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SG Magdeburg 8. Kammer S 8 R 1837/12 Urteil Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwenrente umstritten.

Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

  1. Senat,
  2. Februar 2017, L 3 R 416/15, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwenrente umstritten. Randnummer 2 Die Klägerin beantragte am
  3. Januar 2012 bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des am
  4. Januar 2012 verstorbenen Versicherten. Die Eheschließung war am
  5. April
  6. Die Beklagte zog die Todesbescheinigung bei. Randnummer 3 Danach starb der Versicherte an einer Koronarinsuffizienz, einer cororaren Atherosklerose, eine generalisierten Atherosklerose und einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz. Ferner befragte die Beklagte das Einwohnermeldeamt, wonach die Klägerin und der Versicherte mindestens seit dem
  7. August 1992 unter der gleichen Hauptanschrift gemeldet gewesen sind. Die Standesbeamtin teilte der Beklagten mit, die beiden hätten am
  8. April 2011 bezüglich ihrer Hochzeit im Standesamt vorgesprochen. Randnummer 4 Außerdem zog die Beklagte ärztliche Befunde bei. Aus einem Behandlungsverlauf des Hausarztes Dr ... geht für den
  9. April 2011 neben anderen Erkrankungen eine bösartige Neubildung des Colon Sigmodium hervor. Außerdem war der Versicherte dialyseabhängig. Dem Bericht des Internisten und Dialysearztes Dipl. Med ... vom
  10. April 2011 geht bei einer Vielzahl von Erkrankungen hervor, dass der Versicherte trotz seiner mehr als umfangreichen Krankengeschichte keinerlei Einsicht in die tatsächliche Schwere seiner Krankheiten habe. Daher bestimme er vieles in eigener Regie. Dies sei zwar sein Recht, aber trotzdem nicht gut. Insbesondere beträfe dies sein selbst gewähltes Dialysemanagement. Er sei nicht ausreichend dialysiert, müsste öfter und länger behandelt sowie mehr Wasser ultrafiltriert bekommen. Beides sei nicht der Fall. Leider habe der Kläger eine neuerliche Befundaufnahme mit einem möglichen Bronchialcarcinom nicht vorgelegt. Randnummer 5 Am
  11. April 2011 teilte dieser Arzt mit, aufgrund der Uneinsichtigkeit des Versicherten habe er sein Gewicht durch die Wasseransammlung im Körper in acht Wochen um 5 kg gesteigert. Die Wasseransammlung führe zu einer erschwerten Atmung. Randnummer 6 Auch dies sehe der Versicherte nicht ein. Außerdem führe es zu einem Bluthochdruck. Der Versicherte müsse eigentlich dreimal pro Woche dialysiert werden. Unterschriftlich habe der Versicherte die Ablehnung dieser Behandlung bestätigt. Randnummer 7 Aus den Helios Kliniken ... wurde die Epikrise über die intensivmedizinische Behandlung des Versicherten vom
  12. bis zum
  13. Mai 2011 beigezogen. Danach wurde am
  14. April 2011 in Bad Bevensen ein mechanischer Aortenklappenersatz vorgenommen. Vom
  15. bis zum
  16. Juni 2011 wurde der Kläger im Klinikum ... wegen einer dekompensierten Herzinsuffizienz behandelt. Am
  17. Juli 2011 berichtete Dipl. Med ..., der Zustand des Versicherten lasse sich mit einer Endlosschleife vergleichen. Aufgrund seiner penetranten Uneinsichtigkeit laviere er sich durch Verweigerung der notwendigen Ultrafiltrationsmenge selbst in Zustände der Überwässerung, die nach jeweiliger stationärer Einweisung systematisch und fälschlich als dekompensierte Hochdruckherzkrankheit deklariert worden sei. Vom
  18. bis zum
  19. Juli 2011 befand sich der Versicherte wegen einer diffusen Lungenblutung stationär in der Lungenklinik ... Aus dem Bericht geht ein Zustand nach Sigmaresektion bei Sigmakarzinom 2010 hervor. Vom
  20. bis zum
  21. September 2011, vom
  22. bis zum
  23. Oktober 2011, vom
  24. November bis zum
  25. Dezember 2011 und letztlich vom
  26. Dezember 2011 bis zum
  27. Januar 2012 befand sich der Versicherte im Krankenhaus ... Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  28. Mai 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die Ehe habe zum Datum des Todes des Versicherten noch kein Jahr angedauert. Damit gelte die Vermutung der Versorgungsehe. Diese Versorgungsabsicht könne auch nicht dadurch entkräftet werden, dass die Klägerin mit dem Versicherten seit 1992 in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Der Tod des Versicherten sei auch nicht plötzlich und unvermutet eingetreten. Die Eheschließung sei vielmehr erfolgt, nachdem eine bösartige und potentiell lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten festgestellt worden sei. Randnummer 9 Ihren dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie seit Jahren mit dem Versicherten zusammengelebt habe. Er habe wegen der Kosten immer eine Hochzeit gescheut. Schließlich hätten sie heimlich geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt sei von einer etwaigen lebensbedrohlichen Erkrankung nichts bekannt gewesen. Der Versicherte habe sich zwar einer regelmäßigen Dialysebehandlung unterziehen müssen. Dies sei aber jahrelang bekannt gewesen. Außerdem hätten sich beide im Juni 2011 ein neues Auto gekauft, wobei die Klägerin keinen Führerschein besessen habe. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom
  29. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Es bestehe die gesetzliche Vermutung einer so genannten Versorgungsehe. Diese Vermutung lasse sich durch besondere Umstände widerlegen. Gegen eine Versorgungsehe sprächen ein plötzlicher und unvorhersehbarer Tod durch Unfall, Verbrechen oder Infektionskrankheit und die Tatsache, dass die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen seien. Im vorliegenden Fall lägen diese besonderen Umstände nicht vor. Die Angabe der Klägerin, dass im Zeitpunkt der Eheschließung weder Anzeichen noch Hinweise auf eine potenziell lebensbedrohliche Erkrankung bestanden hätten, würde durch die Angabe des Arztes widerlegt. Randnummer 11 Mit ihrer hiergegen am
  30. November 2012 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat eine Bescheinigung von Dr ..., gerichtet an ihre Prozessbevollmächtigten, vom
  31. Januar 2013 vorgelegt. Danach sei ihm der Versicherte langjährig bekannt. Er habe an einem komplexen Krankheitsbild gelitten. Die plötzliche Zustandsverschlechterung sei jedoch überraschend und nicht vorhersehbar gewesen. Der Versicherte habe bis zuletzt seine Landwirtschaft eigenständig betrieben und noch im Herbst 2011 Heu gemacht, Holz gespalten und sei Trecker gefahren. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
  32. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  33. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aus der Versicherung des verstorbenen ... Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Randnummer 15 Das Gericht hat die Standesbeamtin befragt, die erklärt hat, Angaben zur Motivation der Eheleute zur Eheschließung könne sie nicht machen. Der Facharzt für Innere Medizin Dr ... hat unter dem
  34. April 2011 erklärt, ein Tumor in der Lunge lasse sich nicht sicher nachweisen. Es handele sich um eine vom Versicherten selbst zu verantwortende erhebliche Wassereinlagerung infolge ineffektiver Dialyse. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden und damit zulässig. Randnummer 18 Sie ist aber nicht begründet. Randnummer 19 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, der Klägerin Witwenrente zu gewähren. Randnummer 20 Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 46 Abs. 1 SGB VI) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Randnummer 21 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag der Kläger die Vermutung einer Versorgungsehe nicht zu widerlegen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat hierzu in seinem Urteil vom
  35. November 2014 ( L 3 R 366/13 ) folgende Grundsätze aufgestellt: Randnummer 22 Die Vermutung lässt sich widerlegen, wenn folgende Umstände vorliegen: Unfalltod, das mit der erfolgten Eheschließung sicher gestellte Sorgerecht für gemeinsame Kinder, Legitimation einer vorher nach deutschem Recht ungültigen Ehe (im Anschluss an BSG-Rechtsprechung), religiöse Motive (OVG Hamburg), Wunsch, dem Partner neuen Lebensmut bei der Überwindung der Krankheit zu geben (Landessozialgericht Schleswig-Holstein), Randnummer 23 Bei der Heirat einer zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel von einer so genannten Versorgungsehe auszugehen, Randnummer 24 Der Nachweis eines anderen Grundes ist nicht ausgeschlossen; allerdings müssen diejenigen Gründe, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, dann umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit der Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war (im Anschluss an BSG-Rechtsprechung). Randnummer 25 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf Witwenrente. Denn zunächst liegt keiner der aufgeführten Gründe, wonach sich die gesetzliche Vermutung widerlegen ließe, vor. Der Kläger hat vielmehr unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung (Nierenerkrankung Stadium V, dialysepflichtig) gelitten. Angesichts der Uneinsichtigkeit des Versicherten wusste er, dass sein Verhalten zum Tode führen würde. Dipl.Med. P. hat sich dies vom Versicherten unterschriftlich bestätigen lassen, als er jegliche Behandlung abgelehnt hat. Am
  36. und
  37. April 2011 hat Dipl.Med ... nach Behandlung des Versicherten deutliche Arztbriefe verfasst. Am
  38. April 2011, d.h. drei Tage später, haben die Klägerin und der Versicherte geheiratet. Angesichts der auch gegenüber seinem Arzt vollzogenen Verdrängungstaktik ist es weder verwunderlich, dass die Klägerin von dem lebensbedrohlichen Zustand des Versicherten nicht gewusst hat, noch ist es ein Indiz, dass er sich ein Auto gekauft hat. Denn auch dies passt in das Bild, dass der Versicherte seinen lebensbedrohlichen Zustand wider besseres Wissen verdrängt hat. Die Bescheinigung von Dr ..., die er den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgestellt hat, ist schlicht eine Gefälligkeitsbescheinigung. Denn der Kläger hat im Herbst des Jahres 2011 nicht ganz normal seinen Hof bestellt mit Heu machen, Holz spalten und Trecker fahren, sondern befand sich ganz überwiegend im Krankenhaus (Daten:
  39. bis zum
  40. Mai 2011,
  41. bis zum
  42. Juni 2011,
  43. bis zum
  44. Juli 2011,
  45. bis zum
  46. September 2011, vom
  47. bis zum
  48. Oktober 2011, vom
  49. November bis zum
  50. Dezember 2011 und letztlich vom
  51. Dezember 2011 bis zum
  52. Januar 2012). Randnummer 26 Da also keiner der vom Landessozialgericht benannten Widerlegungsgründe greift und auch ansonsten kein Grund vorliegt, der die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen kann, ist die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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