GO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der angefochtene Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 01.02.2017 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig (dazu 1). Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 2). Randnummer 10 1. Die Rücknahme der Baugenehmigung ist rechtmäßig. Randnummer 11 a) Die Voraussetzungen der
VfG LSA anwendbaren Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG liegen vor. Die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 14.01.2016 war rechtswidrig, weil mit ihr wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen nicht geprüft, sondern "ausgeklammert" und in unzulässiger Weise in Nebenbestimmungen "abgeschoben" wurden. Dies gilt erst Recht, wenn die Genehmigungsbehörde in dem Genehmigungsbescheid keine Festlegungen dazu trifft, ob und ggf. welche Maßnahmen ergriffen werden, falls sich nachträglich herausstellt, dass die offen gebliebenen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.09.1998 – 20 ZB 98.2402 –, juris RdNr. 5; Beschl. v. 02.06.2014 – 22 CS 14.739 –, juris RdNr. 37; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 17.06.2005 – 2 L 264/02 –, juris RdNr. 4). Randnummer 12 Gemessen daran ist die Baugenehmigung vom 14.01.2016 rechtswidrig. Randnummer 13 Die Aufschüttung ist genehmigungsbedürftig.
O LSA sind Anlagen grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Anlagen sind
O LSA bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.
O LSA sind bauliche Anlagen auch Aufschüttungen und Abgrabungen. Hierunter versteht man durch künstliche Eingriffe auf Dauer angelegte Veränderungen der Geländeoberfläche. Aufschüttungen erhöhen das Bodenniveau durch Aufbringung von Stoffen (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 11.05.2017 – 3 K 631/15 –, juris RdNr. 49). Die von der Antragstellerin vorgenommene Verfüllung des Restlochs auf dem Gelände der alten Zuckerfabrik A-Stadt ist eine derartige Auffüllung. Auf Grund ihres Ausmaßes ist sie nicht
O LSA verfahrensfrei. Randnummer 14 Die Genehmigungsvoraussetzungen wurden im Genehmigungsverfahren nicht hinreichend geprüft. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen gehören auch die Bestimmungen des Bodenschutz- und Abfallrechts (dazu aa). Diese wurden nicht abschließend geprüft, sondern in bodenschutzrechtliche Nebenbestimmungen "ausgelagert" (dazu bb). Randnummer 15 aa)
O LSA ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Bei einer nachträglichen Baugenehmigung, die beantragt wird, nachdem das Vorhaben – wie hier – bereits vollständig verwirklicht wurde, ist Gegenstand der Prüfung das tatsächlich bereits verwirklichte Vorhaben (vgl. SaarlVG, Urt. v. 23.08.2000 – 5 K 1/00 –, juris RdNr. 71; VG Ansbach, Urt. v. 08.06.2016 – AN 9 K 15.01341 –, juris RdNr. 18), hier also die von der Antragstellerin vorgenommene Aufschüttung. Sowohl im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
O LSA als auch im Baugenehmigungsverfahren
O LSA ist die Vereinbarkeit mit den Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB sowie die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. Anforderungen zu prüfen. Hiernach war zu prüfen, ob die von der Antragstellerin tatsächlich vorgenommene Aufschüttung nach den maßgeblichen Vorschriften genehmigungsfähig ist. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht war zu prüfen, ob das Vorhaben öffentliche Belange, insbesondere des Bodenschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), beeinträchtigt. Insoweit stellte sich die Frage, ob die Antragstellerin ihrer bodenschutzrechtlichen Vorsorgepflicht
SchG hinreichend nachgekommen ist. Maßgeblich ist, ob infolge der vorgenommenen Aufschüttungen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung i.S.d. § 7 Satz 2 BBodSchG i.V.m. § 9 BBodSchV besteht. Maßstab hierfür sind in erster Linie die Vorsorgewerte für Böden
Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV. Ergänzend sind die "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln –, Allgemeiner Teil, Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M 20)" vom 06.11.2003 sowie die "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)" vom 05.11.2004 heranzuziehen. Hiernach ist für die Verfüllung von Abgrabungen nur Bodenmaterial der Einbauklasse 0 zugelassen, welches grundsätzlich die Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff und im Eluat einhalten muss. Sofern der Verordnungsvorbehalt des § 7 Satz 4 BBodSchG keine Konkretisierung der bodenschutzrechtlichen Vorsorgeanforderungen durch die Bestimmungen der LAGA M 20 sowie der TR Boden erlauben sollte (vgl. Urt. d. Senats v. 07.12.2016 – 2 L 21/14 –, juris RdNr. 86), dienen diese Bestimmungen jedenfalls der Konkretisierung der Anforderungen an die Schadlosigkeit der Abfallverwertung
W-/AbfG (vgl. Urt. d. Senats v. 07.12.2016 – 2 L 21/14 –, a.a.O. RdNr. 87). Die abfallrechtlichen Bestimmungen gehörten als "andere öffentlich-rechtliche Vorschriften" bzw. "Anforderungen" ebenfalls zum Prüfprogramm des durchgeführten Baugenehmigungsverfahrens. Randnummer 16
GO ein besonderes öffentliches Interesse. Dieses ist grundsätzlich nicht mit dem öffentlichen Interesse am Erlass des Verwaltungsakts identisch, sondern geht darüber hinaus (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, RdNr. 759, RdNr. 975). Das besondere öffentliche Interesse ist mit dem gegenläufigen Interesse des Betroffenen am Fortbestand der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzuwägen (vgl. Beschl. d. Senats v. 02.09.2014 – 2 M 41/14 –, juris RdNr. 10). Hiernach ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Baugenehmigung gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung der mit der Baugenehmigung verbundenen Legalisierungswirkung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen der Rücknahme einstweilen verschont zu bleiben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Baugenehmigung besteht darin, möglichst unverzüglich eine Untersuchung der Aufschüttung anordnen und entsprechende Nachweise fordern zu können, um zu klären, ob hierin Stoffe enthalten sind, von denen Umweltgefahren ausgehen können. Das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, das allein darin bestehen dürfte, vorläufig keine Untersuchung des eingebrachten Bodenmaterials vornehmen zu müssen, hat dahinter zurückzutreten. Randnummer 20 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin hiergegen geltend, der Antragsgegner sei durch die Baugenehmigung in keiner Weise daran gehindert, etwa auf der Basis des § 10 BBodSchG gegen sie vorzugehen, falls eine Gefahrenlage für Boden und Grundwasser vorliege. Die für eine bauliche Anlage erteilte Baugenehmigung enthält die Feststellung, dass die Anlage den baurechtlichen sowie den anderen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. Die mit dieser Feststellung verbundene Legalisierungswirkung steht einem Einschreiten gegen die Anlage jedenfalls grundsätzlich entgegen (vgl. VGH BW, Urt. v. 29.09.2015 – 3 S 741/15 –, juris RdNr. 30). Zwar reicht die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung nur so weit, wie das materielle Recht Prüfungsmaßstab bei ihrer Erteilung war (vgl. OVG SH, Urt. v. 18.01.2013 – 1 LB 2/12 –, juris RdNr. 25). Weitere Grenzen der Legalisierungswirkung – insbesondere gegenüber einem Einschreiten auf Grund bodenschutzrechtlicher Bestimmungen – ergeben sich daraus, dass sie nur solche Auswirkungen des genehmigten Vorhabens umfasst, die bei Genehmigungserteilung erkennbar waren bzw. erkannt worden sind und daher mit der Erteilung der Genehmigung „gebilligt“ bzw. „in Kauf genommen“ wurden (vgl. Urt. d. Senats v. 22.04.2015 – 2 L 52/13 –, juris RdNr. 84). Gleichwohl ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Baugenehmigung anzuerkennen, da hiermit zumindest der Rechtsschein einer mit der Baugenehmigung für die Aufschüttung verbundenen Legalisierungswirkung beseitigt und möglichen Rechtsstreitigkeiten, die zu einer Verzögerung der durch den Antragsgegner offenbar ins Auge gefassten Anordnungen führen könnten, vorgebeugt wird. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.