HOAI (a.F.) ist eine Übertragung der urheberrechtlichen Befugnisse an den Plänen anzunehmen, soweit diese zur Errichtung des Bauwerks benötigt werden. Mit dem Honorar wird die Leistung abgegolten (OLG Nürnberg,
auftraggeberseitiger Kündigung des Vertrages abrechnete. Im Prozess legte er zudem eine Rechnung vom 25 . Juli 2012 vor (Anlage K16 – II, 46), deren – gegenüber der Rechnung vom
Abschluss der Baumaßnahmen gewerblich zu nutzen und hierbei Teile zu vermieten. Die voraussichtlichen Baukosten sind im vorgenannten Vertrag mit 450.000 Euro brutto angegeben. Randnummer 4 Unter § 1 Ziffer 1.1 und 1.2 des Vertrages heißt es: Randnummer 5 „ G egen s t an d de s Ve r t r a ge s s in d di e na c h s t ehen d genann t e n I ngenieu r lei s t unge n f ü r da s Bau v o r habe n i n d e r P . - S t r aß e i n A . . Randnummer 6 Das Gesamtbauvorhaben umfasst folgende Gebäude, Teilobjekte bzw. Bauabschnitte: Gewerbehaus der P. -Straße Randnummer 7 ⌧ mit 3,0 Geschosse incl. Dach und zzgl. Keller Randnummer 8 sowie Randnummer 9 □ 1 Nebengebäude mit folgenden Funktionen: alter Schuppen auf dem Hof Randnummer 10 □ Garagen □ Tiefgarage mit Stellplätzen Randnummer 11 ⌧ Freianlagen mit folgender Lage und Funktionen: Stellplätze vorhanden Randnummer 12 □“ Randnummer 13 Unter § 1 Ziffer 1.3 heißt es weiter: Randnummer 14 „Vereinbart wird Randnummer 15 □ der Neubau folgender Objekte: Randnummer 16 □ die Erweiterung folgender Objekte: Dachgeschossausbau zu einer Wohnung. Randnummer 17 □ der Umbau folgender Objekte: Randnummer 18 ⌧ die Modernisierung folgender Objekte: EG-DG, EG zur Arztpraxis, 1. OG Gewerbe, DG Gewerbe oder Wohnung. Randnummer 19 ⌧ die Instandsetzung folgender Objekte: Keller incl. Ausbau zu Gewerberäumen (3 Stück) für Musikerziehung Randnummer 20 □“ Randnummer 21 In § 3 Ziffer 3.1 sind die Leistungen des Klägers beschrieben, die sich an den Leistungsphasen in § 33 Satz 2 HOAI 2009 orientieren.
Ziffer 8.1 legten die Parteien eine Vergütung
der Honorarzone III (mittlerer Satz) zugrunde. Gemäß § 8 Ziffer 8.2 richtet sich das Honorar
den anrechenbaren Kosten des Objekts, deren Berechnung
der DIN 276
Ziffer 12.1 ist die Beklagte in „ ange m e ss ene n z ei t li c he n Ab s t ände n z u Ab sc hlag s z a h lu n ge n v e r p f li c h t e t , di e de m je w eil s na c hge w ie s ene n v e r t r ag s g e m ä ße n Lei s t ung s s t an d e n t s p r e c hen . “ Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (Anlage K1 – I, 11). Randnummer 23
Vertragsabschluss kam es zwischen den Parteien zu Spannungen. Es entwickelte sich eine umfangreiche Korrespondenz. Streitig ist, in welchem Umfang der Kläger beauftragt wurde und inwieweit er der Beklagten anlässlich gemeinsamer Termine und später Hinweise erteilte. Unstreitig wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die Ursache für eine im Keller des Gebäudes beobachtete Setzung des Fußbodens geklärt werden müsse, und riet ihr zu einer sog. Rohrbefahrung. Randnummer 24 Der Kläger übersandte der Beklagten unter dem
Ausführung der Genehmigungsplanung gesondert vereinbart werden.“ Randnummer 29 Eine Reaktion des Klägers auf dieses Schreiben ist nicht bekannt. Randnummer 30 Die Parteien streiten ferner darüber, welche Unterlagen der Kläger der Beklagten übergab. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom
ihrer Kündigung holte die Beklagte ein „Feuchtegutachten“ ein, das die Notwendigkeit einer Kellerabdichtung dokumentiert (Anlage B2 – Bl. 2 AB). Randnummer 34 Im Anschluss an die Kündigung der Beklagten errechnete der Kläger den Honoraranspruch für seine Dienste mit 33.994,35 Euro brutto und später mit 34.246,05 Euro brutto. Für Einzelheiten wird auf die Rechnungen vom 24./
Kündigung erfahren, so dass er dieses nicht in seinen Leistungen habe berücksichtigen können. Auch von einer Bauvoranfrage, die die Beklagte bei der Stadt A. gestellt habe, wisse er erst aus diesem Prozess. Die Beklagte sei u.a. in mehreren Besprechungen darauf hingewiesen worden, dass sie ein Baugrundgutachten in Auftrag geben müsse, ebenso ein Holzschutzgutachten. Erst
deren Vorlage hätte er, der Kläger, die Ergebnisse berücksichtigen können. Auf seine Bitte hin habe die Beklagte hierzu mit den Worten reagiert: „ S o sc hli m m i st da s m i t de r Feu c h t ig k ei t g a r ni c h t , b i s je t z t gin g e s j a au c h . “ Die Beklagte habe es trotz Hinweises auch abgelehnt, im Dachgeschoss eine Wohnung planen zu lassen. Sie habe eine gewerbliche Nutzung gewollt, obwohl der Vertrag auch die Planung einer Wohnung vorsehe. Daher sei der Bauantrag von ihm ohne Umnutzungsantrag vorbereitet worden. Der Kläger habe der Beklagten seine Bedenken daran mitgeteilt, ob eine vollgewerbliche Nutzung des Gebäudes genehmigungsfähig ist. Er habe die vereinbarten Leistungen erbracht. Die Beklagte habe vollständige Planungsunterlagen erhalten. Ersparte Aufwendungen habe er in der Schlussrechnung abgezogen. Randnummer 38 Der Kläger hat erstinstanzlich Zahlung von 34.246,05 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von acht Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 23. August 2012 verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Randnummer 39 Sie moniert die Schlussrechnung und bestreitet, dass diese den Anforderungen der DIN 276
weis. Der Kläger habe keine Kostenberechnung übermittelt; eine Kostenschätzung reiche nicht aus. Die Leistungsphase 4 sei nicht erbracht worden. Die vom Kläger erbrachte Planungsdokumentation (Anlagenkonvolut B7 – Bl. 44 ff. AB) genüge den Anforderungen nicht. Die Dokumentation könne keine Baugenehmigung herbeiführen. Die Leistungsphase 5 sei hingegen nicht mehr geschuldet gewesen. Randnummer 41 Mit Beschluss vom
DIN 276
Feststellung des Sachverständigen nicht der DIN entspreche. Denn der Kläger könne Honorar
Randnummer 43 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom
gang zum Senatstermin vom 27. Juni 2016 hat die Beklagte mit nicht
gelassenem Schriftsatz vom 30. Juni 2016 „rechtliche Ausführungen“ gemacht (III, 199 ff.). II. Randnummer 58 Die Berufung der Beklagten hat weit überwiegend keinen Erfolg (A.), die Anschlussberufung des Klägers hat teilweise Erfolg (B.). Randnummer 59 A. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache beschränkt sich ihr marginaler Erfolg auf eine geringfügige Abänderung betreffend die vom Kläger geltend gemachte Nebenforderung. In Bezug auf die Hauptforderung rechtfertigen die
1, 2. Fall ZPO); das angegriffene Urteil beruht im Ergebnis auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Fall, 546 ZPO). Dem Kläger steht ein fälliger Honoraranspruch in Höhe von 24 . 721 , 9 0 Eu ro zu, so dass die Berufung in der Hauptsache erfolglos bleibt. Mit Blick auf die verfolgte Nebenforderung war das angefochtene Urteil geringfügig abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Randnummer 60 Im Einzelnen: Randnummer 61 1. Der Anspruch des Klägers auf Architektenhonorar folgt aus §§ 631 Abs. 1, 649 Satz 2 BGB und §§ 33 ff. HOAI in der bis zum 16. Juli 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 8, 16 des Vertrags vom 30. Januar 2012, was das Landgericht zutreffend zugrunde gelegt hat. Randnummer 62
juris). Jede Person, die Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringt, ist verpflichtet,
der HOAI abzurechnen. Ernsthafte Einwände gegen eine Einordnung der klägerischen Leistungen als Leistungen im Sinne der HOAI erheben die Parteien nicht. Auf das Vertragsverhältnis kommt daher die HOAI in der bis zum
trägliche Ergänzungs- und Zusatzvereinbarungen fehlen, gilt für das im Januar 2012 geschlossene Vertragsverhältnis unverändert die HOAI 2009. Randnummer 63 Angesichts der unmissverständlich formulierten Vereinbarung in § 3 des Vertrages ist nicht zweifelhaft, dass der Kläger Architektenleistungen in Form von Grundleistungen
den Leistungsphasen I bis V entsprechend § 33 Satz 2 HOAI 2009 schuldete. Die Gliederung unter Ziffer 3.1 orientiert sich an der Systematik und am Wortlaut von § 33 Satz 2 HOAI, so dass auf einen parteigewollten Gleichlauf zu schließen ist. Weitere Leistungsphasen haben die Parteien nicht vereinbart. In inhaltlicher Hinsicht hatte der Kläger eine mängelfreie und funktionstaugliche Planung zu erbringen, die insbesondere den Regeln der Baukunst/Technik entsprach (u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2013, Az. 23 U 185/11, Rn. 107 – zitiert
juris). Randnummer 64 Anders als die Beklagte vorträgt, war mit Blick auf die vereinbarte Leistungsphase 5 eine „Teilkündigung“ des Vertrages vor dem Ausspruch der Kündigung aus wichtigem Grund nicht erfolgt. Zum einen ist eine solche Teilkündigung durch die Beklagte schon aus ihrem Vorbringen und aus den zu dessen Untermauerung eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Der Vertrag sieht eine Möglichkeit zur (freien) Teilkündigung auch nicht vor. Ob und weshalb eine Teilkündigung der Leistungsphase 5 aus wichtigem Grund erfolgt sein soll, wird von der Beklagten nicht mit Substanz vorgebracht. Bei Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom
den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Da die Beklagte zu erkennen gibt, vom Kläger „nur noch“ Ingenieursleistungen bis einschließlich der Genehmigungsplanung zu wollen, und die Leistungsphase 5 – so auch der Vertrag der Parteien – die Ausführungsplanung beinhaltet, liegt in dieser Erklärung das an den Kläger adressierte Angebot der Beklagten
Januar 2012. Zu einer Abänderung des Vertrags ist es aber nicht gekommen. Denn dass der Kläger dieses Angebot
den Vorschriften der §§ 147 bis 149 BGB angenommen hätte, ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht. Die bloße Untätigkeit des Klägers hat eine Vertragsänderung nicht herbeigeführt. Randnummer 65
juris; Ko r bion , in: Korbion/Mantscheff/Vygen, aaO., § 34, Rn. 57), kann deshalb dahinstehen. Randnummer 67 bb) Mit dem Landgericht ist in der Kündigungserklärung vom 24. Juli 2012 eine „freie Kündigung“ im Sinne von § 649 BGB zu sehen. Hiernach ist für den Vergütungsanspruch zu unterscheiden. Liegt eine ordentliche Kündigung
Satz 1 BGB vor, zu der ein Auftraggeber jederzeit berechtigt ist, behält der Architekt den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte (volle) Vergütung. Er muss sich
BGH, Urteil vom
juris; Koeble , in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl. 2013, Einl., Rn. 223).
des Vertrages gehen die Parteien ihrerseits vom Fortbestehen einer Vergütungspflicht aus, die nur dadurch modifiziert ist, dass dem Kläger bei einer von ihm zu vertretenden Kündigung nur für die bis dahin erbrachten Leistungen eine Vergütung zusteht, sofern diese Leistungen „brauchbar sind und einen selbständigen Wert besitzen“. In anderen Fällen bleibt es bei der Vergütungspflicht unter Anrechnung ersparter Aufwendungen. Randnummer 68 Anders verhält es sich bei einer Kündigung aus wichtigem Grund. Sie kommt in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien zerstört und deshalb dem Kündigenden ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. In welchen Fällen ein wichtiger Grund anzunehmen ist, hängt vom Einzelfall ab. Losgelöst von der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes steht dem Architekten für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen ein Vergütungsanspruch zu, und zwar in Höhe des Anteils, der seinen tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 26. November 1959, Az. VII ZR 120/58, Rn. 24; Urteil vom 20. Juni 1966, Az. VII ZR 40/64, Rn. 13; Urteil vom 05. Juni 1997, Az. VII ZR 124/96, Rn. 22 m.N. – alle zitiert
juris; K o r bion , in: Korbion/Mantscheff/Vygen, aaO., § 34, Rn. 50). Das Honorar erhält er aber nur, soweit die Leistungen mängelfrei, d.h.
besserungsfähig und entweder als vollständig erbrachte Leistungsphasen oder selbständige Teile davon verwertbar sind, wofür der Architekt die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, Urteil vom
besserungsfähig oder wertlos, was der Auftraggeber beweisen muss, entfällt ein Honoraranspruch (BGH, Urteil vom 05. Juni 1997, Az. VII ZR 124/96, Rn. 22 m.N. – zitiert
juris). Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urteil vom 10. Mai 1990, Az. VII ZR 45/89, Rn. 21 – zitiert
juris). Ist aus wichtigem Grund gekündigt und fehlt es an solchem, ist die Erklärung in der Regel als freie Kündigung auszulegen ( Koeble , in: Locher/Koeble/Frik, HOAI,
juris; OLG Jena, Urteil vom
juris). Umstritten ist, ob es vor Kündigung aus wichtigem Grund einer Abmahnung bedarf (bejahend: u.a. OLG Oldenburg, Az. 8 U 96/12, Rn. 34; W i r t h , in: Korbion/Mantscheff/Vygen, aaO., Grundl., Rn. 251; verneinend (ohne Begründung): OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2004, Az. 22 U 137/02; Rn. 23, 40 – zitiert
juris). Das Oberlandesgericht Köln verlangt grundsätzlich die vorherige Fristsetzung mit Kündigungsandrohung (OLG Köln, Urteil vom 15. Mai 1998, Az. 20 U 91/97, Rn. 28 – zitiert
juris). Randnummer 69 cc)
Maßgabe dieser Grundsätze ist das Landgericht zu Recht von einer freien Kündigung ausgegangen. Der Kläger kann für seine als unvollständig und mangelhaft festgestellten Leistungen nur zum Teil Vergütung verlangen. Für die nicht erbrachten Leistungsbilder Wärmeschutz und Bauakustik sowie die nicht erbrachte Leistungsphase 5 steht ihm unter Abzug ersparter Aufwendungen eine Vergütung ebenfalls zu. Randnummer 70 Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung liegen nicht vor. Ein wichtiger Grund, den die Beklagte zur Überzeugung des Senats dargelegt und bewiesen hätte, ist nicht gegeben. Die Bewertung des Landgerichts ist daher im Ergebnis zutreffend. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen eine Auseinandersetzung mit Parteivorbringen erkennen, in die aber nicht alle Argumente eingeflossen sind. Der Senat sieht sich deshalb zu den
folgenden Anmerkungen veranlasst: Randnummer 71 Ein wichtiger Grund, der das Vertrauensverhältnis zerstört hat und der Beklagten ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar macht, ist nicht bereits in einer un t e r la ss ene n Bauan t r a g s t ellun g zu sehen. Anders als die Beklagte vortragen lässt, schuldete der Kläger weder die Bauantragstellung noch die Vorbereitung eines vollständigen Bauantrags. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Kläger Planungsleistungen in dem vom Senat ermittelten Umfang übernimmt, während für die zur Bauantragstellung
öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen weiteren Handlungen weiterhin die Beklagte hauptverantwortlich war. Die Beklagte konnte nicht erwarten, dass ihr
Übergabe der Planungsunterlagen ohne eigenen Beitrag ein zur Einreichung beim Bauamt vollständig geeigneter Bauantrag nebst Anlagen vorliegen wird. Dass die erbrachten Planungsleistungen des Klägers
den Feststellungen des Sachverständigen unvollständig und mängelbehaftet waren, ändert daran nichts. Sollte sich die Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der Planungsleistungen erst im Verlauf der Arbeiten herausgestellt haben, wären die Leistungen des Klägers noch immer
besserungsfähig gewesen. Von einer
besserungsfähigkeit der Planungsleistungen ist noch bis zur Bauphase auszugehen (OLG Braunschweig, Urteil vom
dem 24. Juli 2012 zu erbringen bzw. bis dahin mangelhafte Leistungen
zubessern und etwaige Mängel zu beseitigen. Randnummer 73 Ebenso wenig kann die Beklagte die Kündigung auf die Behauptung stützen, der Kläger habe seine Planungsleistungen nicht auch auf die Planun g eine r W o hn n u t z un g i m Da c h g e sc h o ss ausgerichtet. Zum einen sieht § 1 Ziffer 1.
juris) und hier waren, kann im Ergebnis dahinstehen. Das Recht auf Abschlag folgt aus § 15 Abs. 2 HOAI 2009 und – hier – aus der Vereinbarung in § 12 Ziffer 12.1 des Vertrages. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Abschlags lagen aber nicht vor. Grundsätzlich muss der Architekt die Erbringung der zum Abschlag führenden Voraussetzungen
weisen. Besteht – wie hier – eine vertragliche Regelung, ist anderes möglich ( W i r t h /G alda , in: Korbion, Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl. 2016, § 15, Rn. 42): Die Parteien haben vereinbart, dass ein Abschlag an den „ je w eil s na c hge w ie s ene n v e r t r ag s g e m ä ße n Lei s t ung s s t and “ anknüpft. Was Leistungsstand ist, unterliegt der Auslegung, ebenfalls, wann ein
weis darüber als erbracht anzusehen ist. Der Senat lehnt sein Verständnis der Vertragsbestimmung an das Verständnis der Regelung des § 15 Abs. 2 HOAI („
gewiesene Leistungen“) an. Demnach hat der Architekt darzulegen, dass die Teilleistung vertragsgemäß erbracht worden ist. Erweist sich die Leistung zur Zeit der Geltendmachung als mangelhaft, wird ein Abschlag solange nicht fällig, bis der Architekt die Mängel durch
besserung behoben hat ( W i r t h / G alda , aaO., Rn. 43). Letzteres ist der Fall. Die Abschlagsforderungen beziehen sich auf die Grundleistungen, die der Kläger in den Phasen 1 bis 3 zu 100 Prozent als erbracht angesehen hatte (Anlage K2 – I, 17). Der Sachverständige ist in seinem Gutachten aber zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass die Leistungsphase 1 nahezu vollständig, die Leistungsphasen 2 und 3 dagegen nicht bzw. überwiegend nicht vollständig erbracht worden seien. Der Kläger konnte damit die Erbringung des Leistungsstands bis zur Phase 3 nicht
weisen. Ein Recht zur Abschlagsforderung bestand deshalb nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Mahnschreiben des Klägers vom 07. Mai 2012. Die unberechtigte Forderung
einem Abschlag wird
Fristablauf nicht zu einer berechtigten. Randnummer 76 Dennoch konnte die Beklagte mit Ablauf der von ihr gesetzten Frist den Vertrag nicht aus wichtigem Grund kündigen. Denn die Beklagte hat nicht hinreichend deutlich gemacht, dass ihr trotz Kenntnis dieser Umstände ein Festhalten an dem Vertrag künftig nicht mehr zuzumuten war. Die Beklagte verlangt von dem Kläger auch mehr, als vertraglich vereinbart war, ohne sich mit dem beachtlichen Einwand des Klägers zum vereinbarten Leistungssoll hinreichend auseinanderzusetzen. Randnummer 77 In unmittelbarer Reaktion auf das Mahnschreiben wendet sich der frühere Bevollmächtigte der Beklagten zwar an den Kläger (Anlage K5 – I, 21). Einzelne Beanstandungen werden auch unternommen, u.a. eine vermeintlich fehlende Prüffähigkeit der Abschlagsrechnungen und ein unzureichender Teilbauantrag mitgeteilt. Eine Fristsetzung mit einer konkreten Aufforderung zur
besserung oder
erfüllung liegt darin aber nicht, so dass die Beklagte nicht alles Zumutbare getan hat, um den Kläger zur Behebung aufzufordern. Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 (Anlage K6 – I, 22) bittet der Kläger um Klarstellung, erkundigt sich
dem vereinbarten Leistungssoll und stellt eine Prüfung der Abschlagsrechnung vor dem Hintergrund einer angezweifelten Prüffähigkeit in Aussicht, was unter Berücksichtigung der zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichteten Parteien eine
vollziehbare Reaktion darstellt. Mit Schreiben ihres späteren Bevollmächtigten vom 10. Juli 2012 (Anlage K7 – I, 23 f.) greift die Beklagte ihr bisheriges Anliegen erneut auf, ohne aber
wie vor konkret zu benennen, welche Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 der Kläger aus ihrer Sicht nicht erbracht habe – und der Kläger noch erbringen müsse. Eine unrichtige und unvollständige Kostenschätzung wird eingewandt, auch, dass die Planungsdokumentation keine statischen Unterlagen enthalte. Zum Leistungssoll, das der Kläger anspricht, verhält sich die Beklagte aber
wie vor nicht. Zwar erfolgte die Fristsetzung im Schreiben vom 10. Juli 2012 ausdrücklich unter dem Hinweis, dass
Ablauf der bis zum
stehend aufzuzeigen sein wird – zur Einholung eines Baugrundgutachtens, eines Standsicherheitsnachweises oder zu einem vollständigen Bauantrag. Vielmehr hatte die Beklagte mitzuwirken und dem Kläger zuzuarbeiten. Über den Umfang ihrer Mitwirkung setzt sich die Beklagte vor Abgabe der Kündigungserklärung aber nicht hinreichend auseinander, erst recht – und damit im Gegensatz zum Kläger – nicht hinreichend selbstkritisch. Erst im Kündigungsschreiben nimmt sie eine inhaltlich auf Einzelaspekte bezogene Auseinandersetzung vor, was der Senat zwar als Beitrag zur einvernehmlichen Konfliktlösung werten kann. Unzumutbarkeit, den Vertrag – etwa
Klärung der Verständigungs- und Verständnisprobleme und der fachlichen Einwände – fortzusetzen, ergibt sich daraus aber nicht, zumal die Beklagte nicht die Reaktion des Klägers auf die im Kündigungsschreiben mitgeteilte Ansicht abzuwarten bereit war, sondern sie zeitgleich die Kündigung erklärte (Anlage K10 – I, 28). Randnummer 78 dd)
allem ist auch ein unbedingter Beendigungswille der Beklagten anzunehmen (siehe oben lit. bb). Gegenteiliges lässt sich der Kündigungserklärung nicht entnehmen. Randnummer 79 c) Vergütungspflichtig sind danach die mit Schlussrechnung vom
vollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen im Gutachten und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung (II, 202) bestätigen die Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der erbrachten klägerischen Leistungen. Zutreffend hat der Sachverständige herausgestellt, dass seine Aufgabe nicht darin bestanden hat, eine rechtliche Bewertung dessen vorzunehmen, was zwischen den Parteien geschuldet war. Er habe sich fachlich zu äußern, ob und wie das Geschuldete erbracht worden sei. Das Landgericht hat die Rollenverteilung zwischen Gericht und Sachverständigem verkannt und den Aufgabenkreis des Sachverständigen überspannt, indem es ihm ohne vorherige Konkretisierung „freie Hand“ bei der Bestimmung des Leistungssolls gewährt hatte. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil bedürfen daher insoweit einer Korrektur. Randnummer 80 Das Landgericht hatte das Leistungssoll zu bestimmen. Das ist unzureichend erfolgt. Das Leistungssoll ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien im Vertrag vom 30. Januar 2012, der mit Blick auf den Umfang der Beauftragung unter Heranziehung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze
objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auszulegen war. Maßgeblich für den Umfang der Beauftragung ist das Vereinbarte. Daran ändert die HOAI nichts. Sämtliche Umstände sind für die Auslegung heranzuziehen ( Koeble , in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl. 2013, Einl., Rn. 64 ff., 65). Es erweckt allerdings keine Bedenken, für die danach dem Gericht überlassene Auslegungsarbeit die Beurteilung eines Sachverständigen ergänzend heranzuziehen. Keinesfalls hat sich die Auslegungsarbeit des Richters aber an der rechtlichen Beurteilung eines Sachverständigen zu orientieren. Vertragsauslegung ist Rechtsfrage. Randnummer 81 aa) Danach schuldete der Kläger die zur Modernisierung und Instandsetzung
Ziffer 1.3 des Vertrages erforderlichen Leistungen, zu denen auch die Leistungsbilder Wärmeschutz und Bauakustik zählten. Das folgt aus § 3 Ziffer 3.3 des Vertrages. Danach sind ausdrücklich „Leistungen für Schallschutz ohne Raumakustik, Leistungen für thermische Bauphysik (Wärmeschutz)“ als Beratungsleistungen gem. Anlage 1 zur HOAI beauftragt. Hiervon geht das Landgericht zutreffend aus. Beachtlichen Einwand zeigt die Berufung der Beklagten hiergegen nicht auf. Insbesondere beinhaltet nicht bereits das Leistungsbild Gebäude die o.g. Leistungsbilder. Das folgt insbesondere nicht aus § 33 HOAI nebst Anlage 11 in der bis zum
den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Wer fachkundig ist oder sich bereits ein bestimmtes Wissen angeeignet hat, ist anders aufzuklären als ein baufachlicher Laie. Anhaltspunkte, wonach der Kläger von einer Planung der Instandsetzung für den Keller befreit war, sind daher nicht ersichtlich. Randnummer 82
folgenden“ Regelungen Bezug, ohne sich zum Auftragssoll zu verhalten. § 1 Ziffer 1.2 benennt das „Gesamtbauvorhaben“, legt aber keine Einzelleistungen oder Leistungsinhalte fest. Mit Blick auf § 1 Ziffer 1.3, mit dem die Parteien zur Aufzählung einzelner Objekte übergehen, lassen sich für das Verständnis von § 1 Ziffer 1.2 auch keine greifbaren Erkenntnisse gewinnen. Denn im Vergleich beider Bestimmungen zeigt sich nur, dass die Modernisierung einzelner Objekte begrifflich nicht mit dem Gesamtbauvorhaben gleichzusetzen ist und eine Schlussfolgerung auf den jeweiligen Bedeutungsinhalt nicht gezogen werden kann. Randnummer 84 Eine umfassende Beauftragung des Klägers folgt auch nicht aus den Begriffen der „Modernisierung“ oder „Instandsetzung“, die im Werkvertragsrecht nicht allgemeinverbindlich definiert sind und für den Architektenvertrag allenfalls in § 2 Nr. 7 und Nr. 9 HOAI 2009 eine Stütze finden können. Mit Ausnahme der Instandsetzungsplanung für den Keller lässt sich den Begriffen nicht entnehmen, ob die bauliche Maßnahme „zur
haltigen Erhöhung des Gebrauchswertes“ oder „zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes“ weiterer Vorleistungen wie etwa eines Standsicherungsnachweises oder einer Untersuchung des Baugrunds bedürfen. Die Begriffe bleiben damit mehrdeutig. Randnummer 85 Ein anderes Verständnis vom Auftragsumfang folgt auch nicht aus dem Umstand, der Kläger bewerbe auf seiner Internetseite eine „Sanierung“ des Gebäudes, was für eine umfassende Beauftragung spreche. Mit der Anlage B14 (Bl. 153 AB) hat die Beklagte einen Ausdruck der Internetseite des Klägers (www.demitrowitz.de) vorgelegt. Daraus geht indes nur hervor, dass der Kläger für das betreffende Bauvorhaben die Planung übernommen habe. Zwar ist die Rede von „Sanierung Wohn- und Geschäftshaus 2012“. Aber erst zwei Zeilen darunter befindet sich der Zusatz „Planung“. Im vorhergehenden Eintrag auf der Internetseite ist ebenfalls von einer Gebäudesanierung die Rede. Es zeigt sich, dass mit der Verwendung des Wortes „Sanierung“ nicht die individuelle Tätigkeit des Klägers, sondern ausschließlich die objektbezogene Maßnahme beschrieben wird und gemeint ist. Denn dort findet sich die schlafwortartige Bezeichnung „Sanierung 'altes Fährhaus' „. Darunter ist der Zusatz „Planung“ zu lesen, dieses Mal aber um die Zusätze „Bauleitung“ und „Fördermittelantrag“ erweitert. Ein Schluss auf den Inhalt der klägerischen Beauftragung im konkreten Fall lässt sich daraus nicht ziehen. Außerdem entspricht der Begriff der „Sanierung“ keiner der Begriffsbestimmungen in § 2 HOAI. Vielmehr ist der Begriff auf der Internetseite des Klägers erkennbar zum Zwecke der Kundenakquise allgemeinbegrifflich und nicht fachspezifisch verwendet worden. Zur verbindlichen Abgrenzung des Leistungssolls taugt er
alledem nicht. Randnummer 86
weis zu führen, dass eine niedrigere Honorarstufe zugrunde zu legen sei ( W i r t h , aaO., Grundl., Rn. 301). Ebenso wenig wendet sich die Berufung gegen die Berechnung des Grundhonorars und die vom Kläger in der Schlussrechnung dargelegte Interpolation zwischen den jeweiligen Höchst- und Mindestwerten entsprechend der Honorartabelle
der HOAI 2009 (vgl. Anlage K2 – I, 16). Das rechnerische Grundhonorar in Höhe von 100 Prozent lag deshalb
der Schlussrechnung vom 25. Juli 2012 bei 45 . 363 , 0 7 Eu ro (Anlage K16 – II, 46), von der
dem Vereinbarten für alle fünf Leistungsphasen maximal 52 Prozentpunkte, d.h. 2 3 . 58 8 , 7 9 Eu r o , zu erlangen gewesen wären. Auf die Leistungsphasen 1 bis 4 entfallen davon 27 Prozentpunkte, auf die Leistungsphase 5 25 Prozentpunkte. Randnummer 92 Die Feststellungen des Sachverständigen und dessen Berechnung zur Höhe des Anteils an den in jeder Leistungsphase erbrachten Leistungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Berufung greift dessen Ausführungen auch nicht mit Substanz an. Randnummer 93
Kündigung hierfür eine Vergütungspflicht aus § 649 Satz 2 BGB bestand. Mit Blick auf die vom Kläger erbrachten Leistungen war der darauf entfallende Honoraranteil von 25 Prozentpunkten aber außen vor zu lassen. Die Summe der Grundleistungen für die vom Kläger e r b r a c h t e n Lei s t un g e n lag damit bei 12 . 248 , 0 2 Eu ro (entspricht 27 Prozentpunkte). Randnummer 95 Allerdings hat das Ausgangsgericht unrichtigerweise nicht allein auf das Leistungsbild Gebäude (mit den mangelhaft erbrachten Leistungsphasen 1 bis 4), sondern auch auf die Leistungsbilder Wärmeschutz und Bauakustik den vom Sachverständigen ermittelten Anteil von 14,25 Prozentpunkten angewendet. Bei diesen Leistungsbildern handelt es sich um zu vergütende Leistungsbestandteile. Die Leistungsbilder Wärmeschutz und Bauakustik sind Leistungen, die der Kläger nicht erbracht hat. Infolge der Kündigung kann er hierfür Vergütung
Der Kläger hatte der Beklagten unter dem 17. April 2012 seine Planungsunterlagen übergeben. Zu dieser Zeit waren Planungen zu den Leistungsbildern nicht vorhanden, was auch die Abschlagsrechnungen (Anlagen K2 und K3 – I, 16 ff.) bestätigen. Außerdem hat der Sachverständige
Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen erklärt, dass die Leistungsbilder Wärmeschutz und Bauakustik nicht erbracht worden sind (Seiten 25 f. des Gutachtens). Hinreichende Anhaltspunkte, dass der Kläger zur Zeit der auftraggeberseitigen Kündigung davon ausgegangen war, die Leistungsbilder schon vertragsgemäß erbracht zu haben und daher kündigungsbedingt nun nicht mehr erbringen zu müssen, bestehen nicht. Randnummer 96 dd) Das Landgericht hätte danach von Folgendem ausgehen müssen: Randnummer 97 - Für das Leistungsbild Gebäude (mit den Leistungsphasen 1 bis 4) standen dem Kläger rechnerisch 27 Prozentpunkte an Honorar zu, was 12 . 248 , 0 2 Eu ro netto ergibt. Unter Berücksichtigung eines 20-prozentigen Umbauzuschlags (2.449,16 Euro) sowie einer Nebenkostenpauschale von 5 Prozent auf die daraus gebildete Zwischensumme (12.248,02 Euro + 2.449,16 Euro = 14.697,18 Euro x 5 %) errechnet sich für das Leistungsbild Gebäude anstelle von 27.306,88 Euro laut Schlussrechnung vom 25. Juli 2012 (II, 48) ein Betrag von 15 . 432 , 5 1 Eu r o , der dem Kläger bei ungekürzt vergütungspflichtiger Leistung zugestanden hätte. Randnummer 98 - Da die Leistungen des Klägers aber unvollständig und mangelhaft waren, reduziert sich der Betrag: Im Verhältnis 14,25 : 27,00 Prozentpunkte reduziert sich die Summe der Grundleistungen von 15.432,51 Euro auf 8 . 14 4 , 9 4 Eu r o . Überträgt man darauf nun die Berechnungsweise für die volle Vergütung, ergibt sich ein vergütungspflichtiger Anspruch des Klägers für das unvollständig und mangelhaft erbrachte Leistungsbild Gebäude von 10 . 262 , 6 3 Eu r o : Randnummer 99 14,25 Prozentpunkte entsprechen 8.144,94 Euro + Umbauzuschlag 20 Prozent 1.628,99 Euro Zwischensumme: 9.773,93 Euro + 5 Prozent Nebenkostenpauschale 488,70 Euro Summe: 10.262,63 Euro Randnummer 100 Der Abschlag über 2.300,00 Euro war von der Summe der Grundleistungen
keiner der beiden Berechnungsmethoden abzuziehen. Denn hierbei handelt es sich um ersparte Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit der Leistungsphase 5 (I, 90), welche in der vorausgegangenen Berechnung keine Rolle spielt. Randnummer 101 - Dem Betrag von 10 . 262 , 6 3 Eu ro sind die unge k ü r z t e n Beträge für die Leistungsbilder Wärmeschutz und Bauakustik unter Abzug ersparter Aufwendungen hinzuzurechnen. Weiter ist die u n g e k ü r z t e Ve r g ü t u n g für die nicht erbrachte Leistungsphase 5 unter Abzug der hierbei ersparten Aufwendungen von 2.300,00 Euro hinzuzurechnen. Anhaltspunkte dafür, dass die noch zu erbringenden Leistungen mangelhaft erbracht worden wären, so dass von vornherein ein Abzug
der vom Sachverständigen errechneten Quote vorzunehmen wäre, sieht der Senat nicht. Hierzu fehlt es auch an einem Vortrag der Beklagten. Randnummer 102
weis ist dem Kläger gelungen. Die Leistungen des Klägers sind abnahmefähig. Das hängt von drei Voraussetzungen ab (im Einzelnen W i r t h , aaO., Rn. 285), die erfüllt sind: Randnummer 106
Rechnungszugang rügen. Ansonsten ist er
Treu und Glauben daran gehindert (BGH, Urteil vom
juris). Ob die Rechtsprechung des BGH zur seinerzeitigen Fassung von § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B unverändert Bestand hat oder nunmehr –
Änderung von § 16 VOB/B – einheitlich von einer 1-Monats-Frist auszugehen ist (vgl. W i r t h , aaO., § 15, Rn. 37 m.N.), kann dahinstehen. Schon die 2-Monats-Frist war abgelaufen. Ist der Zeitraum verstrichen, ohne dass der Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraums Stellung genommen hat, bleibt er mit dem Einwand fehlender Prüffähigkeit ausgeschlossen (BGH, aaO., Rn. 23 – zitiert
juris). Die Beklagte hat auf die Schlussrechnung vom 24 . / 2 5 . J ul i 201 2 gegenüber dem Kläger oder dessen Bevollmächtigten ni c h t reagiert. Zum genauen Zugangsdatum der Rechnung ist nichts bekannt. Der Senat geht davon aus, dass die Schlussrechnung der Beklagten innerhalb der üblichen Postlaufzeit von höchstens drei Tagen zugegangen ist. Danach war ein Zugang bis Ende Juli 2012 erfolgt. Abweichendes ist nicht vorgetragen. Die erste
vollziehbare Reaktion der Beklagten auf die Schlussrechnung fand erst mit der Klageerwiderung im Schriftsatz vom
Auffassung des Auftraggebers zum Mangel der fehlenden Prüffähigkeit führen (BGH, aaO., Rn. 23 – zitiert
juris). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen in der Klageerwiderung nicht gerecht (I, 48). Es geht – und das verkennt die Beklagte – nicht um die sachliche Richtigkeit der Abrechnung. Der Einwand, der Kläger habe eine konkrete Kostenberechnung statt einer Kostenschätzung zugrunde legen müssen, übersieht diesen Unterschied. Prüfbar bleibt die Schlussrechnung trotzdem, auch unabhängig davon, ob die Schlussrechnung der DIN-Vorschrift 276-1:2008-12 entsprochen hat oder nicht. Beachtlicher Vortrag, das es der Beklagten verwehrt gewesen wäre, sich mit der Schlussrechnung innerhalb der Frist inhaltlich auseinanderzusetzen, erkennt der Senat nicht. Randnummer 109 Die Beklagte hat zwar die jeweiligen Ab sc hla g sr e c hnun g e n des Klägers wegen mangelnder Prüffähigkeit gerügt. Selbst wenn man die Rügen für durchgreifend erachtete, wäre hierdurch eine ausdrückliche Rüge der Schlussrechnung nicht entbehrlich geworden, und zwar schon deshalb nicht, weil erst die Schlussrechnung alle aus Klägersicht relevanten Positionen beinhaltet, abschließenden Charakter hat und Vertrauensschutz begründen kann. Von der Beklagten wäre zu erwarten gewesen, dass sie
Zugang der Schlussrechnung ihre bisherigen Rügen anpasst und erneuert. Eine überflüssige „Förmelei“ lag darin nicht. Randnummer 110 Selbst wenn die (verspätete) Rüge der Beklagten beachtlich wäre, ergäbe sich kein anderes Bild. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit von Architektenhonorarrechnungen sind kein Selbstzweck (BGH, Urteil vom
juris). Die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen die Anforderungen an die Prüfbarkeit (BGH, Urteil vom 30. September 1999, Az. VII ZR 231/97; Rn. 14 m.N. – zitiert
juris). Die Beklagte hat sich
eigenem Vortrag bereits mit dem Bauvorhaben R.-F.-Ring 11 auseinandergesetzt (Anlage B4 – Bl. 38 AB). Sie ist Akademikerin und angesichts ihrer ausführlichen Stellungnahmen
dem Eindruck des Senats auch nicht gänzlich bauunerfahren. Sie war grundsätzlich in der Lage, sich zu belesen und dem Kläger konkrete Hinweise/Bedenken mitzuteilen (Anlage B8 – Bl. 84 AB). Auch im Lichte dieser Umstände war die Schlussrechnung vom 25. Juli 2012 noch als prüffähig anzusehen. Randnummer 111 cc) Schließlich sind die erbrachten Leistungen abnahmefähig. Auf eine Mangelfreiheit kommt es nicht an. Laut Sachverständigengutachten sind Teile der Leistungen des Klägers zu verwerten, woraus der Senat auf eine Abnahmefähigkeit schließt. Das Gutachten führt aus (Seite 23): „ Di e v o m Kläge r e r b r a c h t e n Lei s t unge n w a r e n nu r z u m T e i l f ü r da s w ei t e re Bau v o r habe n v e r w e r t b a r. Die s e r An t ei l e n t s p r i c h t de n b e w e r t e t e n P r o z en t s ä t z e n de r e r b r a c h t e n Lei s t ung e n : Randnummer 112 Leistungsphase 1 2,75 % von 3,0 % Leistungsphase 2 5,0 % von 7,0 % Leistungsphase 3 4,5 % von 11,0 % Leistungsphase 4 2,0 % von 6,0 %“ Randnummer 113 Die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Ermittlungen des Sachverständigen hält der Senat für
vollziehbar und überzeugend. Dass die Leistungen im Übrigen nicht vollständig oder aber mangelhaft erbracht worden sind, steht nicht entgegen. Randnummer 114
F.) ist jedoch eine Übertragung der urheberrechtlichen Befugnisse an den Plänen anzunehmen, soweit diese zur Errichtung des Bauwerks benötigt werden ( Koeble , in: Locher/Koeble/Frik, HOAI,
Ansicht des Senats in Fällen, in denen keine Vollbeauftragung erfolgt war. Denn im konkreten Fall folgt die Berechtigung der Beklagten, die ihr übergebenen Unterlagen weiter nutzen zu dürfen, bereits aus dem Vertragsinhalt, was durch Auslegung zu ermitteln ist (§§ 133, 157 BGB). Die Parteien können die Erbringung einzelner Leistungsphasen vereinbaren. Wäre es dem Auftraggeber verwehrt, die vertraglichen Leistungen im Falle einer Fortsetzung des Vorhabens weiter zu verwenden, wäre die Beauftragung von Teilleistungen sinnlos. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung würde außerdem der gesamte Auftrag nutzlos werden. In der Teilbeauftragung liegt deshalb die Gestattung, dass der Auftraggeber die Planungen und Entwürfe des Auftragnehmers zur Fortsetzung seines Vorhabens in den weiteren Leistungsphasen verwenden darf. Da es für die Gestattung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (OLG Nürnberg, aaO.), gewinnt der
trägliche einseitige Vorbehalt keinerlei Bedeutung. Darin ist vielmehr eine missbräuchliche Berufung auf ein vermeintliches Urheberrecht zu sehen (§ 242 BGB). Bezogen auf das geplante Bauwerk auf dem konkreten Grundstück der Beklagten ist also von einer urheberrechtlichen Gestattung durch den Kläger auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, Az. VII ZR 259/11, Rn. 21 a.E. – zitiert
juris), was auch der Beklagten einleuchten musste. Randnummer 115
dieser DIN richtet. Endet das Vertragsverhältnis danach zu einer Zeit, zu der die Kostenberechnung aus Gründen, die der Bauingenieur nicht zu vertreten hat, noch nicht vorliegt, gilt als Grundlage die Kostenschätzung. Dieser § 8 Ziffer 8.2 Satz 2 greift hier zugunsten des Klägers ein. Denn bis zum Ausspruch der Kündigung unter dem 24. Juli 2012 kam die Beklagte ihren Mitwirkungspflichten nicht
. Der Kläger erstellte seine Schlussrechnung unter dem
3 BGB aber erst mit Ablauf von 30 Tagen
Zugang der Rechnung ein, also unter Zugrundelegung einer üblichen Postlaufzeit für den Zugang der Schlussrechnung frühestens am
alledem war die Berufung der Beklagten in Bezug auf die Hauptforderung erfolglos. Randnummer 118 B. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Anschlussberufung des Klägers hat in der Sache einen teilweisen Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1,
juris), was der Senat nicht verkennt. Doch darauf kommt es nicht an. Der Grund, weshalb der Kläger keine höhere als die ihm zuerkannte Vergütung beanspruchen kann, liegt nicht in einer fehlerhaften Anwendung von § 649 Satz 2 BGB und einem fehlerhaftem Verständnis des Begriffs der „ersparten Aufwendungen“, sondern ergibt sich allein aus der zur Überzeugung des Senats festgestellten Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der bis zur Übergabe der Unterlagen am
Weitere als die mit der Schlussrechnung abgerechneten Positionen kann er folglich nicht mehr geltend machen,
dem er die erste Schlussrechnung vom
zuschieben oder Vergütung für weitere, noch nicht abgerechnete Leistungsbestandteile zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 1992, Az. VII ZR 52/91, Rn. 20 ff. – zitiert
juris, auch mit Hinweisen zur früheren, § 242 BGB unter erleichterten Voraussetzungen bejahenden Rechtsprechung). Bereits am Tag der Kündigung hat der Kläger das erste Mal schlussabgerechnet und die Berechnung am Folgetag berichtigt. Seitdem hat er über vier Jahre hinweg allein aus dieser Schlussrechnung Zahlung verlangt und erstinstanzlich einen Titel über einen Teilbetrag errungen. Zur wiederholten Korrektur der Schlussrechnung kam es nicht. Die überaus zügige Abrechnung durfte die Beklagte
einer einzigen klägerseitigen Korrektur dahingehend verstehen, dass es dem Kläger auf eine sofortige Beendigung der Geschäftsbeziehung ankommt und er die korrigierte Schlussrechnung sorgfältig erstellt und geprüft hatte. Sie durfte auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung vom 25. Juli 2012 vertrauen und sich darauf einrichten, so dass sie mit einer
forderung nicht mehr rechnen muss (BGH, Urteil vom
2 ZPO keine Bedenken. Durch das Gesetz vom
Randnummer 123 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 124 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Anders als der Kläger meint (III, 142), steht der Senat mit seiner Entscheidung im Einklang zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Kläger hat vom Honoraranspruch ersparte Aufwendungen bei den Leistungsbildern Bauakustik, Wärmeschutz und der Leistungsphase 5 abgezogen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Beachtlicher Vortrag, wonach von dem Kläger höhere als die zugrunde gelegten Aufwendungen erspart sind, ergibt sich zulasten des Klägers aus dem Beklagtenvorbringen nicht. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft die Beklagte (BGH, Urteil vom 05. Mai 1992, Az. X ZR 133/90, Rn. 16, unter Hinweis auf das Urteil vom 22. September 1977, Az. VII ZR 162/74, Rn. 20 f. – zitiert
juris). Randnummer 125 Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.