gehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
GO zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) vorläufig zum Schuljahr 2017/ 2018 in die Klassenstufe 5 der Kooperativen Gesamtschule "Ulrich von Hutten" in Halle aufzunehmen, Randnummer 3 bleibt ohne Erfolg, weil der gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist. Randnummer 4 Durch eine einstweilige Anordnung
GO darf grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen werden. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist es indes ausnahmsweise zulässig, durch die Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegzunehmen, wenn - wie hier - Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren
teilen führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen. Im Hinblick auf den von den Antragstellern verfolgten materiell-rechtlichen Anspruch auf Schulaufnahme zum Schuljahr 2017/18 ist mit einer Entscheidung in der Hauptsache frühestens im Verlauf des im August beginnenden Schuljahrs zu rechnen. Die Anspruchsberechtigung der Antragsteller unterstellt, begründet dies eine Rechtsverletzung, die hinzunehmen ihnen nicht zuzumuten ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 3 M 313/09 - juris Rn. 2 ). Randnummer 5
der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage haben die Antragsteller jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie die Aufnahme der Antragstellerin zu 1) in die Klassenstufe 5 der Kooperativen Gesamtschule "Ulrich von Hutten" in Halle beanspruchen können. Randnummer 6 Es kann dahinstehen, ob das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragsteller schon deshalb scheitern muss, weil das umstrittene Auswahlverfahren, bei dem die Antragstellerin zu 1) aufgrund der ihr zugeteilten hohen Rangziffer nicht zum Zuge gekommen und auf eine Warte- bzw.
rückliste gesetzt worden ist, bereits stattgefunden hat und die verfügbaren Schulplätze unter Erschöpfung der festgesetzten Kapazitätsgrenze vergeben worden sind. Die Aufnahme der Antragstellerin innerhalb der Kapazität setzt daher die Aufhebung der Auswahlentscheidungen zu Lasten der durchgeführten verfahrensbegünstigten Schülerinnen und Schüler voraus (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 3 M 352/10 –BA S. 2 f.). Ob dies im Hinblick auf das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot zulässig ist, kann jedoch auf sich beruhen, weil dem Antrag in der Sache der Erfolg zu versagen ist. Randnummer 7
G LSA haben die Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Regelungen des Bildungswegs die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. Weiter bestimmt § 34 Abs. 2 SchulG LSA , dass
dem
frage nicht genügend Schulplätze der betreffenden Schulform vor, geht daher fehl. Randnummer 8 Ist der streitige Aufnahmeanspruch in Bezug auf die KGS "Ulrich von Hutten" damit prinzipiell von vornherein auf das Recht reduziert, dass unter den Schulbewerbern eine ermessensgerechte Auswahlentscheidung getroffen wird (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin zu 1) unter Verletzung dieses Rechts der gleichberechtigte Zugang zu der besagten Schule verwehrt worden ist. Randnummer 9 In § 41 Abs. 2a SchulG LSA hat der Landesgesetzgeber den Schulträgern, die keine Schulbezirke oder Schuleinzugsbereiche festlegen, die Möglichkeit eröffnet, unter Zugrundelegung der Vorgaben der Schulentwicklungsplanung, des jeweiligen Schulentwicklungsplans und der Notwendigkeiten der Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Zustimmung der Schulbehörde für die einzelnen allgemeinbildenden Schulen Kapazitätsgrenzen festzulegen.
G LSA kann die oberste Schulbehörde durch Verordnung die Festlegungen und das Verfahren gemäß § 41 Abs. 2a SchulG LSA regeln. Daneben wird die oberste Schulbehörde in § 35 Abs. 1 Nr. 1 SchulG LSA ermächtigt, durch Verordnung die Aufnahme in den Schulen der Sekundarstufen I und II sowie in die Förderschule zu regeln. Mit der am
VO kann die Aufnahme in eine bestimmte Schule vom Schulträger abgelehnt werden, wenn deren Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazitäten und ein Auswahlverfahren sind gemäß § 4 Abs. 2 AufnVO durch den Schulträger zu regeln.
VO wird die Aufnahmekapazität als Zügigkeit angegeben und muss so bemessen sein, dass die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule
Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung gesichert ist. Ein Auswahlverfahren durch den Schulträger wird
VO notwendig, wenn sich an der Schule mehr Schülerinnen und Schüler angemeldet haben, als im Rahmen der festgelegten Kapazität aufgenommen werden können. Die Auswahl der Schülerinnen und Schüler, die an der Schule aufgenommen werden, kann in einem Losverfahren erfolgen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 AufnVO). Randnummer 10 Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Verfahren zur Auswahl der Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2017/2018 in die 5. Jahrgangsstufe der KGS "Ulrich von Hutten" in Halle aufgenommen werden, entspricht diesen Vorgaben. Der festgesetzten Aufnahmekapazität von 2 Klassen im Sekundarschulzweig mit jeweils 28 Plätzen und zwei Klassen im Gymnasialzweig mit jeweils 28 Plätzen (112 Schülerinnen und Schülern ) standen 157 Anmeldungen gegenüber, wobei von den 76 Anmeldungen für den Sekundarzweig 5 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt angerechnet wurden. Hinzu kamen 48 Kinder, die als Erstwunsch den Gymnasialzweig der "Ulrich von Hutten" – Schule angegeben hatten und weitere 33 Kinder, die dies als Zweitwunsch wählten. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bestimmung der Kapazitätsgrenze durch die Antragsgegnerin den materiell-rechtlichen Maßstäben der AufnVO nicht gerecht wird, bestehen nicht. Die grundsätzlich vorgenommene Verteilung mittels Losentscheid, also
dem Zufallsprinzip, ist durch § 4 Abs. 5 Satz 3 AufnVO ausdrücklich für zulässig erklärt. Randnummer 11 Ein Mangel des Auswahlverfahrens wird auch nicht dadurch begründet, dass die Antragsgegnerin unabhängig von der Verlosung im Wege der Vorabvergabe Geschwisterkinder bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt hat; denn das Auswahlkriterium „Geschwisterkind“ genügt im Hinblick auf die mit ihm bezweckte Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG an das Vorliegen eines hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrunds (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. August 2013 a.a.O. Rn. 9 m.w.N). Randnummer 12 Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bevorzugung von "Chorkindern", d.h. Kindern, die bereits seit Beginn des abgelaufenen Schuljahres im Schulchor der KGS "Ulrich von Hutten" mitsingen, bei der Platzvergabe. Denn auch hierfür ist ein hinreichender sachlicher Grund gegeben. Dieser liegt
den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Stärkung des pädagogischen Profils der KGS "Ulrich von Hutten", dessen Schulchor überregional bekannt ist und auch das pädagogische Profil der Schule mitbestimmt. Die Bevorzugung von "Chorkindern" bei der Platzvergabe ist danach generell nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nicht Fachgymnasien und Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten vorbehalten, ein bestimmtes pädagogisches Profil zu bilden und dies auch bei der Platzvergabe zu berücksichtigen (a.A. VG Magdeburg, Beschluss vom 07. August 2014, 7 B 165/14 , juris). Es kann vorliegend offen bleiben, ob die in der Verwaltungsvorschrift der Antragsgegnerin vorgesehene bevorzugte Aufnahme von Chorkindern "bis zu einer durchschnittlichen Klassenstärke des Aufnahmejahrganges" danach als sachgerecht anzusehen wäre. Jedenfalls die in dem hier in Rede stehenden Auswahlverfahren erfolgte bevorzugte Berücksichtigung von lediglich 3 Chorkindern (2 im Sekundarschulzweig/ 1 im Gymnasialzweig) bei der Platzvergabe ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 13 Soweit die Antragsteller rügen, die Antragsgegnerin habe das Auswahlverfahren für die KGS "Ulrich von Hutten" in Halle nicht rechtssatzförmig, d.h. durch Satzung, festgelegt, kann sie damit nicht durchdringen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GO LSA können kommunale Satzungen bei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises - darum geht es im Bereich der Erfüllung der Schulpflicht - nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden. In § 4 Abs. 2 AufnVO wird lediglich bestimmt, dass die Aufnahmekapazitäten und ein Auswahlverfahren durch den Schulträger zu „regeln“ sind. Aus diesem Regelungsauftrag lässt sich jedoch
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt keine Ermächtigung der Schulträger zur Satzungsaufstellung herleiten (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. August 2013 a.a.O. Rn. 8). Hinsichtlich des Auswahlverfahrens und der Kapazitätsfestsetzung für die einzelnen Schulen in ihrer Trägerschaft ist die Antragsgegnerin danach zum Satzungserlass nicht befugt. Eine Regelung des Auswahlverfahrens ist überdies
Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Erstreckt sich nämlich - wie bereits ausgeführt - das verfassungsrechtlich begründete elterliche Wahlrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf die Wahl einer bestimmten Schule, sondern ist dieses vielmehr auf die zur Verfügung stehenden Schulformen und Bildungsgänge beschränkt, so bedarf auch die Festlegung der Kriterien für die Aufnahme an einer bestimmten Schule keiner verbindlichen Festlegung durch Gesetz oder Satzung. Während der Besuch einer bestimmten Schulform nämlich für die Verwirklichung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie für die Ausbildungsfreiheit des Kindes
1 GG von erheblicher Bedeutung ist, ist die Aufnahme an eine bestimmte Schule für die Verwirklichung beider Rechte von deutlich geringerem Gewicht. Wegen der geringeren Bedeutung kann der Gesetz- und Verordnungsgeber die Kriterien für diese Entscheidung in das Ermessen des Schulträgers stellen, der sein Ermessen auch nicht in Form einer Satzung ausüben muss (vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom
G LSA zu berücksichtigen, sind aber für das Auswahlverfahren ohne Bedeutung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.