Nr 37,
13) und sorgt allein und ohne Unterstützung Dritter für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter (vgl. zur alleinigen Sorge für Pflege und Erziehung BSG, Urteil vom Randnummer 16 23. August 2012 - B 4 AS 167/11 R -, juris; BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R -, BSGE 102, 290-295,
5). Die Zugehörigkeit der Tochter zur Bedarfsgemeinschaft der alleinerziehenden Mutter ist indes nicht Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Der insoweit vorgebrachte Einwand des Beklagten, dass bei einem Kind, welches selbst Mutter eines Kindes ist, kein Mehrbedarf für Alleinerziehende mehr verursacht werde, verfängt nicht. Eine solches Normenverständnis und hierauf gründende sog. fachliche Hinweise widersprechen bereits dem eindeutig gefassten Wortlaut der Norm, welcher bedarfsbegründend allein auf die Person des alleinerziehenden Leistungsberechtigten abstellt. Auch lässt sich ein solches Verständnis weder entstehungsgeschichtlich noch mit dem Sinn und Zweck von § 21 Abs. 3 SGB II vereinbaren. Denn insoweit nimmt die Regelung von § 21 Abs. 3 SGB II allein Bezug auf die besondere Bedarfssituation Alleinerziehender, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Hilfebedürftigen - besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 12. November 2015 - B 14 AS 23/14 R -,
24 m.w.N.). Wird mithin die Pflege und Erziehung von einer nach dem SGB II leistungsberechtigten Person allein erbracht, ist deshalb unabhängig von der konkreten Ausgestaltung dieses Betreuungsaufwands - und auch unabhängig von der Frage, ob minderjährige Eltern keiner oder erst recht noch einer Erziehung bedürfen - der pauschale Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II zu gewähren. Randnummer 17 Nachdem die Tochter der Klägerin am ... volljährig geworden und damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr minderjährig gewesen ist, war der geltend gemachte Anspruch auf die Bewilligung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II lediglich anteilig und für den Zeitraum vom ... zu gewähren. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende errechnet sich mithin wie folgt: Regelbedarf 404 EUR: 100 x 12 = 48,48 EUR, hiervon 9/30 = 14,54 EUR. Randnummer 18 Eine Bemessung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGG und damit in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs scheidet indes aus. Denn dessen Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. etwa Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - L 4 AS 479/14 B ER -, juris), was vorliegend nicht der Fall ist. Zwar lebt die Klägerin neben ihrer Tochter auch noch mit deren im streitigen Zeitraum noch unter sieben Jahre alten Kind, ihrem Enkel, zusammen. Sie sorgt jedoch nicht allein für dessen Pflege und Erziehung. Diese Aufgabe nimmt ihre Tochter wahr. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 20 Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 144 SGG nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.