1 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Entsprechend § 2 Abs. 1 VOB/A müssen Vergabeverfahren transparent sein. Der öffentliche Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen regeln, ob oder inwieweit Zulagepositionen gewertet werden. (Rn.32) (Rn.33) (Rn.34) Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch allenfalls um Wahlpositionen. (Rn.41) Wahlpositionen und Bedarfspositionen beeinträchtigen die Transparenz und die Gleichbehandlung der Bieter im Vergabeverfahren, da sie die Vorhersehbarkeit und die Leistungsangebote der Bieter erschweren. (Rn.42)
3 Nr. 2 Satz 1 VOB/A werden im Eröffnungstermin die Angebote geöffnet und in allen wesentlichen Teilen gekennzeichnet. (Rn.44)
1 Satz 1 VOB/A ist das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. (Rn.48) Sonstiger Kurztext Neubau Sporthalle: Tribünen, Trennvorhang, Netze Tenor
Fbl. 211 (VOB-Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes) sollte eine Gesamtvergabe des Loses erfolgen. Nebenangebote waren nicht zugelassen. Die Angebote konnten nur schriftlich abgegeben werden. Randnummer 4 Im Leistungsverzeichnis waren folgende Nummern als Zulagepositionen aufgeführt: Randnummer 5 372.003.02 - Zulage zur Tribüne für die Ausführung als Stuhltribüne, je Tribüne 120 Sitzplätze, einschl. der Sitzreihe auf Betonkragarm mit je 22 Plätzen 372.003.04 - Zulage zur Sitzplatzausführung im Obergeschoss für Ausführung als Stuhltribüne, 150 Plätze, einschl. Unterkonstruktion auf Beton befestigen Randnummer 6 Hier war sowohl der Einheits- und der Gesamtpreis gefordert. Die Positionen sind mit „Zulage zur vorbeschriebenen Tribüne" gekennzeichnet. Randnummer 7 Zum Eröffnungstermin am
Mit Vergabevermerk vom
3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
2 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen
4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 28 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 29 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Randnummer 30 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann. Randnummer 31 Sinn und Zweck des Landesvergabegesetzes nach § 19 ist es, dass auch im Unterschwellenbereich die Unternehmen entsprechend § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Das streitbefangene Vergabeverfahren verstößt insgesamt gegen § 7, § 14 und § 20 VOB/A. Das Vergabeverfahren verstößt gegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 VOB/A. Randnummer 32
1 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Randnummer 33 Die Vorschrift zielt darauf ab, den Bietern eine klare Kalkulationsgrundlage zu liefern. Entsprechend dem allgemeinen Vergabegrundsatz müssen Vergabeverfahren für die Bieter transparent sein. (vgl. § 2 Abs. 1 VOB/A). Das Transparenzgebot bezieht sich insbesondere auf das Wertungsverfahren und damit auch auf die Wertung der Zulage- oder Bedarfspositionen. Es steht nicht im Belieben des Auftraggebers, die Bieterrangfolge durch die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung von Zulage- oder Bedarfspositionen zu beeinflussen. (vgl. auch VK Südbayern, Beschl. v. 01.03.1999 - 120.3-394.1-01-01/99). Randnummer 34 Der öffentliche Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen regeln, ob oder inwieweit die Zulagepositionen gewertet werden sollen. Randnummer 35 Im vorliegenden Fall wurde dies versäumt. Eine Regelung, wie die Zulagepositionen in die Wertung einbezogen werden, ist durch die Antragsgegnerin in den Vergabeunterlagen nicht getroffen worden. Randnummer 36 Den Bietern ist somit die Möglichkeit einer sicheren Preisberechnung genommen worden, da sie nicht wissen konnten, ob und in welchen Umfang die Zulagepositionen tatsächlich zur Ausführung kommen. Randnummer 37 Die Antragsgegnerin hat gegen das Gebot des § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A verstoßen, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung zu erstellen. Randnummer 38 So kalkulieren die Bieter die Zulagepositionen erheblich unterschiedlich. Zwei Bieter bewerten die Zulagepositionen mit 0 Euro. Inwieweit diese Bieter bereits vor Angebotsabgabe von der Antragsgegnerin die Information erhielten, dass die Positionen aus Kostengründen entfallen und nicht gewertet werden, ist hier durch die Kammer nicht mehr nachzuvollziehen. Dementsprechend haben die Bieter verschiedenartige Angebote erstellt, so dass eine Vergleichbarkeit der Angebote nicht gegeben ist. Randnummer 39
1 Nr. 4 VOB/A sind Bedarfspositionen grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Randnummer 40 Die Antragsgegnerin hat die LV-Positionen 372.003.02 und 372.003.04 als Zulagepositionen ausgewiesen. Hierzu hat sie die Ausführungen als Stuhltribüne genutzt. Zulagepositionen sind jedoch solche Positionen, die unter bestimmten Voraussetzungen regeln, dass der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung zu einer Grundposition verlangen kann, z.B. eine Zulage für bestimmte Erschwernisse. Die Aufnahme von Zulagepositionen kommt somit dann zur Anwendung, wenn bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses noch nicht feststeht, welche Schwierigkeiten die Ausführung der Teilleistung mit sich bringt. Sie ergänzt damit die Grundposition. Randnummer 41 Die im Leistungsverzeichnis als Zulagepositionen aufgeführten Leistungen stellen aber keine Ergänzung zu einer Grundposition dar, sondern eine Auswahl zwischen zwei Varianten der Tribünen. Allenfalls handelt sich hier um eine Wahlposition (Alternativposition). Anders als Bedarfspositionen sind Wahlpositionen in der VOB/A nicht erwähnt. Für sie gilt jedoch das Gleiche, d.h. sie dürfen nicht in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden (vgl. 3 VK LSA 54/15 , Beschluss v. 10.08.2015). Das VHB 2008 (Stand April 2016) regelt unter Punkt 4.6 in den Allgemeinen Richtlinien Vergabeverfahren und Zuständigkeiten: „Bedarfs- und Wahlpositionen dürfen weder in das Leistungsverzeichnis noch in die übrigen Vergabeunterlagen aufgenommen werden". Randnummer 42 Wahlpositionen und Bedarfspositionen beeinträchtigen die Transparenz und die Gleichbehandlung der Bieter im Vergabeverfahren, da sie die Vorhersehbarkeit und die Leistungsangebote der Bieter erschweren. Randnummer 43 Weiter verstößt das Vergabeverfahren gegen § 14 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VOB/A. Randnummer 44 Sind schriftliche Angebote zugelassen, ist bei Ausschreibungen
1 Satz 1 VOB/A für die Öffnung und Verlesung der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten.
3 Nr. 2 Satz 1 VOB/A werden im Eröffnungstermin die Angebote geöffnet und in allen wesentlichen Teilen gekennzeichnet. Das bedeutet, dass alle wesentlichen Angebotsbestandteile, die zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung vorliegen, entweder einheitlich (z. B. durch Lochung) gekennzeichnet oder aber (z. B. durch Siegelung) verbunden werden, um einen nachträglichen versehentlichen oder bewussten Austausch einzelner Bestandteile des Angebots bzw. deren Entfernung zu verhindern. Die VOB/A selbst trifft keine Aussage, in welcher Form die Angebote im Eröffnungstermin zu kennzeichnen sind. Als weitgehend sichere Kennzeichnungsmethode gegenüber späteren Manipulationen empfiehlt sich die Lochung mittels Datums- oder Kreuz-Lochstempel, zusätzlich dazu bietet das Verplomben der Angebote eine weitergehende Sicherheit (vgl. VK Thüringen, Beschluss v. 04.04.2017). Randnummer 45 Die der Vergabekammer im strittigen Vergabeverfahren vorgelegten Angebote waren unvollständig gekennzeichnet. Ein Angebot war völlig ohne Kennzeichnung, so dass nicht erkennbar war, welche Inhalte wann bei der Antragsgegnerin vorgelegen haben. Ein weiteres Angebot war nur teilweise gekennzeichnet. Bei den anderen Angebote erfolgte die Kennzeichnung mit Lochstempel vollständig. Randnummer 46 Die unterlassene Kennzeichnung der eingegangenen Angebote im Eröffnungstermin hat zur Folge, dass nicht gewährleistet ist, dass die bei der Prüfung und Wertung der Angebote zugrunde liegenden Unterlagen tatsächlich alle rechtzeitig mit dem bei der Prüfung festgestellten Inhalt vorgelegen haben. Die unterlassene Kennzeichnung lässt einen sicheren Ausschluss der Manipulierbarkeit nach Ablauf der Angebotsfrist nicht zu. Ein ordnungsgemäßer Wettbewerb ist objektiv nicht mehr gewährleistet. Randnummer 47 Auch die unterlassene vollständige Kennzeichnung der Angebote im Eröffnungstermin führt zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens
3 Nr. 2 Satz 1 VOB/A. Randnummer 48 Das Vergabeverfahren verstößt auch insgesamt gegen § 20 VOB/A, da die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren insgesamt nicht ausreichend dokumentiert hat.
1 Satz 1 VOB/A ist das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Randnummer 49 Insbesondere auf die Dokumentation der Angebotswertung und der Zuschlagsentscheidung als der Kernaufgabe des Auftragsgebers im Vergabeverfahren muss größte Sorgfalt verwandt werden. Es muss nachvollziehbar sein, warum gerade auf das betreffende Angebot der Zuschlag erteilt werden soll. Aus der Dokumentation sollen alle Erwägungen hervorgehen, die bei der Entscheidung über den Zuschlag eine Rolle gespielt haben. Ergeben sich aus den Ausschreibungsbedingungen verschiedene Möglichkeiten zum Erbringen der geforderten Leistung, muss die Dokumentation erkennen lassen, dass der Auftraggeber sich mit den Vor- und Nachteilen der unterschiedlichen Methoden und eventuellen Auswirkungen auseinandergesetzt hat (Zeise in Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV, 1. Auflage 2016, § 8 VgV, Rn 26 mwN). Randnummer 50 Auf Grund der aufgezeigten Mängel des Vergabeverfahrens sah sich die erkennende Kammer unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gebotes der Transparenz zur Gewährleistung des freien Wettbewerbes und zur Herstellung der Rechtmäßigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 LVG LSA veranlasst, die Antragsgegnerin zur Aufhebung des Vergabeverfahrens anzuweisen. Die Aufhebung ist das einzig geeignete Mittel, die festgestellten Rechtsverletzungen zu beseitigen und eine weitere Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Randnummer 51 Sofern die Antragsgegnerin an ihrer Beschaffungsabsicht festhält, sind für eine Neuvergabe eine Überarbeitung der Vergabeunterlagen und eine neue Bekanntmachung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer
2 Satz 4 LVG LSA erforderlich, um die Rechtsverletzungen zu beseitigen. Randnummer 52 Auf die in der Beanstandung von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe kommt es daher nicht mehr an, einer Entscheidung durch die Vergabekammer bedarf es nicht. Randnummer 53 III. Kosten Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA. Randnummer 55 Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben. IV. Randnummer 56 Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr …, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.