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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 454/13 Urteil Alterssicherung der Landwirte - Hofabgabe - Bezieher einer Altersrente als Mitunterneh

Obsah (5)§ 143§ 48§ 21§ 1§ 30

Alterssicherung der Landwirte - Hofabgabe - Bezieher einer Altersrente als Mitunternehmer ohne Vertretungsmacht bei einem neugegründeten landwirtschaftlichen Unternehmen Leitsatz Die Vorschrift des §

erfolgter Anhörung vom

  1. November 2009 angenommen werden, der Kläger hätte wissen müssen, dass sein Rentenanspruch kraft Gesetzes durch seine Beteiligung an der GbR zum Ruhen komme. Wegen des Fehlens jeglicher verbindlicher Rechtsprechung zu dem streitbefangenen Problem genüge hier als Anknüpfungspunkt auch das Hinweisschreiben der LAK MOD vom
  2. August 2009 nicht. Richtigerweise hätte die LAK MOD dem Kläger die Hälfte dessen außergerichtlicher Kosten erstatten müssen. Randnummer 17 Gegen das ihm am
  3. Oktober 2013 mit dem Vermerk zugestellte Urteil, dass Tenor und Entscheidungsgründe voneinander abwichen, hat der Kläger am
  4. November 2013 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Der Gesetzgeber habe

dem Wortlaut der Vorschrift des § 21 Abs. 8 ALG eine uneingeschränkte Geltung auf sämtliche Unternehmen angeordnet und insbesondere von der Formulierung einer Beschränkung bzw. einer Stichtagsregelung und einer Übergangsregelung Abstand genommen. Der Gesetzgeber habe, möglicherweise aus Gründen der Gleichbehandlung, in Kauf genommen, nicht nur diejenigen in den Genuss der privilegierenden Regelung zu bringen, die bereits in einem Unternehmen gewesen seien. Auch diejenigen sollten einbezogen werden, die eine Beteiligung erst erwerben würden, die aber so gestaltet sei, dass der Gesetzgeber sie offensichtlich für unschädlich erachtet habe. Randnummer 18 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 19 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom

  1. Juni 2013 und den Bescheid der Beklagten vom
  2. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Oktober 2010 aufzuheben. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie ist der Auffassung, dass das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau im Wesentlichen mit der Sach- und Rechtslage übereinstimme. Der Gesetzgeber habe in der Ruhensvorschrift des § 30 Abs. 2 ALG ausdrücklich auf § 21 Abs. 7 ALG verwiesen und bewusst einen Verweis auf § 21 Abs. 8 ALG unterlassen. Eine Anwendung des Rechtsgedankens aus § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG auf

Rentenbeginn begonnene Unternehmen der Landwirtschaft wie im Fall des Klägers sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es sei mithin einzig auf die Unternehmensgröße abzustellen und nicht auf die Stellung und die Vertretungsmacht bei einer erneuten Aufnahme einer Tätigkeit in einem Unternehmen der Landwirtschaft. Einzig die im Urteil getroffene Regelung, wonach die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für die Rückforderung der innerhalb des Zeitraumes Juli bis November 2009 überzahlten Rente nicht vorlägen, sehe sie für nicht für zutreffend an. Randnummer 23 Mit Bescheid vom

  1. Mai 2016 hat die Beklagte den Regelaltersrentenbescheid vom
  2. März 2009 ab dem
  3. Januar 2016 bis laufend hinsichtlich der Leistungshöhe gemäß § 48 SGB X teilweise zurückgenommen. Die laufende Zahlung der Regelaltersrente werde ab dem
  4. Mai 2016 auf 515,47 EUR brutto festgesetzt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) und anderer Gesetze zum
  5. Januar 2016 stehe es der Abgabe nicht entgegen, wenn der Antragsteller Mitglied einer GbR sei, die ein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibe, und der Antragsteller weder an der Geschäftsführung beteiligt sei noch die Gesellschaft

außen vertrete. In analoger Auslegung sei die Neuregelung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG auch bei der Ruhensprüfung gem. § 30 Abs. 2 ALG anzuwenden, da der Gesetzgeber die folgengleiche Änderung des § 30 Abs. 2 ALG offensichtlich versehentlich unterlassen habe. Für den Kläger lägen ab

  1. Januar 2016 die Abgabevoraussetzungen des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG bzw. § 30 ALG vor. Somit sei das Ruhen der Rente aufzuheben und diese Rente ab dem
  2. Januar 2016 wieder zu gewähren. Ferner würden die

zahlung für Januar bis April 2016 und die laufende Rentenzahlung für Mai 2016 mit der bestehenden

forderung aufgerechnet. Dieser Bescheid werde gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens. Randnummer 24 Die Berichterstatterin hat darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom

  1. Mai 2016 nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens werde und den streitgegenständlichen Zeitraum auf den
  2. Dezember 2015 begrenze. Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, ihm stehe die Altersrente vom
  3. Juli 2009 bis zum
  4. Dezember 2015 zu. Randnummer 25 Den gegen den Bescheid vom
  5. Mai 2016 erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  6. Juni 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Sie hat darin mitgeteilt, dass hiergegen Klage erhoben werden könne. Randnummer 26 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 29 Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden. Sie ist zudem statthaft

§ 143SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 EUR übersteigt.

Randnummer 30 Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Randnummer 31 Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte war nicht berechtigt, den Bescheid über die Bewilligung von Altersrente vom

  1. Juli 2009 bis zum
  2. Dezember 2015 aufzuheben und die vom
  3. Juli bis zum
  4. November 2009 gezahlten Leistungen i. H. v. insgesamt 2.549,65 EUR zurückzufordern. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Randnummer 32 Der Bescheid vom
  5. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Juni 2016 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Denn er betrifft nicht den hier streitigen Zeitraum bis zum
  7. Dezember
  8. Er ist ausweislich der Rechtsmittelbelehrung in einem gesonderten Klageverfahren anfechtbar. Randnummer 33 Streitgegenständlich ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der bewilligten Altersrente vom
  9. Juli 2009 bis zum
  10. Dezember
  11. Randnummer 34 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der bewilligten Altersrente

§ 48Abs.

1 SGB X liegen jedoch nicht vor. In den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die dem Bewilligungsbescheid vom Bescheid vom

  1. März 2009 zugrunde lagen, ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Die Voraussetzungen für ein Ruhen der Altersrente im streitgegenständlichen Zeitraum vom
  2. Juli 2009 bis zum
  3. Dezember 2015 gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 ALG sind nicht gegeben. Randnummer 35

§ 48Abs.

1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Satz 2 soll der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen. Randnummer 36 Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 ALG ruht der Anspruch auf die Rente vom Beginn des folgenden Kalendermonats an, wenn der Empfänger einer Rente ein oder mehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder Unternehmensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen mit demjenigen nicht abgegebenen Unternehmensteile die Grenzwerte

§ 21Abs.

7 ALG überschreitet, übernimmt. Das gleiche gilt, wenn er Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied eines Unternehmens der Landwirtschaft in der Rechtsform einer juristischen Person wird. Randnummer 37 § 30 Abs. 2 Satz 1 ALG enthält keine § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verdrängende Spezialvorschrift. Diese gesetzliche Bestimmung des § 30 Abs. 2 Satz 1 ALG ordnet

ihrem Wortlaut lediglich unter bestimmten Voraussetzungen das Ruhen des (monatlichen Zahlungs-)Anspruchs auf Rente aus der Alterssicherung der Landwirte an. Sie ermächtigt die landwirtschaftlichen Alterskassen als zuständige Träger jedoch nicht, die Bewilligung von Renten mit Wirkung für die Zukunft bzw. rückwirkend aufzuheben; ebenso wenig setzt sie diese - sich selbst vollziehend - unmittelbar außer Kraft (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. August 2007, B 10 LW 4/06 R, SozR 4-5868 § 30 Nr. 1). Randnummer 38

§ 21Abs.

7 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung erstaufgeforsteter Flächen 25 v.H. der

§ 1Abs.

5 festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet.

§ 1Abs.

5 Satz 1 ALG liegt die Mindestgröße dann vor, wenn die bodenbewirtschaftenden Unternehmen den

dem Maßstab des Wirtschaftswertes festgesetzten Grenzwert erreichen. Randnummer 39 Der Kläger ist mit der Gründung der ... GbR zum

  1. Juni 2009 Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft geworden. Er war zu diesem Zeitpunkt Bezieher einer Altersrente. Das Forstgut B., dessen Bewirtschaftung der Zweck der GbR ist, überschreitet mit einer Größe von ca. 130 ha 25 v.H. der Mindestgröße von 40 ha. Randnummer 40 Die Altersrente ruhte jedoch deswegen nicht, weil der Kläger als Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft die Voraussetzungen über die Abgabe eines Unternehmens gemäß § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG in der ab
  2. Oktober 2007 geltenden Fassung (Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
  3. Dezember 2007, BGBl. 2007 I S. 3024) erfüllt hatte. Gemäß § 21 Abs. 8 ALG a.F. gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft, welches von mehreren Unternehmern gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben wird, nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben, steht es dem Ausscheiden

Satz 1 gleich, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist, er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat und er nicht

§ 1Abs. 2 Satz 2 versicherungspflichtig ist. Randnummer 41 Der Kläger ist aus der ... Gb

R nicht gemäß § 21 Abs. 8 Satz 1 ALG ausgeschieden. Er erfüllt aber die Abgabevoraussetzung gemäß § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. Er ist ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom

  1. Juli 2009 mit der Gründung der ... GbR zum
  2. Juni 2009 nicht geschäftsführend in der Gesellschaft tätig gewesen und verfügt über keine Vertretungsvollmacht. Zudem ist die Trennung von dem in seinem Alleineigentum stehenden Forstgut sichergestellt, indem der Kläger dieses der Gesellschaft entgeltlich für mindestens neun Jahre beginnend ab
  3. Juni 2009 zur Nutzung überlassen hat (§ 5 des Gesellschaftsvertrages vom
  4. Juli 2009). Randnummer 42 Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist für den Senat nicht erkennbar, dass die erneute Gründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens während des Rentenbezuges nicht von der Vorschrift des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. erfasst wird, wenn bei der Neugründung die Auflagen bzgl. der Unternehmensführung und der Beschränkungen der Vertretungsmacht eingehalten werden. Randnummer 43 Zum einen regelt § 30 Abs. 2 Satz 2 ALG, dass bei Erfüllung des Abgabetatbestandes die ruhende Rente eines Mitunternehmers wieder auflebt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die erneute Gründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens während des Rentenbezuges als Tatbestand erfasst ist.

§ 30Abs.

2 Satz 2 ALG endet das Ruhen frühestens von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Abgabe des Unternehmens wieder erfüllt sind. Randnummer 44 Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. sicherstellen, dass zukünftig Unternehmer, die gemeinsam ein Unternehmen der Landwirtschaft betreiben, die Voraussetzungen der Hofabgabe im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1 Nr. 4 ALG erfüllen, wenn sie aus der Unternehmensführung ausgeschieden sind, sie keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr haben und nicht

§ 1Abs.

2 Satz 2 versicherungspflichtig sind, d. h. keine selbstständige Tätigkeit mehr ausüben. Die hergebrachten Regelungen sahen für Einzelunternehmer vor, dass sie ihren Hof auch verpachten können und somit trotz erfolgter Hofabgabe steuerrechtlich weiterhin als Unternehmer behandelt werden und auch ihre stillen Reserven nicht aufdecken müssen. Im Gegensatz hierzu gab es vor Inkrafttreten der Regelung

§ 21Abs.

8 Satz 2 ALG a.F. für Unternehmer, die gemeinsam ein Unternehmen der Landwirtschaft betreiben, keine entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BT-Drs. 16/6986, S. 37; vgl. auch BT-Drs. 17/7916, S. 30). Diese Hinweise in der Gesetzesbegründung verdeutlichen, dass der Gesetzgeber einer insbesondere steuerrechtlichen Schlechterstellung von Gesellschaftern eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Vergleich zu Einzelbetriebsinhabern entgegenwirken wollte. Der Gesellschafter einer GbR sollte die Möglichkeit haben, einen Rentenanspruch zu erwerben und dabei gleichzeitig seine einkommensrechtliche Unternehmerstellung aufrecht zu erhalten, damit es nicht zu einer Versteuerung des Aufgabegewinns als notwendige Folge des Ausscheidens aus der Gesellschaft kommt. Der Gesellschafter darf also in der GbR verbleiben und weiterhin am unternehmerischen Risiko teilhaben. Randnummer 45 Für den Senat ergibt sich hinsichtlich dieser vom Gesetzgeber verfolgten steuerrechtlichen Zielsetzung kein Grund, zwischen Unternehmern, die

dem gemeinsamen Betreiben eines Unternehmens der Landwirtschaft die Abgabevoraussetzungen erfüllen, und solchen zu unterscheiden, die mit der Aufnahme eines gemeinsamen Unternehmens von der Unternehmensführung ausgeschlossen und von Beginn an keine Vertretungsmacht inne haben. Randnummer 46 Darüber hinaus bestehen für den Senat im Hinblick auf die Neufassung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG i.d.F. ab dem

  1. Januar 2016 (Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom
  2. Dezember 2015, BGBl. 2015 I S. 2557) keine Hinweise darauf, dass § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. auf Landwirte, die als Bezieher von Altersrente Mitunternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens werden, keine Anwendung fand.

§ 21Abs.

8 Satz 2 ALG n.F. steht es dem Ausscheiden

Satz 1 gleich, wenn der Unternehmer nicht an der Unternehmensführung beteiligt ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen hat. Randnummer 47 In dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 8. Oktober 2015 ist darauf hingewiesen worden, dass sich die politisch gewollte Erleichterung bei der Hofabgabe in der Praxis als zu eng erwiesen habe, weil die Voraussetzungen nur dann erfüllt seien, wenn abgabewillige Unternehmer der Gesellschaft vorher in leitender Funktion angehört haben. "Bringen abgabewillige Landwirte zum Zwecke der Abgabe das Unternehmen in eine neu gegründete Gesellschaft ein, der sie als Gesellschafter zwar angehören, aber nicht in einer leitenden Funktion und ohne Vertretungsmacht, sind dadurch gegenwärtig die Voraussetzungen für eine Abgabe und damit für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt. Dies soll geändert werden und die Einbringung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in eine Gesellschaft als neuer Abgabetatbestand anerkannt werden. Allerdings dürfen sich abgabewillige Landwirte in der Gesellschaft keine leitende Stellung (Vertretungsmacht, Geschäftsführung etc.) einräumen lassen" (BT-Drucks. 18/6284 S. 35). Randnummer 48 Die Neufassung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG lässt

Auffassung des Senats jedoch nicht den Rückschluss zu, dass der Kläger die Abgabevoraussetzungen mit der Gründung der GbR zum 1. Juni 2009

§ 21Abs.

8 Satz 2 ALG a.F. nicht erfüllen konnte. Mit § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG n.F. wollte der Gesetzgeber denjenigen, die vorher nicht in leitender Funktion in der Gesellschaft tätig waren, die Abgabevoraussetzungen erleichtern. Der Kläger hingegen ist jedoch vor der Gründung der GbR zum

  1. Juni 2009 gerade nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ALG tätig gewesen. Insoweit ist der dem Urteil des Landessozialgerichts Celle-Bremen vom
  2. Juli 2013 (Az.: L 2 LW 1/13) zugrunde liegende Sachverhalt ein anderer, als der Kläger dort einen von ihm zuvor als Einzelunternehmer geführten Betrieb in eine von ihm und weiteren Personen gegründete GbR eingebracht hatte. Randnummer 49 Vorliegend hat sich der Kläger auch nicht mit der Gründung der GbR unternehmerisch betätigt, da er weder in der Geschäftsführung der GbR tätig war noch Vertretungsvollmacht hatte. Diese Fallkonstellation ist jedoch von der Neuregelung nicht ausdrücklich umfasst, da bereits der Tatbestand des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a. F. erfüllt ist. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 51 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben. Soweit im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Bedeutung der Auslegung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG in der vom
  3. Oktober 2007 bis zum
  4. Dezember 2015 geltenden Fassung zukommt, fehlt mit der zum
  5. Januar 2016 geänderten Fassung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG eine Klärungsbedürftigkeit als Voraussetzung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.