(Keine) Sonntags-Ladenöffnung am Tag des offenen Denkmals Leitsatz Ein besonderer Anlass zur Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags am Tag des offenen Denkmals durch Allgemeinverfügung ist nicht gegeben, weil durch die Besichtigung von Denkmalen nicht eine werktagstypische Geschäftigkeit in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. (Rn.17) Gründe Randnummer 1 Auf Antrag des Beigeladenen vom 29.6.2017, der von der Antragsgegnerin angeregt wurde, erließ die Antragsgegnerin gem. § 7 LÖffZeitG LSA am 31.7.2017 eine Allgemeinverfügung zur Sonntagsöffnung von Ladengeschäften in G. am 10.9.2017, dem Tag des offenen Denkmals. Die Erlaubnis wurde auf die Zeit von 13-17 Uhr und die Verkaufsstellen in der Nikolaistraße, Ernst-Thälmann-Straße, Rudolf-Breitscheid-Straße, Rathausplatz und Ascheberg beschränkt. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein besonderer Anlass sei durch den Tag des offenen Denkmals gegeben. Dieser finde erfahrungsgemäß eine große Resonanz bei den Besuchern aus der C. und den umliegenden Regionen. Aufgrund des zu erwartenden Besucherstromes könne der Schutz der Sonntagsruhe hinter dem Interesse der Besucher an der Öffnung der Verkaufsstellen zurückstehen. Die Ladenöffnung erscheine aus diesem besonderen Anlass wünschenswert und solle zur Versorgung des Besucherstroms dienen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde damit begründet, dass das öffentliche Interesse überwiege, weil der erhebliche Besucherstrom ein zusätzliches Versorgungsbedürfnis schaffe. Randnummer 2 Die Antragstellerin, eine bundesweit tätige Gewerkschaft, deren Organisationsbereich ihrer Satzung zufolge u.a. im Handel tätige Arbeitnehmer umfasst, legte hiergegen am 4.8.2017 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Randnummer 3 Am 21.8.2017 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 4 Die Antragstellerin trägt vor: Der Antrag des Beigeladenen vom 29.6.2017 enthalte keine näheren Ausführungen oder Begründungen. Ein besonderer Anlass für die Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag sei nicht gegeben. Es mangele erkennbar an einer nachvollziehbaren Prognose zu den zu erwartenden Besucherströmen. Vielmehr sei in der Allgemeinverfügung lediglich ausgeführt, dass die Öffnung der Verkaufsstellen vorgesehen sei, um dem Versorgungsbedürfnis der Besucher Rechnung zu tragen. Dies genüge offenkundig nicht, um die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung zu erfüllen. Es fehle deutlich an einer die Ladenöffnung in den Hintergrund treten lassenden Veranstaltung, die für sich genommen den Besucherstrom auslöse, der die Besucherzahlen übersteige, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Im Vordergrund der Ladenöffnung stehe das Interesse, Besucher zu den Verkaufsstellen anzuziehen. Randnummer 5 Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), Randnummer 6 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 4.8.2017 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 31.7.2017 über die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass des Tages des offenen Denkmals am 10.9.2017 wiederherzustellen. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, Randnummer 8 den Antrag abzulehnen. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin erwidert: Die Genehmigung sei nur flankierend zum Tag des offenen Denkmals erfolgt. Dieser Tag, eine bundesweite Initiative seit 1993, führe schon seit vielen Jahren die Menschen in die G. Innenstadt. Ein enger räumlicher Bezug zum konkreten Geschehen sei gegeben. Die Vielzahl der geöffneten Denkmäler habe in der Vergangenheit dazu geführt, dass ein großer Zustrom von Besuchern im Innenstadtbereich festzustellen gewesen sei. In den Jahren 2014 und 2015 sei keine Ladenöffnung zum Tag des offenen Denkmals beantragt worden. Eine ausreichende Versorgung habe nicht bereitgestellt werden können. Daher habe sie, die Antragsgegnerin, den Beigeladenen darum ersucht, den Erfolg von 2016 fortzusetzen und wieder zum Tag des offenen Denkmals zu öffnen. Ursprünglich habe der Beigeladene eine solche Beantragung nicht vorgehabt, aber nach Rücksprache mit der Verwaltung und den Händlern dem Wunsch der Gemeinde entsprochen. Es gehe nicht um ein bloßes wirtschaftliches Umsatzinteresse der Händler. Dies zeige sich im vorliegenden Fall schon dadurch, dass die Verwaltung auf die Gewerbetreibenden zugegangen sei und nicht andersherum. Der Besucherstrom zum Tag des offenen Denkmals trete hinter die Anzahl zurück, welche nur der verkaufsoffene Sonntag auslösen würde. Die diesbezügliche gemeindliche Prognose beziehe sich auf die Erfahrungen der letzten Jahre. Randnummer 10 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er trägt vor, er bemühe sich seit 1991, das Leben in der Innenstadt aufrechtzuerhalten und sei gerade in den letzten Jahren durch die Einkaufsmöglichkeiten im Internet besonders gebeutelt. Eigentlich habe er den Tag des offenen Denkmals gar nicht mit einer Ladenöffnung flankieren wollen. Weil jedoch die Antragsgegnerin auf ihn zugekommen sei und man doch in der Region zusammenhalten müsse, habe er sich entschieden, den Tag des offenen Denkmals zu unterstützen. Erfahrungsgemäß machten die Händler an diesen Tagen weniger Umsatz als wochentags. Er, der Beigeladene, unterstütze die Sonntagsöffnung aus Gründen der Innenstadtbelebung. Randnummer 11 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Randnummer 12 Der Antrag hat Erfolg. Randnummer 13 Der Antrag ist zulässig; insbesondere besitzt die Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis, um sich zum Schutz von Arbeitnehmern gegen festgesetzte Sonntagsöffnungen von Geschäften zu wenden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.11.2016 - 4 B 556/16 -, zit. nach juris). Nach ständiger Rechtsprechung dient die gesetzliche Ausgestaltung des Sonntagsschutzes auch dem Schutz des Interesses von Vereinigungen und Gewerkschaften am Erhalt günstiger Rahmenbedingungen für gemeinschaftliches Tun und ist in diesem Sinne drittschützend (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17.5.2017 – 8 CN 1/16 -, zit. nach juris). Randnummer 14 Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 15 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Allgemeinverfügung (Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags) und dem Interesse der Antragstellerin daran, vom Vollzug der Allgemeinverfügung vorläufig verschont zu bleiben. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs vom 4.8.2017 – kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die angegriffene Allgemeinverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Voll-zugsinteresse regelmäßig, wenn die Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Randnummer 16 In Anwendung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen aus. Es spricht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 31.7.2017 zur sonntäglichen Ladenöffnung in G. am 10.9.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.