Vergabenachprüfungsverfahren: Fristgemäßheit einer Rüge Leitsatz Der Rechtsauffassung der Antragstellerin zur Fristberechnung wird nicht gefolgt. Die Angabe des beabsichtigten Vertragsschlusses ist keine Voraussetzung der Fristberechnung, diese beginnt unabhängig vom Vertragsschluss mit der Abgabe der Information zu laufen. Es handelt sich bei der siebentägigen Einspruchsfrist um eine Mindestwartefrist, vor deren Ablauf der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen darf. Innerhalb dieser Frist muss nach § 19 Abs. 2 LVG LSA das Vergabeverfahren beanstandet werden. (Rn.22) Sonstiger Kurztext Straßenbaumaßnahme Tenor
- Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Veröffentlichung am
- April 2017 im Ausschreibungsportal www.evergabe-online.de schrieb die Antragsgegnerin im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben Ausbau der …,
- BA (VOB/A), Vergabe-Nr. …, aus. Randnummer 2 Zum Eröffnungstermin am
- Mai 2017, 14 Uhr, lagen zwei Hauptangebote und zwei Nebenangebote vor. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
- Mai 2017 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Öffentliche Ausschreibung (§ 3a VOB/A) aufgehoben wird. Zur Begründung führte er auf, dass die eingereichten Angebote weit über den veranschlagten Kosten lagen und damit erhebliche Haushaltmittel fehlen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
- Juni 2017 rügte die Antragstellerin die Aufhebung der Ausschreibung beim Antragsgegner. Der Antragsgegner half der Beanstandung nicht ab und übergab die Vergabeakte der
- Vergabekammer zur Nachprüfung. Randnummer 5 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 6 die Nachprüfung des Vergabeverfahrens. Randnummer 7 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 8 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
- Juli 2017 hörte die Vergabekammer die Antragstellerin an. Insbesondere wies sie darauf hin, dass der Antrag als unzulässig zu verwerfen sei, da er nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 1 LVG gestellt wurde. Randnummer 10 Hierauf legte die Antragstellerin dar, dass ihr Antrag fristgemäß erfolgt sei, da die beidseitige Bindefrist erst am
- Juli 2017 ende und die Beanstandung innerhalb dieser Frist erfolgt sei. Außerdem habe der Antragsgegner im Absageschreiben keine Einspruchsfrist genannt. II. Randnummer 11 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 12 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
- November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am
- November 2012) ist die
- Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Randnummer 14 Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 15 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 16 Die Antragstellerin hat jedoch die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA nicht fristgemäß gerügt. Randnummer 17 Gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA informiert der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich, spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss, ab. Randnummer 18 Das LVG LSA hat im Fall der Aufhebung eines Vergabeverfahrens explizit keinen Rechtsweg vorgesehen. Die Vergabekammer stellt in ihrer Rechtsprechung die Information über die Aufhebung des Vergabeverfahrens wie auch Beanstandungen während des laufenden Verfahrens der Information an die unterlegenen Bieter gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA gleich. Damit wird für den Bieter überhaupt erst ein Rechtsweg eröffnet. Randnummer 19 Gemäß § 19 Abs. 2 LVG LSA wird die Nachprüfungsbehörde nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft. Randnummer 20 Der Antragsgegner hat die Absageschreiben an die Bieter nach der vorliegenden Vergabedokumentation am
- Mai 2017 abgegeben. Damit beginnt die sich aus § 19 Abs. 2 LVG LSA ergebende Wartefrist am Tag nach der Absendung der Aufhebungsschreiben durch den Auftraggeber. Unter Berücksichtigung der siebentägigen Einspruchsfrist endete diese am
- Mai
- Randnummer 21 Der Antrag auf Nachprüfung des Verfahrens ging zuerst am
- Juni 2017 beim Antragsgegner, also nach Fristablauf (
- Mai 2017) ein. Randnummer 22 Der Rechtsauffassung der Antragstellerin zur Fristberechnung wird nicht gefolgt. Die Angabe des beabsichtigten Vertragsschlusses ist keine Voraussetzung der Fristberechnung, diese beginnt unabhängig vom Vertragsschluss mit der Abgabe der Information zu laufen. Es handelt sich bei der siebentägigen Einspruchsfrist um eine Mindestwartefrist, vor deren Ablauf der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen darf. Innerhalb dieser Frist muss nach § 19 Abs. 2 LVG LSA das Vergabeverfahren beanstandet werden. Die Angabe einer Einspruchsfrist durch den Auftraggeber ist nicht erforderlich, da sich diese im Unterschwellenbereich aus § 19 LVG LSA ergibt. Randnummer 23 Die weitere Annahme der Antragstellerin, die Frist des § 19 Abs. 2 LVG LSA sei mit der Bindefrist der Bieter gleichzusetzen, entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Randnummer 24 Der Antrag auf Nachprüfung vom
- Juni 2017 war damit von der Vergabekammer als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 25 III. Kosten Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte, und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA ). Randnummer 27 Kostenfestsetzung Randnummer 28 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der
- Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA ). Randnummer 29 Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von … Euro ( § 14 Abs. 1 VwKostG LSA ). Randnummer 30 Die Einzahlung des Betrages in Höhe von … Euro hat bis zum 30.08.2017 durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichens … auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: DE21810000000081001500 zu erfolgen. IV. Randnummer 31 Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr …, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.