Zulässigkeit der Heranziehung von Feststellungen eines Zivilgerichts als Entscheidungsgrundlage durch das FG - Entstehungszeitpunkt des Rückforderungsanspruchs wegen Fehlzahlung einer Einkommensteuererstattung Orientierungssatz 1. Feststellungen in anderen Gerichtsurteilen (hier: Feststellungen eines Zivilgerichts zur Wirksamkeit einer Steuererstattungs-Gutschrift auf dem Bankkonto eines zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten) dürfen der finanzgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn das FG sie nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung als zutreffend anerkennt (Rn.25) (Rn.26) . 2. Der Rückforderungsanspruch auf Grund von Fehlzahlungen entsteht bereits mit der rechtsgrundlosen Zahlung und nicht erst mit dem Erlass eines Rückforderungsbescheids nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 29.07.1998 II R 64/95) (Rn.32) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Recht einen doppelt ausgezahlten Erstattungs(teil)betrag aus der Einkommensteuerfestsetzung 2004 i.H.v. 1.505,31 € vom Kläger zurückgefordert hat. Randnummer 2 In Ihrer im Dezember 2006 beim FA eingereichten Einkommensteuererklärung 2004 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Zusammenveranlagung und gaben als Bankverbindung ein Konto bei der B-Bank an (im Folgenden „Bank 1“). Inhaberin dieses Kontos war allein die Ehefrau des Klägers. Randnummer 3 Unter dem 12. Februar 2007 ging das vom Kläger und seiner Ehefrau unterschriebene Schreiben (vom 9. Februar 2007) beim FA ein, mit dem sie betreffend ihre Steuererklärung ihre neue Bankverbindung bei der C-Bank mitteilten (im Folgenden „Bank 2“). Da der den Kläger und seine Ehefrau zusammenveranlagende Einkommensteuerbescheid 2004 zu diesem Zeitpunkt bereits maschinell verarbeitet worden war, erstattete das FA das daraus resultierende Guthaben i. H. eines (Teil-)Betrages von 1.505,31 € am 20. Februar 2007 auf das Konto bei der Bank 1. Randnummer 4 Nachdem der Kläger im April 2007 dem FA telefonisch mitgeteilt hatte, dass die Bankverbindung bei der Bank 1 nicht mehr existieren würde, erfolgte durch die Bank 1 Anfang Juli 2007 eine Rücküberweisung (zunächst) an das FA. Randnummer 5 Unter dem 17. Juli 2007 überwies das FA den vorliegend streitigen Rückforderungsbetrag nunmehr auf das Konto bei der Bank 2. Randnummer 6 Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Februar 2011 forderte das FA die Auszahlung vom 17. Juli 2007 auf das Konto der Bank 2 vom Kläger wieder zurück. Die Auszahlung auf das in der Einkommensteuererklärung angegebene Konto bei der Bank 1 sei mit schuldbefreiender Wirkung und die nochmalige Erstattung auf das Konto der Bank 2 ohne Rechtsgrund erfolgt. Entgegen der Angaben des Klägers habe das Konto bei der Bank 1 zum Zeitpunkt der ersten Erstattung noch existiert. Randnummer 7 Den mit der Begründung eingelegten Einspruch des Klägers, er habe keine doppelte Erstattung erhalten, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2011 als unbegründet zurück. Die Erstattung an die Eheleute auf die in der Steuererklärung angegebene Bankverbindung hätte schuldbefreiende Wirkung, weil entgegen den Ausführungen des Klägers im Jahr 2007 das Konto bei Bank 1 noch existierte habe. Kontoinhaber sei zwar die Ehefrau gewesen. Jedoch sei eine Zahlung mittels Überweisung - anders als im bürgerlichen Recht - dem Leistungsempfänger gegenüber stets bereits dann wirksam erfolgt, wenn sie auf einem seiner Konten gebucht wurde. Mit der Steuererklärung hätten die Eheleute ausdrücklich die Auszahlung auf die Bankverbindung bei der Bank 1 beantragt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) wirke die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten, wenn die Eheleute nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Die Mitteilung der geänderten Bankverbindung mit Schreiben vom 9. Februar 2007 sei daher für die schuldbefreiende Erstattung des Finanzamtes am 20. Februar 2007 unerheblich und zudem verspätet im FA eingegangen, da die maschinelle Verarbeitung des Einkommensteuerbescheides bereits abgeschlossen war. Die nochmalige Erstattung am 17. Juli 2007 sei demnach ohne einen rechtlichen Grund erfolgt. Randnummer 8 Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Vertiefend trägt der Kläger vor, dass er zu keiner Zeit eine Doppelzahlung erhalten habe. Weder der Kläger noch seine Ehefrau hätten auf dem Konto bei der Bank 1 am 20. Februar 2007 oder unmittelbar danach durch Überweisung der Beklagten den Betrag von 1.505,31 € erhalten. Der Kläger hätte zum damaligen Zeitpunkt kein Konto bei der Bank 1 gehabt. Das FA habe zudem vorgetragen, dass die Bank 1 den in Streit befindlichen Betrag an das FA zurücküberwiesen habe. Randnummer 9 Nach Klageerhebung hat das Amtsgericht A mit rechtskräftigen Urteil vom 20. September 2011 (Az. xxx.xxx) das FA nach einer bereits vor Urteilsverkündung erfolgten Teilrückzahlung dazu verurteilt, der Bank 1 auch den Restbetrag vom Gesamtbetrag von 1.505,31 € wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts schrieb die Bank 1 aufgrund des Überweisungsauftrages des FA den genannten Betrag in Höhe von 1.505,31 € am 22. Juli 2007 auf dem allein der Ehefrau des Klägers gehörenden Konto gut. Das FA hätte keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages. Der Überweisung durch das FA auf das Konto der Ehefrau unter dem 22. Februar 2007 hätte ein wirksamer Auftrag zu Grunde gelegen. Auch die dem Konto durch die Bank 1 erteilte (anschließende) Gutschrift sei daher auftragsgemäß erfolgt. Die Überweisung sei im sogenannten beleglosen Überweisungsverkehr erfolgt. Insoweit durfte die Bank 1 die vom FA überwiesene Summe auch dem Konto, welches der vom FA genannten Konto-Nummer entsprach, gutschreiben. Für den beleglosen Zahlungsverkehr sei lediglich die Konto-Nummer maßgeblich. Da die Überweisung (im Verhältnis zur Ehefrau) wirksam erfolgt sei, war die Bank 1 auch nicht zur „Rücküberweisung" an das FA verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das auch dem Kläger durch das Gericht zur Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme gegebenen Urteil Bezug genommen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 22. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2011 ersatzlos aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Das während des Klageverfahrens durch gesetzliche Organisationsakte in die Beklagtenstellung eingetretene FA vertieft seinen bisherigen Vortrag dahingehend, dass mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts A auch festgestellt worden sei, dass die Überweisung auf dem Konto der Ehefrau verblieben und nicht wirksam an das FA zurücküberwiesen worden sei. Randnummer 13 Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er bleibe bei seiner Sachverhaltsschilderung, wonach weder er noch seine Ehefrau den Betrag erhalten hätte. Er verwies darauf, dass dem Kläger kein Streit verkündet worden sei und das Urteil des Amtsgerichts A deshalb keine Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entfalten würde. Zudem erhob er die Einrede der Verjährung, weil es geht um eine Erstattung vom Februar 2007 ginge, die mit Rückforderungsbescheid vom Februar 2011 geltend gemacht worden sei. Randnummer 14 Nach Ansicht des FA ist der Rückforderungsbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen. Randnummer 15 Die Beteiligten haben schriftsätzlich übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt, dass anstelle des Senats der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet. Randnummer 16 Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung 1 Heftung Verwaltungsakten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 1. Der Berichterstatter konnte als Einzelrichter i. S. d. § 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend Ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung erklärt haben. Randnummer 18 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 19 Das FA hat zu Recht den am 17. Juli 2007 auf das Konto bei der Bank 2 (zum zweiten Mal) überwiesenen streitigen Rückforderungsbetrag i. H. v. 1.505,31 € vom Kläger zurückgefordert. Diese (zweite) Zahlung des FA vom 17. Juli 2007 an den Kläger erfolgte ohne rechtlichen Grund i. S. d. § 218 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Durch die (erste) Überweisung des FA am 20. Februar 2007 auf das in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2004 angegebene Konto bei der Bank 1 war der Erstattungsanspruch des Klägers (bereits) gem. § 47 AO durch Zahlung erloschen. Randnummer 20
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