Verweisbarkeit eines Zerspaners bei beantragter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Orientierungssatz 1. Bei nach § 240 SGB 6 beantragter Rente wegen teilweiser Erwerbsminder
§ 1247RVO Nr.
10). Die Gehfähigkeit der Klägerin ist in diesem Sinne nicht eingeschränkt. Die Kammer folgt der Einschätzung von Herrn S ... Öffentliche Verkehrsmittel kann die Klägerin uneingeschränkt benutzen. Randnummer 40 Die Leiden erfordern auch keine über das Arbeitszeitgesetz hinausgehenden, betriebsunüblichen Pausen. Die Kammer folgt insoweit der Bewertung der Gutachter. Randnummer 41 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 SGB VI in der ab
- Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte u. a. nur dann Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind. Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeit entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Randnummer 42 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit vom bisherigen Beruf der Versicherten auszugehen. Es ist zu untersuchen, ob sie diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben kann. Ist sie hierzu im Wesentlichen aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten die Versicherte verwiesen werden kann (vgl. etwa Urt. des
- Senats v.
- Januar 1994,
§ 1246Nr. 41, S. 169, und des 13. Senats v. 16. November 2000, Soz
R 3-2600 § 43 Nr. 23, S. 78, jeweils m.w.N.). Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ Höchste im Berufsleben der Versicherten gewesen ist (vgl. Urt. des
- Senats v.
- November 2000, ebd., m.w.N.). Die Fähigkeit, im bisherigen Beruf noch tätig zu sein, richtet sich nach den in diesem Beruf gestellten Anforderungen und der Leistungsfähigkeit der Versicherten. Randnummer 43 Der für den Berufsschutz der Klägerin maßgebliche bisherige Beruf ist der einer Zerspanerin im Teilberuf den sie zuletzt aufgrund eines unbefristeten Vertrages versicherungspflichtig ausgeübt hat. Randnummer 44 Diese Tätigkeit kann die Klägerin nicht mehr verrichten. Dies ist unstreitig. Daraus folgt aber noch nicht, dass die Klägerin auch berufsunfähig ist. Randnummer 45 Zu prüfen ist, ob die Klägerin auf eine andere Tätigkeit zumutbar verwiesen werden kann. Randnummer 46 Dies beurteilt das Bundessozialgericht nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema (vgl. Urt. v.
- Oktober 1996 – 4 RA 1/96 – SozR 3-2600 § 43 Nr. 14, S. 41 f., m.w.N.), das auch die Kammer ihren Entscheidungen zugrunde legt. Die soziale Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs richtet sich nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Arbeiter- und Angestelltenberufe in Gruppen eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrunde gelegt wurde. Sozial zumutbar sind grundsätzlich nur Tätigkeiten der im Verhältnis zum bisherigen Beruf gleichen oder nächst niederen Stufe (vgl. BSG Urt. v.
- September 1991 – 5 RJ 34/90 –,
§ 1246, Nr.
17, S. 65, m. w. N.; Urt. v. 22. Februar 1990,
§ 1246Nr.
2, S. 9). Randnummer 47 Dabei werden folgende Stufen unterschieden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3; zu diesen und den weiteren höheren Stufen: BSG, Urt. v.
- Juli 2004, B 4 RA 5/04 R, zit. nach Juris). Die Stufe 2, auch als Gruppe der Angelernten bezeichnet, unterteilt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wegen der Vielschichtigkeit und Inhomogenität dieser Berufsgruppe in einen oberen und einen unteren Bereich (vgl. Urt. des
- Senats v.
- November 1985, SozR 2200 § 1246, Nr. 132, S. 425; des
- Senats v.
- März 1994,
§ 1246Nr.
45, S. 186). Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr gelten noch als sog. untere Angelernte. Bei Angelernten des oberen Bereichs sind im Gegensatz zu Angelernten des unteren Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Rn. 101). Randnummer 48 Der Beruf der Klägerin als Zerspanerin ist in die Stufe 2 oberer Bereich einzustufen, da sie zum einen keine Facharbeiterausbildung sondern nur eine Teilausbildung durchlaufen hat und zum anderen zuletzt nach der Entgeltgruppe VI entlohnt wurde und hierfür auch nur eine zweijährige Ausbildung Voraussetzung ist. Danach kann die Klägerin nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Eine Verweisungstätigkeit ist zu benennen. Randnummer 49 Insoweit könnte die Klägerin noch die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte verrichten. Randnummer 50 Der
- Senat des LSG Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom
- Juni 2006 Az.: L 3 KN 10/05 folgendes ausgeführt (bestätigt durch Urteil vom
- Mai 2010, Az.: L 3 R 510/06 und Urteil vom
- Mai 2014, Az.: L 3 R 185/12 ): Randnummer 51 "Das BSG hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass sich hinter der Berufsbezeichnung "Pförtner" eine Vielzahl von konkreten Pförtnertätigkeiten verbirgt, die je nach Einsatz- und Aufgabenbereich unterschiedliche Anforderungen an den Versicherten stellen. Daraus soll sich die Anforderung ergeben, die in Betracht kommende Tätigkeit weiter zu spezifizieren (Urteil des BSG vom
- Mai 2001 – B 13 RJ 13/02 R). Nach den dem Senat vorliegenden berufskundlichen Unterlagen ergeben sich die Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung der beruflichen Anforderungen daraus, dass die Anforderungen stark von dem vom Arbeitgeber definierten Umfang der konkreten Tätigkeit abhängen (so die Auskünfte des BDWS vom
- Februar 1996,
- Dezember 2002,
- Dezember 2002 und vom
- Dezember 2003). Dies kann nach Auffassung des Senats aber nicht dazu führen, dass jeweils nur auf einen konkreten Arbeitsplatz verwiesen werden kann. Eine ausreichende Spezifizierung ist gegeben, wenn die allgemeinen berufskundlichen Erkenntnisse ausreichen, um sich ein Bild von den Anforderungen zu machen, die ein Arbeitnehmer erfüllen muss, um nicht von vornherein – ohne Prüfung etwaiger Belastungen aufgrund im Einzelfall zu erfüllender Zusatzaufgaben – für eine wettbewerbsfähige Ausübung des Berufes auszuscheiden. Insofern lassen sich anhand der von der Beklagten vorgenommenen Konkretisierung auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte die beruflichen Anforderungen feststellen und mit dem Leistungsprofil des Klägers abgleichen, ohne dass es der Einholung weiterer Auskünfte oder eines berufskundlichen Gutachtens bedarf. Randnummer 52 Die Tätigkeit des so genannten Pförtners an der Nebenpforte besteht hauptsächlich darin, überwiegend für den Verkehr der Betriebsangehörigen bei Bedarf von der Pförtnerloge aus Einlass z. B. durch Öffnen einer Schranke oder Pforte mittels Knopfdruck zu gewähren. Der Arbeitsplatz ist in der Regel mit einem Schreibtisch und häufig mit Monitorwänden zur Videoüberwachung des Betriebsgeländes ausgestattet. Schwerpunktmäßig wird eine sitzende Tätigkeit verbunden mit stehenden und gehenden Tätigkeiten ausgeübt (Auskünfte des BDWS vom
- Dezember 2002 und vom
- Dezember 2003). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Darüber hinaus stellt die Pförtnertätigkeit an die Funktionstüchtigkeit der Arme und Beine keine besonderen Anforderungen; selbst für faktisch Einarmige gibt es insoweit Tätigkeitsbereiche (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des LSG Baden-Württemberg vom
- Oktober 1997 – L 8 J 262/97 –). Schließlich sind Pförtner an der Nebenpforte keinen besonderen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen ausgesetzt, da sie lediglich gelegentlich Kontakt mit Mitarbeitern und nur ausnahmsweise mit Publikum haben. Randnummer 53 Nach den vorliegenden medizinischen Gutachten kann der Kläger die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte ausüben. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. E. und Dr. T ... Der Kläger ist danach nicht darauf angewiesen, stets die Haltungsart wechseln zu können. Er darf nur nicht ständig oder überwiegend stehen oder sitzen. Dies schließt nicht aus, dass er situationsgebunden auch schon einmal über längere Zeit sitzen, stehen oder gehen kann. Kontrollgänge wären möglich, da die Gehfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt ist. Den geistigen Anforderungen für eine Geländekontrolle mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) ist der Kläger gewachsen. Gleiches gilt für den gelegentlichen Kontakt mit Publikum. Die Tätigkeit findet überwiegend in geschlossenen Räumen statt, so dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Witterungseinflüsse zu erwarten sind. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel, dass der Kläger eine auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich noch vorhandene Pförtnertätigkeit wettbewerbsfähig ausüben könnte, wenn er Zugang zu einer solchen Beschäftigung hätte und diese auch ernsthaft ausüben wollte. Randnummer 54 Insgesamt gesehen bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass der Kläger eine auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich noch vorhandene Pförtnertätigkeit an der Nebenpforte wettbewerbsfähig ausüben könnte, wenn er Zugang zu einer solchen Beschäftigung hätte und diese auch ernsthaft ausüben wollte. Randnummer 55 Der Kläger ist auch in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten auf eine für seine Bildung und seine körperlichen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit umzustellen. Keiner der behandelnden oder begutachtenden Ärzte hat formale oder inhaltliche Denkstörungen beschrieben. Auch Einschränkungen hinsichtlich der Umstellungsfähigkeit oder Beeinträchtigungen hinsichtlich der Merkfähigkeit, Gedächtnis, Konzentration oder Aufmerksamkeit sind nicht ersichtlich. Randnummer 56 Schließlich geht der Senat auch weiterhin davon aus, dass trotz nach einem aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage erfolgten Abbau der Arbeitsplätze bundesweit alleine im Bereich der Wach- und Sicherheitsunternehmen noch mehrere hundert Arbeitsplätze für Pförtner an der Nebenpforte vorhanden sind (Auskunft BDWS vom
- Dezember 2003). Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG
§ 1246Nr. 41; BSG Soz
R 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und Urteil vom
- Juli 1992 – 3 RA 13/91 –). Randnummer 57 Auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom
- Mai 1996 (4 RA 60/94, SozR 3 – 2600 § 43 Nr. 13, BSGE 78, 207 f.) führt nicht zu einer anderen Bewertung. Danach sind Verweisungstätigkeiten nicht zumutbar, wenn es sie nur noch in ganz geringer Zahl gibt, also so selten angeboten, besetzt oder wiederbesetzt werden, dass sie praktisch nicht mehr vorkommen und deswegen als Vergleichsberufe ausscheiden. Der Versicherte darf keine – nicht einmal eine "wenn auch schlechte Chance" – haben, in dem Verweisungsberuf unterzukommen. In besonderen Fällen kann auch ein Beruf trotz der tarifvertraglichen Erfassung nur noch in einer ganz geringen Zahl an Arbeitsplätzen vorkommen. Eine absolute Mindestzahl von Arbeitsplätzen, ab derer eine "ganz geringe Zahl" vorliegt, existiert nach der Rechtsprechung des BSG nicht. Wenn allerdings 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet vorhanden sind, kann ihre Zahl von vornherein nicht ganz gering sein (BSG; a.a.O.). Randnummer 58 Der erkennende Senat hält an seiner Auffassung fest, wonach nach seinen Ermittlungen eine Mindestanzahl von 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet noch existiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alleine im öffentlichen Dienst in Sachsen-Anhalt schon 154 Arbeitsplätze in der Berufsgruppe 793 (Pförtner/Pförtnerin, Hauswart/Hauswartin) bekannt sind. Darüber hinaus ergibt sich aus den Erkenntnissen des Senats durch Nachfragen beim BDWS, dass die Zahl der von diesem mitgeteilten Stellen als Pförtner an der Nebenpforte gerade nicht im öffentlichen Dienst, sondern in den Mitgliedsunternehmen des BDWS ermittelt worden ist. Die Gesamtzahl der Pförtnerstellen in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst dürfte daher noch deutlich über den vom BDWS mitgeteilten Zahlen liegen." Randnummer 59 Diese Ausführungen treffen auch auf die Klägerin zu. Dies hat Stegemann ausdrücklich bestätigt. Diese ist damit gesundheitlich auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte zu verweisen. Randnummer 60 Nach alledem war die Klage abzuweisen. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.