Vergabeverfahren: Ausschluss eines Angebots Leitsatz Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOL/A sind Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, auszuschließen. (Rn.29) Sonstiger Kurztext Überprüfung der ortsveränderlichen elektrischen Geräte Tenor 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Veröffentlichung am 19. Mai 2017 unter evergabe-online.de schrieb der Antragsgegner im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) die Überprüfung der ortsveränderlichen elektrischen Geräte, Vergabenummer: … - aus. Randnummer 2 Die Vergabeunterlagen konnten elektronisch heruntergeladen oder in Papierform abgefordert werden. Randnummer 3 Die Antragstellerin hat die Vergabeunterlagen elektronisch heruntergeladen. Randnummer 4 Gemäß Formblatt 631 - Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes waren ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen: Randnummer 5 - Angebotsschreiben (Formblatt 633) Randnummer 6 - Leistungsverzeichnis Randnummer 7 - Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124) Randnummer 8 - Erklärungen gemäß Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt Randnummer 9 Die Checkliste zum Angebot führte an erster Stelle das Angebotsschreiben (Formblatt 633) auf, gefolgt von den Erklärungen nach dem LVG LSA. Randnummer 10 Zum Submissionstermin am 7. Juni 2017 gingen fünf Angebote ein. Die Antragstellerin lag mit ihrem Angebot an erster Rangstelle. Die Antragstellerin ist nicht präqualifiziert. Sie reichte mit dem Angebot die Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124) ein. Dem Angebot fehlte das Angebotsschreiben (Formblatt 633). Des Weiteren war die Erklärung der Anlage 3 zum Landesvergabegesetz unvollständig abgegeben worden. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin, dass ihr Angebot gemäß § 16 Abs. 3 b VOL/A auszuschließen sei, da sie kein unterschriebenes Angebot eingereicht habe. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 legte die Antragstellerin Einspruch gegen den Ausschluss ein und wies darauf hin, dass das Formblatt 633 im Download nicht enthalten und dieses Formblatt ihr nicht bekannt gewesen sei. Sie ergänzte ihren Vortrag mit Schreiben vom 29. Juni 2017, dass Downloadfehler im System nicht ausgeschlossen werden könnten und ihr daher kein Nachteil hieraus erwachsen dürfe. Darüber hinaus sei ihr keine Auswertung der Angebote zur Kenntnis gegeben worden, so dass die Vergabe insgesamt nicht ordnungsgemäß gelaufen sei. In der Checkliste sei das Formblatt auch nicht aufgeführt. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 wurde die Antragstellerin von der Vergabekammer angehört. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 äußerte sie sich dahingehend, dass sie die Unterlagen als zip-Datei heruntergeladen und ausgedruckt hätte. Mitarbeiter der E-Vergabe hätten versichert, dass die Vollständigkeit nicht mehr überprüft werden könne. Der Vorgang sei auf Fehler im Computersystem zurückzuführen und dürfe ihr nicht angelastet werden. Randnummer 15 Die Antragstellerin beantragt Randnummer 16 die Wertung ihres Angebotes. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 18 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 19 Die Antragsgegnerin legte der 3. Vergabekammer am 11. Juli 2017 die Vergabeunterlagen vor. II. Randnummer 20 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Randnummer 21 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30. November 2012) ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 22 Entscheidend für die Feststellung der Zuständigkeit ist hier die Beurteilung der Kostenschätzung für die Leistung. Diese liegt unterhalb der in § 106 Abs. 2 Punkt 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) geregelten Schwellenwerte. Damit ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt nach Ziffer 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (Bek. des MW vom 17.04.2013, MBL LSA Nr. 14/2013) zuständig. Randnummer 23 Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 2 LVG LSA. Randnummer 24 Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen, damit ist die VOL/A gemäß § 1 Abs. 2 LVG LSA anzuwenden. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 50.000 Euro für die Vergabe von Leistungen nach § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 25 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 26 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet. Randnummer 27 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA nicht geltend machen kann. Randnummer 28 Die Wertung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß § 16 Abs. 3 Nr.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.