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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer 5 Sa 339/16 Urteil Entschädigungsanspruch - Nichtbestehen einer Schwerbehinderung kein Indiz für Benacht

Obsah (6)§ 15§ 6§ 22§ 81§ 94§ 93

Entschädigungsanspruch - Nichtbestehen einer Schwerbehinderung kein Indiz für Benachteiligung Leitsatz Das Nichtbestehen einer Schwerbehindertenvertretung stellt kein Indiz i. S. v. § 22 AGG dar, das

EG 5 TVöD vergütet und umfasst 40 Wochenstunden. Randnummer 9 Wir erwarten eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung sowie technisches Verständnis. Randnummer 10 Aufgabenbeschreibung Randnummer 11 - technische Verwaltung der Gebäude (einschließlich Turnhalle) sowie des gesamten Schulgeländes - Durchführung von Handwerks- Dienstleistungs- sowie Reinigungs- und Wartungsarbeiten - Schnee- und Eisbeseitigung -wöchentliche

weisführung der Zählerstände (Energie, Heizung, Wasser) - Verschönerungs- und Pflegearbeiten im Gebäude und an den Außenanlagen - Vorbereitung von Veranstaltungen Randnummer 12 Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt, sofern nicht in der Person einer/s Mitbewerberin/Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Randnummer 13 Ihre Bewerbung mit aussagefähigen Unterlagen richten Sie bitte bis zum 12.11.2015 an die Stadtverwaltung H… Abteilung Verwaltungs-, Personalservice und Informationstechnologie Markt 20 – 22 … H… …" Randnummer 14 Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 11.11.2015 auf die Stelle. Die Beklagte lud den Kläger für den 26.11.2015 zu einem Vorstellungsgespräch ein, das der Kläger auch wahrnahm. In diesem Vorstellungsgespräch wurde der Kläger durch die Abteilungsleiterin Frau N…, die mit dem Kläger das Gespräch führte, gefragt, ob er auf Grund seiner Behinderung in der Lage sei, u.a. Schnee zu räumen und körperliche Tätigkeiten zu verrichten. Frau N… fragte ihn auch, ob er gewillt sei, seine damals unbefristete Stelle gegen eine lediglich befristete Stelle aufzugeben. Randnummer 15 Mit E-Mail vom 08.12.2015 erhielt der Kläger eine Absage von der Beklagten. Wegen des Inhaltes des Schreibens der Beklagten vom 08.12.2015 wird auf Blatt 38 der Akte Bezug genommen. Randnummer 16 Mit seiner am 08.12.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern

der Entgeltgruppe 5 TVöD gerichtlich geltend gemacht. Randnummer 17 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei bei seiner Bewerbung wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Er ist der Ansicht, die Frage, ob er überhaupt körperlich in der Lage sei, die Arbeiten, die mit der ausgeschriebenen Stelle anfallen, zu erledigen, sei diskriminierend. Auch aus dem Auswahlverfahren werde eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung deutlich. Randnummer 18 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 19 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 6.287,01 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei der Auswahlentscheidung habe die Schwerbehinderung des Klägers keine Rolle gespielt. Allein der Umstand, dass bei ihr keine Schwerbehindertenvertretung gebildet ist, stelle kein Indiz für eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung dar. Sie habe auch ansonsten die gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Schwerbehindertenrecht erfüllt. Die vom Kläger beanstandeten Fragen hätten einen Bezug zu der ausgeschriebenen Stelle gehabt. Randnummer 23 Mit Urteil vom 17.08.2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger nicht wegen seiner Behinderung weniger günstig behandelt. Die Beklagte habe auch den Anspruch des Klägers auf ein ordnungsgemäßes Bewerbungsverfahren erfüllt. Die von der Beklagtenvertreterin, Frau N…, gestellte Fragen

seiner Eignung für die ausgeschriebene Stelle sei nicht diskriminierend. Sie hätten einen unmittelbaren Bezug zu der ausgeschriebenen Stelle. Randnummer 24 Gegen das dem Kläger am 15.09.2016 zugestellte Urteil wendet sich die am 06.10.2016 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangene und –

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.12.2016 – am 15.12.2016 begründete Berufung des Klägers. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, als Indiz für eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung sei bereits die fehlende Schwerbehindertenvertretung zu sehen. Zudem sei bei dem Auswahlverfahren überhaupt nicht erkennbar, ob der eingestellte Bewerber objektiv die bessere Wahl war. In dem Vorstellungsgespräch am

  1. 2015 sei die Beklagte zielgerichtet auf die Behinderung zu sprechen gekommen, lediglich der Behinderung Willen. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg (11 Ca 313/16) vom 17.08.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 6.287,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die Frage von Frau N… im Vorstellungsgespräch, ob der Kläger auf Grund seiner Behinderung in der Lage sei, u. a. Schnee zu räumen und körperliche Tätigkeiten zu verrichten, sei als Indiz für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung ungeeignet. Die Frage stünde in einem unmittelbaren Bezug zu der zu besetzenden Stelle. Randnummer 30 Wegen den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in der Berufung nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. I. Randnummer 32 Die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519 Abs. 2, 520 ZPO). II. Randnummer 33 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Randnummer 34 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Randnummer 35 Auch das Vorbringen der Beklagten in der Berufung rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Urteils.
  2. Randnummer 36 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch

§ 15Abs.

2 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG. Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden.

§ 6Abs.

1 Satz 2 AGG gelten auch Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis als Beschäftigte. Auf die "subjektive Ernsthaftigkeit" der Bewerbung kommt es nicht an (BAG 11.08.2016 – 8 AZR 406/14, juris Rz. 44). Randnummer 37 Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt. Die "objektive Eignung" des Bewerbers ist dabei kein Kriterium der "vergleichbaren Situation" oder der vergleichbaren Lage i.S.v. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG und deshalb nicht Voraussetzung für einen Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG (BAG 11.08.2016 – 8 AZR 406/14, juris Rz. 89). 2. Randnummer 38 Der Kläger hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die einen Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG i. V. m. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vermuten lassen. Randnummer 39 Die Beklagte hat den Kläger nicht wegen seiner Behinderung weniger günstig behandelt. 2.1 Randnummer 40 Der Kausalzusammenhang zwischen

teilige Behandlung und Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Behinderung anknüpft oder durch sie motiviert ist (vgl. BT-Drucks 16/1780 Seite 32 zu § 3 Abs. 1 AGG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund, d. h. die Behinderung, das ausschließliche Motiv für das Handeln des Benachteiligten ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die Behinderung Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat. Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (BAG 16.02.2012 – 8 AZR 679/09). Randnummer 41 Hinsichtlich der Kausalität zwischen

teil und dem verpönten Merkmal ist in § 22 AGG eine Beweislastregelung getroffen, die sich auch auf die Darlegungslast auswirkt. Der Beschäftigte genügt danach seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung wegen eines verbotenen Merkmales vermuten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen dieses Merkmals erfolgt ist. Durch die Verwendung der Wörter "Indizien" und "vermuten" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich der Kausalität zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist. Liegt eine Vermutung für die Benachteiligung vor, trägt

§ 22

AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmung zum Schutz der Benachteiligung vorgelegen hat. 2.2 Randnummer 42 Solche Indiztatsachen i. S. d. § 22 AGG trägt der Kläger jedoch nicht vor. Randnummer 43 Indiztatsache kann beispielsweise die unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch sein. Unterlässt es der öffentliche Arbeitgeber entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so ist dies eine geeignete Hilfstatsache

§ 22AGG.

Der Kläger ist zum Vorstellungsgespräch am 26.11.2015 eingeladen worden und nahm an diesem Vorstellungsgespräch teil. Randnummer 44 Die Beklagte hat Förderpflichten

§ 81SGB IX nicht verletzt.

Am 04.11.2015 informierte die Beklagte die Bundesagentur für Arbeit schriftlich über eine befristet zu besetzende Stelle als Schulhausmeister. Randnummer 45 Auch das Nichtbestehen einer Schwerbehindertenvertretung bei der Beklagten stellt kein Indiz dar, das eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung des Klägers vermuten lässt. Die Beklagte muss nicht von sich aus tätig werden, dass eine Schwerbehindertenvertretung gebildet wird.

§ 94Abs.

6 Satz 4 SGB IX kann das für die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen.

§ 93

Satz 2 SGB IX wirkt der Personalrat auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin. Bei der Beklagten nimmt zudem der Personalrat die Aufgaben der nicht vorhandenen Schwerbehindertenvertretung wahr. Dementsprechend erfolgte eine Übereinstimmung mit dem Personalrat bei dem Auswahlverfahren betreffend der Bewerbung als Schulhausmeister. Randnummer 46 Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die von der Beklagtenvertreterin Frau N… gestellte Frage

der Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle nicht diskriminierend ist. Die Frage hat einen unmittelbaren Bezug zu der ausgeschriebenen Stelle. Eine Hausmeisterstelle ist unstreitig mit körperlichen Belastungen verbunden. Daher ist der Arbeitgeber schon aus Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet, diese Frage zu stellen. Auch die Frage, ob der Kläger gewillt sei, einen unbefristeten Arbeitsplatz gegen einen befristeten Arbeitsplatz aufzugeben, ist nicht diskriminierend. Die Frage ist gerechtfertigt, da der Kläger als Bewerber damit rechnen musste, dass er als Krankheitsvertreter nur vergleichsweise kurze Zeit als Hausmeister für die Beklagte tätig sein würde. Dass dies sich bewahrheitet hat, zeigt die lediglich kurze Krankheitsvertretung, die am 01.01.2016 begann und bereits am 27.01.2016 endete. Randnummer 47 Wie das Arbeitsgericht auch zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger nur einen Bewerbungsverfahrensanspruch auf Teilhabe an dem Auswahlverfahren. Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt. Auf die Entscheidungsgründe (S. 11 des angefochtenen Urteils) wird Bezug genommen. III. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. IV. Randnummer 49 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.