Aussetzung des Verfahrens bei anhängiger Verfassungsbeschwerde gegen entscheidungserhebliche Norm Leitsatz Eine Aussetzung analog § 94 VwGO scheidet in Fällen, in denen die Gültigkeit einer entscheidungserheblichen Norm bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde ist, jedenfalls dann aus, wenn sich das Gericht eine gefestigte Auffassung zu den verfassungsrechtlichen Fragen gebildet hat und in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit der Norm ausgeht, und insoweit von den Beteiligten auch keine neuen Argumente vorgebracht werden. (Rn.1) Orientierungssatz 1. Vergleiche zum Leitsatz OVG Magdeburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 4 O 72/16 -, NVwZ-RR 2016, 891 . (Rn.1) 2. Die in §§ 13b , 18 Abs. 2 KAG ST 1996 normierten Ausschlussfristen sind verfassungsgemäß (vgl. VerfG Dessau-Roßlau, Urteil vom 24. Januar 2017 - 1/16 -, DVBl. 2017, 381). (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 1. September 2017, 9 A 734/15, Urteil Gründe Randnummer 1 1. Dem Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO wird nicht entsprochen. Dabei kann dahinstehen, ob eine analoge Anwendung von § 94 VwGO überhaupt in Betracht kommt, wenn - wie hier im Hinblick auf § 13b , § 18 Abs. 2 KAG-LSA - eine im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Norm gleichzeitig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist (zum Streitstand Rudisele , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 94 Rn. 51 <Stand: Juli 2009>; Peters / Schwarzburg , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 53 f.>, jew. m.w.N.; zur möglichen Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO bei gleichzeitiger Anhängigkeit einer abstrakten Normenkontrolle OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 4 O 72/16 -, NVwZ-RR 2016, S. 891 <891>). Selbst wenn man diese Frage bejahte, läge die Anordnung der Aussetzung im richterlichen Ermessen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., NVwZ-RR 2016, S. 891 <892>). Bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 94 VwGO sind das Interesse an zügiger und effektiver Rechtsgewähr und die mit der Aussetzung bezweckte Prozessökonomie zu berücksichtigen (vgl. Peters / Schwarzburg , a.a.O., § 94 Rn. 16). Danach kommt eine Aussetzung des Verfahrens hier nicht in Betracht. Randnummer 2 Eine Aussetzung analog § 94 VwGO in Fällen, in denen die Gültigkeit einer entscheidungserheblichen Norm bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde ist, wird vor allem erwogen, wenn das Gericht sich noch keine abschließende Meinung über die Vereinbarkeit der Norm mit der Verfassung gebildet hat (vgl. Peters / Schwarzburg , a.a.O., § 94 Rn. 53). Dies ist insofern überzeugend, als die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die absehbare Klärung entscheidungserheblicher, offener verfassungsrechtlicher Fragen durch das Bundesverfassungsgericht prozessökonomisch sein kann. Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor. Nach gefestigter Auffassung des beschließenden Senats sind die gegen § 13b , § 18 Abs. 2 KAG-LSA erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände nicht durchgreifend. Dementsprechend geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen aus (grundlegend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, LKV 2016, S. 186 <188 ff.>; zuletzt OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2018 - 4 L 96/17 -, S. 11 ff. des Entscheidungsumdrucks, zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch das Landesverfassungsgericht hat keinen Verstoß von § 13b , § 18 Abs. 2 KAG-LSA gegen die Landesverfassung festgestellt (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, BeckRS 2017, 100810, Rn. 35 ff.). Allein der Umstand der Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (mittelbar) gegen eine Entscheidung des beschließenden Senats, die von der Verfassungsmäßigkeit von § 13b , § 18 Abs. 2 KAG-LSA ausgeht, vermag eine Aussetzung des Verfahrens und die damit verbundene Verfahrensverzögerung deshalb nicht zu rechtfertigen, zumal die Klägerin insoweit keine neuen Argumente vorbringt und sich mit der (verfassungs-)rechtlichen Argumentation des Landesverfassungsgerichts und des Senats bereits nicht in der gebotenen Weise auseinandersetzt (dazu sogleich unter 2.). Randnummer 3 2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat keinen Erfolg, weil die Darlegungen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht geeignet sind, die Annahme des geltend gemachten Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen. Randnummer 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nur dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>). Dies ist nicht der Fall. Randnummer 5 Die Klägerin ist der Auffassung, für die streitgegenständliche Beitragserhebung fehle es an einer Rechtsgrundlage, weil § 6 Abs. 6 KAG-LSA für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht an die erste wirksame Beitragssatzung anknüpfe und damit verfassungswidrig eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung zu Abwasserbeiträgen ermögliche. Die Regelung einer gesetzlichen Ausschlussfrist für die Heranziehung zu Abwasserbeiträgen in § 13b , § 18 Abs. 2 KAG-LSA beseitige das Verdikt der Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs. 6 KAG-LSA nicht, weil diese Regelungen selbst verfassungsrechtlichen Bedenken begegneten. Die von der Klägerin insoweit geäußerten Bedenken lassen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung allerdings nicht zu. Randnummer 6
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