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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 176/17 B ER Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnu

Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Antragstellung durch den Grundsicherungsträger - Rücknahme des Antrags - Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten - Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung Leitsatz

  1. Zu den Anforderungen an eine Rücknahme der Rentenantragstellung durch das Jobcenter nach § 5 Abs 3 SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. (Rn.34)
  2. Kann eine Altersrente wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten bei der Ausfüllung der Rentenformulare nicht bewilligt werden, kommt eine Leistungsentziehung oder -versagung nach § 66 SGB I in Betracht. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg
  3. Kammer,
  4. Februar 2017, S 15 AS 14/17 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab Januar
  5. Randnummer 2 Der am ... 1953 geborene Antragsteller bezog vom Antragsgegner bis
  6. Dezember 2016 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Er ist geringfügig als Zeitungszusteller tätig. Aus dieser Beschäftigung erzielt er ein monatlich unterschiedlich hohes Einkommen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  7. Januar 2016 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, bis zum
  8. März 2016 Altersrente zu beantragen. Da er am
  9. August 2016 das
  10. Lebensjahr erreiche, sei er entsprechend § 12 a SGB II dazu verpflichtet. Gründe, die die Antragstellung unbillig erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme, sei er (der Antragsgegner) berechtigt, den Antrag von Amts wegen zu stellen. Randnummer 4 Da der Antragsteller hierauf nicht reagierte, erinnerte der Antragsgegner ihn mit Schreiben vom
  11. Juli 2016 unter Beifügung des Schreibens vom
  12. Januar 2016 und unter Fristsetzung zum
  13. Juli 2016 an diese Aufforderung. Randnummer 5 Nach fruchtlosem Fristablauf beantragte der Antragsgegner unter dem
  14. Juli und
  15. August 2016 (hier unter Zufügung des Rentenantragsformulars) die Rente für langjährig Beschäftigte beim zuständigen Rentenversicherungsträger, der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  16. August 2016 bewilligte er dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Monate September 2016 bis Februar
  17. Da die Höhe des monatlichen Einkommens und der Zeitpunkt des Eintritts in die Altersrente nicht feststünden, erfolgte die Bewilligung vorläufig und war monatlich unterschiedlich hoch (bspw. Januar 2017: 401,96 EUR, Februar 2017: 375,64 EUR). Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  18. September 2016 bat der Antragsgegner die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland um Vorlage einer aktuellen Rentenauskunft. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  19. September 2016 setzte der Antragsgegner nach Erhalt der Einkommensbescheinigung die Leistungen für September 2016 endgültig fest. Randnummer 9 Der Antragsteller teilte unter dem
  20. Oktober 2016 mit, er leiste ab
  21. Oktober 2016 einen bis
  22. September 2017 befristeten Bundesfreiwilligendienst. Er erhalte monatlich ein Taschengeld in Höhe von 200 EUR sowie eine unentgeltliche Verpflegung im Wert von 10 EUR. Randnummer 10 Mit Bescheid vom
  23. Oktober 2016 hob der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid vom
  24. August 2016 mit Wirkung vom
  25. November 2016 teilweise auf und berechnete die Ansprüche für die Monate November 2016 bis Februar 2017 vorläufig aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse neu. Randnummer 11 Unter dem
  26. Oktober 2016 teilte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Antragsgegner in Beantwortung seines Schreibens vom
  27. September 2016 mit, der Antragsteller habe am
  28. Juli 2016 einen Rentenantrag gestellt. Eine Rentenauskunft könne derzeit nicht erteilt werden, da das Verfahren unerledigt sei. Randnummer 12 Unter dem
  29. November 2016 forderte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland den Antragsteller zum wiederholten Male auf, der formellen Antragstellung bis
  30. November 2016 nachzukommen. Sie verwies auf die Rechtsfolgen der §§ 60 bis 65 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I). Diese gälten auch für den Fall der Antragstellung durch einen Sozialleistungsträger. Randnummer 13 Unter dem
  31. Dezember 2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, zum
  32. Januar 2017 trete eine neue Unbilligkeitsverordnung in Kraft. Anhand dieser solle ermittelt werden, ob es für betreffende Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II zumutbar sei, vorzeitig Rente zu beziehen. Um diese Entscheidung treffen zu können, müsse das Rentenkonto geklärt sein. Diese Klärung habe wegen fehlender Mitwirkung bisher nicht erfolgen können. Daher solle er das von ihm unterschriebene Formular auf Altersrente am
  33. Dezember 2016 um 14.30 Uhr beim Antragsgegner vorbeibringen, oder es ihm oder der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland postalisch zukommen lassen. Er wies auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Mitwirkungspflichten hin. Randnummer 14 Mit Schreiben vom
  34. Dezember 2016 teilte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Antragsteller mit, sie beabsichtige, die vom Antragsgegner beantragte "Rente wegen Erwerbsminderung" gemäß § 66 Abs. 1 SGB I zu versagen. Randnummer 15 Mit Bescheid vom
  35. Dezember 2016 entzog der Antragsgegner die dem Antragsteller mit Bescheid vom
  36. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  37. Oktober 2016 vorläufig bewilligten Leistungen mit Wirkung ab
  38. Januar
  39. Er sei seinen Mitwirkungspflichten mehrfach nicht nachgekommen. Gründe hierfür seien nicht ersichtlich. Die Leistungen würden ganz entzogen. Die Berechnung einzelner Leistungsteile sei nicht möglich. Randnummer 16 Den hiergegen seitens des Antragstellers erhobenen Widerspruch hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom
  40. März 2017 als unbegründet zurückgewiesen. Er habe die angeforderte Rentenauskunft nicht vorgelegt. Randnummer 17 Bereits am
  41. Januar 2017 hat der Antragsteller beim Sozialgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Im Wesentlichen hat er zur Begründung vorgetragen, seine Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst hindere die Beantragung der vorzeitigen Altersrente. Zudem habe er ein entsprechendes Aufforderungsschreiben nicht erhalten. Randnummer 18 Mit Bescheid vom
  42. Januar 2017 hat die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland die Zahlung der durch den Antragsgegner beantragten Rente wegen fehlender Mitwirkung versagt. Randnummer 19 Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom
  43. Februar 2017 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller sei verpflichtet gewesen, den Rentenantrag zu stellen. Gemäß § 12a Satz 1 SGB II seien Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sei. Abweichend von Satz 1 seien Leistungsberechtigte nach § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des
  44. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 13 Abs. 2 SGB II sei das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des
  45. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet seien, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Nach § 1 der auf dieser Grundlage erlassenen Unbilligkeitsverordnung seien Hilfebedürftige nach Vollendung des
  46. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Randnummer 20 Eine Unbilligkeit gemäß § 2 der Unbilligkeitsverordnung liege nicht vor, weil nicht ersichtlich sei, ob der Antragsteller dadurch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren würde. Dies gelte zunächst schon für den Zeitraum ab
  47. September 2016, für den der Antragsgegner die Gewährung der Rente beantragt habe. Denn zum damaligen Zeitpunkt habe der Antragsteller den Freiwilligendienst noch nicht aufgenommen. Entsprechend habe der Antragsgegner diesen Umstand auch nicht bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen können. Aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei weiterhin unklar, ob der Antragsteller den Bundesfreiwilligendienst abschließen und dementsprechend einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben werde. Dass der Antragsteller in nächster Zeit die Rente abschlagsfrei in Anspruch nehmen könnte, werde weder von ihm noch vom Antragsgegner behauptet und sei auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich sei die Inanspruchnahme auch nicht unbillig gemäß § 4 Unbilligkeitsverordnung. Auch hier gelte, dass der Antragsteller bei der Antragstellung durch den Antragsgegner den Bundesfreiwilligendienst noch nicht aufgenommen hatte. Darüber hinaus stelle dieser aber auch keine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift dar. Randnummer 21 Die Aufforderung zur Rentenantragsstellung sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Antragsgegner habe zunächst erkannt, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Er habe, auch alle maßgeblichen Gesichtspunkte in die Entscheidung mit einbezogen. Die Dauer bzw. Höhe des Leistungsbezugs waren ihm bekannt. Ein weiterer Einkommenszufluss sei bei dem Antragsteller nicht absehbar. Eine dauerhafte Krankheit bestehe bei ihm ebenfalls nicht. Dass die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente regelmäßig mit Abschlägen verbunden ist, habe der Antragsgegner ebenfalls berücksichtigt. Randnummer 22 Die Voraussetzungen für eine Antragstellung durch den Antragsgegner nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II lägen ebenfalls vor. Der Antragsteller sei zuvor vergeblich aufgefordert worden, selbst einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland zu stellen. Seine Behauptung, die Aufforderung nicht erhalten zu haben, hat das Sozialgericht für nicht glaubhaft erachtet. Mit Datum vom
  48. Januar 2016 habe der Antragsgegner auch den Bewilligungsbescheid für die Monate September 2016 bis Februar 2017 versandt. Auf die Aufforderung in dem Bescheid, eine Lohnbescheinigung vorzulegen, habe der Antragsteller mit der E-Mail vom
  49. Januar 2016 reagiert. Dass er nur die für ihn günstigen Bescheide, nicht dagegen die ihn belastende Aufforderung zur Rentenantragstellung vom gleichen Tag erhalten haben könnte, erscheine fernliegend. Zudem habe der Antragsgegner den Antragsteller noch mit Schreiben vom
  50. Juli 2016 an das Schreiben vom
  51. Januar 2016 erinnert. Dass der Antragsteller auch dieses nicht erhalten haben könnte, hat das Sozialgericht für praktisch ausgeschlossen gehalten. Randnummer 23 Der Entzug der Leistungen für die Monate Januar und Februar 2017 sei rechtmäßig. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei daher nicht anzuordnen gewesen. Der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Daher sei der Antragsgegner auch berechtigt, die Leistungsgewährung ab März 2017 zu versagen. Randnummer 24 Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am
  52. März 2017 Beschwerde eingelegt. Im Wesentlichen bezieht er sich auf die bereits erstinstanzlichen vorgetragenen Argumente. Gegen den Widerspruchsbescheid vom
  53. März 2017 habe er Klage erhoben. Er stelle zudem hilfsweise einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom
  54. Januar
  55. Randnummer 25 Mit Bescheid vom
  56. März 2017 hat der Antragsgegner die Leistungsgewährung ab März 2017 versagt. Zur Begründung hat er dieselben Argumente wie im Entziehungsbescheid herangezogen. Randnummer 26 Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 27 unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom
  57. Februar 2017 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom
  58. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  59. März 2017 anzuordnen, die einbehaltenen Leistungen für Januar und Februar 2017 vorläufig wieder an ihn auszuzahlen sowie den Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II für März bis August 2017 zu gewähren und den Rentenantrag zurückzunehmen. Randnummer 28 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 29 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 30 Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die seines Erachtens zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen. II. Randnummer 32 Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist statthaft nach § 172 Abs. 3 SGG. Sie unterfällt nicht der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da vorliegend die Aufforderung streitig ist, vorzeitig eine Altersrente in Anspruch nehmen zu müssen. Darüber hinaus liegen der Wert der entzogenen Leistungen für Januar und Februar 2017 sowie der der versagten Leistungen ab März 2017 über 750 EUR. Randnummer 33 Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angelehnt.
  60. Randnummer 34 Der Antragsgegner ist im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht verpflichtet, den unter dem
  61. Juli /
  62. August 2016 gestellten Rentenantrag zurückzunehmen. Er war nach § 5 Abs. 3 SGB II berechtigt, diesen bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland zu stellen. Zuvor hatte er den Antragsteller vergeblich mit Bescheid vom
  63. Januar 2016 aufgefordert, selbst einen Antrag auf vorgezogene Altersrente zu stellen. Randnummer 35 Dieser ist bestandskräftig und damit zwischen den Beteiligten gemäß § 77 SGG bindend geworden. Auch der Senat geht davon aus, dass der Bescheid dem Antragsteller gegenüber wirksam erlassen worden ist. Zwar ist es im Rahmen der Zugangsfiktion nach § 37 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) grundsätzlich ausreichend, wenn der Empfänger die Zustellung bestreitet. Vorliegend jedoch sprechen erhebliche Gründe dafür, dieses Bestreiten als nicht glaubhaft erscheinen zu lassen. Zur Begründung verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss und macht sie sich zu Eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Randnummer 36 Soweit der Antragsteller in der Beschwerde einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom
  64. Januar 2016 nach § 44 SGB X gestellt hat, ändert dies das Ergebnis nicht. Der Bescheid ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Auch an dieser Stelle verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts.
  65. Randnummer 37 Die Beschwerde ist ebenfalls nicht begründet, soweit das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Leistungsentziehung für die Monate Januar und Februar 2017 durch den Bescheid vom
  66. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  67. März 2017 abgelehnt hat. Randnummer 38 Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Rechtsfolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist es, den Vollzug eines Verwaltungsaktes zu verhindern. Randnummer 39 Die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners
  68. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  69. März 2017 hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Randnummer 40 Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet auf Grund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  70. Aufl., § 86b, Rn. 12). Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage u.a. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner von der ihm nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern als nur im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom
  71. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom
  72. Juli 1994, 4 VR 1/94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis
  73. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist). Randnummer 41 Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen die Leistungsentziehung für Januar und Februar 2017 ist unbegründet. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers am Nichtvollzug. Denn der Bescheid vom
  74. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  75. März 2017 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Randnummer 42 Nach § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise die Leistung entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Voraussetzung ist, dass der Leistungsbezieher seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 und 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, oder der Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Randnummer 43 Zwar hat der Antragsteller keine ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, indem er die begehrte Rentenauskunft nicht vorgelegt hat. Randnummer 44 Nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I bestehen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Randnummer 45 Dem Antragsgegner ist es möglich, die Rentenauskunft von der Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland selbst - auch gegen den Willen des Antragstellers - zu beschaffen Die Erhebung beim Betroffenen, also dem Antragsteller, hätte einen unverhältnismäßigen Aufwand nach § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr.1b SGB X erfordert. Zweck der Regelung ist das öffentliche Interesse an einem effektiven und kostengerechten Verwaltungsvollzug. Entscheidend sind die Art der zu erhebenden Daten, Zeit- und Kostenaufwand beim Betroffenen und beim Dritten. Als Beispiel unverhältnismäßigen Aufwands wird angenommen, dass sich der Betroffene wegen der von ihm verlangten Angaben selbst an eine dritte Stelle wenden müsste (vgl. BSG, Urteil vom
  76. März 2016, B 14 AS 3/15 R, Rn. 24, Juris; anders noch die Auffassung des erkennenden Senats im Teilbeschluss vom
  77. Juli 2015, L 5 AS 168/16 B ER, n.v., an der nicht mehr festgehalten wird). So liegt es hier, denn ohne direkte Anfrage des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hätte der Antragsteller bei dieser selbst um die entsprechenden Informationen nachsuchen müssen. Er hat dies auch getan. Randnummer 46 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt jedoch in der Weigerung des Antragstellers, den vom Antragsgegner gestellten Rentenantrag vollständig auszufüllen. Randnummer 47 § 66 SGB I gilt sowohl für denjenigen, der eine Leistung "erhält" (wie hier Leistungen nach dem SGB II) als auch für denjenigen, der eine Leistung "beantragt" (wie hier gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland). Zwischen diesen beiden Bereichen besteht vorliegend ein innerer Zusammenhang (Vor- und Nachrang staatlicher Fürsorge). Die Mitwirkung bei der Antragsbehörde ist auch erheblich. Ein Verbot, in solchen Fallkonstellationen Pflichtverletzungen bei der Antragsbehörde auch bei den Leistungen der gewährenden Behörde zu berücksichtigen, ist den Mitwirkungsregelungen des SGB I nicht zu entnehmen (vgl. Luthe in Hauck/Noftz, SGB I, § 5 Rn. 166, Eicher, SGB II,
  78. Aufl., § 5, Rd.Nr. 37). Randnummer 48 Im Rahmen des vom Antragsgegner auszuübenden Ermessens hat dieser ausreichend berücksichtigt, dass die Leistungsgewährung nach dem SGB II existenzsichernd ist. Er hat keine Gründe gesehen, weswegen der Antragsteller gehindert gewesen sein sollte, den Rentenantrag vollständig auszufüllen. Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat dieser keine solche Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht. Das Ausfüllen des Rentenantrags ist ihm ohne weiteres und in kurzer Zeit möglich. Sodann kann er bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland einen Vorschuss beantragen, sodass insoweit der Lebensunterhalt gesichert ist. Randnummer 49 Seine Rechtsansicht, zur Mitwirkung wegen der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst nicht verpflichtet zu sein, rechtfertigt sein Verhalten nicht. Ihm ist es zuzumuten, seinen Mitwirkungspflichten der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gegenüber nachzukommen. Denn er hat die Möglichkeit, gegen den Bewilligungsbescheid der Rente Widerspruch zu erheben und auf die aufschiebende Wirkung zu verzichten (Vgl. BSG, Urteil vom
  79. August 2015, B 14 AS 1/15 R, Rn. 13, Juris).
  80. Randnummer 50 Der Antragsgegner war aus den o.g. Gründen auch berechtigt, die Gewährung der Leistungen ab März 2017 zu versagen. Die Beschwerde ist mithin auch insoweit unbegründet.
  81. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 52 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGS).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.