Planfeststellungsverfahren bezüglich einer Ortsumgehung; Planänderung; Anhörung; Trassenvariante; naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz von Lerche und Rebhuhn Leitsatz 1. Da der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) gemäß § 17 Abs. 4 Satz 5 BNatSchG Bestandteil des Fachplans ist, die beiden Pläne mithin eine rechtliche Einheit bilden, führt auch eine Änderung des LBP dazu, dass die von einer darin vorgesehenen Maßnahme in ihrem Grundeigentum Betroffenen gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG zu der Änderung angehört werden müssen, wenn für sie daraus eine stärkere (nicht nur unwesentliche) Betroffenheit folgt. (Rn.86) 2. Ist im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen zum FStrAbG (juris: FStrAusbauG) ein 3-streifiger Neubau einer Bundesstraße anstelle einer zweistreifigen Ortsdurchfahrt vorgesehen, umfasst die sich aus dem FStrAbG (juris: FStrAusbauG) ergebende Planrechtfertigung auch dann den Bau einer Ortsumgehung, wenn diese nicht ausdrücklich im Bedarfsplan genannt ist. Die Herstellung der Neubaustrecke mit einer Ortsumgehung ist eine von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten, dem Bedarfsplan gerecht zu werden und damit letztlich eine Frage, welche Trassenvariante, ggf. auch der Ausbau der vorhandenen Trasse, planerisch vorzugswürdig ist. (Rn.110) 3. Neben den in § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG genannten "vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen" kennt das besondere Artenschutzrecht die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten sog. populationsstützenden Maßnahmen, die auch als FCS-Maßnahmen firmieren und denen im Gegensatz zu CEF-Maßnahmen erst auf der Ebene der Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Bedeutung zukommt. (Rn.180) 4. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass Lerchenfenster und Blühstreifen als FCS-Maßnahmen grundsätzlich geeignet sind, den Erhaltungszustand der Feldlerche und des Rebhuhns zu stützen, ist naturschutzfachlich vertretbar. (Rn.209) 5. Wird für eine Kompensationsmaßnahme auf privates Grundeigentum zugegriffen, muss dies das mildeste Mittel zur Erfüllung der naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtung darstellen. Daran fehlt es, sofern Kompensationsmaßnahmen - insbesondere Ersatzmaßnahmen - im Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption an anderer Stelle ebenfalls (vergleichbaren) Erfolg versprechen, bei einer Gesamtschau aber den Vorteil bieten, dass den dort Betroffenen geringere Opfer abverlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2011 -BVerwG 7 A 3.10-, BRS 80 Nr. 106, RdNr. 48 ff. in juris., m.w.N.). (Rn.239) 6. Da FCS-Maßnahmen wegen des auf das natürliche Verbreitungsgebiet abstellenden Prüfungsmaßstabs nicht auf der Ebene der lokal betroffenen Population wirken müssen und die von diesen Maßnahmen ausgehenden positiven Wirkungen nicht den vorhabenbedingt betroffenen Exemplaren der geschützten Art zugutekommen müssen, können FCS-Maßnahmen auch auf Flächen außerhalb der lokalen Population der betroffenen Arten durchgeführt werden. Eine Verpflichtung, den Suchraum auf solche Flächen auszudehnen, ergibt sich aus naturschutzfachlicher Perspektive aber nicht, wenn im Bereich der lokalen Population in ausreichendem Umfang geeignete Flächen zur Verfügung stehen. (Rn.242) 7. Auch der bei der Wahl naturschutzfachlich geeigneter Flächen zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt grundsätzlich nicht, den Suchraum auf das regionale oder sogar ein noch größeres Verbreitungsgebiet einer Population auszudehnen. (Rn.247) 8. Die von der Planfeststellungsbehörde vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt eine eigenständige Prüfung der Frage, ob die Inanspruchnahme privater Grundstücke erforderlich ist. Dies setzt zwingend voraus, dass die Suche nach geeigneten Kompensationsflächen dokumentiert wird und die vollständige Dokumentation der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den Planunterlagen vorgelegt wird, damit diese sich einen eigenen Eindruck davon verschaffen kann, ob der Vorhabenträger alles Erforderliche getan hat (BVerwG, Urt. v. 24.03.2011, a.a.O., RdNr. 85). (Rn.249) Orientierungssatz 1. Vergleiche zu Leitsatz 1. BVerwG, Beschl. v. 22.05.1995 – 4 B 30/95 –, NVwZ-RR 1997, 217, 218. (Rn.86) 2. Vergleiche zu Leitsatz 2. BVerwG, Urt. v. 26.03.1998 – 4 A 7/97 –, NuR 1998, 605, 606. (Rn.110) 3. Vergleiche zu Leitsatz 3. BVerwG, Urt. v. 23.04.2014 – 9 A 25.12 –, juris, RdNr. 122. (Rn.180) 4. Liegen Rechtsverstöße bei der Festlegung gebotener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor, haben solche Fehler regelmäßig nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge. Können die unterlaufenen Rechtsverstöße (nur) in einem ergänzenden Verfahren "geheilt" werden, weil sie die Ausgewogenheit der Gesamtplanung betreffen oder ohne ihre vorherige Behebung mit Rücksicht auf die Belange Dritter die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht ins Werk gesetzt werden darf, ist die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen,(BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 11/03 –, BVerwGE 121, 72 [80]. (Rn.258) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den ca. 4,8 km langen Abschnitt der Ortsumfahrung W. im Zuge des Neubaus der Bundesstraße B 71n zwischen der Anschlussstelle H. der geplanten Nordverlängerung der BAB 14 und dem Mittelzentrum H.. W. ist seit dem 02.05.1991 ein heute ca. 600 Einwohner zählender Ortsteil der Stadt H. südöstlich der Kernstadt. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 05.08.2013 beantragte die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, Regionalbereich Mitte (nachfolgend: Vorhabenträgerin), bei dem Beklagten die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß §§ 17 ff. FStrG. Der Neubau der B 71n ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage 1 zum Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen [FStrAbG]) unter der laufenden Nr. 1215 mit dem Bauziel "3-streifiger Neubau" als Vorhaben des "vordringlichen Bedarfs" aufgeführt. Der planfestgestellte Trassenabschnitt beginnt in der Ortslage H. bei Bau-km 0+000 (Netzknoten 37344053) und endet bei Bau-km 4+800,00 ca. 580 m nach dem geplanten Knotenpunkt B 71n / B 71alt. Zu den Neubaumaßnahmen gehört der verkehrsgerechte planfreie Neubau der Knotenpunkte B 71n / K 1181, B 71n / B 71alt sowie der plangleiche Ausbau der Knotenpunkte B 71n / B 245 und B 71n / Dammühlenweg / Jakob-Uffrecht-Straße. Randnummer 3 Im Erläuterungsbericht des Vorhabenträgers heißt es zur Notwendigkeit der Baumaßnahme, die Linienbestimmung für die Vorzugsvariante sei durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im April 2009 erfolgt. Die geplante Baumaßnahme resultiere aus der Verlängerung der A 14 und aus den seit geraumer Zeit unzureichenden Verkehrsverhältnissen auf der B 71 in der Ortslage W. sowie am Knotenpunkt B 71 / K 1158. Im Rahmen der Vorplanung habe das Ingenieurbüro (E.) GmbH 2007 zwei grundsätzliche Varianten erarbeitet. Die Variante 1 habe die Trassenführung im südlichen Raum des Planungsgebiets, die Variante 2 (10,869
(1968)stütze, sei dem entgegen zu halten, dass nach dessen Meinung die Feldlerche zwar zu benachbarten Wald- oder Siedlungsgebieten einen Trennabstand einhalte, der in der norddeutschen Kulturlandschaft 160 m betrage; gegenüber hainartigen Baum- und Strauchgruppen, Einzelbäumen oder Einzelgebäuden wahre die Feldlerche nach OELKE aber keinen Sicherheitsabstand. Die hier in Rede stehende Maßnahmenfläche werde im Norden durch eine Bau-/Strauchreihe begrenzt, die nicht mit einer Waldfläche, wie OELKE sie meine, gleichgesetzt werden könne. Die Gehölzstrukturen entlang der Ohre seien hier galerieartig und lückenhaft. Randnummer 67 Die Fläche EFCS 1.2 sei aufgrund ihrer naturräumlichen Ausstattung als Lebensraum auch für das Rebhuhn geeignet, das auch in offenen Acker- und Grünlandgebieten vorkomme. Eine Mindestausstattung mit Weg- und Feldsäumen, Hecken, Feldgehölzen, Gebüschen oder Brachen sei Voraussetzung für das Vorkommen der Art. Eine Meidung von Gehölzstrukturen sei nicht bekannt. Bei den Kartierungen zum Brutvogelatlas des Altkreises H. sei das Rebhuhn im Raum W. und auch nördlich, östlich und südlich davon als Brutvogel nachgewiesen worden. Es gebe ferner Beobachtungen aus dem Jahr 2014. Durch die Etablierung von Blühstreifen würden auf der Maßnahmenfläche Strukturen mit den Funktionen "Neststandort", "Sichtschutz vor Feinden" und "Nahrungshabitat" für das Rebhuhn geschaffen. Gegenüber der bisherigen Ackernutzung stellten diese Streifen eine erhebliche Aufwertung für das Rebhuhn dar. Durch Hochwasserschutz- und Meliorationsmaßnahmen sei die Maßnahmenfläche EFCS 1.2 trotz ihrer Lage nahe der Ohre kein feuchter Standort. Die vom Kläger herangezogene Karte verweise lediglich auf die Grenze des Bereichs, der statistisch alle 100 Jahre überflutet werde. Darüber hinaus werde der Standort offensichtlich langjährig als Acker genutzt, was voraussetze, dass eine Beeinflussung durch höher anstehendes Grundwasser oder Überschwemmungen vergleichsweise selten auftreten. Randnummer 68 Dem Einwand des Klägers, es bahnten sich Vollzugsdefizite an, sei entgegen zu halten, dass Maßnahmen grundsätzlich so zu planen seien, dass sich das mit der Maßnahme verknüpfte Ziel auch einstellen könne. Für die Vorhabenträgerin ergebe sich daraus direkt die Notwendigkeit zur Durchführung von Herstellungs-, Pflege- und Funktionskontrollen, die bei allen landschaftspflegerischen Maßnahmen erforderlich seien. Die Planunterlagen seien im Planfeststellungsverfahren von der oberen und unteren Naturschutzbehörde geprüft und für ausreichend beschrieben und bestimmt erachtet worden, um die jeweiligen Zielstellungen zu erreichen. Auch die artenschutzrechtlich relevanten Begriffe in den LBP-Unterlagen seien hinreichend bestimmt; sie entsprächen den einschlägigen Vorgaben. Randnummer 69 Zwischen dem Zeitintervall für die Unterhaltungspflege (jährliche Überprüfung der Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen) und der Kontrolle der Maßnahme an sich bestehe kein Widerspruch, da die Kontrollen jeweils ein anderes Ziel verfolgten. Die zuerst genannte Kontrolle beziehe sich auf die Umsetzung der Maßnahme, die an zweiter Stelle genannte Kontrolle diene der Überprüfung des Erfolgseintritts. Da aus unterschiedlichen Untersuchungen hinreichend bekannt sei, dass die Maßnahmen eine gute Wirksamkeit aufweisen und zudem das zu erwartende Aufwertungspotenzial zurückhaltend (konservativ) eingeschätzt werde, seien ein jährliches Erfolgsmonitoring (mit Feldlerchenkartierung) und eine jährliche Funktionskontrolle nicht zwingend erforderlich. Da die Vorhabenträgerin jedoch selbst an einer zweifelsfreien Nachweisführung der Funktionsfähigkeit aller Artenschutzmaßnahmen interessiert sei, habe sie ein entsprechendes Monitoring veranlasst, wobei die Leistungen für 2016 bereits weitgehend erbracht und für 2017 schon vertraglich gebunden seien. Das Monitoring sehe zum einen eine Revierkartierung und zum anderen eine Ergebnis(risiko)bewertung vor. Es sei vorgesehen, das Monitoring vorerst jährlich zu verlängern, bis von einer sicheren Funktionsfähigkeit auszugehen sei. Sollten sich bei den Funktionskontrollen wider Erwarten Erfolgsdefizite ergeben, seien diese über ein dann erforderliches Risikomanagement zu beheben. Die Vorhabenträgerin sei entsprechend dem Aufgabenspektrum mit qualifiziertem Fachpersonal ausgestattet. Für Aufgabenbereiche, die fachspezifisch nicht hinreichend bedient werden könnten, würden entsprechend qualifizierte und erfahrene Auftragnehmer gebunden. Randnummer 70 Ein Vorkommen der vom Kläger angeführten nichtheimischen orientalischen Feldlerche sei nicht zu erwarten. Die Art sei zwar in Deutschland schon gesichtet worden, werde aber in Deutschlands Vogelartenliste nicht aufgeführt. Ein Eindringen lokalpopulationsfremder Feldlerchen sei zwar nicht ausgeschlossen, dürfte aber die Ausnahme sein. Randnummer 71 Der Kläger habe zur Änderung der Maßnahme EFCS 1.2 nicht angehört werden müssen, da sich an seiner Betroffenheit nichts Signifikantes geändert habe. Nach wie vor sei, vorgesehen, sein Grundeigentum mit einer Dienstbarkeit zugunsten der Vorhabenträgerin zu belasten. Die von ihm geschlossenen Pachtverträge blieben davon unberührt; er werde weiterhin den "normalen" Pachtzins erhalten. Die ökonomischen Interessen des Klägers würden durch die Umplanung nicht weitergehend beeinträchtigt. Auch unter Berücksichtigung der Blühstreifen stelle die Inanspruchnahme des Grundstücks keine unangemessene, für den Kläger unzumutbare Beeinträchtigung dar. Die Maßnahme EFCS 1.2 sei als produktionsintegrierte Maßnahme inhaltlich zwingend an die dauerhafte Bewirtschaftung als Ackerland gebunden, so dass ein Wertverlust des Ackerlandes nicht eintrete. Darüber hinaus werde der Kläger für alle entstehenden Bewirtschaftungserschwernisse und Ertragsausfälle durch die Vorhabenträgerin auf der Grundlage eines Gutachtens, das für jedes Bewirtschaftungsjahr neu erstellt werde, entschädigt. Im Übrigen sei das Interesse des Klägers, sein Grundstück bestmöglich zu Zwecken der Intensivlandwirtschaft zu verpachten und so eine optimale Grundrente zu erzielen, nicht bedingungslos schutzwürdig. Unabhängig davon würde ein aus einer unterblieben Anhörung resultierender Verfahrensfehler nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, da nicht die konkrete Möglichkeit bestanden habe, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn der Kläger die geänderten Pläne durch die Vorhabenträgern übermittelt bekommen habe. Zudem habe sich der Kläger unaufgefordert am Änderungsverfahren beteiligt, im Schreiben vom 13.04.2016 insbesondere auch zu den Blühstreifen. Randnummer 72 Er habe keine Kenntnis davon, dass die Vorhabenträgerin mit Dritten über den Austausch von Flächen verhandelt und insoweit die von der Baumaßnahme Betroffenen ungleich behandle. Ihm sei nur bekannt, dass durch die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt auf Anfrage der Kirchengemeinde W. Tauschflächen vorgeschlagen worden seien. Ein Ankauf von Flächen durch die Vorhabenträgerin sei aus haushaltsrechtlichen Gründen ohne Planfeststellungsbeschluss und vorliegendem Baurecht nicht möglich. Zudem könne die Vorhabenträgerin nur Flächen ankaufen, die zur Erfüllung der Aufgaben als Baulastträger erforderlich seien; ein Aufkauf von Flächen "auf Vorrat" sei nicht zulässig. Randnummer 73 Es sei auch der Nachweis geführt worden, dass die Inanspruchnahme privater Grundstücke erforderlich sei, weil die Suche nach geeigneten öffentlichen Flächen nicht erfolgreich gewesen sei. Randnummer 74 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 75 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 76 1. Sie ist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem der Planfeststellungsbeschluss dem Kläger zugestellt war, erhoben und gemäß den Anforderungen des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG innerhalb von sechs Wochen ab Klageerhebung begründet worden. Randnummer 77 2. Der Kläger ist als Eigentümer eines durch die Planfeststellung unmittelbar betroffenen Grundstücks auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Randnummer 78 II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig, soweit das Grundstück des Klägers für die Maßnahme EFCS 1.2 in Anspruch genommen wird. Dies rechtfertigt nicht die mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, aber die im ersten Hilfsantrag begehrte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Randnummer 79 Der Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung, d.h. er kann die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses bereits dann verlangen, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“, also rechtswidrig ist (sog. Vollüberprüfungsanspruch). Ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffener kann eine gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit verlangen; für eine unmittelbare Betroffenheit eines Grundstückseigentümers genügt es, wenn das Grundstück (teilweise) mit einer Dienstbarkeit belastet werden soll (BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – BVerwG 9 A 14.15 –, juris, RdNr. 15; Beschl. v. 23.01.2015 – BVerwG 7 VR 6.14 –, NVwZ-RR 2015, 250 [251], RdNr. 11 in juris). Letzteres ist hier der Fall, da auf dem Grundstücks des Klägers naturschutzrechtliche Maßnahmen vorgesehen sind, die durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB) dinglich gesichert werden sollen. Bei der – ggf. erforderlichen – zwangsweisen Belastung des Eigentums an einem Grundstück mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit handelt es sich um eine Enteignung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2002 – BVerwG 4 C 7.01 –, BVerwGE 117, 138 [139], RdNr. 7 in juris, m.w.N.). Randnummer 80 Der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen unterliegt allerdings Einschränkungen. Nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, führt zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde. Dem entspricht es, dass etwa ein behaupteter Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nur dann der Anfechtungsklage eines Eigentumsbetroffenen zum Erfolg verhelfen kann, wenn dieser Verstoß kausal gerade für seine Eigentumsinanspruchnahme ist. Schließlich können behauptete Verstöße gegen zwingende Vorschriften des nationalen oder unionsrechtlichen Naturschutzrechts dann nicht zu einem Erfolg eines Anfechtungsbegehrens führen, wenn die Planung lediglich an Mängeln leidet, die für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen oder durch eine schlichte Planergänzung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 23.01.2015, a.a.O., RdNr. 12, m.w.N.). Randnummer 81 Der mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung planbetroffene Kläger ist im gerichtlichen Verfahren auch nicht an der Geltendmachung solcher Mängel gehindert, hinsichtlich deren § 17 Satz 3 FStrG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG eine materielle Präklusion vorsieht. Die Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG findet hier keine Anwendung. Nach dem am 02.06.2017 in Kraft getretenen § 7 Abs. 4 UmwRG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298), der der vollständigen Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15.10.2015 – C-137/14 – dient (BT.Drs. 18/9526, S. 43), findet § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG in Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG keine Anwendung. § 7 Abs. 4 UmwRG schließt die Anwendbarkeit der Präklusionsregelung des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG auch in Fällen aus, in denen eine UVP-Pflicht bestehen kann, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ergibt (BVerwG, Beschl. v. 29.06.2017 – BVerwG 9 A 8.16 –, juris, RdNr. 5). Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten stellt eine solche Entscheidung dar. Es handelt sich um eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Für den Bau der Ortsumgehung der B 71n als "Bau einer sonstigen Bundesstraße" nach Nr. 14.6 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG besteht gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Randnummer 82 1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist keine formellen Mängel auf, die dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen. Randnummer 83 1.1. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht deshalb aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, weil der Kläger zu Änderungen der Planunterlagen nach deren Auslegung nicht angehört wurde. Randnummer 84 Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach § 73 Abs. 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben (§§ 17 Satz 3, 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 VwVfG). Die Belange der Dritten müssen durch die unmittelbaren Folgen der Planänderung selbst berührt werden und nicht erst durch mittelbare weitere Folgen, die sich aufgrund der Verflochtenheit aller Belange in der Abwägung ergeben mögen (BVerwG, Beschl. v. 12.06.1990 – BVerwG 4 B 101.89 –, NVwZ 1990, 366; Neumann, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 73 RdNr. 137, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 73 RdNr. 140). Umstritten ist allerdings, ob die nachteilige Änderung wesentlich (erheblich) sein muss, geringfügige Neubelastungen also nicht ausreichen (so Neumann, a.a.O.). Gegen diese Auffassung spricht allerdings neben dem Wortlaut, dass die Beteiligung gerade dazu dient, das Gewicht der zusätzlichen Betroffenheit zu ermitteln und für die Behörde der Grad der Betroffenheit ohne nähere Angaben häufig gar nicht feststellbar ist (vgl. Schink, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl., § 73 RdNr. 168; Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Allesch/Häußler, in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 78 RdNr. 154), Randnummer 85 1.1.1. Unabhängig davon, welcher Meinung zu folgen ist, hätte hier wegen der Änderung des Maßnahmenblatts EFCS 1.2 eine Anhörung des Klägers nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG erfolgen müssen. Dieser Verfahrensmangel ist aber unbeachtlich. Randnummer 86
- a)Da der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) gemäß § 17 Abs. 4 Satz 5 BNatSchG Bestandteil des Fachplans ist, die beiden Pläne mithin eine rechtliche Einheit bilden (BVerwG, Beschl. v. 22.05.1995 – BVerwG 4 B 30.95 –, NVwZ-RR 1997, 217 [218]), RdNr. 7 in juris), führt auch eine Änderung des LBP dazu, dass die von einer darin vorgesehenen Maßnahme in ihrem Grundeigentum Betroffenen gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG zu der Änderung angehört werden müssen, wenn für sie daraus eine stärkere (nicht nur unwesentliche) Betroffenheit folgt. Denn die rechtliche Schicksalsgemeinschaft von LBP und Fachplan bedeutet u.a., dass der LBP Teil der Antragsunterlagen ist und im Planfeststellungsverfahren wie der Fachplan öffentlich auszulegen und wie dieser Gegenstand der Bürgerbeteiligung ist (Meßerschmidt, BNatSchG, § 17 RdNr. 64, m.w.N.). Die Änderung des Maßnahmenblatts EFCS 1.2 des LBP war nicht nur unwesentlich. Durch diese Änderung, die zusätzlich zum Anlegen von Lerchenfenstern die Herstellung von Blühstreifen mit einer Gesamtfläche von mindestens 0,3 ha vorsieht, wird zwar kein zusätzliches Grundeigentum des Klägers in Anspruch genommen. Die auferlegte Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung wird dadurch aber nicht nur unwesentlich verstärkt. Die geforderten Blühstreifen auf eine Fläche von mindestens 0,3 ha beanspruchen immerhin fast 10 % der Gesamtfläche der FCS-Maßnahme von 3,82 ha. Randnummer 87 Die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Änderung des Maßnahmenblatts EFCS 1.2 mitzuteilen, ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Vorhabenträgerin den Kläger bereits mit E-mail vom 26.01.2015 unter Beifügung der entsprechenden Maßnahmenblätter darüber informiert hatte, dass im Lauf der Anhörung mit den Naturschutzbehörden "unwesentliche Änderungen/Ergänzungen" der zukünftigen landwirtschaftlichen Nutzung abgestimmt worden seien. Eine solche Information seitens des Vorhabenträgers vermag die Mitteilung der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 VwVfG nicht zu ersetzen. Eine Anhörung bedarf der aktiven Handlung der Verwaltung, den Betroffenen auf die relevanten Umstände hinzuweisen, die als Voraussetzungen für eine Maßnahme gegeben sind, und ihn mit der beabsichtigten Maßnahme zu konfrontieren. Sodann muss die Behörde dem Betroffen zeitlich angemessen die Möglichkeit geben, Stellung zu allen relevanten Details im tatsächlichen wie rechtlichen Rahmen zu nehmen. Zudem muss die Behörde sicherstellen, dass eine Stellungnahme des Betroffenen sie auch rechtzeitig vor der zu treffenden Entscheidung erreichen kann und dass – abschließend – die Ausführungen von den zur Entscheidung berufenen Bediensteten auch tatsächlich zur Kenntnis genommen und im Entscheidungsprozess berücksichtigt werden (vgl. zu § 28 Abs. 1 HVwVfG: HessVGH, Urt. v. 27.02.2013 – 6 C 824/11.T –, juris, RdNr. 47). Ist der nach außen handelnden Behörde bekannt, dass die Betroffenen im Rahmen informaler Kontakte mit dem Vorhabenträger Gelegenheit hatten, sich auch zu der beabsichtigten Sachentscheidung zu äußern, kann dies zwar je nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund sein, im Rahmen ihres Ermessens nach § 28 Abs. 2 VwVfG von einer Anhörung abzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013 – BVerwG 7 B 18.13 –, DVBl 2014, 303, [303], RdNr. 12 in juris). So liegt es hier aber nicht. Der Beklagte hat nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 229) nicht wegen der Mitteilung der Vorhabenträgerin an den Kläger vom 26.01.2015 von einer Anhörung des Klägers nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG abgesehen, sondern allein deshalb, weil nach seiner Auffassung eine stärkere Berührung des Grundeigentums des Klägers durch die Anpassung der Maßnahme EFCS 1.2 nicht vorliege. Randnummer 88
- b)In der unterbliebenen Mitteilung der Änderung des Maßnahmenblatts EFCS 1.2 im LBP an den Kläger durch den Beklagten als dafür zuständige Anhörungsbehörde liegt aber nur ein gemäß § 17 Satz 3 FStrG i.V.m. §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 46 VwVfG unbeachtlicher Mangel. Randnummer 89 Gemäß § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (BVerwG, Urt. v. 31.07.2012 – BVerwG 4 A 7001/11 u.a. –, BVerwGE 144, 44 [55], RdNr. 34 in juris, m.w.N.). Bei Anhörungsfehlern bei Entscheidungen mit Beurteilungs- und/oder Ermessensspielräumen erfordert diese Prüfung eine hypothetische Betrachtung: Es ist zu prüfen, was der Betroffene bei fehlerfreier Anhörung vorgetragen hätte und ob dieser Vortrag objektiv geeignet gewesen wäre, die Sachentscheidung der Behörde zu beeinflussen (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013 – BVerwG 7 B 18.13 –, a.a.O., RdNr. 24, m.w.N.). Diese Betrachtung ist auch bei Planungsentscheidungen geboten. Gelingt es dem Gericht, sich auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel davon zu überzeugen, dass die Entscheidung auch ohne den festgestellten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, führt der Fehler gemäß § 46 VwVfG weder zur Aufhebung noch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Verwaltungsakts (BVerwG, Beschl. v. 21.06.2016 – BVerwG 9 B 65.15 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.). Randnummer 90 Gemessen daran ist der dem Beklagten unterlaufene Verfahrensfehler unbeachtlich. Es besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass der Beklagte eine andere Entscheidung insbesondere in Bezug auf die Maßnahme EFCS 1.2 getroffen hätte, wenn nach der Änderung des Maßnahmenblatts eine den Vorgaben des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG entsprechende Mitteilung an den Kläger ergangen wäre. Randnummer 91 Es ist bereits fraglich, ob der Kläger bei entsprechender Mitteilung durch den Beklagten überhaupt Einwände gegen die Änderung der Maßnahme EFCS 1.2 vorgetragen hätte. Die Vorhabenträgerin hatte den Kläger bereits mit E-mail vom 26.01.2015 (Beiakte A, Anlage A9) über die Änderung des LBP unter Beifügung der entsprechenden Maßnahmenblätter informiert. Nach dieser Mitteilung erhob der Kläger inhaltlich (zunächst) keine Einwände gegen diese Änderung, auch nicht in seinem Schreiben vom 13.01.2016 (vgl. Beiakte A, Anlage A2). Erst im Zusammenhang mit seinen in den Schriftsätzen vom 02.03.2016 (Beiakte A, Anlage A4) und 13.04.2016 (Beiakte A, Anlage A7) enthaltenen Befangenheitsanträgen rügte er, dass er nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG zu der ihn betreffenden Änderung des LBP hätte angehört werden müssen und der Beklagte die unterbliebene Mitteilung nicht mit dem Verweis auf eine nur unwesentliche Änderung rechtfertigen könne. Randnummer 92 Selbst wenn eine Mitteilung der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 VwVfG den Kläger dazu veranlasst hätte, Einwendungen gegen die Planänderung zu erheben, ist davon auszugehen, dass diese Einwendungen, für die der Kläger nur zwei Wochen Zeit hatte, nicht den Umfang erreicht hätten, wie sie in der anwaltlich verfassten Klageschrift enthalten sind. In den beiden letzten Schreiben vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 02.03.2016 und 13.04.2016 rügte der Kläger im Wesentlichen nur die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Mitteilung nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG, ohne sich inhaltlich mit der sein Grundstück betreffenden Änderung des LBP zu befassen. Im Schreiben vom 13.04.2016 trug er zu dieser Änderung inhaltlich nur so viel vor: Die mit der Planänderung einhergehende Wirkung der Maßnahme auf sein Flurstück besitze einen ganz anderen Charakter als die ursprüngliche Maßnahme, soweit zusätzlich auch 0,3 ha Fläche als Blühstreifen aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen werden sollen, wobei nicht nachvollziehbar dargelegt sei, worauf sich diese Größenangabe beziehen solle. Da der Vorhabenträger in seiner Stellungnahme vom 03.03.2016 angegeben habe, dass sein Grundstück mit dem 0,3 ha großen Blühstreifen "belastet" werden könne, umfasse der mögliche Eingriff in sein Eigentum im Sinne einer Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung nunmehr etwa bis zu 38 % bzw. zusammen mit den Lerchenfenstern etwa bis zu 40 % seiner Gesamtfläche. Daraus ergäben sich erhebliche Auswirkungen auf den erzielbaren Pachtzins (ca. 430 € pro Jahr) bzw. den Grundstückswert. Ferner ergebe sich aus dem geänderten Text, dass Mais nur jedes vierte Jahr angebaut werden dürfe, was ebenfalls Auswirkungen auf Verpachtungsmöglichkeiten habe. Randnummer 93 Legt man diese Ausführungen als hypothetischen Vortrag im Fall einer ordnungsgemäßen Anhörung zugrunde, wäre er jedenfalls objektiv nicht geeignet gewesen, die Sachentscheidung des Beklagten zu beeinflussen. Dies folgt aus dem Antwortschreiben vom 07.06.2016 (Beiakte A, Anlage A8), in welchem der Beklagte ausführte, die vom Kläger beschriebene Folge, dass sein Grundstück nunmehr zu 38 bis 40 % betroffen sei, sei weder nachvollziehbar noch zutreffend. Die Anordnung der Lerchenfenster und Blühstreifen werde im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung in Absprache mit dem Bewirtschafter festgelegt. Zu den voraussichtlichen Nutzungseinschränkungen sei der Kläger bereits durch den Vorhabenträger mit E-mail vom 26.01.2015 und 03.03.2016 aufgeklärt worden. In der E-mail vom 03.03.2016 habe die Vorhabenträgerin dazu ausgeführt, die Blühstreifenfläche (0,3
- ha)beziehe sich auf die gesamte Maßnahmenfläche EFCS 1.2. Die im Abstand von ca. 100 m anzulegenden, mindestens 10 m breiten Blüh-/Brachestreifen könnten periodisch wechseln und kämen damit nicht unbedingt auf dem jetzigen Flurstück 112/3 zu liegen. Randnummer 94 1.1.2. Der Beklagte musste dem Kläger nicht gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 VwVfG mitteilen, dass entgegen früherer Aussagen beabsichtigt war, ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren durchzuführen, und er als Enteignungsbehörde am 19.08.2015 einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Der Antrag der Enteignungsbehörde stellt keine Planänderung im Sinne dieser Regelung dar. Die Frage, ob zur Minderung der Auswirkungen eines Planvorhabens eine Unternehmensflurbereinigung in Betracht zu ziehen ist, ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, sondern eines ihm gemäß § 19 FStrG nachfolgenden Enteignungsverfahrens (BVerwG Urt. v. 14.04.2010 – BVerwG 9 A 13.08 –, BVerwGE 136, 332 [344], RdNr. 37 in juris). Eine Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens bereits nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 87 Abs. 2 FlurbG erfolgte hier ungeachtet eines entsprechenden Antrages der Enteignungsbehörde nicht. Selbst wenn eine solche Anordnung nach § 87 Abs. 2 FlurbG erfolgt, bleibt das Unternehmensflurbereinigungsverfahren ein eigenständiges Verfahren und stellt keine Planänderung im Sinne von § 73 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 VwVfG dar. Randnummer 95 1.2. Die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen Vorschriften zur Befangenheit liegen nicht vor. Randnummer 96 Maßgeblich ist insoweit die nach § 17 Satz 3 FStrG i.V.m. § 72 VwVfG anzuwendende Bestimmung des § 21 Abs. 1 VwVfG. Ein Grund im Sinne dieser Regelung, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, liegt vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden; die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (BVerwG, Urt. v. 16.06.2016 – BVerwG 9 A 4.15 –, juris, RdNr. 26, m.w.N.). Randnummer 97 1.2.1. In seinem Schreiben vom 02.03.2016 stützte der Kläger sein Ablehnungsgesuch zunächst darauf, dass "die Planfeststellungsbehörde" nach Bekundungen eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Sitzung des Stadtrates der Stadt H. am 18.02.2016 Zeitpunkte mit verbindlichem Charakter über die Fertigstellung des Planfeststellungsbeschlusses nach außen kommuniziert habe, die zweimal nicht eingehalten worden seien, worüber die Bürger in W. enttäuscht und wütend seien. Die Angabe eines verbindlichen Zeitpunktes sei aber weder sachgerecht noch rechtens. Durch die Nichteinhaltung früherer Zusagen hätten sich "die am Verfahren beteiligten Mitarbeiter" unglücklich in das Druckfeld einer nunmehr erzürnten Öffentlichkeit und fordernden Lokalpolitik manövriert. Unter diesen Umständen sehe er die Interessenneutralität "der am Verfahren beteiligten Mitarbeiter, wenn nicht gar die der Planfeststellungsbehörde" in einem unzumutbaren Ausmaß gefährdet, insbesondere weil sich "ein Mitarbeiter der Behörde" nun noch einmal aus dem Fenster zu lehnen scheine und nochmals einen neuen Fertigstellungstermin (Ende des 1. Quartals 2016) versprochen habe. Für einen erneuten, unbefangenen Abwägungsprozess bleibe nunmehr wenig Zeit, so dass der Beklagte Gefahr laufe, von einer einseitigen Festlegung nicht wieder abrücken zu können, selbst wenn sich die Sachlage z.B. infolge seiner Erläuterung vom 13.01.2016 erheblich anders darstelle und zu einem anderen Ergebnis oder Verfahrensablauf geführt hätte, z.B. dass der Beklagte der Vorhabenträgerin noch aufgebe, den Nutzen der Ortsumgehung genauer zu konkretisieren. Randnummer 98 Soweit diesem Vortrag zu entnehmen sein sollte, der Kläger halte die Planfeststellungsbehörde insgesamt für voreingenommen, stellt dies schon deshalb keinen hinreichenden Ablehnungsgrund dar, weil die Rechtsordnung eine institutionelle Befangenheit einer Behörde nicht kennt; die Vorschriften der §§ 20 und 21 VwVfG regeln lediglich den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von einzelnen Mitarbeitern (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2016, a.a.O., RdNr. 29). Randnummer 99 Aber auch in Bezug auf einzelne Mitarbeiter des Beklagten, insbesondere die im Planfeststellungsverfahren tätige Sachbearbeiterin und den Leiter der Planfeststellungsbehörde als deren Vorgesetzter, bestand bei objektiver Betrachtung nicht die Besorgnis, dass sie infolge der von Bürgern geforderten zeitnahen Entscheidung und ggf. früherer Angaben zum Entscheidungszeitpunkt bzw. -zeitraum ihr Amt nicht unparteiisch ausüben. Randnummer 100 Dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus einer Sitzung des Stadtrates der Stadt H. (Einwohnerfragestunde) lässt sich schon nicht mit Sicherheit entnehmen, dass Mitarbeiter des Beklagten zuvor mit hinreichender Verbindlichkeit einen Zeitpunkt oder Zeitraum nannten, zu dem bzw. innerhalb dessen der Planfeststellungsbeschluss erlassen werden sollte. Selbst wenn ein Zeitpunkt oder Zeitraum genannt worden sein sollte, ließe sich daraus nicht die Besorgnis ableiten, dass die mit dem Planfeststellungsverfahren betrauten Mitarbeiter über die mit Schreiben vom 13.01.2016 wiederholten und vertieften Einwände des Klägers nicht unparteiisch entscheiden würden. Etwaigen sachfremden politischen Einflussnahmen müssen sich die Amtsträger der für das Planfeststellungsverfahren zuständigen Behörde aufgrund ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit und innerer Distanz gegenüber jedermann gegebenenfalls erwehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 – BVerwG 4 C 13.85 –, BVerwGE 75, 214 [229 f.], RdNr. 67 in juris; VGH BW, Beschl. v. 26.07.2004 – 8 S 902/04 –, juris, RdNr. 39). Gleiches gilt für Versuche von Einflussnahmen vonseiten der Öffentlichkeit. Randnummer 101 Auch das Verhalten von Mitarbeitern des Beklagten, insbesondere der vom Kläger bezeichneten Sachbearbeiterin nach Eingang des Schreibens des Klägers vom 13.01.2016 lässt keinen Schluss darauf zu, dass sie sich unter dem möglicherweise von außen an die Planfeststellungsbehörde herangetragenen Druck, den Planfeststellungsbeschluss zeitnah zu erlassen, nicht mehr unbefangen mit den Einwänden des Klägers auseinandersetzen würde. Mit Schreiben vom 10.02.2016 teilte sie dem Kläger mit, dass sie die Ergänzung seiner Einwendungen dem Vorhabenträger mit der Bitte um Prüfung übersandt habe und sie die darin gemachten Ausführungen, soweit sie keine neuen, der Präklusion unterfallenden Einwendungen enthielten sondern nur die bisherigen Einwände konkretisiert würden, berücksichtigen werde. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachbearbeiterin in Wirklichkeit an einer Berücksichtigung der ergänzten Einwände des Klägers wegen früherer Angaben von Mitarbeitern des Beklagten zu Entscheidungsterminen gehindert sah, liegen nicht vor. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass Angaben zu einem (voraussichtlichen) Entscheidungstermin gemacht wurden, nachdem bereits das Schreiben des Klägers vom 13.01.2016 beim Beklagten eingegangen war. Randnummer 102 Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 02.03.2016 wurde auch formal ordnungsgemäß behandelt. Gemäß § 21 Abs. 1 VwVfG wurde der Behördenleiter über den Befangenheitsantrag unterrichtet. Weder er noch der von ihm mit der Prüfung des Befangenheitsantrages betraute Mitarbeiter trafen eine Anordnung, dass sich einzelne Bedienstete, insbesondere die Sachbearbeiterin, der Mitwirkung im Planfeststellungsverfahren zu enthalten haben. Die Sachbearbeiterin war bis zur Entscheidung des durch den Behördenleiter beauftragten Mitarbeiters auch nicht daran gehindert, sich jeglicher weiterer Tätigkeit im Planfeststellungsverfahren zu enthalten. Insbesondere ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass sie mit Schreiben vom 04.04.2016 dem Kläger ihre Rechtsauffassung zur Entbehrlichkeit einer Anhörung nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG wegen der Änderung der Maßnahme EFCS 1.2 darlegte und dem Kläger mitteilte, dass sie sein Schreiben vom 13.01.2016 an die Vorhabenträgerin mit der Bitte um Prüfung weitergeleitet habe und ihm die beantragte Akteneinsicht nach dem IZG LSA im Zusammenhang mit dem Vorwurf der politischen Bindung gewährt werde. Ein Mitwirkungsverbot besteht erst aufgrund einer dienstlichen Anordnung des Behördenleiters oder des von ihm Beauftragten; erst von diesem Zeitpunkt an hat sich der Amtswalter jeglicher Beteiligung am Verfahren zu enthalten (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 21 RdNr. 21; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 21 RdNr. 21). Deshalb zwingt ein Befangenheitsantrag eines Beteiligten auch noch nicht zum Abbruch des Verfahrens, bis eine Entscheidung des Behördenleiters vorliegt (Ritges, in Knack/Hennecke. VwVfG, 10. Aufl., § 21 RdNr. 29). Insofern besteht ein wesentlicher verfahrensrechtlicher Unterschied zu § 47 ZPO, wonach ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub dulden. Randnummer 103 1.2.2. Auch die im Schreiben des Klägers vom 13.04.2016 aufgeführten Gründe rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit der mit der Planfeststellung betrauten Sachbearbeiterin. Darin tritt der Kläger der von ihr geäußerten Rechtsauffassung entgegen, dass aufgrund der Maßnahme EFCS 1.2 eine Anhörung des Klägers nicht erforderlich gewesen sei und rügt ferner, dass er vonseiten des Beklagten nicht über das nunmehr doch stattfindende Unternehmensflurbereinigungsverfahren unterrichtet worden sei. Zudem macht er geltend, dass er durch diese Verfahrensführung über das wahre Ausmaß seiner Beeinträchtigung getäuscht worden sei. Randnummer 104 Für eine Besorgnis der Befangenheit nicht ausreichend ist regelmäßig, dass ein Amtsträger allgemein bestimmte Rechtsauffassungen vertritt oder im Verfahren äußert, es sei denn, es liegen zusätzliche Gründe vor, die zu Zweifeln an der Unparteilichkeit des Amtsträgers Anlass geben, wie bestimmte Äußerungen zu dem anhängigen oder zu erwartenden Fall, insbesondere bei stark unsachlichen, diskriminierenden Äußerungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 21 RdNr. 14, m.w.N.). Dies gilt auch, soweit es um die Auslegung von Verfahrensvorschriften geht. Auch wenn ein Richter bei der rechtlichen Beurteilung – insbesondere bei prozessualen Fragen – eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, reicht dies – selbst wenn die Ansicht rechtsirrig wäre – regelmäßig nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.2016 – BVerwG 5 C 10.15 D –, juris, RdNr. 10). Nichts anderes gilt für die bei einer Behörde beschäftigten Amtsträger. Deshalb lässt sich allein aus der fehlerhaften Anwendung des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG auf die den Kläger betreffende Änderung des LBP nicht die Annahme der fehlenden Unparteilichkeit der mit der Planfeststellung befassten Sachbearbeiterin herleiten. Randnummer 105 Auch die Nichtunterrichtung des Klägers durch die Sachbearbeiterin, dass die Durchführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens beantragt ist, stellt keinen Grund dar, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Wie oben bereits dargelegt, ist das Flurbereinigungsverfahren nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Zwar kann für die Abwägung der Belange der Eigentümer, deren Grundstücke in Anspruch genommen werden sollen, von Bedeutung sein, ob deren Landverlust durch eine Unternehmensflurbereinigung nach den §§ 87 ff. FlurBG gemildert werden soll. So ist es zulässig, dass die Planfeststellungsbehörde einzelne Regelungen der Unternehmensflurbereinigung in ihre Abwägung einbezieht, die zwar noch nicht durch Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans förmlich angeordnet worden sind, die aber nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten sind; diese Voraussetzungen werden im allgemeinen dann erfüllt sein, wenn die Flurbereinigung im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits so weit fortgeschritten und verfestigt ist, dass an ihrer Verwirklichung und damit an der von ihr vorgesehenen Lösung der durch das Unternehmen aufgeworfenen Probleme sinnvoll nicht mehr zu zweifeln ist (BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 – BVerwG 4 C 32.84 –, NVwZ 1989, 145 [146 f.], RdNr. 33 f. in juris) Eine solche Fallkonstellation lag hier aber nicht vor, da die Durchführung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens für die Ortsumgehung W. erst nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet wurde. Dem entsprechend kann es auch nicht als verfahrensfehlerhaft angesehen werden, dass der Beklagte den Kläger im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht über den bereits vor Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses gestellten Antrag, ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren durchzuführen, informierte. Randnummer 106 Auch in Bezug auf die Behandlung dieses zweiten Ablehnungsgesuchs vom 13.04.2016 liegt kein formeller Fehler vor, der zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen würde, auch wenn über dieses zweite Gesuch, in welchem der Kläger andere Ablehnungsgründe geltend machte als im ersten, nicht förmlich entschieden wurde. Da eine Anordnung des Behördenleiters, sich der Mitwirkung im Planfeststellungsverfahren zu enthalten, weiterhin nicht vorlag, durfte die Sachbearbeiterin an der Fertigstellung des Planfeststellungsbeschlusses ohne Rücksicht auf den weiteren Befangenheitsantrag des Klägers mitwirken. Randnummer 107 2. Der Planfeststellungsbeschluss ist aber in materieller Hinsicht fehlerhaft. Randnummer 108 2.1. Das Planvorhaben ist allerdings von der erforderlichen Planrechtfertigung getragen, deren Überprüfung der Kläger beanspruchen kann. Randnummer 109 2.1.1. Die Planrechtfertigung für einen 3-streifigen Neubau der B 71n zwischen der A 14 und H. folgt daraus, dass das Vorhaben in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20.01.2005 (BGBl. I S. 201) – FStrAbG – als Vorhaben mit dringlichem Bedarf aufgenommen wurde (Nr. 1215 der Anlage 1 zum FStrAbG). Randnummer 110 Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung, dass ein Verkehrsbedarf besteht, ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung nach § 17 Satz 1 FStrG verbindlich. Diese Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren; danach ist das Vorbringen, für den planfestgestellten Abschnitt der Bundesstraße bestehe kein Verkehrsbedarf, durch die gesetzgeberische Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – BVerwG 9 A 9.15 –, juris, RdNr. 53, m.w.N.). Die Bindungswirkung der gesetzlichen Feststellung eines Verkehrsbedarfs durch den Bedarfsplan nach dem FStrAbG erstreckt sich auch auf die im Bedarfsplan vorgesehene Dimensionierung der Straße (BVerwG, Urt. v. 26.03.1998 – BVerwG 4 A 7.97 –, NuR 1998, 605 [606], RdNr. 12 in juris), hier also auf den dreispurigen Ausbau der B 71n zwischen der A 14 und H.. Randnummer 111 Anhaltspunkte dafür, dass die Bedarfsfeststellung, einschließlich der vorgesehenen Dimensionierung, fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Das wäre nur der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte. Die angeordnete Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung zielt darauf ab, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die "richtigere" Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck des § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es somit aus, den Abwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 28.04.2016, a.a.O., RdNr. 54 f., m.w.N.). Randnummer 112 Das Vorbringen des Klägers vermag den vom Gesetzgeber festgestellten (vordringlichen) Bedarf für eine leistungsfähige Verbindung zwischen der künftigen Nordverlängerung der A 14 und dem Mittelzentrum H. nicht in Frage zu stellen. Er wendet sich im Wesentlichen auch nur gegen die konkrete Linienbestimmung bzw. Variantenwahl der B 71n mit der Ortsumgehung W., die in der Anlage zum FStrAbG so nicht (ausdrücklich) vorgegeben ist. Randnummer 113 Dem Bedarf für die Verbindung zwischen der A 14 und dem Mittelzentrum H. und damit auch für die Planrechtfertigung kann auch nicht entgegengehalten werden, es sei fraglich, ob die Nordverlängerung der A 14 (Lückenschluss Magdeburg – Wittenberge – Schwerin) tatsächlich gebaut werde. Denn auch der Neubau der A 14 zwischen der Anschlussstelle Dahlenwarsleben und Wittenberge (Landesgrenze Sachsen-Anhalt – Brandenburg) ist im FStrAbG (Nr. 1197 der Anlage) weiterhin als Vorhaben mit vordringlichem Bedarf aufgenommen. Somit ist der Bedarf auch für dieses Vorhaben gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung verbindlich (vgl. dazu BayVGH, Urt. v. 04.11.2008 – 8 A 07.40043 –, juris, RdNr. 24). Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (vgl. Urt. 03.05.2013 – BVerwG 9 A 16.12 – BVerwGE 146, 254 [259 ff.], RdNr. 18 ff.in juris), dass der vierstreifige Bau der A 14 zwischen Magdeburg und Schwerin aufgrund der Ausweisung als Vorhaben des dringlichen Bedarf vernünftigerweise geboten ist. Dass es durch Klagen von Naturschutzvereinigungen hinsichtlich einzelner Abschnitte zu Verzögerungen bei der Schaffung von Baurecht für die geplante Trasse der A 14 kommt, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass für den Abschnitt zwischen den Anschlussstellen Dahlenwarsleben und Wolmirstedt (VKE 1.1), in dem auch die künftige Anschlussstelle H. liegen soll, noch kein Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Dass es aufgrund von Klagen betreffend diesen Abschnitt des Neubaus der A 14 zu einer Änderung des Trassenverlaufs kommt, der den Neubau der B 71n grundsätzlich in Frage stellt, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon lassen Änderungen der für die Bedarfsfeststellung maßgeblichen Grundlagen die Verbindlichkeit des Bedarfsplans grundsätzlich nicht entfallen, denn nach der Konzeption des Fernstraßenausbaugesetzes (vgl. § 4 FStrAbG) ist es Sache des Gesetzgebers, auf solche Änderungen zu reagieren; anderes gilt nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen der Planungsgrundlage eingetreten und diese so gravierend sind, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd noch erreicht werden könnte (BVerwG, Urt. v. 26.10.2005 – BVerwG 9 A 33.04 –, juris, RdNr. 25). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Randnummer 114 2.1.2. Die Ausweisung der B 71n zwischen der künftigen Anschlussstelle H. und dem Mittelzentrum H. im Bedarfsplan nach dem FStrAbG und die daraus sich ergebende Planrechtfertigung für den Neubau dieser Strecke umfasst auch den Bau der hier streitigen Ortsumgehung, auch wenn im Bedarfsplan selbst (Nr. 1215 der Anlage) – anders als bei anderen Vorhaben (des dringlichen Bedarfs) – eine Ortsumgehung (für W.) nicht genannt ist. Die Frage, wie der im Bedarfsplan ausgewiesene 3-streifige Neubau der B 71n konkret ausgestaltet wird, ist eine Frage der Variantenwahl, die nicht die Frage der Planrechtfertigung sondern die planerische Abwägung betrifft. Der Gesetzgeber hat zwar im FStrAbG, insbesondere in der Anlage (Nr. 1215), der Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit eröffnet, die im Bedarfsplan vorgesehene Verbindung zwischen der A 14 und dem Mittelzentrum H. ohne eine Ortsumgehung W. herzustellen. Die Herstellung der Neubaustrecke mit einer solchen Ortsumgehung ist aber gerade eine von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten, dem Bedarfsplan gerecht zu werden und damit letztlich eine Frage, welche Trassenvariante, ggf. auch der Ausbau der vorhandenen Trasse, planerisch vorzugswürdig ist. Dies gilt auch für die Frage, ob ggf. eine "Nullplus-Variante" in Betracht kommt. Randnummer 115 2.1.3. Selbst wenn der Bau der Ortsumgehung W. nicht von dem im FStrAbG festgestellten Bedarf umfasst sein sollte, wäre die erforderliche Planrechtfertigung für die Ortsumgehung gegeben. Randnummer 116 Eine bindende negative Feststellung des Inhalts, dass für nicht im Bedarfsplan aufgenommene Vorhaben kein Bedarf besteht, ist § 1 Abs. 2 FStrAbG nicht zu entnehmen; der Nichtaufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan kann nach den Umständen des Einzelfalles nur indizielle Bedeutung für die Bedarfsfrage zukommen (BVerwG, Urt. v. 15.07.2005 – BVerwG 9 VR 39.04 –, juris, RdNr. 5). Insoweit kommt es für die Planrechtfertigung darauf an, ob das planfestgestellte Vorhaben gemessen an den Zielen des FStrG vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 – BVerwG 9 C 3.16 –, juris, RdNr. 23; Urt. d. Senats v. 16.10.2014 – 2 K 82/12 –, juris, RdNr. 36, m.w.N.). Auch wenn die Frage der Planrechtfertigung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist sie eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 – BVerwG 11 C 14.00 –, BVerwGE 114, 364 [372], RdNr. 32 in juris). Nicht planerisch gerechtfertigt ist allerdings auch ein Vorhaben, wenn feststeht, dass ein Vorhaben "sinnvoll oder zweckmäßiger unterbleiben kann" (BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 – BVerwG 4 C 26.84 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74, RdNr. 12 in juris). Die streitige Ortsumgehung stellt indes weder einen planerischen Missgriff dar, noch steht fest, dass sich eine "Nullplus-Variante" als ebenso sinnvoll oder gar zweckmäßiger erweisen würde. Randnummer 117 Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Die den Plan rechtfertigende Erforderlichkeit der Maßnahme für das Gemeinwohl ergibt sich im Allgemeinen aus dem konkreten Bedürfnis nach einer (leistungsfähigeren) Verkehrsverbindung, aber auch aus konkreten Sicherheitsanforderungen. Das Bedürfnis kann sich einmal aus der aktuellen Verkehrslage ergeben, etwa wenn eine Straße durch den gegenwärtig anfallenden Verkehr überlastet ist oder wenn vorhandene Siedlungen verkehrsmäßig nicht hinreichend erschlossen sind. Soweit die Erforderlichkeit der Maßnahme mit diesen Gesichtspunkten begründet wird, sind dazu tatsächliche Feststellungen (z.B. Verkehrszählungen) möglich und in angemessenem Umfang auch geboten. Soweit das Bedürfnis nach einer Verkehrseinrichtung indes – zulässigerweise – mit der Vorausschau auf künftige Entwicklungen begründet wird, fließen Einschätzungen und Prognosen in die Planung ein; das beeinflusst die an die Planrechtfertigung zu stellenden rechtlichen Anforderungen: Insofern hat das Gericht nicht aus Rechtsgründen seine Einschätzung an die Stelle derjenigen der Verwaltung zu setzen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist insoweit, ob die der Planungsentscheidung zugrundeliegende Prognose den an sie rechtlich zu stellenden Anforderungen genügt, insbesondere ob sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 – BVerwG 4 C 59,82 –, BVerwGE 72, 282 [286], RdNr. 17 in juris). Randnummer 118 Gemessen daran lässt sich ein konkretes Bedürfnis für eine Ortsumgehung feststellen. Mit ihr soll die Ortslage W. vom Durchgangsverkehr entlastet und zugleich die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße, der Verkehrsfluss und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und der Anwohner der alten Ortsdurchfahrt der Bundesstraße verbessert werden. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, aufgrund der demografischen Entwicklung bestehe in absehbarer Zeit kein Bedarf mehr für den Bau einer Ortsumgehung. Nicht nur der Umstand, dass die Ortsdurchfahrt aufgrund der Zahl der Kraftfahrzeuge einer Entlastung bedarf, sondern auch die Gesichtspunkte der Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Verbindung zwischen der A 14 und dem Mittelzentrum H. und der Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit rechtfertigen den Bau der Ortsumgehung. Insoweit kann auf die nachfolgenden Ausführungen zur Variantenwahl Bezug genommen werden. Randnummer 119 2.2. Der Planfeststellungsbeschluss lässt auch keine beachtlichen Abwägungsmängel erkennen. Randnummer 120 Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung von Bundesfernstraßen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19.08.2004 – 4 A 9.04 –, juris, RdNr. 15) verlangt das Abwägungsgebot, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Randnummer 121 2.2.1. Gemessen daran weist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Variantenprüfung keinen Abwägungsmangel auf. Randnummer 122 Als Betroffener kann der Kläger die Vorzugswürdigkeit einer seine Belange geringer beeinträchtigenden Alternative rügen (vgl. Urt. d. Senats v. 16.10.2014 – 2 K 82/12 –, juris, RdNr. 47, m.w.N.). Die Planfeststellungsbehörde muss Alternativlösungen als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einbeziehen (BVerwG, Urt. v. 22.12.2004 – BVerwG 9 A 9.04 –, juris, RdNr. 22, m.w.N.). Das Abwägungsgebot bezieht sich auch auf ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternativen; sie müssen untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 – BVerwG 9 A 37.02 –, NVwZ 2003, 1393, RdNr. 22 in juris, m.w.N.). Dabei braucht die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt in Bezug auf Planungsalternativen nur zu klären, soweit dies für eine sachgerechte Entscheidung notwendig ist. Sie ist insbesondere befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.01.2012 – BVerwG 7 VR 13.11 [7 A 22.11] –, DVBl 2012, 1102). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – BVerwG 9 A 11.03 –, juris, RdNr. 57, m.w.N.). Randnummer 123 Die Pflicht zur Überprüfung des Variantenvergleichs kann so weit gehen, auch die Frage nach der "Null-Variante", also danach, ob auf das Vorhaben verzichtet werden kann, nicht auszusparen. Die Aufnahme des Vorhabens in den vordringlichen Bedarf steht einer solchen Prüfung nicht entgegen. Der Bedarfsplan ist als grobmaschiges Konzept von vornherein nicht detailgenau. Er belässt – entsprechend dieser Unbestimmtheit – den nachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der Planfeststellung planerische Spielräume. Das bedeutet, dass es der Gesetzgeber sogar als möglich hinnimmt, dass sich die im Bedarfsplan vorgesehene Trasse im Planfeststellungsverfahren nicht als abwägungsgerecht durchsetzt. Auch die auf der nächsten Planungsstufe erfolgte Linienbestimmung schließt die Prüfung der Null-Variante nicht aus. Die Linienbestimmung ist weder eine formelle noch eine materielle Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung, sondern hat innerhalb des Planungsverlaufs den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner Bedeutung. Die Linienbestimmung entbindet die Planfeststellungsbehörde nicht von der Prüfung, ob das Vorhaben den rechtlichen Anforderungen genügt (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 – BVerwG 9 A 13.09 –, BVerwGE 138, 226 [241], RdNr. 62 in juris, m.w.N.). Randnummer 124 Wird die "Null-Varianten"-Problematik im Stadium der Planfeststellung nicht ausdrücklich behandelt, so ist dies allerdings nicht bereits für sich genommen ein Abwägungsdefizit. Die Planfeststellungsbehörde ist befugt, sich planerische Entscheidungen zu eigen zu machen, die unter diesem Blickwinkel auf vorgelagerten Planungsebenen (Raumordnungsverfahren, Linienbestimmungsverfahren) bereits getroffen worden sind. Kennzeichnend für die Fernstraßenplanung ist ein Planungsverbund, der aus verschiedenen Planungsstufen mit unterschiedlichem räumlichen Zuschnitt besteht. Der Planfeststellung vorgelagert ist die Linienbestimmung, die den Charakter einer die endgültige Planung vorbereitenden Grundentscheidung hat und als solche zwar weniger konkret und verbindlich ist, aber gleichwohl bereits ihrerseits in einem großflächigen Maßstab auf einen Ausgleich der verschiedenen Belange unter Einschluss der Umweltbelange gerichtet ist (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 – BVerwG 4 C 5.96 –, BVerwGE 104, 236 [250], RdNr. 38 in juris). Etwaige Abwägungsmängel auf der Ebene der Linienbestimmung schlagen auf das nachfolgende Planfeststellungsverfahren durch. Die Planfeststellungsbehörde ist im Innenverhältnis grundsätzlich an die vom Bundesminister für Verkehr mit der Linienbestimmung getroffene Planungsentscheidung gebunden. Nach außen hat sie für deren Rechtmäßigkeit einzustehen. Denn die Bestimmung der Linienführung geht inhaltlich in die sich anschließende Planfeststellung ein und steht mit dieser zur gerichtlichen Überprüfung. Übernimmt die Planfeststellungsbehörde eine defizitäre Linienbestimmung, ohne darauf hinzuwirken, dass der Mangel behoben wird, so überträgt sie den Fehler in die nach außen verbindliche abschließende Planungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 10.04.1997, a.a.O., RdNr. 39 in juris). Randnummer 125 Gemessen daran hält die Variantenauswahl des Beklagten der rechtlichen Prüfung stand. Randnummer 126 2.2.1.1. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die vom Kläger ins Feld geführte Variante, auf den Bau einer Ortsumgehung für W. zu verzichten und stattdessen die B 71 in ihrem bisherigen Trassenverlauf durch die Ortslage W., anzupassen ("Nullplus-Variante"), nicht näher geprüft hat. Randnummer 127
- a)Bereits im vorausgegangenen Raumordnungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben "Neubau der Bundesstraße B 71n, A 14 - H." (Beiakte J, Unterlage 3), auf den im Planfeststellungsbeschluss (S. 49) Bezug genommen wird, heißt es in der landesplanerischen Beurteilung vom 22.01.2008 im Abschnitt 2.4 (Beschreibung des Vorhabens einschließlich Nullvariante): In Folge der hohen Verkehrsbelegung und des hohen Schwerlastanteils sei der Verkehrsablauf im Zuge der B 71 von einer geringen Verkehrsqualität und geringen Reisegeschwindigkeiten gekennzeichnet. Für die B 71 sei ein erhöhtes Unfallgeschehen zu konstatieren. Die eingeschränkte Verkehrssicherheit resultiere hierbei einerseits aus der hohen verkehrlichen Belegung des zweistreifigen Querschnitts bei gleichzeitig stark eingeschränkten Überholmöglichkeiten sowie andererseits aus der den Anforderungen nicht entsprechenden Trassierung mit einer unstetigen Trassenführung und teils geringen Kurvenradien. In der verkehrsplanerischen Untersuchung "B 71n, A 14 – H." des Ingenieurbüros (D.) von 08/2005 werde die im Nullfall (mit A 14, ohne B 71n) für das Jahr zu erwartende Verkehrsbelastung mit ca. 19.000 bis 23.000 KfZ/24h ausgewiesen. Die verkehrlichen Verhältnisse im Zuge der B 71n würden sich gegenüber dem Ist-Zustand somit nochmals dramatisch