LHO seien regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung jährlich Zinsen zu verlangen. Der Zwischenzinsanspruch des Beklagten sei nicht auf das Haushaltsjahr beschränkt, in welchem die Fördermittel gewährt worden seien. Er bestehe vielmehr so lange, bis die Mittel zweckentsprechend verbraucht seien. Darüber, dass Fördermittel aus vergangenen Haushaltsjahren im Haushaltsjahr 2010 noch nicht zweckentsprechend verbraucht worden seien, habe der Beklagte erst mit dem Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2010 Kenntnis erlangt. Randnummer 18 Mit Beschluss vom 23.03.2017 hat der erkennende Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin wende sich zu Recht dagegen, dass der Beklagte bei der Berechnung der Zinsen für das Jahr 2010 die Summe der am 01.01.2010 nicht verbrauchten Zuwendungen von 1.054.386,22 € in voller Höhe als zu verzinsenden Betrag angesetzt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2014 hätten für die bis Ende 2008 erfolgten Teilauszahlungen keine Zwischenzinsen mehr festgesetzt werden dürfen, da insoweit mit Ablauf des 31.12.2013 Verjährung eingetreten sei. Der Anspruch auf Zwischenzinsen gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei insgesamt als "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen, denn dieser Anspruch entstehe nicht nach bestimmten Zeitintervallen (wöchentlich, monatlich, jährlich, etc.) jeweils neu, sondern nur einmal mit nicht alsbaldiger Verwendung der Leistung und erhöhe sich lediglich mit Fortdauer der Ausgabenverzögerung. Dass der Anspruch auf Zwischenzinsen von dem Beklagten – aus abrechnungstechnischen Gründen – jährlich, bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr, geltend gemacht werde, sei insoweit unerheblich. Hiernach sei der Anspruch auf Zwischenzinsen für die bis Ende 2008 erfolgten Teilauszahlungen spätestens mit Ablauf des Monats Februar 2009 entstanden. Hiervon habe der Beklagte spätestens mit Eingang der Zwischenabrechnung für das Haushaltsjahr 2009 vom 22.06.2010 im Jahr 2010 Kenntnis erhalten mit der Folge, dass die dreijährige Verjährungsfrist insoweit mit Ablauf des 31.12.2013 geendet habe. Randnummer 19 Die Klägerin nimmt zur Begründung der Berufung Bezug auf den Zulassungsbeschluss des Senats und trägt ergänzend vor, sie wende sich dagegen, dass der Beklagte bei der Berechnung der Zinsen für das Jahr 2010 die Summe der am 01.01.2010 nicht verbrauchten Zuwendungen von 1.054.386,22 € in voller Höhe als zu verzinsenden Betrag angesetzt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2014 hätten für die bis Ende 2008 erfolgten Teilauszahlungen keine Zwischenzinsen mehr angesetzt werden dürfen, da insoweit mit Ablauf des 31.12.2013 Verjährung eingetreten sei. Der zu verzinsende Betrag hätte lediglich mit 600.000,00 € angesetzt werden dürfen. Hierbei handele es sich um die im Dezember 2009 von dem Beklagten an sie ausgezahlten Städtebaufördermittel. Die Verzinsung der restlichem am 01.01.2010 nicht verbrauchten Zuwendungen in Höhe von 454.386,22 € sei dagegen wegen Eintritts der Verjährung ausgeschlossen gewesen. Hierdurch ergebe sich ein Zinsbetrag von 12.355,71 €. Da sie bereits 11.777,57 € akzeptiert habe, verbleibe ein noch zu zahlender Zinsbetrag von 558,14 €. Darüber hinaus sei auch die Verzinsung des Eigenmittelanteils unzulässig. Zwar gelte hierfür gemäß § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG die Regelung des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechend, soweit eine Leistung in Anspruch genommen werde, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen seien. Allerdings habe sich der Beklagte bislang nicht auf § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG berufen. Er habe daher nicht in ordnungsgemäßer Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Auch wenn die Rechtsfolgen des § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG und des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG identisch seien, sei zu berücksichtigen, dass es einerseits um die Verzinsung von Fördermitteln gehe, andererseits um die Verzinsung von Eigenmitteln. Insoweit bestehe ein qualitativer Unterschied, der zu einer Berücksichtigung im Rahmen des Ermessens zwinge. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. August 2015 – 4 A 289/14 MD – zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 18.11.2014 aufzuheben, soweit die Zinsforderung einen Betrag in Höhe von 11.777,57 € übersteigt. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Er macht geltend, auch hinsichtlich der am 01.01.2010 nicht verbrauchten Zuwendungen in Höhe von 454.386,22 € für die Teilauszahlungen bis Ende 2008 sei im Hinblick auf den Anspruch aus § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG keine Verjährung eingetreten. Der "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB entstehe, wenn die Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet werde, nur dem Grunde nach. Eine Geltendmachung des Anspruchs dem Grunde nach sei aus verwaltungspraktischer Sicht jedoch nicht umsetzbar, weil die Geltendmachung des Anspruchs im Ermessen der Behörde stehe. Eine verfrühte Geltendmachung dem Grunde nach würde regelmäßig zu einem Ermessensfehlgebrauch führen und den Bescheid angreifbar machen, da ihm erst nach tatsächlich erfolgter Verwendung der Mittel alle zur Ermessensausübung notwendigen Tatsachen vorlägen. Somit habe er durch die Zwischenverwendungsnachweise vom 22.06.2009 und 22.06.2010 zwar die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt, dass die Fördermittel nicht alsbald verbraucht worden seien. Die Höhe der einzufordernden Zinsen sei jedoch erst mit Ende des Verzinsungszeitraumes bestimmbar gewesen. Erst nach zweckentsprechender Verwendung zum 01.08.2010 und aufgrund der als Errechnungsgrundlage benutzten Zwischenabrechnung für das Haushaltsjahr 2010 im Jahr 2011 sei er in der Lage gewesen, den Zinsanspruch zu beziffern. Erst dies stelle die für § 199 BGB erforderliche Kenntnis aller den Anspruch begründenden Umstände dar, da erst ab diesem Zeitpunkt der Anspruch für ihn durchsetzbar entstanden sei. Insoweit sei auch unzutreffend, dass es sich bei dem Anspruch um ein "Stammrecht" handele, das nicht nach bestimmten Zeitintervallen neu, sondern nur einmal mit nicht alsbaldiger Verwendung der Leistung entstehe und sich lediglich mit Fortdauer der Ausgabenverzögerung erhöhe. Dies verkenne, dass es in das Ermessen der Behörde gestellt sei, ob und vor allem in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend mache bzw. durch Ermessensausübung (neu) entstehen lasse. Es sei denknotwendig richtig, den Anspruch nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG als selbständigen, nach Intervallen neu entstehenden Anspruch zu betrachten. In Bezug auf die mehrjährigen Gesamtmaßnahmen sei zum Teil damit zu rechnen, dass die zur Verfügung gestellten Mittel nicht alsbald nach der Bewilligung verbraucht würden. Wenn die Behörde ihr Ermessen dahingehend ausübe, teilweise keinen Zinsanspruch auf die nicht verwendeten Mittel geltend zu machen, um diese schadlos als Übertrag in das nächste Haushaltsjahr zu übernehmen, sei es, weil das folgende Programmjahr einen Mehrbedarf in Aussicht stelle, sei es, weil Verbindlichkeiten bereits eingegangen und nur noch nicht bezahlt worden seien, so würden die weitergetragenen Mittel vom übergeordneten Zweck der Gesamtmaßnahme ("Altstadt") auch im darauf folgenden Jahr erfasst und erneut unter das Erfordernis alsbaldiger Zweckverwendung gestellt. Die Möglichkeit, den Zwischenzinsanspruch nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG geltend zu machen, setze sich damit nicht aus der ersten nicht alsbald erreichten Zweckverwendung fort, sondern entstehe jährlich als Übertrag und Teil des neuen Programmjahres jeweils neu. Nach VV Nr. 8.
LHO seien regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung jährlich Zinsen zu verlangen. Somit beginne die Verjährungsfrist auch für die auf den Übertrag entfallenden Zinsen für das Haushaltsjahr 2010 erst mit Kenntnis der Zwischenabrechnung im Jahr 2011 am 01.01.2012 und ende am 31.12.
Eine solche Abrechnung ist regelmäßig erst nach Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises für das jeweilige Haushaltsjahr möglich. Bis dahin kann die Geltendmachung einer Zinsforderung nur "ins Blaue hinein" erfolgen (vgl. HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 – 9 A 2289/12 –, a.a.O. RdNr. 65). Es kann vorliegend jedoch offen bleiben, wann genau der Anspruch auf Zwischenzinsen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB "entstanden" ist. Jedenfalls hat der Beklagte die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von den "den Anspruch begründenden Umständen" erst mit Eingang des Zwischenverwendungsnachweises für das Jahr 2010 im Jahr 2011 erlangt. Randnummer 34 b) Der Beklagte hat hinsichtlich des gesamten Zinsanspruchs in Höhe von 35.008,89 € erst auf Grund des Zwischenverwendungsnachweises der SALEG vom 05.08.2011 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erlangt. Insbesondere hatte der Beklagte nicht bereits aufgrund des Zwischenverwendungsnachweises der SALEG für das Haushaltsjahr 2009 vom 22.06.2010 im Hinblick auf die aus dem Übertrag von 454.386,22 € resultierenden Zinsansprüchen eine derartige Kenntnis erlangt. Der Senat hält insoweit an der im Zulassungsbeschluss vom 23.03.2017 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung nicht mehr fest. Randnummer 35 Der "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB ist gemäß der Legaldefinition des § 194 Abs. 1 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Mit Blick auf den Zinsanspruch aus § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist damit nicht die Stellung der zuständigen Behörde in dem Zeitpunkt gemeint, ab dem sie (dem Grunde nach) Zwischenzinsen verlangen kann, d.h. ab dem die Leistung nicht alsbald für den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird. Bei einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG, deren Höhe von dem Zeitraum der nicht alsbaldigen Mittelverwendung sowie dem Zinssatz (von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich) abhängig ist, kann hiermit nur ein auch der Höhe nach bestimmter Anspruch gemeint sein. Ein solcher ist – worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat – erst nach Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises für einen bestimmten Zeitraum ersichtlich. Hiernach lag die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis über den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG betreffend das Haushaltsjahr 2010 erst mit Vorlage des Zwischenverwendungsnachweises der SALEG vom 05.08.2011 bei dem Beklagten vor. Randnummer 36 Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 23.03.2017 vertretenen Auffassung, als "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB sei der Anspruch auf Zwischenzinsen gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG insgesamt als "Stammrecht" anzusehen, nicht mehr fest. Zwar entsteht dieser Anspruch nicht nach bestimmten Zeitintervallen jeweils neu, sondern (dem Grunde nach) nur einmal mit nicht alsbaldiger Verwendung der Leistung. Die Fortdauer der nicht alsbaldigen Mittelverwendung führt nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht dazu, dass dieser Anspruch immer wieder neu entsteht, sondern lediglich zu einer Erhöhung dieses Anspruchs. Unter einem Anspruch i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB, der der Verjährung unterliegt, ist jedoch – wie ausgeführt – im Fall eines Anspruchs auf Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG nur ein auf einen bestimmten Zeitraum bezogener Zinsanspruch zu verstehen, der nach Maßgabe des Zeitraums sowie des einschlägigen Zinssatzes berechnet werden kann. Randnummer 37 Der Beklagte hat auch nicht i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ohne grobe Fahrlässigkeit noch im Jahr 2010 Kenntnis vom Umfang der nicht alsbaldigen Mittelverwendung erlangen müssen. Insbesondere hat sich ihm nicht aufdrängen müssen, dass die Fördermittel nicht alsbald verwendet worden sind, so dass er dies noch im laufenden Haushaltsjahr 2010 durch eine Nachfrage hätte klären müssen. Der Beklagte hatte keine Veranlassung, der tatsächlichen Verwendung vor Eingang des (Zwischen-)Verwendungsnachweises nachzugehen. Es ist vielmehr Sache des Zuwendungsempfängers, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können (vgl. Nr. 5.1.4 ANBest-Gk). Es stellt daher keine grob fahrlässige Unkenntnis der verspäteten Mittelverwendung dar, wenn der Beklagte keine Aufklärung betrieben, sondern den Zwischenverwendungsnachweis abgewartet hat (vgl. VG Halle, Urt. v. 20.05.2015 – 7 A 3/15 –, a.a.O. RdNr. 27 ). Randnummer 38 2. Der Bescheid vom 18.11.2014 lässt – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch keinen Ermessensfehler erkennen. Randnummer 39 Der Beklagte hat erkannt, dass die Zinserhebung in seinem Ermessen steht, und dieses als durch VV Nr. 8.
Nach dieser Vorschrift sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung jährlich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen, wenn die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen wird. Ergänzend hat er auf Abschnitt 7 Nr. 2.5 der "Ergänzenden Regelungen im Zusammenhang mit den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (Zuwendungsrechtsergänzungserlass)" (RdErl. des MF vom 7.8.2013 – 22.01-04011-8, MBl. LSA S. 453) verwiesen. Hiernach ist der Verzicht auf Zinsen nach VV Nr. 8.
LHO die Ausnahme, die aktenkundig zu begründen ist und nur in Betracht kommen kann, wenn außergewöhnliche, nicht vom Zuwendungsempfänger zu vertretende Gründe für eine Überschreitung der Verwendungsfrist vorliegen und der Zuwendungsempfänger dadurch keinen Zinsgewinn erzielt hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn – wie hier – gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG der Widerruf der Bewilligung einer Subvention im behördlichen Ermessen steht, ist diese in der Regel zu widerrufen. Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis von selbst und bedarf keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen. Dies gilt erst recht, wenn von einem Widerruf abgesehen wird und lediglich Zinsen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2002 – BVerwG 8 C 30.01 –, a.a.O. RdNr. 38; ThürOVG, Urt. v. 18.02.1999 – 2 KO 61/96 –, juris RdNr. 66). Randnummer 40 Hiernach hat der Beklagte zu Recht von einer näheren Begründung seiner Ermessensentscheidung für die Erhebung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG abgesehen, da er auf einen Widerruf nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG verzichtet hat und außergewöhnliche Umstände, die einen vollständigen oder teilweise Verzicht auf die Forderung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG möglich erscheinen lassen, weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Randnummer 41 Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte der Umstand, dass die Berechnung der Zinsen auch auf einer Anwendung des § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG beruhte, keiner besonderen Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung. Nach § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG gilt § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechend, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG stellt klar, dass Zwischenzinsen auch geschuldet werden, soweit die Leistung zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, zu dem sie noch nicht verwendet werden durfte, weil andere Mittel (Eigenmittel, Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber oder sonstige Drittmittel) anteilig oder vorrangig einzusetzen waren (vgl. BT-Drs. 14/9007, S. 47 sowie BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – BVerwG 8 C 2.12 –, juris RdNr. 17). Die Voraussetzungen des § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG liegen hier vor. Nach Nr. 21.3 Satz 2 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen; Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne; städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im ländlichen Bereich (RL StäBauF) vom 03.07.1998 (MBl. LSA S. 1723) dürfen die Städtebauförderungsmittel des Landes nicht vor den Eigenmitteln der Gemeinde eingesetzt werden. Die Klägerin war hiernach verpflichtet, zunächst die Eigenmittel einzusetzen und erst dann auf die Fördermittel zurückzugreifen. Soweit dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ist die Klägerin gemäß § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG so zu stellen, als hätte sie die Eigenmittel entsprechend eingesetzt. Der Beklagte hat hiernach zu Recht bei der Berechnung der Zinsen für das Jahr 2010 die in diesem Jahr beglichenen Rechnungen zunächst um den Eigenanteil der Klägerin von 20 % gekürzt und nur den verbleibenden Betrag von 80 % der Rechnungssumme von dem Betrag der nicht verbrauchten Zuwendung abgezogen. Außergewöhnliche Umstände, die einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG möglich erscheinen lassen, sind hierdurch nicht begründet. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 44 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.