VerfG ST 2014)) entschieden hat, dass bei der Bekanntmachung von kommunalen Satzungen sowohl die Unterschrift als auch das Datum der Unterschriftsleistung als Bestandteile der Ausfertigung mit der Satzung veröffentlicht werden müssen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 16.04.2013 - 2 L 97/12 -, juris RdNr. 56), gilt dies nicht für Bebauungspläne, die die Gemeine gemäß § 10 Abs 1 BauGB als Satzung beschließt. (Rn.13)
1 Satz 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt <KVG LSA> vom 17.06.2014, GVBl. LSA S. 288). Randnummer 12 Die Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet A-Straße“ der Stadt A. bzw. die Bestätigung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 07.07.2006 über den Eintritt der Genehmigungsfiktion wurde am 14.07.2006 im „F-Kurier“, dem Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft (F.), veröffentlicht. Anhaltspunkte dafür, dass diese Bekanntmachung nicht der einschlägigen Regelung in der Hauptsatzung der Stadt A. über öffentliche Bekanntmachungen entsprach und damit nicht „ortsüblich“ i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB war, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass unter der Bekanntmachung vom 14.07.2006 der Name „U.“ sowie die Amtsbezeichnung „Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes“ aufgeführt sind, ändert nichts an der Ortsüblichkeit der Bekanntmachung und ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Randnummer 13 b) Zu Unrecht meint der Kläger, die Veröffentlichung sei (auch) deshalb unwirksam, weil das Datum der Unterschriftsleistung durch den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes innerhalb der Bekanntmachung nicht wiedergegeben worden sei. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zu § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA a.F. (vgl.
1 Satz 1 KVG LSA ), wonach Satzungen von dem Bürgermeister zu unterzeichnen und bekanntzumachen sind, entschieden, dass bei der Bekanntmachung von kommunalen Satzungen sowohl die Unterschrift als auch das Datum der Unterschriftsleistung als Bestandteile der Ausfertigung mit der Satzung veröffentlicht werden müssen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 16.04.2013 – 4 L 97/12 –, juris RdNr. 56). Das gilt jedoch nicht für Bebauungspläne, die die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschließt. Die nach dem Beschluss eines Bebauungsplans erforderliche Bekanntmachung regelt § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB abschließend dahin, dass entweder die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen ist. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt die Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Für eine Veröffentlichung der bei der Ausfertigung des Bebauungsplans vorgenommenen Unterschrift des Bürgermeisters sowie des Datums der Unterschriftsleistung entsprechend den zu § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA a.F. (
1 Satz 1 KVG LSA ) geltenden Grundsätzen ist daneben kein Raum, zumal eine Veröffentlichung der bei der Ausfertigung einer Satzung geleisteten Unterschrift nebst Datum ohne Veröffentlichung der ausgefertigten Satzung (hier: des Bebauungsplans) wenig sinnvoll erscheint. Randnummer 14 3. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, es liege keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor, soweit der Kläger geltend mache, von dem Rinderoffenstall laufe Gülle über die betonierte Fläche auf die öffentliche Straße. Ohne Erfolg greift der Kläger die diesbezügliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts an. Randnummer 15 Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils ist von einer schlüssigen Gegenargumentation allerdings erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 23.09.2010 – 4 A 138/10 –, juris RdNr. 7; Beschl. v. 28.02.2012 – 1 L 159/11 –, juris Rdnr. 5 ; OVG NW, Beschl. v. 31.01.2013 – 18 A 1369/12 –, juris RdNr. 20). Wird – wie hier – eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst dann erfüllt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft sind (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 30.03.2006 – 4 L 330/05 –, juris RdNr. 3). Randnummer 16 Gemessen daran liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob von dem Rinderoffenstall Gülle über die betonierte Fläche auf die öffentliche Straße läuft, vor. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, es habe im Rahmen der Ortsbesichtigung insoweit keine Feststellungen treffen können. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Rinder in dem Offenstall – wie auch in dem angrenzenden geschlossenen Stall – auf Tiefstreu gehalten und offenbar regelmäßig ausgemistet würden. Auch die vom Kläger vorgelegten Fotos (Beiakte A) belegten nicht, dass über die vor dem Rinderoffenstall gelegene Freifläche Gülle fließe. Randnummer 17 Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob diese Tiefstreuhaltung stets ordnungsgemäß betrieben werde bzw. ob der Stall regelmäßig ausgemistet werde. Zwar besteht die Möglichkeit, dass die Tiere – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – nicht stets auf Tiefstreu gehalten werden und dass der Stall nicht regelmäßig ausgemistet wird. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen, ergibt sich aus dem Einwand des Klägers jedoch nicht. Randnummer 18 Das Gleiche gilt, soweit der Kläger vorträgt, der Ortstermin vom 20.04.2016 habe an einem Tag stattgefunden, an dem es nicht und an dem es auch zuvor nicht geregnet habe. Darüber hinaus habe er sich immer darauf bezogen, dass die Beeinträchtigung durch die Gülle insbesondere in der kalten Jahreszeit zu verzeichnen sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Ortstermin fast 3 Wochen zuvor – auch den Beigeladenen gegenüber – angekündigt worden sei. Auch aus diesen Gesichtspunkten lässt sich nicht ableiten, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sind. Es ist zwar denkbar, dass ein Ortstermin an einem verregneten Tag im Winter ohne vorherige Ankündigung bei den Beigeladenen ein anderes Bild ergeben hätte; zwingend oder zumindest überwiegend wahrscheinlich ist dies jedoch nicht. Randnummer 19 Nicht durchgreifend ist der Einwand des Klägers, es sei nicht verständlich, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch die von ihm vorgelegten Fotos nicht belegten, dass über die vor dem Rinderoffenstall gelegene Freifläche Gülle fließe. Er habe im Rahmen der Anlage K 4 einige Fotos vorgelegt, die dokumentierten, dass ein bräunliche Flüssigkeit ausgehend vom Rinderoffenstall bis hin zu der auf der Straße befindlichen Entwässerungseinrichtung für Niederschlagswasser fließe. Das überzeugt nicht. Auch nach Auffassung des Senats lässt sich die Behauptung des Klägers, es fließe Gülle von dem Rinderoffenstall über die betonierte Fläche auf die öffentliche Straße und in die öffentliche Kanalisation, nicht durch die von ihm als Anlage K 4 vorgelegte CD belegen. Es fehlt an einer näheren Darlegung, was genau auf den insgesamt 221 Lichtbilden zu sehen sein soll, die auf dieser CD gespeichert sind. Randnummer 20 Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts nicht widersprüchlich, der Beklagte sei unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens gehalten, dafür zu sorgen, dass der Beigeladene zu 2 nachträglich die Erteilung einer Baugenehmigung beantrage, und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, ob und wie gegebenenfalls durch Auflagen störende Belästigungen durch Gülle und Dunglagerung verhindert werden könnten. Das Verwaltungsgericht bejaht hiermit nicht etwa im Rahmen eines obiter dictums störende Belästigungen durch Gülle und Dunglagerungen, die es im Rahmen seiner eigentlichen Entscheidungsgründe ignoriert. Vielmehr sind diese Äußerungen als Aufforderung an den Beklagten zu verstehen, im Rahmen eines noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens durch Auflagen vorsorglich sicherzustellen, dass derartige Belästigungen möglichst gar nicht erst entstehen. Randnummer 21 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Beklagten an Herrn (R.) vom 07.03.2000, in dem es zu dem Betreff "Nutzung Lagerhalle als Rinderstall und Lagerung von Silage im Gewerbegebiet A-Straße A-Stadt" heißt, er sei in obiger Angelegenheit tätig geworden und habe Herrn C. die Nutzung der Lagerhalle als Rinderstall untersagt, ebenso die Lagerung von Silage. In diesem Schreiben erläutert der Beklagte nicht näher, weshalb er die Nutzung "der Lagerhalle" als Rinderstall untersagt habe. Ein Beleg für die Behauptung des Klägers, über die vor dem Rinderoffenstall gelegene Freifläche fließe Gülle, ist dieses Schreiben jedenfalls nicht. Randnummer 22 Das Gleiche gilt für den vom Kläger vorgelegten Auszug aus der Abwägung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 "Gewerbegebiet A-Straße" der Stadt A., in dem die Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes (…) vom 31.03.2016 wiedergegeben wird. Zwar wird hierin ausgeführt, durch den angrenzenden Nutzer erfolge eine Verunreinigung (tierische Exkremente) von befestigten Flächen. Diese wiederum werde im Regenfalle in das Rohrsystem eingetragen und dem Gewässer zugeführt. Solch eine Einleitung sei nicht statthaft. Hieraus geht indessen nicht hervor, wer Verursacher der genannten Verunreinigung sein soll und welche befestigten Flächen bzw. welches Rohrsystem betroffen sein sollen. Auch über das Ausmaß der beanstandeten Einleitung wird nicht näheres ausgeführt, so dass – entgegen der Ansicht des Klägers – auch hieraus nicht abgeleitet werden kann, dass nur ein Einschreiten des Beklagten (Ermessensreduzierung auf Null) in Betracht kommt. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 25 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.