Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Streitwert-Beschwerde - Nichterreichen des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 200 Euro - einstweiliges Rechtsschutzverfahren - Beschwerdewert - Berechnung L
§§ 66Abs.
6 Satz 1 Halbsatz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch die Berichterstatterin allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 197a Abs.
§§ 66Abs.
6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG anzusehen ist (vgl. dazu auch Straßfeld, Auswirkungen des
- Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes auf das sozialgerichtliche Verfahren, SGb 2013, 562). Randnummer 11 Über die Beschwerde konnte entschieden werden, obwohl das Sozialgericht keine begründete Nichtabhilfeentscheidung erlassen hat (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG) und aus dem Antwortschreiben vom
- Dezember 2017 nicht hervorgeht, dass es die Beschwerde für unzulässig gehalten hat, was einzig einen förmlichen Beschluss entbehrlich machte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
- August 2016 - L 6 SB 2664/16 B -, juris, m.w.N.). Eine Entscheidung durch das Beschwerdegericht konnte gleichwohl erfolgen. Denn die Beschwerde ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zulässig (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- April 2011 - L 8 R 688/10 B -, juris m.w.N.). Randnummer 12 Gegen den Beschluss des Sozialgerichts, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 13 Der Beschwerdegegenstand berechnet sich nicht aus der Differenz des festgesetzten und erstrebten Streitwertes, sondern anhand der Gebühren, mit denen Rechtsschutzsuchende danach belastet werden, wobei es auf diejenigen der Instanz ankommt, für welche der Streitwert angestrebt wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze,
- Auflage 2016, § 68 GKG RdNr. 10). Randnummer 14 Bei der vom Bf. erstrebten Streitwertfestsetzung von 2.705,88 EUR errechnet sich die Gerichtsgebühr für das von ihm als nicht kostenbefreite nicht anwaltlich vertretene Person im Sinne des § 183 SGG in eigenem Namen angestrengte und durch eine Rücknahme abgeschlossene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 197a Abs.
§ 34GKG in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 34 Abs.
1 Satz 3 GKG in Verbindung mit § 3 GKG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 7211. Danach würde die Gebühr 54,00 EUR betragen (108,00 EUR x 0,5-Gebühr) betragen. Der durch das Sozialgericht festgesetzte endgültige Streitwert von 8.515,05 EUR hat demgegenüber eine Gerichtsgebühr von 111,00 EUR (222,00 EUR x 0,5-Gebühr) zur Folge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich aus der Differenz hieraus und beträgt damit lediglich 57,00 EUR. Randnummer 15 Daher war die Beschwerde des Bf. als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 16 Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG). Randnummer 17 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).