erfolgter Anhörung vom
dem Wortlaut der Vorschrift des § 21 Abs. 8 ALG eine uneingeschränkte Geltung auf sämtliche Unternehmen angeordnet und insbesondere von der Formulierung einer Beschränkung bzw. einer Stichtagsregelung und einer Übergangsregelung Abstand genommen. Der Gesetzgeber habe, möglicherweise aus Gründen der Gleichbehandlung, in Kauf genommen, nicht nur diejenigen in den Genuss der privilegierenden Regelung zu bringen, die bereits in einem Unternehmen gewesen seien. Auch diejenigen sollten einbezogen werden, die eine Beteiligung erst erwerben würden, die aber so gestaltet sei, dass der Gesetzgeber sie offensichtlich für unschädlich erachtet habe. Randnummer 18 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 19 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
Rentenbeginn begonnene Unternehmen der Landwirtschaft wie im Fall des Klägers sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es sei mithin einzig auf die Unternehmensgröße abzustellen und nicht auf die Stellung und die Vertretungsmacht bei einer erneuten Aufnahme einer Tätigkeit in einem Unternehmen der Landwirtschaft. Einzig die im Urteil getroffene Regelung, wonach die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für die Rückforderung der innerhalb des Zeitraumes Juli bis November 2009 überzahlten Rente nicht vorlägen, sehe sie für nicht für zutreffend an. Randnummer 23 Mit Bescheid vom
außen vertrete. In analoger Auslegung sei die Neuregelung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG auch bei der Ruhensprüfung gem. § 30 Abs. 2 ALG anzuwenden, da der Gesetzgeber die folgengleiche Änderung des § 30 Abs. 2 ALG offensichtlich versehentlich unterlassen habe. Für den Kläger lägen ab
zahlung für Januar bis April 2016 und die laufende Rentenzahlung für Mai 2016 mit der bestehenden
forderung aufgerechnet. Dieser Bescheid werde gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens. Randnummer 24 Die Berichterstatterin hat darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom
Randnummer 30 Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Randnummer 31 Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte war nicht berechtigt, den Bescheid über die Bewilligung von Altersrente vom
1 SGB X liegen jedoch nicht vor. In den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die dem Bewilligungsbescheid vom Bescheid vom
1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Satz 2 soll der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen. Randnummer 36 Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 ALG ruht der Anspruch auf die Rente vom Beginn des folgenden Kalendermonats an, wenn der Empfänger einer Rente ein oder mehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder Unternehmensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen mit demjenigen nicht abgegebenen Unternehmensteile die Grenzwerte
7 ALG überschreitet, übernimmt. Das gleiche gilt, wenn er Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied eines Unternehmens der Landwirtschaft in der Rechtsform einer juristischen Person wird. Randnummer 37 § 30 Abs. 2 Satz 1 ALG enthält keine § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verdrängende Spezialvorschrift. Diese gesetzliche Bestimmung des § 30 Abs. 2 Satz 1 ALG ordnet
ihrem Wortlaut lediglich unter bestimmten Voraussetzungen das Ruhen des (monatlichen Zahlungs-)Anspruchs auf Rente aus der Alterssicherung der Landwirte an. Sie ermächtigt die landwirtschaftlichen Alterskassen als zuständige Träger jedoch nicht, die Bewilligung von Renten mit Wirkung für die Zukunft bzw. rückwirkend aufzuheben; ebenso wenig setzt sie diese - sich selbst vollziehend - unmittelbar außer Kraft (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. August 2007, B 10 LW 4/06 R, SozR 4-5868 § 30 Nr. 1). Randnummer 38
7 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung erstaufgeforsteter Flächen 25 v.H. der
5 festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet.
5 Satz 1 ALG liegt die Mindestgröße dann vor, wenn die bodenbewirtschaftenden Unternehmen den
dem Maßstab des Wirtschaftswertes festgesetzten Grenzwert erreichen. Randnummer 39 Der Kläger ist mit der Gründung der ... GbR zum
Satz 1 gleich, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist, er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat und er nicht
R nicht gemäß § 21 Abs. 8 Satz 1 ALG ausgeschieden. Er erfüllt aber die Abgabevoraussetzung gemäß § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. Er ist ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom
2 Satz 2 ALG endet das Ruhen frühestens von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Abgabe des Unternehmens wieder erfüllt sind. Randnummer 44 Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. sicherstellen, dass zukünftig Unternehmer, die gemeinsam ein Unternehmen der Landwirtschaft betreiben, die Voraussetzungen der Hofabgabe im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1 Nr. 4 ALG erfüllen, wenn sie aus der Unternehmensführung ausgeschieden sind, sie keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr haben und nicht
2 Satz 2 versicherungspflichtig sind, d. h. keine selbstständige Tätigkeit mehr ausüben. Die hergebrachten Regelungen sahen für Einzelunternehmer vor, dass sie ihren Hof auch verpachten können und somit trotz erfolgter Hofabgabe steuerrechtlich weiterhin als Unternehmer behandelt werden und auch ihre stillen Reserven nicht aufdecken müssen. Im Gegensatz hierzu gab es vor Inkrafttreten der Regelung
8 Satz 2 ALG a.F. für Unternehmer, die gemeinsam ein Unternehmen der Landwirtschaft betreiben, keine entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BT-Drs. 16/6986, S. 37; vgl. auch BT-Drs. 17/7916, S. 30). Diese Hinweise in der Gesetzesbegründung verdeutlichen, dass der Gesetzgeber einer insbesondere steuerrechtlichen Schlechterstellung von Gesellschaftern eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Vergleich zu Einzelbetriebsinhabern entgegenwirken wollte. Der Gesellschafter einer GbR sollte die Möglichkeit haben, einen Rentenanspruch zu erwerben und dabei gleichzeitig seine einkommensrechtliche Unternehmerstellung aufrecht zu erhalten, damit es nicht zu einer Versteuerung des Aufgabegewinns als notwendige Folge des Ausscheidens aus der Gesellschaft kommt. Der Gesellschafter darf also in der GbR verbleiben und weiterhin am unternehmerischen Risiko teilhaben. Randnummer 45 Für den Senat ergibt sich hinsichtlich dieser vom Gesetzgeber verfolgten steuerrechtlichen Zielsetzung kein Grund, zwischen Unternehmern, die
dem gemeinsamen Betreiben eines Unternehmens der Landwirtschaft die Abgabevoraussetzungen erfüllen, und solchen zu unterscheiden, die mit der Aufnahme eines gemeinsamen Unternehmens von der Unternehmensführung ausgeschlossen und von Beginn an keine Vertretungsmacht inne haben. Randnummer 46 Darüber hinaus bestehen für den Senat im Hinblick auf die Neufassung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG i.d.F. ab dem
8 Satz 2 ALG n.F. steht es dem Ausscheiden
Satz 1 gleich, wenn der Unternehmer nicht an der Unternehmensführung beteiligt ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen hat. Randnummer 47 In dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 8. Oktober 2015 ist darauf hingewiesen worden, dass sich die politisch gewollte Erleichterung bei der Hofabgabe in der Praxis als zu eng erwiesen habe, weil die Voraussetzungen nur dann erfüllt seien, wenn abgabewillige Unternehmer der Gesellschaft vorher in leitender Funktion angehört haben. "Bringen abgabewillige Landwirte zum Zwecke der Abgabe das Unternehmen in eine neu gegründete Gesellschaft ein, der sie als Gesellschafter zwar angehören, aber nicht in einer leitenden Funktion und ohne Vertretungsmacht, sind dadurch gegenwärtig die Voraussetzungen für eine Abgabe und damit für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt. Dies soll geändert werden und die Einbringung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in eine Gesellschaft als neuer Abgabetatbestand anerkannt werden. Allerdings dürfen sich abgabewillige Landwirte in der Gesellschaft keine leitende Stellung (Vertretungsmacht, Geschäftsführung etc.) einräumen lassen" (BT-Drucks. 18/6284 S. 35). Randnummer 48 Die Neufassung des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG lässt
Auffassung des Senats jedoch nicht den Rückschluss zu, dass der Kläger die Abgabevoraussetzungen mit der Gründung der GbR zum 1. Juni 2009
8 Satz 2 ALG a.F. nicht erfüllen konnte. Mit § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG n.F. wollte der Gesetzgeber denjenigen, die vorher nicht in leitender Funktion in der Gesellschaft tätig waren, die Abgabevoraussetzungen erleichtern. Der Kläger hingegen ist jedoch vor der Gründung der GbR zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.