Änderung der Grundsätze - mehr als GdB von 20 nur bei Beeinträchtigung der Versorgungsqualität - Wirbelsäulenschäden - Gesamt-GdS Leitsatz Ein GdB von 30 kann
Änderung der VMG erst bei beidseitigen Hüfttotalendoprothesen (TEP) mit Beeinträchtigung der Versorgungsqualität angenommen werden (Teil B Nr 18.12). Sofern eine Hüft-TEP vor der Änderung und eine
der Änderung der VMG implantiert wurde und keine Beeinträchtigung der Versorgungsqualität vorliegt, verbleibt es bei einem GdB von 20. (Rn.36) Orientierungssatz Zur GdB-Feststellung
den in der Anlage zu § 2 VersMedV geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG), insbesondere Teil B Nr 18.12 (Endoprothesen) und Teil B Nr 18.9 (Wirbelsäulenschäden). (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale) 34. Kammer, 21. August 2014, S 34 SB 433/11, Urteil
gehend BSG,
einer Hüft-Totalendoprothese (TEP) rechts, eine Coxarthrose links, multiple Bandscheibenvorfälle lumbal, eine Spinalkanalstenose, eine Sprunggelenksarthrose rechts sowie einen Zustand
Ermüdungsfraktur des rechten Oberschenkelhalses. Die Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren-(HNO)-Heilkunde Dr. S. diagnostizierte mit Befundschein vom
der Neutral-Null-Methode festgestellt. Der Kraftgrad der Hüftgelenke sei beidseits uneingeschränkt und die Durchblutung und Sensorik unauffällig gewesen. Randnummer 6 Das Zentrum für Orthopädie und Neurochirurgie hat am
Schober mit 10/12 cm, das Zeichen
Ott mit 20/22 cm, die Reklination mit 10 Grad und die Seitneigung mit 0/0/10 Grad festgestellt worden. Unter Belastung bestünden Dysästhesien im L5-Versorgungsgebiet beidseits. Die Beweglichkeit der rechten Hüfte habe im November 2010 mit 0/0/100 Grad und im Februar 2012 mit 0/0/120 Grad festgestellt werden können. Die Beweglichkeit der linken Hüfte habe 0/5/85 Grad im November 2011 und 0/0/90 Grad im Mai 2012 betragen.
dem beigelegten Arztbrief der Praxis vom
einer Gehstrecke von ca. 100 m, Zustand
transpedikulärer Stabilisierung im Segment LWK 2/3 bei Bandscheibenprolaps mit relevanter Spinalkanalstenose 2012, Karpaltunnelsyndrom, arterielle Hypertonie. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei massiv eingeschränkt gewesen. Die Claudicatio-Symptomatik sei am ehesten auf die ausgedehnten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule in verschiedenen Segmenten zurückzuführen, die durchaus zu einer lageabhängigen Reizung der Nervenwurzeln führen könnten. Es habe sich aber kein direkter Hinweis auf eine Spinalkanalstenose oder eine lageabhängige Kompression ergeben. Zusätzlich hätten sich ein Karpaltunnelsyndrom rechts und eine Polyneuropathie gezeigt. Unter Therapie habe sich die Schmerzsymptomatik deutlich gebessert. Schließlich hat PD Dr. S. (Klinik für Urologie und Kinderurologie) im Juli 2014 über die Entfernung eines gutartigen Nierentumors links berichtet. Randnummer 8 Am
2010 durchgeführte Schmerztherapien und andere Maßnahmen bis zur Operation im März 2012 nicht die Folge von Verschlechterungen gewesen. Zudem sei zum Zeitpunkt der Antragstellung bei einer Endoprothese einseitig ein GdB von 20 und beidseitig ein GdB von 40 anzunehmen gewesen. Allein aufgrund des Hüftleidens sei daher zum Zeitpunkt der Antragstellung ein GdB von 40 und unter Beachtung der weiteren Beeinträchtigungen ein GdB von 50 festzustellen gewesen. Zudem seien während des Verfahrens weitere Beeinträchtigungen hinzugetreten, die einen GdB von 50 rechtfertigten. Derzeit finde keine orthopädische Behandlung mehr statt. Randnummer 10 Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. PD Dr. S. hat über eine ambulante Vorstellung am 16. Juni 2014 berichtet, mit der eine Narbenhernie
Nierenteilresektion links ausgeschlossen werden konnte. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B. hat am
ambulanter Untersuchung erstattet. Die Sachverständige hat folgende Diagnosen gestellt: Randnummer 12 Zustand
dynamischer Stabilisierung der Lendenwirbelkörper 2/3 mit noch ausgeprägter Osteochondrose L2-5, Spondylarthrose und Spinalkanalstenose, Randnummer 13 chronisches LWS-Syndrom, Randnummer 14 Zustand
Hüftprothesen beidseits (rechts 2008, links 2012), Randnummer 15 Heberden-Arthrose der Fingerendgelenke, Randnummer 16 beginnende Gonarthrose beidseits, Randnummer 17 Impingement-Syndrom linke Schulter (seit ca. 6 Monaten). Randnummer 18 Sie hat vorgeschlagen, ab September 2012 (Stabilisierungsoperation) die Wirbelsäule mit einem GdB von 30 zu bewerten. Es lägen degenerative Veränderungen der LWS vor, die die Geh- und Stehfähigkeit deutlich einschränkten. Die Bewegungsfähigkeit sei deutlich reduziert (FBA 45 cm; Ott 30/31,5 cm; Schober 10/12,5 cm; Seitneigung rechts/links 15/0/15 Grad; Drehen 40/0/30 Grad; Reklination 5 Grad). Das Bücken und Hocken sei nur sehr eingeschränkt bis gar nicht möglich. Auch das Heben und Tragen von Lasten sei deshalb nur eingeschränkt möglich. Die damit einher gehenden Schmerzen seien aufgrund der radiologischen Befunde objektivierbar und glaubhaft und begründeten auch vordergründig die Minderung der Leistungsfähigkeit. Bei der Untersuchung im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) habe kein Anhalt für eine segmentale Funktionsstörung vorgelegen (Vor-/Rückneigung 40/0/50 Grad, Seitneigung 40/0/30 Grad, Drehen 0/0/50 Grad). Die Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke hat die Sachverständige ab Oktober 2010 mit 30 (eine Prothese und schwere Coxarthrose) und ab September 2012 mit 20 (beidseits Prothesen) bewertet. Durch die endoprothetische Versorgung seien die Beschwerden und die Beweglichkeit der Hüftgelenke verbessert worden (Beugung 90 Grad). Endgradig habe der Kläger Schmerzen angegeben. Ein Trochanter- und Leistendruckschmerz werde links, nicht aber rechts geklagt. Außerdem hat die Sachverständige für die Bewegungseinschränkungen des rechten Fußes (oberes Sprunggelenk Heben/Senken 10/0/25 Grad; unteres Sprunggelenk: Beweglichkeit nahezu aufgehoben) einen GdB von 10 vorgeschlagen. Die Abrollfunktion des Fußes sei gestört und das Tragen von orthopädischem Schuhwerk sei erforderlich. Die Funktionseinschränkungen im Bereich beider Hände und der linken Schulter rechtfertigten
ihrer Ansicht keinen GdB von
B von 40 festgestellt und damit gemäß § 96 SGG den Bescheid des Beklagten vom
1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Regelung knüpft materiell-rechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
B die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.
der damit in Bezug genommenen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades – dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) –
den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am
MedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades
1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG, Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt. Randnummer 31 Soweit der streitigen Bemessung des GdB die GdS-Tabelle der VMG (Teil A) zugrunde zu legen ist, gilt Folgendes:
den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B, Nr. 1a) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 2 e (Teil A) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a). Randnummer 32
diesem Maßstab ist bei dem Kläger kein höherer GdB als 40 seit dem
der damals geltenden Fassung der VMG (Teil B, Nr. 18.12) zu bewerten war. Außerdem war
den VMG, Teil B, Nr. 18.14 aufgrund der linkseitigen Coxarthrose mit Bewegungseinschränkungen auf 0/5/85 Grad ebenfalls ein Einzel-GdB von 20 zu begründen. Insgesamt ist somit – entsprechend dem Vorschlag der Sachverständigen Dr. S. – ein GdB von 30 für die Hüftgelenksfunktionsbeeinträchtigungen von der Antragstellung bis zum Einsatz der linken Hüft-TEP im März 2012 festzustellen. Randnummer 35 Ab April 2012 ist aufgrund der im März 2012 erfolgten zweiten Hüft-TEP und der damit eingetretenen Veränderung im Gesundheitszustand eine neue Bewertung vorzunehmen:
der im April 2012 anwendbaren Fassung der VMG, Teil B, Nr. 18.12 ist ein GdB von 20 für zwei Hüft-TEP festzustellen. Die in K. festgestellte Hüftgelenksbeweglichkeit von 0/0/90 Grad in beiden Hüftgelenken bei einer uneingeschränkten Kraftentfaltung rechtfertigt keine Erhöhung des Mindest-GdB bei beidseitigen Hüft-TEP. Da auch keine anderweitige Beeinträchtigung der Versorgungsqualität der Hüft-TEP dokumentiert ist, verbleibt es ab April 2012 aufgrund der zweiten Hüft-TEP bei einem GdB von 20 für beide Hüftgelenke. Randnummer 36 Es kann dahingestellt bleiben, ob für die rechte Hüft-TEP auch weiterhin ein Einzel-GdB von 20 festzustellen ist. Denn dies ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn für die rechte Hüft-TEP, die bei Antragstellung
der damals geltenden Fassung der VMG noch mit einem GdB von 20 zu bewerten war, weiterhin ein GdB von 20 angenommen werden würde, ist keine höhere Bewertung gerechtfertigt. Denn für die linke Hüft-TEP kann
der zum Zeitpunkt der Implantation (März 2012) anwendbaren Fassung der VMG nur ein Einzel-GdB von 10 angenommen werden. Dieser Einzel-GdB von 10 für die linke Hüfte kann auch den Einzel-GdB von 20 für die rechte Hüfte nicht weiter erhöhen. Denn auch insoweit ist der Grundsatz
Teil A, Nr. 3 ee VMG anzuwenden, wonach leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen. Da kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Kläger mit seiner TEP aus dem Jahre 2008 eine funktionell größere Beeinträchtigung als mit der aus dem Jahre 2012 erleidet, widerspräche auch die Erhöhung bei dem Kläger auf 30 dem zu berücksichtigenden Vergleichsmaßstab. Denn ein GdB von 30 kann
Teil B, Nr. 18.14 VMG erst bei beidseitigen Hüft-TEP mit Beeinträchtigungen der Versorgungsqualität angenommen werden. Insoweit ist schließlich auf das Gutachten von Dr. S. zu verweisen, die auch acht Jahre
der Implantation der rechten Hüft-TEP keine Beeinträchtigung der Versorgungsqualität im Vergleich zur linken Hüft-TEP festgestellt hat. Randnummer 37 Die ebenfalls im Funktionssystem Bein zu berücksichtigende Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Fußes ist
dem zutreffenden Vorschlag der Sachverständigen Dr. S. mit einen GdB von 10 zu bewerten. Die von Dr. S. festgestellten Bewegungsmaße (oberes Sprunggelenk: Heben/Senken 10/0/25 Grad; unteres Sprunggelenk: nahezu aufgehobene Beweglichkeit) sind
Teil B, Nr. 18.14 als Einschränkungen mittleren Grades einzuordnen, die eine Bewertung mit einem GdB von 10 rechtfertigen. Eine annähernd gleiche Beweglichkeit hatte PD Dr. G. in seinem Befundbericht vom 15. Oktober 2013 mitgeteilt (oberes Sprunggelenk: 10/0/30 Grad, unteres Sprunggelenk wackelsteif). Aber auch diese Funktionseinschränkung kann
Teil A, Nr. 3 ee VMG nicht zu einer Erhöhung des GdB für das Funktionssystem führen. Denn auch mehrere leichte Gesundheitsstörungen, die mit einem GdB von 10 bewertet werden, führen - von einem hier nicht erkennbaren Ausnahmefall abgesehen - nicht zu einer Zunahme des Gesamtausmaßes der Beeinträchtigung. Insoweit ist schließlich zur berücksichtigen, dass der Ausgleich der Funktionsstörung durch orthopädische Schuhe erfolgen kann. b) Randnummer 38 Außerdem ist für das Funktionssystem Rumpf aufgrund der Funktionseinschränkung der LWS ein Einzelbehinderungsgrad von 20 für den Zeitraum vom
diesem Maßstab ist seit Antragstellung (26. Oktober 2010) bis August 2012 von einem GdB von 20 für das Wirbelsäulenleiden auszugehen, weil bei dem Kläger mittelgradige funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, nämlich der der LWS vorliegen. Unter Zugrundelegung der Berichte des Zentrums für Orthopädie und Neurochirurgie über die Behandlung des Klägers seit November 2010 wegen eines degenerativen LWS-Syndroms bei Osteochondrose im Bereich L4 bis S1 mit deutlicher Stenosierung im Bereich L3/4 und L5/S1 ist für diesen Zeitraum ein Einzel-GdB von maximal 20 wegen der damit verbundenen Funktionseinschränkungen festzustellen. Diesen Einzel-GdB hat auch die Sachverständige vorgeschlagen. Da
dem Bericht der S.-Reha-Kliniken B. über die Behandlung des Klägers im April 2012 eine altersentsprechende Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte festgestellt werden konnte, kann für diesen Zeitraum noch nicht von einer dauerhaften schweren Funktionseinschränkung der LWS mit einem Einzel-GdB von 30 ausgegangen werden. Insoweit kann auch der Bericht des Zentrums für Orthopädie und Neurochirurgie mit zum Teil deutlichen Bewegungseinschränkungen (Einschränkung von Reklination, Seitneigung und im zeitlichen Verlauf auch des Finger-Boden-Abstandes), nicht davon unabhängig bewertet werden. Auch lagen zu Zeitpunkt der Reha-Maßnahme keine dauerhaften neurologischen Funktionseinschränkungen vor. Diese Einschätzung im Reha-Bericht entspricht auch den Feststellungen im Bericht des Zentrums für Orthopädie und Neurochirurgie, wonach sensible oder motorische Auffälligkeiten zu keinem Zeitpunkt bestanden hätten. Randnummer 41 Ab September 2012 bis zur Entscheidung des Senates sind die funktionellen Auswirkungen in der LWS als schwer und damit mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Durch die im September 2012 erfolgte mikroskopische Dekompression und dynamische Stabilisierung im Bereich L2/3 ist eine dauerhafte Verschlechterung
gewiesen. Trotz des in der
folgenden Zeit festgestellten guten Sitzes der Implantate verblieben
der Operation deutliche Bewegungsdefizite, wie die im Juni 2013 durchgeführte Kontrolluntersuchung gezeigt hat. Damals waren der FBA mit 40 cm, das Zeichen
Schober mit 10/12 cm, das Zeichen
Ott mit 20/22 cm, die Reklination mit 10 Grad und die Seitneigung mit 0/0/10 Grad festgestellt worden. Unter Belastung seien Dysästhesien im L5-Versorgungsgebiet aufgetreten. Auch der Arztbrief vom stationären Aufenthalt im Klinikum A. vom 19. September 2013 zeigt eine Zunahme der Funktionseinschränkungen im LWS-Bereich, die eine Bewertung mit einem Einzel-GdB von 30 rechtfertigt. Dort wurde ein exazerbiertes lumbales Schmerzsyndrom mit Claudicatio-Symptomatik und Taubheit in den Dermatomen L2/L3 sowie eine Paraparese der Beine
einer Gehstrecke von ca. 100 m festgestellt. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei massiv eingeschränkt gewesen. Zwar konnte unter Therapie eine deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik erreicht werden, dennoch ist weiterhin von schweren funktionellen Einschränkungen im Bereich der LWS auszugehen. Dies entspricht auch dem Vorschlag der Sachverständigen Dr. S.
ihrer Einschätzung lägen degenerative Veränderungen der LWS vor, die die Geh- und Stehfähigkeit auch weiterhin deutlich einschränkten. Die Bewegungsfähigkeit war auch bei ihrer Befunderhebung deutlich reduziert (FBA 45 cm; Ott 30/31,5 cm; Schober 10/12,5 cm; Seitneigung rechts/links 15/0/15 Grad; Drehen 40/0/30 Grad; Reklination 5 Grad). Das Bücken und Hocken sowie das Heben und Tragen von Lasten sei nur sehr eingeschränkt bis gar nicht möglich gewesen. Die damit verbundenen Schmerzen seien
ihrer Auffassung aufgrund der radiologischen Befunde objektivierbar und glaubhaft und begründeten auch vordergründig die Minderung der Leistungsfähigkeit. Da auch Dr. S. keine anhaltenden Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen, intermittierende Störungen bei Spinalkanalstenose oder Auswirkungen auf innere Organe festgestellt hat, kann aber keine noch höhere Bewertung erfolgen (dazu Teil B, Nr. 18.9 VMG). Da
den vorliegenden Befunden auch keine wesentliche Einschränkung im Bereich der HWS festzustellen ist, kann keine GdB-relevante Bewertung der HWS erfolgen. Schließlich findet derzeit keine orthopädische Behandlung des Klägers statt, sodass auch keine weiteren Verschlechterungen dokumentiert werden konnten. c) Randnummer 42 Die weiteren Funktionseinschränkungen des Klägers rechtfertigen keinen Einzel-GdB. Auch insofern folgt der Senat der Einschätzung der Sachverständigen Dr. S. Die Funktionseinschränkungen im Bereich beider Hände und der linken Schulter sind noch mit keinen GdB zu bewerten. An den Fingerendgliedern beider Hände besteht aufgrund der beginnenden polyarthrotischen Veränderungen lediglich eine Streckhemmung von ca. 5 bis 10 Grad, wobei das Endglied des rechten Zeigefingers zusätzlich eine leichte Radialdeviation aufweist. Dies rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der erfolgten Injektionsbehandlungen in diesem Bereich noch keinen GdB. Auch die von Dr. S. festgestellte endgradige Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks (Vorheben 150 Grad) ist
Teil B, Nr. 18.13 VMG noch nicht GdB-relevant. Die von PD Dr. G. mit Befundbericht vom 15. Oktober 2013 berichtete erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit aufgrund einer Schulterverletzung konnte von der Sachverständigen nicht mehr festgestellt werden und ist nicht als dauerhafte GdB-relevante Einschränkung zu bewerten. Auch der Bluthochdruck sowie die linksseitige geringe Schallempfindungsschwerhörigkeit mit kompensierten Tinnitus rechtfertigen
den vorliegenden medizinischen Unterlagen keinen Einzel-GdB. GdB-relevante Auswirkungen aufgrund dieser Erkrankungen wurden nicht beschrieben. Schließlich hat PD Dr. S. urologische Funktionseinschränkungen ausschließen können. d) Randnummer 43 Da bei dem Kläger Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit einem messbaren GdB vorliegen, ist
3 Satz 1 SGB IX der Gesamtbehinderungsgrad zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze
Teil A, Nr. 3 der VMG anzuwenden.
Nr. 3c ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Randnummer 44 Danach ist für das Funktionssystem "Beine" ab Antragstellung bis zum März 2012 (Implantation der zweiten Hüft-TEP) ein Einzel-GdB von 30 und für das Funktionssystem "Rumpf" von 20 festzustellen und daraus ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden, da sich
den Ausführungen von Dr. S. die Einschränkungen beiden Funktionssysteme gegenseitig negativ beeinflussen. Dieser überzeugenden Einschätzung schließt sich der Senat
eigener Prüfung an. Ab April 2012 kann nur noch ein Einzel-GdB von 20 für das Funktionssystem "Beine" angenommen werden. Unter Einbeziehung des GdB von 30 für das Funktionssystem "Rumpf" kann jedenfalls kein höherer GdB als der bereits anerkannte von 40 für den Zeitraum ab April 2012 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Durch das Teilanerkenntnis des Beklagten kann auch dahingestellt bleiben, ob für den Zeitraum von April 2012 bis August 2012 (GdB 20 für das Funktionssystem "Beine" und 20 für das Funktionssystem "Rumpf") tatsächlich der bereits mit Ausführungsbescheid festgestellte GdB von 40 gerechtfertigt ist. Randnummer 45 Letztlich widerspräche die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei dem Kläger dem
Teil A Nr. 3 VMG zu berücksichtigenden Vergleichsmaßstab. So spricht gegen die Annahme einer Schwerbehinderung ein wertungsmäßiger Vergleich mit anderen Erkrankungsgruppen, für die ein Einzel-GdB von 50 festgestellt werden kann. Die Schwerbehinderteneigenschaft kann nur angenommen werden, wenn die zu berücksichtigende Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsstörungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung beeinträchtigen. Eine derartig schwere Funktionsstörung liegt bei dem Kläger nicht vor. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt die angenommenen Teilanerkenntnisse. Eine höhere Kostenquote kam nicht in Betracht, da die vom Kläger begehrte Schwerbehinderteneigenschaft rechtlich und wirtschaftlich weitaus gewichtiger als die Erhöhung des GdB auf 40 zu bewerten ist. Randnummer 47 Ein Grund für die Zulassung der Revision
SGG liegt nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.