Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr - Entstehung und Höhe - Berücksichtigung von anwaltlichen Tätigkeiten - zeitlich beschränkte Gewährung von Prozesskostenhilfe
§ 33Abs.
8 Satz 1 RVG). Aufgrund der hier in Rede stehenden Frage, ob sich eine zeitliche Begrenzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verfahrensgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren auswirkt, hat der Berichterstatter die Sache jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit mit Beschluss vom 30. Januar 2017 gemäß § 56 Abs.
§ 33Abs.
8 Satz 2 RVG auf den Senat als Gesamtspruchkörper übertragen. Randnummer 32
- Die Beschwerde ist zulässig. Dem steht insbesondere die Vorschrift des § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht entgegen. Durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom
- August 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I Nr. 55 S. 3533) hat der Gesetzgeber in § 73a Abs. 1 SGG durch Anfügen des Satzes 4 geregelt, dass sich die Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG richtet. Daraus folgt, dass das RVG und damit insbesondere die dort geregelten Beschwerdemöglichkeiten innerhalb des SGG für die Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe anwendbar sind. Die Beschwerdemöglichkeit nach dem RVG in sozialgerichtlichen Verfahren wird auch im RVG nochmals bestätigt. Nach § 1 Abs. 3 RVG in der Fassung vom
- Juli 2013 gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen spezialgesetzlicher Verfahrensvorschriften (z.B. des SGG) vor. Aufgrund der Rechtsänderung ist die frühere Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom
- Oktober 2009 – L 4 P 8/09 B, juris) nicht mehr anwendbar (vgl. hierzu schon Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- November 2015 – L 4 AS 427/15 B ). Randnummer 33 Die Beschwerde ist auch im konkreten Fall statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs.
§ 33Abs.
3 Satz 1 RVG). Nach den mit der Beschwerde geltend gemachten Auffassungen und Berechnungen des Beschwerdeführers würde sich durch die Beschwerde die Kostenfestsetzung gegenüber dem angefochtenen Beschluss des SG um 261,56 EUR (799,44 EUR - 537,88 EUR) zum Nachteil der Beschwerdegegnerin verringern. Auch ist die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs.
§ 33Abs.
3 Satz 3 RVG). Randnummer 34 2. Die Beschwerde ist insoweit begründet, als sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe eines gegenüber der Mittelgebühr lediglich um 30% abgesenkten Betrages durch das SG wendet und dabei konkret die Berücksichtigung von vor dem Wirksamwerden der PKH-Bewilligung liegenden anwaltlichen Tätigkeiten angreift. Randnummer 35
- a)Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte den Klägern mit Beschluss vom 14. August 2014 (mit Wirkung ab 19. November 2013) PKH bewilligt. Die Kläger waren im Ausgangsverfahren S 14 AS 1403/12 kostenprivilegierte Beteiligte im Sinne des § 183 Satz 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Randnummer 36 Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); außerdem ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht abschließend, so dass weitere (unbenannte) Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sog. "Toleranzgrenze") von 20 % zusteht (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09, juris; Thüringer Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 27. Oktober 2016 – L 6 SF 1611/15 B, juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet hat; in diesem Falle erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren (Thüringer LSG, a. a. O.). Randnummer 37
- b)Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwalts abgegolten wird, für die das RVG keine gesonderte Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information und gilt u. a. für die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtsanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, Gericht oder Sachverständigen sowie den Schriftwechsel mit dem Auftraggeber, Dritten, Behörden und dem Gericht, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 210). Der durchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hat sich dabei am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung und dem Ablauf des Verfahrens, hier des sozialgerichtlichen Verfahrens, zu orientieren. Von Bedeutung ist darüber hinaus auch, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen erbringen muss. Zu berücksichtigen ist dabei zum Beispiel das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung mit dem Mandanten, das Aktenstudium, das Anfertigen von Notizen, bei Geltendmachung eines Anspruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie die Heranziehung von Kommentarliteratur und einschlägiger Rechtsprechung. Randnummer 38 Es entspricht dabei allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden (BSG, a. a. O.). Randnummer 39
- c)Nach diesen Grundsätzen wäre der Ansatz einer gegenüber der Mittelgebühr nur um 30% reduzierten Gebühr durch das SG für die Verfahrensgebühr grundsätzlich nicht zu beanstanden, soweit – wie vom SG angenommen – auch die zeitlich vor dem Wirksamwerden der PKH-Bewilligung liegenden anwaltlichen Tätigkeiten für die Bemessung der Verfahrensgebühr relevant wären. Wegen der diesbezüglichen Erwägungen wird entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die insofern zutreffenden Erwägungen im Beschluss des SG Bezug genommen. Dies gilt insbesondere auch für den jedenfalls mit Blick auf die Verfahrensgebühr zu berücksichtigenden erheblichen Synergieeffekt wegen des parallel geführten Verfahrens S 14 AS 1339/12. Unter Beachtung dieses Effektes und der weiteren vom SG im Grundsatz zutreffend in Ansatz gebrachten Bemessungskriterien ergäbe sich – auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens – die Unbilligkeit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Mittelgebühr und die Angemessenheit eines insoweit von der Mittelgebühr vorzunehmenden Abschlags von 30 %. Randnummer 40 Im Ergebnis ist gleichwohl von einer unrichtigen Festsetzung der Verfahrensgebühr auch durch das SG auszugehen. Denn – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des SG – sind zur Überzeugung des Senats für die Bestimmung der Verfahrensgebühr nur die anwaltlichen Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin zugrunde zu legen, die diese ab dem Wirksamwerden der PKH-Bewilligungsentscheidung entfaltet hat (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 10. Juli 2015 – L 2 SF 11/15 E; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17. Juli 2008 – L 1 B 127/08 SK, juris). Dies bedeutet, dass die vor dem 19. November 2013 angefallenen Tätigkeiten für die Gebührenhöhe nicht relevant sind. Damit sind insbesondere die Erhebung der Klage mit Anwaltsschriftsatz vom 8. Juni 2012, die Akteneinsicht und die Klagebegründung mit Anwaltsschriftsatz vom 10. Juli 2013 keine für die Bestimmung der Verfahrensgebühr maßgebenden Tätigkeiten. Entsprechendes gilt für alle sonstigen vor dem 19. November 2013 erfolgten Maßnahmen, beispielsweise etwaigen Besprechungen mit den Klägern im Hinblick auf das hiesige Ausgangsverfahren. Randnummer 41 Der Senat verkennt dabei nicht, dass in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine "Kürzung" der Verfahrensgebühr nicht mit dem Argument der zeitlich beschränkten Bewilligung in Betracht komme: Das RVG biete keine Grundlage für eine solche Betrachtungsweise, die auf eine "Quotelung" der Gebühren hinaus liefe, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit. Vielmehr sei stets der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand zu würdigen, nicht nur der Aufwand nach dem Wirksamwerden der Beiordnung. Dabei falle maßgeblich ins Gewicht, dass das RVG aus Gründen der Kostengerechtigkeit und Vereinfachung vom Grundsatz der Pauschgebühr beherrscht werde und die Gebühren nach § 15 Abs. 1 RVG die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit abgelten würden. Auch § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (in Verbindung mit § 73a SGG), wonach die Bewilligung von PKH bewirke, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen den Beteiligten nicht geltend machen könnten, spreche gegen eine Kürzung der Verfahrensgebühr in Abhängigkeit vom Beiordnungszeitpunkt. Die zugunsten des bedürftigen Beteiligten eingreifende Forderungssperre würde andernfalls bewirken, dass der Rechtsanwalt einen nicht gerechtfertigten Ausfall hinnehmen müsse (so ausdrücklich Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – L 15 SF 303/09 B E, juris; s. hierzu im Ergebnis auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2008 – L 19 B 21/08 AS, juris; Thüringer LSG, Beschluss vom 6. März 2008 – L 6 B 198/07 SF, juris sowie 5. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. August 2012 – L 5 SF 2/09 E , juris). Randnummer 42 Zur Überzeugung des Senats berücksichtigt diese Auffassung indes nicht hinreichend, dass es nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 RVG für den Vergütungsanspruch in erster Linie auf die konkrete Bestimmung in den Beschlüssen ankommt, durch die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Wenn das zuständige Gericht (hier das SG) in seinem Beschluss ausdrücklich eine bestimmte zeitliche Beschränkung aufnimmt, bei der Kostenfestsetzung gleichwohl auch die vor diesem Zeitpunkt angefallenen Tätigkeiten berücksichtigt würden, bedeutete dies faktisch eine "Korrektur" bzw. "Aushebelung" des nach § 48 Abs. 1 RVG maßgebenden Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses. Mit der zeitlichen Beschränkung im Rahmen der Bewilligung und Beiordnung hat das SG insoweit die ihm zu diesem Zeitpunkt obliegende Entscheidung darüber getroffen, in welchem (zeitlichen) Umfang die anwaltlichen Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Folgte man der oben dargestellten Auffassung einer nicht in Betracht kommenden "Kürzung" unter dem Gesichtspunkt des Zeitpunkts der Beiordnung wäre dies daher nach der Systematik des RVG zur Überzeugung des Senats bereits bei Abfassung des Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses umzusetzen, nicht aber bei der späteren Kostenfestsetzung. Letzteres würde – wie bereits ausgeführt – faktisch auf eine inhaltliche "Änderung" der Bewilligung und Beiordnung hinauslaufen, wofür jedoch keine Zuständigkeit im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens mehr gegeben ist. Insbesondere hat der für die Festsetzung zuständige Spruchkörper nicht die inhaltliche Berechtigung einer erfolgten zeitlichen Begrenzung zu prüfen (Hessisches LSG, a. a. O.). Randnummer 43 Hier hat das SG offenbar darauf abgestellt, dass zwar bereits mit dem Schriftsatz vom 8. Juni 2012 PKH beantragt worden, die Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen zur Glaubhaftmachung allerdings erst am 19. November 2013 bei Gericht eingegangen ist. Das SG ist deshalb davon ausgegangen, dass erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Antrag vorgelegen hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 73a SGG). Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob aus § 48 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 RVG abzuleiten sein könnte, dass bereits die bloße Beantragung als solche (also ohne Einreichung der erforderlichen "PKH-Unterlagen") für den Beginn der Bewilligung und Beiordnung ausreichend sein soll. Die Vorschrift stellt im Grundsatz auf den "Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe" ab. Der letzte Halbsatz des § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG enthält jedoch die Einschränkung "wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist". In dem Abstellen auf den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Unterlagen wäre jedenfalls eine solche abweichende Bestimmung durch das SG zu sehen (s. hierzu auch Hessisches LSG, a. a. O.). Randnummer 44 Zur Überzeugung des Senats greift darüber hinaus der Vergleich mit den streitwertabhängigen Wertgebühren in Verfahren, in denen das GKG anwendbar ist, nicht durch (so aber der 5. des Senat des LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Denn dort ist gerade eine sich allein nach dem Streitwert richtende Pauschalierung des Anspruchs gegeben, der in keiner Weise auf den Umfang der konkreten Tätigkeit des Rechtsanwalts abstellt. Der Gesichtspunkt der Pauschalierung ist demgegenüber in § 14 Abs. 1 RVG deutlich eingeschränkt, indem – neben anderen Kriterien – gerade auch dem Umfang der Tätigkeit ausdrücklich eine wesentliche Bedeutung zuerkannt wird. Aus den oben dargestellten Erwägungen der Maßgeblichkeit der Bewilligungs- und Beiordnungsentscheidung des SG kann es dann in diesem Zusammenhang konsequenterweise nur auf den Umfang ab der Beiordnung ankommen. Randnummer 45 Soweit darüber hinaus mit der "Sperrwirkung" des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO argumentiert wird, ist vorliegend nicht über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen möglicherweise ergänzende Ansprüche gegen den Beteiligten selbst bestehen könnten. Denn die Entscheidung des in der Sache zuständigen Spruchkörpers über den Umfang der Bewilligung von PKH ist jedenfalls für das Festsetzungsverfahren vorgreiflich und bindend (Hessisches LSG, a. a. O.). Soweit sich aus der Vorschrift eine vollständige "Sperre" ergeben sollte, wäre dies als gesetzgeberische Wertungsentscheidung hinzunehmen. Randnummer 46
- d)Der Großteil der anwaltlichen Maßnahmen (insbesondere Erhebung und Begründung der Klage, Akteneinsicht) fand hier bereits vor dem Beiordnungszeitpunkt statt (s. o.). Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angemessen, mit dem Beschwerdeführer lediglich auf die hälftige Mittelgebühr (für die ab dem Beiordnungszeitpunkt gegebenen anwaltlichen Tätigkeiten) abzustellen. Wegen dieser deutlichen Absenkung schon aus dem Gesichtspunkt des (späten) Zeitpunkts der Beiordnung ist wegen der unter lit.
- c)erörterten Synergieeffekte in Bezug auf die Verfahrensgebühr allerdings keine weitere – über die "Halbierung" der Mittelgebühr hinaus gehende – Reduzierung mehr vorzunehmen. Randnummer 47 Somit erweist sich auch nach der hiesigen Auffassung jedenfalls der Ansatz der Mittelgebühr durch die Beschwerdegegnerin – auch unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze von 20 % – als unbillig. Mithin ist nicht auf die Bestimmung durch die Beschwerdegegnerin abzustellen, sondern auf die nach Auffassung des Senats angemessene Verfahrensgebühr, die sich nach den obigen Ausführungen auf die hälftige Mittelgebühr in Höhe von 85,00 EUR beläuft. Demgemäß beträgt die Erhöhung um 1,2 für vier weitere Streitgenossen nach Nr. 1008 VV RVG lediglich noch 102,00 EUR. Randnummer 48 3. Soweit der Beschwerdeführer auch einen geringeren Ansatz der Terminsgebühr (150,00 EUR statt der Mittelgebühr von 200,00 EUR) sowie der Erledigungsgebühr (95,00 EUR statt der Mittelgebühr von 190,00 EUR) begehrt, ist die Beschwerde nicht begründet. Das Gericht folgt hinsichtlich des Anfallens und der Höhe dieser Gebühren den zutreffenden Ausführungen des SG und macht sich diese nach eigener Prüfung entsprechend § 153 Abs. 2 SGG zu Eigen. Darüber hinaus hatte bereits im Beschluss des SG die ursprünglich von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Dokumentenpauschale aus den dort zutreffend angeführten Erwägungen keine Berücksichtigung gefunden. Randnummer 49 4. Damit ergibt sich – unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale sowie der Umsatzsteuer – für die aus der Prozesskostenhilfe an die Beschwerdegegnerin zu erstattende Vergütung folgende Berechnung: Randnummer 50 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103, 3102 VV RVG: 85,00 EUR Erhöhung um 1,2 gemäß Nr. 1008 VV RVG: 102,00 EUR Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG: 200,00 EUR Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006, 1005, 1002 VV RVG: 190,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR 597,00 EUR 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG: 113,43 EUR Gesamtbetrag: 710,43 EUR. Randnummer 51 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 RVG). Randnummer 52 Dieser Beschluss ist endgültig (§ 178 Abs. 1 SGG).