Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags Leitsatz Gemäß § 19 Abs. 2 LVG LSA wird die Nachprüfungsbehörde nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft. (Rn.18) Sonstiger Kurztext Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED Tenor
- Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Veröffentlichung am
- März 2017 im Ausschreibungsportal www.evergabe-online.de schrieb die Antragsgegnerin im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED, Vergabe-Nr …, aus. Randnummer 2 Zum Eröffnungstermin am
- März 2017, 14 Uhr, lagen für fünf Lose acht Hauptangebote vor. Für Los 1 wurden zwei Nebenangebote, für Los 1 und 4 je ein Nebenangebot eingereicht. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
- April 2017, durch die Antragsgegnerin am
- April 2017 per Post verschickt, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde und teilte ihr die erfolgreichen Bieter für die Lose 1-5 mit. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
- April 2017 rügte die Antragstellerin die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Dieses Schreiben ging am
- April 2017 beim … ein, welcher es an die Antragsgegnerin weiterleitete. Bei der Antragsgegnerin ging die Rüge am
- April 2017 ein. Randnummer 5 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 6 die Nachprüfung des Vergabeverfahrens. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 8 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 9 Da die Antragsgegnerin der Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen hat, übergab sie mit Schreiben vom
- April 2017 der Vergabekammer die Vergabeakten zur Prüfung. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
- Mai 2017 hörte die Vergabekammer die Antragstellerin an. Insbesondere wies sie darauf hin, dass der Antrag als unzulässig zu verwerfen sei, da er nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 1 LVG gestellt wurde. Randnummer 11 Hierauf äußerte sich die Antragstellerin nicht. II. Randnummer 12 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 13 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
- November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am
- November 2012) ist die
- Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Randnummer 15 Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 16 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 17 Die Antragstellerin hat jedoch die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA nicht fristgemäß gerügt. Gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA informiert der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich, spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss, ab. Randnummer 18 Gemäß § 19 Abs. 2 LVG LSA wird die Nachprüfungsbehörde nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft. Randnummer 19 Die Antragsgegnerin hat die Absageschreiben an die unterlegenen Bieter nach der vorliegenden Vergabedokumentation am
- April 2017 zur Post gegeben. Fristablauf war der
- April
- Randnummer 20 Der Antrag auf Nachprüfung des Verfahrens ging zuerst am
- April 2017 beim … - der unzuständigen Stelle - und erst am
- April 2017 bei der Antragsgegnerin, also in beiden Fällen, nach Fristablauf (
- April 2017) ein. Die Antragsgegnerin hat das Absageschreiben nachweislich wie bereits dargelegt der Post übergeben. Die Gründe für den verspäteten Antrag sind also nicht von der Antragsgegnerin zu vertreten. Randnummer 21 Der Antrag auf Nachprüfung vom
- April 2017 war damit von der Vergabekammer als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 22 III. Kosten Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte, und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA ). Randnummer 24 Kostenfestsetzung Randnummer 25 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der
- Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA ). Randnummer 26 Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von … Euro ( § 14 Abs. 1 VwKostG LSA ). Randnummer 27 Die Einzahlung des Betrages in Höhe von … Euro hat bis zum 23.06.2017 durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichens … auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: DE21810000000081001500 zu erfolgen. Randnummer 28 Die ehrenamtliche Beisitzerin, …, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.