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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 R 135/15 Urteil Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung - hauptamtliches Vors

Obsah (8)§ 20§ 21§§ 37§ 136Artikel 3§ 2§ 1§ 22

Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung - hauptamtliches Vorstandsmitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung Le

§ 20, Abs.

4 der Satzung der Wohnungsgenossenschaft B. e.G. vom 03.11.1990 in der Fassung der Änderung vom 15.06.2010 für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.12.2013 bestellt. Randnummer 46 Der Aufsichtsrat hat sich 9 Monate vor Ablauf des Zeitraums der Bestellung über die Verlängerung durch Beschluss zu erklären. Randnummer 47 § 10 Kündigung

(1)Randnummer 48 Der Anstellungsvertrag ist ordentlich zum Quartalsende bei Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.
(2)Randnummer 49 Der Anstellungsvertrag ist aus wichtigem Grund fristlos kündbar, insbesondere wenn [ ] Randnummer 50 § 11 Betriebsgeheimnisse/Geschäftsunterlagen Randnummer 51 [ ] Randnummer 52 § 12 Schlussbestimmungen Randnummer 53 [ ]" Randnummer 54 Am
  1. Juni 2011 beantragte der Kläger die Feststellung, dass er nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig sei. Ein Beschäftigungsverhältnis sei in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu
  2. nicht gegeben. Es mangele insbesondere an der Weisungsabhängigkeit. Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft handelten, ebenso wie Vorstände einer Aktiengesellschaft, eigenverantwortlich und nicht weisungsabhängig. Auch der Aufsichtsrat sei nicht befugt, dem geschäftsführenden Vorstand Weisungen zu erteilen. Er verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  3. Dezember 1999 (B 2 U 38/98 R) sowie auf eine Stellungnahme des Zentralverbandes Deutscher Konsumgenossenschaften e. V. von September 2004 zu der Frage, ob Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) seien. Auf Anforderung der Beklagten beantwortete der Kläger unter dem
  4. Juli 2011 einen Fragebogen zum Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status einschließlich einer Anlage zur Beschreibung des Auftragsverhältnisses. Darüber hinaus übersandte der Kläger einen Bescheid der AOK S. vom
  5. April
  6. Darin ist geregelt, der Kläger sei mit der Beschäftigungsaufnahme zum
  7. September 2010 versicherungspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung geworden. Es sei das Übergangsrecht anzuwenden, wonach er dann zum
  8. Januar 2011 versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung werde. Darüber hinaus übersandte er die Satzung der Beigeladenen zu 1.

§ 20Abs.

1 Satz 1 der Satzung besteht der Vorstand aus mindestens zwei Personen. § 21 Abs. 1 der Satzung besagt, dass der Vorstand die Genossenschaft unter eigener Verantwortung leitet und nur solche Beschränkungen zu beachten hat, die Gesetz und Satzung festlegen.

§ 21Abs.

2 der Satzung wird die Genossenschaft durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. In § 22 der Satzung sind die Aufgaben und Pflichten des Vorstandes geregelt. Dort heißt es: "§ 22 Randnummer 55 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes Randnummer 56 Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu wahren. Randnummer 57 Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen, die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen, für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen

§§ 37

ff der Satzung zu sorgen, über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen, im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. Randnummer 58 Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung). Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Randnummer 59 Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben. Randnummer 60 Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat." Randnummer 61 Mit Schreiben vom

  1. August 2011, gerichtet sowohl an den Kläger als auch die Beigeladene zu 1., hörte die Beklagte zu ihrer Absicht an, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen. Hierzu führte der Kläger mit Schreiben vom
  2. September 2011 aus, es sei im Regelfall so, dass die Tätigkeit eines Vorstandes einer Genossenschaft entsprechend der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder ausgeübt werde. Nichts anderes gelte für die Aktiengesellschaft, wo Vorstände ebenfalls ihre Tätigkeit danach ausrichten sollten. Das habe jedoch nichts mit einer Weisungsabhängigkeit zu tun. Die gegenüber dem Aufsichtsrat bestehende Berichtspflicht weise ebenfalls nicht auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hin. Wenn jemand, wie der Vorstand einer Genossenschaft, verantwortlich für kaufmännische Verwaltung, Steuern und Finanzen, Controlling, Personalverwaltung und Leitungsfunktionen sei, so spreche dies auf der Hand liegend für ein unabhängiges Beschäftigungsverhältnis. Randnummer 62 Mit Bescheiden vom
  3. September 2011, gerichtet an den Kläger sowie an die Beigeladene zu 1., stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Vorstand bei der Beigeladenen zu
  4. seit dem
  5. September 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Über die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung sei bereits durch den Bescheid der AOK Sachsen-Anhalt vom
  6. April 2011 entschieden worden. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Ein Beschäftigungsverhältnis könne allenfalls verneint werden, sofern durch ein Vorstandsmitglied lediglich Funktionen eines gesetzlichen Vertreters als Ausfluss der genossenschaftsrechtlichen Organstellung wahrgenommen würden. Vorstandsmitglieder, die jedoch zugleich die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Genossenschaft zu führen hätten, dabei ihre Arbeitskraft ohne jedes Unternehmerrisiko zur Verfügung stellten, bei der Führung der Geschäfte die Bestimmungen der Satzung, Geschäftsordnung und Dienstanweisung sowie die Beschlüsse und Weisungen der Organe zu beachten hätten und für ihre Tätigkeit ein festes Monatsgehalt sowie bezahlten Urlaub erhielten, stünden in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Insbesondere bei Diensten höherer Art drücke sich die Weisungsgebundenheit nicht in konkreten Einzelweisungen aus, sondern sei zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Demgemäß sprächen die Einbindung des Vorstandsmitgliedes in Entscheidungsprozesse sowie die Erteilung von Handlungsvollmachten in bestimmten Tätigkeitsbereichen - wie bei Diensten höherer Art üblich - nicht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Die Regelung des § 1 Satz 4 SGB IV, nach der die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft nicht krankenversicherungspflichtig seien, sei nach der gängigen Rechtsprechung auf Vorstandsmitglieder anderer juristischer Personen nicht entsprechend anzuwenden. Randnummer 63 Dagegen legte der Kläger am
  7. November 2011 Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf die bereits eingereichte Stellungnahme des Zentralverbandes Deutscher Konsumgenossenschaften e. V. Insbesondere sei bei dieser Stellungnahme hervorzuheben, dass eine Weisungsabhängigkeit mangels eines Weisungsgebers nicht existiere. Im Übrigen sei der Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft frei in seinem Handeln und bestimme auch frei Ort, Zeit und Dauer der Arbeitszeit. Der Vorstand der eingetragenen Genossenschaft selbst sei Weisungsgeber für die Organisation des Betriebes der Genossenschaft. Er unterstehe demzufolge keiner Betriebsorganisation. Er selbst sei Gestalter. Die Beigeladene zu
  8. schloss sich dem Vortrag des Klägers in vollem Umfang an. Randnummer 64 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
  9. Februar 2012 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, der Kläger habe kein unternehmerisches Risiko zu tragen. Er habe keinen Kapitaleinsatz geleistet. Bei Ausübung seiner Tätigkeit sei ihm auf Grund von § 4 des Anstellungsvertrages vom
  10. August 2010 bereits bekannt, dass er eine entsprechende Vergütung erhalten werde. Die Arbeitskraft werde daher auch nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt. Das Zustandekommen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses werde weder durch eine etwaige Organstellung (Vorstandsmitglied) noch durch die Mitgliedschaft als Genosse ausgeschlossen. Demzufolge unterlägen insbesondere auch die gegen Entgelt beschäftigten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder der Genossenschaft der Versicherungspflicht. Auch Vorstandsmitglieder eingetragener Genossenschaften, die weitgehend von Weisungen frei seien, seien als abhängig Beschäftigte anzusehen. Randnummer 65 Dagegen hat der Kläger am
  11. März 2012 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und diese am
  12. August 2013 begründet. Er hat im Wesentlichen auf die bereits bei Antragstellung übersandte Stellungnahme des Zentralverbandes Deutscher Konsumgenossenschaften e.V. von September 2004 verwiesen. Darüber hinaus hat er ausgeführt, von der Beklagten würden nicht alle Vorstandsmitglieder von Genossenschaften gleich behandelt. Eine Vielzahl von Vorständen von Wohnungsgenossenschaften seien von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit bzw. zu dieser nicht herangezogen worden. Er selbst sei durch eine ausreichende private Altersvorsorge abgesichert. Randnummer 66 Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom
  13. Mai 2012 die Beiladung zu
  14. bewirkt und schließlich mit Gerichtsbescheid vom
  15. März 2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es

§ 136Abs.

3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Entscheidung der Beklagten verwiesen. Randnummer 67 Gegen den ihm am

  1. März 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  2. April 2015, dem Dienstag nach Ostermontag, Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Er rüge die mangelhafte Begründung der angefochtenen Entscheidung. Das Sozialgericht habe zur entscheidenden Frage der vorzunehmenden Gesamtabwägung der Gesichtspunkte für oder gegen eine abhängige Beschäftigung keinerlei Ausführungen gemacht. Das Gericht folge der Rechtsprechung des BSG, ohne sich mit seinen Argumenten auseinanderzusetzen und auf den Einzelfall abzustellen. Die Rechtsform der Beigeladenen zu
  3. sei vergleichbar mit der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Für beide Rechtsformen sei gesetzlich geregelt, dass der Vorstand die Aktiengesellschaft/Genossenschaft "unter eigener Verantwortung zu leiten" habe (§ 76 Aktiengesetz, § 27 Genossenschaftsgesetz). Die Vorstände seien jeweils nicht weisungsabhängig und könnten ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten. Somit mangele es bereits an einer Weisungsunterworfenheit und an der Eingliederung in eine fremd vorgegebene Arbeitsorganisation. Wegen der Vergleichbarkeit berufe er sich auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz

Artikel 3des Grundgesetzes (GG).

Randnummer 68 Der Kläger beantragt, Randnummer 69 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom

  1. März 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  2. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Februar 2012 aufzuheben und festzustellen, dass er in der Zeit ab dem
  4. September 2010 in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu
  5. nicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist. Randnummer 70 Die Beklagte beantragt, Randnummer 71 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 72 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Randnummer 73 Mit Beschluss vom
  6. November 2015 hat der Berichterstatter die Beiladung zu
  7. bewirkt. Die Beigeladenen haben keinen eigenen Sachantrag gestellt. Randnummer 74 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung des Senats vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 75 Der Senat hat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden dürfen, obwohl die Beigeladenen im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten gewesen sind. Auf diese Möglichkeit sind sie mit den ihnen jeweils ordnungsgemäß zugestellten Ladungen hingewiesen worden. Randnummer 76 Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht Magdeburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom
  8. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  9. Februar 2012 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist zu Recht von einer abhängigen Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu
  10. ab
  11. September 2010 ausgegangen. Randnummer 77 Die Sozialversicherung umfasst

§ 2Abs.

1 SGB IV Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Es unterliegen hier nur Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI); § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III)). Randnummer 78 Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt. Auf der Grundlage des festgestellten (wahren) Inhalts der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R - juris, RdNr. 16 f., m.w.N.). Randnummer 79 Im Rahmen der Gesamtbetrachtung der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. ist der erkennende Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger seit Beginn seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Beigeladenen zu 1. nicht im eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig ist (ebenso in ähnlichen Fällen den Vorstand einer Wohnungs(bau)genossenschaft betreffend: BSG, Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 47/87 - juris; Thüringer LSG, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 6 KR 1130/09 - juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - L 1 KR 16/10 - juris). Die alleinige Betriebs- bzw. Unternehmensinhaberin ist die Beigeladene zu 1., die als eingetragene Genossenschaft juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist (§ 17 Genossenschaftsgesetz). Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt wurde, ist der zwischen diesen für die Zeit ab 1. September 2010 geschlossene Anstellungsvertrag vom 26. August 2010. Schon die Bezeichnung "Anstellungsvertrag" deutet auf eine abhängige Beschäftigung hin. "Angestellte" sind üblicherweise im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sozialversicherungspflichtig tätig. Auch die in § 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages sowie in § 22 der Satzung genannten Aufgaben und Pflichten sprechen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Danach ist der Kläger Geschäftsleiter der Beigeladenen zu 1. mit allumfassenden Befugnissen und Zuständigkeiten. Er ist nicht lediglich als Organmitglied der Beigeladenen zu 1. nach außen tätig, sondern auch für deren laufende Verwaltungsgeschäfte zuständig. Insoweit ist er in den Betrieb der Beigeladenen zu 1. eingegliedert.

§ 1Abs.

3 des Anstellungsvertrages hat er Einschränkungen in der Geschäftsführung durch Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung, satzungsgemäße Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrates oder der Vertreterversammlung konsequent zu beachten. Der Aufsichtsrat der Beigeladenen zu

  1. ist dem Kläger übergeordnet. Dies wird anhand § 24 Abs. 1 Satz 1 der Satzung deutlich. Danach hat der Aufsichtsrat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Dass der Kläger hinsichtlich der Ausgestaltung seiner Tätigkeit im Einzelnen und hinsichtlich Arbeitszeit, -dauer und -ort im Wesentlichen frei agieren kann, steht einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Denn zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich insbesondere bei Diensten höherer Art die Weisungsgebundenheit nicht in konkreten Einzelweisungen ausdrückt, sondern zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert ist (vgl. BSG, Urteil vom
  2. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris, RdNr. 23). Randnummer 80 Im Übrigen zeigen die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 1 Satz 3 SGB IV - bzw. § 1 Satz 4 SGB VI alter Fassung - sowie § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III), wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt. Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind regelmäßig abhängig beschäftigt, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (vgl. BSG, Urteil vom
  3. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, a.a.O.). Randnummer 81 Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht zudem, dass das für einen Selbstständigen typische Unternehmerrisiko fehlt. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R - juris, RdNr. 24). Der Erfolg des Einsatzes der vom Kläger eingesetzten Arbeitskraft war nicht ungewiss, da er von der Beigeladenen zu
  5. eine gleichbleibende monatliche Vergütung erhält (§ 4 Abs. 1 Buchst. a) des Anstellungsvertrages) und zudem Fortzahlung des Festgehaltes im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Monaten (§ 4 Abs. 2 des Anstellungsvertrages) und ein Anspruch auf Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen (§ 7 Abs. 1 des Anstellungsvertrages) vereinbart sind. Die den Kläger als Vorstand

§ 22Abs.

4 der Satzung der Beigeladenen zu

  1. persönlich treffende Gefahr der Haftung für durch schuldhaftes Verhalten entstandene Schäden begründet kein Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Juni 2001 - B 12 KR 44/00 R - juris, RdNr. 17). Randnummer 82 Das Vorliegen einer nicht abhängigen Beschäftigung kann auch nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 1 Satz 3 (Satz 4 alter Fassung) SGB VI bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III angenommen bzw. aus diesen Regelungen hergeleitet werden. Nach diesen Vorschriften sind zwar Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt und damit versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Für die Mitglieder des Vorstands einer eingetragenen Genossenschaft sind die genannten Vorschriften jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht entsprechend anwendbar. Das BSG hat dargelegt, dass § 1 Satz 3 (Satz 4 alter Fassung) SGB VI allein an das formale Merkmal der Zugehörigkeit zum Vorstand einer Aktiengesellschaft anknüpft, und die Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht allein von der Rechtsform der Gesellschaft abhängig gemacht, der die Vorstandsmitglieder vorstehen. Eine Möglichkeit zur entsprechenden Anwendung dieser typisierenden Regelung hat das BSG nur bei Vorstandsmitgliedern großer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) gesehen und den Ausnahmetatbestand über seinen Wortlaut hinaus auf diese Personengruppe analog angewandt, weil Vorschriften des Aktiengesetzes über eine Verweisung im Versicherungsaufsichtsgesetz für den Vorstand eines VVaG entsprechend gelten und dessen Mitglieder Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft deshalb rechtlich gleichgestellt sind (Urteil vom
  3. Februar 2008 - B 12 KR 23/06 R - juris, RdNr. 20). Deshalb liegt auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Artikel 3GG vor.

Denn es wird weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt. Randnummer 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 84 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.