnersatz und wird von einem öffentlichen Träger erbracht. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin nicht über die Rentenzahlungen verfügen konnte. Es ist von einem "laufenden Bezug" auszugehen, auch wenn der Zahlweg nicht bekannt ist. Der Senat geht davon aus, dass die Rentengewährung in Russland mit Erreichen einer Altersgrenze erfolgt und als Lohnersatzleistung für die vom Empfänger zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit dient. Aufgrund des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II hat die Klägerin im streitigen Zeitraum von Anfang an keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt. Randnummer 42 Schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 45 Abs. 2 SGB X steht der Rücknahme der Leistungsbewilligungen nicht entgegen. Denn es liegen die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor. Die Bewilligungsbescheide beruhten auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hatte. Eine unrichtige oder unvollständige Angabe kann durch das passive Verschweigen bestimmter Umstände erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine gesetzliche Mitteilungspflicht im Sinne von § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) hinsichtlich der Einkommenserzielung besteht und nicht (vollständig) erfüllt wird. Auch eine unvollständige Angabe stellt ein Verschweigen dar, wenn sie den fälschlichen Eindruck erweckt, alle entscheidungserheblichen Angaben zu Sachverhalt vollständig gemacht zu haben (vgl. Schütze in: von Wulffen, SGB X,
- Auflage 2014, § 45 RN 49). Das Unterlassen der Angabe der laufenden Rentenzahlungen in den Antragsformularen ist eine in wesentlicher Beziehung unvollständige Angabe der Einkommensverhältnisse. Im Mantelbogen des Antragsformulars wird unter VI zu den Einkommensverhältnissen ausdrücklich nach Einnahmen aus Renten aus der Sozialversicherung, Betriebsrenten oder Pensionen (
- Spiegelstrich) gefragt. Gleichwohl hat die Klägerin das Renteneinkommen nicht aufgeführt, sondern nur den Bezug von BSHG-Leistungen angegeben. Es wird weiterhin (
- Spiegelstrich) nach sonstigen laufenden oder einmaligen Einnahmen gleich welcher Art gefragt. Auch insoweit erfolgte keine Angabe. Die Klägerin hat die Richtigkeit ihrer Angaben in den Formularen jeweils durch ihre Unterschrift bestätigt. Der Vorwurf der unvollständigen Angaben im Antragsformular könnte ggf. nur dann entfallen, wenn die Klägerin bei ihrer Vorsprache im Zuge der Erstantragstellung deutlich gemacht hätte, dass sie nicht sicher ist, ob und wo sie den Bezug einer ausländischen Altersrente eintragen muss. Die Klägerin hat jedoch den Beklagten nicht darauf hingewiesen, dass sie über weitere, im Formular nicht erklärte Einnahmen verfügt. Sie hat durch ihre Unterschrift den Eindruck erweckt, im Formular vollständige und zutreffende Angaben gemacht zu haben. Dadurch hat sie die rechtswidrige Leistungsbewilligung durch den Beklagten verursacht. Denn mangels Kenntnis vom Rentenbezug hatte dieser aufgrund des Alters der Klägerin keinen Anlass, einem möglichen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II nachzugehen. Randnummer 43 Der Senat ist – nach Befragen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – und nach Auswertung des Verwaltungsvorgangs einschließlich der Einlassungen der Klägerin im Verfahren zu der Überzeugung gelangt, dass sie hinsichtlich der unterlassenen Angabe des Rentenbezugs als Einnahme auch grob fahrlässig gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt im ganz besonders schweren Maße verletzt hat. Dies verlangt, dass schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was ggf. jedem einleuchten muss. Entscheidend ist das individuelle Vermögen, die Fehlerhaftigkeit der gemachten Angaben erkennen zu können. Maßgeblich ist daher, ob die Klägerin bei einer Parallelwertung in der Lage gewesen war, zu erkennen, dass das Renteneinkommen bei Antragstellung anzugeben war (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2010, Az.: B 14 AS 76/08 R, juris RN 20). Randnummer 44 Der Einwand der Klägerin, sie habe die allein in deutscher Sprache abgefassten Antragsformulare nicht verstanden, kann sie vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entlasten.
§ 19Abs.
1 SGB X ist die Amtssprache deutsch. Daher sind deutsche Behörden nicht verpflichtet, amtliche Formulare in der Heimatsprache eines Antragstellers zur Verfügung zu stellen. Zwar darf die Behörde fremdsprachige Merkblätter o.ä. herausgeben, einen Rechtsanspruch hierauf haben ausländische Antragsteller jedoch nicht (vgl. Roller in: von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 19 RN 6). Ebenso besteht kein Anspruch darauf, dass die Behörde zu Anhörungen und Vorsprachen einen Dolmetscher hinzuzieht. Ausländische Antragsteller müssen, wenn sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, sich über den Inhalt amtlicher Schriftstücke – zu denen auch die Antragsformulare für SGB II-Leistungen gehören – mit Hilfe eines Dolmetschers Klarheit verschaffen. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass einem Ausländer ein Sorgfaltspflichtverstoß anzulasten ist, wenn er in Kenntnis seiner Verständigungsprobleme nicht alles Erforderliche unternimmt, um diese auszuräumen. Es obliegt einem ausländischen Antragsteller, dass er seinerseits alles Zumutbare unternimmt, um sich die notwendige zuverlässige Kenntnis von Inhalt amtlicher Schriftstücke zu verschaffen. Zuverlässige Kenntnis vom Inhalt erhält jedoch nur, wer sich amtliche Schriftstücke vollständig übersetzen lässt. Dies bedeutet, dass alle Einzelfragen eines ggf. mehrseitigen Formulars zu übersetzen sind. Grob fahrlässig handelt derjenige ausländische Antragsteller, der das von einem Dritten ausgefüllte Antragsformular "blind", d.h. ohne Kenntnis der Einzelangaben, unterschreibt. Dem kommt es gleich, wenn sich ein ausländischer Antragsteller auf die Einschätzung (bzw. rechtliche Würdigung oder das Wissen) der herangezogenen Hilfsperson verlässt, eine russische Rente müssten nicht angegeben werden, ohne sich selbst durch eine wortgetreue Übersetzung der Fragen zu dem Einkommen darüber zu informieren, welche Angaben zu machen sind. Denn bei einer Übersetzung der Frage nach Renteneinkommen hätten sich jedenfalls zumindest Zweifel dahingehend aufdrängen müssen, ob nur deutsche oder auch ausländische Renten gemeint waren. Im Zusammenhang mit den Fragen nach den übrigen Einkommensarten (Arbeitsentgelt, Vermietung oder Verpachtung, Zinsen, Kapitalerträge, Unterhaltszahlungen oder sonstige laufende oder einmalige Einnahmen gleich welcher Art) liegt die Erkenntnis nahe, dass jegliche Zuflüsse in Geldeswert anzugeben waren. Randnummer 45 Der Umstand, dass die Klägerin sich keine Gedanken zu den abgefragten Informationen in den Antragsformularen gemacht und dementsprechend bei ihrer Vorsprache beim Beklagten zur Antragstellung weder nachgefragt noch zu erkennen gegeben hat, dass sie den Inhalt der Formulare nicht erfasst hat, macht die Nichtangabe des laufenden Renteneinkommens grob fahrlässig (vgl. zu den Sorgfaltspflichten ausländischer Antragsteller: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Dezember 2000, Az.: L 5 AL 4372/00, juris RN 41; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Mai 2009, Az.: L 3 AL 3823/06, juris RN 35; BSG, Urteil vom 27. April 1997, Az.: 11 RAr 89/96, juris). Denn sie hat sich nicht ausreichend darum bemüht, die an sie gerichteten Fragen vollständig zu erfassen und zu beantworten. Mit der insoweit unzureichenden Beantwortung hat sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass abgefragte und benötigte Einzel- bzw. Detailinformationen nicht vollständig oder zutreffend erklärt wurden. Es ist angesichts des gehobenen Bildungsstand der Klägerin nach der Überzeugung des Senats als grob fahrlässig anzusehen, dass sie nach ihren Angaben ohne eine Übersetzung der einzelnen Fragen darauf vertraute, die herangezogenen Hilfsperson werde die Fragen schon zutreffend beantworten. Sie hat davon abgesehen, sich selbst die notwendige Kenntnis von den einzelnen Fragen oder den von der Hilfsperson eingetragenen Angaben im Detail zu verschaffen. Hinzu kommt, dass sie gegenüber den Beklagten ihre Unkenntnis oder eine Unsicherheit hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben nicht offengelegt hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. September 2010, Az.: L 12 AS 233/06, juris RN 65 f.). Der Senat hat nach seinem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeit und den intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nach ihrem individuellen Horizont mit den ihr abverlangten Sorgfaltspflichten überfordert war. Sie hat es sich zu leicht gemacht und das nicht beachtet, was jedem einleuchten muss. Randnummer 46 Die Klägerin kann sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie die Leistungen verbraucht habe und somit "entreichert" sei. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit
§ 45Abs.
2 Satz 3 SGB X ist bei der Rücknahmeentscheidung der Verbrauch der erhaltenen Leistungen nicht relevant (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, Az.: B 14 AS 76/08 R, juris RN 21). Der Beklagte hatte
§ 40Abs. 1 Satz 1 SGB II i
Vm § 330 Abs. 2 SGB III kein Ermessen auszuüben. Er war zur Rücknahme der Leistungsbewilligungen verpflichtet. Der Beklagte hat daher dem Grunde nach zutreffend seine Bewilligungsentscheidungen vollständig aufgehoben. Randnummer 47 Die Klägerin ist daher
§ 50Abs.
1 SGB X verpflichtet, die im streitigen Zeitraum erhaltenen SGB II-Leistungen zu erstatten. Der Beklagte hat den Rückforderungsbetrag für die gesamten Bewilligungsabschnitte mit insgesamt 34.307,03 EUR beziffert. Die Erstattungsforderung ist auch zutreffend berechnet worden; da die im streitigen Zeitraum erlassenen Änderungsbescheide sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
- April 2009 mit einer Rücknahme von 750,91 EUR einbezogen worden sind. Zudem hat der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Klägerin gezahlt, die sich nach der Aufstellung im angegriffenen Bescheid auf insgesamt 7.848,85 EUR belaufen. Diese sind nach der vollständigen Rücknahme der Leistungsbewilligung ebenfalls in voller Höhe zu erstatten. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 iVm § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 5 SGB III. Mithin ergibt sich eine Gesamterstattung von 42.155,88 EUR. Randnummer 48 Die Rücknahme und Rückforderung der Leistungen (und Beiträge) durch den Beklagten ist vorliegend auch nicht durch § 107 Abs. 1 SGB X ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt im Verhältnis zwischen einem erstattungsberechtigten Leistungsträger (hier der Beklagte) und dem Sozialleistungsberechtigten (hier: der Klägerin) ein bestehender Erstattungsanspruch als erfüllt, wenn und soweit zwischen den beteiligten Sozialleistungsträgern ein Erstattungsanspruch besteht (hier: der Beklagte und die Beigeladene). Bei Bestehen eines Erstattungsanspruch nach den §§ 102ff. SGB X wird kraft Gesetzes fingiert, dass durch die Leistung des vorleistenden Trägers, hier des Beklagten als erstattungsberechtigtem SGB II-Leistungsträger, die Verpflichtung des "an sich" leistungspflichtigen Trägers, der Beigeladenen als erstattungspflichtigem Sozialhilfeträger, erfüllt ist. Aufgrund dieser Regelung kann einerseits der Sozialleistungsberechtigte nicht mehr gegen den eigentlich leistungsverpflichteten Träger vorgehen (und Leistungen für die Vergangenheit fordern). Damit werden Doppelleistungen verhindert (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2011, Az.: B 11 AL 15/10 R, juris RN 16). Es erübrigt sich aber auch eine Rückabwicklung des materiell zu Unrecht begründeten Sozialleistungsverhältnisses zwischen dem Leistungsberechtigten und dem erstattungsberechtigten Leistungsträger. Soweit einer der gesetzlich geregelten Erstattungstatbestände eingreift, ist wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Berechtigten ausgeschlossen. Maßgeblich für den Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion ist das objektive Bestehen eines Erstattungsanspruchs. Es kommt nicht darauf an, ob dieser geltend gemacht oder erfüllt worden ist. In Höhe eines bestehenden Erstattungsanspruchs gilt der Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten als befriedigt. Die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs durch den unzuständigen Leistungsträger ist ausgeschlossen. Randnummer 49 Erstattungsansprüche nach § 102 oder § 103 SGB X kommen vorliegend nicht in Betracht, da der Beklagte weder vorläufig Leistungen erbracht hat noch seine Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103 SGB X). Auch liegt kein Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers
§ 104SGB X vor, weil der Beklagte von Anfang an nicht leistungsverpflichtet war.
Indes liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 105 Abs. 1 SGB X vor. Danach hat ein unzuständiger Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, einen Erstattungsanspruch gegen den zuständigen oder zuständig gewesenen Leistungsträger, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Hier hat der Beklagte wegen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II zu Unrecht existenzsichernde SGB II-Leistungen an die Klägerin erbracht. Diese hätte Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII gehabt. Die Beigeladene wäre als zuständige Sozialhilfeträgerin zur Erbringung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 21, 27f. SGB XII, § 5 Abs. 2 SGB II an die Klägerin zuständig gewesen. Die Klägerin gehörte nicht zum Kreis der Leistungsberechtigten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41ff. SGB XII, weil sie im streitigen Zeitraum die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (für den Geburtsjahrgang 1947, 65 Jahre und 1 Monat) noch nicht erreicht hatte. Sie hat erst im Jahr 2012 ihr
- Lebensjahr vollendet und war zuvor auch nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert. Zudem war sie bedürftig im Sinne von §§ 19 Abs. 1, 27 SGB XII. Insoweit kann auf die Bewilligungsentscheidungen des Beklagten verwiesen werden, wobei allerdings das Renteneinkommen der Klägerin von 2.365 Rubel (Wert am
- Januar 2005: 62,85 EUR) bzw. 3.536 Rubel ab
- April 2007 (damaliger Wert: 101,84 EUR) bedarfsmindernd zu berücksichtigen gewesen wäre. Randnummer 50 Einer im Erstattungszeitraum bestehenden Leistungspflicht der Beigeladenen steht nach materiellem Leistungsrecht nicht entgegen, dass sie damals keine Kenntnis von ihrer Leistungspflicht hatte. Insoweit müsste sie sich nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung die Antragstellung bei dem Beklagten zurechnen lassen (vgl. BSG, Urteil vom
- Augst 2008, Az.: B 8/9b SO 18/07 R, juris RN 22f.). Denn eine für ein Einsetzen von Sozialhilfe grundsätzlich erforderliche Kenntnis der Beigeladenen vom Bedarfsfall der Klägerin als solchem (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2011, Az.: B 8 SO 18/10 R, juris RN 21) lässt sich hier für den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt
- Januar 2005 nicht feststellen. Nach den vorliegenden Sozialhilfeakten hatte die Beigeladene zwar BSHG-Leistungen bis zum
- Dezember 2004 erbracht, ging jedoch nach der telefonischen Mitteilung vom
- Dezember 2004 von der Beendigung des Leistungsfalls aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers (wegen der Teilnahme der Klägerin am Sprachkurs) ab dem
- Dezember 2004, spätestens aber zum Jahresende 2004 aus. Nach dem Aktenvermerk sah die Beigeladene von der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs ab, weil eine erste Auszahlung von SGB III-Leistungen erst am
- Dezember 2004 erfolgen sollte. Von ihrer weiteren sachlichen Zuständigkeit für den Leistungsfall oder der weiteren Hilfebedürftigkeit der Klägerin über das Jahresende 2004 hinaus hatte die Beigeladene nach den vorliegenden Unterlagen keine Kenntnis. Randnummer 51 Der dem Grunde nach bestehende Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X ist jedoch durch die Sonderregelung in § 105 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen. § 105 Abs. 3 SGB X begrenzt (wie auch § 103 Abs. 3 SGB X) den Erstattungsanspruch gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Kinder- und Jugendhilfe zeitlich auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Trägers von seiner Leistungspflicht. Ein Sozialhilfeträger ist folglich erst ab dem Zeitpunkt, da ihm seine Leistungspflicht bekannt ist, zur Kostenerstattung verpflichtet. Maßgeblich ist die tatsächliche Kenntnisnahme des zuständigen Sachbearbeiters der Behörde; das bloße Kennenmüssen reicht nicht aus. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil des
- Senats vom
- Juni 2005, Az.: 5 C 30/04, juris) ausgeführt, im Erstattungsrechtsverhältnis komme es für den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Voraussetzungen der Leistungspflicht im Sinne von § 105 Abs. 3 SGB X maßgeblich auf die (tatsächliche) Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe an, gegen den der Erstattungsanspruch geltend gemacht werde. Das für den Leistungsfall nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BSHG (bzw. 16 Abs. 2 SGB I) für das Einsetzen von Sozialhilfe ausreichende Bekanntwerden bei einem nichtzuständigen Sozialhilfeträger ersetze im Erstattungsverhältnis nicht die nach § 105 Abs. 3 SGB X erforderliche eigene Kenntnis des auf Erstattung in Anspruch genommenen Sozialhilfeträgers. Nach dem Wortlaut des § 105 Abs. 3 SGB X sei die Anwendung der Abs. 1 und 2 im Verhältnis zu bestimmten Leistungsträgern begrenzt und stelle darauf ab, ob diesen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Stelle man hingegen letztlich auf die Kenntnis des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers ab, liefe die gesetzliche Regelung des § 105 Abs. 3 SGB X mangels sinnvollen Anwendungsbereichs ins Leere. Denn Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung sei eine Begrenzung von Erstattungsansprüchen gegen die genannten Sozialleistungsträger. In Ansehung der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BSHG (jetzt wortgleich: § 18 Abs. 2 SGB XII), der eingeführt worden sei, um § 16 Abs. 2 SGB I im Sozialhilferecht Geltung zu verschaffen, ergebe sich kein Grund für eine teleologisch reduzierende Auslegung (a.a.O., RN 11). Der Gesetzgeber habe die Einführung von § 5 Abs. 2 Satz 2 BSHG im Jahr 1996 nicht zum Anlass genommen, § 105 Abs. 3 SGB X neu zu regeln oder einzuschränken. Mithin sei für das Erstattungsrecht der allgemeine Schutzzweck des § 105 Abs. 3 SGB X, nicht wegen Aufwendungen für Leistungen in Anspruch genommen zu werden, von denen den benannten Trägern nicht bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen, auch weiterhin gültig. Randnummer 52 § 5 Abs. 2 Satz 2 BSHG (jetzt: § 18 Abs. 2 SGB XII) betreffe allein das Leistungsverhältnis zum Hilfesuchenden; Schutzzweck der Regelung sei, dass Hilfesuchende angesichts des gegliederten Sozialleistungssystems und der mitunter schwierigen Zuständigkeitsabgrenzung nicht darunter "leiden" sollten, dass einem anderen als dem zuständigen Träger die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung bekannt geworden sei (a.a.O., RN 12). § 5 Abs. 2 Satz 2 BSHG habe schon nicht angeordnet, dass die Kenntnis des unzuständigen Sozialhilfeträgers umfassend dem zuständigen Sozialhilfeträger zugerechnet werde, sondern beschränke die Kenntniszurechnung auf das Einsetzen der Sozialhilfe (Zeitpunkt des Leistungsbeginns). Für eine weitergehende Wirkung der Zurechnung, insbesondere in dem systematisch vom Leistungsrecht zur unterscheidenden Erstattungsrecht, fehle dem Wortlaut der Regelung der Anhalt. Eine Ausdehnung des auf das Leistungsverhältnis bezogenen Anwendungsbereichs von § 5 Abs. 2 BSHG bzw. § 18 Abs. 2 SGB XII auf das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Sozialhilfeträgern sei nicht geboten; der Zurechnungszusammenhang müsse nicht identisch sein. Randnummer 53 Dieser Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2005 zum Erstattungsrecht ist das BSG nicht entgegengetreten. Seine Entscheidungen zu § 16 Abs. 2 SGB I (BSG, Urteil vom
- August 2008, Az.: B 8/9b SO 18/07 R, juris, Urteil vom
- Dezember 2014, Az.: B 14 AS 66/13 R, juris) betreffen allein Leistungsverhältnisse. Wegen des Meistbegünstigungsgrundsatzes und der Regelung von § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I sei im Verhältnis von SGB II- und SGB XII-Leistungen im Zweifel davon auszugehen, dass ein Antrag auf SGB II-Leistungen auch als Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu verstehen sei. Die Urteile enthalten keine Aussagen zu Erstattungsverfahren. Rechtsprechung des BSG zur Reichweite oder Auslegung von § 105 Abs. 3 SGB X gibt es nicht. Randnummer 54 Soweit mehrere Sozialgerichte (SG Augsburg, Urteil vom
- November 2015, Az.: S 8 AS 983/15, juris; SG Altenburg, Urteil vom
- Oktober 2016, Az.: S 30 AS 471/14, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Februar 2012, Az.: L 9 AS 36/09, juris RN 95-97; erwägend im Rahmen der PKH-Beschwerde: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Februar 2016, Az.: L 9 AS 2914/15 B, juris) die Rechtsprechung des BSG zu § 16 Abs. 2 SGB I auf das Erstattungsrecht der §§ 102 ff. SGB X übertragen und dies mit der "notwendigen Konnexität" von materiellem Leistungsrecht und Erstattungsrecht begründen (SG Altenburg, a.a.O., RN 48; SG Augsburg a.a.O., RN 35), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Einen Gleichklang von Leistungsrecht und Erstattungsrecht gibt es wegen der gesetzlich normierten Durchbrechungen u.a. durch § 105 Abs. 3 SGB X nicht. Denn nicht jede unzuständige Leistungserbringung ist im Erstattungswege rückabzuwickeln. Nur mit den gesetzlich geregelten Tatbeständen wird bezweckt, mehrere Transaktionen im Dreiecksverhältnis zwischen Leistungsempfänger, Leistungspflichtigem und leistungsgewährendem Träger zu vermeiden und sicher zu stellen, dass derjenige Träger die Kosten der Leistung endgültig trägt, dessen Leistungspflicht der Sache nach "eigentlich" besteht. Liegt keiner der in § 102ff. geregelten Erstattungstatbestände vor, gibt es keinen Ausgleich zwischen verschiedenen Leistungsträgern. Insoweit hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 105 Abs. 3 SGB X u.a. den Sozialhilfeträgern einen besonderen Schutz vor Kostenerstattungen zugebilligt, auch wenn dieser mit dem materiellen Leistungsrecht nicht im Einklang steht (vgl. VG Aachen, Urteil vom
- Februar 2004, Az.: 2 K 71/02, juris, RN 41; BVerwG, a.a.O., RN 12). Insoweit bezweifelt auch das LSG Baden-Württemberg (a.a.O., RN 11), dass wegen des klaren Wortlauts von § 105 Abs. 3 SGB X eine entsprechende Kenntniszurechnung in Erstattungsfällen geboten sei. Randnummer 55 Nach Auffassung des Senats ist die für den Leistungsfall nachvollziehbare und zutreffende Bewertung des BSG nicht auf den Erstattungsfall zu übertragen, weil zugrunde liegende Fallgestaltungen und die beteiligten Interessen nicht vergleichbar sind. Die im Leistungsfall fingierte Kenntnis des zuständigen Sozialhilfeträgers soll den "rechtzeitigen" Zugang zu Sozialleistungen und damit die Verwirklichung sozialer Rechte sicherstellen. Leistungsberechtigte sollen nicht unter Zuständigkeitsstreiten zwischen Sozialleistungsträgern leiden müssen. Diese Problemlage stellt sich im Erstattungsfall nicht. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Leistungsberechtigten – hier der Klägerin – ist nicht ersichtlich. Sie hat aufgrund eines vorwerfbaren Verhaltens im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X die rechtwidrige Leistungserbringung und nachfolgend den die Rückforderung auslösenden Ausschluss vom Vertrauensschutz selbst verursacht. Schließlich führte eine Übertragung der BSG-Rechtsprechung für Leistungsfälle auf Erstattungsfälle dazu, dass die Vorschrift des § 105 Abs. 3 SGB X für Sozialhilfeträger im Leistungsrecht nach dem SGB II und SGB XII praktisch keinen Anwendungsfall hätte, was weder systematisch noch leistungsrechtlich geboten ist. Randnummer 56 Nach alledem ist sowohl die Rücknahmeentscheidung als auch die Erstattungsforderung des Beklagten gegen die Klägerin nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat die Gesamtleistungen in Höhe von 42.155,88 EUR an den Beklagten zu erstatten. Die Erstattungsforderung ist auch der Höhe nach berechtigt. Rechenfehler sind für den Senat nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 58 Die Revision war zuzulassen, weil die Auslegung von § 105 Abs. 3 SGB X grundsätzliche Bedeutung hat. Zudem gibt es von der Rechtsauffassung des Senat abweichende Entscheidungen von Sozialgerichten.