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VG Magdeburg 3. Kammer 3 A 40/16 Urteil Verfahren zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz § 20 Abs 1 Nr 2 PPV ST 2014, § 23 PPV ST 2014, § 2

Obsah (4)§ 3§ 20§ 13§ 10

Verfahren zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz Leitsatz 1. Bei der Überprüfung des fachlichen Werdegangs eines Antragstellers, der seine Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz bege

gewiesen hat. (Rn.27) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Neubescheidung seines Antrags auf Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz. Randnummer 2 Der Kläger ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Bauingenieurwesen und betreibt seit dem

  1. April 1999 als Selbständiger ein Ingenieur- und Sachverständigenbüro für Bauwesen. Mit Schreiben vom
  2. März 2015 beantragte er beim Beklagten seine Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz. Dem Antrag fügte er eine Referenzobjektliste mit 14 Gebäuden bei, deren brandschutztechnische Planung und Ausführung mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad von ihm eigenverantwortlich zwischen Dezember 2006 und Juni 2015 durchgeführt worden sei. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  3. Juli 2015 leitete der Beklagte die Antragsunterlagen des Klägers an das Sächsische Staatsministerium des Inneren mit der Bitte um Erteilung der Bescheinigung des dort gebildeten Prüfungsausschusses für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen weiter. Mit Schreiben vom
  4. September 2015 bat das Sächsische Staatsministerium des Inneren den Kläger um Übersendung der Brandschutznachweise dreier vom Prüfungsausschuss aus der Liste des Klägers ausgewählter Referenzobjekte. Dem kam der Kläger mit Schreiben vom
  5. September 2015

. Randnummer 4 In seiner

  1. Sitzung am
  2. und
  3. Januar 2016 beschloss der Prüfungsausschuss einstimmig, dass in Bezug auf den Kläger das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für die begehrte Anerkennung nicht bescheinigt werden könne. Die eingesehenen Referenzvorhaben belegten nicht, dass der Kläger die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Lösung schwieriger brandschutztechnischer Sachverhalte besitze. Ein Referenzvorhaben beinhalte u.a. Mängel im Rettungswegekonzept. Die anderen beiden Referenzobjekte wiesen ebenfalls Unzulänglichkeiten auf. Der Einschätzung des Prüfungsausschusses lagen die Berichte des Prüfers mit der Nr. 1512 vom
  4. Januar 2016 sowie des Prüfers Nr. 1502 vom
  5. Januar 2016 zu den drei ausgewählten Referenzobjekten zugrunde. Ein Prüfer kam bei allen drei Objekten zu dem Ergebnis, eine besondere Fachkunde könne mit dem jeweils vorgelegten Brandschutzkonzept nicht

gewiesen werden.

Einschätzung des anderen Prüfers entsprachen die drei Konzepte bedingt den Anforderungen. Bei zwei der drei geprüften Objekte schloss der Prüfungsbericht dieses Prüfers mit der Einschätzung, eine besondere Fachkunde könne mit dem Konzept nicht

gewiesen werden. Bei dem dritten Referenzobjekt könne die besondere Fachkunde nur bedingt

gewiesen werden. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 25. April 2016 lehnte der Beklagte

vorheriger Anhörung den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz ab. Zur Begründung führte er aus, wegen der möglichen Gefährdung von Gesundheit und Leben der Bevölkerung durch mangelhaft geprüfte Gebäude, insbesondere von Sonderbauten mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, würden an die fachliche und persönliche Eignung von Prüfingenieuren hohe Anforderungen gestellt. Ihre Ausbildung, Berufserfahrung und besondere Fachkunde solle gewährleisten, dass die im Einzelfall extrem schwierigen Prüfaufträge mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt und etwaige Mängel, die zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führen könnten, frühzeitig erkannt und beseitigt werden. Die vom Prüfungsausschuss eingesehenen Brandschutzkonzepte des Klägers seien unzureichend bzw. enthielten nicht tolerierbare Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften und Richtlinien. Zur weiteren Begründung wiederholte der Beklagte die von den beiden Prüfern im Einzelnen aufgezählten Mängel der Brandschutzkonzepte des Klägers. Randnummer 6 Mit Beschluss vom

  1. März 2016 (Az. 3 B 44/16 MD) hat die Kammer den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger vorläufig die weitere Teilnahme am laufenden Prüfungsverfahren zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz zu gestatten. Die daraufhin am
  2. März 2016 durchgeführte schriftliche Prüfung hat der Kläger ebenso bestanden wie die mündliche Prüfung am
  3. November
  4. Randnummer 7 Bereits am
  5. Februar 2016 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 8 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die vom Ausschuss vorzunehmende Überprüfung des fachlichen Werdegangs des jeweiligen Antragstellers beinhalte nur die Prüfung, ob der Antragsteller die für eine Anerkennung als Prüfingenieur erforderliche mindestens fünfjährige Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung besitze. Es sei hingegen nicht zu prüfen, ob die Referenzobjekte des jeweiligen Antragstellers in jeder Hinsicht die Anforderungen an ein aus Sicht des Ausschusses optimales Brandschutzkonzept erfüllten. Der Prüfungsausschuss habe eine Erfahrungs- und nicht eine Kenntnisprüfung vorzunehmen. Die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des Brandschutzes, des Brandverhaltens und der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauprodukten und Bauarten sowie der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften seien Gegenstand der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Der Beklagte habe daher allenfalls seine bisherigen Erfahrungen in Frage stellen dürfen. Hierzu treffe der Ablehnungsbescheid aber keine Feststellungen. Vielmehr würden ihm diverse Qualitätsdefizite bei der Ausarbeitung der Brandschutzkonzepte vorgehalten. Dabei seien sämtliche der von ihm eingereichten Referenzobjekte bauaufsichtlich geprüft und genehmigt worden. Damit sei aber auch die Vereinbarkeit seiner Projekte mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften, folglich auch mit Vorgaben des Brandschutzes, behördlicherseits festgestellt worden. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  6. April 2016 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er tritt der Klage mit der Begründung entgegen,

den Bestimmungen der insoweit maßgebenden Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige wähle der Prüfungsausschuss aus der Referenzobjektliste mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus, die durch mindestens zwei seiner Mitglieder im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Antragstellers beurteilt würden. Somit komme es bei der Prüfung gerade nicht ausschließlich darauf an, dass der Antragsteller überhaupt einschlägige Erfahrungen von mindestens fünf Jahren im anzuerkennenden Bereich habe, ohne dass die Qualität der zum

weis derartiger Erfahrungen angeführten Referenzobjekte eine Rolle spiele. Der Prüfungsausschuss müsse feststellen können, dass der Antragsteller planerisch sicher die festgelegten Schutzziele der Bauordnung des Landes in den Bauvorlagen für Bauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad umsetzen könne. Der Antragsteller müsse ihm vorgelegte Bauvorhaben hinsichtlich der festgelegten Schutzziele der Landesbauordnung sicher analysieren und bewerten können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es die Schutzziele der Landesbauordnung konkretisierende Rechtsvorschriften oder bauaufsichtliche Richtlinien nur für eine geringe Zahl von Sonderbauten gebe. Auch seien Änderungen in bestehenden baulichen Anlagen regelmäßig nur anhand von Schutzzielbetrachtungen beurteilbar. Eine solche Beurteilung erfordere neben einem Grundgerüst an spezifischem Fachwissen, das insbesondere in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung abgefragt werde, gerade auch die Fähigkeit, die Schutzziele der Landesbauordnung insgesamt für das Bauvorhaben zu betrachten, die notwendigen Schlussfolgerungen zu ziehen und so weit wie möglich nicht in die von Bauherreninteressen geprägte vorliegende Planung einzugreifen. Randnummer 14 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 16 Der Bescheid des Beklagten vom 25. April 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 17 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz ist § 3 Abs. 1 i. V. m. den §§ 4 und 20 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige – PPVO – vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2015 (GVBl. LSA S. 191, 197).

§ 3Abs.

1 PPVO werden, soweit in der PPVO nichts anderes geregelt ist, als Prüfingenieure nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung

gewiesen haben. Dass der Kläger die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 PPVO nicht erfüllt, hat weder der Beklagte vorgetragen noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Streitig ist allein das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz. Diese ergeben sich aus § 20 PPVO . Randnummer 18

§ 20

Satz 1 PPVO werden als Prüfingenieure für Brandschutz nur Personen anerkannt, die Randnummer 19

  1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben, Randnummer 20
  2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung, Randnummer 21
  3. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, Randnummer 22
  4. die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, Randnummer 23
  5. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und Randnummer 24
  6. die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen. Randnummer 25

§ 20

Satz 2 PPVO ist das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen

Satz 1 Nrn. 2 bis 6 durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses gegenüber der Anerkennungsbehörde – hier dem Beklagten als oberster Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 6 Abs. 1 PPVO ) –

zuweisen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 PPVO ). Das Prüfungsverfahren ist so ausgestaltet, dass die Anerkennungsbehörde die vollständigen Antragsunterlagen dem Prüfungsausschuss zuleitet (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 PPVO ). Es besteht aus drei Stufen, namentlich der Überprüfung des fachlichen Werdegangs, der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung ( § 22 Abs. 2 PPVO ). Randnummer 26 Dabei dient die Überprüfung des fachlichen Werdegangs der Feststellung, ob der Antragsteller die besonderen Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 2 PPVO erfüllt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 PPVO ). Ein Antragsteller, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen ( § 23 Abs. 1 Satz 3 PPVO ). Aus dem Wortlaut der vorgenannten Normen sowie aus der Systematik der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens

der PPVO ergibt sich, dass auf dieser ersten Stufe des Prüfungsverfahrens vom Prüfungsausschuss in den Blick zu nehmen ist, ob der Antragsteller über die für die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen einschlägigen Erfahrungen verfügt. § 20 Satz 1 Nr. 2 PPVO , dessen Voraussetzungen – alleiniger – Gegenstand der Überprüfung des fachlichen Werdegangs durch den Prüfungsausschuss sind, ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller überhaupt erst einmal mindestens fünf Jahre Erfahrungen in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung haben muss. Dass diese beruflichen Erfahrungen sich auf verschiedene Bauvorhaben mit komplexeren brandschutztechnischen Fragestellungen beziehen müssen, bringt die Norm dadurch zum Ausdruck, dass die Planung und Ausführung oder deren Prüfung sich insbesondere auf Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad beziehen müssen. Mehr sieht § 20 Satz 1 Nr. 2 PPVO nicht vor. Hiervon ausgehend hat der Prüfungsausschuss auf der ersten Ebene des Prüfungsverfahrens die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers nur dahingehend zu bewerten, ob der Antragsteller über die von der PPVO geforderten mindestens fünfjährigen Erfahrungen verfügt. Hierzu gehört die Prüfung, ob die vom Antragsteller bei der Darstellung seines Werdegangs im Rahmen der Antragstellung vorzulegende Referenzobjektliste mindestens zehn Vorhaben umfasst, die eine Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren widerspiegeln (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 3 PPVO ), wobei die Vorhaben nicht älter als zehn Jahre sein sollen (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 4, 1. Hs. PPVO ). Außerdem ist zu prüfen, ob die in der Referenzobjektliste aufgeführten Vorhaben unterschiedlicher Art gewesen sind, einen höheren brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad besessen haben (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 PPVO ) und der Antragsteller deren brandschutztechnische Planung oder Prüfung selbst durchgeführt hat (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 PPVO ). Randnummer 27 Nicht Gegenstand der Überprüfung des fachlichen Werdegangs ist demgegenüber, ob der Antragsteller mit den von ihm vorgelegten Referenzvorhaben eine besondere Fachkunde

gewiesen hat. Hierfür bietet nicht nur der Wortlaut des § 20 Satz 1 Nr. 2 PPVO LSA keinen Anhaltspunkt. Dass sich die Prüfung auf der ersten Stufe des Verfahrens auf die besondere Fachkunde des Antragstellers erstrecken soll, ergibt sich auch nicht – etwa im Wege der systematischen Auslegung – aus anderen Bestimmungen der PPVO. Besondere Kenntnisse auf den Gebieten des Brandschutzes sowie der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften werden vielmehr erst auf den weiteren Stufen des Prüfungsverfahrens, namentlich in einer schriftlichen und in einer mündlichen Prüfung

gewiesen (vgl. §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 PPVO ). Der Inhalt dieser Prüfungen knüpft an die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen an, die § 20 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 PPVO zusätzlich zu den in § 20 Satz 1 Nr. 2 PPVO bestimmten Voraussetzungen aufstellt. Dabei ist beim Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 PPVO ). Hierdurch ist sichergestellt, dass die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz nur derjenige erhält, der entsprechende Kenntnisse in Brandschutzfragen mit höherem Komplexitätsgrad

gewiesen hat. Durch das Bestehen der schriftlichen und mündlichen Prüfung

dem vorgenannten (höheren) Prüfungsmaßstab wird gewissermaßen die zuvor auf der ersten Prüfungsstufe

gewiesene Erfahrung im Umgang mit brandschutztechnischen Fragen höherer Schwierigkeit komplementiert. Einer Art Vorprüfung auf der ersten Stufe, in deren Rahmen der Prüfungsausschuss die vom Antragsteller zum

weis seines beruflichen Werdegangs angeführten Referenzprojekte inhaltlich auf den Ausprägungsgrad der darin zum Ausdruck kommenden Fachkenntnisse des Antragstellers hin überprüft, bedarf es dementsprechend nicht. Jedenfalls sieht die PPVO – wie dargestellt – den

weis besonderer Fachkunde auf der ersten Stufe des Prüfungsverfahrens nicht vor. Randnummer 28 Etwas anderes folgt auch nicht aus § 23 Abs. 3 PPVO . Danach wählt der Prüfungsausschuss aus der Referenzobjektliste

Abs. 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus ( § 23 Abs. 3 Satz 1 PPVO ). Für die Beurteilung der ausgewählten Referenzobjekte gilt § 13 Abs. 3 PPVO entsprechend ( § 23 Abs. 3 Satz 2 PPVO ).

§ 13Abs.

3 Satz 1 PPVO , der den Inhalt der Überprüfung des fachlichen Werdegangs im Verfahren zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit regelt, wird das Verzeichnis

Absatz 2 der Norm durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Antragstellers beurteilt. Allein die Verwendung des Begriffs „Eignung“ impliziert nicht, dass die Beurteilung der ausgewählten Referenzobjekte sich auch auf die fachlichen Kenntnisse bezieht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Überprüfung des fachlichen Werdegangs im Verfahren zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit

§ 13Abs.

1 Satz 1 PPVO der Feststellung dient, ob der Antragsteller die besonderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 4 PPVO erfüllt.

§ 10Abs.

2 Satz 1 Nr. 4 PPVO werden nur Personen anerkannt, die durch ihre Leistungen

Abschluss des Studiums, insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für statisch und konstruktiv schwierige Vorhaben, überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben . Hier verlangt die PPVO also ausdrücklich – anders als in Bezug auf die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz – den

weis besonderer (überdurchschnittlicher) Fähigkeiten bereits im Rahmen der Überprüfung des beruflichen Werdegangs des Antragstellers. Dementsprechend muss sich auch die Eignungsbeurteilung des Prüfungsausschusses darauf beziehen. Dieser Unterschied im Prüfungsverfahren ist bei der Anwendung von § 13 Abs. 3 Satz 1 PPVO auf das Verfahren zur Überprüfung des fachlichen Werdegangs eines Antragstellers zu berücksichtigen, der die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz begehrt. Diese Auslegung wird auch vom Wortlaut des § 23 Abs. Satz 2 PPVO getragen, der nur eine „entsprechende“ Anwendung von § 13 Abs. 3 PPVO vorsieht. Überdies lässt der Begriff „Eignung“ eine Auslegung zu,

welcher sich die Feststellung, ob die besonderen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 PPVO erfüllt sind, darauf bezieht, ob der Antragsteller die geforderte mindestens fünfjährige Erfahrung bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad oder deren Prüfung verfügt, ohne dass die hierbei zu Tage tretenden Fachkenntnisse inhaltlich auf Fehlerfreiheit bewertet werden. Randnummer 29 Dieser Auslegung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die in § 23 Abs. 3 PPVO vorgesehene Auswahl von mindestens drei Referenzobjekten keinen Sinn ergeben würde, wenn die Mitglieder des Prüfungsausschusses diese nicht auch im Hinblick auf die sich daraus ergebende Fachkunde des Antragstellers begutachten dürften. Die Regelung kann auch dahingehend verstanden werden, dass sie – in Verbindung mit § 13 Abs. 3 PPVO – lediglich den Verfahrensgang für die Überprüfung des fachlichen Werdegangs vorgibt, während sich der inhaltliche Anknüpfungspunkt der Überprüfung aus § 23 Abs. 1 und 2 PPVO ergibt, und der Prüfungsausschuss sich bei der Prüfung, ob die vom Antragsteller angeführten Vorhaben einen höheren brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad haben, auf drei der mindestens zehn aufgelisteten Vorhaben beschränken darf. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Anerkennung/Nichtanerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit des Betreffenden berührt. Gerade auch vor dem Hintergrund dieser Grundrechtsrelevanz der Anerkennungsentscheidung ist es erforderlich, dass sich aus den das Verfahren und die Voraussetzungen einer Anerkennung regelnden Bestimmungen der PPVO ausdrücklich oder zumindest zweifelsfrei im Wege der Auslegung entnehmen lässt, dass ein Antragsteller bereits auf der ersten Stufe des Prüfungsverfahrens im Rahmen der Überprüfung seines fachlichen Werdegangs auch aufgrund inhaltlicher Mängel der von ihm im Betrachtungszeitraum erstellten Brandschutznachweise vom weiteren Anerkennungsverfahren ausgeschlossen werden kann. Wie bereits ausgeführt, fehlt es hieran aber gerade. Randnummer 30 In Anwendung der vorstehenden Grundsätze beruht die Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Prüfingenieur für Brandschutz mit Bescheid des Beklagten vom 25. April 2016 auf von der PPVO nicht vorgesehenen Feststellungen und Wertungen. Der Beklagte hat das Vorliegen der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 2 PPVO abgelehnt, indem er sich die Begründung des Prüfungsausschusses vom 13./14. Januar 2016 zu Eigen gemacht hat, wonach der Kläger nicht die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Lösung schwieriger brandschutztechnischer Sachverhalte besitze. Dieser Einschätzung liegen die Bewertungen von zwei Prüfern zugrunde,

denen der Kläger mit seinen Brandschutzkonzepten für die Referenzobjekte, die der Prüfungsausschuss einer näheren Betrachtung unterzogen hat, „die besondere Fachkunde“ nicht oder nur bedingt „

weisen“ könne. Infolgedessen ist der Kläger nicht zur schriftlichen und mündlichen Prüfung zugelassen worden. Der

weis der besonderen Fachkunde war aber auf dieser Ebene des Prüfungsverfahrens – wie dargestellt – gar nicht zu führen. Feststellungen zu der für § 20 Satz 1 Nr. 2 PPVO allein maßgeblichen Frage enthalten weder die Prüferauswertungen noch der Bescheid des Beklagten selbst. Dies muss der Beklagte nunmehr

holen (lassen). Randnummer 31 Dem vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag auf Einräumung eines Schriftsatznachlasses im Hinblick auf den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 19. Juni 2017 war nicht zu entsprechen. Der vorgenannte Schriftsatz enthält keinen vom erkennenden Gericht der Entscheidung zugrunde gelegten neuen Sachvortrag, in Bezug auf den dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten hätte rechtliches Gehör eingeräumt werden müssen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

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