Notarkosten im abgebrochenen Beurkundungsverfahren: Vergütung für einen unvollständigen Kaufvertragsentwurf Orientierungssatz 1. Für die Beurteilung der Vollständigkeit eines notariellen Grundstückskaufvertragsentwurfs ist nicht erforderlich, dass in ihm bereits alle Vorgaben der Antragsteller umgesetzt wurden. Vielmehr reicht insoweit aus, dass in ihm alles Wesentliche enthalten ist, was das beabsichtigte Geschäft kennzeichnet. Es müssen jedoch im Vertragsentwurf auch alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt sein, die der Auftraggeber verlangt hat. (Rn.4) 2. Ein Kaufvertragsentwurf der zahlreichen Änderungswünsche der Käufer nicht berücksichtigt und auch noch erhebliche rechtliche Problemstellungen enthält, ist mithin unvollständig. (Rn.6) 3. Die Unvollständigkeit eines notariellen Grundstückskaufvertragsentwurfs führt jedoch nicht dazu, dass der urkundsbeteiligte Kaufinteressent geringere Notarkosten zu zahlen haben, denn die Wertbestimmung orientiert sich rein am Kaufpreis, § 47 GNotKG (welcher nur Kaufverträge betrifft und der allgemeinen Regelung des § 96 GNotKG vorgeht). (Rn.7) 4. Aufgrund des unvollständigen Kaufvertragsentwurfs ist die Rahmengebühr gemäß Ziff. 21302 KV zum GNotKG (0,5 bis 2,0) zu bemessen und zwar gemäß § 92 Abs. 1 GNotKG nach dem Umfang der erbrachten Leistung und billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht das entsprechende Ermessen auszuüben, wenn dies durch den Notar nicht erfolgt ist (§ 128 Abs. 2 GNotKG). Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt der Stand der Bearbeitung des Kaufvertragsentwurfs bei dem noch ausstehenden Beurkundungstermin die Abrechnung eines Gebührensatzes von 1,5. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Vertragsentwurf weitgehend fertiggestellt wurde. Er hätte unter Nachtragung von geringen Änderungen/Nachtragungen im Beurkundungstermin als Kaufvertrag zwischen den Parteien ohne weiteres dienen können, da er alle Aspekte eines Kaufvertrages enthielt. Es waren insoweit aber schon eine erhebliche Anzahl von solchen Nacharbeiten notwendig und es fehlte noch die Einarbeitung einiger Ergänzungen der Antragsteller, denen allerdings im Verhältnis zum Gesamtumfang und der Gesamtschwierigkeit der Materie keine übermäßige Bedeutung zukam. (Rn.10) Tenor 1) Die Kostenrechnung der Notarin … wird bestätigt. 2) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller beabsichtigten zum Kaufpreis von 280.000 € ein bebautes Grundstück zu erwerben. Sie beauftragten die Antragsgegnerin deshalb mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs und teilten Einzelregelungen mit, die der Vertragsentwurf enthalten sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die e-mail vom 20.5.2016 verwiesen. Der Entwurf sollte zunächst allein mit ihnen als Auftraggebern abgestimmt werden und erst dann an den Verkäufer zur Abstimmung mit diesem gesandt werden. Die Antragsgegnerin erstellte einen Kaufvertragsentwurf, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Die Antragsteller erbaten die Benennung möglicher Beurkundungstermine, die ihnen mitgeteilt wurden. Sie holten ein Kurzgutachten zur Immobilie ein, das einen Ertragswert von 198.000 € ergab, wozu jedoch vorab Renovierungskosten von 25.000 € aufzuwenden sind. Nach Erhalt des Kaufvertragsentwurfs teilten die Antragsteller mit e-mail vom 2.6.2016, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, der Antragsgegnerin zahlreiche Änderungswünsche mit. Zu einer Beurkundung des Kaufvertrages kam es nicht, da die Verkäufer trotz des durch die Antragsteller eingeholten Gutachtens einer Reduzierung des vorab vereinbarten Kaufpreises nicht zustimmten. Die Antragsteller teilten der Antragsgegnerin das Scheitern der Vertragsverhandlungen mit. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin rechnete ihre Tätigkeit zunächst auf der Grundlage eines Geschäftswertes von 280.000 € und einer vorzeitig beendeten Beurkundungssache mit vollständig erstelltem Vertragsentwurf ab. Die Antragsteller erhoben Einwendungen. Die Antragsgegnerin erstellte daraufhin eine abweichende Kostenrechnung, in der sie einen Geschäftswert von 198.000 € zugrunde legte. Die Antragsteller beantragten die gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung. II. Randnummer 3 Der Antrag auf gerichtliche Prüfung der Kostenrechnung ist zulässig aber unbegründet. Die Antragsgegnerin hat die durch die Antragsteller zu zahlenden Kosten nicht zu hoch abgerechnet. Randnummer 4 1) Entgegen der Auffassung der Notarin und auch Ländernotarkasse liegt allerdings kein vollständiger Entwurf des Kaufvertrages vor, für den § 92 Abs. 2 GNotKG eine Abrechnung der vollen Beurkundungsgebühr anordnet. Zwar ist es für die Beurteilung der Vollständigkeit des Entwurfs nicht erforderlich, dass in ihm bereits alle Vorgaben der Antragsteller umgesetzt wurden. Vielmehr reicht insoweit aus, dass in ihm alles Wesentliche enthalten ist, was das beabsichtigte Geschäft kennzeichnet. Es müssen jedoch im Vertragsentwurf auch alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt sein, die der Auftraggeber verlangt hat. Insoweit sind zwar noch fehlende Einzelangaben zu untergeordneten Punkten, die im Beurkundungstermin unproblematisch nachgetragen oder konkretisiert werden können, für die Bewertung als vollständiger Entwurf unbeachtlich. Es ist diesbezüglich auch üblich, dass zwischen den Vertragsparteien erst im Beurkundungstermin letzte Einzelheiten geklärt werden oder durch die Notarin zu Nebenpunkten Nachfrage gehalten werden muss, die sinnvollerweise bei Anwesenheit beider Vertragsparteien im Termin erfolgt. Randnummer 5 Unter Beachtung der vorstehenden Beurteilungskriterien kann der durch die Antragsgegnerin gefertigte Kaufvertragsentwurf nicht als vollständiger Entwurf bewertet werden. Insoweit ist zwar die von den Antragstellern vermisste Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Wohnungen unerheblich, da dies im Beurkundungstermin ohne weiteres und problemlos hätte nachgeholt werden können. Es handelt sich bei dieser Angabe auch nicht um einen Aspekt, der einen Grundstückskaufvertrag zwingend kennzeichnet. Die Willensbildung war insoweit ohnehin Schwankungen unterworfen, was eine Klärung dieser Einzelheit erst im Beurkundungstermin sinnvoll erscheinen lässt. Die anzusetzenden Werte in der e-mail vom 20.5.2015 und 2.6.2015 unterscheiden sich. Ebenso hätte im Beurkundungstermin die bei Auftragserteilung gewünschte Fassung zum Übergang der Lastentragung (erst nach Kaufpreiszahlung) ohne weiteres geändert werden können. Soweit die Antragsteller sich an der Wortwahl hinsichtlich der Eigentumsverschaffungsvormerkung (Zif. VII 3) stoßen ist der Ausdruck ohne weiteres verständlich und bezeichnet die dadurch betroffene Willenserklärung ausreichend und zweifelsfrei. Auch die Regelung zur Kaufpreisfälligkeit im Vertrag entspricht unabhängig von dem Text in der e-mail vom 20.5.2016 der notariellen Pflicht eine ausreichende Absicherung der Käufer im Vertrag vorzusehen. Eine Änderung wird insoweit nach der Vorlage des Vertragsentwurfes durch die Antragsteller mit der e-mail vom 2.6.2016 auch nicht gewünscht und die Entwurfsfassung zu Kaufpreisfälligkeit damit genehmigt. Ebenso wird die Entwurfsfassung zur sofortigen Eintragung der Auflassungsvormerkung ausdrücklich gebilligt, die zunächst abweichend gewünscht war. Randnummer 6 Der Kaufvertragsentwurf der Antragstellerin berücksichtigt jedoch nicht - und konnte dies auch gar nicht - die zahlreichen Änderungswünsche der Antragsteller, die diese mit der e-mail vom 2.6.2016 vor der Beendigung des Beurkundungsverfahrens verlangt haben. Einiges davon hätte man zwar einer Ergänzung im Beurkundungstermin überlassen können. Die durch die Antragsteller gewünschten vorzeitigen Rechte zur Bauvorbereitung - einschließlich der sofortigen Schlüsselübergabe - sowie zur Beräumung und zum bestehenden Mietvertrag hatten jedoch einen Umfang, der nicht dem Beurkundungstermin überlassen werden konnte, und beinhalteten auch erhebliche rechtliche Problemstellungen. Daneben stand noch jedwede Reaktionen der Verkäuferin aus, die ggf. in den Kaufvertragsentwurf hätten eingearbeitet werden müssen. Die Antragsteller hatten insoweit bei Auftragserteilung ausdrücklich mitgeteilt, dass der Kaufvertragsentwurf zunächst allein ihnen übersandt und im Einzelnen abgestimmt werden sollte und erst nachfolgend an den Verkäufer übersandt werden sollte, damit dieser eventuelle Änderungswünsche vorbringen konnte. Auch der doch erhebliche Umfang der oben benannten, in einem Beurkundungstermin vorzunehmenden Änderungen und Ergänzungen - der Entwurf sah auch noch weitere Leerstellen vor - rechtfertigt es zumindest in einer Gesamtbetrachtung nicht mehr, den Kaufvertragsentwurf der Antragsgegnerin als vollständig anzusehen. Randnummer 7 2) Die Unvollständigkeit des Kaufvertragsentwurfs führt jedoch nicht dazu, dass die Antragsteller geringere Notarkosten zu zahlen haben, weshalb ihr Antrag auf gerichtliche Nachprüfung der Kostenrechnung im Ergebnis keinen Erfolg hat. Randnummer 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.