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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat L 7 BL 2/15 Urteil Landesblindengeld Sachsen-Anhalt - Aufenthalt in einer stationären Einrichtung - Kürzun

Landesblindengeld Sachsen-Anhalt - Aufenthalt in einer stationären Einrichtung - Kürzung nur bei Pflegeleistungen in fremdbestimmter Pflegesituation - keine Minderung bei Aufenthalt im Internat des Landesbildungszentrums für Blinde Leitsatz Die Halbierung des Blindengeldes gem § 3 Abs 1 BliGG ST aF (gültig bis zum

  1. Dezember 2013) setzt eine fremdbestimmte Pflegesituation des Blinden voraus. Dies ist bei einem Internatsaufenthalt zur Erlangung einer schulischen und beruflichen Ausbildung nicht der Fall und daher das ungekürzte Blindengeld zu zahlen. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg
  2. Kammer,
  3. Februar 2015, S 14 BL 6/12, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  4. Februar 2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom
  5. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Oktober 2012 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Bescheide vom
  7. Dezember 2006, vom
  8. August 2007, vom
  9. Januar 2008, vom
  10. Februar 2008, vom
  11. Mai 2008, vom
  12. September 2008, vom
  13. Dezember 2008, vom
  14. Mai 2009, vom
  15. September 2009, vom
  16. Januar 2010, vom
  17. Februar 2010, vom
  18. Juni 2010, vom
  19. September 2010, vom
  20. Januar 2011, vom
  21. September 2011 und
  22. November 2012 abzuändern und dem Kläger von Januar 2008 bis Juni 2012 Blindengeld in voller Höhe unter Anrechnung des bereits für diesen Zeitraum gezahlten Blindengeldes zu zahlen. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 In einem Überprüfungsverfahren ist zwischen den Beteiligten der Anspruch auf ein ungekürztes Blindengeld nach dem Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt (LBliGG LSA) für den Zeitraum vom
  23. Januar 2008 bis
  24. Juni 2012 umstritten. Randnummer 2 Der am ... 1986 geborene Kläger wurde nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1987 von seiner Großmutter aufgezogen, die für ihn Ende 1992 den ersten Blindengeldantrag beim Beklagten stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom
  25. Januar 1993 abgelehnt. Auf einen Folgeantrag vom
  26. Dezember 1996 nahm der Beklagte medizinische Ermittlungen auf, die der Facharzt für Augenheilkunde Dr. habil. M. auswertete und beim Kläger seit 1993 eine hochgradige Sehbehinderung feststellte. Mit Bescheid vom
  27. Januar 1997 bewilligte der Beklagte daraufhin Blindengeld in Höhe von 30,00 DM ab Januar 1997 und kündigte für die Vergangenheit entsprechende Nachzahlungen an. Mit weiterem Bescheid vom
  28. Februar 1997 erhöhte der Beklagte das Blindengeld wegen einer Gesetzesänderung auf monatlich 80,00 DM ab Januar
  29. Mit Bescheid vom
  30. Juli 1998 hob der Beklagte den Bescheid vom
  31. Januar 1993 auf und bewilligte ab Januar 1994 bis November 1996 Blindengeld in Höhe von monatlich 30,00 DM. Randnummer 3 Am
  32. August 2006 stellte der Kläger einen Neufeststellungsantrag und wies gleichzeitig auf seinen weiteren Wohnsitz im Landesbildungszentrum für Blinde in H. hin. Der Beklagte nahm medizinische Ermittlungen sowie Erkundigungen bei der Bildungseinrichtung vor. Mit Schreiben vom
  33. August 2006 teilte das Landesbildungszentrum für Blinde in H. mit, dass die monatlichen Internatskosten 3.290,23 EUR betragen würden. Pro Abwesenheitstag seien 2,56 EUR für Verpflegung abzuziehen. Kostenträger sei die Landeshauptstadt M ... Im Internat würden fürsorgliche Betreuungs- und Freizeitleistungen angeboten. Mit Bescheid vom
  34. September 2006 lehnte der Beklagte eine Neufeststellung ab. Auf das Widerspruchsschreiben vom
  35. November 2006 erfolgte ein Abhilfebescheid vom
  36. Dezember 2006, nach dem ab August 2006 wegen Blindheit Blindengeld in Höhe von 175,00 EUR bewilligt wurde. Da der Kläger auch im Internat des Landesbildungszentrums für Blinde in H. wohne und die Unterbringungskosten vom Sozialamt übernommen würden, werde der monatliche Anspruch auf 175,00 EUR statt 350,00 EUR gekürzt. Randnummer 4 Nachdem der Kläger lediglich zeitweise wegen Ferien oder Erkrankung im Internat des Landesbildungszentrums für Blinde wohnte, hatte er diverse Anträge auf Teilaufhebung des Bescheides vom
  37. Dezember 2006 gestellt und entsprechende Nachzahlungen des Beklagten veranlasst (Bescheid vom
  38. August 2007 für den Zeitraum vom
  39. Juli bis
  40. August 2007 (Nachzahlung: 239,16 EUR); Bescheid vom
  41. Januar 2008 für den Zeitraum vom
  42. Dezember 2007 bis
  43. Januar 2008 (Nachzahlung: 99,16 EUR); Bescheid vom
  44. Februar 2008 für den Zeitraum vom
  45. Oktober bis
  46. November 2007 (Nachzahlung: 70,00 EUR); Bescheid vom
  47. Mai 2008 für den Zeitraum vom
  48. März bis
  49. April 2008 (Nachzahlung: 180,84 EUR); Bescheid vom
  50. September 2008 für den Zeitraum vom
  51. April bis
  52. Mai 2008 und
  53. Juli 2008 bis
  54. August 2008 (Nachzahlung: 425,84 EUR); Bescheid vom
  55. Dezember 2008 für den Zeitraum vom
  56. Oktober bis
  57. Oktober 2008 (Nachzahlung: 99,16 EUR); Bescheid vom
  58. Mai 2009 für den Zeitraum vom
  59. März bis
  60. April 2009 (Nachzahlung: 116,66 EUR); Bescheid vom
  61. September 2009 für den Zeitraum vom
  62. Juni bis
  63. August 2009 (Nachzahlung: 245,00 EUR); Bescheid vom
  64. Januar 2010 für den Zeitraum vom
  65. bis
  66. Oktober 2009 (Nachzahlung: 99,16 EUR); Bescheid vom
  67. Februar 2010 für den Zeitraum vom
  68. Dezember 2009 bis
  69. Januar 2010 (Nachzahlung: 110,82 EUR); Bescheid vom
  70. Juni 2010 für den Zeitraum vom
  71. März bis
  72. April 2010 (Nachzahlung: 116,66 EUR); Bescheid vom
  73. Januar 2010 für den Zeitraum vom
  74. bis
  75. Oktober 2009 (Nachzahlung: 99,16 EUR); Bescheid vom
  76. September 2010 für den Zeitraum vom
  77. Juni bis
  78. August 2010 (Nachzahlung: 227,50 EUR); Bescheid vom
  79. Januar 2011 für den Zeitraum vom
  80. bis
  81. Oktober 2010 und vom
  82. Dezember 2010 bis
  83. Januar 2011 (Nachzahlung: 140,00 EUR); Bescheid vom
  84. September 2011 für den Zeitraum vom
  85. Juli bis
  86. August 2011 (Nachzahlung: 169,00 EUR). Randnummer 5 Am
  87. April 2012 beantragte der Kläger – nunmehr anwaltlich vertreten – eine Aufhebung der zurückliegenden Leistungsbescheide, da ihm das Blindengeld während der Zeiten in der Bildungseinrichtung H. zu Unrecht um die Hälfte gekürzt worden sei. Ihm sei daher das volle Landesblindengeld ab
  88. Januar 2008 nachzuzahlen. Zu Glaubhaftmachung fügte er eine Bescheinigung der Einrichtung vom
  89. März 2012 bei, nach der es sich beim Landesbildungszentrum für Blinde um eine teilstationäre Einrichtung handele. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  90. Mai 2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Rücknahme von Bewilligungen seit
  91. Januar 2008 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ab und führte zur Begründung aus: In § 3 LBliGG LSA mit Gültigkeit bis zum
  92. Dezember 2013 (geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom
  93. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 541, 542) ist wörtlich geregelt: "§ 3 Randnummer 7

(1)Das Blindengeld nach § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 vermindert sich auf die Hälfte, solange der Blinde die erforderliche Pflege in einer stationären oder einer gleichartigen Einrichtung erhält, es sei denn, dass die Kosten dieses Aufenthaltes überwiegend vom Blinden oder einer nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtigen Dritten getragen werden. Die Kürzung gilt für jeden ganzen Kalendermonat. Sie geht ab dem ersten Tag des Folgemonats, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt. Randnummer 8
(2)Das Blindengeld nach § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 vermindert sich auf die Hälfte Randnummer 9
  1. während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder für die Zeit einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung der Jugendhilfe oder einer vergleichbaren Einrichtung, Randnummer 10
  2. für alle Fälle, bei denen Mittel der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden, oder Randnummer 11
  3. für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Randnummer 12 Die Kürzung gilt für jeden ganzen Kalendermonat. Sie gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Randnummer 13
(3)Für jeden ganzen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird das Blindengeld in Höhe von je 1/30 des Betrages nach § 1 Abs. 4 Satz 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs ganze zusammenhängende Tage dauert." Randnummer 14 Da der Kläger in einer Einrichtung untergebracht sei und die überwiegenden Kosten von der Landeshauptstadt M. getragen würden, bestünde nur ein hälftiger Anspruch auf Blindengeld. Der Begriff "Einrichtung" im Sinne des § 3 LBliGG LSA sei nicht im Sinne einer Pflege-, Behinderten- bzw. Betreuungseinrichtung zu verstehen. Maßgeblich für den Begriff der Einrichtung sei es vielmehr, ob Leistungen erbracht würden, die aus Mitteln der Sozialhilfe zu finanzieren seien. Der Kläger sei zu Ausbildungszwecken in einem Internat untergebracht. Hierbei sei es unerheblich, ob es sich um eine teil- oder vollstationäre Einrichtung handele. Randnummer 15 Hiergegen legte der Kläger am
  1. Mai 2012 Widerspruch ein und machte geltend: Eine Reduzierung des Blindengeldes um die Hälfte sei nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um eine vollstationäre Einrichtung handele. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  2. Oktober 2012 zurück und führte aus: Bei dem vom Kläger besuchten Internat/Wohnheim in dem Landungsbildungszentrum für Blinde in H. handele es sich um eine gleichartige Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 LBliGG LSA. Maßgebend für die Halbierung des Blindengeldes sei die Übernahme der Kosten der Unterbringung durch die Stadt M ... Randnummer 16 Hiergegen hat der Kläger am
  3. Oktober 2012 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend hat er geltend gemacht: Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBliGG LSA komme es darauf an, ob der Blinde Pflege erhalte, das heißt versorgt werde. Dies ergebe sich aus den weiteren Beispielsfällen des § 3 Abs. 3 LBliGG LSA (gültig vom
  4. Februar 2011 bis
  5. Dezember 2013). In sämtlichen Fällen werde die betroffene Person pflegerisch oder therapeutisch versorgt. Die Kürzung sei in diesen Fällen auch sinnvoll und nachvollziehbar, da ein anderer Leistungsträger in Anspruch genommen werde. Im Landesbildungszentrum für Blinde finde jedoch eine Versorgung in diesem Sinne nicht statt. Vielmehr erhalte er dort nur eine Ausbildung, jedoch keine Versorgung im Sinne der Inanspruchnahme von Pflegedienst oder Therapien oder Ähnlichem. Das Landesbildungszentrum sei an Feiertagen sowie 14-tägig auch an den Wochenenden geschlossen. Sinn und Zweck des Blindengeldes sei es gerade, die aus der Blindheit entstehenden Mehraufwendungen in sämtlichen Lebensbereichen auszugleichen. Randnummer 17 Der Beklagte hat hiergegen ausgeführt: Das Gesetz unterscheide nicht danach, ob es sich um eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung handele. Nach dem Internetauftritt des Internats handele es sich um ein stationäres Angebot zur Erziehung, Förderung, Bildung, Betreuung und Pflege von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die die Schulen oder die Berufsausbildung an Landesbildungszentrum für Blinde besuchen. Den Internatsbewohnern würden die Lehr- und Lernmittel zur Verfügung gestellt. Dies führe zu einer erheblichen Kostenentlastung. Hierfür spreche auch die 14-tägige Wochenendbetreuung. Seine Meinung werde überdies durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  6. Dezember 2001, B 7/1 SF 1/0R, bestätigt. Nach diesem Urteil sei der Beklagte nicht verpflichtet zu prüfen, inwieweit blindheitsbedingte Betreuungsangebote tatsächlich vom Blinden in Anspruch genommen würden. Zudem trage die Stadt M. überwiegend die Kosten der Internatsunterbringung. Randnummer 18 Der Kläger hat hierauf erwidert, dass er lediglich die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen durch den Bildungsträger und keine blindenspezifische Leistungen oder Therapien in Anspruch nehme. Randnummer 19 Mit Bescheid vom
  7. November 2012 hob der Beklagte den Bescheid vom
  8. Dezember 2006 auf und bewilligte dem Kläger ab Juli 2012 das volle Blindengeld in Höhe von 350,00 EUR, da er die Ausbildung abgeschlossen habe und nicht mehr im Internat wohne. Randnummer 20 Das SG hat das Landesbildungszentrum für Blinde zu einer ergänzenden Stellungnahme vom
  9. Oktober 2013 aufgefordert, in der ausgeführt wird: Der Kläger habe das Landesbildungszentrum von 2004 bis zum
  10. Juli 2012 besucht. Vom
  11. August 2004 bis zum
  12. Juli 2012 sei er als Internatsbewohner beschult- und ausgebildet worden. Zu den schulischen Maßnahmen habe er ein Berufsvorbereitungsjahr sowie eine zweijährige Berufsfachschule absolviert. Kostenträger sei die Landeshauptstadt M. gewesen. Als weitere Ausbildungsmaßnahmen seien vom
  13. August 2009 bis
  14. Juni 2010 eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und vom
  15. August 2010 bis
  16. Juli 2012 die Ausbildung zum Büropraktiker erfolgt. Kostenträger für diese Maßnahme sei die Agentur für Arbeit M. gewesen. Den Bewohnern im Internatsbereich stünden zahlreiche Berufsgruppen der Einrichtung zur Verfügung (Erzieher, Krankenschwester, Heilpädagogin, Sozialassistentin usw.). Die Internatsbewohner hätten die Möglichkeit, an unterschiedlichen hausinternen und außerhäuslichen Freizeitaktivitäten teilzunehmen. So stünden hausintern ein Fitnessraum, ein Schwimmbad, ein Sportzentrum, eine Cafeteria, ein Internetcafé, ein Jugendtreff, Tandem fahren (usw.) und außerhäusig Kulturveranstaltungen, Gruppenfreizeiten und Segelfliegen zur Verfügung. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, die Punktschriftbücherei zu nutzen. Die Bildungseinrichtung hat überdies die Anwesenheitstage des Klägers vom Jahr 2004 bis zum Jahr 2012 zur Gerichtsakte gereicht. Nach der übersandten Leistungsbeschreibung des Internats werden als direkte Leistungen angegeben: Randnummer 21 Unterstützung der schulischen Arbeit, Hilfen zur alltäglichen Lebensführung (z.B. Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Ordnung, Geldverwaltung, Regelung von finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten), Hilfen zur individuellen Basisversorgung (Ernährung, Körperpflege, Hygiene usw.), Hilfen zur Gestaltung sozialer Beziehungen im unmittelbaren Nahbereich, Hilfen zur Teilnahme am religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben, Hilfen zur Kommunikation und Unterstützung der Kulturtechniken, Hilfen zur emotionalen und psychischen Entwicklung, Hilfen zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserhaltung. Randnummer 22 Darüber hinaus würden indirekte Leistungen (Medikamentenversorgung, Bargeldverwaltung, Besprechungen, interdisziplinäre Zusammenarbeit, Öffentlichkeitsarbeit usw.) und Sachleistungen (Leitung, Verwaltung, Wirtschaftsdienste, Dienstleistungen sowie geeignete Räumlichkeiten, Ausstattung, Unterhaltung und Verpflegung) angeboten. Randnummer 23 Mit Urteil vom
  17. Februar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zu Recht habe der Beklagte dem Kläger das Blindengeld auf die Hälfte gekürzt. Hintergrund der Regelung des § 3 Abs. 1 LBliGG LSA sei es, dass mit der Gewährung von Blindengeld dem Blinden ein Ausgleich für die durch die blindheitsbedingten Mehraufwendungen gewährt werde. Hierbei könne der Blinde von diesen Aufwendungen entlastet sein, wenn er sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befinde, sofern dort eine die Mehraufwendungen mindernde Betreuung in nicht unerheblichem Umfang gewährt werde. In einem derartigen Falle sei die Kürzung des Blindengeldes gerechtfertigt, um Doppelleistungen zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom
  18. Dezember 2001, B 7/1 SF 1/00 R, juris). Eine bezüglich des Blindengeldrechtes erhebliche Ersparnis innerhalb einer Einrichtung könne nur dann eintreten, wenn der Aufenthalt in der Einrichtung regelmäßig Leistungen mit einschließe, die auf eine entsprechende Betreuung der Blinden in sozialen und kulturellen Lebensbereichen zugeschnitten sei. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die Betreuung in der Einrichtung alle Lebensbereiche abdecke bzw. "rund um die Uhr" erfolge. Vielmehr sei die Kürzung des Blindengeldes bereits dann gerechtfertigt, wenn ein nicht unerheblicher Teil des blindenspezifischen Mehrbedarfs durch die Unterbringung in der Einrichtung abgedeckt werde (BSG, a. a. O.). Hierbei komme es auch nicht darauf an, welche blindenspezifischen Betreuungsangebote in Anspruch genommen worden seien. Nach der Mitteilung des Landesbildungszentrums für Blinde vom
  19. Oktober 2013 sei dem Kläger eine umfassende Betreuung angeboten worden. Dies ergebe sich aus der Vielzahl von Mitarbeitern, der Einrichtung und den zahlreichen Betreuungsangeboten sowie Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen. Ausweislich der Leistungsbeschreibung würden Hilfen zur alltäglichen Lebensbetreuung, zur individuellen Basisversorgung, Hilfen zur Gestaltung sozialer Beziehung unmittelbar im Nahbereich, Hilfen zur Teilnahme am religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben, Hilfen zur Kommunikation/Unterstützung der Kulturtechniken, Hilfe zur emotionalen und psychischen Entwicklung und Hilfen zur Gesundheitsförderung und Erhaltung gewährt. Daneben bestehe auch eine Medikamentenversorgung einschließlich Überwachung und eine Kooperation und Koordination mit den verschiedenen Dienstleistungen. Lediglich an Feiertagen, den Urlaubszeiten und in einem 14-tägigen Wochenend-Rhythmus würden keine Leistungen angeboten. Angesichts dieses Leistungsumfanges sei von einer erheblichen Entlastung bezüglich der blindenbedingten Mehraufwendungen auszugehen. Eine Beschränkung des Gesetzgebers auf die Pflege im vollstationären Bereich sei nicht ersichtlich. Randnummer 24 Gegen das ihm am
  20. März 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  21. April 2015 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen: Er sei der Auffassung, dass es sich bei dem Landesbildungszentrum nicht um eine stationäre oder gleichartige Einrichtung handele. Von einer erheblichen Entlastung könne nicht die Rede sein. Er habe während der gesamten Zeit seinen M. Wohnsitz gehabt und die Internatsunterbringung nur wegen der sonst notwendigen zeitintensiven Pendelfahrten akzeptiert. Eine Entlastung von blindenbedingten Aufwendungen sei nicht eingetreten. Erst mit der Gesetzesänderung des LBliGG LSA zum
  22. Januar 2014 komme es nicht mehr darauf an, ob der Blinde Pflegeleistungen in Anspruch nehme. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  23. Februar 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom
  24. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  25. Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Randnummer 27 die Bescheide vom
  26. Dezember 2006, vom
  27. August 2007, vom
  28. Januar 2008, vom
  29. Februar 2008, vom
  30. Mai 2008, vom
  31. September 2008, vom
  32. Dezember 2008, vom
  33. Mai 2009, vom
  34. September 2009, vom
  35. Januar 2010, vom
  36. Februar 2010, vom
  37. Juni 2010, vom
  38. September 2010, vom
  39. Januar 2011, vom
  40. September 2011 und
  41. November 2012 abzuändern Randnummer 28 und ihm von Januar 2008 bis Juni 2012 Blindengeld in voller Höhe unter Anrechnung des bereits für diesen Zeitraum gezahlten Blindengeldes zu zahlen. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Er hält seine Bescheide sowie das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Randnummer 32 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Randnummer 34 Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des vollen Blindengeldes vom Januar 2008 bis Juli 2012 unter Anrechnung der vom Beklagten geleisteten Teilzahlungen. Das Urteil des SG vom
  42. Februar 2015 sowie die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Randnummer 35 Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und damit Streitgegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens war die Überprüfung des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom
  43. Dezember 2006 nach § 44 Abs. 1 SGB X in Gestalt der Teilaufhebungsbescheide vom
  44. August 2007,
  45. Januar 2008,
  46. Februar 2008,
  47. April 2008,
  48. September 2008,
  49. Dezember 2008,
  50. Mai 2009,
  51. September 2009,
  52. Januar 2010,
  53. Februar 2010,
  54. Juni 2010,
  55. September 2010,
  56. Januar 2011,
  57. September 2011 und
  58. November
  59. Randnummer 36 Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom
  60. Dezember 2006 in Gestalt der Teilaufhebungsbescheide im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X beurteilt sich nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht (vgl. BSG, Urteil vom
  61. November 2002, B 13 RJ 47/01 R; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X,
  62. Auflage, 2014, § 44 RdNr. 10). Aus dem Wortlaut von § 44 SGB X ergibt sich als Voraussetzung der Rücknahme, dass sich der umstrittene Verwaltungsakt bei nach rückwärtsgewandter Betrachtung als unrichtig erweisen muss. Die damalige Entscheidung ist im gerichtlichen Verfahren daraufhin zu überprüfen, ob der Beklagte zu Recht in seinem früheren, bindend gewordenen Bescheid vom
  63. Dezember 2006 den Anspruch des Klägers um die Hälfte gekürzt hat. Randnummer 37 Vor diesem Hintergrund war vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob das beklagte Land bei Erlass seines Bescheides vom
  64. Dezember 2006 das Recht falsch angewendet oder einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Dies ist der Fall, da der Beklagte zu Unrecht das Blindengeld des Klägers in der Zeit vom
  65. Januar 2008 bis
  66. Juni 2012 um die Hälfte auf 175,00 EUR statt 350,00 EUR wegen des Internatsaufenthalts des Klägers gekürzt hatte. Für die vom Kläger zuvor bereits geltend gemachten Abwesenheiten durch Ferien oder Erkrankung hat der Beklagte entsprechende Teilabhilfebescheide erlassen, die der Kläger inhaltlich auch nicht weiter angegriffen hat. Randnummer 38 Gemäß § 3 Abs. 1 LBliGG LSA vermindert sich das Blindengeld um die Hälfte, solange der Blinde eine erforderliche Pflege in einer stationären bzw. einer gleichartigen Einrichtung erhält. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Kosten dieses Aufenthaltes überwiegend vom Blinden oder einem nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen getragen werden. Der Sinn und Zweck des Landesblindengeldes wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 LBliGG LSA näher ausgeführt. Hiernach dient das Blindengeld dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen. Randnummer 39 Entgegen der Vorinstanz und der Rechtsauffassung des Beklagten entspricht § 3 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 LBliGG LSA in seinem Wortlaut nicht den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der Fassung der Bekanntmachung vom
  67. Januar 1993, NdSGVBl 1993, 25 (BlindGeldG ND), zu deren Regelung das BSG in seinem Urteil vom
  68. Dezember 2001 nähere Ausführungen gemacht hat. Die vom Beklagten und der Vorinstanz vorgenommene Parallelwertung, das LBliGG LSA mit dem BlindGeldG ND einfach gleichzusetzen, hält einer rechtlichen Prüfung daher nicht stand, da beide Gesetze signifikante Unterschiede aufweisen, die eine Parallelwertung gerade ausschließen. Randnummer 40 Im BlindGeldG ND in der Fassung vom
  69. Januar 1993 ist in § 2 Abs. 2 wörtlich geregelt: Randnummer 41 "Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich das Landesblindengeld nach Abs. 1 um die aus diesen Mitteln getragene Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Abs. 1." Randnummer 42 Während das Land Sachsen-Anhalt in dem hier entscheidungserheblichen § 3 Abs. 1 LBliGG LSA (in der bis zum
  70. Dezember 2013 geltenden Fassung; geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom
  71. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 541, 542)) eine Verminderung des Blindengeldes auf die Hälfte davon abhängig macht, dass "der Blinde die erforderliche Pflege in einer stationären oder einer gleichartigen Einrichtung erhält" genügt es nach dem vom Beklagten und der Vorinstanz parallel herangezogenen § 2 Abs. 2 BlindGeldG ND bereits, dass sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befindet. Die im § 3 Abs. 1 LBliGG LSA getroffene Regelung ist daher für den betroffenen Blinden viel günstiger, da es die Halbierung des Blindengeldes auf sehr eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt und ein bloßer Aufenthalt in einer Einrichtung, Heim oder ähnlichem nicht genügt. Nach dem Wortlaut § 3 Abs. 1 LBliGG LSA wird vorausgesetzt, dass der Blinde konkrete Pflegeleistungen erhält, d.h. sich in einer für ihn fremdbestimmten Pflegesituation befindet, die entsprechende Pflegeleistungen an seiner Person gerade voraussetzt. Der Begriff "erforderliche Pflege" zielt daher auf rein pflegerische Maßnahmen im Sinne des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch – soziale Pflegeversicherung SGB XI. Da diese Verknüpfung zwischen Einrichtung und erforderlichen Pflegeleistungen auch vom Landesgesetzgeber so gemeint ist, lässt sich auch aus dem Wort der stationären Einrichtung ableiten. Der Begriff "stationär" (von lat. statio ‚Stillstehen‘) ist in Abgrenzung zur ambulanten Behandlung zu sehen, die dem Betroffenen noch erhebliche Möglichkeiten belässt, eigenverantwortlich zu handeln. Erhält ein Blinder erforderliche Pflege in einer stationären Einrichtung ist daher von einer gesundheitlichen Situation des Blinden auszugehen, die es ihm weitgehend verwehrt, sein Leben eigenverantwortlich und selbstbestimmt ohne Hilfe Dritter in eigener Umgebung zu führen. Randnummer 43 Für diese streng am Wortlaut orientierte Auslegung spricht auch § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBliGG LSA (in der bis zum
  72. Februar 2011 geltenden Fassung) bzw. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBliGG LSA (in der bis zum
  73. Dezember 2013 geltenden Fassung), der die Halbierung des Blindengeldes auch im Falle der Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten vorsieht. Auch bei längerer Haft befindet sich der Blinde – ähnlich wie in einem stationären Umfeld – in einer für ihn fremdbestimmten Einrichtung eines besonderen Gewaltverhältnisses. Dass nur diese Auslegung richtig sein kann, zeigt auch § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBliGG LSA (bis
  74. Februar 2011) bzw. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBliGG LSA (bis
  75. Dezember 2013), der die Halbierung des Blindengeldes auch für alle Fälle vorsieht, in denen der Blinde Mittel der sozialen oder der privaten Pflegeversicherung im Sinne des SGB XI in Anspruch nimmt. Nach der gesetzgeberischen Begründung zu dieser Regelung (Landtag von Sachsen-Anhalt; Drucksache 2/2612 vom
  76. September 1996, S. 27) musste der Gesetzgeber diese Regelung schaffen, um die Halbierung des Blindengeldes bei stationärer Unterbringung mit Leistungen der Pflegeversicherung überhaupt vornehmen zu können. Der Gesetzgeber hat daher den Begriff stationär bewusst gewählt und damit unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sich der Blinde in einer für ihn weitgehend fremdbestimmten Einrichtung aufhalten muss und zudem für ihn Pflegeleistungen erforderlich sind. Randnummer 44 Mit dieser Auslegung des Senats wird auch der gesetzgeberische Zweck des Landesblindengeldes beachtet. Nach § 1 Abs. 1 LBliGG LSA dient das Blindengeld dem Ausgleich für die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Von blindheitsbedingten Mehraufwendungen können gerade Blinde entlastet sein, die in einer "stationären oder einer gleichartigen Einrichtung" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBliGG LSA Pflege erhalten. Bei der Frage, ob der Blinde blindheitsbedingte Mehraufwendungen erspart, ist keine streng ökonomische Bedarfsprüfung vorzunehmen, sondern entscheidend, dass das Blindengeld vornehmlich als Mittel zur Befriedigung laufender blindheitsspezifischer Bedarfe, d.h. auch immaterieller Bedürfnisse des Blinden mit abdecken will. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der das BSG (a.a.O.) in seiner Entscheidung ausdrücklich gefolgt ist, beabsichtigte der Gesetzgeber, dem Blinden die Möglichkeit zu eröffnen, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen (vgl. BVerwGE 32, 89, 91 f). Das Blindengeld dient demgegenüber nicht, jedenfalls nicht vorrangig der Deckung des gewöhnlichen Lebensunterhalts (so ausdrücklich BVerGE 51, 281, 287). Die bloße Gewährung von Unterkunft und Verpflegung kann daher allein nicht ausreichen, um von einer blindheitsbedingten Mehraufwendungen mindernden Betreuung in einem erheblichen Umfang ausgehen zu können. Die genaue Umschreibung, was als blindenspezifische Mehraufwand berücksichtigungsfähig ist und was nicht, lässt sich nicht allgemeinverbindlich umschreiben (so schon BVerwGE 27, 270, 273). Von zentraler Bedeutung sind jedoch in jedem Fall die Aufwendungen, die Blinden etwa durch Kontaktpflege, die Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben, aber auch durch Teilnahme am Arbeitsleben speziell aufgrund ihrer Blindheit (so BVerwGE 32, 89, 91) entstehen. Randnummer 45 Der Landesgesetzgeber hat diese Zielrichtung des Blindengeldes im § 3 Abs. 1 LBliGG LSA a.F. noch im hohen Maße gestützt, da er die Halbierung des Blindengeldes nur für Situationen vorsah, in denen der Blinde so wesentlich fremdbestimmt ist, dass die Sicherung der Kontaktpflege und Teilnahme am kulturellen und sozialen und beruflichen Leben dem Betroffenen ohnehin nur noch sehr begrenzt möglich ist. Randnummer 46 Nach den von der Vorinstanz bereits eingeholten Erkundigungen umfasst das Leistungsangebot des Internats des Landesbildungszentrums für Blinde ein außerordentlich breites Spektrum, ist jedoch mit einer stationären Einrichtung, in der der Blinde fremdbestimmte Pflegeleistungen erhält, nicht vergleichbar. Der Kläger hat überzeugend ausgeführt, dass er die Internatsleistungen der Landesbildungseinrichtung für Blinde nur wegen der erheblichen Anfahrtswege von M. nach H. überhaupt in Anspruch genommen hatte. Schließlich hat er seinen Wohnsitz in M. während der ganzen Zeit nie aufgegeben und seine Eigenständigkeit damit nachdrücklich bestätigt. Die Zielrichtung des Landesbildungszentrums für Blinde ist im Vergleich zu einer stationären Einrichtung auch eine grundlegend andere. Das Landesbildungszentrum zielt ausschließlich auf eine verbesserte Schul- und Berufsausbildung und hat mit einer stationären Pflegeeinrichtung und ähnlichem, die in § 3 Abs. 1 LBliGG LSA gemeint ist, erkennbar nichts zu tun. Das Angebotsprogramm der Landesbildungseinrichtung für Blinde lässt den Blinden dementsprechend viel Raum für eigene Gestaltungen und Unternehmungen. So war das Landbildungszentrum für Blinde 14-tägig am Wochenende geschlossen, was bei einer stationären Einrichtung, schon wegen des Grades an Fremdbestimmung für den Behinderten und möglicher Gefährdungen praktisch ausgeschlossen wäre. Wegen der schul- und berufsfördernden Zielrichtung des Internats, der Möglichkeit des Klägers an Feiertagen bzw. in den Ferien in seiner ständigen Wohnung zu leben, sind die blindenspezifischen Mehraufwendungen des Klägers auch nicht weggefallen. Gerade die Wahrnehmung von Freizeit- und Kulturangeboten an nun zwei Lebensmittelpunkten hat den Bedarf des Klägers an blindenspezifischen Mehraufwendungen sogar deutlich erhöht, was bei einer notwendigen Pflege in einer stationären Einrichtung gerade nicht der Fall gewesen wäre. Die Auslegung des Senats deckt sich daher auch mit der durch das LBliGG LSA gewollten Zielrichtung, den blindenbedingten Mehrbedarf von Blinden unabhängig vom Einkommen und Vermögen zu sichern. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 48 Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Revision. Zur Kürzung von Landesblindengeld liegt bereits eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichtes vor (BSG, Urteil vom
  77. Dezember 2001, B 7/1 SF 1/00 R, juris). Wegen der grundlegenden Abweichungen im Wortlaut des § 3 LBliGG LSA zu der vom BSG geprüften Landesregelung aus Niedersachen konnte der Senat die Ausführungen des BSG nur teilweise übernehmen, ohne gleichzeitig wegen dieser gravierenden Unterschiede im Wortlaut der Landesnorm von den Vorgaben des BSG abzuweichen. § 3 LBliGG LSA a.F. ist überdies zum
  78. Januar 2014 geändert worden, so dass zukünftig keine Rechtsstreitigkeiten zu diese Frage mehr zu erwarten sind und daher keine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits besteht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.