teile der beiden Leitungsarten sachgerecht abgewogen hat. (Rn.55) 2. Bei der Wahl der Trasse für den Ersatzneubau darf die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung als gewichtigen Belang berücksichtigen, dass die betroffenen Grundstücke durch die bestehende Leitung bereits vorbelastet sind. (Rn.59) Orientierungssatz Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) zugänglich. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2016 – 4 A 4/15 –, BVerwGE 157, 73 und juris, RdNr. 32). (Rn.58) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Ersatzneubau eines ca. 9 km langen Teilstücks der 110 kV-Hochspannungsleitung M. – P. Nord nördlich von B.. Randnummer 2 Die vorhandene 110 kV-Freileitung verläuft vom Umspannwerk M., Siedlung Bahnhof M., nördlich von P. in ostsüdöstlicher Richtung über die M. nördlich R. über X. und erreicht den westlichen Ortsrand von Z. bei G.. Randnummer 3 Unter Datum vom 17.10.2014 beantragte die Beigeladene die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Ersatzneubaus gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetztes (EnWG). Im Erläuterungsbericht wird dazu ausgeführt, der Abschnitt vom Umspannwerk M. bis zum Abzweig Bitterfeld/Mitte stelle bei Realisierung der aktuell angemeldeten EEG-Vorhaben bereits im Szenario Schwachlast bei maximaler EEG-Einspeisung des genannten Leitungsabschnitts einen Übertragungsengpass dar. Zur Sicherstellung der Übertragungsleistung
Realisierung der angemeldeten und zukünftigen EEG-Vorhaben sei der Ersatzneubau des genannten Leitungsabschnitts als Vierfachleitung geplant. Am Mast 29n solle die Aufteilung der vier vom Umspannwerk M. kommenden Stromkreise in zwei Stromkreise auf eine bestehenden Abzweig in Richtung Bitterfeld/Mitte und zwei Stromkreise auf die bisherige Stammleitung
P./Nord erfolgen. Die 28 vorhandenen Masten des Typs "Einebene" würden im Vorfeld demontiert. Geplant seien 29 Masten des AA3.0-Gestänges. In Abhängigkeit vom Masttyp und Mastabständen umfasse der Schutzstreifen bei einer 110-kV-Freileitung eine Gesamtbreite von ca. 50 m. Aufgrund der Neuausteilung der Maststandorte und der geringfügig breiteren Traversen zum Altgestänge ergebe sich punktuell ein etwas breiterer Schutzstreifen als der derzeit dinglich gesicherte. Die Auswahl eines viersystemigen Gestänges erfolge aufgrund der Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des Trassenabschnitts. Die einzuhaltenden senkrechten Abstände ergäben sich durch die Höhe der zu überquerenden Hindernisse und der notwendigen seitlichen Abstände. Die Mastabstände hingen u.a. von den topografischen Gegebenheiten ab. Sie betrügen bei dem geplanten Vorhaben zwischen ca. 280 und ca. 385 m. Die Masthöhen lägen bei ca. 24 bis 41 m, die Höhe der vorhandenen Masten liege bei ca. 23 bis 35 m. In Abhängigkeit vom Baugrund komme auf Basis eines Baugrundgutachtens für die betrachteten Maststandorte eine Gründung als Plattenfundament zur Anwendung. Dabei entstünden oberhalb der Erdoberkante an den Eckstellen vier Betonköpfe, die je ca. 1 m² Fläche beanspruchten. Je Maststandort würden durchschnittlich ca. 60 m² Fläche benötigt, wovon lediglich 4 m² versiegelt seien. Randnummer 4 Mit notariellem Kaufvertrag vom 08.06.2016 erwarb der Kläger die Grundstücke der Gemarkung (E.), Flur A, Flurstück 6/7 mit einer Größe von 73.093 m² und Flurstück 7/1 mit einer Größe von 12.742 m² von Herrn (H.), der die Grundstücke am 13.05.2015 von Frau (F.) erworben hatte und am 15.12.2015 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Am 28.06.2016 wurde zu Gunsten des Klägers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, und am 20.12.2016 wurde er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Inzwischen hat der Kläger das Grundstück weiterveräußert; der Erwerber wurde am 26.04.2018 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Randnummer 5 Auf dem Flurstück 6/7 befanden sich bislang schon die (Alt-)Masten 1 und 2. Der neue Mast 1n soll ca. 10 bis 12 m südöstlich des bisherigen Standortes des Mastes 1 errichtet werden, der neue Mast 2n am bisherigen Standort des Mastes 2. Aufgrund der Lageänderung des Mastes 1/1n verschiebt sich die für die Freileitung in Anspruch genommene Fläche (Schutzstreifen) im Bereich dieses Grundstücks etwas
Süden. Für die Verlegung eines Erdkabels bis zum Mast 1n wird zusätzliche Fläche in Anspruch genommen, die nicht bebaut werden darf. Weitere Flächen für die Baumaßnahmen an den Masten und für die Zuwegung zum Mast 2n werden vorübergehend in Anspruch genommen. Randnummer 6 Die Planunterlagen wurden in den Stadtverwaltungen der Städte R.-J., G. und Bad S. vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 ausgelegt. Die Auslegung wurde zuvor im Amtsblatt der Stadt R.-J. vom 29.05.2015, in den Bekanntmachungskästen der Stadt G. durch Aushang vom 11.05.2015 bis 01.07.2015 und in den Bekanntmachungskästen der Stadt Bad S. durch Aushang vom 13.05.2015 bis 28.05.2015 bekannt gemacht. Zusätzlich wurden nicht ortsansässige Grundstückseigentümer, so auch die damalige Grundstückseigentümerin (F.), mit Schreiben vom 11.05.2015 unter Beilegung des Bekanntmachungstextes über die Auslegung benachrichtigt. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 25.11.2015 erhoben die früheren Eigentümer, Herr (H.), und Frau (F.), Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie trugen vor: Baumbestand und Grünflächen würden komplett in Mitleidenschaft gezogen, das Gesamtbild werde verschlechtert. Der Standort des Mastes sei nicht abgestimmt worden, weil auf dem Gelände verschiedene Baumaßnahmen ergriffen würden. Im Zuge der Umstrukturierung sei eine kurzfristige Vermietungsstrategie erarbeitet worden, eine Vermietung in den Flächen erscheine schier unmöglich. Im Rahmen des am 20.05.2016 durchgeführten Erörterungstermins trug Herr (H.) (ergänzend) vor: Sein Grundstück sei früher gewerblich genutzt worden. Die Fläche sei zwar derzeit im Flächennutzungsplan nicht als Gewerbegebiet oder sonstiges Gebiet vorgesehen. Er wolle die Fläche aber mittelfristig entwickeln. Es gebe schon Interessenten, die überlegten, auf dieser Fläche wieder Gewerbe anzusiedeln. Durch das Vorhaben der Beigeladenen könnte eine solche Nutzung eingeschränkt werden. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 26.08.2016 stellte der Beklagte den Plan für den Ersatzneubau der Hochspannungsleitung fest. Die Einwände der Rechtsvorgänger des Klägers wies der Beklagte zurück und führte dazu u.a. aus: Auf dem Flurstück werde es über die erforderliche (sicherheitsrelevante) Trassenpflege hinaus zu keinen Holzungen kommen. In den Lageplänen zur Wuchshöhenbeschränkung sei an der Böschung vor Mast 2n eine Gehölzfläche markiert, welche bei unzulässiger Annäherung an die Freileitung im Zuge der jährlichen Trassenpflege eingekürzt werden müsse, aber dennoch erhalten bleibe. Die notwendigen Baustellenzufahrten seien so geplant worden, dass es zu keiner zusätzlichen Holzung auf dem betreffenden Flurstück komme. Zum Schutz des Bodens habe der Vorhabenträger zudem die Auslegung des Bodens mit Wegeplatten angeboten. In diesem Zusammenhang sei das Grundstück als ehemaliges Gewerbe- und Industriegebiet, einschließlich der bisherigen 110 kV-Leitung, vorgezeichnet, so dass die geplanten Baumaßnahmen aus Sicht der Planfeststellungsbehörde keine merkliche Verschlechterung des Gesamtbildes der Anlage zur Folge haben würden. Gleichsam unerheblich sei das Vorbringen, der Standort des Mastes 1n sei nicht abgestimmt worden. Der Mast 1n werde um ca. 12 m verschoben. Mast 2n werde standortgerecht gegründet. Durch die Verschiebung trete keine Vergrößerung des Schutzstreifens ein. Die entgegenstehende und ggf. im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigende Planung von Baumaßnahmen seitens der Einwender habe im Anhörungsverfahren inhaltlich nicht weiter aufgeklärt werden können. Der diesbezügliche Vortrag sei nicht hinreichend substantiiert. Solange ein Mindestabstand zu den stromführenden Kabeln der Freileitung eingehalten werde, stünden die darunterliegenden Flächen weiterhin der Ansiedlung von Gewerbe offen, zumal die Freileitung in der Ortschaft X. auch Gärten und Wohngrundstücke in zulässiger Art und Weise überspanne. Ebenso bedinge die Realisierung des Vorhabens keine Zerschneidung vorhandener Wirtschaftswege auf dem Grundstück. Das Vorhaben lasse die Vermietung von Flächen weiterhin grundsätzlich zu.
der am 17.06.1999 abgeschlossenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sei der Vorhabenträger berechtigt, auf den Grundstücken in einem Schutzstreifen elektrische Leitungen nebst Zubehör auf einem Gestänge zu führen, die dafür erforderlichen Masten nebst Zubehör aufzustellen und die Grundstücke zum Zwecke des Bauens, des Betriebes und der Unterhaltung (einschließlich altersbedingter Erneuerung) der Leitungen jederzeit zu benutzen, zu betreten und zu befahren. Das Grundstück habe eine Gesamtgröße von 73.093 m². Die geplante Inanspruchnahme betreffe eine Fläche von 72 m² für den Bau der zwei Masten, eine Fläche von 675 m² für Kabel unter Schutzstreifenfläche sowie eine Fläche von 14.851 m² für den Schutzstreifen der Freileitung selbst. Für die momentan bestehende Freileitung würde eine Fläche von 74 m² für die Maststandorte und eine Fläche von 14.907 m² für den Schutzstreifen benötigt. Im Rahmen der Planänderung sei zur Reduzierung der notwendigen Flächeninanspruchnahme auf dem Flurstück 6/7 der Kabelaufführungsmast 1n überplant und die technische Ausprägung der Kabelaufführung verändert worden. Die Kabelendanlage werde danach auf einer zusätzlichen Traverse montiert und belege daher keine Grundstücksfläche mehr. Somit verringere sich die für die Kabelverlegung in Anspruch zu nehmende Fläche um 104 m². Folglich entfalle auch die bisher notwendige Einzäunung des Mastes inklusive Kabelaufführungsanlage. Gleichzeitig komme der Vorhabenträger damit auch dem Minimierungsgebot
und beschränke die Inanspruchnahme fremder Grundstücke auf das technisch mögliche Minimum. Die verbleibende Inanspruchnahme des Grundstücks sei für die Umsetzung des Vorhabens erforderlich. Eine weniger belastende, aber gleich wirksame Maßnahme sei nicht ersichtlich. Die bauzeitliche und dauerhafte Beeinträchtigung privater Eigentumsrechte sei als gewichtiger Belang in der Abwägung berücksichtigt. Randnummer 9 Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Bevollmächtigten der Voreigentümer des klägerischen Grundstücks am 11. bzw. 12.10.2016 zugestellt. Er wurde zudem in den Stadtverwaltungen der Städte R.-J., G. und Bad S. in der Zeit vom 01.11.2016 bis 14.11.2016 ausgelegt. Die Auslegung wurde im Amtsblatt der Stadt R.-J. vom 28.10.2016, durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Stadt G. vom 10.10.2016 bis 15.11.2016 sowie durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Stadt Bad S. in der Zeit vom 11.10.2016 bis 19.11.2016 bekannt gemacht. Randnummer 10 Am 14.11.2016 hat der Kläger Klage erhoben und diese mit am 20.12.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 19.12.2016 wie folgt begründet: Randnummer 11 Er sei in seinem Eigentumsrecht aus Art 14 GG verletzt. Andere mögliche Trassenvarianten gerade im Bereich seines Grundstücks, die eine geringere Betroffenheit seines Grundstücks zur Folge gehabt hätten, seien nicht in die Abwägung einbezogen und geprüft worden. Sein Grundstück werde durch die geplante Stromtrasse diagonal durchschnitten, so dass die Trassenführung die längst mögliche auf seinem Grundstück sei. Dabei sei zu bedenken, dass die Inanspruchnahme nicht nur lediglich durch die relativ geringe tatsächliche Beanspruchung von Grundstücksfläche für die ausstehenden Strommasten erfolge, sondern sich eine weitaus weitergreifende Einschränkung aus den zwischen den Masten gespannten Hochspannungsleitung und den zu diesen zu beachtenden Schutzabständen ergebe. Mit Blick auf die in den Planungsunterlagen angegebene Spannweite der Freileitungen von jeweils 21 m rechts und links sei ein Korridor von 50 m in der Breite über die gesamte Diagonale des Flurstücks freizuhalten, die in dem Korridor liegenden Flächen seien daher nur eingeschränkt nutzbar. Eine vergleichende Gegenüberstellung von Trassenvarianten sei unterblieben. Insbesondere sei nicht die Möglichkeit der Bündelung der in Rede stehenden Trasse mit den sonst im Gebiet bereits vorhandenen Trassen erwogen worden. Es sei nicht geprüft worden, ob die zu transportierenden Stromkapazitäten in dem in Rede stehenden Streckenabschnitt nicht auch über bereits vorhandene Trassen zusätzlich hätten abgewickelt werden können oder ob ggf. durch Neuerrichtung entsprechend erweiterter Stromleitungsanlagen auf einem bisher vorhandenen Trassenverlauf die in Rede stehende Trasse mit einer anderen, etwas nördlich verlaufenden Trasse hätte gebündelt werden können, um auf diese Weise eine zusätzliche Belastung von Grundstücksflächen auszuschließen bzw. zu minimieren. Randnummer 12 Die Betroffenheit in seinem Eigentumsrecht verdeutliche sich vor dem Hintergrund, dass er eine zeitnahe wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks dergestalt plane, dass die gesamte Grundstücksfläche Gewerbetreibenden zur Pacht angeboten werden solle. In den Blick genommen würden dabei Gewerbe der Deponie und Lagerung von Baustoffen, Reststoffen, Werkstoffen oder etwa Abfällen. Gerade der Betrieb eines solchen Gewerbes mache den Betrieb von Transportmaschinen verschiedener Art unabdingbar. In den Blick zu nehmen seien dabei Kräne, die dazu dienen könnten, an- und abliefernde Lastkraftwagen mit den jeweiligen Stoffen zu be- bzw. entladen oder je
Bedarf die gelagerten Stoffe umzulagern, zu sortieren oder zu stapeln. Eine solche Krannutzung sei auf großen Teilflächen seines Grundstücks mit Blick auf die Hochspannungsleitung und die darüber hinaus einzuhaltenden Sicherheitsbereiche tatsächlich bzw. aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Wegen des diagonalen Leitungsverlaufs über die gesamte Grundstückslänge seien auch die verbleibenden Teilflächen mit Blick auf die geplanten Nutzungsvarianten ohne wirtschaftlichen Wert. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 26. August 2016 aufzuheben, Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er erwidert: Soweit der Kläger eine fehlende Planrechtfertigung beanstande, sei er mit diesem Vorbringen gemäß § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen, da hierzu weder der Kläger noch die Voreigentümer im Verfahren Einwendungen erhoben hätten. Unabhängig davon sei eine Planrechtfertigung gegeben.
WG seien Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht auszubauen.
dem EEG müsse der Betreiber Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig an das Netz anschließen, den gesamten erzeugten Strom vorrangig abnehmen, übertragen und verteilen und bei Nichtabnahme entschädigen. Das Vorhaben auf dem streitigen Netzabschnitt diene der Absicherung der Versorgungssicherheit und Abwendung von Übertragungsengpässen. Randnummer 18 Er habe sich ohne Rechtsfehler für den geplanten Trassenverlauf entschieden. Unabhängig davon, ob der Kläger (auch) mit seinem diesbezüglichen Vortrag ausgeschlossen sei, sei dieser in der Sache zurückzuweisen. Mit dem Ersatzneubau werde gerade das Ziel verfolgt, die vorhandene Trasse mit einer weiteren bereits existierenden Trasse zu bündeln. Das Vorhaben umfasse die Anpassung der 110 kV-Freileitung an die nunmehr erforderlichen größeren Leitungsquerschnitte, verursacht durch die größeren Energieeinspeisungen u.a. von Windkraftanlagen. Dem Gesichtspunkt der Trassenbündelung komme besondere Bedeutung zu, da diese, wie die Nutzung des bereits vorhandenen Leitungskorridors und der vorbelasteten Flächen, die Natur und Landschaft am wenigsten belasteten. Als Eigentümer eines zu Zwecken der öffentlichen Energieversorgung vorbelasteten Grundstücks habe der Kläger keinen Anspruch auf eine aus seiner Sicht "gerechtere Lastenverteilung". Es stelle eine sachgerechte Auswahlentscheidung dar, wenn bei der Trassenwahl bereits in der Vergangenheit vorhandene Belastungen erneuert oder verstärkt und weitere Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden werden. Das vom Kläger erworbene Grundstück sei seit dem 03.09.1999 rechtlich in Form einer zugunsten der (M) Aktiengesellschaft im Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und tatsächlich mit der vorhandenen Freileitung vorbelastet. Diese Einschränkungen seien bereits zum Zeitpunkt des Grunderwerbs durch den Kläger vorhanden gewesen. Weitere Varianten der Leitungsverbindung vom Umspannwerk M. zur Stammleitung und dem Abzweig Bitterfeld/Mitte seien aufgrund der bisherigen Leitungsführung mit den vorhandenen gesicherten Leitungskorridoren nicht ableitbar. Die Prüfung der Dimensionierung und Ausgestaltung des Vorhabens unter sachgerechter Abwägung der widerstreitenden Interessen hätten es nicht geboten, eine großräumige vollständige Neutrassierung in die Abwägung einzustellen. Entgegen der Auffassung des Klägers seien Planungsalternativen geprüft und in die Abwägung eingestellt worden. Eine andere Trassenwahl sei nicht in Betracht gekommen, da sich der Vorhabenträger in der bestehenden Trasse bewege, die Bestandsschutz genieße. Eine sich aufdrängende andere Trassierung sei nicht ersichtlich. Die Standorte der Leitungen und der Maste 1 und 2 seien
vollziehbar begründet. Die Belastung des Klägers werde durch die Verschiebung des Mastes 1 um 11 m hin zur südlichen Grundstücksgrenze reduziert. Die technische Alternative der Erdverkabelung sei mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43h EnWG auszuschließen gewesen. Die geplante Veränderung bestehe in der Erhöhung des Mastes 1, der Veränderung des Masttyps und die leichte Verschiebung des Trassenschutzstreifens. Das klägerische Grundstück werde in geringerem Umfang in Anspruch genommen als vor dem Ersatzneubau und als ursprünglich geplant. Das Grundstück sei als ehemaliges Gewerbe- und Industriegebiet einschließlich der Überbauung mit der bisherigen 110 kV-Leitung vorgezeichnet, so dass das Bauvorhaben keine wesentliche Verschlechterung mit sich bringe. Durch den Ersatzneubau werde sich die vorgefundene Nutzbarkeit des Grundstücks nicht signifikant ändern. Konkrete Planungen des Klägers oder der Voreigentümer hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks seien weder im Einzelnen dargelegt noch
vollziehbar begründet worden. Inwieweit geplante Vorhaben überhaupt zulassungsfähig seien, sei nicht erkennbar. Die Möglichkeit der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks bleibe trotz der von der Hochspannungsleitung ausgehenden anlage- und betriebsbedingten Wirkungen grundsätzlich im bestehenden Umfang gewährleistet. Im Übrigen betrage an der Stelle des größten Leiterseildurchhanges der Abstand zum Erdboden rund 16,7 m; unter Abzug des Mindestsicherheitsabstandes verbleibe danach eine Arbeitshöhe von 10 m über der Erdbodenoberkante, so dass eine gewerbsmäßige Nutzung bei Einhaltung der Mindestabstände zu den stromführenden Kabeln weiterhin nicht ausgeschlossen sei. Randnummer 19 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie ist der Auffassung, die Klagebefugnis des Klägers sei entfallen, weil er nicht mehr Eigentümer des von der Planfeststellung betroffenen Grundstücks sei und der neue Eigentümer zudem die Eintragung einer geänderten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch bewilligt habe. Im Übrigen schließt er sich den Ausführungen des Beklagten an. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 A. Das Oberverwaltungsgericht ist sachlich zuständig. Randnummer 24 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht über sämtlich Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) betreffen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
GO begründet ist. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
GO ist hier nicht gegeben, insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um ein Planfeststellungsverfahren
dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG). Gemäß § 1 Abs. 1 EnLAG ist für Vorhaben
WG im Bereich der Höchstspannungsnetze mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder mehr, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen und für die daher ein vordringlicher Bedarf besteht, ein Bedarfsplan diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
LAG gilt für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO. Zu diesen in der Anlage zum EnLAG aufgezählten Vorhaben zählt das hier in Rede stehende Vorhaben nicht. Randnummer 25 B. Die Klage ist zulässig. Randnummer 26 1. Sie ist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats
Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses erhoben worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Klagefrist für den Kläger bereits mit Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den (damaligen) Prozessbevollmächtigten des Voreigentümers, Herrn (H.), und zugleich jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers am 12.10.2016 oder – weil der Kläger im Planfeststellungsverfahren keine Einwendungen erhoben hatte – erst mit Ende der Auslegungsfrist und Eintritt der Zustellungsfiktion des § 43b Satz 1 EnWG i.V.m. § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG am 14.11.2016 zu laufen begann. Selbst wenn sich der Kläger die Zustellung an seinen jetzigen und früheren Prozessbevollmächtigten seines Rechtsvorgängers am 12.10.2016 zurechnen lassen müsste, wäre mit der Klagerhebung am 14.11.2016 die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt, weil der 12.11.2016 auf einen Sonnabend fällt mit der Folge, dass die Klagefrist erst am Montag, dem 14.11.2016 ablief (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Randnummer 27 2. Der Kläger hat die Klage auch fristgerecht begründet. Gemäß § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG und dem bis zum 01.06.2017 geltenden § 4a Abs. 1 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) hatte der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
dem seit dem 02.06.2017 geltenden § 6 Satz 1 UmwRG beträgt die Frist nunmehr zehn Wochen. Die Frist beginnt mit Klageerhebung (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1993 – BVerwG 7 A 14.93 –, juris, RdNr. 47; SächsOVG, Beschl. v. 03.07.2018 – 4 B 335/17 –, juris, RdNr. 12). Da der Kläger die Klagebegründung am 20.12.2016 eingereicht hat, wäre auch die kürzere Frist gewahrt. Randnummer 28 3. Der Kläger ist als – zwischenzeitlicher – Eigentümer eines durch die Planfeststellung unmittelbar betroffenen Grundstücks (Gemarkung (E.), Flur A, Flurstück 6/7) auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 14.11.2016 war er zwar noch nicht als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, zu seinen Gunsten war lediglich am 28.06.2016 eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen. Er hat aber bereits zu diesem Zeitpunkt eine Verletzung von Eigentumsrechten geltend machen können. Eine Klagebefugnis gegen den Planfeststellungsbeschluss vermitteln alle Rechtspositionen, die Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind und von den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen eines Planfeststellungs- oder sonstigen Beschlusses erfasst werden. Diese Voraussetzungen erfüllt regelmäßig ein durch Vormerkung
BGB gesicherter Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück ("Auflassungsvormerkung"), ohne dass es darauf ankommt, ob Besitz sowie Nutzungen und Lasten bereits auf den Vormerkungsberechtigten übergegangen sind (BVerwG, Urt. v. 14.11.2012 – BVerwG 9 C 14.11 –, juris). Im Übrigen wurde er am 20.12.2016 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Zwar hat er das Grundstück am 22.01.2018 weiterveräußert, und der Erwerber ist am 26.04.2018 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Da aber gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO die Veräußerung der Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, kann der Veräußerer den Prozess mit eigener Prozessführungsbefugnis, also im eigenen Namen weiterführen; erst mit der Übernahme des Verfahrens durch den Erwerber scheidet er aus dem Prozess aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2015 – BVerwG 4 B 48.15 –, juris, RdNr. 4, m.w.N.). Die Klagebefugnis bleibt erhalten (BVerwG, Beschl. v. 24.02.1999 – BVerwG 7 B 14.99 –, juris, RdNr. 2). Wenn selbst der Übergang des Eigentums am Grundstück auf den Erwerber die Klagebefugnis des Veräußerers nicht entfallen lässt, vermag auch der Umstand, dass der neue Eigentümer des von der Planfeststellung betroffenen Grundstücks die Eintragung einer geänderten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bewilligt hat und die Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden ist, an der Prozessführungs- und Klagebefugnis des Veräußerers nichts zu ändern. Randnummer 29 C. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 30 Der Planfeststellungsbeschluss lässt keine Rechtsfehler erkennen, die seine Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen. Randnummer 31 Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses ist § 43 EnWG i.V.m. §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Gemäß § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG bedürfen die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, der Planfeststellung durch die
Landesrecht zuständige Behörde.
WG gelten für das Planfeststellungsverfahren die §§ 72 bis 78 VwVfG
Maßgabe dieses Gesetzes. Randnummer 32 I. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geht der Senat von folgendem Prüfungsmaßstab aus: Randnummer 33 1. Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der vorgetragenen Tatsachen zu prüfen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planaufstellungsverfahren sich der Kläger beschwert fühlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1995 – BVerwG 4 A 1.93 –, juris, RdNr. 16; OVG NW, Urt. v. 17.11.2017 – 11 D 12/12.AK –, juris, RdNr. 108). Das folgt aus § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG, dem bis zum 01.06.2017 geltenden § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG sowie § 6 Satz 1 UmwRG in der seit dem 02.06.2017 geltenden Fassung. Diese Vorschriften setzen dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs bzw. zehn Wochen. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger
Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1995, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 17.11.2017, a.a.O.). Randnummer 34 2. Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass er – im Rahmen der von ihm vorgetragenen Tatsachen – einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses hat und nicht lediglich solche Rechtsfehler geltend machen kann, die ihn im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzen. Randnummer 35 Da
WG der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, haben die betroffenen Eigentümer einen Anspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG, von einer nicht dem Wohl der Allgemeinheit dienenden, insbesondere nicht gesetzmäßigen Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu werden; sie können grundsätzlich eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010 – BVerwG 7 VR 4.10 –, juris, RdNr. 18, m.w.N.). Dabei genügt es für eine unmittelbare Betroffenheit eines Grundstückseigentümers, wenn das Grundstück (teilweise) mit einer Dienstbarkeit belastet werden soll (BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – BVerwG 9 A 14.15 –, juris, RdNr. 15; Beschl. v. 23.01.2015 – BVerwG 7 VR 6.14 –, NVwZ-RR 2015, 250 [251], RdNr. 11). Randnummer 36 Zwar wurde das Grundstück des Klägers bereits durch die bisher vorhandene 110 kV-Freileitung in vergleichbarem Umfang in Anspruch genommen, und diese Inanspruchnahme war auch bereits durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) für die (M) AG (M-AG) vom 03.09.1999 dinglich gesichert. Ein Vollüberprüfungsanspruch kann dann ausscheiden, wenn bereits bestehende Dienstbarkeiten zivilrechtlich die Inanspruchnahme des betroffenen Grundstücken für das Vorhaben erlauben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010 – BVerwG 7 VR 4.10 –, juris, RdNr. 18). Das bestehende Leitungsrecht dürfte aber nicht ausgereicht haben, um den Ersatzneubau der Hochspannungsleitung dinglich abzusichern. Der Umstand, dass am 07.11.2018 eine neue besondere persönliche Dienstbarkeit (Leitungs- und Anlagenrecht Kabelstrecke, Nutzungsrecht, Wegerecht, Nutzungsbeschränkung) für die … (N) AG im Grundbuch eingetragen wurde, spricht dafür, dass das bereits bestehende dinglich gesicherte Leitungsrecht nicht ausreichte, um den planfestgestellten Ersatzneubau zu errichten und zu betreiben. Randnummer 37 3. Soweit der Kläger erst im gerichtlichen Verfahren Einwendungen erhoben hat, ist er damit nicht präkludiert. Randnummer 38
der gemäß § 43a Satz 1 EnWG anzuwendenden Vorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen
Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Randnummer 39 Die Vorschrift findet jedoch gemäß § 7 Abs. 4 UmwRG im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung
RG, auch in den Fällen des Absatzes 8, keine Anwendung. Eine solche Entscheidung ist Gegenstand der vorliegenden Klage.
RG ist dieses Gesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die
dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Insoweit genügt es, wenn
dem UVPG eine (allgemeine oder standortbezogene) Vorprüfung durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.06.2017 – BVerwG 9 A 8.16 –, juris, RdNr. 5). Bei dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ist dies der Fall.
Nr. 19.1.3 der Anlage 1 zum UVPG bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des EnWG mit einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Netzspannung von 110 kV oder mehr der allgemeinen Vorprüfung. § 7 Abs. 4 UmwRG gilt
der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG für (sämtliche) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen
RG, die
dem 25.06.2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – BVerwG 4 C 6.16 –, juris, RdNr. 9; Urt. v. 14.03.2018 – BVerwG 4 C 5.17 –, juris, RdNr. 18), mithin auch für den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss. Randnummer 40 II. Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes, hält der Planfeststellungsbeschluss einer rechtlichen Prüfung stand. Randnummer 41
WG anzustrebenden Ziel einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität „vernünftigerweise geboten“. In Abschnitt IV der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Seite 86 ff.), hat der Beklagte
vollziehbar dargelegt, dass das Vorhaben erforderlich ist, weil die vorhandene 110-kV-Leitung an ihre Kapazitätsgrenzen angelangt ist und eine Erhöhung der Kapazität mit Blick auf eine zunehmende Nutzung der Windenergie geboten erscheint. Der Kläger hat die Planrechtfertigung auch nicht näher in Frage gestellt. Randnummer 46 b) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den vom Kläger geltend gemachten Abwägungsmängeln. Randnummer 47 Gemäß § 43 Satz 4 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Randnummer 48
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19.08.2004 – BVerwG 4 A 9.04 –, juris, RdNr. 15) verlangt das Abwägungsgebot, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Randnummer 49 aa) Zu den abwägungserheblichen Belangen im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum. Dabei bedeutet die in der Abwägung gebotene Berücksichtigung des Eigentums nicht etwa, dass das Eigentum vor Eingriffen überhaupt geschützt wäre. Vielmehr gilt für das Eigentum nicht anders als für andere abwägungserhebliche Belange, dass es in der Abwägung zugunsten einer durch eine hinreichende Planrechtfertigung gedeckten und mit den Planungsleitsätzen übereinstimmenden Planung zurückgestellt werden kann. Eine solche Zurückstellung ist umso leichter möglich, je weniger gewichtig die betroffene Eigentumsposition und je bedeutsamer die ihr entgegenstehenden planstützenden (öffentlichen oder privaten) Belange sind. Umgekehrt ist die planerische Überwindung von Eigentumspositionen umso schwerer, je gewichtiger die betroffene Position ist und je schwerer der Eingriff in sie wiegt (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 23.01.1981 – BVerwG 4 C 4.78 –, juris, RdNr. 32, m.w.N.). Randnummer 50 Die vom Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung genügt diesen Anforderungen. Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss unter dem Gliederungspunkt "14.2.1 Gesamtergebnis – private Belange – Eigentum" (S. 142 ff.) eine (Gesamt-)Abwägung vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die von den Beteiligten vorgetragenen Argumente gegen die Planung dieser nicht entgegenstehen, und wegen der Einzelheiten hierzu auf die Ausführungen unter Teil C VIII 13.1 des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. Dort (S. 137 ff. PFB) hat er sich mit den Einwendungen der Voreigentümer des in Rede stehenden Flurstücks 6/7 auseinandergesetzt. Dabei hat der Beklagte zu Recht berücksichtigt, dass das Grundstück durch die bisher bestehende Hochspannungsleitung tatsächlich und durch bestehende Leitungsrechte rechtlich vorbelastet ist. Vorbelastungen prägen in ihrem Einwirkungsbereich liegende Grundstücke und mindern im Grundsatz ihre Schutzwürdigkeit. Eine Grenze der Berücksichtigung von Vorbelastungen wird erst durch rechtswidrige Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen gezogen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010 – BVerwG 7 VR 4.10 –, juris, RdNr. 38; Urt. v. 28.02.2013 – BVerwG 7 VR 13.12 –, juris, RdNr. 21, m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Dabei durfte der Beklagte auch in Rechnung stellen, dass das Grundstück auch durch gewerbliche/industrielle Nutzung vorgeprägt ist und eine Beeinträchtigung von Wohnqualität jedenfalls auf diesem Grundstück nicht in Rede steht. Randnummer 51 Der Beklagte hat sich auch hinreichend mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass die gewerbliche Nutzung durch die Hochspannungsleitung (weiterhin) eingeschränkt wird. Er durfte dabei in Rechnung stellen, dass von den (früheren) Grundstückseigentümern ins Feld geführte Planungen nicht näher konkretisiert wurden und im Übrigen eine bauliche Nutzung des 73.093 m² großen Grundstücks weiterhin möglich bleibt und auch unter den stromführenden Leitungen bei Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes eine Nutzung des Grundstücks möglich ist. Die erst im Klageverfahren vorgebrachten Details zur beabsichtigten Nutzung (Verwendung eines Krans) konnte der Beklagte bei seiner Abwägung naturgemäß nicht berücksichtigen. Für die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung
dem Maßstab des Abwägungsgebots kommt es (im Grundsatz) auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an (BVerwG, Beschl. v. 08.05.2008 – BVerwG 4 B 3.08 –, juris, RdNr. 4, m.w.N.; Beschl. v. 09.05.1989 – BVerwG 7 B 185.88 –, juris RdNr. 3). Randnummer 52 bb) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist auch in Bezug auf in Betracht kommende Planungsvarianten keinen Abwägungsmangel auf. Randnummer 53
deren Abbau zumindest eine geraume Zeit fortwirken, in gewissem Umfang verdoppeln. Diese Trassierungsvorgaben sind im Rahmen der Abwägung mit dem ihnen im konkreten Fall zukommenden Gewicht zu berücksichtigen, genießen aber nicht per se Vorrang vor anderen öffentlichen oder privaten Belangen. Sie gelten zudem nicht einschränkungslos. Ist die zusätzliche Belastung durch die Änderung der Nutzung einer bestehenden Trasse erheblich größer als die Neubelastung durch eine bislang nicht genutzte Trasse, greifen sie ebenso wenig wie im Fall, dass die zu erwartenden Einwirkungen rechtswidrige Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 15.12.2016, a.a.O., RdNr. 35, m.w.N.). Randnummer 61 Gemessen daran ist die Entscheidung des Beklagten, die bereits bestehende Trasse beizubehalten, nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass durch den Ersatzneubau eine zusätzliche Belastung entsteht, die erheblich größer wäre als die Neubelastung durch eine bislang nicht genutzte Trasse. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die zu erwartenden Einwirkungen rechtswidrige Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken daran, dass der Beklagte andere Trassenverläufe allein mit der Begründung ausgeschlossen hat, die Leitungsverbindung zum Umspannwerk M. zum verbleibenden Mast 29 der Stammleitung und zum Abzweig M./Mitte müsse über den vorhandenen und gesicherten Leitungskorridor als Ersatzneubau erfolgen und weitere Varianten seien nicht ableitbar (S. 116 PFB). Randnummer 62 Ohne Erfolg rügt der Kläger, es sei nicht geprüft und ausgeschlossen worden, dass die zu transportierenden Stromkapazitäten in dem in Rede stehenden Streckenabschnitt auch über bereits vorhandene Trassen zusätzlich hätte abgewickelt werden können oder ggf. durch Neuerrichtung entsprechend erweiterter Stromleitungsanlagen auf einem bisher vorhandenen Trassenverlauf die in Rede stehende Trasse mit einer anderen, etwas nördlich verlaufenden Trasse hätte gebündelt werden können, um auf diese Weise eine zusätzliche Belastung von Grundstücksflächen auszuschließen bzw. zu minimieren. Da die früheren Grundstückseigentümer dies im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen haben, könnte der Verzicht auf die Prüfung einer solchen Variante nur dann abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich diese Variante dem Beklagten hätte aufdrängen müssen. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung – auch anhand von Lichtbildern –
vollziehbar erläutert, dass die vom Kläger ins Feld geführte Bündelung mit anderen Freileitungen aus technischen Gründen, insbesondere wegen zu geringer Abstände der Leitungen zueinander, nicht umsetzbar wäre. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob eine solche Bündelung mit anderen bestehenden Freileitungen weiter nördlich letztlich auf ein anderes Projekt hinausliefe, so dass von einer Variante nicht mehr gesprochen werden könnte. Randnummer 63 D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Randnummer 64 E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Randnummer 65 F. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.