Gestalt des Entnehmens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, und nicht schon durch die Einräumung der Möglichkeit der Gewässerbenutzung
einem wasserrechtlichen Bescheid besteht (im Anschluss an OVG LSA, Beschluss vom 07.03.2017 - 2 L 118/15 -). (Rn.41) 2. Bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts ist die
EE-VO LSA (juris: WaEntgV ST) vorgesehene Zugrundlegung der doppelten Menge der tatsächlich geförderten Menge im Falle der Überschreitung der genehmigten Entnahmemenge mit höherrangigem Recht,
sbesondere dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, nicht vereinbar. (Rn.64) 3. § 4 Abs. 1 Satz 6 WasEE-VO LSA (juris: WaEntgV ST) ist nichtig, da die Vorschrift mit höherrangigem Recht,
sbesondere dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht vereinbar ist, weil die pauschale Erhebung von mindestens 10 % des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides den dem Verordnungsgeber
Abgabenangelegenheiten zukommenden Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum nicht wahrt. (Rn.79) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 2. Juni 2015, 2 A 2/15, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2012 durch den Beklagten. Randnummer 2 Die Klägerin ist ein Landwirtschaftsunternehmen, das im östlichen Sachsen-Anhalt Feld- und Ökolandbau, Spargelanbau, Milchproduktion sowie Rinder- und Schweinezucht betreibt. Die Klägerin ist u. a. Rechtsnachfolgerin der LPG (T) "(...)" S-Stadt und verfügt über die beiden Unternehmensbereiche Landwirtschaft und Tierproduktion sowie etwa 8.000 ha Land. Die A. GmbH & Co.KG und die A. Rinderzucht GmbH & Co.KG sind Töchter des Mutterbetriebes der Klägerin. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 10.10.1983 gestattete die Staatliche Gewässeraufsicht der LPG (T) "(...)" S-Stadt die Entnahme von Grundwasser u. a.
Seyda, Gadegast, Elster, Listerfehrda, Ruhlsdorf, Arnsdorf, Naundorf und Mellnitz. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 25.03.1996 (Az: …) erteilte das damals zuständige Regierungspräsidium Dessau der A. GmbH & Co.KG auf der Grundlage des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 31.08.1993
der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 13.04.1994 befristet bis zum 31.12.2000 die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser für Beregnungszwecke für die Standorte Morxdorf, Mellnitz II, Gadegast, Schadewalde, Wolfswinkel, Leipa/Jahnschke, Arnsdorf, Jessen, Ruhlsdorf, Listerfehrda, Meltendorf, Iserbegka, Gielsdorf und Zemnick. Randnummer 5 Mit weiterem Bescheid vom 25.03.1996 (Az: …) änderte das Regierungspräsidium Dessau eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 28.09.1984 und erteilte der A. GmbH & Co.KG die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser für Beregnungszwecke an den Standorten Naundorf, Mellnitz, Mark Friedersdorf und Seyda. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 18.12.2000 widerrief das Regierungspräsidium Dessau die wasserrechtliche Erlaubnis vom 25.03.1996 (Az: …), soweit diese bis zum 31.12.2000 befristet war. Zudem wurden der Umfang der Gewässerbenutzung und die Beregnungszeiträume den veränderten Anbauverhältnissen angepasst und präzisiert. Des Weiteren legt der Bescheid die Entnahmemengen für die einzelnen Standorte (bezeichnet im streitgegenständlichen Bescheid als "Mark Zwuschen u.a.") fest und bestimmt, dass die jährliche Entnahmemenge von 2.135.000 m³ nicht überschritten werden dürfe. Der jährliche Zeitraum der Beregnung wurde für alle Entnahmestandorte auf die Zeit vom 1. Mai bis 30. September festgesetzt. Die der A. GmbH & Co.KG
dieser Form erteilte wasserrechtliche Erlaubnis ist befristet bis 30.04.
der Gemeinde Jessen (Elster) an verschiedenen Entnahmestandorten zur Viehversorgung und Brauchwasserversorgung Grundwasser zu fördern. Randnummer 9 Der Umfang der Gewässerbenutzung wurde dabei wie folgt festgelegt: Randnummer 10 Standort Entnahme m³/h Entnahme m³/d Entnahme m³/a Naundorf 0,9 21,6 7.900 Mellnitz 5,2 123,3 45.000 Gadegast 6,8 164,4 60.000 Seyda 4,0 97,0 35.400 Gentha 5,0 121,0 44.100 Elster 4,6 110,4 40.300 Listerfehrda 1,5 35,0 12.800 Arnsdorf 0,1 1,0 100 Ruhlsdorf 1,4 33,6 12.100 Randnummer 11 Mit Bescheid vom 08.07.2011 erteilte der Landkreis Wittenberg der A. Rinderzucht GmbH & Co. KG die wasserrechtliche Erlaubnis, 99.000 m³ Grundwasser pro Kalenderjahr
der Gemeinde Jessen (Elster), Ortsteil Battin, zum Zweck der Versorgung von ca. 1500 Rindern und für Reinigungsarbeiten der Milchviehanlage (B.) zu entnehmen. Randnummer 12 Mit
formationsschreiben vom 02.01.2013 kündigte der Beklagte der Klägerin ("Unternehmensgruppe A.") unter Bezugnahme auf die Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Land Sachsen-Anhalt (WasEE-VO LSA) an, dass beabsichtigt sei, für das Erhebungsjahr 2012 ein Wasserentnahmeentgelt von
sgesamt 98.189,00 Euro zu erheben. Zugleich wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie bis zum 31.03.2013 einen Antrag auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts stellen könne, wenn ihre tatsächlich entnommene Wassermenge im Jahr 2012 geringer oder der tatsächliche Verwendungszweck ein anderer sei als die zugelassene Benutzung. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 14.02.2013 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ihr erlaubt sei, gemäß der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 08.07.2011 Grundwasser
Höhe von 99.000 m³ im Jahr für die Versorgung der Milchviehanlage (B.) und nach der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung vom 10.10.1983, geändert mit Bescheid vom 21.04.2010, jährlich 257.700 m³ Grundwasser zur Vieh- und Brauchwasserversorgung zu entnehmen. Dies entspreche einer Gesamtentnahmemenge von 356.700 m³. Da die tatsächliche Wasserentnahme einer Höhe von gesamt 317.898 m² entspreche, bitte sie um eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts . Entsprechende Anträge auf Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 1 WasEE VO LSA wurden von der Klägerin unter dem 15.02.2013 gestellt. Randnummer 14 Mit weiterem Schreiben vom 14.02.2013 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ihr nach der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 25.03.1996 (Az: …), geändert mit Bescheid vom 19.12.2000, gestattet sei, jährlich bis zu 1.526.000 m³ Grundwasser zu Beregnungszwecken zu entnehmen. Gleicher Erstbescheid sei darüber hinaus mit Bescheid vom 18.12.2000 dahingehend geändert worden, dass es ihr erlaubt sei, jährlich weitere 2.135.000 m³ Grundwasser für Beregnungszwecke zu entnehmen. Dies entspreche einer Gesamtentnahmemenge von 3.661.000 m³. Da die tatsächliche Wasserentnahme einer Höhe von gesamt 1.671.541 m³ entspreche, bitte sie ebenfalls um eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts. Auch
soweit wurden entsprechende Anträge auf Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 1 WasEE VO LSA von der Klägerin unter dem 15.02.2013 gestellt. Randnummer 15 Mit Bescheid vom 15.10.2013 setzte der Beklagte nach Anhörung der Klägerin für die Entnahme von Wasser für das Erhebungsjahr 2012 ein Wasserentnahmeentgelt
Höhe von
sgesamt 74.000,10 Euro für nachfolgende Standorte fest: Randnummer 16 lfd. Nummer Standort Entgelt/Euro 1 Naundorf 55,50 2 Mellnitz 1.496,46 3 Gadegast 3.721,90 4 Seyda 6.521,20 5 Gentha 1.665,86 6 Elster 7.252,84 7 Listerfehrda 89,60 8 Arnsdorf 0,70 9 Ruhlsdorf 84,70 10 Mark Zwuschen u.a. 22.609,62 11 Naundorf 782,00 12 Mellnitz 4.555,04 13 Mark Friedersdorf 2.421,58 14 Seyda 5.903,40 15 MVA Battin 16.839,90 Randnummer 17 Zur Begründung wurde ausgeführt, die Entnahmen auf der Grundlage der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung vom 10.10.1983, geändert mit Bescheid vom 21.04.2010 (Nr. 1 bis 9), dienten dem Zweck der Vieh- und Brauchwasserversorgung, was dem Verwendungszweck Nr. 3.5 "zu sonstigen Zwecken" laut § 3 Abs. 2 WasEE-VO LSA entspreche. Die Entnahme auf der Grundlage der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 25.03.1996, geändert mit Bescheiden vom 18. und 19.12.2000 (Nr. 10 bis 14), dienten dem Zweck der Beregnung, was dem Verwendungszweck Nr. 3.2 "zur Beregnung und Berieselung" nach § 3 Abs. 2 WasEE-VO LSA entspreche. Die Entnahme auf der Grundlage der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 08.07.2011 diene der Versorgung der Tierbestände der Milchviehanlage (B.) (Nr. 15), was dem Verwendungszweck Nr. 3.5 "zu sonstigen Zwecken" gemäß § 3 Abs. 2 WasEE-VO LSA entspreche. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts sei § 105 Abs. 1 WG LSA. Das Wasserentnahmeentgelt werde grundsätzlich aus der zulässigen Jahresmenge des die Wasserbenutzung zulassenden Bescheides und den Entgeltsätzen des § 3 Abs. 2 WasEE-VO LSA berechnet. Den Anträgen auf Ermäßigung nach § 4 Abs. 1 WasEE-VO LSA sei teilweise stattgegeben worden, da die tatsächlichen Entnahmemengen teilweise geringer als die erlaubten Entnahmen seien. Aus der von der Klägerin übersandten Übersicht zu den tatsächlichen Entnahmemengen sei aber zu entnehmen, dass sie für die Standorte Seyda und Elster die zulässigen Jahresmengen überschritten habe, so dass gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 WasEE-VO LSA die doppelte Menge der tatsächlich geförderten Menge zugrunde zu legen sei. An den Standorten Naundorf, Listerfehrda und Arnsdorf sei kein Grundwasser entnommen worden, am Standort Ruhlsdorf weniger als 10% der zulässigen Jahresmenge, so dass nach § 4 Abs. 1 Satz 6 WasEE VO LSA zehn vom Hundert der Gesamtentnahmemenge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides zugrunde zu legen seien. Zu Nr. 10 habe die Klägerin einen Antrag auf Ermäßigung gestellt. Es sei jedoch im Monat April Wasser entnommen worden, obwohl der Bescheid nur eine Entnahme im Zeitraum Mai bis September gestatte. Aus diesem Grund sei gemäß § 3 Abs. 4 und 5 WasEE-VO LSA die doppelte Menge der tatsächlichen Monatsmenge bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts zugrunde zu legen. Gleiches gelte für die Standorte Nr. 11 bis 14, da die Klägerin auch dort im April Grundwasser entnommen habe. Zu Nr. 15 habe die Klägerin die genehmigte Entnahmemenge überschritten, so dass die doppelte Menge der tatsächlich geförderten Menge zugrunde zu legen sei. Randnummer 18 Am 15.11.2013 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, für den angefochtenen Bescheid fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage;
sbesondere widerspreche die WasEE-VO LSA § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA, wonach allein für das Entnehmen ein Entgelt erhoben werden könne. Die WasEE-VO LSA ermögliche hingegen die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts bereits dann, wenn die Möglichkeit der Entnahme bestehe. § 4 Abs. 1 Satz 6 WasEE-VO LSA sei ebenfalls nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Es sei nicht gerechtfertigt, sie zu einem Wasserentnahmeentgelt
Höhe von 10% der erlaubten Menge heranzuziehen, obwohl sie im Jahr 2012 an den Entnahmestellen Nr. 1, 7, 8 und 9 kein Wasser entnommen habe. Dies verstoße gegen die Vorteilsabschöpfung und wirke auch nicht verhaltenslenkend. Die 10%-Regelung sei Ausdruck einer Mindestabgabe, die ebenso nicht durch § 105 WG LSA und § 1 WasEE-VO LSA gedeckt sei. Auch die Sanktionierung der Entnahmen an den Wasserentnahmestellen gemäß Nr. 10-14 sei nicht nach § 3 Abs. 5 WasEE-VO LSA gerechtfertigt, weil darin nur der Fall der Gewässerbenutzung ohne einen entsprechend zulassenden Bescheid bzw. bei Jahresmengenüberschreitung geregelt sei. Beide Alternativen seien bei einer Entnahme im Monat April 2012 nicht einschlägig. Im Übrigen sei auch § 3 Abs. 5 WasEE-VO LSA nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, weil das Land nicht ermächtigt sei, Sanktionen festzusetzen. Auch verstoße die Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil derjenige, der über einen Wasserentnahmebescheid verfüge, jedoch die Entnahmemenge nur geringfügig überschreite, genauso behandelt werde wie derjenige, der ohne jemals
haber eines Zulassungsbescheides gewesen zu sein, ein Gewässer im Sinne der Verordnung nutze. § 3 Abs. 5 WasEE-VO LSA könne daher nur dahin ausgelegt werden, dass die überentnommene Menge mit dem doppelten Entgeltsatz zu veranschlagen sei. Hinsichtlich der Entnahmestellen Nr. 4, 6 und 15 sei außerdem nicht ersichtlich, weshalb sie für die tatsächlichen Entnahmemengen durch Verdoppelung bestraft werden solle. Mit den Bewilligungsbescheiden vom 18. und 19.12.2000 seien Beregnungszeiträume und keine Entnahmezeiträume festgelegt worden. Es werde somit nicht die Entnahme von Grundwasser zeitlich begrenzt, vielmehr erfolge eine zeitliche Eingrenzung der Verwendung des einmal entnommenen Wassers. Die Zulässigkeit einer solchen Nebenbestimmung sei zweifelhaft. Randnummer 19 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 20 den Bescheid des Beklagten vom 15.10.2013
soweit aufzuheben, als er einen Betrag von 55.683,68 € überschreitet. Randnummer 21 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen, Randnummer 23 und erwidert, § 105 WG LSA bestimme lediglich die Grundsätze und das "Ob" der Abgabenerhebung, während das "Wie" der Erhebung eines Entgelts für die Entnahme davon zu unterscheiden sei und
seiner Ausgestaltung dem Verordnungsgeber obliege. Die WasEE-VO LSA sei als modifizierte Messlösung ausgestaltet. Das Tatbestandsmerkmal "Benutzung des Entnehmens" sei bereits erfüllt, wenn dem Entgeltpflichtigen eine wasserrechtliche Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt worden sei. Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts für tatsächlich nicht entnommenes Wasser sei von § 105 WG LSA i.V.m. § 1 WasEE-VO LSA gedeckt. Durch das
nehaben des Entnahmerechts könne das Wasser nicht an andere
teressenten vergeben werden. Auch seien nicht alle Entnahmestellen
Sachsen-Anhalt mit Messeinrichtungen ausgestattet. Durch die Bescheidlösung entstehe ein geringerer Verwaltungs-/Messaufwand. Der Entgeltpflichtige könne aber eine Ermäßigung nach § 4 Abs. 1 WasEE-VO LSA beantragen, was durch Messungen oder
anderer geeigneter Form nachzuweisen sei und somit zwischen einer höheren Abgabenlast bei Veranlagung nach Bescheid und dem betrieblichen Mehraufwand einer Messlösung abwägen. Durch § 4 Abs. 1 WasEE-VO LSA solle erreicht werden, dass nicht mehr benötigte Rechte aufgehoben würden. Auch das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, das Wasserentnahmeentgelt werde für die Eröffnung der Möglichkeit der Wasserentnahme erhoben. Randnummer 24 Für die Entnahmestellen Nr. 1, 7, 8 und 9 habe er die Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 6 WasEE-VO LSA angewendet. Die 10%-Regelung sei nicht Ausdruck einer Mindestabgabe und durch § 105 Abs. 3 Nr. 3 WG LSA als eine Regelung über die Höhe des Wasserentnahmeentgelts gedeckt. Sie trage der Stärkung des Wasserrechts Rechnung und solle erreichen, dass über einen bestimmten Zeitraum hinweg das jeweilige Wasserrecht an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werde. Die Klägerin habe es also selbst
der Hand, die wasserrechtlichen Erlaubnisse anpassen zu lassen. Auch die Doppelberechnung bei der Überschreitung des Wasserrechts hinsichtlich der Entnahmestellen Nr. 10 bis 14 sei gemäß § 3 Abs. 5 WasEE-VO LSA rechtmäßig, da die Klägerin Wasser zu Zeiten entnommen habe,
denen keine Entnahme erlaubt gewesen sei. Die Festsetzung der Beregnungszeiträume entspreche der hinreichenden Bestimmtheit des Wasserrechts hinsichtlich der Art und des Maßes der Gewässernutzung gemäß § 10 Abs. 1 WHG. Da sich die Klägerin für die Entnahme außerhalb des Beregnungszeitraums nicht auf die Erlaubnis berufen könne, verfüge sie außerhalb des festgelegten Beregnungszeitraums nicht über einen die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid. Für die Entnahmestellen Nr. 4, 6 und 15 habe die Klägerin die zugelassene Jahresmenge im Sinne des § 3 Abs. 5 WasEE-VO LSA überschritten, so dass bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts die doppelte Menge der tatsächlich geförderten Menge zugrunde gelegt worden sei. Eine unverhältnismäßige "Bestrafung" sei
der Doppelberechnung nicht zu erkennen. Dieser Sanktionsregelung wohne der Charakter
ne, den Wasserrechtsinhaber dazu anzuhalten, sich um sein Wasserrecht zu kümmern und dieses jeweils den aktuellen und tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Verdoppelung der tatsächlich entnommenen Wasserentnahmen bei Überentnahmen verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn derjenige, der eine wasserrechtliche Erlaubnis habe, aber diese überschreite, entnehme Wasser ohne Erlaubnis und sei daher mit demjenigen vergleichbar, der keine wasserrechtliche Erlaubnis besitze. Randnummer 25 Mit Urteil vom 02.06.2015 hat das Verwaltungsgericht Halle die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts stehe im Einklang mit Gemeinschaftsrecht,
sbesondere der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG. Der
EE-VO LSA vorgesehene Maßstab sei von der Ermächtigungsgrundlage
EE-VO LSA - schließe es bei verfassungskonformer Auslegung mit Blick auf das Vorteilsprinzip nicht aus, dass damit neben der tatsächlichen auch die potentielle Benutzung gemeint sei.
soweit spreche auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris) dafür, die Ermächtigungsgrundlage dahin auszulegen, dass das Land u. a. auch für die Möglichkeit des Entnehmens von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser ein Entgelt erheben dürfe. Randnummer 26 Die WasEE-VO LSA scheide auch nicht deshalb als Rechtsgrundlage aus, weil § 3 Abs. 5 WasEE-VO LSA (teilweise) unwirksam sei. Die Sanktionsregelung des § 3 Abs. 5 WasEE-VO LSA sei noch von der landesrechtlichen Verordnungsermächtigung des § 105 Abs. 3 Nr. 3 WG LSA , wonach die Landesregierung ermächtigt werde, die Höhe des Wasserentnahmeentgelts festzulegen, gedeckt. Dass mit § 3 Abs. 5 WasEE-VO LSA auch ein bestimmtes Verhalten sanktioniert werde, stehe dem nicht entgegen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber mit dieser Vorschrift legitime (Lenkungs-)Zwecke verfolge, nämlich, dass Entnahmerechte nur
dem erforderlichen Umfang beantragt und bestehende Rechte auf das erforderliche Maß beschränkt würden. Ziel des Verordnungsgebers sei es, durch die Sanktionierung unerlaubter Gewässerbenutzungen den Benutzer anzuhalten, eine dem tatsächlichen Benutzungsverhalten entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis erstmals zu beantragen oder die vorhandene Erlaubnis anpassen zu lassen. Hierdurch werde dem Gewässerschutz Rechnung getragen. Die Sanktionsregelung sei auch nicht unverhältnismäßig, soweit sie eine Verdoppelung der tatsächlich geförderten Menge vorsehe. Zwar werde derjenige, der eine genehmigte Entnahmemenge - etwa nur versehentlich - nur geringfügig überschreite, erheblich belastet. Dies sei aber rechtlich nicht zu beanstanden, weil derjenige, der mehr entnehme als ihm die wasserrechtliche Erlaubnis gestatte, ohne Genehmigung handele und deshalb auch zu einem höheren Entgelt herangezogen werden dürfe. Das Wasserentnahmeentgelt sei zudem auch bei einer Verdoppelung der tatsächlich entnommenen Menge mit Blick auf die
EE-VO LSA geregelten Entgeltsätze bis maximal 0,07 €/m³ nicht unverhältnismäßig hoch.
soweit sei zu berücksichtigen, dass auf Antrag des Entgeltpflichtigen gemäß § 4 Abs. 1 WasEE-VO LSA die tatsächlich entnommene Menge zugrunde gelegt werde, wenn diese geringer als die genehmigte Menge gewesen sei. Der Beklagte weise
soweit zu Recht darauf hin, dass der Entgeltpflichtige
dividuell zwischen einer höheren Abgabenlast bei Veranlagung nach Bescheid oder dem betrieblichen Mehraufwand einer Messlösung
Verbindung mit einer reduzierten Abgabenast abwägen müsse. Die Sanktionierung sei auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil
1 Nr. 1, Abs. 2 WHG eine andere Möglichkeit der Sanktionierung bestehe, denn das Ordnungswidrigkeitenverfahren sei ein gesondertes Verfahren, das von zahlreichen weiteren Voraussetzungen abhänge. Auch sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich und ergebe sich
sbesondere nicht aus einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung desjenigen, der über eine Erlaubnis zur Wasserentnahme verfüge, jedoch die Entnahmemenge geringfügig überschreite, mit demjenigen, der ohne
haber einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu sein, Wasser entnehme. Soweit der
haber einer wasserrechtlichen Erlaubnis die gestattete Entnahmemenge überschreite, fehle es an einer wasserrechtlichen Erlaubnis, so dass schon keine ungleichen Sachverhalte bestünden. Randnummer 27 Auch die Anwendung der Vorschrift durch den Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden;
sbesondere sei die Sanktionsregelung des § 3 Abs. 5 Satz 1 WasEE-VO LSA auch auf die Fälle anwendbar,
denen die Klägerin im Monat April Grundwasser entnommen habe. Denn für diese Fälle sei kein die Gewässerbenutzung zulassender Bescheid vorhanden. Die Klägerin könne sich
soweit nicht mit Erfolg darauf berufen, mit den Bewilligungsbescheiden vom 18. und 19.12.2000 seien Beregnungszeiträume und keine Entnahmezeiträume festgelegt worden, so dass § 3 Abs. 5 Satz 1 WasEE-VO LSA von vornherein nicht anwendbar sei. Randnummer 28 Auch hinsichtlich der Entnahmestellen Nr. 1, 7, 8 und 9 liege tatbestandlich eine entsprechende Entgeltpflicht vor, obwohl die Klägerin an diesen Entnahmestellen im Jahr 2012 kein Wasser entnommen habe. Da es allein auf die Möglichkeit der Entnahme ankomme, könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, allein das
nehaben eines Wasserrechts löse die Entgeltpflicht nicht aus. Dass der Beklagte
soweit § 4 Abs. 1 Satz 6 WasEE-VO LSA anwende, sei rechtlich nicht zu beanstanden;
sbesondere sei die Vorschrift von der Verordnungsermächtigung des § 105 Abs. 3 Nr. 3 WG LSA gedeckt. Sie finde ihre Rechtfertigung
dem verfolgen Lenkungszweck, dass die Entnahmerechte nur im erforderlichen Umfang beantragt würden, um dadurch von vornherein die Abgabenlast zu reduzieren, die Rechteverteilung auf das erforderliche Maß zu beschränken und den Verwaltungsaufwand für eine Messlösung einzusparen. Randnummer 29 Am 17.08.2015 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass § 105 WG LSA als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt eingreife. Vielmehr regelten diese Vorschrift und daran anknüpfend § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA eindeutig, dass allein für das Entnehmen oder Ableiten ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden könne. Das
EE-VO LSA geregelte Mindestentgelt von 10% des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides sei daher nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Auch für die Sanktionsregelung
EE-VO LSA existiere keine Ermächtigungsgrundlage. § 105 Abs. 3 Nr. 3 WG LSA regele lediglich die Möglichkeit des Verordnungsgebers, die Höhe des Wasserentnahmeentgelts festzulegen. Eine Ermächtigung zu einer Sanktionierung sei hierin nicht zu sehen. Zudem sei die
EE-VO LSA vorgesehene Verdoppelung des Wasserentnahmeentgelts unverhältnismäßig hoch und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ungleiche Sachverhalte würden durch jene Verordnungsregelung gleich behandelt, denn derjenige, der seine genehmigte Entnahmemenge nur geringfügig überschreite, werde gemäß § 3 Abs. 5 WasEE-VO LSA genauso behandelt wie derjenige, der bezüglich der gesamten geförderten Wassermenge über keine Erlaubnis verfüge. Dies sei auch nicht
teressengerecht. Bis zur genehmigten Entnahmemenge sei daher eine Verdoppelung des Wasserentnahmeentgelts unzulässig. Randnummer 30 Die Sanktionierung der Entnahme außerhalb des festgesetzten Entnahmezeitraums sei ebenfalls rechtswidrig, da es für die Festlegung von Entnahmezeiträumen schon keine Ermächtigungsgrundlage,
sbesondere gemäß § 105 WG LSA , gebe. Sofern die zeitliche Begrenzung der Beregnung bzw. Entnahme überhaupt zulässig gewesen sei, sei hierin allenfalls eine Auflage zum Bescheid zu sehen. Die Auflage zwinge, suspendiere aber nicht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der zeitlichen Begrenzung lediglich um eine Bedingung handele, ließen sich aus den angegriffenen Bescheiden nicht entnehmen. Im Gegenteil werde an keiner Stelle ausgeführt, weshalb die Behörde eine zeitliche Begrenzung vorgenommen habe. Jene Tatsache spreche eher dafür, dass es der Behörde auf den festgesetzten Entnahmezeitpunkt überhaupt nicht ankomme. Jedenfalls könne sich die Sanktion gemäß § 3 Abs. 5 WasEE-VO LSA nur auf die Menge Wasser beziehen, die ohne Genehmigung entnommen worden sei; eine Verdoppelung der Entnahmemenge scheide aus. Randnummer 31 Die Klägerin beantragt, Randnummer 32 das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 02.06.2015 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 15.10.2013
soweit aufzuheben, als er einen Betrag von 55.683,68 € überschreitet. Randnummer 33 Der Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Er führt ergänzend zum erstinstanzlichen Vortrag aus, der Verordnungsgeber sei gemäß § 105 WG LSA ermächtigt gewesen, auch bei einer "Nullentnahme" ein Wasserentnahmeentgelt zu erheben und festzusetzen. Im Übrigen ergebe sich aus der gesetzlichen Systematik eindeutig, dass der wasserrechtliche Bescheid sowohl
Bezug auf die Menge als auch hinsichtlich des Verwendungszwecks Grundlage der Berechnung des Wasserentnahmeentgelts sei. Nur nach Maßgabe des § 4 WasEE-VO könne von diesem Grundsatz abgewichen werden. Dies werde auch
der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 6 WasEE-VO LSA deutlich, nach der mindestens 10 % des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides zu berechnen seien. Auch sei § 3 Abs. 5 WasEE-VO LSA von der landesrechtlichen Ermächtigungsnorm des § 105 Abs. 3 Nr. 3 WG LSA gedeckt. Die Verdoppelung der tatsächlichen Entnahmemenge sei nicht unverhältnismäßig und verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Im Übrigen sei der Klägerin nicht gestattet gewesen, außerhalb der
den Bescheiden angegebenen Zeiträume Wasser zu entnehmen, so dass das Wasserentnahmeentgelt auch
soweit zu verdoppeln gewesen sei. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den
halt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen; die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die zulässige Berufung der Klägerin hat
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin
ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit der Beklagte Wasserentnahmeentgelte von mehr als 61.602,47 Euro festgesetzt hat; im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Randnummer 38 Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts ist § 105 Abs. 1 und 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 (GVBl. LSA 492) i. V. m. den Regelungen der Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Land Sachsen-Anhalt (Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt - WasEE-VO LSA) vom 22.12.2011 (GVBl. LSA S. 889). Nach der gesetzlichen Ermächtigung des § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA kann das Land nach Maßgabe dieser Bestimmung und der Verordnung nach Absatz 3 für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ein Entgelt (Wasserentnahmeentgelt) erheben.
3 WG LSA wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung (1.) die entgeltpflichtigen Tat-bestände (Absatz 1 Satz 1), (2.) die näheren Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts Befreiung erteilt werden kann (Absatz 1 Satz 3 und 4), (3.) die Höhe des Wasserentnahmeentgelts, bezogen auf die entgeltpflichtigen Tatbestände, (4.) den Veranlagungszeitraum und das Veranlagungsverfahren, (5.) die Erfassung der Wasserentnahmen, (6.) die Verwendung von Daten für Zwecke der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts, (7.) das Beitreibungs- und Vollstreckungsverfahren und (8.) den Zeitpunkt des Beginns der Entgeltpflicht festzulegen. Randnummer 39 Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung mit der WasEE-VO LSA Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA erhebt das Land für die Benutzungen des Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern und des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens oder Ableitens von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt. Entgeltpflichtig ist gemäß § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA der jeweilige Benutzer nach Abs. 1. Randnummer 40 I. Bezogen auf die Grundwasserentnahmestellen Nr. 1 (Naundorf), Nr. 7 (Listerfehrda) und Nr. 8 (Arnsdorf) hat der Beklagte keinen Anspruch auf ein Wasserentnahmeentgelt im Sinne des § 1 WasEEVO-LSA, weil schon der Tatbestand des § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA nicht erfüllt ist. Denn die Klägerin hat im Kalenderjahr 2012 an diesen Standorten tatsächlich kein Grundwasser entnommen. Randnummer 41 Wie der erkennende Senat bereits
seinem Beschluss vom 07.03.2017 - 2 L 118/15 -, zitiert nach juris, entschieden hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA und des § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA mit hinreichender Klarheit, dass die Entgeltpflicht nur bei tatsächlicher Benutzung des Gewässers, u.a.
Gestalt des Entnehmens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, und nicht schon durch die Einräumung der Möglichkeit der Gewässerbenutzung
einem wasserrechtlichen Bescheid besteht. Randnummer 42 Im Einzelnen hat der Senat folgendes ausgeführt: Randnummer 43 "Benutzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 WHG sind nur bestimmte, zur Ordnung des Wasserhaushalts einem Verbot mit Befreiungsvorbehalt unterworfene, zweckbestimmte Verhaltensweisen, die nach ihrer Eignung auf ein Gewässer gerichtet sind (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 9 RdNr. 5, m.w.N.). Hätten der Gesetz- und der Verordnungsgeber zur Verwirklichung des abgabenpflichtigen Tatbestandes an die bloße Möglichkeit der Gewässerbenutzung anknüpfen wollen, hätte dies im Regelungswerk seinen Niederschlag finden müssen, wie es etwa
GVBl 1989, 115) der Fall ist.
diesem Gesetz wird die Formulierung verwendet, dass für die Einräumung der Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Grundwasserförderung), soweit die Grundwasserförderung der Wasserversorgung dient, eine Gebühr erhoben wird. Randnummer 44 Einen Regelungswillen des Gesetz- oder Verordnungsgebers dahingehend, dass für eine Entgeltpflicht bereits die Möglichkeit der Wasserentnahme auf der Grundlage eines die Wasserentnahme
einem bestimmten Umfang zulassenden Bescheides genügen soll, lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beklagten nicht aus § 3 Abs. 1 WasEE-VO LSA ableiten. Danach richtet sich die Höhe des Wasserentnahmeentgelts nach der zulässigen Jahresmenge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides. Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin, dass diese Bestimmung allein die Bemessung der Höhe des Entgelts betrifft. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber
Ausfüllung der Ermächtigungsnorm des § 105 Abs. 3 Nr. 3 WG LSA für die Höhe des Wasserentnahmeentgelts grundsätzlich an die Jahresmenge
dem die Benutzung zulassenden Bescheid anknüpft (Bescheidlösung), vermag daran nichts zu ändern. Gemäß § 38 AO, der nach § 7 WasEE-VO LSA entsprechend anzuwenden ist, entstehen "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis", sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Damit entsteht der Anspruch des Landes auf ein Wasserentnahmeentgelt erst mit Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Vorschriften des § 105 WG LSA und die WasEE-VO LSA die Entgeltpflicht knüpfen (vgl. zur Wasserentnahmegebühr
Niedersachsen: NdsOVG, Urt. v. 29.06.2006 – 13 LC 356/04 –, ZfW 2008, 33 [41], RdNr. 57
juris). Sowohl § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA als auch der ausdrücklich den Anwendungsbereich der WasEE-VO LSA und die Entgeltpflicht regelnde § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA knüpfen die Entgeltpflicht an die Benutzungstatbestände des Entnehmens oder Ableitens aus oberirdischen Gewässern sowie des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens oder Ableitens von Grundwasser und nicht an den
halt des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides. Randnummer 45 Für dieses Verständnis spricht auch ein Vergleich mit dem Abwasserabgabenrecht. Auch für die Bemessung der Abwasserabgabe, die gemäß § 1 AbwAG für das "Einleiten" von Abwasser
ein Gewässer zu entrichten ist, sieht § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG eine "Bescheidlösung" dergestalt vor, dass die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides errechnet. Sofern eine Abwassereinleitung bescheidmäßig zugelassen ist, mag zwar eine Vermutung dafür sprechen, dass auch eingeleitet wird, so dass der Abgabepflichtige im Zweifel nachzuweisen hat, dass er die Einleitung erst später als im Bescheid zugelassen begonnen hat (vgl. Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. § 1 RdNr. 100). Wenngleich auch für die zeitliche Berechnung der Abwasserabgabe
erster Linie der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid maßgebend ist, kann das abstrakte wie konkrete Abgabenschuldverhältnis nicht vor dem (tatsächlichen) Einleiten entstehen (Köhler/Meyer, a.a.O.). Auch wenn § 4 Abs. 1 AbwAG hinsichtlich der Grundlagen für die Zahl der Schadeinheiten auf den Bescheid Bezug nimmt, ist für den Beginn der Abgabepflicht nicht der Zeitpunkt des Erlasses oder des Wirksamwerdens der Entscheidung über die Zulassung der Einleitung, sondern der erstmalige tatsächliche Beginn der Einleitung maßgebend (Zöllner,
: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, § 1 AbwAG RdNr. 7). Das gesetzliche Abgabenschuldverhältnis entsteht mit der Einleitung; durch den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid wird das Schuldverhältnis lediglich konkretisiert, wobei Grundlage der Abgabenermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG zunächst die Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids sind (BayVGH, Beschl. v. 17.03.2010 – 22 ZB 09.1047 –, juris, RdNr. 14, m.w.N.). § 4 Abs. 1 AbwAG misst der wasserrechtlichen Erlaubnis eine Bindungswirkung nur im Hinblick auf die Festlegung von Überwachungswerten und die Jahresschmutzwassermenge bei; die Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen der Abgabenpflicht wird hierdurch weder gebunden noch ersetzt (BVerwG, Urt. v. 15.06.2005 - BVerwG 9 C 8.04 -, NVwZ-RR 2005, 739 [741], RdNr. 29
juris). Randnummer 46 Auch die Vorschrift über die Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts
EE-VO LSA führt zu keiner anderen Beurteilung. Danach kann das Wasserentnahmeentgelt auf Antrag des Entgeltpflichtigen ermäßigt werden, wenn die tatsächlich entnommene Menge im Erhebungszeitraum geringer oder der tatsächliche Verwendungszweck ein anderer ist. Die Bestimmung regelt nur den Fall, dass tatsächlich Wasser entnommen wurde, die entnommene Menge im Erhebungszeitraum aber geringer ist als die zugelassene Jahresmenge oder der tatsächliche Verwendungszweck ein anderer ist als
dem die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid vorgesehen. Randnummer 47 Ein
diz dafür, dass die WasEE-VO LSA das Entstehen der Abgabenpflicht an die erstmalige Gewässerbenutzung knüpft, ist zudem die Antwort der Landesregierung - mithin des Verordnungsgebers - auf die Kleine Anfrage eines Abgeordneten vom 19.11.2013 (LT-Drs. 6/2587, S. 2), nach der von der Pflicht zur Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts alle Unternehmen ausgenommen seien, die kein Wasser entnehmen. Randnummer 48 Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Beklagten, der Begriff der "Entnahme"
WG LSA umfasse auch die bloße Möglichkeit der Entnahme, weil schon allein diese dem Nutzungsberechtigten einen Vorteil einräume. Zwar können Wasserentnahmeentgelte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 – 2 BvR 1300/93 –, BVerfGE 93, 319 [346], RdNr. 165
juris; Beschl. v. 20.01.2010 – 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 –, NVwZ 2010, 831 [833 f.], RdNr. 30
juris) für die bloße Eröffnung der Möglichkeit der Wasserentnahme erhoben werden. § 105 Abs. 1 WG LSA und § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA sehen dies aber nach ihrem
soweit eindeutigen Wortlaut nicht vor. Rechtliche Bedenken, die Entstehung des Abgabenpflicht an die tatsächliche Gewässerbenutzung zu knüpfen und damit den die Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit liegende Vorteil nach seinem tatsächlichen Umfang abzuschöpfen, bestehen
soweit nicht (BVerfG, a.a.O.). Randnummer 49 Nicht stichhaltig ist das weitere Argument des Beklagten, nach § 105 Abs. 2 Satz 2 WG LSA solle aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts vorab der Verwaltungsaufwand gedeckt werden, der bereits durch den Erlass "des Bescheides" entstehe. Soweit der Beklagte
soweit auf den die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid – hier den Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt vom 30.11.2005 – abstellen sollte, wäre dem entgegen zu halten, dass § 105 Abs. 2 Satz 2 WG LSA ausdrücklich nur von der Deckung des Verwaltungsaufwandes spricht, der "durch den Vollzug der für das Wasserentnahmeentgelt geltenden Vorschriften" entstanden ist. Zudem dürfte der dem Land entstandene Verwaltungsaufwand für den Erlass der wasserrechtlichen Erlaubnisse im Planfeststellungsbeschluss bereits durch die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Rahmenbetriebsplan erhobene Verwaltungsgebühr abgegolten sein (vgl. Abschnitt 30, Anmerkung zu Tarifstelle Nr. 3.1.2 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt – AllGO – vom 30.08.2004 [GVBl. S. 554]). Sofern der Beklagte auf den Verwaltungsaufwand abstellen sollte, der ihm für den Erlass des hier angefochtenen Bescheides über die Erhebung eines Wasserentgelts entstanden ist, könnte auch dies die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nicht rechtfertigen. Solange der abgabepflichtige Tatbestand – hier die Entnahme von Wasser aus einem Gewässer – nicht verwirklicht ist und deshalb auch kein Abgabenbescheid erlassen werden durfte, kann der für den Erlass eines rechtswidrigen Bescheides entstandene Verwaltungsaufwand nicht (ergänzend) für die Rechtfertigung der Abgabenerhebung herangezogen werden. Mit der Regelung
2 Satz 2 WG LSA wollte der Gesetzgeber im Übrigen nur sicherstellen, dass mit dem Aufkommen aus den (rechtmäßig) erhobenen Wasserentnahmeentgelten der dabei entstandene Verwaltungsaufwand "vorab" zu decken ist, d.h. die
soweit erzielten Einnahmen erst dann für andere Zwecke verwendet werden dürfen, wenn der durch die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts entstandene Verwaltungsaufwand gedeckt ist." Randnummer 50 An dieser Auffassung hält der Senat fest;
sbesondere ist dem Beklagten nicht darin zu folgen, dass diese Rechtsprechung des Senats nur solche Fälle erfasse,
denen noch zu keinem Zeitpunkt erstmals auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Genehmigung Grundwasser entnommen worden sei. Hier liege der Fall aber anders, weil die Klägerin zwar nicht im Jahr 2012, aber jedenfalls
den Vorjahren auf der Grundlage der ihr erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 21.04.2010 Grundwasser entnommen habe. Randnummer 51 Zwar heißt es
dem Urteil des Senats vom 07.03.2017, "dass die WasEE-VO LSA das Entstehen der Abgabenpflicht an die erstmalige Gewässerbenutzung knüpft" (juris, RdNr. 39). Allerdings ist diese Formulierung ausschließlich dem konkreten Einzelfall
dem Verfahren 2 L 118/15 geschuldet,
dem der zu einem Wasserentnahmeentgelt Herangezogene die Gewässerbenutzung tatsächlich noch nicht aufgenommen hatte. Dass der Senat das Entstehen der Abgabenpflicht nicht allein von der erstmaligen Wasserentnahme abhängig machen wollte, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen des Senats und dem daran anknüpfenden Leitsatz der Entscheidung, "dass eine Pflicht zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgelts nach der WasEE-VO LSA nur bei tatsächlicher Benutzung des Gewässers besteht". Jede andere Auslegung würde zudem mit § 2 Abs. 2 Satz 1 WasEE-VO LSA nicht
Einklang stehen, wonach Erhebungszeitraum das Kalenderjahr ist. Entsteht folglich nach dem Willen des Verordnungsgebers die Abgabenpflicht jährlich neu, so muss auch der Tatbestand der Entnahme von Grundwasser auch für jeden Erhebungszeitraum erfüllt sein. Randnummer 52 Eine Entgeltpflicht der Klägerin lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, dass ihr mit dem Änderungsbescheid vom 21.04.2010 die Entnahme von Grundwasser zur Viehversorgung und Brauchwasserversorgung an
sgesamt neun Standorten genehmigt worden ist und sie zumindest an den Standorten
dem die Berechnung des Wasserentnahmeentgelts für jeden Standort gesondert erfolgt.
soweit ist es auch unerheblich, dass die Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2013 eine Ermäßigung für die Gesamtmenge aller Entnahmen aus dem Wasserrecht beantragt hat, denn auf eine Gesamtbetrachtung kommt es nach dem oben Ausgeführten gerade nicht an. Randnummer 53 Folglich ist für die Entnahmestellen Nr. 1.,
Höhe von 74.000,10 Euro
sgesamt 145,60 Euro (= 55,30 Euro für die Entnahmestelle Naundorf [Nr. 1], 89,60 Euro für die Entnahmestelle Listerfehrda [Nr. 8] und 0,70 Euro für die Entnahmestelle Arnsdorf [Nr. 8])
Abzug zu bringen sind. Randnummer 54 II. Im Übrigen ist die von dem Beklagten auf der Grundlage der §§ 3 , 4 WasEE-VO LSA ermittelte Höhe des Wasserentnahmeentgelts rechtswidrig, soweit der angefochtene Bescheid vom 15.10.2015 einen Betrag von 61.602,47 Euro überschreitet. Randnummer 55 1.
soweit ist mit Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 105 WG LSA und der WasEE-VO LSA bei der Auslegung der §§ 3 , 4 WasEE-VO LSA von Folgendem auszugehen: Der Gesetzgeber
Sachsen-Anhalt hat bereits im Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 31.08.1993 (GVBl. LSA, S. 477)
die Möglichkeit geschaffen, nach Maßgabe dieser Bestimmung und einer Verordnung nach Absatz 3 (die allerdings erst 2011
Kraft getreten ist) für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ein Entgelt (Wasserentnahmeentgelt) zu erheben. Hintergrund der gesetzlichen Regelung war ausweislich der Beratungen im Landtag von Sachsen-Anhalt (vgl. Plenarprotokoll 1/50, S. 5840 ff.) neben haushälterischen Erwägungen auch die
tention, einen naturressourcenschonenden Umgang mit Wasser zu bewirken. Dazu heißt es
dem Plenarprotokoll auf S. 5842: "Dieser Weg wurde von uns gewählt, um bereits im Wassergesetz deutlich den Willen zu bekunden, daß für die
anspruchnahme der gerade
unserem Lande knappen Ressource Wasser neben dem Verbraucherpreis eine Sonderabgabe als ökonomisches Lenkungsinstrument grundsätzlich für richtig und erforderlich gehalten wird." Mit der Erhebung des Entgelts verfolgt der Landesgesetzgeber mithin neben der Abschöpfung des Vorteils, der dem Erlaubnisinhaber durch die Nutzung des Grundwassers zukommt, einen verfassungsrechtlich legitimierten Lenkungszweck. Randnummer 56 Das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris RdNr. 133) hat dazu ausgeführt: Randnummer 57 "Die Erhebung von Wasserentnahmeentgelten ist gegenüber dem Prinzip des Steuerstaates sachlich legitimiert. Es kann dahinstehen, ob dies bereits aus der Lenkungsfunktion dieser Abgaben folgt. Jedenfalls ergibt sich die sachliche Legitimation aus ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgaben im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung. Knappe natürliche Ressourcen, wie etwa das Wasser, sind Güter der Allgemeinheit. Wird Einzelnen die Nutzung einer solchen, der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource (vgl. oben 1.), eröffnet, wird ihnen die Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit verschafft (vgl. Murswiek, NuR 1994, 170 <175>). Sie erhalten einen Sondervorteil gegenüber all denen, die das betreffende Gut nicht oder nicht
gleichem Umfang nutzen dürfen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen." Randnummer 58
soweit rechtmäßig, als das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA für die tatsächliche Wasserentnahme erhoben und gemäß § 3 Abs. 1 und 2 WasEE-VO LSA nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge berechnet worden ist: Abgeschöpft wird damit nämlich der
der durch den die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid eröffneten Wasserentnahmemöglichkeit liegende Vorteil nicht nach seinem rechtlichen, sondern (zugunsten der Entgeltpflichtigen nur) nach seinem tatsächlichen Umfang (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris RdNr. 165; Nichtannahmebeschluss v. 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, juris RdNr. 30). Randnummer 59 Die tatsächlich entnommene Menge zugrunde gelegt, hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2013 zu Recht Wasserentnahmeentgelte für die einzelnen Standorte
Höhe von
sgesamt 55.683,68 Euro gegenüber der Klägerin festgesetzt.
soweit ist der angefochtene Bescheid auch bestandskräftig, da die Klägerin mit ihrem Klageantrag die Aufhebung des Bescheides lediglich
Höhe von 18.316,42 Euro begehrt. Randnummer 60 2.
sgesamt entnommenen Grundwassers zugrunde gelegt hat. Randnummer 61 Nach dieser Vorschrift ist bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts die doppelte Menge der tatsächlich geförderten Menge zugrunde zu legen, die von der zuständigen Festsetzungsbehörde nach den Angaben des Entgeltpflichtigen durch die Vorlage eines entsprechenden Nachweises nach § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 5 ermittelt wird, wenn kein die Gewässerbenutzung zulassender Bescheid vorhanden ist oder die
einem Bescheid festgesetzte Jahresmenge überschritten wird. Randnummer 62 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm werden von der Klägerin erfüllt, da sie an den o. g. Standorten die mit Bescheiden vom 21.04.2010 und 08.07.2011 genehmigten Entnahmemengen unstreitig überschritten hat. Randnummer 63 Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass für die "Sanktionsregelung"
EE-VO LSA keine Ermächtigungsgrundlage existiere, weil § 105 Abs. 3 Nr. 3 WG LSA lediglich die Möglichkeit des Verordnungsgebers regele, die Höhe des Wasserentnahmeentgelts festzulegen, ist dem nicht zu folgen. § 3 Abs. 5 Satz 1 WasEE-VO LSA betrifft - wie § 3 Abs. 1 WasEE-VO LSA - die Bemessung der Höhe des Entgelts und findet damit seine Ermächtigungsgrundlage
3 Nr. 3 WG LSA , wonach die Landesregierung ermächtigt wird, die Höhe des Wasserentnahmeentgelts, bezogen auf die entgeltpflichtigen Tatbestände ( § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA ), durch Verordnung festzulegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verordnungsgeber mit § 3 Abs. 5 Satz 1 WasEE-VO LSA bei bestimmten Fallkonstellationen eine Verdoppelung der der Berechnung zugrunde zu legenden Entnahmemenge ermöglicht hat; denn auch eine Entgeltverdoppelung betrifft die Höhe des Wasserentnahmeentgelts und ist mithin von der Ermächtigungsnorm des § 105 Abs. 3 Nr. 3 WG LSA gedeckt. Randnummer 64 Allerdings ist bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts die
EE-VO LSA vorgesehene Zugrundelegung der doppelten Menge der tatsächlich geförderten Menge im Falle der Überschreitung der genehmigten Entnahmemenge - wie hier durch den Beklagten - mit höherrangigem Recht,
sbesondere dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, nicht vereinbar. Randnummer 65 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89, u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252). Randnummer 66 Durch die von dem Beklagten vorgenommene Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 5 Satz 1 WasEE-VO LSA auf sämtliche Fälle der Mengenüberschreitung werden entgegen Art. 3 Abs. 1 GG auch ungleiche Sachverhalte gleich behandelt. Diese Ungleichheit zeigt sich
sbesondere darin, dass bei der Entgelterhebung derjenige, der von vornherein ohne Erlaubnis Grundwasser entnimmt, demjenigen gleichgesetzt wird, der die ihm genehmigte Entnahmemenge lediglich überschreitet, aber über eine Erlaubnis zur Entnahme jedenfalls einer Teilmenge des Grundwassers verfügt. Gerade das Vorhandensein einer wasserrechtlichen Erlaubnis unterscheidet folglich die o. g. Fälle signifikant voneinander, weil der Erlaubnisinhaber - anders als der Nichtinhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis - berechtigt ist, eine bestimmte Wassermenge zu entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Erlaubnisinhaber jedenfalls teilweise rechtmäßig Grundwasser entnimmt, ist dessen rechtliche Gleichbehandlung mit einem Nichtinhaber einer Erlaubnis im Rahmen der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts auf der Grundlage des § 3 Abs. 5 Satz 1 WasEE-VO LSA mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil für eine derartige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte sachliche Gründe nicht ersichtlich und auch von dem Beklagten nicht aufgezeigt worden sind. Randnummer 67 Allerdings führt dies nicht zu der Annahme einer grundsätzlichen Unvereinbarkeit des § 3 Abs. 5 Satz 1 WasEE-VO LSA mit höherrangigem Recht, denn § 3 Abs. 5 Satz 1 WasEE-VO LSA eröffnet von seinem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der WasEE-VO LSA her einen gewissen
terpretationsspielraum, so dass den 'Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes im Wege einer verfassungskonformen Auslegung Rechnung getragen werden kann. Randnummer 68 Die o. a. parlamentarische Erörterung bringt deutlich zum Ausdruck, dass es dem Normgeber darum ging, mit dem Wasserentnahmeentgelt die Nutzer des Wassers zum sparsamen Umgang mit dieser Ressource anzuhalten. Dadurch soll der wasserwirtschaftlich und ökologisch bedenklichen Übernutzung des Grundwasserschatzes entgegengewirkt und das nutzbare Grundwasserangebot so weit wie möglich und vertretbar der öffentlichen Wasserversorgung vorbehalten werden. Damit befindet er sich im Gleichklang mit der im Wasserhaushaltsrecht ausdrücklich normierten, jedermann treffenden allgemeinen Sorgfaltspflicht zur sparsamen Verwendung von Wasser (vgl. § 6 WHG). Gerade bei der Bemessung der Abgabenhöhe waren der umweltpolitische Ansatz der sparsamen Verwendung und speziell auch der Ressourcenschonung des Grundwassers ein tragendes Element. Randnummer 69 Durch dieses Lenkungsziel ist unzweifelhaft eine Verdoppelung der tatsächlich geförderten Menge für alle Fälle der Entnahme von Grundwasser ohne einen die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid gerechtfertigt ( § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WasEE-VO LSA ). Denn zum einen wird
allen Fällen der nicht genehmigten Entnahme von Grundwasser die Ressource Wasser gefährdet und führt weg von dem Lenkungsziel des Verordnungsgebers, für eine am Gemeinwohl orientierte Grundwasserverwendung Sorge zu tragen. Zum anderen geht von jedem nennenswerten Entgelt eine gewisse Hemmungswirkung für den Entgeltschuldner auf die
anspruchnahme der entgeltpflichtigen Staatsleistung aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 -, juris RdNr. 47). Ausgehend von dem Lenkungsziel ist darüber hinaus eine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 5 Satz 1 WasEE-VO LSA auf die Fälle notwendig, dass bei Vorliegen eines die Jahresmenge festsetzenden Bescheides ( § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 WasEE-VO LSA ) ausschließlich die unerlaubt entnommene Menge durch eine Verdoppelung dieser geförderten Menge zu sanktionieren ist. Eine Anwendung des § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 WasEE-VO LSA auf sämtliche Fälle der Mengenüberschreitung bringt die Gefahr mit sich, dass einzelne Unternehmen, die die benötigte Grundwassermenge nicht vorab eindeutig festlegen können, von vornherein keine wasserrechtlichen Erlaubnisse mehr beantragen. Damit würde aber dem eigentlichen Anliegen dieser Vorschrift, Entnahmerechte nur
dem erforderlichen Umfang zu beantragen und erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse ausschließlich
dem genehmigten Umfang auszuschöpfen, nicht mehr Rechnung getragen. Dass durch eine ungenehmigte Entnahme zudem die Ressource Wasser nicht geschont wird, liegt auf der Hand. Randnummer 70 Auch lässt der Wortlaut des § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 WasEE-VO LSA aufgrund seiner Formulierung Raum für eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts die doppelte Menge der tatsächlich (unerlaubt) geförderten Menge zugrunde zu legen ist, "soweit die
einem Bescheid festgesetzte Jahresmenge überschritten wird". Randnummer 71 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sind von dem mit Bescheid vom 15.10.2013 festgesetzten Wasserentnahmeentgelt
Höhe von 74.000,10 Euro weitere 12.229,00 Euro (= 2.478,00 Euro für die Entnahmestelle Seyda [Nr. 4], 2.821,00 Euro für die Entnahmestelle Elster [Nr. 6] und 6.930,00 Euro für die Entnahmestelle Battin [Nr. 15])
Abzug zu bringen,
dem lediglich die tatsächlich unerlaubt entnommene Menge doppelt berechnet wird. Randnummer 72 2.
einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Die Festlegung von Beregnungszeiträumen ist auch nicht offensichtlich willkürlich, denn den o. g. Bescheiden lässt sich entnehmen, dass diese Festlegung offenbar der Regulierung des Grundwasserstandes diente: "Die Reduzierung des Grundwasserstandes wird aber
der Folgezeit,
der winterlichen Stagnationsphase, durch eine höhere Grundwasserneubildung bis zum Frühjahr ausgeglichen". Randnummer 75 Soweit die Klägerin einwendet, die Sanktionierung der Entnahme außerhalb des festgesetzten Entnahmezeitraums sei rechtswidrig, wendet sie sich der Sache nach gegen die Festsetzungen
den wasserrechtlichen Bescheiden vom
dem hier streitgegenständlichen Verfahren,
dem es um die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts geht, kann die Klägerin mit diesen Einwänden nicht mehr gehört werden. Soweit
diesen Bescheiden Beregnungszeiträume festgelegt werden, handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um Auflagen, sondern um zeitliche Begrenzungen der zulässigen Gewässerbenutzung. Randnummer 76 Der Beklagte hat bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 WasEE-VO LSA für das im April 2012 entnommene Grundwasser auch zu Recht die doppelte Menge der tatsächlich geförderten Menge zugrunde gelegt;
sbesondere ist § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WasEE-VO LSA
der vom Senat vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. oben Ziffer 2.2.). Randnummer 77 2.4. Allerdings erweist sich der angefochtene Bescheid vom 15.10.2013
Höhe von weiteren 23,03 Euro als rechtswidrig, soweit der Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 6 WasEE-VO LSA für die Entnahmestelle Ruhlsdorf (Nr. 9) 10% der erlaubten Entnahmemenge von Grundwasser berechnet hat. Randnummer 78 Nach dieser Vorschrift beträgt im Fall einer Ermäßigung wegen tatsächlich geringerer Entnahmemengen das Wasserentnahmeentgelt mindestens zehn vom Hundert des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides. Randnummer 79 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind zwar erfüllt, denn die Klägerin hat am Standort Nr. 9 im Kalenderjahr 2012 lediglich 881 m³ Grundwasser entnommen, obwohl ihr die Entnahme von 12.100 m³ mit Bescheid vom 21.04.2010 genehmigt worden war. Allerdings ist § 4 Abs. 1 Satz 6 WasEE-VO LSA nichtig, da die Vorschrift mit höherrangigem Recht,
sbesondere dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, weil die pauschale Erhebung von mindestens 10 % des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides den dem Verordnungsgeber
Abgabenangelegenheiten - wie hier - zukommenden Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum nicht wahrt. Randnummer 80 Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verlangt, dass eine Entgelterhebung nur nach Gesichtspunkten erfolgen darf, die die Abgabenerhebung sachlich rechtfertigen. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können -
sbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt sein, so lange die durch jede Typisierung entstehende Ungerechtigkeit noch
einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Typisierung steht (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - BVerwG 11 C 8.99 -, juris, m. w. N.). Derartiges ist nicht erkennbar. Aus den Materialien des Gesetz- und Verordnungsgebers ergeben sich jedenfalls keine Hinweise darauf, welchen Zweck der Verordnungsgeber mit der Regelung verfolgt. Randnummer 81 Der Beklagte trägt dazu lediglich vor, die Vorschrift solle der Stärkung des Wasserrechts Rechnung tragen und erreichen, dass über einen bestimmten Zeitraum hinweg das jeweilige Wasserrecht an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werde. Die Klägerin habe es also selbst
der Hand, die wasserrechtlichen Erlaubnisse anpassen zu lassen. Randnummer 82 Dieser von dem Verordnungsgeber verfolgte Zweck rechtfertigt die
EE-VO LSA bestimmte Pauschalierung
des nicht; denn der Verordnungsgeber verfolgt damit nicht mehr den Zweck einer Vorteilsabschöpfung oder Verhaltenslenkung im Sinne einer sparsamen Verwendung und speziell Ressourcenschonung des Grundwassers. Vielmehr steht die pauschale Erhebung von 10% dem Lenkungsziel der Ressourcenschonung diametral entgegen; denn sie veranlasst den Erlaubnisinhaber nicht zum sparsamen Umgang mit Grundwasser, sondern gerade zur Ausnutzung der wasserrechtlichen Erlaubnisse. Randnummer 83 Auch ist § 4 Abs. 1 Satz 6 WasEE-VO LSA offensichtlich nicht aus Praktikabilitätsgründen zwingend erforderlich. Hierfür bliebe aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dann Raum, wenn die Erfassung der tatsächlichen Entnahmemenge nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar wäre. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall, weil gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 WasEE-VO LSA der Entgeltpflichtige die tatsächlich entnommene Menge im Erhebungszeitraum durch die Vorlage eines entsprechenden Nachweises nach § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 5 WasEE-VO LSA nachzuweisen hat. Randnummer 84 Vor diesem Hintergrund ist die
EE-VO LSA vorgenommene Pauschalierung und Typisierung zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands, wie sie
sbesondere im Abgabenrecht üblich ist, nicht gerechtfertigt. Randnummer 85 Das im Bescheid vom 15.10.2013 ausgewiesene Wasserentnahmeentgelt
Höhe von
sgesamt 74.000,10 Euro ist folglich
sgesamt um 12.397,63 Euro auf 61.602,47 Euro zu reduzieren. Randnummer 86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 87 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.