weislichen Umstände im Rahmen der Einzelfallentscheidung erfolgt. Der Arbeitsvertrag mit Frau E. sei jedoch erst zum 01. September 2012 flexibel mit 30 bis 40 Wochenstunden geschlossen worden, so dass die Zuschüsse für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase und für den sonderpädagogischen Förderbedarf auch erst ab dem Monat September 2012 hätten gewährt werden können. Eine Grundschullehrerin, die mit 40 Wochenstunden eingestellt sei, leiste umgerechnet 27 Unterrichtsstunden (Faktor 1,6). Somit könne für Frau E. als einzige Sonderpädagogin durch die beschriebene Vertragsgestaltung mit mindestens 20,25 und höchstens 27 Unterrichtsstunden im gemeinsamen Unterricht sowie in der präventiven sonderpädagogischen Förderung gerechnet werden. Da Frau E. ab September 2012 bereits 24 Stunden Förderung im gemeinsamen Unterricht durchgeführt habe, hätten bei einem Arbeitsumfang von 27 Unterrichtsstunden effektiv nur noch drei Unterrichtsstunden für die präventive sonderpädagogische Förderung zur Verfügung gestanden.
der gemäß Runderlass des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom
1, 18a Schulgesetz Sachsen-Anhalt für den Zeitraum vom
T-VO maßgebend. Ausgehend von 34 gemeldeten Schülern ergebe sich danach eine schülerbezogene vorzeitige Finanzhilfe in Höhe von insgesamt 99.237,41 Euro. Die darüber hinaus zum 01. April 2013 beantragte präventive sonderpädagogische Förderung könne nur im Umfang des Vorliegens der personellen Voraussetzung für die Durchführung berücksichtigt werden. Frau E, die
Mitteilung des Klägers die Stunden im gemeinsamen Unterricht und in der präventiven sonderpädagogischen Förderung übernehme, könne mit 27 Unterrichtsstunden die erforderlichen 24 Stunden Förderung im gemeinsamen Unterricht und weitere drei Stunden für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase in der Evangelischen Grundschule Wittenberg durchführen. Damit sei jedoch der Unterrichtsstundenumfang von Frau E. bereits erschöpft. Weitere Sonderpädagogen hätten im Schuljahr 2012/2013 nicht zur Verfügung gestanden. Folglich hätten auch keine Zuschüsse für den sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht und für die präventive sonderpädagogische Förderung gewährt werden können. Allerdings ist in den im Bescheid enthaltenen tabellarischen Übersichten ein Zuschuss in Höhe von 7.511,31 € für "gemeinsamen Unterricht, übrige Förderschwerpunkte, außer Lernen" vorgesehen. Der Beklagte ging dabei von einem Schülerkostensatz von 5.007,54 € und 2 Schülern und einer zu gewährenden Finanzhilfe von 75 % aus. Randnummer 8 In dem daraufhin dem Beklagten vom Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandten Klageentwurf gegen die vorgenannten Bescheide wurde ausgeführt, dass an den beiden Grundschulen der GU-Unterricht neben Frau E maßgeblich durch Frau F erteilt worden sei. Aus der daraufhin auf Anforderung des Beklagten übersandten Aufteilung der Unterrichtsstunden von Frau E und Frau F im Schuljahr 2012/2013 geht hervor, dass Frau E an der Grundschule Wittenberg vier Stunden gemeinsamen Unterricht und neun Unterrichtsstunden sonderpädagogische Förderung leistete. An der Grundschule Holzdorf erteilte sie vier Stunden gemeinsamen Unterricht und zwei Stunden sonderpädagogische Förderung. Die Heilerziehungspflegerin Frau F erteilte 20 Unterrichtsstunden im gemeinsamen Unterricht an der Grundschule Wittenberg. Aus dem für Frau F vorgelegten Arbeitsvertrag geht hervor, dass sie seit dem 01. September 2010 als Erzieherin beim Kläger beschäftigt war. Ihr wurde zum 01. September 2011 die Leitung des sonderpädagogischen Förderbereichs an der Evangelischen Grundschule Wittenberg übertragen. Randnummer 9 Der Beklagte änderte daraufhin mit Bescheid vom 12. Juni 2014 den Finanzhilfefestsetzungsbescheid für das Schuljahr 2012/2013 vom 18. Februar 2014 für die Evangelische Grundschule Wittenberg dahingehend, dass die Finanzhilfe nunmehr auf insgesamt 728.397,07 Euro festgesetzt wurde. Die teilweise Rücknahme erfolge gemäß § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Es ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 49,841,57 Euro. Unter Berücksichtigung des bereits einbehaltenen Betrages in Höhe von 14.854,85 Euro ergebe sich eine verbleibende Rückforderung in Höhe von 34.986,72 Euro. Die Rückforderung werde im Wege der Aufrechnung mit dem Abschlag zum 01. Juli 2014 einbehalten. Randnummer 10 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
der Mitteilung der Stundenaufteilung des Einsatzes von Frau E sowie von Frau F an den Grundschulen in Wittenberg und Holzdorf ergebe sich ein geänderter Förderbetrag für die sonderpädagogische Förderung. Bei der Berechnung der Finanzhilfe sei nur Frau E mit ihrem Einsatz von insgesamt 13 Unterrichtsstunden an der Grundschule Wittenberg in der präventiven sonderpädagogischen Förderung und im gemeinsamen Unterricht zu berücksichtigen. Da der Arbeitsvertrag mit Frau E erst zum 01. September 2012 abgeschlossen worden sei, könnten die Zuschüsse für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase und für den sonderpädagogischen Förderbedarf (gemeinsamer Unterricht) auch erst ab dem Monat September 2012 gewährt werden. Von insgesamt 13 Stunden würden vorrangig neun für die präventive sonderpädagogische Förderung angerechnet. Somit sei nunmehr für alle 99 Schüler in der Schuleingangsphase der Zuschuss für die präventive sonderpädagogische Förderung zu gewähren. Die verbleibenden vier Stunden für den gemeinsamen Unterricht seien jedoch nur für zwei Schüler ausreichend. Da keine Mitteilung erfolgt sei, welche der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf von Frau E betreut worden seien, sei der Zuschuss für den Förderschwerpunkt Lernen (mit einem Schülerkostensatz von 4.660,24 €) für die Berechnung der Finanzhilfe zugrunde gelegt worden. Randnummer 11 Gemäß den Regelungen im Schulgesetz sei nämlich grundsätzlich jeder Einsatz einer Lehrkraft an Schulen in freier Trägerschaft zu genehmigen bzw. anzuzeigen. Das betreffe auch den Einsatz der Lehrkräfte zur sonderpädagogischen Begleitung des gemeinsamen Unterrichts an Grundschulen in freier Trägerschaft. Für den Einsatz in diesen Bereichen müssten die Lehrkräfte außerdem eine sonderpädagogische Kompetenz
weisen. Frau F erfülle die erforderlichen personellen Voraussetzungen nicht, da sie über keinen Hochschulabschluss einer pädagogischen Fachrichtung verfüge. Außerdem liege keine Unterrichtsgenehmigung vor. Somit könne der Einsatz von Frau F mit 20 Unterrichtsstunden für den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule Wittenberg für das Schuljahr 2012/2013 nicht berücksichtigt und der damit verbundene Zuschuss nicht gewährt werden. Randnummer 12 Der Bescheid vom
der Mitteilung der Stundenaufteilung der sonderpädagogischen Förderung zwischen Frau E und Frau F eine nochmalige Überprüfung der Festsetzung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2012/2013 erfolgt sei. Bei der Berechnung der Finanzhilfe sei nunmehr Frau E mit ihrem Einsatz von insgesamt sechs Unterrichtsstunden an der Grundschule Holzdorf in der präventiven sonderpädagogischen Förderung und im gemeinsamen Unterricht zu berücksichtigen. Der Zuschuss für die präventive sonderpädagogische Förderung sei erstmals zum
dem der Beklagte einen Betrag in Höhe von 18.000,00 Euro an den Kläger geleistet hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit mit Schreiben vom
GO. Die in der Einbeziehung der Änderungsbescheide vom 12. Juni 2014 in den Klageantrag zu sehende Klageänderung ist
GO sachdienlich und damit zulässig, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Umstellung dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst wahrscheinlich zu erwartender Prozess vermieden wird (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
dem der Beklagte von der monatlichen Abschlagszahlung für März 2014 anstelle einer angekündigten Summe in Höhe von 68.569,75 Euro eine Teilzahlung von lediglich 35.714,90 Euro an den Kläger zur Auszahlung gebracht hat. Von der verbleibenden Differenz in Höhe von 32.854,85 Euro entfiel ein Teilbetrag in Höhe von 14.854,85 Euro als Verrechnungsposition für die Abschlagsrate des Folgemonats. Der Restbetrag ging bei dem Kläger
Klageeinreichung, und zwar am 24. Juni 2014, mit dem Verwendungszweck "
zahlung 03/2014" ein. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Klageantrag zu I.
Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Randnummer 37 Die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB tritt auch im öffentlichen Recht bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung mit Klageerhebung ein. Die Heranziehung des § 291 Satz 1 BGB setzt jedoch weiter voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung derselben, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids (BVerwG, Urt. v. 28. Juni 1995, 11 C 22/94, juris, Rn. 10). Hierzu kam es hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Forderung in Höhe von 18.000 € jedoch nicht, weil der Beklagte den geforderten Betrag
Klageerhebung beglichen hat. Der Prozess endete demgemäß auch nicht mit der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des insoweit geltend gemachten Geldbetrages. Randnummer 38 Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob es darüber hinaus auch an der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 291 Satz 1 BGB fehlt, nämlich an der Fälligkeit der Geldforderung. Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Rn. 1 zu § 271). Verlangen konnte der Kläger die Zahlung des geforderten Betrages nicht bereits mit Erlass des vorliegend angegriffenen Bescheides. Denn dieser Bescheid sah keine Zahlungsverpflichtung des Beklagten vor, sondern forderte vielmehr die Rückzahlung zuvor geleisteter Abschlagszahlungen, die im Wege der "Verrechnung" von Abschlagszahlungen für das Schuljahr 2013/2014 einbehalten wurden. Eine Konkretisierung der Zahlungspflicht ist allerdings Voraussetzung dafür, dass der Zahlungsanspruch der Höhe
entsteht und fällig wird (VG Augsburg, Urt. v.
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die erkennende Kammer folgt, können Verzugs- und andere materiell-rechtliche Zinsen in den der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfallenden Gebiete des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden oder wenn dies durch Vertrag bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v.
den für diesen Zeitraum maßgeblichen Regelungen zur Gewährung von Finanzhilfe keinen Anspruch auf die diesbezüglich erstrebte Erhöhung des jeweils festgesetzten Landeszuschusses. Randnummer 41 I.2.
G LSA gewährt das Land den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Der Umfang der Finanzhilfe ist in § 18a SchulG LSA geregelt. Danach richtet sich der Zuschuss
der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen.
2 wird der Zuschuss als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerkostensatz) gewährt. Das Nähere zur Berücksichtigung der sonderpädagogischen Förderung für Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht an Ersatzschulen bei der Finanzhilfe wird
G LSA in einer Verordnung geregelt. Randnummer 43 Für den hier maßgeblichen Zeitraum (August 2012 bis Juli 2013) ist insoweit auf die Ersatzschulverordnung vom
1 ESch-VO wird Finanzhilfe gewährt, indem für jede Schülerin oder jeden Schüler der Ersatzschule, der am ersten Unterrichtstag des Schuljahres die Schule besucht, ein pauschalierter Betrag (Schülerkostensatz) für die Dauer des Schuljahres gezahlt wird. Die Höhe der Schülerkostensätze wird
5 ESch-VO jeweils für das kommende Schuljahr von der obersten Schulbehörde in einer Richtlinie zum 30. Juni eines jeden Jahres und die endgültigen Schülerkostensätze
Abschluss des Schuljahres zum 01. September eines jeden Jahres veröffentlicht. Für das Schuljahr 2012/2013 beträgt der Schülerkostensatz für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase der Grundschule durch Sonderpädagogen
Ziffer 1 der Anlage 1 zum Runderlass des Kultusministeriums vom 16. August 2013 – 26-81104 – 244,31 Euro bzw.
Ziffer 3 228,44 € für Schulen in freier Trägerschaft, die
dem 01. August 2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben. Der Betrag setzt
Fußnote 3 zu Anlage 1 den
weis des Einsatzes von Sonderpädagogen voraus. Der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht setzt sich
3 Ziffer 5 ESch-VO zusammen aus dem Schülerkostensatz derjenigen Schulform, in der der gemeinsame Unterricht stattfindet, und einem pauschalen Zuschuss für die sonderpädagogische Förderung. Dieser Zuschuss beträgt für das Schuljahr 2012/2013
Ziffer 1 der Anlage 1 zum Runderlass des Kultusministeriums vom 16. August 2013 – 26-81104 – für den Förderschwerpunkt Lernen 4.660,24 € und für die übrigen Förderschwerpunkte 5.429,18 € bzw.
Ziffer 3 für Schulen in freier Trägerschaft, die
dem
den vorgenannten Vorschriften erfüllen.
der vom Kläger vorgelegten Übersicht über die Aufteilung der Unterrichtsstunden für den gemeinsamen Unterricht und die präventive sonderpädagogische Förderung erbrachte Frau E 4 Unterrichtsstunden und Frau F 20 Unterrichtsstunden im gemeinsamen Unterricht. Randnummer 46 Berücksichtigungsfähig ist insoweit aber lediglich der Einsatz von Frau E. Der Einsatz von Frau F mit 20 Unterrichtsstunden für den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule Wittenberg kann nicht berücksichtigt und der insoweit beanspruchte Zuschuss nicht gewährt werden. Insbesondere geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass die Gewährung des Zuschusses für gemeinsamen Unterricht im Sinne von § 10 Abs. 3 Ziffer 5 ESch-VO den Einsatz einer Sonderpädagogin erfordert. Randnummer 47 Die Rechtslage lässt keinen Raum für eine Auslegung entsprechend der vom Kläger für zutreffend erachteten Berechnungsweise, wonach mit Blick auf § 18 Abs. 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 02. August 2005 davon auszugehen sei, dass auch der Einsatz einer pädagogischen Mitarbeiterin oder eines pädagogischen Mitarbeiters an der Stelle eines Sonderpädagogen zur Begleitung des gemeinsamen Unterrichts ausreichend sei. § 18 Abs. 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 02. August 2005 in der im hier maßgeblichen Zeitraum 2012/2013 geltenden Fassung sieht vor, dass zu den personellen Voraussetzungen für gemeinsamen Unterricht "je
Bedarf die Lehrkräfte zur sonderpädagogischen Begleitung des gemeinsamen Unterrichts, gegebenenfalls pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter" gehören. Diese Regelung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht dahin zu verstehen, dass es im Ermessen des Schulträgers bzw. der Schule stehe, ob die sonderpädagogische Begleitung des gemeinsamen Unterrichts durch einen Sonderpädagogen oder eine pädagogische Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter erfolgt. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Ziffer 5 ESch-VO, wonach sich der Zuschuss für den sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht aus den festgelegten Lehrer wochenstunden der sonderpädagogischen Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers im gemeinsamen Unterricht im entsprechenden Förderschwerpunkt an öffentlichen Schulen ergibt. Die Lehrerwochenstunden im Sinne des § 10 Abs. 3 Ziffer 5 ESch-VO werden dabei im Runderlass des Kultusministeriums vom
den Angaben des Klägers tatsächlich nicht erbracht hat. Auf die Frage, ob Frau E gegebenenfalls im Rahmen ihres Arbeitsvertrages auch Mehrstunden hätte leisten können, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass Frau E lediglich 4 Unterrichtsstunden im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts erbracht hat. Nur diese 4 Stunden können auch für die Zuschussgewährung berücksichtigt werden. Da je förderungsberechtigtem Kind 2 Lehrerwochenstunden in Ansatz zu bringen sind, hat der Beklagte zutreffend die Schülerkostensätze für 2 Kinder monatlich in Ansatz gebracht. Die Schülerkostensätze wurden zutreffend auch erst ab September 2012 berücksichtigt, da Frau E erst ab September 2012 bei dem Beklagten beschäftigt ist. Ihre Vorgängerin, Frau D, ist hingegen bereits zum 31. Juli 2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Gewährung des Zuschusses kommt jedoch nur für die Zeiten in Betracht, in denen der Einsatz des Sonderpädagogen
gewiesen ist. Randnummer 53 I.2.
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom
VfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der – wie hier – eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann sich der Begünstigte aber nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. So verhält es sich hier. Randnummer 57 Der Kläger hat bei der Beantragung der Finanzhilfe für die evangelische Grundschule Wittenberg nicht angegeben, dass die sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht nicht allein durch Frau E, sondern – sogar überwiegend – durch Frau F erfolgte. Darauf, ob er Kenntnis davon gehabt hat oder hätte haben müssen, dass der Einsatz von Frau F insoweit nicht förderfähig ist und er dies daher hätte angeben müssen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend für den Ausschluss einer Berufung auf Vertrauensschutz
VfG ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben, die dem begünstigenden Verwaltungsakt zugrunde liegen. Ein Verschulden ist hierfür nicht Voraussetzung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 1 L 64/11 -, zitiert
juris [m. w. N.]). Randnummer 58 Liegen die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bescheides des Beklagten vom
juris; Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55 [m. w. N.]). Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Im Falle des Klägers sind derartige außergewöhnliche Umstände weder dargetan noch sonst ersichtlich. Randnummer 59 II. Auch der Bescheid über die Festsetzung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2012/2013 an den Kläger für die Evangelische Grundschule Holzdorf ist rechtmäßig und verletzt ihn mithin nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat
den für dieses Schuljahr maßgeblichen Regelungen keinen Anspruch auf die diesbezüglich –
den Erledigungserklärungen der Beteiligten allein noch -erstrebte Erhöhung der festgesetzten Zuschüsse für die präventive sonderpädagogische Förderung. Randnummer 60 Die Berechnung des Zuschusses für die präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase durch den Beklagten für das Schuljahr 2012/2013 an der Grundschule Holzdorf entspricht den maßgeblichen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben. Randnummer 61 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 18 a Abs. 8 Ziffer 3, Abs. 3 Ziffer 1 SchulG. Danach ist das für Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 zu erlassen. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 sieht vor, dass als Wochenstundenbedarf je Klasse die für den einzügigen Bildungsgang an entsprechenden öffentlichen Schulen geltende Stundentafel aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben des vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt wird. Darüber hinaus gehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, werden durch eine festgesetzte Stundenpauschale abgegolten. Die Festsetzung erfolgt für einen Zeitraum von 2 Jahren. Das nähere hierzu ist in Ziffer 1.4. des Runderlasses des Kultusministeriums vom 07. Mai 2010 – 23-84003 – geregelt. Danach werden in den Grundschulen Sonderpädagogen eingesetzt, die präventive sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen sollen. Ziel dieser Maßnahmen ist die Reduzierung der Zahl der Kinder, bei denen die Einleitung eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens erforderlich ist. Die der Schule für die präventive sonderpädagogische Förderung zur Verfügung stehenden Stunden werden
folgender Formel berechnet: Randnummer 62 PrFö = 0,045 x Sch(SEP) x 2 (PrFö = präventive sonderpädagogische Förderung in Lehrerwochenstunden; Sch(SEP) = Schülerzahl in der Schuleingangsphase) Randnummer 63 Vorrangige Aufgabe der Sonderpädagogen ist danach die Förderung von Schülerinnen und Schülern in der Schuleingangsphase in enger Zusammenarbeit mit den Grundschullehrkräften, wobei in Ausnahmefällen auch die Übernahme von Vertretungsunterricht möglich sein soll. Die Höhe des Schülerkostensatzes ergibt sich aus Anlage 1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 16. August 2013 – 26-81104 – und beträgt
Ziffer 3 228,44 €. Randnummer 64 Der angegriffene Bescheid ist danach im angegriffenen Umfang rechtmäßig. Insbesondere geht der Beklagte zutreffend von insgesamt 13 zu berücksichtigenden Schülern aus. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Beklagte die Förderung erst ab April 2013 berücksichtigt hat, da der Antrag hierzu erst im März 2013 bei dem Beklagten eingegangen ist. § 9 Abs. 1 Satz 3 EschVO sieht vor, dass der Schulträger erst vom ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats an die Finanzhilfe erhält, sofern ein Antrag erst im Verlaufe des Schuljahres gestellt wird. Dies hat sich der Kläger auch im Hinblick auf den erst im März 2013 beantragten Zuschuss für die präventive sonderpädagogische Förderung zurechnen zu lassen. Dass sich das Erfordernis der vorherigen Antragstellung – wie der Kläger meint – nur auf die Stellung des Antrages auf Finanzhilfe an sich bezieht und Teilleistungen auch noch im
hinein geltend gemacht werden können, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Regelung noch aus deren Sinn. Eine vorherige Antragstellung ermöglicht es nämlich unter anderem, im Vorhinein die voraussichtlich entstehenden Kosten abschätzen zu können – auch die für gegebenenfalls geltend gemachte Zusatzbedarfe. Das Erfordernis der vorherigen Antragstellung auf die Geltendmachung des Finanzierungsbedarfes an sich zu beschränken, würde vor diesem Hintergrund keinen Sinn machen. Randnummer 65 Die gemeinsam zu treffende Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1, 162 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt
billigem Ermessen der Beklagte die Kosten des Verfahrens, da er dem Begehren des Kläger - ohne dass hierfür eine
trägliche Änderung der Sach- und Rechtslage maßgeblich gewesen wäre -
gekommen ist und sich somit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Im Übrigen waren die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Randnummer 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.