Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei verschlossenem Arbeitsmarkt Orientierungssatz Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG führt eine teilweise Erwerbsminderung des Versicherten bei praktischer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes für Tätigkeiten in einem täglichen zeitlichen Rahmen von drei bis unter sechs Stunden zu einer vollen Erwerbsminderung auf Zeit (BSG Beschluss vom
- 1976, GS 2/75). Dem Versicherten ist der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen, wenn ihm weder der Rentenversicherungsträger noch die Arbeitsagentur innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrags einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
- Januar 2017, S 5 R 1947/15, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand I. Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig. Randnummer 2 Der am ... 1963 geborene Kläger begann 1980 nach dem Abschluss der
- Schulklasse eine Ausbildung zum Dreher, bestand jedoch 1982 die Abschlussprüfung nicht. Er war dann bis 1993 als Lagerist tätig, wobei er zuvor im Juli 1987 die auf der Grundlage eines Qualifizierungsvertrages absolvierte Ausbildung zum Transport- und Lagerfacharbeiter erfolgreich beendete. Die sich anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit war unterbrochen durch die Teilnahme des Klägers an fünf Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (als Aushilfsangestellter, Aufsichtskraft in einer Galerie, Sachbearbeiter, Bürokraft und Kirchenführer). Von November 2003 bis Dezember 2009 war der Kläger selbstständig als Verleger tätig. Seitdem ruht nach den Angaben des Klägers das Gewerbe aus gesundheitlichen Gründen und er ist als Verleger im Nebengewerbe bis maximal eine Stunde wöchentlich noch tätig. Seit dem
- Januar 2010 bezieht er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Randnummer 3 Bei dem Kläger sind unbefristet ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und das Merkzeichen "G" seit
- Februar 2013 anerkannt. Randnummer 4 Der Kläger stellte bei der Beklagten am
- Oktober 2014 seinen sechsten Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er machte geltend, wegen einer seit Geburt bestehenden beidseitigen Fußbehinderung, eines Wirbelsäulenschadens, einer beidseitigen Kniegelenkarthrose, einer Darmkrebserkrankung 2007, eines Bluthochdrucks, einer Herzerkrankung und einer psychovegetativen Gesundheitsstörung nur noch bis zu eine Stunde Hausarbeit täglich verrichten zu können. Randnummer 5 Die Beklagte zog zunächst die medizinischen Unterlagen aus den vorangegangenen Renten- und dem Rehabilitationsverfahren bei, u.a. die Gutachten des Facharztes für Orthopädie/Chirotherapie Dr. Q. vom 15./
- August 2005 und der Fachärztin für Orthopädie und Sportmedizin Dr. H. vom
- Februar 2009, den Entlassungsbericht der ...Klinik vom
- September 2010 über die Anschlussheilbehandlung des Klägers vom
- bis zum
- August 2010 sowie das Gutachten von Dr. S. vom
- November 2011, erstattet auf Veranlassung des Sozialgerichts Magdeburg in dem - rechtskräftig mit klageabweisendem Urteil vom
- Februar 2012 beendeten - Klageverfahren S 6 R 1081/
- In den o.g. Gutachten wurde der Kläger im Ergebnis übereinstimmend für in der Lage erachtet, zumindest noch leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich unter Berücksichtigung zusätzlicher qualitativer Leistungseinschränkungen verrichten zu können. In dem Entlassungsbericht wurden wesentliche Einschränkungen des Leistungsbildes durch die Rektumkarzinomerkrankung bzw. die Therapiefolgen verneint. Randnummer 6 Die Beklagte holte einen Befundbericht von der Fachärztin für Innere Medizin (Hausärztin) Dr. W. vom
- September 2014 ein. Ihr lägen Unterlagen bis 2013 vor. Seitdem habe keine neue Untersuchung – bis auf die Koloskopie – stattgefunden. In dem beigefügten Endoskopiebefund vom
- Juni 2014 wurde kein Tumorrezidiv bei ausgeprägten inneren Hämorriden als sichere Ursache der rektalen Blutabgänge festzustellen. Dem zudem von Professor Dr. C. des AMEOS Poliklinikums H. eingeholten Befundbericht ohne Datum, eingegangen am
- August 2015 waren Röntgen- und MRT-Befunde der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Hüftgelenke vom
- Juli 2015 bzw.
- Juli 2015 beigefügt. Danach habe sich ein Bandscheibenvorfall im Segment LWK 4/5 rechts ohne wesentliche Befundänderung im Vergleich zur Voraufnahme vom
- Juni 2015 gezeigt. Im Bereich der Hüftgelenke sehe man achsengerecht gestellte Knochen mit unauffälliger Struktur. Ausweislich des mit übersandten MRT-Befundes der LWS vom
- Juni 2015 sei ein gering ausgeprägter, umschriebener mediorechtslateraler Bandscheibenvorfall in L 4/5 mit leichter Einengung des Neuroforamens und Bedrängung der Nervenwurzel L4 rechtsseitig zur Darstellung. Randnummer 7 Die Beklagte ließ Dr. H. das Gutachten vom
- Oktober 2015 auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung des Klägers vom
- September 2015 erstatten. Die Gutachterin benannte als Diagnosen: Randnummer 8
- Fußdeformität beidseits bei Zustand nach angeborenem Klumpfuß beidseits und mehrfachen Operationen im Kindes -und Jugendalter mit Fußwurzelarthrosen beidseits, Randnummer 9
- Fersensporn rechts, Randnummer 10
- Gonarthrose beidseits, Randnummer 11
- beginnende Coxarthrose links, Randnummer 12
- chronisch lokales lumbales Schmerzsyndrom bei Bandscheibenvorfall L 4/5, Randnummer 13
- chronisches vertebragenes Schmerzsyndrom, Randnummer 14
- Impingementsyndrom rechte Schulter. Randnummer 15 Beim Kläger lägen deutliche Fußdeformitäten beidseits mit mehreren Narben und Fußwurzelarthrosen sowie Bewegungsminderungen im Gelenkspiel der Sprunggelenke, Fußwurzeln und Zehen vor, rechts bestünden Fersensporne. Beide Kniegelenke und das linke Hüftgelenk zeigten Arthrosen. In der LWS bestehe bei L 4/5 ein Bandscheibenvorfall. In der gesamten Wirbelsäule seien Blockierungen und Muskeldysbalancen bei degenerativen Veränderungen vorhanden. Im rechten Schultergelenk hätten sich Reizzustände der Sehnen bei Symptomen einer Engpass-Situation im Gelenk gezeigt. Im Vordergrund stehe die konservative Behandlung. 2014 und 2015 habe der Kläger lediglich sechs Behandlungen Physiotherapie erhalten. Mit den vorhandenen orthopädischen Schuhen komme der Kläger gut zurecht. Die Beschwerden seien plausibel und durch die erhobenen Befunde zu erklären. Dem Kläger seien körperlich leichte Arbeiten im Wechselrhythmus, überwiegend im Sitzen, sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Arbeiten mit ständigem Stehen oder weiten Gehwegen, mit Treppensteigen, Knien und Hocken, Bücken und anderen Zwangshaltungen, mit stauchenden Belastungen, mit Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien ausgeschlossen. Randnummer 16 Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers ab (Bescheid vom
- April 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2015). Beim Kläger lägen als Erkrankungen oder Behinderungen ein angeborenes Fußleiden beidseits mit Zustand nach mehrfachen Operationen, ein schmerzhaftes Wirbelsäulenleiden, ein Kniegelenksleiden links, ein Zustand nach Tumorleiden des Rektums (Mastdarm), Bluthochdruck mit Herzbeteiligung sowie psychovegetative Gesundheitsstörungen vor. Gleichwohl bestehe ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen. Randnummer 17 Hiergegen hat sich der Kläger mit der am
- Dezember 2015 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage gewandt. Seit seiner Krebs- und Herzerkrankung sowie unter Berücksichtigung seiner allgemeinen körperlichen Behinderungen sei er nicht mehr in der Lage, eine Arbeit mehr als eine Stunde täglich in sitzender Tätigkeit zu verrichten. Dies belege auch sein Schwerbehindertenausweis. Daraus gehe hervor, dass keine Leistungsverbesserung mehr möglich sei. Er sei dauerhaft krank. Der festgestellte GdB bestehe unbefristet. Randnummer 18 Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von der Fachärztin für Allgemeinmedizin M. vom
- Juli 2016 eingeholt. Konsultationen seien am 4.,
- und
- Mai sowie am
- Juni 2015 erfolgt. Der Kläger habe zunehmende rechtsseitige Fußschmerzen bei bekannter Klumpfußerkrankung und Gonarthrose geäußert. Als Diagnosen sind ein Klumpfuß beidseits, ein Druckulkus links bei Kleinzehfehlstellung sowie eine korrekturbedürftige arterielle Hypertonie benannt. An den genannten Terminen habe sich der Kläger zu Blutdruckkontrollen im Rahmen der Medikamentenanpassung vorgestellt Randnummer 19 Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Magdeburg mit Gerichtsbescheid vom
- Januar 2017 die Klage abgewiesen. Da der Kläger in der Lage sei, sechs Stunden und mehr täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein, sei er nicht erwerbsgemindert. Er habe mithin weder einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser noch wegen voller Erwerbsminderung. Das Gericht folge dem Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
- Februar 2012 (S 6 R 1081/09), vom
- Juli 2014 (S 5 R 397/13) und dem Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom
- Februar 2015 (L 3 R 451/14). Rentenrelevante Änderungen hätten sich weiterhin nicht ergeben. Der orthopädische Sachverhalt sei mittels der aktuellen Begutachtung durch Dr. H. geklärt. Zwar sei eine deutliche Verschlechterung der Beweglichkeit der LWS im Vergleich zum Gutachten des Dr. S. festzustellen. Die Beweglichkeit im rechten Schultergelenk sei im Vergleich zu links nicht mehr eingeschränkt. Es handele sich jedoch hierbei um Reizzustände bei Engpasssyndrom. Im Vordergrund stünden weiterhin die Beschwerden aufgrund der deutlichen Fußdeformitäten mit Bewegungsminderung in den Sprunggelenken, Fußwurzel und Zehen. Eine wesentliche Verschlechterung sei diesbezüglich aber nicht festzustellen. Einer Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. H. stehe nichts – insbesondere auch nicht der Umstand, dass der Kläger von ihr bereits im Jahr 2009 begutachtet worden sei – entgegen. Wesentliche Änderungen habe die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau M. nicht mitgeteilt. Nach dem Bericht aus dem Juli 2016 sei der Kläger zuletzt im Juni 2015 zur Einstellung des Blutdrucks in Behandlung gewesen. Der Kläger habe zudem keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er nach dem Stichtag geboren sei. Randnummer 20 Gegen den ihm am
- Januar 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
- Januar 2017 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er habe nie über sechs Stunden gearbeitet, sondern immer nur fünf Stunden oder darunter. Er habe bereits deswegen Anspruch auf Rente, weil er nur in diesem Umfang arbeitsfähig sei und keine Arbeit finde. Weil ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden sei, habe er Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
- Januar 2017 und den Bescheid der Beklagten vom
- April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere bei Berufsunfähigkeit, ab
- Oktober 2014 zu bewilligen. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Der Kläger hat am
- Februar 2017 einen weiteren (siebten) Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten gestellt. Randnummer 26 Der Senat hat Befundberichte von dem Facharzt für Orthopädie/Unfallchirurgie Dr. L. vom
- April 2017 und von der Hausärztin M. vom
- Juni 2017 eingeholt. Dr. L. hat von einer einmaligen Behandlung im Juni 2015 berichtet. Damals habe er als Diagnosen den Verdacht auf medial betonte Gonarthrose links und auf einen Bandscheibenvorfall der LWS geäußert. Er hat einen Krankenblattauszug über die Behandlung des Klägers in dem ... Poliklinikum H. vom
- März 2007 bis zum
- März 2017 beigefügt. Die Hausärztin M. hat über die in ihrem Befundbericht vom
- Juli 2016 angeführten Behandlungstermine hinaus den
- und
- Oktober sowie den
- Dezember 2016 benannt. Bei der Vorsprache am
- Oktober 2016 sei es um ein Schreiben des Sozialgerichts gegangen, am
- Oktober 2016 habe sie der Kläger wegen einer Entzündung beider Augen mit eitrigen Sekret morgens (Konjunktivitis rechts mehr als links) aufgesucht. Die Vorsprache am
- Dezember 2016 sei wegen seit
- November 2016 bestehender Schmerzen im Bereich der unteren LWS mit Ausstrahlung in das rechte Bein und die rechte Hüfte mit Linderung unter lokaler Wärmeapplikation erfolgt. Darüber hinaus habe der Kläger über Schmerzen am After geklagt (innere Hämorrhoiden bei 5:00 Uhr). Die Beurteilung hinsichtlich der Veränderungen im Gesundheitszustand sei unzulänglich, weil der Kläger im hausärztlichen Bereich teilweise nicht zu Folgeterminen erscheine bzw. geplante Untersuchungen nicht stattfänden. Eine Senkung anfänglich erhöhter Blutdruckwerte sei erfolgt. Die Normalisierung sei bei unregelmäßiger Medikamenteneinnahme ausgeblieben. Randnummer 27 Mit Beschluss des Senats vom
- August 2017 ist die Berufung der Berichterstatterin übertragen worden. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Hierauf ist er mit der ihm am
- September 2017 zugestellten Ladung hingewiesen worden. Randnummer 30 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 31 Zu Recht hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Ihm steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung noch auf Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Randnummer 32 Nach dem Ergebnis der von der Beklagten, dem Sozialgericht und dem Senat durchgeführten Ermittlungen kann der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Zur Begründung wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Gründen II. des Gerichtsbescheides vom
- Januar 2017 verwiesen, der sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Bei der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Befundberichte von Dr. L. vom
- April 2017 und der Hausärztin M. vom
- Juni 2017, die einen im Wesentlichen gleichbleibenden Gesundheitszustand des Klägers angegeben haben, wird keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Ermittlungen gesehen. Randnummer 33 Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Berufungsverfahren besteht kein Rentenanspruch. Der GdB ist für die Frage der Erwerbsminderung nicht maßgebend. Die Festsetzung des GdB nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) erfolgt nach anderen Maßstäben als die Feststellung der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Frage nach der Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht ist für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig von einem bestimmten GdB, auch wenn dieser unbefristet anerkannt ist, zu klären. Randnummer 34 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen der Verschlossenheit des Teilzeitmarktes zusteht. Abweichend vom Wortlaut des § 43 Abs. 1 SGB VI haben auch Versicherte, die teilweise erwerbsgemindert sind, also nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) führt die teilweise Erwerbsminderung bei praktischer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes für Tätigkeiten in einem täglichen zeitlichen Rahmen von drei bis unter sechs Stunden zu einer vollen Erwerbsminderung auf Zeit (vgl. BSG, Großer Senat (GS), Beschlüsse vom
- Dezember 1976, GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75 und GS 3/76, juris; in Anwendung auf die aktuelle Rechtslage: BSG, Urteil vom
- Oktober 2011, B 13 R 78/09 R, juris). Dem Versicherten ist der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen, wenn ihm weder der Rentenversicherungsträger noch die zuständige Agentur für Arbeit innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann. Randnummer 35 Vorliegend ist ein auf unter sechs Stunden täglich reduziertes Leistungsvermögen des Klägers nicht nachgewiesen. Dabei ist nicht maßgeblich, ob der Kläger jemals über sechs Stunden gearbeitet. Von entscheidender Bedeutung ist die ärztlicherseits festgestellte Leistungsfähigkeit des Klägers. Diese ist lediglich in qualitativer und nicht in quantitativer Hinsicht eingeschränkt. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 37 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.