Voraussetzungen einer Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats der DDR Orientierungssatz
- Für den Anspruch des Versicherten auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der DDR (AV ST) i. S. von § 5 AAÜG bedarf es weder eines tatsächlichen Beitritts noch der Entrichtung von Beiträgen. Allein die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit ist hierzu maßgebend, die in den sachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Systems fällt. (Rn.22)
- Nach § 1 Abs. 2 der Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates der DDR konnten Zivilangestellte der bewaffneten Organe beitreten. (Rn.24) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Senat,
- August 2018, L 3 RS 8/17, Beschluss Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten haben die Prozessbeteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Prozessbeteiligten streiten um die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zur "Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" der DDR (AV ST). Randnummer 2 Die am ... 1941 geborene Klägerin war vom ... bis ... in der volkseigenen ... tätig. Randnummer 3 Nach eigenen Angaben gehörte der Betrieb zur Nationalen Volksarmee der DDR (NVA). So dass die Klägerin als Zivilbeschäftigte der bewaffneten Organe der DDR tätig gewesen sei. Randnummer 4 Am
- März 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung der Zeiten ... bis ... als Zeit der Zugehörigkeit zur AV ST (Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates - Beschluss des Ministerrates vom
- Januar 1971). Randnummer 5 Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom
- April 2016 und Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2016 ab, da die Klägerin der AV ST nicht beigetreten sei. Randnummer 6 Auch sei die volkseigene Militärhandelsorganisation als nachgeordnete Einrichtung des Ministeriums für Nationale Verteidigung der DDR kein Staatsorgan im Sinne der AV ST gewesen, so dass sie nicht von deren Geltungsbereich erfasst worden sei. Randnummer 7 Dagegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom
- April 2016 und Klage vom
- Juni
- Randnummer 8 Zur Begründung führte Sie aus, dass die volkseigene Militärhandelsorganisation dem Ministerium für Nationale Verteidigung der DDR unterstellt gewesen sei. Randnummer 9 Ihr Arbeitsvertrag sowie die Auszeichnung für treue Dienste in der NVA vom ... würden ihre Tätigkeit als Zivilangestellte der NVA belegen. Randnummer 10 Auch sei ausweislich einer Pressemitteilung der Nachweis eines Beitrittes zur AV ST für die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten nicht erforderlich. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), Randnummer 12 unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom
- April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2016 für die Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zur AV ST festzustellen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen ...) haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist frist- und formgerecht eingereicht und somit zulässig. Randnummer 18 Sachlich ist die Klage jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Randnummer 19 Die Klägerin ist der AV ST bis zu deren Schließung am ... unstrittig nicht beigetreten. Hat somit für diese Zusatzversorgung vorgesehene Mitgliedsbeiträge auch nicht entrichtet. Randnummer 20 Im Sinne einschlägiger Rechtsprechung des Landessozialgerichts ... will die Klägerin allerdings festgestellt wissen, dass sie auch ohne Beitritt Zeiten der Zugehörigkeit zur AV ST allein aufgrund ihrer Tätigkeit als Zivilangestellte der NVA zurückgelegt hat. Randnummer 21 Dem war jedoch nicht zu folgen. Randnummer 22 Der
- Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom
- Juli 2011 (Aktenzeichen B 5 RS 7/09 R) festgestellt, dass es für den Anspruch auf Feststellung von Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zur AV ST weder eines tatsächlichen Beitrittes noch der Entrichtung von Beiträgen bedarf. Daneben führte der Senat aus: "Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG liegen immer – nur - dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 des AAÜG aufgelistet worden ist." D.h., es ist "allein die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit maßgebend, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich bestimmter Systeme fällt." Randnummer 23 Die Klägerin war im streitigen Zeitraum Zivilangestellte der NVA. Randnummer 24 Nach § 1 Abs. 2 der
- Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom
- Juni 1975 (nicht veröffentlicht) (siehe Aichberger II Nr. 209) konnten Zivilangestellte der bewaffneten Organe "entsprechend den dafür getroffenen Festlegung beigetreten." Randnummer 25 Welche Festlegungen dies waren und ob die Klägerin die entsprechenden Beitrittsbedingungen erfüllt hatte, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Konnte durch die erkennende Kammer auch nicht mehr aufgeklärt werden. Randnummer 26 Mithin kann nicht mit der dafür notwendigen Gewissheit festgestellt werden, dass die Klägerin als Zivilangestellte der NVA eine Tätigkeit ausgeübt hat, die in den sachlichen Geltungsbereich der AV ST gefallen ist. Randnummer 27 Die Feststellung fiktiver Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zu diesem Zusatzversorgungssystem der DDR ist daher nicht möglich. Randnummer 28 Die Tätigkeit der Klägerin als Zivilangestellte der NVA fällt auch nicht unter den Geltungsbereich eines Zusatz- oder Sonderversorgungssystems der DDR laut Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG. Randnummer 29 Dementsprechend war die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.