dessen Rechtswirksamkeit Orientierungssatz 1. Bei einer Verrechnung nach § 52 SGB 1 prüft das Gericht die
r Verrechnung gestellte Gegenforderung in Bezug auf deren materielle Rechtmäßigkeit nicht, soweit diese bestandskräftig festgestellt ist. (Rn.39) 2. Ein Verwaltungsakt kann nach § 37 Abs. 3 S. 1 SGB 10 öffentlich nur dann bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift
gelassen worden ist. Bei einem Beitragsnachforderungsbescheid des Versicherungsträgers handelt es sich nicht um eine Allgemeinverfügung. Damit existiert für einen solchen Bescheid keine Rechtsgrundlage für eine öffentliche Bekanntgabe. Mangels wirksamer Bekanntgabe ist der entsprechende Nachforderungsbescheid nicht rechtswirksam ergangen. (Rn.42)
Gunsten der Beigeladenen vom
m
m 28. Februar 2014 in Höhe von 111,46 EUR monatlich vermindert sowie einmalig eine Verrechnung mit einer Rentennachzahlung in Höhe von 262,68 EUR angeordnet worden ist. Die Beigeladene hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen
erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht
erstatten. Die Revision wird nicht
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte einen Teilbetrag der dem Kläger gewährten Altersrente mit einer das Jahr 1992 betreffenden Forderung der beigeladenen Krankenkasse in Höhe von 12.261,34 EUR (23.981,10 DM) nebst Säumniszuschlägen, Gebühren und Kosten vom 1. Juli 2011 (ab dem 1. Januar 2012 tatsächlich umgesetzt) bis
m
m
dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung aus der OHG ausscheide und A. S. die OHG fortführe, wobei dieser die gesamten Schulden der OHG übernehme und den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten der OHG freistelle. Randnummer 3 Die erkennbar unvollständige und teilweise mehrfach paginierte Verwaltungsakte der Beigeladenen enthält das an "D. und S. City-Snack, Weg, H." adressierte Schreiben der Beigeladenen vom 13. November 1996, in dem mitgeteilt wird, die Durchsicht der ("Ihrer") Geschäftsunterlagen für die Zeit vom 1. Januar bis
m 31. Dezember 1992 sei am Tag des Schreibens abgeschlossen worden. Dabei seien insbesondere die Lohn- und Gehaltskonten mit den Unterlagen der Beigeladenen abgestimmt worden. Die Nachberechnung betrage 26.063,96 DM. Nähere Angaben
m Grund der Nachberechnung, der
ordnung
Versicherten etc. enthält das Schreiben nicht. Das Schreiben, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, ist nach der Verwaltungsakte am
stellung nach § 15 Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG)/des Landes Sachsen Anhalt. Unter der auf dem Schreiben angegebenen Anschrift soll bei einer versuchten Pfändung in den Geschäftsräumen am
rückgesandt, die Firma unter diesem Namen sei im Register B/Namensverzeichnis des hiesigen Handelsregisters nicht feststellbar bzw. nicht eingetragen. Randnummer 6 Unter dem
rückgegeben worden. Randnummer 9 Nach einer weiteren fruchtlosen Pfändung bei dem Kläger am
m
der in dem Schreiben des Steuerberaters T. S. vom 31. Juli 1996 mitgeteilten Vereinbarung und führte nachfolgend mehrere erfolglose Pfändungen,
letzt für Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 21.250,63 EUR bzw. 26.974,63 EUR (einschließlich der bislang entstandenen Säumniszuschläge, Gebühren und Kosten), bei diesem durch. Randnummer 11 Unter dem
gestellt wurde. Aus der Zeit vom 1. Januar bis
m 31. Dezember 1992 schulde der Kläger "als ehemaliger Inhaber der Firma D. und S. OHG, City-Snack, Weg, H." (in einer ersten Fassung des Bescheides, dessen
stellung missglückte: "als ehemaliger Gesellschafter der Firma D. und S. OHG, City-Snack") der Beigeladenen für die in der Anlage aufgeführten Arbeitnehmer die nachfolgenden Beiträge in Höhe von 28.812,13 EUR (Gesamtsozialversicherungsbeiträge 12.261,35 EUR, Säumniszuschläge bis
zahlende Schuld festgestellt. In der Forderung enthalten seien vorenthaltene Arbeitnehmeranteile in Höhe von 5.654,35 EUR, die von einer möglichen Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) ausgenommen seien, da sie aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, hier nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 266a Strafgesetzbuch (StGB), resultierten. Nach Aktenlage besteht der dem Kläger übersandte Bescheid lediglich aus zwei Seiten, ohne die im Text in Bezug genommene Anlage. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 18 Bd. II der Verwaltungsakte der Beigeladenen Bezug genommen. Randnummer 12 Am 25. Februar 2008 ging bei der Beigeladenen ein Schreiben des Klägers ein, in dem dieser darauf verwies, von 345 EUR im Monat
leben und nur bis
m
r Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) vom 1. Dezember 2007 bis
m 31. Mai 2008
den Akten der Beigeladenen. Unter dem 10. Mai 2010 teilte die Beigeladene dem Kläger formlos mit (nicht im Rahmen einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde), nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts werde dem Kläger mitgeteilt, dass die Beigeladene ihre Forderung aufrechterhalte. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist den Verwaltungsakten der Beigeladenen nicht
entnehmen. Randnummer 13 Die Beklagte reichte das an sie als Rechtsnachfolgerin der Landesversicherungsanstalt S.-A. von der BfA weitergereichte Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vom 22. Dezember 1997 mit Schreiben vom 24. März 2011 mit dem Hinweis
rück, dieses entspreche nicht den rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Verrechnungsermächtigung. Mit Schreiben vom
m
gegebener Zeit mitgeteilt. Die Forderung sei nicht verjährt. Die Beklagte werde hiermit ermächtigt, die vorgenannte Forderung gegen die Leistungen der Beklagten
verrechnen bzw. die Verrechnung vorzumerken. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 14. April 2011 setzte die Beklagte den Kläger in Kenntnis, sie beabsichtige, die Forderung der Beigeladenen in Höhe von 33.710,63 EUR
züglich weiterer Säumniszuschläge und Zinsen mit dessen laufender Altersrente bis
r Hälfte der Nachzahlung seiner Altersrente sowie in monatlichen Raten in Höhe von 286,68 EUR
verrechnen. Dem Kläger werde Gelegenheit
r Äußerung und Vorlage einer Bedarfsbescheinigung des entsprechenden Leistungsträgers als Nachweis für die durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB II oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) gegeben. Der Kläger verwies auf das Schreiben des Steuerberaters T. S. vom 31. Juli 1996 und teilte der Beklagten mit, er werde keine Bedarfsbescheinigung einreichen, weil seine Lebensgefährtin nicht bereit sei, die notwendigen Angaben
r Bedarfsgemeinschaft
machen. Randnummer 15 Am
der Überschrift "Vollhafter einer OHG - Rücksprache mit Herrn R. vermerkt, laut den vorliegenden Unterlagen könne der Kläger nicht aus der Haftung entlassen werden. Er müsse ein privatrechtliches Klageverfahren anstreben. Am 18. Mai 2011 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen den Erlass der Forderung. Hierzu verwies die Beigeladene den Kläger mit unzutreffend datiertem Schreiben, wohl von Juni 2011, darauf, später auf sein Schreiben
rückzukommen. Der Erlassantrag ist indes bis
m Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht bearbeitet worden. Randnummer 16 Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der bestandskräftig festgestellte Anspruch der Beigeladenen in Höhe von 33.710,63 EUR
züglich weiterer Säumniszuschläge werde mit der dem Kläger bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I verrechnet. Die Verrechnung erfolge einmalig in Höhe der einbehaltenen Nachzahlung von 262,68 EUR und ab dem 1. Juli 2011 in monatlichen Raten von 265,29 EUR bis
r Tilgung der Forderung. Die Beigeladene habe mit Schreiben vom
züglich noch
berechnender Säumniszuschläge, und die Verrechnung beantragt. Die Forderung betreffe den Zeitraum vom 1. Januar bis
m
m 15. Februar 1992 fällig gewesen und bestandskräftig festgestellt worden. Die Beklagte habe das ihr
stehende Ermessen ausgeübt. Randnummer 17 Hiergegen legte der Kläger am 30. Mai 2011 Widerspruch ein und verwies auf das inzwischen eingeleitete Insolvenzverfahren. Er benötige seine Rente
m Leben. Den Fragebogen
r Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten füllte er nur in Bezug auf seine Mietkosten aus. Nachfolgend ging bei der Beklagten eine Entgeltabrechnung für die Lebensgefährtin des Klägers ein. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 13a bis 14a, 17a bis 19a, 21a bis 25a, 28a bis 39a und 34 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Randnummer 18 Mit Beschluss des Amtsgerichts H. (im Folgenden: AG) vom
m 31. Dezember 1992 in Höhe von 34.200,63 EUR
r Aufnahme in die Insolvenztabelle an. Das AG stellte sowohl für die angemeldeten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 28.546,30 EUR als auch für die von der Beigeladenen mitgeteilten Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von 5.654,33 EUR) am
r Forderungsanmeldung der unerlaubten Handlung
rückzunehmen. Der Vorgang wurde von der Beigeladenen vor dem Hintergrund der Verjährung der angemeldeten Forderung wegen einer unerlaubten Handlung entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichtshofs vom
rück.
der einmaligen Verrechnung der Rentennachzahlung wurde auf die auf den Widerspruch des Klägers vorgenommene Auszahlung der Rentennachzahlung Bezug genommen. Auch sei von der Verrechnung der laufenden Rentenzahlung vom 1. Juli bis
m 31. Dezember 2011 Abstand genommen worden. Die angeordnete Verrechnung sei nicht
beanstanden. Auch im Rahmen der Ermessensausübung spreche nach der Aktenlage kein Sachverhalt
Gunsten des Klägers. Randnummer 20 Hiergegen hat sich der Kläger mit der am
tun gehabt, keine Leute eingestellt und kenne diese Leute auch nicht. Er habe nur seinen Namen gegeben und auch kein Geld bekommen. A. S. habe ihm mitgeteilt, dass er - der Kläger - später eingestellt werde. Er verstehe nicht, warum er Zahlungen an die Beigeladene leisten müsse. Randnummer 21 Die Beklagte hat ab dem 1. Januar 2012 die dem Kläger gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Abzug des Verrechnungsbetrages in Höhe von 265,29 EUR - in der Zeit vom 1. Januar bis
m
der auf Blatt 36 bis 38 der Gerichtsakten Bezug genommen wird. Mit Bescheid vom
r Verrechnung ermächtigt worden. Der Kläger sei Schuldner der von der Beigeladenen beanspruchten Gesamtforderung. Nach seiner Einlassung habe er mit A. S. eine OHG gegründet. Deren Bestehen werde durch das von dem Kläger vorgelegte Schreiben des Steuerberaters T. S. vom 31. Juli 1996 bestätigt. Die Bemühungen der Beigeladenen, entsprechende schriftliche Vereinbarungen des Klägers mit Herrn S. beizuziehen, seien nicht erfolgreich gewesen. Für das anhängige Klageverfahren komme es hierauf auch nicht an, da in dem vom AG durchgeführten schriftlichen Verfahren über die Insolvenz des Klägers dieser der Anmeldung der Beigeladenen
r Insolvenztabelle hinsichtlich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge sowie Kosten und Gebühren in Höhe von 28.546,30 EUR nicht widersprochen habe.
treffend habe die Beigeladene darauf hingewiesen, dass die dort festgestellte Forderung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils habe und der Kläger als Schuldner dieses gegen sich nach § 178 Abs. 3 InsO wirken lassen müsse. Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung sei auch im Übrigen nicht
beanstanden. Randnummer 23 Der Kläger hat gegen das ihm am 11. Februar 2016
gestellte Urteil am
rück.
dem Schreiben wird auf Blatt 166 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Kläger ist mit Beschluss des Senats vom 5. September 2016 der Prozessbevollmächtigte im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, nachdem die gerichtliche Anfrage bei dem Prozess-bevollmächtigten
dessen Vertretungsbereitschaft auf Grund dessen urlaubsbedingter Abwesenheit vor Eingang des Schreibens des Klägers nicht hat abgeschlossen werden können. Der dann beigeordnete Prozessbevollmächtigte hat mitgeteilt, der Kläger fechte die Erklärung, wonach er die Berufung
rückziehe, an. Er habe sich im Irrtum darüber befunden, dass das Gericht ihm selbst einen Rechtsanwalt beiordne. Er verweise in Bezug auf die materiell-rechtliche Rechtslage darauf, dass eine OHG, deren Gesellschafter er gewesen sei, nicht existiert habe. Der "Feststellungs- und Leistungsbescheid" vom
Gunsten der Beigeladenen vom
m
m 28. Februar 2014 in Höhe von 111,46 EUR monatlich vermindert sowie einmalig eine Verrechnung mit einer Rentennachzahlung in Höhe von 262,68 EUR angeordnet worden ist. Randnummer 26 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, Randnummer 27 die Berufung
rückzuweisen. Randnummer 28 Die Beklagte hat auf das fortbestehende Verrechnungsersuchen der Beigeladenen verwiesen. Die Beigeladene meint, dass der Kläger die Berufung wirksam
rückgenommen habe. Randnummer 29 Sowohl der Beklagten als auch der Beigeladenen ist - im Ergebnis ohne Erfolg -aufgegeben worden, einen Handelsregisterauszug für eine D. und S. OHG vorzulegen oder die diesbezügliche Handelsregisternummer mitzuteilen. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Das Berufungsverfahren ist nicht durch eine
rücknahme des Rechtsmittels nach § 102 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erledigt. Randnummer 32 Bei der Auslegung von Prozesserklärungen,
denen auch die Erklärung über die Rücknahme der Berufung gehört, ist das wirklich Gewollte
ermitteln (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 651/15 B -, juris). Der erkennbar mit der Besorgung von Rechtsangelegenheiten überforderte Kläger hat die Rücknahme des Rechtsmittels als Konsequenz seiner vergeblichen Suche, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt
finden, erklärt. Die Erklärung über die Beendigung des Berufungsverfahrens ist damit
r Überzeugung des Senats als Reaktion auf die an den Kläger gerichteten Aufforderung
sehen, einen Prozessbevollmächtigten für die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe
benennen, und damit ausschließlich dem Prozesskostenhilfeverfahren
zuordnen. Denn die Rücknahmeerklärung bezieht sich nicht auf ein aus Sicht des Klägers nicht mehr zielführendes Rechtsmittel an sich, sondern die von ihm angenommene Verschlossenheit des Rechtsschutzes mangels einer anwaltlichen Vertretung. Das dieser Einschätzung
grunde liegende Fehlverständnis des Klägers, die Anfrage des Senats, er solle einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt benennen, dokumentiere eine fehlende Bereitschaft des Senats, einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, ist hier erst durch die Beiordnung eines vom Senat angefragten vertretungsbereiten Rechtsanwaltes ausgeräumt worden. Der Kläger hat nachfolgend unmittelbar klargestellt, an seiner Berufung festhalten
wollen. Im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruchs (Art. 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 Grundgesetz) kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten nicht früher hat erfolgen können und sich zeitlich mit der in dem Kläger gereiften Auffassung, sich in der Rechtsverfolgung nicht rechtskundig vertreten lassen
können, überschnitten hat. Randnummer 33 Die Berufung ist
lässig und begründet. Randnummer 34 Der Bescheid der Beklagten vom
Gunsten der Beigeladenen vermindert werden sollte bzw. vermindert worden ist. Dabei sieht der Senat den Kläger auch insoweit als beschwert an, als die Verrechnung zwar mit Bescheid festgestellt, aber aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht im Rahmen der Auszahlung der Rente umgesetzt und damit ggf. nur
rückgestellt worden ist. Randnummer 35 Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung
ständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung
lässig ist. Voraussetzung einer Aufrechnung ist nach § 51 Abs. 1 SGB I, dass ein Leistungsträger Ansprüche auf Geldleistungen gegen den Betroffenen und dieser gegen den Leistungsträger nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbare Ansprüche auf Geldleistungen hat. Unter anderem mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch kann der
ständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I in der ab dem
deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe
m Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Randnummer 36 Nicht
beanstanden ist, dass die Beklagte die Verrechnung gegenüber dem Kläger durch Bescheid im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) vorgenommen hat (vgl. hierzu BSG Großer Senat, Beschluss vom
r Verrechnung gestellte Forderung im Einzelnen aufschlüsselt (BSG, Urteil vom
m 7. September 2015: 930,00 EUR allein für die Person des Schuldners). Randnummer 38 Eine Verrechnungslage hat hier ab dem Zeitraum, auf den die Verrechnung in dem angefochtenen Bescheid bezogen worden ist, indes nicht vorgelegen. Randnummer 39 Der Senat prüft die
r Verrechnung gestellte Gegenforderung nicht in Bezug auf ihre materielle Rechtmäßigkeit, soweit diese bestandkräftig festgestellt ist (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 17. März 2010 - L 13 R 856/09 -, juris). Eine wirksame Beitragsforderung nach dem Sozialgesetzbuch der Beigeladenen im Sinne des § 52 Abs. 2 SGB I lag der Verrechnungsentscheidung der Beklagten hier jedoch nicht
grunde. Eine Beitragsschuld des Klägers ist hier weder durch das Schreiben der Beigeladenen vom
, dass es sich bei dem nicht als Bescheid gekennzeichneten Schreiben um einen Bescheid und nicht um eine Anhörung § 24 Abs. 1 SGB X handeln sollte. Dieses Schreiben ist dem Kläger nicht bekannt gegeben worden. Das vorliegende Schreiben unter diesem Datum ist an eine "D. und S. City-Snack, Weg, H." adressiert und bereits am 18. November 1996 für eine öffentliche
stellung ausgehängt worden. Randnummer 41 Die Beigeladene war und ist sich im Unklaren, wer Adressat einer Beitragsnachforderung sein sollte. Die Beigeladene hat die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen scheinbar - unter Berücksichtigung des im Wesentlichen gleichbleibenden Gesamtbetrages der Beträge - für wohl dieselben (aber nicht namentlich irgendeinem der Schriftstücke
geordneten) Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar bis
m 31. Dezember 1992 hier gegenüber erstens "D. und S. City-Snack", zweitens "D. und S. City-Snack Betriebs- und Verwaltungs GmbH", drittens dem Kläger als natürlicher Person, viertens A. S. als natürlicher Person, fünftens dem Kläger als ehemaligem Gesellschafter einer "D. und S. OHG, City-Snack" und sechstens dem Kläger als ehemaligem "Inhaber" dieser Firma geltend gemacht. Die maßgebende Arbeitgeberstellung des Klägers bzw. Haftung für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge dürfte bereits unter diesem Gesichtspunkt hier für die Beigeladene
keinem Zeitpunkt festgestanden haben. Randnummer 42 Das lässt die Bewertung des am 18. November 1996 vorgenommenen Aushangs auch in dem Sinne
, dass eine an einen tatsächlich nicht bekannten Adressaten gerichtete Bekanntmachung durchgeführt werden sollte. Ein Verwaltungsakt kann nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB X nur öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift
gelassen worden ist. Da es sich bei einem Beitragsnachforderungsbescheid offenkundig nicht um eine Allgemeinverfügung handelt, ist eine Rechtsgrundlage für eine öffentliche Bekanntgabe hier nicht erkennbar. Wertet man den am 18. November 1996 durchgeführten Aushang als öffentliche
stellung, ist diese unwirksam. Bei der öffentlichen
stellung wird ein konkreter Adressat benannt, d.h. nur auf den tatsächlichen
gang verzichtet. Die öffentliche
stellung setzt nach § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG in der ab dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung, auf welches das Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt seit seinem In-Kraft-Treten verweist, bei einer
stellung im Inland voraus, dass der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Sowohl für diese Fassung des Gesetzes als auch für die entsprechende aktuelle Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG entspricht es der übereinstimmenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Aufenthaltsort eines Empfängers im Sinne der vorgenannten Regelungen nicht unbekannt ist, wenn nur die Behörde seine Anschrift nicht kennt. Die Anschrift muss vielmehr allgemein unbekannt sein, damit eine öffentliche
stellung wirksam erfolgen kann (vgl. z.B.
ZG Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
ZG n.F. z.B. Schlatmann, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, VwZG Kommentar,
stellung des Bescheides nicht vor. Für welchen Empfänger hier der Aufenthalt allgemein unbekannt gewesen sein könnte, ist nicht erkennbar. Anfragen beim Handels- und Gewerberegister sind hier erst für das Jahr 1997 dokumentiert. Soweit die Beigeladene eine Verantwortlichkeit des Klägers für die Beitragszahlung sieht, ist nicht erkennbar, dass diesen betreffende Ermittlungen
r Feststellung seiner Anschrift vor der öffentlichen
stellung durchgeführt wurden. Die jeweiligen Meldeadressen des Klägers sind von Seiten der Meldebehörden mitgeteilt worden und
m Gegenstand der Verwaltungsakte geworden sowie im Rahmen diverser Vollstreckungsmaßnahmen auch verwertet worden. Soweit teilweise eine tatsächliche Kenntnis des Bescheidinhalts im Rahmen der Akteneinsicht durch einen Prozessbevollmächtigten für relevant angesehen wird (vgl. hierzu Schlatmann, a.a.O., § 10 VwZG RdNr. 19), können sich hieraus für den Kläger bereits unter dem Gesichtspunkt keine negativen Rechtsfolgen ergeben, als er erstmals im Klageverfahren am
haben. Die Beweislast trägt insoweit hier die Beigeladene. Randnummer 44 Der an den Kläger adressierte "Feststellungs- und Leistungsbescheid" vom
entnehmen, welcher konkrete Beitragssachverhalt betroffen sein sollte. Insoweit ist insbesondere dem an eine GmbH gerichteten Vollstreckungsauftrag vom 30. Dezember 1996
entnehmen, dass sich der ursprüngliche Nachforderungsbetrag wohl aus einer Saldierung einer Beitragsschuld mit einem Guthaben ergab, die für den Senat nicht im Einzelnen nachvollziehbar ist. Der Bescheid dürfte bereits unter diesem Gesichtspunkt einen so schwerwiegenden Mangel aufweisen, dass dies die Nichtigkeitsfolge haben dürfte. Diese Rechtsfolge ergibt sich aber
mindest unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Haftungsbescheid für die Forderung gegen eine Gesellschaft nur dann hinreichend bestimmt ist, wenn sich die
grunde liegende Forderung der Gesellschaft
ordnen lässt. Andernfalls lässt sich der Umfang der akzessorischen Forderung, die von dem jeweiligen Stand der Forderung gegenüber der Gesellschaft abhängig ist, nicht ermitteln. Ist der ursprüngliche Beitragsschuldner nicht
treffend benannt, führt das nur dann nicht
r Nichtigkeit eines Haftungsbescheides, wenn die Schuld für die gehaftet werden soll, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in anderer Weise konkretisiert werden kann (vgl.
Dezember 1996 - I B 44/96 -, juris; Koenig, AO Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 191 RdNr. 64). Eine solche anderweitige Konkretisierung ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat auch
treffend darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung als "Inhaber" einer OHG nicht eindeutig ist. Etwas anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn man den Begriff Inhaber mit dem des Gesellschafters gleichsetzt. Randnummer 46 Weder hat die in dem Bescheid vom 1. Februar 2008 genannte OHG rechtlich bestanden noch hat der Kläger hier den Rechtsschein einer bestehenden OHG gesetzt. Randnummer 47 Eine Handelsgesellschaft setzt grundsätzlich den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages voraus. Diesbezüglich hat der Senat hier indes keine weiteren Ermittlungen durchführen müssen, weil nach den im Jahr 1992 geltenden Regelungen hier eine OHG nur bei Eintragung in das Handelsregister als Kaufmann kraft Eintragung entstanden wäre. Denn sog. "Minderkaufleute" konnten eine OHG nicht gründen. Nach § 4 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) in der bis
m 30. Juni 1998 geltenden Fassung fanden die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura keine Anwendung auf Personen, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderten. Durch die Vereinigung
m Betrieb eines Gewerbes, auf welches die bezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden, kann eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 2 HGB a.F. nicht begründet werden. Randnummer 48 In Bezug auf den Betrieb, auf den sich die Betriebsprüfung hier erstreckte, ist bekannt, dass die Geschäftsunterlagen wohl von A. S. persönlich geführt worden sein sollen und dass es sich um ein als "City Snack" benanntes Gewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Handelsgesetzbuch gehandelt haben dürfte. Entscheidend für einen Minderkaufmann war, ob der Betrieb bereits so kompliziert, umfangreich und verwickelt ist, dass er nur auf Grund einer ausgebauten kaufmännischen Organisation überschaubar, lenkbar und planbar bleibt (vgl. Münchener Kommentar
m HGB, 1996, § 4 RdNr. 4). Maßgebend war insoweit insbesondere, ob kaufmännisch geschultes Personal erforderlich und tatsächlich beschäftigt wurde. Da A. S. scheinbar selbst die Geschäftsunterlagen betreute, dürfte diese Voraussetzung hier nicht erfüllt
sein. Ein Geschäftsbetrieb, der hier wohl etwas mit dem Verkauf von Nahrung
tun gehabt hat, soll hier nach den Angaben in der Verwaltungsakte der Beigeladenen nur für einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren stattgefunden haben, sodass bereits unter diesem Gesichtspunkt auch eine etablierte Handelsorganisation fernliegend ist (Vgl.
r Minderkaufmannseigenschaft eines Pächters einer größeren Kantine mit einem Jahresumsatz von 500.000 DM: Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 16. November 1962 - 9 Wx 8/62 -, NJW 1963, 540, 541). Randnummer 49 Nach § 5 HGB käme hier über die Eintragung in das Handelsregister die Inanspruchnahme einer OHG als Arbeitgeberin in Betracht. Die Beteiligten haben hier weder einen Handelsregisterauszug vorgelegt noch eine Nummer des Handelsregister mitgeteilt. Der Senat hat auch im Rahmen eigener Ermittlungen im Handelsregister, für das ein gerichtsinterner
gang freigeschaltet ist, eine OHG mit dem von der Beigeladenen angegebenen Namen nicht ermitteln können. Der Senat geht davon aus, dass der Beigeladenen dieser Umstand auch bei Erlass des Haftungsbescheides gegen den Kläger bekannt war. Randnummer 50 In dem wiederholten Hinweis des Klägers auf das Schreiben des Steuerberaters T. S. ist kein Hinweis darauf
entnehmen, dass der Kläger von seiner tatsächlichen Gesellschafterstellung in der vorgenannten OHG ausging. Vielmehr wollte der Kläger offensichtlich dokumentieren, von A. S. von jeglicher Haftung freigestellt worden
sein. Randnummer 51 Voraussetzung einer Haftung ist im Übrigen, dass eine Schuld besteht (sog. Akzessorietät). Bei einer zwischen dem Kläger und A. S. aufgenommenen gemeinschaftlichen Tätigkeit würde eine Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger als Gesellschafter nicht mehr bestehen. In einem solchen Fall wäre hier am ehesten von einer zwischen beiden Gesellschaftern begründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auszugehen. In Bezug auf eine Nachhaftung des Klägers aus einer Gesellschafterstellung bei einer GbR mit A. S., die nicht als OHG eingetragen worden ist, würde für eine Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters nach § 736 Abs. 2 BGB § 160 HGB sinngemäß gelten. Nach Auflösung der Gesellschaft richtet sich die Haftung der Gesellschafter in entsprechender Anwendung nach § 159 HGB in der bis
m
m 31. Dezember 2000 geltenden Fassung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge nach Satz 2 dieser Vorschrift in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Für die lange Verjährungsfrist ist es ausreichend, dass der Schuldner
m Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Beiträge oder innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bösgläubig ist bzw. wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 -, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Beiträge
r Sozialversicherung, die nach dem Arbeitsentgelt
bemessen sind, wurden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der vom 1. Januar 1980 bis
m 31. Dezember 1994 geltenden Fassung spätestens
m
berücksichtigen, dass dieser über Jahre von Mahnungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beigeladenen, die im Übrigen ihrerseits einem Ablauf einer Verjährung entgegengestanden hätten, betroffen war. Andererseits bestritt der erkennbar einfach strukturierte Kläger stets sein Einstehenmüssen für Schulden einer OHG. Würde man von dem Schreiben des Steuerberaters vom
gestellt worden. Für sämtliche Vollstreckungshandlungen der Beigeladenen, die zwischen der Betriebsprüfung und dem Haftungsbescheid lagen, ist für den Senat nicht erkennbar, dass diese die Verjährung gegenüber der Gesellschaft hemmen oder unterbrechen hätten können. Denn insoweit ist nicht deutlich geworden, für welche Forderung der Kläger genau in Anspruch genommen werden sollte. Da eine GbR Rechtsfähigkeit besitzt, ist diese, d.h. nicht der einzelne Gesellschafter, als Arbeitgeber anzusehen (vgl. z.B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 8 R 67/09 -, juris). Das hätte im Rahmen der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahmen deutlich gemacht werden müssen, wenn die Forderungen gegen eine GbR Grundlage hierfür sein sollten. Soweit die Beigeladene scheinbar meint, dass sämtliche Maßnahmen hier eine Einheit bilden, die durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Jahr 1992 verknüpft werden, genügt dies den rechtlichen Anforderungen nicht. Würde man sich dieser Auffassung anschließen, würden im vorliegenden Verfahren insgesamt sechs Schuldner (eine behauptete OHG, eine behauptete GmbH, eine GbR - abhängig davon, wer mit D. und S. City-Snack gemeint ist -, der Kläger als Inhaber (oder möglicherweise Gesellschafter) einer OHG und der Kläger und A. S. als Einzelpersonen) für dieselben Beiträge
r Sozialversicherung in Anspruch genommen. Randnummer 52 Soweit die Beigeladene aus der Anmeldung
r Insolvenztabelle eine hinreichende Grundlage für die vorgenommene Verrechnung ableitet, trifft dies
r Überzeugung des Senats nicht
. Nach § 178 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen ihrem Bestand und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Für die Verrechnung genügt nach § 52 Abs. 2 SGB I nicht ein Titel, der sich nach der Benennung in der Insolvenztabelle auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge bezieht, sondern nur eine tatsächliche Forderung von Beiträgen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber dem Leistungsberechtigten. Eine solche Forderung ist hier nicht belegt. Im Übrigen wäre die Forderung der Beigeladenen, würde man ihrer Rechtsauffassung folgen, erst im 11. Juli 2011, d.h. zeitlich nach der Verrechnung, begründet worden. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Kostenschuldner kann auch der Beigeladene sein (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 193 RdNr. 11). Da es für das dem Rechtsstreit
grunde liegende Verrechnungsersuchen der Beigeladenen erkennbar an einer Grundlage fehlte, ist es billig, der Beigeladenen die Kostenerstattung aufzuerlegen, da sie den Rechtsstreit veranlasst hat. Randnummer 54 Gründe für eine
lassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.