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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer 6 Sa 196/15 Urteil Weitergeltung einer im Wege der betrieblichen Übung vereinbarten Tarifanwendung § 613

Obsah (5)§ 1Art. 3§ 3§ 5§ 7

Weitergeltung einer im Wege der betrieblichen Übung vereinbarten Tarifanwendung Leitsatz 1. Eine im Wege der betrieblichen Übung mit dem alten

haber vereinbarte Anwendung eines Tarifwerkes bindet gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auch den neuen

haber. (Rn.64)

  1. Ein Wechsel zu dem Tarifwerk des neuen Arbeitgebers gemäß § 613a Abs. 1 S. 3 BGB scheidet mangels kongruenter Tarifbindung aus, wenn der betroffene Arbeitnehmer nicht tarifgebunden ist. (Rn.68) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 444/17) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg,
  2. April 2015, 4 Ca 1221/14, Urteil nachgehend BAG,
  3. Juli 2018, 4 AZR 444/17, Urteil: Stattgabe Tenor
  4. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.04.2015 – 4 Ca 1221/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  5. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Frage, welches Tarifwerk auf ihr Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt. Randnummer 2 Die Klägerin, welche nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, begründete mit Arbeitsvertrag vom 28.07.1978 mit Wirkung vom 01.09.1979 ein Arbeitsverhältnis als Krankenschwester mit dem Kreiskrankenhaus H (Anlage K1, Blatt 6 f Akte). Unter dem Datum 01.04.1991 vereinbarte die Klägerin mit dem Kreiskrankenhaus H folgendes (Anl. K2, Bl. 8 der Akte): Randnummer 3 "Für das bereits bestehende Arbeitsverhältnis gilt der Bundes-Angestellten-Tarif (BAT) Ost

der jeweilig gültigen Fassung ab 01.04.1991.“ Randnummer 4 Unter dem Datum 01.07.1991/10.07.1991 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag ab (Blatt 270, 271 der Akte), der

den für den Rechtsstreit wesentlichen Passagen folgenden Wortlaut hat: Randnummer 5 "… § 3 Randnummer 6 Für das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der für den Angestellten jeweils geltenden Tarifverträge

der z. Zeit geltenden Fassung und den dieses ergänzenden rechtlichen Bestimmungen Anwendung. Weiterhin sind die Bestimmungen des Einigungsvertrages und seiner Anlagen vom 31.08.1990 i.V.m. Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 anzuwenden. Randnummer 7 … § 5 Randnummer 8 Die Angestellte ist gemäß § 22 BAT-O

Vergütungsgruppe KR IV eingruppiert. Randnummer 9 … § 7 Randnummer 10 Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich der Nebenabreden sind gem. § 4 BAT-O nur wirksam, wenn Sie schriftlich vereinbart werden. Randnummer 11 …" Randnummer 12 Die Klägerin ist seitdem

dem zunächst von dem O bzw. dem diesen nachfolgenden Landkreis B als Eigenbetrieb geführten Kreiskrankenhaus

H, K, tätig. Randnummer 13 Das Klinikum ging im Wege des Betriebsüberganges im Jahr 2007 an die S-Klinikum GmbH über. Randnummer 14 Zunächst kamen auf die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der S-Klinikum GmbH die Bestimmungen des TVöD zur Anwendung. Mit Schreiben vom 20.08.2010 (Anl. K3, Bl. 9 der Akte) teilte das S-Klinikum GmbH der Klägerin mit, dass ihr Beschäftigungsverhältnis rückwirkend ab dem 01.01.2010

den Konzern-Manteltarifvertrag (M-TV M/W/I Sana) übergeleitet werde und rückwirkend ab dem 01.07.2010 der Konzern-Entgelt-Tarifvertrag sowie damit verbundene haustariflichen Sonderregelungen wirksam würden. Mit weiterem Schreiben vom Oktober 2010 (Anl. K4, Bl. 10 der Akte) teilte die S-Klinikum GmbH der Klägerin nochmals mit, dass das Beschäftigungsverhältnis rückwirkend zum 01.01.2010

die Tarifverträge des S-Konzerns übergeleitet werde, und führte

dem Schreiben nachfolgende Tarifverträge auf: Randnummer 15 - Konzern-Mantel-Tarifvertrag (M-TV M/W/I S) - Konzern-Entgelt-Tarifvertrag (E-TV M/W/I S) - Konzern-Überleitung-Tarifvertrag (Ü-TV M/W/I S) - Konzern-Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV-EUmw M/W/I S) - Konzern-Tarifvertrag für Auszubildende (A-TV M/W/I S) bei Auszubildenden - Konzern-Tarifvertrag zu Beruf, Familie und Gesundheitsförderung (BFG-TV M/W/I S) Randnummer 16 Mit Schreiben vom 28.10.2010 (Anlage K5, Bl. 11 f der Akte)

formierte die S-Klinikum GmbH die Klägerin ein drittes Mal über die Überleitung des Beschäftigungsverhältnisses

die S TVe. Seitdem richtete sich das Arbeitsverhältnis nach diesen Tarifverträgen. Randnummer 17 Aufgrund eines Asset Deals fand mit Wirkung zum 01.11.2013 ein weiterer Betriebsübergang statt, diesmal auf die Beklagte, welche damals unter "A Krankenhausgesellschaft B mbH" firmierte. Randnummer 18 Die Beklagte betrieb bereits vor der Übernahme des „Ohreklinikums“

H, K, eine medizinische Einrichtung, nämlich ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie. Sie hatte am 28.03.2006 mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einen Haustarifvertrag abgeschlossen, dessen Rubrum wie folgt lautet: Randnummer 19 "Haustarifvertrag (mit weitergeltenden Regelungen aus dem BAT-O) zwischen dem A Fachkrankenhaus H, K, H vertreten durch die Trägerschaft A Kliniken GmbH, K, H, diese vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau M M - einerseits - und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen-Anhalt, N, M - andererseits - … Randnummer 20 Weiter heißt es

diesem Tarifvertrag (im Folgenden A Haus-TV): Randnummer 21 § 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1)Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigte des A Fachkrankenhauses Haldensleben

H, die Mitglieder der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sind.

(2)Ausgenommen sind leitende Mitarbeiter/-

nen im Sinne des § 5

(3)BetrVG und Beschäftigte, die im Sinne des § 8 SGB IV – unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – geringfügig beschäftigt oder als Studierende nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei sind oder die nebenberuflich tätig sind. § 1 a Anwendung von Tarifverträgen
(1)Für die

§ 1

(1)genannten Beschäftigten gelten die für die Angestellten der Länder zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und diese ändernden und ergänzenden Vorschriften einschließlich der Vergütungsregelung

der jeweils geltenden Fassung (für den Bereich Bund/Land) samt der z. Zt. (Stand Juni 2005) geltenden Sonderregelungen, Anlagen, Anhänge und sonstigen tariflichen Regelungen, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes abgeschlossen werden, soweit

diesem Tarifwerk nicht Abweichendes bestimmt wird. …" Randnummer 22 Mit Schreiben vom 07.11.2013 (Anlage K6, Bl. 13 ff. der Akte)

formierte die Beklagte gemäß § 613a Abs. 5 BGB die Klägerin über den Betriebsübergang. Auf den Seiten 4 und 5 dieses Schreibens führte die Beklagte aus, dass bei den tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen und den Arbeitsverhältnissen mit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf das jeweils anwendbare Tarifrecht "die bisherigen tariflichen Regelungen von S … durch den Tarifvertrag von A abgelöst" würden. Mit Schreiben vom 04.12.2013 (Anl. K7, Bl. 24 der Akte) widersprach die Klägerin der Anwendung des A Haus-TV und verlangte auch für die Zeit nach dem 01.11.2013 die Anwendung der S-Tarifverträge. Randnummer 23 Die Klägerin hat vorgetragen, Randnummer 24 sie sei der Rechtsansicht, dass sich die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien weiter nach den für den S-Konzern geltenden Tarifverträgen (S-TVe) bestimmen würden. Sie hat hierzu ausgeführt, da sie nicht Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft sei und lediglich im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verwiesen werde, würde vorliegend ausschließlich die Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Anwendung finden. Eine Transformation nach der Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB scheide ebenso aus wie eine Ablösung von Tarifverträgen nach der Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB. Da die vertragliche Bezugnahme auf tarifliche Regelungen nicht an eine Form gebunden sei, könne sie sich auch aus betrieblicher Übung oder konkludentem Verhalten der Arbeitsvertragsparteien ergeben. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin seien seit dem Jahr 2010 die tariflichen Regelung angewandt worden, deren dynamische die Klägerin mit vorliegender Klage festgestellt wissen möchte. Randnummer 25 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, Randnummer 26 festzustellen, dass der Mantel-Konzern-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und

frastruktur (M-TV MHFH/W/I S), Randnummer 27 der Entgelt-Konzern-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und

frastruktur (E-TV MHFH/W/I S), Randnummer 28 der Überleitungs-Konzern-Tarifvertrag (Ü-TV S) für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und

frastruktur, Randnummer 29 der Konzern-Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und

frastruktur (TV-Eumw M/W/I S), Randnummer 30 die Niederschrift zu den Konzerntarif-Verhandlungen zwischen der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der S Kliniken AG, Randnummer 31 der Konzern-Tarifvertrag zu Beruf, Familie und Gesundheitsförderung für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und

frastruktur (BFG-TV M/W/I S) Randnummer 32

halt des zwischen der Klägern und der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses ist. Randnummer 33 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Die Beklagte hat vorgetragen, Randnummer 36 der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, da ihm das notwendige Feststellungsinteresse fehle und er gegenüber einer Leistungsklage stets subsidiär sei. Der A Haus-TV finde zumindest aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel Anwendung. Die Parteien hätten eine sogenannte Tarifwechselklausel vereinbart. Randnummer 37 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.04.2015 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, das Tarifwerk des S Konzerns würde Kraft

dividualrechtlicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung finden.

diese

dividualrechtlichen Verpflichtungen sei die Beklagte durch die Übernahme des Betriebes eingetreten. Eine Ablösung der vor dem Betriebsübergang für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifnormen nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB sei ausgeschlossen, da die Klägerin kein Gewerkschaftsmitglied sei. Die Anwendung des A Haus-TV ergebe sich auch nicht mit Blick auf die Bezugnahmeklausel

der Vereinbarung vom 01.04.

  1. Es handle sich nicht um eine sogenannte Tarifwechselklausel, im Übrigen seien die Arbeitsvertragsparteien schon vor dem Betriebsübergang von der arbeitsvertraglichen Vereinbarung abgewichen. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 145 bis 152 der Akte verwiesen. Randnummer 39 Die Beklagte hat gegen die ihr am 11.06.2015 zugestellte Entscheidung am 15.06.2015 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung auf den 11.09.2015 - am 09.09.2015 begründet. Randnummer 40 Die Beklagte trägt vor, Randnummer 41 entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Magdeburg sei der Feststellungsantrag unzulässig und jedenfalls unbegründet. Das Arbeitsgericht befasste sich mit keinem Wort mit der Ablösungswirkung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, der nicht nur für einschlägig gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter gelte, sondern auch Außenseiter erfasse. Außerdem finde der A Haus-TV wegen der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel Anwendung, es handele sich entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts um eine sogenannte Tarifwechselklausel. Randnummer 42 Die Beklagte beantragt, Randnummer 43 das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom
  2. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 44 Die Klägerin beantragt, Randnummer 45 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Die Klägerin trägt vor, Randnummer 47 die nationale Regelung des § 613a BGB diene der Umsetzung der Richtlinie 77/187 EWG und der

Art. 3gleichlautenden RL 2001/23.

Die Beklagte habe aufgrund einer vertraglich vereinbarten Verweisungsklausel tarifvertragliche Regelungen mit übernommen. Hierbei würde eine privatautonom vereinbarte Verweisungsklausel nicht die normative Wirkung von Kollektivregelungen begründen. Die Klägerin habe daher ein Anspruch auf ungeschmälerte Fortzahlung des vor dem Betriebsinhaberwechsel geschuldeten Arbeitsentgelts. Randnummer 48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 49 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist nicht begründet. 1. Randnummer 50 Die Feststellungsklage ist als sog. Elementenfeststellungsklage zulässig (BAG 26.08.2015 – 4 AZR 719/13, Orientierungssatz Ziff. 1). Die Klägerin hat ein berechtigtes

teresse an der Feststellung, dass die im Feststellungsantrag aufgeführten Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Die entsprechende Feststellung ist geeignet, eine Vielzahl von Einzelfragen zu klären, die sich an deren Anwendbarkeit knüpfen. 2. Randnummer 51 Die Feststellungsklage ist auch begründet. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien finden die vor dem Betriebsinhaberwechsel im November 2013 geltenden S-TVe gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter Anwendung. a) Randnummer 52 Der von der Klägerin mit der Feststellungsklage verfolgte Anspruch auf die Anwendung der S TVe ergibt sich nicht aus der Vereinbarung vom 01.04.1991 (Anl. K2, Bl. 8 der Akte). Die dortige Vereinbarung Randnummer 53 "Für das bereits bestehende Arbeitsverhältnis gilt der Bundes-Angestellten-Tarif (BAT) Ost

der jeweilig gültigen Fassung ab 01.04.1991.“ Randnummer 54 stellt eine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts dar und bezweckt die Gleichstellung der nicht tarifgebunden mit tarifgebundenen Arbeitnehmern. Nach dieser Rechtsprechung waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Verweisungsklauseln wie diejenige

dem Arbeitsvertrag vom 01.04.1991

aller Regel als so genannte Gleichstellungsabreden auszulegen. Dies beruhte auf der Vorstellung, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklauseln lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit - bei deren genereller Verwendung - zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (BAG 06.07.2011 – 4 AZR 706/09, Rn. 18). Diese Auslegungsregel hält der 4. Senat nicht mehr aufrecht. Er wendet sie aus Gründen des Vertrauensschutzes aber weiterhin auf die Verweisungsklauseln

Arbeitsverträgen an, die vor dem

krafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind. Da die im Arbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf den BAT-O

der jeweils geltenden Fassung im Jahr 1991 vereinbart worden ist, kommt bei dessen Auslegung weiterhin die frühere Senatsrechtsprechung zum Tragen. Danach ist die Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages eine Gleichstellungsabrede. Sie verweist auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, an die der damalige Arbeitgeber, der Landkreis H, tarifgebunden war. Auf diese Weise sind deren Regelungen mit der sich aus dem Charakter als Gleichstellungsabrede ergebenden Maßgabe

halt des Arbeitsvertrages der Klägerin geworden (BAG 06.07.2011 – 4 AZR 706/09, Rn. 19). Randnummer 55 Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt sich um einen Formularvertrag, dessen

halt als allgemeine Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven

halt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der

teressen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist

erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgten Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare

teressenlage der Beteiligten (BAG 06.07.2011 – 4 AZR 706/09, Rn. 21). Danach enthält der Arbeitsvertrag eine zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen Regelungen des BAT-O, die aber nicht

haltsdynamisch ausgestaltet ist (BAG 06.07.2011 – 4 AZR 706/09, Rn. 22). Randnummer 56 Diese Gleichstellungsabrede ist anders formuliert als die Gleichstellungsabrede

der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.10.2002 zur Tarifwechselklausel (4 AZR 467/01, dort Rn. 8).

der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifwechselklausel hatten die dortigen Arbeitsvertragsparteien "die Bedingungen des jeweils gültigen Tarifvertrages" vereinbart, woraus das Bundesarbeitsgericht letztendlich schloss, dass im Falle des Tarifwechsels des Arbeitgebers der Arbeitnehmer an den neuen Tarifvertrag gebunden ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber jedoch nicht "die Bedingungen des jeweils gültigen Tarifvertrages" vereinbart, sondern eindeutig und abschließend den BAT (Ost). Es liegt daher keine Tarifwechselklausel vor. Randnummer 57 Auch dem unter dem Datum 01.07.1991/10.07.1991 abgeschlossene Arbeitsvertrag ist keine Tarifwechselklausel zu entnehmen.

§ 3

ist die folgende Formulierung enthalten: Randnummer 58 "Für das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der für den Angestellten jeweils geltenden Tarifverträge

der z. Zeit geltenden Fassung und den dieses ergänzenden rechtlichen Bestimmungen Anwendung." Randnummer 59 Diese außergewöhnliche und grammatikalisch etwas verunglückte Klausel stellt nicht wie üblich auf die jeweils "im Betrieb geltenden Tarifverträge", sondern auf die "für den Angestellten jeweils geltenden Tarifverträge" ab. Nach dem reinen Wortlaut könnte ein Wechsel der Gewerkschaftszugehörigkeit seitens der Klägerin dazu führen, dass der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden würde, den diese Gewerkschaft abgeschlossen hat. Diese Wortauslegung würde den Sinn der Gleichstellungsabrede, nämlich die Gleichbehandlung aller Beschäftigten, seien sie Gewerkschaftsmitglied oder nicht,

s Gegenteil verkehren und war so von den Parteien nicht gewollt, sie verstößt gegen die erkennbare

teressenlage der Beteiligten (BAG 06.07.2011 – 4 AZR 706/09, Rn. 21). Randnummer 60 Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt zu dem Ergebnis, dass eine sogenannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts gewollt war, dies folgt aus den weiteren vertraglichen Regelungen und unter Berücksichtigung der unter dem 01.04.1991 abgeschlossenen Vereinbarung. Randnummer 61 Anders als

dem von dem Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.11.2012 zu beurteilenden Fall (4 AZR 85/11, Rn. 3, 30), bei dem im Vertrag weder auf einen konkreten Tarifvertrag oder auf Tarifverträge eines bestimmten Arbeitgebers verwiesen wurde, noch eine bestimmte Branche, Fläche oder Region genannt war, ist hier aus den §§ 5 und 7 des Vertrages vom 01.07.1991/10.07.1991 und aus der vorher am 01.04.1991 abgeschlossen Regelung ein klarer Bezug auf den BAT-O zu erkennen.

§ 5

des Arbeitsvertrages vom 01.07.1991/10.07.1991 haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin gemäß § 22 BAT-O "

Vergütungsgruppe Kr. IV eingruppiert" ist.

§ 7

des Arbeitsvertrages haben die Parteien auf die Regelung des § 4 BAT-O Bezug genommen. Nach der Vereinbarung vom 01.04.1991 (Anl. K2, Bl. 8 der Akte) gilt "für das bereits bestehende Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestellten-Tarif (BAT) Ost

der jeweilig gültigen Fassung ab 01.04.1991". Zwar ist

der Regel davon auszugehen, dass Arbeitsvertragsparteien durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages damit die vorherige Vereinbarung ablösen wollen, da im hier zu entscheidenden Fall jedoch kein Anlass zu der Auffassung besteht, dass die damaligen Arbeitsvertragsparteien die im Vertrag vom 01.04.1991 vereinbarte zeitdynamische Gleichstellungsabrede hinsichtlich des BAT-O mit Vertrag vom 01.07.1991/10.07.1991 abändern wollten - hiergegen sprechen die Regelungen der §§ 5 und 7 des Arbeitsvertrages vom 01.07.1991/10.07.1991 - ist die Vereinbarung vom 01.04.1991 zur ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen. Es ist davon auszugehen, dass die damaligen Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag vom 01.07.1991/10.07.1991

§ 3

die Bezugnahmeklausel deshalb nur rudimentär geregelt haben, weil beide Seiten davon ausgingen, dass eine zeitdynamische Gleichstellungsabrede hinsichtlich des BAT-O bereits Gegenstand der weitergeltenden Vereinbarung vom 01.04.1991 war und diese Frage daher nicht erneut regelungsbedürftig war, sondern sich der Vertrag vom 01.07.1991/10.07.1991

sbesondere der Eingruppierung der Klägerin annehmen wollte. Die Verträge vom 01.04.1991 und vom 01.07.1991/10.07.1991 müssen daher zusammen betrachtet werden: Im ersten Vertrag ist eine zeitdynamische Gleichstellungsabrede vereinbart, im zweiten Vertrag

sbesondere die Eingruppierung geregelt.

diesem Gesamtzusammenhang kann daher der Arbeitsvertrag vom 01.07.1991/10.07.1991 i.V.m. der Vereinbarung vom 01.04.1991 nur als Gleichstellungsabrede verstanden werden, die die fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers hinsichtlich des

Bezug genommen Tarifvertrages, an den der alte Arbeitgeber gebunden war, ersetzen sollte. Die Gleichstellungsabrede soll auch zeitdynamisch gelten, dies ergibt sich einerseits aus der eindeutigen Formulierung

der Vereinbarung vom 01.04.1991, andererseits auch aus der unglücklich gewählten Formulierung im Arbeitsvertrag vom 01.07.1991/10.07.1991, wonach die "jeweils geltenden Tarifverträge

der z. Zeit geltenden Fassung … Anwendung" finden sollten. Auch wenn der Wortlaut "z Zeit" eine bloße statische Verweisung möglich erscheinen lässt, ergibt sich die Zeitdynamik deutlich aus den weiteren Worten "jeweils geltenden Tarifverträge". Randnummer 62 Weder die Anwendung der S TVe noch des A Haus-TV kann mit den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aus dem Jahre 1991 begründet werden, da es sich bei beiden Tarifwerken nicht um den BAT-O

der jeweiligen Fassung handelt. b) Randnummer 63 Der von der Klägerin mit der Feststellungsklage verfolgte Anspruch auf die Anwendung der S TVe ergibt sich vielmehr durch eine betriebliche Übung, die die Vereinbarungen aus dem Jahr 1991 abgelöst hat. Randnummer 64 Dies folgt aus der Auslegung des beiderseitigen Verhaltens der Klägerin und der S O-Klinikum GmbH gemäß §§ 133, 157 BGB. Eine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich der Anwendung der S TVe haben die Parteien im Arbeitsvertrag nicht getroffen. Gleichwohl leitete die Rechtsvorgängerin der Beklagten das zwischen ihr und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.01.2010

die S TVe über und teilte dies mit Schreiben vom 20.08.2010 und mit weiteren Schreiben vom Oktober 2010 und vom 28.10.2010 der Klägerin schriftlich mit. Es entsprach dem objektiv erkennbaren Willen der S O-Klinikum GmbH, unabhängig von ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen auf das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin die S TVe zur Anwendung zu bringen. Sie wollte erkennbar sämtliche Arbeitnehmer

ihrem Betrieb allgemein nach den für sie geltenden tariflichen Vorschriften einheitlich behandeln. Wendet ein Arbeitgeber, ohne hierzu aus anderen rechtlichen Gründen verpflichtet zu sein, über Jahre hinweg regelmäßig und ohne Vorbehalt der Freiwilligkeit die im Übrigen

seinem Betrieb geltenden tariflichen Vorschriften im gleichen Maße auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer an, so erwächst diesen ein Anspruch auf künftige Anwendung der Tarifnormen aus betrieblicher Übung. Aus dem Verhalten der Beklagten ist ein Rechtsbindungswille zu ermitteln, über die schriftliche Vereinbarung hinaus der Klägerin gegenüber die S TVe zur Anwendung zu bringen. Dieses konkludente Angebot der Beklagten hat die Klägerin gemäß § 151 BGB angenommen (BAG 14.11.2001 - 10 AZR 698/00, Rn. 63). c) Randnummer 65 Aus der im Wege der betrieblichen Übung begründeten Gleichstellungsabrede hinsichtlich der Anwendung der S TVe folgt nicht, dass ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges im November 2013 nunmehr der A Haus-TV zur Anwendung kommt. Randnummer 66 Zwar ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der Arbeitgeber zur Gleichstellung der Außenseiter mit Gewerkschaftsmitgliedern einheitlich tarifliche Vorschriften anwendet, weiterhin, dass mit den Außenseitern im Zweifel keine statische

bezugnahme der Tarifverträge

einer bestimmten Fassung beabsichtigt ist, sondern eine Verweisung auf den entsprechenden Tarifvertrag

seiner jeweils geltenden Fassung. Die Gleichstellung umfasst daher auch eine Tarifänderung (BAG 14.11.2001 - 10 AZR 698/00, Rn. 64). Die Gleichstellung kann jedoch nicht als Tarifwechselklausel ausgelegt werden, es handelt sich bei dem A Haus-TV nicht um "einen entsprechenden Tarifvertrag

seiner jeweils geltenden Fassung" (S TVe), sondern um einen anderen Tarifvertrag.

  1. d)Randnummer 67 Eine im Wege der betrieblichen Übung vereinbarte Gleichstellungsabrede hinsichtlich der Anwendung des A Haus-TV ist auch nicht später begründet worden, etwa weil die Beklagte an die Klägerin Leistungen nach dem A Haus-TV oder diesen ergänzenden Tarifverträgen erbracht hat. Es fehlt hierzu an einer konkludenten Annahme eines entsprechenden Vertragsangebotes durch die Klägerin. Vielmehr hat die Klägerin bereits zuvor mit Schreiben vom 04.12.2013 (Anl. K7, Bl. 24 der Akte) ausdrücklich der Anwendung des A Haus-TV widersprochen. Die bloße Hinnahme einer Vergütungszahlung kann daher unter Berücksichtigung des Schreibens der Klägerin vom 11.12.2013 und des durch die Klägerin hier geführten Rechtsstreits über die Frage der Anwendung der S TVe nicht als konkludentes Einverständnis gewertet werden, zukünftig den A Haus-TV zur Anwendung zu bringen.
  2. e)Randnummer 68 Letztlich sind die S TVe auch nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB von dem A Haus-TV abgelöst worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Ablösung eines vor dem Betriebsübergang normativ geltenden Tarifvertrages durch einen anderen Tarifvertrag nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB die kongruente Tarifgebundenheit des neuen

habers und des Arbeitnehmers voraus (so BAG 09.04.2008 - 4 AZR 164/07, Rn. 19). Die Vorschrift ist nicht dazu bestimmt, auf beim Veräußerer vertraglich begründete Rechte und Pflichten Einfluss zu nehmen (BAG 17.11.2010 - 4 AZR 391/09, Rn. 23). Vorliegend fehlt es zumindest an der normativen Tarifbindung der Klägerin (§ 3 Abs. 1 TVG). Randnummer 69 Es war daher nach dem Feststellungsantrag der Klägerin zu entscheiden. B. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Kosten der von der Beklagten ohne Erfolg eingelegten Berufung fallen dieser zur Last. C. Randnummer 71 Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Revision für die Beklagte zuzulassen.

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