für 2010 geltenden DBA LUX von der Besteuerung in Deutschland freizustellen sein, auch wenn es sich dabei um Ausschüttungen aus einem Teilgesellschaftsvermögen auf Grund der von der SICAV gebildeten "Umbrella-Struktur" handelt (Rn.62) (Rn.66) (Rn.76) (Rn.81) (Rn.86) . 2. Zur Qualifizierung einer ausländischen Person - hier: einer SICAV - als Kapitalgesellschaft i.S.
G (Rn.67) (Rn.69) (Rn.82) .
DBA seines Quellenbesteuerungsrechts hinsichtlich dieser Einkünfte bewusst ist, er jedoch auf sein Besteuerungsrecht insoweit verzichtet (Rn.90) . 5. Revision eingelegt (Az.
BFH: I R 61/17) Verfahrensgang nachgehend BFH,
Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten sich darüber, ob Ausschüttungen, welche die Klägerin im Jahr 2010 von der in Luxemburg ansässigen Gesellschaft B. SICAV (Société d’investissement à capital variable) erhalten hat, nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1
für 2010 geltenden Doppelbesteuerungsabkommens mit Luxemburg (DBA Luxemburg 1958) von der Besteuerung in Deutschland freizustellen sind (so die Klägerin) oder ob die Ausschüttungen nicht freizustellen sondern als Investmenterträge gem. § 5 Investmentsteuergesetz (InvStG) abweichend zu ermitteln und zu besteuern sind (so der Beklagte). Randnummer 2 Die Klägerin wurde im Jahr 2009 mit Sitz in Z. gegründet und firmierte bis zur Gesellschafterversammlung vom 9. September 2010, in der der Sitz der Klägerin zugleich nach X. verlegt wurde, unter „C. GmbH“. Gegenstand
Unternehmens der Klägerin ist die Verwaltung und langfristige Anlage eigenen Vermögens in einem oder mehreren in- und ausländischen Investmentfonds. Alleingesellschafter der Klägerin ist der D. e.V., der die Gesellschaftsanteile treuhänderisch für mehrere Konzerngesellschaften der Y-Bank hält. Die größten Anteile als Treugeber halten die Y-Bank 1 AG mit einem Anteil von ca. 72 v.H. sowie die Y-Bank 2 AG mit einem Anteil von ca. 23 v.H. Randnummer 3 Seit dem
(Luxemburger) Gesetzes über die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren -OGAW- vom
Gesetzes werden in Art. 23ff spezielle Regelungen im Hinblick auf die société anonyme aufgeführt. Randnummer 7 Das Gesetz vom 4. Dezember 1967 enthielt im Titel II (Impot sur le Revenu
Collectives, Art. 158ff) Regelungen zur Körperschaftsteuer. Gem. Art. 1 unterliegen Kapitalgesellschaften („les sociétés anonymes, les sociétés en commandite par actions, les sociétés à responsabilité limitée, les sociétés européennes“) der Körperschaftsteuer. Randnummer 8 Das Gesetz vom
Gesetzes enthielten besondere Bestimmungen für SICAV zur Anlage in Wertpapieren, wobei Art. 33 die allgemeine Regelung traf, dass die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ für Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, durch „Investmentgesellschaft mit variablem Kapital“ oder „SICAV“ ersetzt wird. Gem. Art. 25
Gesetzes gelten als SICAV Gesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen liquiden Finanzanlagen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 dieses Gesetzes anzulegen und ihren Anteilinhabern das Ergebnis der Verwaltung ihrer Vermögenswerte zukommen zu lassen und deren Anteile zum Vertrieb im Wege eines öffentlichen Angebotes oder einer Privatplatzierung bestimmt sind und deren Satzung bestimmt, dass ihr Kapital zu jeder Zeit dem Nettovermögen entspricht. Gem. Art. 26
Gesetzes unterliegen SICAV vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieses Gesetzes den auf Aktiengesellschaften anwendbaren Bestimmungen. In Art. 127 Abs. 1 wurde geregelt, dass OGA im Sinne
Gesetzes keiner Steuer unterliegen mit Ausnahme der von den bürgerlich-rechtlichen Gesellschaften und Handelsgesellschaften zu entrichtenden Kapitalverkehrssteuern und der Abgeltungssteuer (tax d'abonnement) gemäß Art. 129. Gem. Art. 127 Abs. 2
Gesetzes unterliegen die von den vorgenannten OGA vorgenommenen Ausschüttungen keiner Quellensteuer und werden bei nicht Gebietsansässigen nicht besteuert. Art. 133 Abs. 1
Gesetzes lautet in der französischen Originalfassung "Les OPC peuvent être constitués avec
compartiments multiples correspondant chacun à une partie distincte du patrimoine d l'OPC". Die in den Akten befindliche nicht amtliche deutsche Übersetzung von Art. 133 Abs. 1
Gesetzes lautet "OGA können in der Rechtsform eines Umbrella-Fonds mit einzelnen Teilfonds gegründet werden, die jeweils einen separaten Teil
Vermögens
OGA umfassen". Gem. Art. 133 Abs. 5 beschränken sich die Rechte der Anleger und Gläubiger im Hinblick auf einen Teilfonds oder die die Rechte, die im Zusammenhang mit der Gründung, der Verwaltung oder der Liquidation eines Teilfonds stehen, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung in den Gründungsunterlagen auf die Vermögenswerte dieses Teilfonds. Die Vermögenswerte eines Teilfonds haften, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung in den Gründungsunterlagen, ausschließlich im Umfang der Anlagen der Anleger in diesem Teilfonds und im Umfang der Forderungen derjenigen Gläubiger, deren Forderungen bei Gründung
Teilfonds, im Zusammenhang mit der Verwaltung oder der Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung in den Gründungsunterlagen wird im Verhältnis der Anteilhaber untereinander jeder Teilfonds als eigenständige Einheit behandelt. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Gesetz vom
Verwaltungsrates und als Endausschüttungen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu Grunde. Randnummer 14 Die Gewinnausschüttungen wurden in Luxemburg keinem Quellensteuerabzug unterworfen und wurden bei der B. SICAV nicht für steuerliche Zwecke gewinnmindernd gebucht. Randnummer 15 Die B. SICAV veröffentlichte im Bundesanzeiger Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG über Besteuerungsgrundlagen, in denen der Teilfonds B. Fonds als ausschüttendes Investmentvermögen ausgewiesen wurde. In den Bescheinigungen war u.a. auch ausländische Quellensteuer auf die vom Fonds erzielten Erträge ausgewiesen. Randnummer 16 In der Zeit vom
Schachtelprivilegs nach Art. 20 Abs. 2 DBA Luxemburg 1958 von der deutschen Körperschaft- und Gewerbesteuer freizustellen seien, da es sich bei der B. SICAV zum einen nicht um eine Kapitalgesellschaft i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958 handele und zum anderen die Ausschüttungen auch keine Dividenden darstellen würden. Randnummer 18 Gleichzeitig war der Beklagte aber auch der Auffassung, dass, da eine Steuerfreistellung nicht zu erfolgen habe, die Klägerin nicht lediglich mit den zugeflossenen und in der Bilanz ausgewiesenen Erträgen, sondern mit den gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG bescheinigten Erträgen aus dem Teilfonds der Regelbesteuerung nach dem InvStG unterliege. Es seien bei der Klägerin Investmenterträge i.S.v. § 2 InvStG als Einkünfte anzusetzen und die ausländische Quellensteuer dem Einkommen außerbilanziell hinzuzurechnen. Randnummer 19 Hierauf bezogen ergab sich folgende Änderung
zu versteuernden Einkommens: Randnummer 20 05.03.2010: Endausschüttung Geschäftsjahr 2009 € 02.08.2010: Zwischenausschüttung Geschäftsjahr 2010 € 30.09.2010: Zwischenausschüttung Geschäftsjahr 2010 € 17.12.2010: Zwischenausschüttung Geschäftsjahr 2010 € Summe: € zzgl. Ausgleichsposten für nichtabziehbare Werbungskosten § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG € Summe: € zzgl. Quellensteueraufwand im Fonds (außerbilanziell) € Summe: € abzgl. bereits von der Klägerin gem. § 8b Abs. KStG berücksichtigt € Differenz im z.v.E.: € Randnummer 21 Weiterhin sei gem. § 4 InvStG i.V.m. § 26 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und § 34c Einkommensteuergesetz (EStG) ausländische Quellensteuer in einer berechneten Höhe von ... € anzurechnen. Randnummer 22 In Auswertung
Betriebsprüfungsberichtes erließ der Beklagte am
Landes Sachsen-Anhalt ein, der der Beklagte nicht zustimmte. Das Verfahren wurde daraufhin gem. § 45 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an den Beklagten zur Durchführung
Einspruchsverfahrens abgegeben. Randnummer 24 Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom
InvStG nicht entgegen. Es greife keine Rückfallklausel ein, weder im DBA Luxemburg 1958 noch im innerstaatlichen Recht, etwa nach § 50d Abs. 9 EStG. Die dadurch entstehende doppelte Nichtbesteuerung der Ausschüttungen für das Streitjahr sei rechtlich nicht zu beanstanden, da das seinerzeit geltende DBA Luxemburg 1958 (im Gegensatz zu dem aktuell seit dem 01. Januar 2014 geltenden DBA Luxemburg 2012) schon die virtuelle Doppelbesteuerung vermeiden wollte und ein generelles Prinzip
Verbots der doppelten Nichtbesteuerung nicht galt. Auch die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 ff. Außensteuergesetz (AStG) komme nach § 8 Abs. 2 AStG aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der B. SICAV in Luxemburg nicht zur Anwendung. Auf die freigestellten Dividenden sei allerdings, wie von der Klägerin auch ursprünglich erklärt und abweichend von der noch mit Klageeinreichung vertretenen Auffassung § 8b Abs. 5 KStG (Hinzurechnung von pauschal 5 v.H. der Dividenden als nichtabziehbare Betriebsausgaben) anzuwenden. Randnummer 27 Die Argumentation gliedert sich im Einzelnen wie folgt auf: Randnummer 28 Das Besteuerungsrecht für die Ausschüttungen der B. SICAV, die als Dividenden anzusehen seien, stehe nach den Verteilungsartikeln
DBA Luxemburg 1958 sowohl Deutschland nach Art. 13 Abs. 1 als auch Luxemburg nach Art. 13 Abs. 2 zu. Randnummer 29 Die auf Grund der Nichtausübung
Rechtes zur Erhebung von Quellensteuer in Luxemburg lediglich virtuell vorhandene Doppelbesteuerung sei durch Freistellung der von der Klägerin bezogenen Schachteldividenden i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958 in Deutschland zu beseitigen. Die Klägerin sei eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in Deutschland. Die B. SICAV sei ebenfalls eine Kapitalgesellschaft i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958. Sie sei eine nach Luxemburger Recht gegründete société anonyme (s.a.), eine Aktiengesellschaft Luxemburgischen Rechts. Dass sie daneben aus rein investmentsteuerlicher Sicht auch ein Investmentvermögen (
Satzungstyps, also in Form einer Kapitalgesellschaft, nicht
Vertragstyps in Form eines Sondervermögens) sei, ändere an der Beurteilung der B. SICAV für alle anderen Zwecke, insbesondere für die Anwendung
DBA, als Kapitalgesellschaft, nichts. Nach dem Rechtstypenvergleich sei die B. SICAV mit einer deutschen AG, d.h. einer Investmentaktiengesellschaft (InvestmentAG) vergleichbar. Dieses ergebe sich aus einem Vergleich der Luxemburger Rechtsnormen für die SICAV und den Merkmalen einer deutschen Kapitalgesellschaft. Die SICAV sei nach Art. 25
Gesetzes vom
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 sei eine SICAV sowohl Kapitalgesellschaft als auch Investmentgesellschaft. Allein die Eigenschaft auch Investmentgesellschaft zu sein, qualifiziere die SICAV nicht als sonstige juristische Person privaten Rechts gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG. Entgegen der Darstellung
Beklagten und entgegen der vom Beklagten vorgelegten nichtamtlichen Übersetzung von Art. 133
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 werde die SICAV im Fall einer Investmentstruktur mit Umbrellafond nicht zu einer eigenen Rechtsform. Die vom Beklagten vorgelegte nichtamtliche Übersetzung
Gesetzestextes sei unrichtig. Der französische Originaltext verwende den Begriff der Rechtsform (form juridique) nicht und verwende auch nicht den Begriff „Umbrellafond“. Richtig übersetzt laute die französische Vorschrift
„OGAs können mit mehreren Teilfonds errichtet werden, die jeweils einem separaten Teil
Vermögens
OGA entsprechen“. Dies zeige sehr deutlich, dass mit der Umbrellastruktur keine eigene Rechtsform verbunden sei. Das Teilgesellschaftsvermögen der SICAV sei auch nicht rechtlich selbständig, sondern Teil
Gesellschaftsvermögens der SICAV. Dies habe auch der Beklagte letztlich auf Seite 31 der Einspruchsentscheidung bei dem Vergleich mit der Deutschen InvestmentAG erkannt, ohne allerdings hieraus den logischen Folgeschritt der Einordnung der SICAV als Kapitalgesellschaft zu vollziehen. Hintergrund der Bildung von Teilgesellschaftsvermögen seien aus investmentrechtlicher Sicht allein haftungs- und vermögensrechtliche Erwägungen, die aber an der Zuordnung
Vermögens zur SICAV bzw. InvestmentAG nichts ändern würden. Die Ausschüttungen erfolgten durch die SICAV und nicht, wie der Beklagte meint, durch den Teilfonds, der für sich betrachtet nichts „ausschütten“ könne. Die Umbrellastruktur, auf die der Beklagte in seiner Argumentation entscheidend abstelle, berühre lediglich die Art und Weise, wie die SICAV ihr Anlagevermögen haftungs- und vermögensrechtlich organisiere. Sie qualifiziere aber die Rechtsform nicht um. Für die Qualifikation als Kapitalgesellschaft sei es auch irrelevant, ob die SICAV ihre Ausschüttungen aus dem einen oder anderen Teilgesellschaftsvermögen speise, ebenso wie es für die Einordnung einer AG als Kapitalgesellschaft unbeachtlich sei, ob sie die Gewinnausschüttungen aus dem einen oder anderen Geschäftsbereich speise. Randnummer 30 Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen
2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958 seien erfüllt. Die B. SICAV habe ihren Wohnsitz in Luxemburg. Die Klägerin habe mindestens 25 % der Stimmrechte an der B. SICAV und die strittigen Ausschüttungen seien auch Dividenden i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958. Das DBA Luxemburg 1958 enthalte eine eigenständige Bestimmung
Dividendenbegriffs. Hiernach seien gem. Nr. 12
Schlussprotokolls alle dort aufgeführten Einkünfte Dividenden. Der Begriff sei daher sehr weit gefasst. Die Klägerin erziele die Dividenden von der B. SICAV und nicht von ihrem Teilgesellschaftsvermögen, da dieses nicht rechtlich selbständig und lediglich Bestandteil
Investmentvermögens der SICAV sei. Die strittigen Ausschüttungen seien auch „echte“ Dividenden i.S.d. BFH-Urteils vom 04. Juni 2008 (I R 62/06). Es handele sich um Dividenden i.S.v. Ziffer 12
Schlussprotokolls zum DBA Luxemburg 1958. Der BFH habe es in dem genannten Urteil lediglich abgelehnt, die „fiktiven“ Dividenden gem. Ziffer 11
Schlussprotokolls
DBA Luxemburg 1958 (Einkünfte als typisch stiller Gesellschafter) auch unter das Schachtelprivileg
2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958 zu fassen. Das „investmentsteuerliche Transparenzprinzip“ stehe der Behandlung als Dividenden i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958 ebenfalls nicht entgegen. Randnummer 31 Die tatsächliche Nichtbesteuerung der Dividenden in Luxemburg sei unschädlich. Luxemburg habe von dem ihm in Art. 13 Abs. 2 DBA Luxemburg 1958 eingeräumten Quellenbesteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Für die Anwendung von Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958 genüge es aber, dass abstrakt beiden Staaten das Besteuerungsrecht zugewiesen sei, unabhängig davon, ob beide Staaten auch davon Gebrauch machen (BFH-Vorlagebeschluss vom
Beklagten nicht anzuwenden. Randnummer 36 Die Auffassung der Klägerin werde zudem bestätigt durch die Anwendung von Schachtelprivilegien auf Fondsausschüttungen, denn die Systematik
InvStG und
AStG belegten, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass das InvStG der Anwendung
Schachtelprivilegs auf Ausschüttungen eines ausländischen Investmentvermögens nicht entgegenstehe. Dies ergebe sich aus § 7 Abs. 7 AStG. Die Schachtelprivilegierung von Auslandsfondsausschüttungen entspreche im Übrigen auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Randnummer 37 Die Klägerin sieht ihre Auffassung auch bestätigt durch das (geplante) Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG). Die vorgesehenen Änderungen im Rahmen
InvStRefG, insbesondere die Ausführungen in der Begründung zum Referentenentwurf zu § 14 Abs. 5 INvStG-E zeigten deutlich, dass nach der bislang und damit auch für das Streitjahr geltenden Rechtslage Ausschüttungen eines ausländischen Investmentvermögens
Satzungstyps ungeachtet der Anwendung
investmentsteuerlichen Transparenzprinzips als Schachteldividenden von der Besteuerung in Deutschland freigestellt werden könnten. Randnummer 38 Auf die Ausschüttung sei § 8b Abs. 5 KStG anzuwenden. Randnummer 39 Die Klägerin beantragt, Die Bescheide für 2010 über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag vom
Unterliegens die Revision zuzulassen. Randnummer 40 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall
Unterliegens die Revision zuzulassen. Randnummer 41 Er verweist zur Begründung zum einen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Randnummer 42 Weiter erwidert er zur Klagebegründung wie folgt: Randnummer 43 Es sei zwar zutreffend, dass das Besteuerungsrecht für die Ausschüttungen der B. SICAV nach den Verteilungsartikeln
DBA Luxemburg 1958 sowohl Deutschland gem. Art. 13 Abs. 1 als auch Luxemburg gem. Art. 13 Abs. 2 zustehe. Zwar lägen mit den Ausschüttungen keine Dividenden im Rechtssinne vor. Wegen Nr. 12
Schlussprotokolls gelten die Einkünfte aus Anteilen an einer Kapitalanlagegesellschaft (eine solche sei die B. SICAV) aber als Dividenden i.S.v. Art. 13 DBA Luxemburg 1958. Luxemburg habe daher ein beschränktes Quellenbesteuerungsrecht, wobei durch Anwendung der Anrechnungsmethode gem. Art 20 Abs. 3 DBA Luxemburg 1958 eine Doppelbesteuerung der Investmenterträge ausgeschlossen sei. Randnummer 44 Die virtuelle Doppelbesteuerung sei nicht durch Freistellung in Deutschland als Schachteldividende i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958 zu vermeiden. Zwar sei die Klägerin eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in Deutschland. Gem. Ziffer 1
Schlussprotokolls, die eine dynamische Verweisung enthalte, gelte das Abkommen nicht für Holdinggesellschaften im Sinne der besonderen luxemburgischen Gesetze (zur Zeit, d.h. zum Zeitpunkt der Abfassung
Schlussprotokolls, Gesetze vom
Schlussprotokolls dar. Die B. SICAV sei aber auch keine Kapitalgesellschaft i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958. Der Begriff der Kapitalgesellschaft sei im DBA Luxemburg 1958 nicht definiert, so dass bei der Definition der Kapitalgesellschaft gem. Art. 2 Abs. 2 DBA Luxemburg 1958 auf deutsches Recht, das sich auf Steuern bezieht, zurückzugreifen sei. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG seien Kapitalgesellschaften u.a. die AG. Zweckvermögen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG zählten nicht dazu. Die Klägerin habe letztlich die Ausschüttungen aus dem Teilgesellschaftsvermögen, dem B. Fonds erhalten, der als Zweckvermögen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG einzuordnen sei. Die SICAV entspreche aber auch im Typenvergleich keiner deutschen AG, sondern mit ihrer Ausgestaltung als Umbrellafonds einer deutschen InvestmentAG nach dem InvG bzw. KAGB. Zwar beruhten sowohl die SICAV als auch die InvestmentAG mit variablem Kapital auf dem Grundtyp einer AG, unterscheiden sich jedoch von dieser auf Grund vorrangiger investmentrechtlicher Besonderheiten (insbesondere durch das variable Kapital) grundlegend. So seien etwa bei der Investment-AG ein nicht unwesentlicher Teil der aktienrechtlichen Bestimmungen, die dem Aktionärsschutz dienten, nicht anwendbar. Der investmentrechtliche Aktionär sei in erster Linie Anleger und bedürfe vor allem
institutionalisierten investmentrechtlichen Anlegerschutzes und weniger
allgemeinen. Der Unternehmensgegenstand sei auf die Anlage von Wertpapieren beschränkt. Es beständen auch besondere Aufsichts- und Genehmigungsvorschriften, die es so für AGs nicht gebe. Das Teilgesellschaftsvermögen
Fonds stehe im Widerspruch zum allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass bei der AG keine Unterteilung in Teilvermögen bestehe. Zudem erfolgten die Ausschüttungen gesondert für die im jeweiligen Teilfonds erwirtschaften Erträge je Anteil. Es sei nicht mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen für Kapitalgesellschaften vereinbar, dass das Gesellschaftskapital zu jeder Zeit dem Nettovermögen der Gesellschaft entspreche und das Vermögen mit dem Verkehrswert bilanziell auszuweisen sei. Regelungen aus dem AktG zur Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung gelten nicht. Die Gesellschaft sei auch verpflichtet, die Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber zurückzunehmen. Die SICAV stelle mit Ihrer in Art. 133
luxemburgischen OPC-Gesetzes 2002 eine investmentrechtlich geprägte hybride Sonderrechtsform dar und sei
halb einer sonstigen juristischen Person
privaten Rechts i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG gleichzusetzen. Die SICAV habe zudem mit ihrem Teilfonds die besondere Rechtsform
Umbrella-Fonds gem. Art. 133
OPC-Gesetztes 2002. Bereits diese Tatsache schließe aus, dass die SICAV der Rechtsform nach eine AG sei. Der Fonds selbst sei ein separates, mit der SICAV nicht zusammenzufassendes Zweckvermögen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Hieraus habe die Klägerin Ausschüttungen erhalten und damit nicht von einer Kapitalgesellschaft. Allerdings vertrete der Beklagte keinesfalls die Auffassung, dass die Teilfonds in dem Sinne rechtlich verselbständigt seien, dass sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügten. Es sei unstreitig, dass die Vermögenswerte
Teilfonds Eigentum der SICAV seien. Insbesondere die Umbrella-Struktur mit Teilfonds und der Regelung, dass im Verhältnis der Anleger untereinander jeder Teilfonds als eigenständige Einheit behandelt werde, unterscheide die SICAV von der AG bzw. luxemburgischen S.A. Daher könnten Aussagen zur Einordnung einer luxemburgischen SICAV ohne Teilfonds als Kapitalgesellschaft nicht auf die B. SICAV und ihren Teilfonds übertragen werden. Auch steuerlich würde sich eine Investmentgesellschaft wie die SICAV oder eine InvestmentAG grundlegend von einer Kapitalgesellschaft wie einer AG unterscheiden, da diese auf Grund der besonderen Vorschriften für Investmentvermögen von der Ertragsbesteuerung freigestellt seien. Historische Überlegungen führten dazu, dass die SICAV nicht als Kapitalgesellschaft i.S.d. DBA Luxemburg 1958 einzuordnen sei. Denn diese Rechtsform bzw. die vergleichbare Rechtsform der deutschen InvestmentAG mit variablem Kapital sei erst Jahre nach Unterzeichnung
Abkommens am 23. August 1958 bzw.
Ergänzungsprotokolls zum Abkommen am 15. Juni 1973 eingeführt worden. Es sei offensichtlich, dass es auf Grund der Abkommenssystematik aus deutscher und luxemburgischer Sicht keinen Sinn mache, für satzungsrechtliches Investmentvermögen wie im Streitfall das Schachtelprivileg zu gewähren. Dies bestätige auch der Umstand, dass im neuen DBA Luxemburg 2012 steuerbefreites satzungsrechtliches Investmentvermögen durch die Vereinbarung einer subjekt-to-tax-Klausel vom Schachtelprivileg
Randnummer 45 Die strittigen Ausschüttungen seien auch keine Dividenden i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958. Zum einen bereits
halb nicht, da die Ausschüttungen nicht von einer Kapitalgesellschaft stammten. Die Ausschüttungen seien aber auch keine „echten“ Dividenden i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958 i.S.d. zur typisch stillen GmbH-Beteiligung ergangenen BFH-Urteils vom 24. Juni 2008 (I R 62/06, BStBl II 2008, 798), denn es müsste sich um Dividenden handeln, die gerade aus der mindestens 25%igen Kapitalbeteiligung herrührten. Die Urteilsgrundsätze seien auf den Streitfall zu übertragen. Vorliegend stammten die ausgeschütteten Erträge aus dem Fonds-Sondervermögen der B. SICAV, dem B. Fonds, und seien daher keine echten Dividenden sondern Investmenterträge, die der Regelbesteuerung nach dem InvStG unterlägen. Der Behandlung als Dividenden i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958 stehe auch das investmentsteuerliche Transparenzprinzip entgegen. Danach soll der Anleger in ein Investmentvermögen im Grundsatz nicht besser aber auch nicht schlechter gestellt werden, als habe er direkt in die von dem Investmentvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände investiert. Randnummer 46 Die tatsächliche Nichtbesteuerung in Luxemburg sei schädlich, da hierdurch unversteuerte (weiße) Einkünfte entstehen würden, was mit dem Sinn- und Zweck
Doppelbesteuerungsabkommens nicht vereinbar sei. Luxemburg habe von dem in Art. 13 Abs. 2 DBA Luxemburg 1958 eingeräumten Quellenbesteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Die Gewährung
Schachtelprivilegs zöge im Ergebnis in beiden Staaten nichtbesteuerte Einkünfte nach sich. Dieses sei aber mit dem Sinn- und Zweck
DBA, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung und Doppelbelastung zu vermeiden, nicht vereinbar. Die Steuerfreistellung durch das Schachtelprivileg diene der Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung, nicht der Vermeidung der lediglich virtuellen Doppelbesteuerung und unterscheide sich daher von der Steuerfreistellung anderer Einkünfte nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA Luxemburg 1958. Bei Nichtanwendung
Schachtelprivilegs drohe, im Unterschied zur Freistellung anderer Einkünfte nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA Luxemburg 1958, auch keine Doppelbesteuerung von Dividenden, da dies durch die Anrechnungsmethode nach Art. 20 Abs. 3 DBA Luxemburg 1958 verhindert werden würde, hätte Luxemburg Quellensteuer erhoben. Diese systematischen Unterschiede gebieten es, bei der Auslegung
2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958 dem Ziel und Zweck einen höheren Stellenwert bei zu bemessen als bei der Freistellung anderer Einkünfte. Wie im Fall
BFH-Urteils vom 4. Juni 2008 (I R 62/06 „typisch stille Beteiligung“) sei daher auch vorliegend die Gewährung
Schachtelprivilegs abzulehnen. Randnummer 47 Es bestehe zwar keine Rückfallklausel bei tatsächlicher Nichtbesteuerung nach dem DBA Luxemburg
Abkommens eine rein virtuelle Doppelbesteuerung nicht zur Freistellung der Schachteldividenden gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958 führe. Randnummer 48 Es bestehe zwar kein generelles Verbot der Doppelnichtbesteuerung. Die diesbezügliche Argumentation der Klägerin sei aber für den vorliegenden Fall bedeutungslos. Da keine „echten“ Dividenden vorliegen würden, gelten die Grundsätze
BFH-Urteil vom 4. Juni 2008 (I R 62/06), wonach die Gewährung
Schachtelprivilegs jedenfalls für die Klägerin abzulehnen sei. Randnummer 49 Anders als es die Klägerin darstelle entspreche die Schachtelprivilegierung von Auslandsfondsausschüttungen keinesfalls allgemein der Auffassung der Finanzverwaltung, so dass hierdurch die Argumentation der Klägerin gerade nicht bestätigt werde. Bereits in den den Urteilen
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. März 2007 (6 K 514/03, EFG 2007, 1223),
BFH vom 6. Juni 2012 (I R 52/11, BStBl II 2014, 240) und
BFH vom 20. Januar 2015 (II R 42/12, BFH/NV 2015, 1079) zu Grunde liegenden Verfahren habe die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass die französische SICAV nicht als herkömmliche Kapitalgesellschaft angesehen werden könne. Beide BFH-Verfahren seien zur Klärung der Rechtslage in einem anderen Staat zurückverwiesen worden. Die Finanzverwaltung würde die Verfahren nicht betreiben, wenn sie der Auffassung wäre, dass das abkommensrechtliche Schachtelprivileg zu gewähren sei. Randnummer 50 Die Auffassung der Klägerin werde auch nicht durch das (geplante) Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG), insbesondere nicht durch die Ausführungen in der Begründung zum Referentenentwurf zu § 14 Abs. 5 INvStG-E bestätigt. Der Entwurf sehe vor, dass für Publikumsfonds wie den B. Fonds in Abkehr vom investmentrechtlichen Transparenzprinzip eine intransparente Besteuerung eingeführt werden soll. Bereits aus diesem Systemwechsel werde deutlich, dass hieraus keine Rückschlüsse für den Streitfall gezogen werden könnten. In § 14 Abs. 5 INvStG-E werden zudem an sich steuerpflichtige Einkünfte (Zinsen) in steuerfreie Schachteldividenden umgewandelt. Ein solcher Zusammenhang spreche aber eher gegen die Gewährung
abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs im Streitfall. Denn es laufe dem Ziel
DBA eindeutig zuwider, wenn das Schachtelprivileg bei Gestaltungsmodellen mit Investmentfonds zur Anwendung komme, die in erster Linie die Entstehung unversteuerter weißer Einkünfte zum Ziel haben. In einem solchen Fall wäre auch § 50 d Abs. 1 Satz 1 EStG näher zu prüfen. Randnummer 51 Vorliegend sei § 8b Abs. 5 KStG nur
halb nicht anwendbar, da § 8b Abs. 1 KStG wegen § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG nicht zur Anwendung komme. Es bestehe daher in direkter Zusammenhang zwischen der Nichtanwendung
G, der Einordnung der B. SICAV als juristische Person
privaten Rechts i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG und der Einordnung
Teilfonds B. Fonds als Zweckvermögen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Randnummer 52 Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation wird auf die von den Beteiligten im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 53
DBA Luxemburg 1958 von der Bemessungsgrundlage der Körperschaft- und Gewerbesteuer auszunehmen, mit der weiteren Folge, dass die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung ausländischer Steuern nicht zu erfolgen hat, gleichwohl aber pauschale, nicht abziehbare Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG, wie auch von der Klägerin erklärt, zu berücksichtigen sind. Randnummer 56 a) Die Klägerin war im Streitjahr in Deutschland ansässig und unterfällt hier als Kapitalgesellschaft i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG mit ihrem Welteinkommen (§ 8 Abs. 1 KStG) der unbeschränkten Steuerpflicht. Randnummer 57 Dazu gehören zum einen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch die Gewinnanteile auf Anteile an einer, auch ausländischen Kapitalgesellschaft. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG gehören auch die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge und der Zwischengewinn zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne
G, wenn sie nicht (wie vorliegend) Betriebseinnahmen
Anlegers, Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG oder Leistungen im Sinne
G sind. Randnummer 58 Das DBA-Luxemburg 1958 ändert daran prinzipiell nichts: Das Besteuerungsrecht für Dividenden richtet sich grundsätzlich nach Art. 13 DBA-Luxemburg. Eine Definition der Dividende enthält das DBA Luxemburg 1958 zwar nicht, allerdings werden gem. Ziffer 12
Schlussprotokolls u.a. Einkünfte aus Wertpapieren wie Aktien oder Anteilsscheinen an einer Kapitalanlagegesellschaft als Dividenden i.S.v. Art. 13 DBA Luxemburg 1958 behandelt. In jedem Fall liegen Dividenden i.S.v. Ziffer 12
Schlussprotokolls vor, entweder weil es sich, so die Klägerin, um Einkünfte aus Aktien handelt oder weil es sich, so der Beklagte, um Einkünfte aus Anteilen an einer Kapitalanlagegesellschaft, die aber als Dividenden i.S.
Abkommens behandelt werden, handelt. Das Besteuerungsrecht für Dividenden steht nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Luxemburg grundsätzlich dem Wohnsitzstaat der Person (gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 DBA Luxemburg 1958 bedeutet der Begriff „Person“ sowohl natürliche als auch juristische Personen) die Dividenden bezieht, im Streitfall also Deutschland zu. Es wird hinsichtlich der Dividenden lediglich durch das Recht
anderen Vertragsstaats, hier also Luxemburgs, zum Steuerabzug an der Quelle eingeschränkt (Art. 13 Abs. 2 DBA-Luxemburg); diese Quellensteuer, sofern sie denn erhoben wird, wäre in Deutschland grundsätzlich auf die Körperschaftsteuer anzurechnen (Art. 20 Abs. 3 DBA-Luxemburg). Randnummer 59 b) § 8b Abs. 1 KStG ist auf die streitigen Ausschüttungen nicht anwendbar. Nach § 8b Abs. 1 KStG bleiben Bezüge i.S.
G bei der Ermittlung
Einkommens einer Körperschaft außer Ansatz. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob diese Bezüge von inländischen oder ausländischen Körperschaften geleistet werden. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um solche i.S.
G handelt. Damit gilt § 8b Abs. 1 KStG auch für Gewinnausschüttungen ausländischer Gesellschaften an inländische Körperschaften. Das abkommensrechtliche Schachtelprivileg
DBA kommt demgegenüber regelungssystematisch nur dann zur Anwendung, wenn sich die nämliche Rechtsfolge der "Freistellung" nicht bereits aus nationalem Recht ergibt. Die (Tatbestands-)Konkurrenz beider Regelungen ist somit regelmäßig zu Lasten
abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs aufzulösen (BFH-Beschluss vom 22. September 2016 I R 29/15, IStR 2017, 194). Randnummer 60 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG findet aber für Erträge aus Investmentanteilen § 8b Abs. 1 KStG außer in den Fällen
StG keine Anwendung. Die Anwendbarkeit
InvStG auf den Streitfall ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG i.V.m. § 2 Abs. 9 Investmentgesetz (InvG). Bei der B. SICAV handelt es sich um eine ausländische Investmentgesellschaft i.S.v. § 2 Abs. 9 InvG, bei der der Anleger verlangen kann, dass ihm gegen Rückgabe
Anteils sein Anteil an dem ausländischen Investmentvermögen ausgezahlt wird. Randnummer 61 Die Ausnahmeregelung
StG greift vorliegend nicht ein. Danach wäre § 8b KStG nur dann anzuwenden, soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge solche im Sinne
G sind. Hierbei handelt es sich um einen Anwendungsfall
(investmentsteuerlichen) Transparenzprinzips, weil sich die Behandlung auf der Ausgangsseite nach dem Charakter der die Erträge aus Investmentanteilen speisenden Erträge
Investmentvermögens auf der Eingangsseite richtet. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das Investmentvermögen die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge mit Beträgen finanziert, die es auf der Eingangsseite als Einnahmen aus Beteiligungen an einer AG, GmbH, Genossenschaft oder den nach einem Typenvergleich diesen juristischen Personen entsprechenden Rechtsformen
ausländischen Rechts erzielt (Dividendenanteil) (Littmann/Bitz/Pust, InvStG, § 2 Rz. 50,53). Eine mehrstufige Transparenz findet nicht statt (Bordewin/Brandt, InvStG, § 2 Rz. 4). In den von der B. SICAV bezogenen Erträgen sind hingegen keine derartigen Erträge, sondern vielmehr Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren enthalten. Randnummer 62 c) Die streitigen Ausschüttungen sind als Schachteldividenden nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 DBA Luxemburg 1958 von der Besteuerung in Deutschland auszunehmen. Randnummer 63 Gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA Luxemburg 1958 werden von der Bemessungsgrundlage für die Steuer
Wohnsitzstaates die Einkünfte und Vermögensteile ausgenommen, für die nach den vorhergehenden Artikeln der andere Staat ein Besteuerungsrecht hat. Vorliegend ergibt sich, wie bereits oben dargestellt, das (Quellen-) Besteuerungsrecht Luxemburgs, von dem Luxemburg allerdings keinen Gebrauch gemacht hat, für die streitigen Ausschüttungen aus Art. 13 Abs. 2 DBA Luxemburg 1958 i.V.m. Ziffer 12
Schlussprotokolls. Randnummer 64 Allerdings gilt Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA-Luxemburg gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958 hinsichtlich Dividenden nur für solche Dividenden, die einer Kapitalgesellschaft von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Vertragsstaat gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 v.H. der erstgenannten Gesellschaft gehören. Dass es sich bei der Klägerin um eine Kapitalgesellschaft handelt, die zu mindestens 25 v.H. an der B. SICAV beteiligt ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Ebenfalls unstreitig ist, dass die B. SICAV ihren Wohnsitz i.S.v. Art 3 Abs. 5, 6 DBA Luxemburg 1958 (Ort
Mittelpunkts der geschäftlichen Oberleitung) in Luxemburg hat. Die Klägerin kann sich jedoch nur dann auf das Schachtelprivileg berufen, wenn es sich bei der B. SICAV um eine Kapitalgesellschaft i.S.d. DBA Luxemburg 1958 handelt, die Ausschüttungen Dividenden i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 DBA Luxemburg 1958 darstellen und die Klägerin die Ausschüttungen auch von der B. SICAV erhalten hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Randnummer 65 aa) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung
Beklagten ist die Anwendung
DBA Luxemburg 1958 hinsichtlich einer luxemburgischen SICAV mit Umbrellastruktur nicht bereits wegen Ziffer 1
Schlussprotokolls zum Abkommen ausgeschlossen. Hiernach gilt das Abkommen nicht für Holdinggesellschaften im Sinne der besonderen luxemburgischen Gesetze (zur Zeit Gesetze vom
Schlussprotokolls. Zum einen wurde der Typ der Holdinggesellschaft basierend auf dem Gesetz vom
Schlussprotokolls etwa in analoger Anwendung oder auf Grund einer (nicht ersichtlichen) dynamischen Verweisung auch auf luxemburgische SICAV unabhängig von deren Gesellschaftszweck anzuwenden, sind für den Senat nicht erkennbar. Randnummer 66 bb) Die B. SICAV ist als (in Luxemburg grundsätzlich der intransparenten Besteuerung unterliegende, aber dort ertragsteuerbefreite) Kapitalgesellschaft i.S.
2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958 einzustufen. Dieses gilt trotz der vom Beklagten als entscheidend benannten Tatsache, dass die B. SICAV eine Umbrellastruktur mit Teilgesellschaftsvermögen aufweist. Randnummer 67 Der Begriff der Kapitalgesellschaft ist im DBA nicht definiert. Für diesen Fall enthält Art. 2 Abs. 2 DBA Luxemburg 1958 eine Auslegungsregel. Bei der Anwendung
Abkommens durch einen der Vertragsstaaten wird jeder Begriff, der nicht in diesem Abkommen bestimmt ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in dem Vertragsstaat in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert. Hierdurch ist hinsichtlich der Frage, was als Kapitalgesellschaft gilt, auf die Rechtslage im Streitjahr in Deutschland und nicht im Abkommensjahr 1958 bzw. 1973 abzustellen. Randnummer 68 Da weder das InvG noch das InvStG eine Definition einer Kapitalgesellschaft enthalten, ist auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG zurückzugreifen. Nach der hiernach im Streitjahr geltenden Fassung sind Kapitalgesellschaften insbesondere (dieses Wort wurde erst mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2006 durch Gesetz vom 07. Dezember 2006, BGBl I 2006, 2782 eingefügt) Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das Wort „insbesondere“ macht deutlich, dass die im Gesetz enthaltene Aufzählung nicht abschließend ist. Randnummer 69 Für die Qualifizierung einer ausländischen Person -hier einer SICAV- als Kapitalgesellschaft i.S.
2 DBA-Luxemburg ist im Wege eines sog. Typenvergleichs (vgl. dazu z.B. BFH-Entscheidungen vom
Schachtelprivilegs einer französischen SICAV) Randnummer 70
2 DBA Luxemburg 1958 anzusehen. Randnummer 71 Die AG ist (allgemein) eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft ist mit der Übernahme aller Aktien (Zeichnung) durch die Gründer errichtet (§ 29 AktG) und entsteht mit der Eintragung ins Handelsregister. Die AG hat drei notwendige Organe: Die Hauptversammlung, den Vorstand und den Aufsichtsrat (vgl. hierzu insgesamt Klein in Hermann/Heuer/Raupach, KStG § 1 Rz. 36 m.w.N.). Randnummer 72 Die Investmentaktiengesellschaft mit variablem Kapital wurde in Deutschland nach dem Vorbild der luxemburgischen SICAV mit Wirkung zum 1. Januar 2004 eingeführt (§ 96ff InvG; ab 01.Juli 2013 § 108ff KAGB, siehe auch den Aufsatz von Einsele, AG 2011, 141ff). Für den Fall einer Investmentaktiengesellschaft in Form einer sog. Umbrella-Konstruktion sah § 100 Abs. 2 InvG eine haftungs- und vermögensrechtliche Trennung der einzelnen Teilgesellschaftsvermögen vor. Inländische Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sind gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 InvStG von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Dieses gilt gemäß § 11 S. 4 InvStG allerdings nur dann, wenn sie die Anlagebedingungen
StG erfüllen. Im Übrigen sind Investmentaktiengesellschaften als Kapitalgesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG körperschaftsteuerpflichtig (Klein in Hermann/Heuer/Raupach, § 1 KStG Rz. 30) und stellen, wie etwa Kreditinstitute, Hypothekenbanken, Bausparkassen, Versicherungsgesellschaften oder auch Rechtsanwaltsgesellschaften lediglich Aktiengesellschaften besonderer Art dar, die lediglich zum Aktiengesetz ergänzenden Vorschriften besonderer Art unterliegen (Habersack, Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, Einleitung, Rn. 149 ff.). Randnummer 73 Die Möglichkeit zur Gründung einer SICAV wurde in Luxemburg u.a. mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen geschaffen. Gemäß Art. 25
Gesetzes gelten als SICAV Gesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht (société anonyme), deren ausschließlicher Zweck darin besteht, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und anderen liquiden Finanzanlagen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 dieses Gesetzes anzulegen und Ihren Anteilsinhabern das Ergebnis der Verwaltung ihrer Vermögenswerte zukommen zu lassen, deren Anteile zum Vertrieb im Wege eines öffentlichen Angebotes oder einer Privatplatzierung bestimmt sind und deren Satzung bestimmt, dass ihr Kapital zu jeder Zeit dem Nettovermögen der Gesellschaft entspricht. Diesen Vorgaben entspricht die Satzung der B. SICAV. Gemäß Art. 26
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 gelten vorbehaltlich anderer Bestimmungen für SICAV auf die auf Aktiengesellschaften (société anonyme) anwendbaren Bestimmungen, wobei die société anonyme in Art. 23 ff.
luxemburgischen Gesetzes vom
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 besondere Regelungen im Hinblick auf eine Umbrella-Struktur vorsehen, trifft nach Auffassung
Senats die Auffassung der Klägerin zu, dass die in den Akten befindliche nichtamtliche deutsche Übersetzung, mit der auch der Beklagte argumentiert hat, insoweit jedenfalls missverständlich ist, als dass durch die Umbrella-Struktur keine besondere Rechtsform geschaffen wird. Die deutsche Übersetzung von Art. 133 Abs. 1
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 lautet insoweit richtig: „Die OGAs können mit mehreren Teilfonds errichtet werden, die jeweils einem separaten Teil
Vermögens
OGA entsprechen“. Randnummer 75 Die besonderen Bestimmungen, die im Gesetz vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital eingeführt wurden, dienen zudem lediglich den fondspezifischen Besonderheiten und Anforderungen
Kapitalmarktes, bzw. dem Anlegerschutz. So unterliegen OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) etwa besonders strengen Regeln betreffend Investitionspolitik und Risikostreuung. Dieses gilt insbesondere im Hinblick auf die haftungs- und vermögensrechtlichen Besonderheiten für einen Teilfonds im Falle einer so genannten Umbrella-Struktur gemäß Art. 133
Gesetzes vom
Teilfonds im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind, dient ausschließlich dem Anlegerschutz. Auch die in Art. 97 ff.
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Regelungen dienen gleichfalls lediglich dem Kapitalmarkt bzw. erneut dem Anlegerschutz. Randnummer 76 Diese Besonderheiten führen aber nicht dazu, dass eine SICAV mit Umbrellastruktur (d.h. die SICAV kann mehrere Unterfonds haben) in der Rechtsform einer luxemburgischen Aktiengesellschaft im Rahmen
Typenvergleichs nicht mehr als Aktiengesellschaft, d.h. als Kapitalgesellschaft zu behandeln wäre. Randnummer 77 Dafür spricht auch, dass die gesamte organisationsrechtliche Struktur derjenigen einer normalen Aktiengesellschaft entspricht, lediglich mit der Ausnahme, dass der Verwaltungsrat für einzelne Teilfonds Fondsmanager bestellen kann. Die Ausschüttungen selbst erfolgen jedoch unmittelbar von der SICAV aufgrund eines Ausschüttungsbeschlusses
Verwaltungsrates. Dennoch stehen alle Subfonds unter der Kontrolle
Verwaltungsrates der SICAV und gehören letztlich zu deren Gesellschaftsvermögen. Die SICAV als Kapitalgesellschaft hält das Fondsvermögen als eigenständiges Eigentum. Die Investoren sind nicht unmittelbar am Fondsvermögen beteiligt sondern besitzen lediglich Aktien an dem Fonds (Steichen in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, EL 125 Januar 2014, Anh. Luxemburg Rz. 150). Auch insoweit entspricht die SICAV einer deutschen Aktiengesellschaft. Randnummer 78 Sowohl das FG Münster hat die Eigenschaft einer luxemburgischen SICAV (Urteil vom
Schachtelprivilegs nicht lediglich der Wohnsitz im anderen Staat maßgeblich ist, sondern auch die dortige Steuerpflicht einer SICAV. Randnummer 79 Mit EuGH-Urteil vom 18. Juni 2009 (C-303/07, Aberdeen Property Fininvest Alpha, BFH/NV 2009, 1361) hat der EuGH zudem entschieden, dass eine SICAV nach Luxemburger Recht einer finnischen Kapitalgesellschaft gleichzustellen ist, auch wenn das finnische Aktienrecht eine Aktiengesellschaft mit variablem Kapital nicht kenne. Randnummer 80 All dieses führt dazu, dass die B. SICAV vorliegend als Kapitalgesellschaft anzusehen ist. Randnummer 81
Gesetzes vom 4. Dezember 1967 Kapitalgesellschaften wie die société anonyme der Körperschaftsteuer unterliegen. Damit stellt die B. SICAV als s.a. dem Grunde nach ein eigenes Ertragsteuersubjekt in Luxemburg dar. Soweit in Art 127 Abs. 1
Gesetzes vom
Gesetzes vom 4. Dezember 1967, der hinsichtlich der Kapitalgesellschaften die Steuersubjekte definiert, abgeändert. Art. 127
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 kann daher als speziellere Norm im Hinblick auf OGA lediglich als Steuerbefreiungsvorschrift zu verstehen sein (so auch Steichen in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Anh. Luxemburg, EL 125 Januar 2014, Rz. 153). Dass die luxemburgische SICAV zudem nach der Rechtsprechung
EuGH ebenfalls Steuersubjekt der Mehrwertsteuer ist (EuGH-Urteil vom 21. Oktober 2004 C-8/03, IStR 2004, 862) unterstreicht, dass es sich bei Art. 127
Gesetzes vom 20. Dezember 2002 lediglich um eine ertragsteuerliche Steuerbefreiungsvorschrift handelt. Randnummer 82 cc) Aus dem o.g. ergibt sich zugleich, dass es sich bei der B. SICAV nicht um ein Zweckvermögen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG handelt. Zweckvermögen im Sinne
G ist eine nichtrechtsfähige, wirtschaftlich selbständige, einem bestimmten Zweck gewidmete Vermögensmasse, die auf Dauer aus dem Vermögen
Widmenden ausgeschieden ist und eigene Einkünfte bezieht. Dem Widmenden darf weder eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Vermögen und die daraus gezogenen Erträge verbleiben, noch darf die Erfüllung
besonderen Zwecks von seinem Willen abhängig sein. Auch mittelbare Einwirkungsmöglichkeiten können zur Negation der Zweckvermögenseigenschaft führen, wenn der Widmende durch die Ausübung eines Gestaltungsrechts die Zweckbindung jederzeit beenden kann und dadurch in der Lage ist, das Vermögen in seine eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zurück zu überführen (Rengers in Blümich, EStG-KStG-GewStG-Komm., § 1 KStG Rz. 107; Graffe in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG-Komm., § 1 Rz. 51). Die für die Annahme eines Zweckvermögens im Sinne
G erforderliche wirtschaftliche Verselbstständigung und Ausstattung mit einer eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass die Wirtschaftsgüter weder im wirtschaftlichen Eigentum der Anleger verbleiben noch in das wirtschaftliche Eigentum eines anderen Steuersubjekts (insbesondere
formalen Eigentümers) gelangen, so dass im Ergebnis nur die Zurechnung zum Investmentvermögen selbst als wirtschaftlichem Eigentümer verbleibt (Rengers in Blümich, EStG-KStG-GewStG-Komm., § 1 KStG Rz. 107). Hieran fehlt es vorliegend, denn wie oben dargestellt, stehen die streitigen festverzinslichen Wertpapieren, mit denen Erträge erzielt wurden, im Eigentum der B. SICAV, einer Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Annahme eines Zweckvermögens scheidet daher aus. Randnummer 83 dd) Die streitigen Ausschüttungen stellen auch „echte“ Dividenden i.S.v. Art. 20 Abs. 2 DBA Luxemburg 1958 dar. Randnummer 84 Das DBA Luxemburg 1958 selbst enthält im Gegensatz zum OECD-Musterabkommen (dort Art. 10 Abs. 3) keine unmittelbare Definition
Begriffs der Dividende, auch wenn in Art. 13
Abkommens die Besteuerung von Einkünften aus Dividenden geregelt wird. In Ziffer 11 und 12
Schlussprotokolls wird aber ausgeführt, dass zum einen Einkünfte aus der Beteiligung als „typisch“ stiller Gesellschafter als Dividenden (Art. 13) behandelt werden (Ziffer 11). Gem. Ziffer 12 macht der Besitz von Aktien, Kuxen, Anteilsscheinen und ähnlichen Wertpapieren, von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft den Besitzer nicht zum Unternehmer, die Einkünfte aus diesen Wertpapieren und Anteilen werden als Dividenden (Art. 13) behandelt. Da Ziffer 11 und 12
Schlussprotokolls aber keine Hinweise darauf enthalten, dass die dort aufgeführten Fälle abschließend gemeint sind, ist nach Art. 2 Abs. 2
Abkommens auf das innerstaatliche Recht (hier: § 20 Abs. 1 EStG: Gewinnanteile) zurückzugreifen. Hiernach würden Gewinnanteile aus Aktien den Dividendenbegriff erfüllen. Die gleiche Definition findet sich in Art. 10 Abs. 3
OECD-Musterabkommens, wonach Dividenden u.a. Einkünfte aus Aktien sind. Hinsichtlich
OECD-Musterabkommens fallen Ausschüttungen aus Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds) unproblematisch unter den Dividendenbegriff, sofern der Fonds eine Kapitalgesellschaft ist, wobei dieses auch dann gilt, wenn diese wegen ihrer Eigenschaft als Anlagevehikel von der Steuer befreit ist (Kaeser/Wassermeyer in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, EL 128, August 2014, Art. 10 MA Rz. 147). Randnummer 85 Der Regelungswortlaut ebenso wie der Systemzusammenhang, in den die Gewährung
Schachtelprivilegs
2 DBA Luxemburg 1958 gestellt ist, zeigen zudem auf, dass Gewinnanteile
lediglich still an einer Kapitalgesellschaft Beteiligten von jener Begünstigung auszunehmen sind. Es handelt sich, legt man jene Fiktion in Abschn. 11
Schlussprotokolls zugrunde, zwar auch hierbei um Dividenden. Begreift man die Schachtelprivilegierung jedoch als eine solche, die nur für Dividenden einzuräumen ist, welche aus einer 25 %igen Kapitalbeteiligung herrühren, so wird deutlich, dass es sich insoweit nicht um fiktive, sondern um "echte" Dividenden aus einer entsprechenden Beteiligung handeln muss. Es bedarf der zusätzlichen direkten Kapitalbeteiligung, um den tatbestandlichen Anforderungen
2 Satz 3 DBA-Luxemburg zu genügen; stille Beteiligungen und die daraus fließenden Einkünfte reichen unbeschadet
sen, dass Abschn. 11 Satz 2
Schlussprotokolls diese Einkünfte fiktiv als Dividenden qualifiziert, hierfür nicht aus. Dem Dividendenbegriff innerhalb
Siegers in Debatin/ Wassermeyer, ebenda; Rödder/Ritzer, IStR 2006, 666, 667), ein unterschiedliches Verständnis beigelegt werden. Der Dividendenbegriff ist derselbe. Allerdings wird nur eine "Teilmenge" dieser Dividenden, eben jene aus direkten Kapitalbeteiligungen, durch die "Schachtelfreistellung"
2 Satz 3 DBA-Luxemburg privilegiert (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 2008 I R 62/06, BFH/NV 2008, 1769). Randnummer 86 Vorliegend erfolgten die Ausschüttungen jeweils aufgrund eines Beschlusses
Verwaltungsrates der B. SICAV. Sie sind auch nicht wie der Beklagte meint, etwa mit den Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters entsprechend
BFH-Urteils vom
Verbots der virtuellen Doppelbesteuerung wird zwar durch sog. "subject to tax Klausel" eingeschränkt. Derartige Klauseln sind jedoch erst in jüngeren DBA enthalten. Sie gewähren eine Steuerbefreiung im Inland nur unter dem Vorbehalt, dass die freizustellenden Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat steuerpflichtig sind. Das DBA-Luxemburg 1958 enthält keine solche Klausel. Aus deutscher Sicht ist zu beobachten, dass bei Fehlen spezieller abkommensrechtlicher Normen über innerstaatliche Regelungen in Form sogenannter "Treaty Override" (etwa in § 50d Abs. 9 EStG) versucht wird, die Fälle der Minder- und Nichtbesteuerung zu verhindern. Die Feststellung, dass die Vermeidung der Nichtbesteuerung kein generelles Abkommensziel ist, hat aber insbesondere
halb Bedeutung, als dass die Abkommensauslegung diesen Aspekt auch nicht unter teleologischen Aspekten berücksichtigen kann (Schönfeld in Wassermeyer, Doppelbesteuerung Festgabe, Seite 101). Randnummer 88 e) Es besteht weder nach dem DBA Luxemburg 1958 noch nach deutschem Recht eine Rückfallklausel für den Fall der tatsächlichen Nichtbesteuerung, die trotz der grundsätzlich Anwendung
abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs zu einer Besteuerung in Deutschland führen würde. Randnummer 89 aa) Eine Rückfallklausel bei tatsächlicher Nichtbesteuerung nach dem DBA Luxemburg 1958 besteht nicht. Erst das neue DBA Luxemburg 2012 vom 13. April 2012, welches für das Jahr 2010 noch nicht anwendbar ist, sieht in Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 eine Klausel vor, nach der eine Freistellung in Deutschland nur dann zu erfolgen habe, wenn tatsächlich eine Besteuerung in Luxemburg erfolge. Anderenfalls komme nur eine Anrechnung in Betracht. Eine derartige Klausel enthält das DBA Luxemburg 1958 nicht. Ohne eine derartige Klausel ist es entgegen der Auffassung
Beklagten nicht möglich, aus dem vorgeblichen Sinn und Zweck
Abkommens, eine tatsächliche Doppelbesteuerung bzw. nach Auffassung
Beklagten eine doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden, eine derartige Klausel quasi im Wege der Auslegung einzufügen. Das DBA Luxemburg 1958 knüpft letztlich ausschließlich an das Besteuerungsrecht Luxemburgs im Hinblick auf den Quellensteuerabzug an. Bei einer derartigen Formulierung mussten die vertragschließenden Parteien davon ausgehen, dass auch die Möglichkeit besteht, dass dieses Recht nicht ausgeübt wird. Eine hieran anknüpfende Regelung wurde nicht getroffen. Randnummer 90 bb) Auch nach einem deutschen Einzelsteuergesetz besteht keine Rückfallklausel. § 50d Abs. 9 EStG (hier i.V.m. § 8 KStG) kommt nicht zur Anwendung, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird gem. § 50d Abs. 9 EStG (hier i.V.m. § 8 KStG) die Freistellung der Einkünfte ungeachtet
Abkommens nicht gewährt, wenn der andere Staat die Bestimmungen
Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können. Die Vorschrift erfasst Fälle, in denen Einkünfte nicht oder zu gering besteuert werden, weil die Vertragsstaaten entweder von unterschiedlichen Sachverhalten ausgehen oder das Abkommen unterschiedlich auslegen, z.B. weil sie ein unterschiedliches Verständnis von Abkommensbegriffen haben (BFH-Urteil vom 05. März 2008 I R 54, 55/07, BFH/NV 2008, 1487; Gosch in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 50d Rz 67). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Der Luxemburgische Staat hat nicht aufgrund einer abweichenden Auslegung von Bestimmungen
DBA-Luxemburg keine Quellensteuer auf die streitigen Dividenden erhoben oder sie
halb nicht besteuert, weil er einen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Die unterbliebene Besteuerung beruht vielmehr darauf, dass Luxemburg aus politischen Gründen auf Dividenden aus Investmentvermögen keine Quellensteuer erhebt. Luxemburg ist sich daher im Einklang mit der deutschen Auslegung
DBA-Luxemburg seines Quellenbesteuerungsrechts hinsichtlich dieser Einkünfte bewusst; es verzichtet jedoch auf sein Besteuerungsrecht insoweit. Dieser Fall ist aber von § 50d Abs. 9 EStG nicht erfasst. Randnummer 91 f) Die Klägerin hat bereits in ihrer Körperschaftsteuererklärung zutreffend nicht abziehbare Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG erklärt und diese auch, nachdem sie zunächst eine andere Auffassung vertreten hatte, in ihrem zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag berücksichtigt. Randnummer 92 Das sog. nationale Schachtelprivileg
G einerseits und das sog. abkommensrechtliche Schachtelprivileg andererseits stehen im Ausgangspunkt selbständig nebeneinander und schließen einander nicht aus. Die (Tatbestands-) Konkurrenz beider Regelungen ist regelmäßig zu Lasten
abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs aufzulösen. Die Frage, ob die Hinzurechnung von nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG zu unterbleiben hat, weil die von den ausländischen Kapitalgesellschaften gezahlten Dividenden (auch) nach dem sog. abkommensrechtlichen Schachtelprivileg von der Besteuerung auszunehmen sind, mithin § 8b KStG verdrängt wird und damit auch
sen Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt, ist daher zu verneinen (BFH-Beschluss vom
Doppelbesteuerungsabkommens mit Luxemburg ab dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.