weis ernsthafter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz zur Weitergewährung von Kindergeld - Änderung der Kindergeldfestsetzung Orientierungssatz 1. Die Ausbildungsbereitschaft muss sich durch belegbare Bemühungen objektiviert haben. Der
weis kann z.B. durch Bescheinigungen des Arbeitsamtes über die Meldung des Kindes als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle, durch Suchanzeigen, durch direkte Bewerbungen bei Ausbildungsstätten und ggf. daraufhin erteilte Zwischennachrichten oder auch Absagen erbracht werden (Rn.34) (Rn.35) (Rn.37) . 2. Eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG ist die Änderung der tatsächlichen oder auch rechtlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes. § 70 Abs. 2 EStG ist daher nicht anwendbar, wenn die Familienkasse das Recht von Anfang an fehlerhaft angewandt hat (Rn.24) (Rn.29) . Tenor Die Vollziehung des Bescheides über Kindergeld
dem Einkommensteuergesetz vom
einem Ausbildungsplatz im September 2015 "
den Unterlagen der Familienkasse" beendet sein werde. Randnummer 3 Mit zwei E-Mail-
richten vom
weise über die Bemühungen ihres Sohnes um einen Ausbildungsplatz ab Oktober 2015 vorzulegen. Mit E-Mail vom
einer persönlichen Vorsprache am
Abgabenordnung (AO) wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend, dass die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nicht ab Juli 2016, sondern ab Oktober 2015 erfolge. Randnummer 10 Dagegen hat die Antragstellerin am 28. Februar 2017 zum Aktenzeichen 4 K 214/17 Klage erhoben und zugleich im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides beantragt,
dem die Antragsgegnerin einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte. Randnummer 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte und ihre in den gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 II. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Deshalb entscheidet der Vorsitzende des Senats als Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 13 Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 14 Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Randnummer 15 Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken. Da durch die Aussetzung der Vollziehung den Antragstellern nur ein vorläufiger Rechtsschutz zu Teil werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage und die Verwertung der dem Gericht vorliegenden Beweismittel. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind ferner die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 8. Auflage 2015, Rdnr. 160 ff zu § 69). Randnummer 16 Derartige Zweifel bestehen im Streitfall. Randnummer 17 1. Keinen Bedenken begegnet indes die Entscheidung der Antragsgegnerin in der Einspruchsentscheidung, den angefochtenen Bescheid
Randnummer 18 Diese Vorschrift enthält den allgemeinen Rechtsgedanken, dass die
außen hin erfolgte Willensäußerung keinen Vertrauensschutztatbestand bildet, wenn der Sinn des Ausgedrückten von dem erkennbar Gewollten abweicht. Der von § 129 AO erfasste Fehler darf aber nicht bereits auf der Ebene der Willensbildung, sondern erst bei der Willensäußerung unterlaufen sein. Das Vertrauen in den Fortbestand des offenbar (offensichtlich, erkennbar) Unrichtigen ist nicht schutzwürdig. Auf ein Verschulden bei der Verursachung der Unrichtigkeit kommt es nicht an Der offenbar unrichtige Verwaltungsakt kann (Satz 1) oder muss (Satz 2) berichtigt werden (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO,
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auch die Berichtigung des Tenors eines Urteils möglich, wenn es im Widerspruch zu den Gründen des Urteils steht (BFH, Beschluss vom 27. August 2008 – I B 79/08 –, juris). Randnummer 21
diesen Grundsätzen konnte der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich seines Tenors dahingehend berichtigt werden, dass durch ihn die Kindergeldfestsetzung bereits ab Oktober 2015 aufgehoben wird. Dass dies dem bei Erlass des Bescheides Gewollten entsprach, ergibt sich aus dem mit "Rückforderung" überschriebenen Abschnitt, in dem es heißt, dass "aufgrund dieser Entscheidung(en)" das Kindergeld für die Zeit von Oktober 2015 bis Juli 2016 überzahlt und deshalb
2 AO zu erstatten sei. Es ist nicht erkennbar, dass der fehlerhafte Tenor auf einem Sach- oder Rechtsirrtum beruhen könnte. Dass die Aufhebung der bisherigen Kindergeldfestsetzung für die Zeit ab Oktober 2015 im Tenor des Bescheides lediglich versehentlich unterblieben ist, ist auch offensichtlich im Sinne des § 129 AO, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. März und 5. Juli 2016 jeweils
weise über eigene Bemühungen des Sohnes der Antragstellerin um eine Ausbildung ab Oktober 2015 für die Weitergewährung des Kindergeldes als noch fehlend bezeichnet hat. Dies war auch für die Antragstellerin erkennbar, weil sie
ihren eigenen Angaben zumindest das Schreiben vom
2 d) AO darf ein Steuerbescheid, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der
prüfung ergangen ist, – abgesehen von den in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2
1 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt. Die für Steuerbescheide geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden (§ 155 Abs. 4 AO). Das Kindergeld wird gemäß § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung monatlich gezahlt. Randnummer 24 Als Änderungsvorschriften kommen im Streitfall allein die §§ 173 Abs. 1 Nr. 1 und 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sowie 70 Abs. 2 und 3 EStG in Betracht. Randnummer 25 a)
1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide zuungunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern, soweit
träglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Steuer (oder im Falle des streitigen Kindergeldes zu einer geringeren Steuervergütung) führen.
träglich bekannt geworden sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie bei Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren.
träglich entstandene Tatsachen fallen nicht unter § 173 AO. Sie werden von § 175 Abs. Nr. 2 AO erfasst, soweit sie als rückwirkendes Ereignis zu werten sind (Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 149. Lieferung 07.2017, § 173 AO, Rn. 25 f., m.w.N.). Randnummer 26 Im Streitfall sind keine derartigen Tatsachen oder Beweismittel
träglich bekannt geworden. Denn die insofern allein als neue Tatsachen in Frage kommenden zusammen mit dem Formular "Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz" im Februar 2016 eingereichten Bewerbungsschreiben des Sohnes der Antragstellerin waren bei Erlass des Bescheides vom 23. September 2015 noch nicht existent. Randnummer 27
1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Ein rückwirkendes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich
Ergehen eines Steuerbescheids der rechtserhebliche Sachverhalt in der Weise ändert, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Beschluss vom
weises eigener Bewerbungsbemühungen des Sohnes im Monat ihrer Abfassung und Absendung. Ihnen kommt keine unmittelbare Wirkung auf zurückliegende Zeiträume zu. Randnummer 29 b)
G ist die Festsetzung des Kindergeldes aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die für den Anspruch auf Kindergeld erheblichen Verhältnisse ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Randnummer 30 Eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 70 Abs. 2 EStG ist die Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes. § 70 Abs. 2 EStG ist daher nicht anwendbar, wenn die Familienkasse das Recht von Anfang an fehlerhaft angewandt hat (BFH, Urteil vom
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der beschließende Senat angeschlossen hat, erfordert die Berücksichtigung eines Kindes
dieser Vorschrift, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Das Bemühen ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (z.B. BFH Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Randnummer 35 Die
weise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen.
gewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, durch direkte Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. den daraufhin erfolgten Zwischennachrichten oder auch Absagen (z.B. BFH Beschluss vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207, m.w.N.). Randnummer 36 bb)
diesen Grundsätzen kommt für die Zeit ab Oktober 2015 jedenfalls bei summarischer Prüfung eine Kindergeldgewährung nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sich ihr Sohn ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Randnummer 37 Weder die mit den E-Mail-
richten vom
G können materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.
dieser Vorschrift kann eine Festsetzung mithin nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben bzw. geändert werden (BFH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.