gewiesen hat. (Rn.27) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Neubescheidung seines Antrags auf Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz. Randnummer 2 Der Kläger ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Bauingenieurwesen und betreibt seit dem
. Randnummer 4 In seiner
gewiesen werden.
Einschätzung des anderen Prüfers entsprachen die drei Konzepte bedingt den Anforderungen. Bei zwei der drei geprüften Objekte schloss der Prüfungsbericht dieses Prüfers mit der Einschätzung, eine besondere Fachkunde könne mit dem Konzept nicht
gewiesen werden. Bei dem dritten Referenzobjekt könne die besondere Fachkunde nur bedingt
gewiesen werden. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 25. April 2016 lehnte der Beklagte
vorheriger Anhörung den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz ab. Zur Begründung führte er aus, wegen der möglichen Gefährdung von Gesundheit und Leben der Bevölkerung durch mangelhaft geprüfte Gebäude, insbesondere von Sonderbauten mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, würden an die fachliche und persönliche Eignung von Prüfingenieuren hohe Anforderungen gestellt. Ihre Ausbildung, Berufserfahrung und besondere Fachkunde solle gewährleisten, dass die im Einzelfall extrem schwierigen Prüfaufträge mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt und etwaige Mängel, die zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führen könnten, frühzeitig erkannt und beseitigt werden. Die vom Prüfungsausschuss eingesehenen Brandschutzkonzepte des Klägers seien unzureichend bzw. enthielten nicht tolerierbare Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften und Richtlinien. Zur weiteren Begründung wiederholte der Beklagte die von den beiden Prüfern im Einzelnen aufgezählten Mängel der Brandschutzkonzepte des Klägers. Randnummer 6 Mit Beschluss vom
den Bestimmungen der insoweit maßgebenden Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige wähle der Prüfungsausschuss aus der Referenzobjektliste mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus, die durch mindestens zwei seiner Mitglieder im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Antragstellers beurteilt würden. Somit komme es bei der Prüfung gerade nicht ausschließlich darauf an, dass der Antragsteller überhaupt einschlägige Erfahrungen von mindestens fünf Jahren im anzuerkennenden Bereich habe, ohne dass die Qualität der zum
weis derartiger Erfahrungen angeführten Referenzobjekte eine Rolle spiele. Der Prüfungsausschuss müsse feststellen können, dass der Antragsteller planerisch sicher die festgelegten Schutzziele der Bauordnung des Landes in den Bauvorlagen für Bauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad umsetzen könne. Der Antragsteller müsse ihm vorgelegte Bauvorhaben hinsichtlich der festgelegten Schutzziele der Landesbauordnung sicher analysieren und bewerten können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es die Schutzziele der Landesbauordnung konkretisierende Rechtsvorschriften oder bauaufsichtliche Richtlinien nur für eine geringe Zahl von Sonderbauten gebe. Auch seien Änderungen in bestehenden baulichen Anlagen regelmäßig nur anhand von Schutzzielbetrachtungen beurteilbar. Eine solche Beurteilung erfordere neben einem Grundgerüst an spezifischem Fachwissen, das insbesondere in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung abgefragt werde, gerade auch die Fähigkeit, die Schutzziele der Landesbauordnung insgesamt für das Bauvorhaben zu betrachten, die notwendigen Schlussfolgerungen zu ziehen und so weit wie möglich nicht in die von Bauherreninteressen geprägte vorliegende Planung einzugreifen. Randnummer 14 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 16 Der Bescheid des Beklagten vom 25. April 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 17 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz ist § 3 Abs. 1 i. V. m. den §§ 4 und 20 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige – PPVO – vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2015 (GVBl. LSA S. 191, 197).
1 PPVO werden, soweit in der PPVO nichts anderes geregelt ist, als Prüfingenieure nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung
gewiesen haben. Dass der Kläger die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 PPVO nicht erfüllt, hat weder der Beklagte vorgetragen noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Streitig ist allein das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz. Diese ergeben sich aus § 20 PPVO . Randnummer 18
Satz 1 PPVO werden als Prüfingenieure für Brandschutz nur Personen anerkannt, die Randnummer 19
Satz 2 PPVO ist das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen
Satz 1 Nrn. 2 bis 6 durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses gegenüber der Anerkennungsbehörde – hier dem Beklagten als oberster Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 6 Abs. 1 PPVO ) –
zuweisen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 PPVO ). Das Prüfungsverfahren ist so ausgestaltet, dass die Anerkennungsbehörde die vollständigen Antragsunterlagen dem Prüfungsausschuss zuleitet (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 PPVO ). Es besteht aus drei Stufen, namentlich der Überprüfung des fachlichen Werdegangs, der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung ( § 22 Abs. 2 PPVO ). Randnummer 26 Dabei dient die Überprüfung des fachlichen Werdegangs der Feststellung, ob der Antragsteller die besonderen Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 2 PPVO erfüllt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 PPVO ). Ein Antragsteller, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen ( § 23 Abs. 1 Satz 3 PPVO ). Aus dem Wortlaut der vorgenannten Normen sowie aus der Systematik der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens
der PPVO ergibt sich, dass auf dieser ersten Stufe des Prüfungsverfahrens vom Prüfungsausschuss in den Blick zu nehmen ist, ob der Antragsteller über die für die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen einschlägigen Erfahrungen verfügt. § 20 Satz 1 Nr. 2 PPVO , dessen Voraussetzungen – alleiniger – Gegenstand der Überprüfung des fachlichen Werdegangs durch den Prüfungsausschuss sind, ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller überhaupt erst einmal mindestens fünf Jahre Erfahrungen in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung haben muss. Dass diese beruflichen Erfahrungen sich auf verschiedene Bauvorhaben mit komplexeren brandschutztechnischen Fragestellungen beziehen müssen, bringt die Norm dadurch zum Ausdruck, dass die Planung und Ausführung oder deren Prüfung sich insbesondere auf Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad beziehen müssen. Mehr sieht § 20 Satz 1 Nr. 2 PPVO nicht vor. Hiervon ausgehend hat der Prüfungsausschuss auf der ersten Ebene des Prüfungsverfahrens die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers nur dahingehend zu bewerten, ob der Antragsteller über die von der PPVO geforderten mindestens fünfjährigen Erfahrungen verfügt. Hierzu gehört die Prüfung, ob die vom Antragsteller bei der Darstellung seines Werdegangs im Rahmen der Antragstellung vorzulegende Referenzobjektliste mindestens zehn Vorhaben umfasst, die eine Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren widerspiegeln (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 3 PPVO ), wobei die Vorhaben nicht älter als zehn Jahre sein sollen (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 4, 1. Hs. PPVO ). Außerdem ist zu prüfen, ob die in der Referenzobjektliste aufgeführten Vorhaben unterschiedlicher Art gewesen sind, einen höheren brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad besessen haben (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 PPVO ) und der Antragsteller deren brandschutztechnische Planung oder Prüfung selbst durchgeführt hat (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 PPVO ). Randnummer 27 Nicht Gegenstand der Überprüfung des fachlichen Werdegangs ist demgegenüber, ob der Antragsteller mit den von ihm vorgelegten Referenzvorhaben eine besondere Fachkunde
gewiesen hat. Hierfür bietet nicht nur der Wortlaut des § 20 Satz 1 Nr. 2 PPVO LSA keinen Anhaltspunkt. Dass sich die Prüfung auf der ersten Stufe des Verfahrens auf die besondere Fachkunde des Antragstellers erstrecken soll, ergibt sich auch nicht – etwa im Wege der systematischen Auslegung – aus anderen Bestimmungen der PPVO. Besondere Kenntnisse auf den Gebieten des Brandschutzes sowie der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften werden vielmehr erst auf den weiteren Stufen des Prüfungsverfahrens, namentlich in einer schriftlichen und in einer mündlichen Prüfung
gewiesen (vgl. §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 PPVO ). Der Inhalt dieser Prüfungen knüpft an die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen an, die § 20 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 PPVO zusätzlich zu den in § 20 Satz 1 Nr. 2 PPVO bestimmten Voraussetzungen aufstellt. Dabei ist beim Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 PPVO ). Hierdurch ist sichergestellt, dass die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz nur derjenige erhält, der entsprechende Kenntnisse in Brandschutzfragen mit höherem Komplexitätsgrad
gewiesen hat. Durch das Bestehen der schriftlichen und mündlichen Prüfung
dem vorgenannten (höheren) Prüfungsmaßstab wird gewissermaßen die zuvor auf der ersten Prüfungsstufe
gewiesene Erfahrung im Umgang mit brandschutztechnischen Fragen höherer Schwierigkeit komplementiert. Einer Art Vorprüfung auf der ersten Stufe, in deren Rahmen der Prüfungsausschuss die vom Antragsteller zum
weis seines beruflichen Werdegangs angeführten Referenzprojekte inhaltlich auf den Ausprägungsgrad der darin zum Ausdruck kommenden Fachkenntnisse des Antragstellers hin überprüft, bedarf es dementsprechend nicht. Jedenfalls sieht die PPVO – wie dargestellt – den
weis besonderer Fachkunde auf der ersten Stufe des Prüfungsverfahrens nicht vor. Randnummer 28 Etwas anderes folgt auch nicht aus § 23 Abs. 3 PPVO . Danach wählt der Prüfungsausschuss aus der Referenzobjektliste
Abs. 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus ( § 23 Abs. 3 Satz 1 PPVO ). Für die Beurteilung der ausgewählten Referenzobjekte gilt § 13 Abs. 3 PPVO entsprechend ( § 23 Abs. 3 Satz 2 PPVO ).
3 Satz 1 PPVO , der den Inhalt der Überprüfung des fachlichen Werdegangs im Verfahren zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit regelt, wird das Verzeichnis
Absatz 2 der Norm durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Antragstellers beurteilt. Allein die Verwendung des Begriffs „Eignung“ impliziert nicht, dass die Beurteilung der ausgewählten Referenzobjekte sich auch auf die fachlichen Kenntnisse bezieht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Überprüfung des fachlichen Werdegangs im Verfahren zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit
1 Satz 1 PPVO der Feststellung dient, ob der Antragsteller die besonderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 4 PPVO erfüllt.
2 Satz 1 Nr. 4 PPVO werden nur Personen anerkannt, die durch ihre Leistungen
Abschluss des Studiums, insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für statisch und konstruktiv schwierige Vorhaben, überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben . Hier verlangt die PPVO also ausdrücklich – anders als in Bezug auf die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz – den
weis besonderer (überdurchschnittlicher) Fähigkeiten bereits im Rahmen der Überprüfung des beruflichen Werdegangs des Antragstellers. Dementsprechend muss sich auch die Eignungsbeurteilung des Prüfungsausschusses darauf beziehen. Dieser Unterschied im Prüfungsverfahren ist bei der Anwendung von § 13 Abs. 3 Satz 1 PPVO auf das Verfahren zur Überprüfung des fachlichen Werdegangs eines Antragstellers zu berücksichtigen, der die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz begehrt. Diese Auslegung wird auch vom Wortlaut des § 23 Abs. Satz 2 PPVO getragen, der nur eine „entsprechende“ Anwendung von § 13 Abs. 3 PPVO vorsieht. Überdies lässt der Begriff „Eignung“ eine Auslegung zu,
welcher sich die Feststellung, ob die besonderen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 PPVO erfüllt sind, darauf bezieht, ob der Antragsteller die geforderte mindestens fünfjährige Erfahrung bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad oder deren Prüfung verfügt, ohne dass die hierbei zu Tage tretenden Fachkenntnisse inhaltlich auf Fehlerfreiheit bewertet werden. Randnummer 29 Dieser Auslegung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die in § 23 Abs. 3 PPVO vorgesehene Auswahl von mindestens drei Referenzobjekten keinen Sinn ergeben würde, wenn die Mitglieder des Prüfungsausschusses diese nicht auch im Hinblick auf die sich daraus ergebende Fachkunde des Antragstellers begutachten dürften. Die Regelung kann auch dahingehend verstanden werden, dass sie – in Verbindung mit § 13 Abs. 3 PPVO – lediglich den Verfahrensgang für die Überprüfung des fachlichen Werdegangs vorgibt, während sich der inhaltliche Anknüpfungspunkt der Überprüfung aus § 23 Abs. 1 und 2 PPVO ergibt, und der Prüfungsausschuss sich bei der Prüfung, ob die vom Antragsteller angeführten Vorhaben einen höheren brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad haben, auf drei der mindestens zehn aufgelisteten Vorhaben beschränken darf. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Anerkennung/Nichtanerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit des Betreffenden berührt. Gerade auch vor dem Hintergrund dieser Grundrechtsrelevanz der Anerkennungsentscheidung ist es erforderlich, dass sich aus den das Verfahren und die Voraussetzungen einer Anerkennung regelnden Bestimmungen der PPVO ausdrücklich oder zumindest zweifelsfrei im Wege der Auslegung entnehmen lässt, dass ein Antragsteller bereits auf der ersten Stufe des Prüfungsverfahrens im Rahmen der Überprüfung seines fachlichen Werdegangs auch aufgrund inhaltlicher Mängel der von ihm im Betrachtungszeitraum erstellten Brandschutznachweise vom weiteren Anerkennungsverfahren ausgeschlossen werden kann. Wie bereits ausgeführt, fehlt es hieran aber gerade. Randnummer 30 In Anwendung der vorstehenden Grundsätze beruht die Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Prüfingenieur für Brandschutz mit Bescheid des Beklagten vom 25. April 2016 auf von der PPVO nicht vorgesehenen Feststellungen und Wertungen. Der Beklagte hat das Vorliegen der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 2 PPVO abgelehnt, indem er sich die Begründung des Prüfungsausschusses vom 13./14. Januar 2016 zu Eigen gemacht hat, wonach der Kläger nicht die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Lösung schwieriger brandschutztechnischer Sachverhalte besitze. Dieser Einschätzung liegen die Bewertungen von zwei Prüfern zugrunde,
denen der Kläger mit seinen Brandschutzkonzepten für die Referenzobjekte, die der Prüfungsausschuss einer näheren Betrachtung unterzogen hat, „die besondere Fachkunde“ nicht oder nur bedingt „
weisen“ könne. Infolgedessen ist der Kläger nicht zur schriftlichen und mündlichen Prüfung zugelassen worden. Der
weis der besonderen Fachkunde war aber auf dieser Ebene des Prüfungsverfahrens – wie dargestellt – gar nicht zu führen. Feststellungen zu der für § 20 Satz 1 Nr. 2 PPVO allein maßgeblichen Frage enthalten weder die Prüferauswertungen noch der Bescheid des Beklagten selbst. Dies muss der Beklagte nunmehr
holen (lassen). Randnummer 31 Dem vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag auf Einräumung eines Schriftsatznachlasses im Hinblick auf den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 19. Juni 2017 war nicht zu entsprechen. Der vorgenannte Schriftsatz enthält keinen vom erkennenden Gericht der Entscheidung zugrunde gelegten neuen Sachvortrag, in Bezug auf den dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten hätte rechtliches Gehör eingeräumt werden müssen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.