R 4-7862 § 11 Nr. 1). Randnummer 17 Zuständig sind gem. § 51 Nr. 8 SGG die Sozialgerichte, da der Kläger lediglich einen Anspruch nach dem AAG geltend macht und keinen anfechtungsrechtlichen Rückgewährsanspruch i. S. der Insolvenzordnung (vgl. BSG, a.a.O.; BGH, Urteil vom
1, Rn. 25). Ob er gegebenenfalls zur Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet ist, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist die tatsächliche Zahlung. Randnummer 19 Unerheblich ist ebenfalls, dass die Beteiligten bis zu einem Hinweis des Senats darüber gestritten haben, ob die Forderung durch eine Aufrechnung erloschen ist. Die Rechtsgrundlagen hat der Senat eigenständig zu prüfen. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Arbeitgeber sind in Streitigkeiten über die Erstattung von Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung nach dem AAG Leistungsempfänger i.S. von § 183 SGG. Dies gilt auch bei einer Klage des Insolvenzverwalters, weil er lediglich das Recht des Gemeinschuldners ausübt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (BSG, Urteil vom 31. Mai 2016 – B 1 KR 38/15 R,
1, Rn. 40). Insoweit war das Urteil des Sozialgerichts in der Kostenentscheidung zu korrigieren. Randnummer 21 Angesichts der klaren Gesetzesbestimmung bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.