sich ziehen können, hat die Klage auch
dem für die Gewährung von PKH anzuwendenden Maßstab keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. (Rn.30) Orientierungssatz 1. Zum Maßstab, der
der Rechtsprechung des BVerfG bei der Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO unter Beachtung der Rechtsschutzgleichheit anzulegen ist. (Rn.28)
dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) begehrt. Randnummer 2 Der Kläger wurde am …2007 in seiner Wohnung Opfer einer Gewalttat. Durch einen Bekannten wurde er mit der Faust ins Gesicht geschlagen und mit schweren Schuhen in das Gesicht getreten.
dem Bericht des Universitätsklinikums M. vom
dem Bericht des Universitätsklinikums M. vom 4. Oktober 2007 an die Polizeidirektion H. sei für die Dauer von bis zu sechs Monaten (bis zur Abheilung der Frakturen) eine deutlich eingeschränkte Kaufunktion anzunehmen. Eine weitergehende Beeinträchtigung durch die Frakturen könne erst
Abheilung beurteilt werden. Randnummer 3 Am 25. Januar 2008 beantragte der Kläger Beschädigtenversorgung
dem OEG wegen multipler Frakturen des Gesichtsschädels. Er leide dadurch unter starken Kopfschmerzen, die bis zur Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit führten. Er habe auch Schmerzen aufgrund der Operationsnarben. Auf Anfrage des Beklagten teilte das Universitätsklinikum M. mit, zum vereinbarten Termin zur Entfernung des Osteosynthesematerials sei der Kläger nicht erschienen und habe sich auch danach nicht mehr vorgestellt.
Beteiligung seines ärztlichen Dienstes stellte der Beklagte mit Bescheid vom 9. September 2009 bei dem Kläger als Schädigungsfolgen
Körperverletzung am 11. September 2007 fest: "reizlose Haut- und Knochennarben
osteosynthetisch versorgten Mittelgesichtsfrakturen im Bereich beider vorderen Kieferhöhlenwände und des Augenhöhlenbodens beidseits und als vorübergehende Gesundheitsstörungen: Schwellungen und Blutergüsse im Bereich des Mittelgesichts". Da die Schädigungsfolgen keinen rentenberechtigenden GdS von mindestens 25 bedingten, könne keine Rente gewährt werden. Randnummer 4 Am
der Epikrise des Klinikums T. (Abteilung Psychiatrie) vom
der ärztlichen Einschätzung des Facharztes für Urologie Dr. K. vom 26. Juli 2011 leide der Kläger unter einer Geruchsstörung, Rückenschmerzen beim Bücken und schwerem Heben und Tragen sowie an Bronchialasthma. Er befinde sich in einem guten Ernährungs- und Allgemeinzustand ohne psychische und kognitive Einschränkungen. Eine Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden sei durch körperliches Training bzw. eine medizinische Reha-Maßnahme möglich.
dem Bericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin M.-W. vom 15. April 2012 leide der Kläger unter chronischen Schmerzen
chirurgisch versorgter Mittelgesichtsfraktur.
der beigelegten Epikrise des Klinikums T. (Abteilung HNO) vom
dem durchgeführten Geschmackstest vom
osteosynthetisch versorgten Mittelgesichtsfrakturen im Bereich beider vorderen Kieferhöhlenwände und des Augenhöhlenbodens beidseits" mit einem GdS von 10 fest. Randnummer 9 Dagegen erhob der Kläger am
Polytrauma und osteosynthetisch versorgter Mittelgesichtsfraktur mitteilte. Seitdem liege eine Einschränkung des Riechvermögens vor. Eine Dauermedikation bezüglich der Anpassungsstörung erfolge nicht. Zudem liege ein chronischer Gesichtsschmerz
Mittelgesichtsfraktur vor. Randnummer 11 Schließlich holte der Beklagte das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. (Klinikum U.) vom 5. August 2013 ein, das dieser
einer ambulanten Untersuchung unter Einbeziehung einer testpsychologischen Untersuchung erstattete. Diesem hatte der Kläger angegeben,
der Gewalttat sei er acht Wochen arbeitsunfähig gewesen. Anschließend habe er wieder als Koch in verschiedenen Hotels gearbeitet. Die Störung des Geruchssinns und die damit verbundenen Einschränkungen seien ihm im Verlauf der Tätigkeit stärker bewusst geworden. Auch der notwendige Zahnersatz sei nicht vom Täter gestellt worden. Es habe zudem Probleme mit dem ehemaligen Arbeitgeber gegeben und Schulden hätten bestanden. Aus dieser Lage heraus habe er im Oktober 2010 Suizidgedanken gehabt. Zu diesem Zeitpunkt hätten auch Rückenschmerzen bestanden. Er habe sich damals in psychiatrische Behandlung begeben.
folgend hätten keine psychiatrischen Behandlungen mehr stattgefunden. Unter Schmerzmedikation erlebe er sich als medikamentös gut eingestellt. Die Schmerzen erlebe er mit einer Intensität von 2 bis 3 auf einer Skala bis 10. Andere Behandlungen nehme er aktuell nicht wahr. Bei stärkeren Schmerzen, ca. 3 bis 4-mal im Monat, nehme er eine Bedarfsmedikation ein. Die Schmerzen träten im Verletzungsbereich auf, strahlten jedoch auch
hinten aus und es komme zu einem Verschwommen sein der Augen. Weiterhin komme es zu einer Taubheit im Bereich des Kopfes. Derartige Schmerzbeschwerden habe er bis 2007 nicht gehabt. Psychiatrische Beschwerden habe er verneint. Der körperliche Befund habe zwei reizlose, kosmetisch nicht störende feine Narben
Osteosynthese gezeigt. Der neurologische Befund habe bis auf die Dysosmie (Riechstörung) regelrechte Hirnnervenfunktionen gezeigt. Außerdem bestünden hypästhetische Zonen unterhalb der unteren Augenlider (ca. 3 x 1 cm). Der psychische Befund habe keine Hinweise auf behandlungsrelevante psychische Störungen, somatoformes Erleben, Symptome einer partiellen PTBS oder Hinweise für Aggravation oder Simulation von Beschwerden gezeigt. Der Sachverständige stellte folgende Diagnosen: Störung des Riechvermögens (GdS 15), Gesichtsschmerzsyndrom
osteosynthetisch versorgter Mittelgesichtsfraktur im Bereich beider vorderer Kieferhöhlenwände und des Augenhöhlenbodens (GdS 10), abgeklungene depressive Anpassungsstörung. Neurologisch habe er keine Hinweise für eine erfolgte Hirnverletzung finden können. Die im Jahr 2010 mitgeteilten Konzentrationsbeeinträchtigungen seien im Rahmen des damaligen depressiven Geschehens zu sehen. Es lägen keine Angaben über längere Bewusstseinsstörungen, eine antro- oder retrograde Amnesie bzw. über mögliche hirnkontusionelle Beschwerden vor, so dass eine mögliche Hirnkontusion als Mitursache der aufgeführten Beschwerden nicht wahrscheinlich sei. Die vorliegende Symptomatik sei nicht als Trigeminusneuralgie oder atypischer Kopfschmerz unklarer Genese zu werten. Die leichtgradigen hypästhetischen Beschwerden bzw. Empfindungsstörungen seien so diskret, dass allein daraus kein GdS von 10 resultiere. Dies spreche
seiner Einschätzung für eine Nervenirritation im Rahmen der aufgeführten Verletzungen. Die vom Kläger geschilderten heftigeren Kopfschmerzen wirkten teilweise migräneartig, wobei in der Voranamnese keine derartigen Beschwerden aufgetreten seien und auch keine familiäre Belastung bestehe, so dass er eher von Spannungskopfschmerzen ausgehe. Hinsichtlich der Störung des Riechvermögens werde auf die Darstellungen im HNO-ärztlichen Bericht verwiesen. Gegebenenfalls sei ein besonderes berufliches Betroffen sein zu berücksichtigen. Das schädigungsbedingte Schmerzsyndrom sei nicht primär durch eine neurologische Störung bedingt. Andere neurologische Störungen seien jedoch auszuschließen. Ein GdS von 10 bis 20 sei
seiner Einschätzung leidensangemessen. Wesentliche Änderungen in der Schmerzverarbeitung und hinsichtlich der Schmerzintensität seien im zeitlichen Verlauf nicht aufgetreten. Randnummer 12 In ihrer prüfärztlichen Stellungsname führte die ärztliche Gutachterin des Beklagten Dr. M. am 25. September 2013 aus: Der neurologische Gutachter habe in seinem klinisch-neurologischen Befund lediglich eine Dysosmie (Riechstörung) und keine Anosmie (Geruchsverlust) festgestellt. Ein GdS von 15 sei mithin nicht zu begründen, da dies den völligen Verlust des Riechvermögens und eine leidensimmanent verbundene Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung erfordert. Der Geschmackstest habe keine Einschränkung ergeben, so dass auch nicht vom vollständigen Verlust des Riechvermögens auszugehen sei. Ein höherer GdS als 10 sei somit bezüglich dieser Funktionsstörung nicht vertretbar. Der gutachtlichen Einschätzung, wonach der Gesichtsschmerz mit einem GdS von 10 zu bewerten sei, könne gefolgt werden. Die über den Gesichtsschmerz hinausgehenden Schmerzattacken seien Gesundheitsstörungen schädigungsfremder Ursache, die keinen kausalen Bezug zu einer Gesichtsschädelverletzung zeige. Es sei auch nicht
vollziehbar, dass der Kläger schädigungsbedingt nicht in der Lage sein soll, eine Umschulungsmaßnahme durchzuführen bzw. erfolgreich absolvieren zu können. Eine Verschlimmerung des schädigungsbedingten Gesichtsschmerzes sei im Verlauf medizinisch nicht zu erwarten bzw. zu erklären. Randnummer 13 Mit Widerspruchsbescheid vom
osteosynthetisch versorgten Mittelgesichtsfrakturen im Bereich beider vorderer Kieferhöhlenwände und des Augenhöhlenbodens". Diese Schädigungsfolgen bedingten keinen rentenberechtigten GdS von
dem Abklingen dieser Schmerzattacken verwandele sich das Schmerzbild in einen Spannungskopfschmerz, der diffus als Dauerdruck- und Spannungszustand vom Gesichtsbereich ausgehend bis zum Kopf ausstrahle. Auch sei für die Kopfschmerzsymptomatik keine Hirnschädigung erforderlich. Vielmehr sei eine Schädigung von Nerven im Gesichts- und Kopfbereich ausreichend. Vor dem Schadensereignis habe er weder Schmerzmittel nehmen müssen, noch sei eine Kopfschmerzproblematik vorhanden gewesen. In dem Schwerbehindertenverfahren habe der Beklagte zusätzlich zu dem Verlust des Riechvermögens und dem lokalisierten Gesichtsschmerz als weitere Gesundheitsstörung einen chronischen Kopfschmerz mit einem Grad der Behinderung von 20 anerkannt. Randnummer 15 Dem hat der Beklagte zunächst entgegengehalten, dass im Schwerbehindertenrecht die Anerkennung
dem Finalprinzip, das heißt unabhängig von der Ursache erfolge. Die geltend gemachte Kopfschmerzsymptomatik könne
dem Ergebnis der im Verwaltungsverfahren durchgeführten neurologischen Untersuchung nicht als Schädigungsfolge wahrscheinlich gemacht werden. Randnummer 16 Das SG hat vom Kläger einen Fragenbogen über die ärztlichen Behandlungen der letzten drei Jahre eingeholt. Am
chirurgisch versorgter Mittelgesichtsfraktur, Asthma Bronchiale und Adipositas diagnostiziert. Seit 2012 sei keine Änderung der Befunde eingetreten. Der Kläger habe über chronische Schmerzen im Bereich des Mittelgesichtes, intermittierende Schlafstörungen sowie Atem- bzw. Luftbeschwerden geklagt. Randnummer 18 Mit Beschluss vom
dem HNO-Gutachten liege keine Beeinträchtigung des Geschmacksvermögens vor, insoweit sei eine GdS-Bewertung von 10 aufgrund des Verlusts des Riechvermögens nicht zu beanstanden. Die anerkannten Sensibilitätsstörungen habe der Beklagte zutreffend mit einem GdS von 10 bewertet. Darüber hinausgehende Beeinträchtigungen lägen nicht vor. Ein rentenberechtigter GdS von 25 werde hierdurch nicht erreicht. Randnummer 19 Gegen den ihm am
Intensität des Schmerzes bis in den Bereich der Schläfe und der beiden Wangen ausstrahlten. Bei länger anhaltendem Schmerzbild erstrecke sich der Schmerz sogar bis in den Stirnbereich. Im Übrigen sei auch der Geschmackssinn beeinträchtigt, da die Möglichkeit, geschmacklich Zuordnungen treffen zu können, durch den Verlust des Geruchssinns erheblich beeinträchtigt sei. Er gehe auch davon aus, dass die bei ihm vorhandene Nervenschädigung radiologisch feststellbar sei. Letztlich könne die Nervenschädigung angesichts der sonstigen dargestellten Umstände nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Auch bestünden weitere diagnostische Möglichkeiten, wie zum Beispiel Ultraschall oder elektrische Leitfähigkeitsuntersuchungen. Wegen der Medikamenteneinnahme könne er keinen Führerschein erwerben. Bei regelmäßig wiederkehrenden Beschwerdeattacken sei er schon an der Wahrnehmung einfachster Alltagserledigungen gehindert und müsse sich jedweder Umwelteinwirkung entziehen. Randnummer 24 Dagegen hat der Beklagte auf die gutachtliche Stellungnahme der ärztlichen Gutachterin S.-S. vom 8. Februar 2017 verwiesen und ausgeführt: Die Vermutung des Klägers, wonach nun eine Beeinträchtigung des Geschmackssinns vorliege, sei durch keinen HNO-ärztlichen Befund
gewiesen. Selbst wenn man dies annehmen würde, könne der GdS lediglich mit 15 festgestellt werden. Randnummer 25 Schließlich hat der Kläger einen Ausdruck aus Wikipedia zum "Geschmackssinn" übersandt und sieht dadurch seine Auffassung bestätigt. Zudem hat er das von ihm in den Monaten Februar und März 2017 geführte Schmerztagebuch vorgelegt. Der Beklagte sieht aufgrund dieser Unterlagen keinen Anlass zur Änderung seiner Rechtsauffassung. II. Randnummer 26 Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 25. Juni 2015 ist
1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 27 Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der Antrag auf Bewilligung von PKH war abzulehnen, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Randnummer 28
dem gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG entsprechend anzuwendenden § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung muss der durch Art. 3 Abs.1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz gebotenen Rechtsschutzgleichheit gerecht werden. Danach muss einerseits der Prozesserfolg nicht schon gewiss sein, reicht andererseits aber eine nur entfernte Erfolgsaussicht nicht aus (vgl. BVerfGE 81, 347, 356 ff.).
dem vorgetragenen Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen müssen der Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest vertretbar und eine Beweisführung möglich sein (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer in SGG, 11. Auflage 2014, § 73 a Rn. 7 a). Randnummer 29
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Rechtsuchenden bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. nur BVerfGE 9, 124,130 f.). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von PKH davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347, 357). Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens PKH verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und
vollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum
teil des Klägers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom
diesem Maßstab hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung von weiteren Schädigungsfolgen und Gewährung einer Beschädigtenversorgung
dem OEG. Weder dem Vortrag des Klägers noch dem übrigen Inhalt der Akten lassen sich rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte entnehmen, die seiner Klage im Ergebnis zum Erfolg verhelfen könnten. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass
den eingeholten Befundberichten weitere Ermittlungen erforderlich sind. Randnummer 31 Rechtsgrundlage für den von dem Kläger in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 31 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Danach erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, u. a. auch Beschädigtenrente
1 BVG, wer im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Randnummer 32 Weitere als die bereits vom Beklagten anerkannten Schädigungsfolgen "Verlust des Riechvermögens, Lokalisierter Gesichtsschmerz, Gefühlsstörung unterhalb der unteren Augenlider ca. 3 x 1 cm, Reizlose Haut- und Knochenarben
osteosynthetisch versorgten Mittelgesichtsfrakturen im Bereich beider vorderer Kieferhöhlenwände und des Augenhöhlenbodens" können nicht festgestellt werden. In medizinischer Hinsicht ist der Sachverhalt durch die Gutachten von Prof. Dr. A. und Dr. B. aufgeklärt, die keine darüber hinausgehenden Schädigungsfolgen festgestellt haben. Auch die im Klageverfahren ergänzend eingeholten Befundberichte der behandelnden Ärzte können den Vortrag des Klägers nicht stützen. Randnummer 33 Die vom Kläger nunmehr geltend gemachte Störung des Geschmackssinns, die objektiv im Vollbeweis feststehen muss, ist bislang nicht medizinisch
gewiesen. Das Schmeckvermögen war
dem Gutachten des Prof. Dr. A. erhalten geblieben. Auch ein Gesichtsschmerz neurologischer Ursache ist medizinisch nicht
gewiesen. Dr. B. hat bei seiner neurologischen Untersuchung bis auf die Riechstörung regelrechte Hirnnervenfunktionen feststellen können. Der Kläger befindet sich nicht in neurologischer Behandlung, sodass sein Sachvortrag keinen tatsächlichen Anknüpfungspunkt findet und eine Beweisführung im weiteren Klageverfahren auch nicht wahrscheinlich ist. Schließlich war auch bei der HNO-ärztlichen Untersuchung in T. (Epikrise vom
gekommen, wie der Bericht des Klinikums T. vom 17. März 2010 zeigt. Danach war beim Kläger ein desolater Gebisszustand mit kariösem Defekt bzw. kariöser Zerstörung fast sämtlicher Zähne des Ober- und Unterkiefers festgestellt worden. Auch damals war eine zahnärztliche/kieferchirurgische Zahnsanierung empfohlen worden. Randnummer 35 Auf Grundlage der bereits festgestellten Schädigungsfolgen kommt keine höhere Bewertung des GdS in Betracht.
S
den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) aufgestellt worden.
MedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades
1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG - Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt und damit der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Randnummer 36 Für die hier streitige Bemessung ist die GdS-Tabelle der VMG anzuwenden.
den allgemeinen Hinweisen zu der GdS-Tabelle sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte (Teil B, Nr. 1 a). In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Teil A, Nr. 2 e genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a). Randnummer 37 Danach lässt sich nicht mit einer
dem oben dargelegten PKH-Maßstab ausreichenden hinreichenden Erfolgsaussicht für die Schädigungsfolgen des Klägers ein rentenberechtigender GdS von mindestens 25 feststellen. Randnummer 38 Der völlige Verlust des Riechvermögens mit der damit verbundenen Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung wird
Teil B, Nr. 6.3 VMG mit einem GdS von 15 bewertet. Die Angabe des Klägers gegenüber Prof. Dr. A., wonach er einen Riechverlust seit dem 11. September 2007 hat, erscheint
der Aktenlage nicht
vollziehbar. So hat er bei seinem Erstantrag im Januar 2008 eine solche Gesundheitsstörung gar nicht geltend gemacht. Auch war er
der Tat lediglich acht Wochen arbeitsunfähig und hat anschließend weiterhin als Koch jedenfalls bis zum Jahre 2010 in verschiedenen Hotels gearbeitet (so die Angaben im Klinikum T. und gegenüber Dr. B.). Dies erscheint mit einem vollständigen Verlust des Geruchsinns schwer möglich. Außerdem war bei der HNO-ärztlichen Untersuchung in T. im März 2010 noch ein klinisch, endoskopisch und mikroskopisch unauffälliger Befund festgestellt worden. Im Klinikum T. hatte er im November 2010 über Geruchsstörungen und Triggerreize durch bestimmte Gerüche berichtet. Erst im Juni 2011, also fast vier Jahre
dem schädigenden Ereignis, hat er erstmals einen "teilweisen" Verlust des Geruchssinns als Schädigungsfolge geltend gemacht. Auch Dr. K. hat am
vollziehbar vorgeschlagen. Randnummer 39 Die bestehenden Schmerzen aufgrund der erlittenen Frakturen können nicht höher als mit einem GdS von 10 bewertet werden. Insoweit ist zu beachten, dass Kopfschmerzen dann eine Bewertung rechtfertigen, wenn eine entsprechende neurologische Diagnose besteht (z.B. Migräne, Trigeminusneuralgie) oder eine ärztliche Behandlung der Schmerzen stattfindet, weil
Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit
gewiesen ist (Teil A, Nr. 2 j VMG). Die dauerhaften Schmerzen im Bereich des Mittelgesichts sind
den Ausführungen von Prof. Dr. A. direkte Folge der beidseitigen ausgedehnten Mittelgesichtsfraktur. Da der Kläger täglich Schmerzmittel einnehmen muss, hat er vorgeschlagen, diese mit einem GdS von ebenfalls 10 zu bewerten. Das erscheint
vollziehbar, da der Kläger gegenüber Dr. B. angegeben hatte, hinsichtlich der Schmerzen gut eingestellt zu sein und an einer Intensität von 2 bis 3 auf einer Skala bis 10 zu leiden. Lediglich 3 bis 4-mal monatlich habe er stärkere Beschwerden. Da der Kläger keine schmerztherapeutische und auch keine neurologische Behandlung seit der Schädigung in Anspruch genommen hat und auch in den letzten Jahren keine stationären Behandlungen erfolgt sind, spricht dies gegen einen höheren Leidensdruck und damit auch gegen einen höheren GdS. Schließlich hat der Kläger auch die mehrfach vorgeschlagene Entfernung des Osteosynthesematerials nicht durchgeführt. Diese Therapieoption war ihm in den Kliniken M. und in T. bei fortbestehenden Beschwerden angeraten worden. Randnummer 40 Die von Dr. B. festgestellten leichtgradigen hypästhetischen Beschwerden bzw. Empfindungsstörungen sind
seiner Einschätzung diskret, sodass der Senat sich seiner Empfehlung anschließt, dafür keinen GdS anzunehmen. Dies entspricht den VMG, wonach bei sensiblen Störungen die Funktionseinschränkungen und Schmerzen zu berücksichtigen sind (Teil B, Nr. 3.11). Damit einhergehende Funktionseinschränkungen hat Dr. B. nicht feststellen können und die Schmerzen wurden bereits berücksichtigt. Eine Doppelbewertung ist nicht möglich. Randnummer 41 Da beim Kläger die Riechstörung und die Schmerzen jeweils mit Einzel-GdS von 10 zu bewerten sind, verbleibt es beim Gesamt-GdS von 10. Die Einschätzung von Prof. Dr. A., wonach der Gesamt-GdS 20 betrage, entspricht nicht den Vorgaben der VMG, sodass der Senat ihm nicht folgen kann. Denn von einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung (VMG, Teil A 4, Nr. 3 ee). Eine medizinische Begründung für einen hier vorliegenden Ausnahmefall hat auch Prof. Dr. A. nicht gegeben. Randnummer 42 Der rentenberechtigende GdS von 25 kann auch unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit nicht erreicht werden.
S wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit angehoben werden.
Satz 1 dieser Vorschrift ist der GdS höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im
weisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, der
Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das könnte bei der Tätigkeit als Koch durchaus möglich sein. Doch selbst wenn der GdS von 10 um 10 auf 20 angehoben werden würde, könnte der Kläger nicht den rentenberechtigenden GdS von 25 erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschädigte für eine Erhöhung des GdS um 10 "besonders betroffen" sein muss und für eine darüber hinausgehende Erhöhung um 20 "außergewöhnlich große" berufliche Betroffenheit vorliegen muss (Dau in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 30 BVG Rn. 20 f). Von einer schädigungsbedingten außergewöhnlichen Betroffenheit kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger
acht Wochen Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an die Gewalttat zumindest bis zum Jahre 2010 wiederum als Koch in verschiedenen Hotels tätig war. Weshalb diese Berufsausübung schädigungsbedingt dann im weiteren Verlauf gar nicht mehr möglich sein sollte, lässt sich anhand der hier vorliegenden medizinischen Befunde nicht erklären. Randnummer 43 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.