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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 RS 13/14 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebl

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Mansfeld Kombinat "Wilhelm Pieck" - Bergmannsprämien Leitsatz Die Tätigkeit als Forschungsingenieur in der Kombinatsleitung des VEB Mansfeld Kombinat "Wilhelm Pieck" kann wegen des Fehlens der sog betrieblichen Voraussetzung nicht zu einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz führen. (Rn.19) Orientierungssatz Die Bergmannsprämie ist kein durch den Versorgungsträger festzustellendes Entgelt (vgl LSG Halle vom 29.6.2016 - L 3 RS 12/14 , vom 15.3.2017 - L 3 RS 27/15 sowie vom 27.8.2015 - L 1 RS 23/13 ). (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale)

  1. Kammer,
  2. Februar 2014, S 8 R 1308/11 WA, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung von zusätzlichen Entgelten aufgrund von Jahresendprämien sowie von Bergmannstreuegeldern bzw. zusätzlichen Belohnungen im Bergbau (im Folgenden: Bergmannsprämie) hat. Randnummer 2 Der am ... 1949 geborene Kläger erhielt nach der Urkunde der Ingenieurschule für Elektro-technik und Maschinenbau E. vom
  3. Oktober 1974 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Ausweislich seines Sozialversicherungsausweises war er vom
  4. Januar 1974 bis zum
  5. Juni 1990 als Forschungsingenieur beim VEB M. Kombinat "W. P." beschäftigt. Der Stempelaufdruck im Sozialversicherungsausweis enthält jeweils den Zusatz "Kombinatsleitung". Unterbrochen wurde diese Tätigkeit lediglich durch die Dienstzeit bei der NVA vom
  6. November 1974 bis zum
  7. April
  8. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  9. November 2003 stellte die Beklagte den Monat Oktober 1974 sowie den Zeitraum vom
  10. Mai 1975 bis zum
  11. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) mit den entsprechenden Entgelten fest. Am
  12. September 2007 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von weiteren Arbeitsentgelten auf der Grundlage des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  13. August 2007 (B 4 RS 4/06 R). Randnummer 4 Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  14. Juli 2008 die Feststellung höherer Entgelte (Jahresendprämien) nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Die durch den Antrag veranlasste erneute sachliche Prüfung habe ergeben, dass der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom
  15. November 2003 rechtswidrig sei. Es habe sich herausgestellt, dass nicht lediglich zu geringe Entgelte zugrunde gelegt worden seien. Vielmehr erweise sich die Zuerkennung von Zusatzversorgungszeiten selbst als von Anfang an fehlerhaft. Denn für den VEB M. Kombinat "W. P." hätten am
  16. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech nicht vorgelegen, weil die wirtschaftliche Tätigkeit zugunsten und für Rechnung der nachfolgenden Kapitalge-sellschaft verrichtet worden sei. Der Fondsübergang sei zum
  17. Juni 1990 erfolgt. Da eine Rücknahme des Bescheides vom
  18. November 2003 nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) nicht mehr zulässig sei, verbleibe es bei den rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Die Bestandskraft des Bescheides vom
  19. November 2003 erstrecke sich jedoch nur auf die bereits festgestellten Tatsachen. Weitere Rechte könnten daraus nicht abgeleitet werden, denn für die Anerkennung höherer Entgelte sei keine Rechtsgrundlage vorhanden. Das BSG habe bereits mehrfach entschieden, dass aufgrund des Normzwecks der Vorschrift des § 48 Abs. 3 SGB X kein Unrecht erweitert werden dürfe. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  20. Oktober 2008 zurück. Randnummer 5 Daraufhin hat der Kläger am
  21. November 2008 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Das dortige Verfahren ruhte von Oktober 2009 bis Dezember 2011, um weitere Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung in die AVItech abzuwarten. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat das Sozialgericht mit Urteil vom
  22. Februar 2014 die auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem seien nicht erfüllt. Der Kläger sei am
  23. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG beschäftigt gewesen. Arbeitgeber des Klägers sei der VEB M. Kombinat und nicht der VEB M. Kombinat, Stammbetrieb gewesen. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers habe nicht die Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben. Dies habe das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom
  24. Oktober 2010 ( L 1 R 141/09 ) umfassend ausgeführt. Randnummer 6 Gegen das ihm am
  25. März 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den
  26. April 2014 Berufung eingelegt. Es gebe einen bestandskräftigen Bescheid vom
  27. November 2003 und dort festgestellte Tatsachen. Ablehnungsgrund der Beklagten sei keinesfalls gewesen, dass der Kläger beim VEB M. Kombinat statt beim VEB M. Kombinat Stammbe-trieb beschäftigt gewesen sei. Dieser - unzutreffende - Ablehnungsgrund habe sich erst aus dem erstinstanzlichen Urteil ergeben. Er, der Kläger, sei Ingenieur im Forschungsbereich Automatisierung und Energietechnik gewesen. Seine ingenieurtechnischen Aufgaben hätten sich ausschließlich auf die Realisierung von Rationalisierungsmaßnahmen in den Produkti-onsbereichen des Stammbetriebes und der Aluminiumlinie des M. Kombinats konzentriert. Er sei im gesamten Zeitraum in den Produktionsbereichen der Rohhütte H., der Kupfer-Silber-Hütte, dem Werk Anlagenbau sowie in den M.-Produktionsabschnitten der Aluminiumlinie beschäftigt gewesen. Nach seiner Auffassung würden die realen Verhältnisse seiner Ingeni-eurtätigkeit unter Produktionsbedingungen der volkseigenen Betriebe nicht berücksichtigt. Wo er im Rahmen seiner Tätigkeit gearbeitet habe, seien die Betriebsbereiche auf industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen. Er sei an die Arbeitsordnung des Stammbetriebes gebunden gewesen. Arbeitsorte seien u.a. OBS (O.-B.-Schacht), H., S., H. und N. und nicht die Kombinatsleitung in E. gewesen. In seinem Sozialversicherungsausweis sei deshalb der Stempel der Kombinatsleitung angebracht gewesen, weil diese für die Lohn- und Gehaltsabrechnung zuständig gewesen sei. Der Stempel "Kombinatsleitung" (Lohn- und Gehaltsabrechnung) sei bei allen Mitarbeitern des gesamten Kombinates eingestempelt gewesen, unabhängig davon, wo diese Mitarbeiter konkret innerhalb des M. Kombinates - Stammbetrieb - gearbeitet hätten. In seinen Lohnbescheinigungen sei in der Kopfzeile u. a. der Beschäftigungsbetrieb mit der Kennziffer 03 angegeben. Im Gegensatz dazu habe die Kombinatsleitung die Kennziffer 01 gehabt. Seine Tätigkeit als Ingenieur habe sich auf die Realisierung ingenieurtechnischer Aufgaben vor Ort in den Produktionsbereichen zur Automatisierung technologischer Prozessabschnitte der NE-Metallurgien (geprägt durch die Produktion industrieller Sachgüter im Bergbau, der Rohhütte und den Feinhütten) im Stammbetrieb des VEB M. Kombinat "W. P." konzentriert. Dies ergebe sich aus dem Änderungs-Arbeitsvertrag vom
  28. Oktober
  29. In seinen Funktionsplänen sei der operative Arbeitseinsatz vor Ort bei der Durchführung von Versuchen und Experimenten sowie bei der Montage von Geräten und Anlagen definiert. Die ingenieurtechnische Bearbeitung der Betriebsabläufe und die Überführung der Forschungs-ergebnisse in die Produktion seien mit umfangreichen Prozessanalysen bzw. Prozess-Steuerungen verbunden gewesen. Dabei sei eine Anleitung und Kontrolle der Facharbeiter in der Produktion inbegriffen gewesen. Er sei unmittelbar in der Produktion eingesetzt gewesen und habe keine Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten in der Kombinatsleitung ausgeübt. Er sei als Mitarbeiter des Stammbetriebes der damaligen bergbaulichen Versicherung der DDR zugeordnet gewesen. In diesem Zusammenhang stehe auch die jährliche Zahlung der Bergmannsprämie. Erst 1988 sei diese auch für die Mitarbeiter der Kombinatsleitung eingeführt worden. Des Weiteren sei er mit dem Änderungsvertrag vom
  30. August 1978 durch die Gewährung eines Zuschlages für ununterbrochene Beschäftigungsdauer in die Regelungen der "Fünften Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur vom
  31. Januar 1956" einbezogen worden. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  32. Februar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  33. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  34. Oktober 2008 aufzuhe-ben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Feststellungsbescheid vom
  35. November 2003 zu ändern und bei ihm weitere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien sowie Bergmannsprämien festzustellen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren deutlich gemacht, dass der Ablehnungsgrund für die Anerkennung von Zeiten nach dem AAÜG die fehlende betriebliche Voraussetzung gewesen sei. Der Kläger sei im VEB M. Kombinat "W. P." - Kombinatsleitung - tätig gewesen. Dieser Betrieb sei kein volkseigener Produktionsbetrieb. Eine Feststellung von weiteren Arbeitsentgelten komme daher nicht in Betracht. Randnummer 12 Der Senat hat weitere betriebliche Unterlagen in das Verfahren eingeführt. Diesbezüglich wird auf Blatt 157 bis 177 der Gerichtsakten Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die gesamten Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen, die bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Randnummer 14 Der Kläger hat keinen sich aus § 44 SGB X ergebenden Anspruch auf Feststellung weiterer Entgelte in Gestalt von Jahresend- und Bergmannsprämien. Die Beklagte hat mit Bescheid vom
  36. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  37. Oktober 2008 die Feststellung höherer Entgelte nach dem AAÜG zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom
  38. November 2003 sei rechtswidrig, weil die betrieblichen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech am
  39. Juni 1990 nicht vorgelegen haben. Aufgrund des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 3 SGB X besteht deshalb kein Anspruch auf die Feststellung noch höherer Verdienste. Denn dies würde eine weitere Vertiefung des Unrechts über die schon rechtswidrig festgestellten Entgelte (soweit sie nicht auf Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR beruhen) hinaus bedeuten (vgl. zu diesem Rechtsgedanken auch BSG, Urteil vom
  40. März 2007 - B 2 U 38/05 R -, juris). Randnummer 15 Nach der Rechtsprechung des früheren
  41. Senats und des jetzigen
  42. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  43. August 1950 (GBl. DDR Nr. 93, S. 844, im Folgenden: VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der
  44. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich am
  45. Juni 1990 vorgelegen haben müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und die entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 16 Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbe-trieb der Industrie oder des Bauwesens. An dieser Rechtsprechung des früheren
  46. Senats des BSG hat der jetzt zuständige
  47. Senat festgehalten (BSG, Urteil vom
  48. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R -, juris, Rn. 24; Urteil vom
  49. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R -, juris, Rn. 23; Urteil vom
  50. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, Rn. 24, 25). Randnummer 17 Der Begriff des Produktionsbetriebs der Industrie erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom
  51. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, Rn. 24). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens war für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung (BSG, Urteile vom
  52. August 2007 - B 4 RS 23/06 R -, und vom
  53. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R -, beide juris). Merkmal einer industriellen Massenproduktion ist, dass Sachgüter im Haupt-zweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend, vgl. BSG, Urteil vom
  54. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, juris) gefertigt werden. Randnummer 18 Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG, Urteil vom
  55. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -, SozR 4-8570, § 1 AAÜG, Nr. 2, Rn. 31). Arbeitgeber des Klägers war nach den Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis durchgehend vom
  56. Januar 1974 bis zum
  57. Juni 1990 der VEB M. Kombinat "W. P." - Kombinatsleitung, lediglich unterbrochen durch die Dienstzeit bei der NVA vom
  58. November 1974 bis zum
  59. April
  60. Dem Senat ist aus anderen Verfah-ren bekannt, dass - entgegen der Behauptung des Klägers - der Stempel "Kombinatsleitung" (Lohn- und Gehaltsabrechnung) eben nicht bei allen Mitarbeitern des gesamten Kombinates eingestempelt gewesen ist, unabhängig davon, wo diese Mitarbeiter konkret innerhalb des M. Kombinates gearbeitet haben. Die Beklagte hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass mit Änderungsvertrag vom
  61. März 1990 der bestehende Arbeitsvertrag von März 1971 zwischen dem VEB M. Kombinat "W. P.", Direktion Technik, und dem Kläger mit Wirkung vom
  62. März 1990 geändert worden ist. Ab diesem Datum war der Kläger ausweislich des Vertrages als "Spezialist im Fachbereich Modellbildung und Simulation betriebswirt-schaftlicher Entscheidungsprozesse und Managementsysteme" in der Direktion Ökonomie, E., Markt 57, beschäftigt. Die Direktion Ökonomie war nach dem Organigramm der Leitungs-struktur des Kombinates dem Generaldirektor unterstellt, gehörte also - wie z.B. auch die Direktion Wissenschaft und Technik - zur Kombinatsleitung. Dafür, dass der Kläger am maßgeblichen
  63. Juni 1990 Beschäftigter der Kombinatsleitung war, spricht zudem, dass in seinem Sozialversicherungsausweis über den
  64. Juni 1990 hinaus die M. AG - also die Rechtsnachfolgerin der Kombinatsleitung - als Beschäftigungsbetrieb gestempelt ist. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Zeugnis über seine Tätigkeit im VEB M. Kombinat bzw. in dem Nachfolgeunternehmen, dass er ab dem
  65. Juli 1990 Fachverantwortlicher für externe Statistik in der Abteilung Informationsmanagement der Konzernleitung war. Randnummer 19 Der Kombinatsleitung bzw. dem Kombinat gab aber nicht die Sachgüterproduktion das Gepräge. Höchstens der Stammbetrieb und die kombinatszugehörigen Betriebe könnten, was hier aber offen bleiben kann, Sachgüter produziert haben. Nach § 1 Nr. 1 des Statuts des VEB M. Kombinat war zwar der VEB M. Kombinat eine Wirtschaftseinheit im Bereich der materiellen Produktion. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass das Kombinat selber Sachgüter hergestellt hat. In § 1 Nr. 3 des Statuts werden der Stammbetrieb und weitere kombinatsan-gehörige Betriebe als Einheiten der materiellen Produktion bezeichnet. In § 2 Nr. 1 des Statuts wird ausgeführt, dass sich die Kombinatsbetriebe (und nicht das Kombinat) auf die Herstellung von Erzeugnissen konzentrieren. Das Kombinat hat hingegen durch den Gene-raldirektor u.a. den Plan vor dem Minister verteidigt und nicht bilanzgesicherte Entscheidun-gen auf Vorschlag der Betriebsdirektoren getroffen sowie die staatlichen Planauflagen an die Betriebsdirektoren übergeben (§ 3 Nr. 3 und 4 des Statuts). Das Kombinat hat eine Vielzahl von Aufgaben zentralisiert wahrgenommen (siehe § 4 Nr. 1 des Statuts), darunter jedoch keine Produktionsaufgaben. Auch in § 7 des Statuts werden als Aufgaben des Kombinats nur Leitungs- und Koordinationsaufgaben beschrieben. Randnummer 20 Zwar ergibt sich aus dem Organigramm der Leitungsstruktur des Kombinats, dass ein Direktionsbereich Produktion existierte, jedoch waren diesem Direktionsbereich keine Abteilungen zugeordnet, die selber produziert haben könnten. Dies wird besonders deutlich, wenn man gegenüberstellend das Organigramm des Kupferbergbau- und Hüttenbetriebes, Stammbetrieb des Kombinates betrachtet. Dort werden z. B. mit den Einheiten Zink/Blei-Produktion, Nickel-Produktion, Stahlbau, Gerätebau und Montage Bereiche bezeichnet, in denen Sachgüter im Sinne der Rechtsprechung des BSG hergestellt worden sein könnten. Randnummer 21 Dafür, dass der VEB M. Kombinat selber keine Sachgüter hergestellt hat, spricht auch der Unternehmensgegenstand der M. AG, in die der VEB M. Kombinat umgewandelt worden ist (siehe Umwandlungserklärung vom
  66. Mai 1990). Nach der Satzung der M. AG sollte diese als Holding tätig sein und für die zur Gruppe gehörenden Gesellschaften Dienstleistungen, vorwiegend auf den Gebieten des Finanzwesens und des Managements erbringen (§ 2 Abs. 1 der Satzung). Auch bei den durch die M. AG beispielhaft aufgezählten, zu erbringenden Leistungen findet sich keine Produktionsaufgabe (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  67. Mai 2011 - L 1 R 263/08 -, juris, dort allerdings mit der falschen Jahresangabe 2012 eingestellt). Randnummer 22 Der VEB M. Kombinat war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der
  68. DB (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  69. Mai 2011, a.a.O.). Der VEB M. Kombinat war keine (in § 1 Abs. 2 der
  70. DB allerdings aufgeführte) Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB). VVB wurden von den Kombinaten begrifflich und rechtlich unterschieden (siehe §§ 34 ff. der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom
  71. März 1973, GBl. DDR I, S. 129). Die Unterscheidung zwischen Kombina-ten und VVB blieb auch nach Erlass der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom
  72. November 1979 bestehen (GBl. DDR I, S. 355, vgl. dort § 43 Abs. 2). Kombinate sind anders als VVB in § 1 Abs. 2 der
  73. DB nicht genannt. Bei dem VEB M. Kombinat handelte es sich auch nicht um ein Forschungsinstitut, auch wenn der Kläger als Forschungsingenieur tätig war. Denn Forschungsinstitute waren Forschung betreibende selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung war (vgl. BSG, Urteil vom
  74. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R -, juris). Der Bereich, in dem der Kläger tätig gewesen ist, war schon keine selbstständige Einrichtung, sondern gehörte zum VEB M. Kombinat. Die Bezeichnung "Forschungsinstitut" trifft auf dieses Kombinat nicht zu. Die in § 1 Abs. 2 der
  75. DB enthaltene Aufzählung ist aber abschließend (BSG, Urteil vom
  76. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, juris), so dass auch eine entsprechende Anwendung ausscheidet. Gleichgestellt sind nur solche "Einrichtungen", die in § 1 Abs. 2 der
  77. DB aufgeführt sind (BSG, Urteil vom
  78. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R -, Soz-R 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 6, S. 31). Einer Analogie ist der Text der
  79. DB nicht zugänglich. Randnummer 23 Vor dem Hintergrund, dass der Bescheid vom
  80. November 2003 von Anfang an für den Kläger rechtswidrig begünstigend war, fällt nicht ins Gewicht, dass das Begehren des Klägers jedenfalls im Hinblick auf die geltend gemachte Bergmannsprämie auch daran scheitert, dass diese in Anwendung der Rechtsprechung des BSG kein durch die Beklagte festzustellendes Arbeitsentgelt ist (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom
  81. Juni 2016 - L 3 RS 12/14 -, juris und vom
  82. März 2017 - L 3 RS 27/15 -; so bereits Urteil des
  83. Senats des LSG Sachsen-Anhalt vom
  84. August 2015 - L 1 RS 23/13 -, juris). Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 25 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat hat den geltend gemachten Anspruch auf der Grundlage der gefestigten Recht-sprechung des BSG geprüft. Eine entscheidungserhebliche Abweichung von einer Entschei-dung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts liegt ebenfalls nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.