Nr 16 m.w.N). Der schriftliche Anstellungsvertrag verlangt für Vertragsänderungen die Schriftform. Diese kann auch nicht mündlich abbedungen werden. Randnummer 33 Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben sich auch nicht aus der tatsächlich beherrschenden Position des Geschäftsführers im Unternehmen. Er ist zwar dessen "Kopf und Seele", weil er allein über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, Anlagevermögen und die Kundenbeziehungen verfügt und tatsächlich keinerlei Weisungen von seiner Ehefrau erhält. Allerdings ist die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen, die im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind, gehört unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (st. Rspr. BSG vgl. Urteil vom 29.08.2012, Az. B 12 KR 25/10 R, Rn. 16). Das BSG hat dazu erst kürzlich erneut ausgeführt: Randnummer 34 "Die für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung von den dafür zuständigen Senaten des BSG entwickelte sog "Kopf und Seele"-Rechtsprechung ist für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs 1 SGB IV nicht heranzuziehen. Soweit der Senat in der Vergangenheit vereinzelt hierauf zurückgegriffen hat (BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448), wird hieran nicht festgehalten. Nach dieser Rechtsprechung soll für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft und ausnahmsweise auch für einen Angestellten unterhalb der Geschäftsführerebene, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht kommen, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem "Gutdünken" führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (Nachweise bei BSGE 111, 257 =
Nr 31). ( ...) Eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen (vgl BSGE 111, 257 =
Nr 32). Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit", die sich ausschließlich daraus ableitet, dass dem Betroffenen in harmonischen Zeiten freie Hand gelassen wird, während im Fall eines Zerwürfnisses dessen Weisungsunterworfenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (BSG aaO). Randnummer 35 Zugleich verringert das Anknüpfen an die den Beteiligten von Gesetzes oder Vertrags wegen zukommende Rechtsmacht Manipulationsmöglichkeiten bezüglich der Generierung oder Negierung von Sozialversicherungspflicht. Andernfalls stünde es nämlich gerade bei kleinen (Familien-)Unternehmen im freien Belieben der Beteiligten, durch zweckgerichtete Angaben zur tatsächlichen Stellung des Betroffenen im Unternehmen Sozialversicherungspflicht zu begründen oder auszuschließen. Dass gerade bei Familienunternehmen die Feststellung der ggf zur Sozialversicherungspflicht führenden Umstände schwierig ist, hat der Gesetzgeber anerkannt (zusätzliche Meldepflicht bei einer verwandtschaftlichen Beziehung zum Arbeitgeber nach § 28a Abs 3 S 2 Nr 1 Buchst d SGB IV; obligatorische Antragstellung durch die Einzugsstelle nach § 7a Abs 1 S 2 SGB IV). Randnummer 36 Darüber hinaus vermeidet das Abstellen auf die dem Beteiligten zukommende Rechtsmacht anderenfalls zwingend auftretende Abgrenzungsschwierigkeiten zu leitenden Angestellten" (BSG, Urteil vom 29.07.2015, Az. B 12 R 1/15 R, Rn. 23-25, zitiert nach juris). Randnummer 37 Dem schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung an. Es wirkt sich daher auch nicht entscheidend aus, ob der Geschäftsführer im Falle eines Zerwürfnisses die Übertragung der Geschäftsanteile rückgängig machen und den Tischlereibetrieb als einen eigenen fortsetzen kann. Sollte dieser Fall eintreten, ändern sich die Grundlagen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Die bloße Möglichkeit wirkt sich jedoch nicht vorgreiflich auf die derzeit bestimmenden rechtlichen Verhältnisse im Unternehmen aus. Randnummer 38 Auch die steuer- und erbrechtlichen Motive für die Übertragung des Unternehmens auf die Ehefrau des Geschäftsführers können sich hiernach nicht gestaltend auf die sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Unternehmensgestaltung auswirken (vgl. BSG, Urteil vom 29.07.2015, Az. B 12 R 1/15 R, Rn. 26, zitiert nach juris). Randnummer 39 b) Die aufschiebende Wirkung ist auch nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat bereits den Vollzug für einen Großteil der Beitragsforderung in Höhe von 55.393,47 EUR bis zum Abschluss des Klageverfahrens (Az. S 43 R 470/15) ausgesetzt. Randnummer 40 Hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 19.428,89 EUR ist eine unbillige Härte nicht glaubhaft gemacht. Eine solche liegt nur vor, wenn dem Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentlichen Zahlungen hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder ausgeglichen werden können. Eine drohende Insolvenz kann – zumindest bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit – eine unbillige Härte begründen. Dabei sind aber auch die gewichtigen Interessen für eine umgehende Vollziehung des Beitragsbescheids zu berücksichtigen. Die Einnahmen der Sozialversicherung sind durch zeitnahen Beitragseinzug sicherzustellen und die geltend gemachten Versicherungszeiten begründen sozialrechtliche Anwartschaften und Ansprüche für die Beschäftigten (Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.12.2015, Az. L 7 R 832/15 B ER, Rn. 19, zitiert nach juris). Randnummer 41 Die Antragstellerin hat, soweit es den nicht vom Sofortvollzug ausgenommenen Betrag in Höhe von 19.428,89 EUR betrifft, keine unbillige Härte glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass durch die Forderung Zahlungsunfähigkeit eintreten sollte. Sie hat Unterlagen vorgelegt, aus denen sich vier abzuarbeitende Aufträge sowie ein erwarteter Auftrag mit einem Gesamtvolumen von 1.716.408,15 EUR ergeben. Davon ist noch ein Volumen in Höhe von 1.148.442,67 EUR abzuarbeiten. Nach diesen Zahlen kann für das Jahr 2016 von einer guten Auftragslage ausgegangen werden. Das zeigt ein Vergleich mit dem Geschäftsjahr
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.