ihrem Antrag vom 15.10.2013 zu erteilen, Randnummer 9 hilfsweise Randnummer 10 festzustellen, dass das gelegentliche Aufstellen eines Imbissanhängers keiner Baugenehmigung bedarf. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 14 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass ein gelegentliches Aufstellen eines Imbissanhängers
den klägerischen Bauvorlagen keiner Baugenehmigung bedarf, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Verpflichtungsklage sei bereits unzulässig. Der Klägerin fehle das Sachbescheidungsinteresse und damit auch das Rechtsschutzinteresse. Die Aufstellung eines Imbisswagens auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück für die Dauer von maximal 35 Tagen im Jahr sei nicht baugenehmigungspflichtig, weil es sich um keine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA und auch um keine bauliche Anlage im bauplanungsrechtlichen Sinne handele. Bei einem Abstellen und Ingebrauchnehmen eines Imbisswagens an lediglich 10 % der Tage im Jahr handele es sich um keine überwiegend ortsfeste Nutzung. Eine "verfestigte Beziehung" zwischen der Anlage und dem Grundstück, bei der der Imbisswagen quasi als Gebäudeersatz fungiere, könne mit Blick auf die wenigen Aufstelltage und die fehlende Versiegelung der kleinen Stellfläche nicht angenommen werden. Randnummer 15 Am 11.11.2015 und 12.11.2015 haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 17.01.2017 hat der Senat den Zulassungsantrag der Klägerin als unzulässig verworfen, da die Klägerin ihren Zulassungsantrag nicht begründet hat, und die Berufung auf den Antrag des Beklagten zugelassen. Randnummer 16 Der Beklagte hat die zugelassene Berufung wie folgt begründet: Bei dem Imbisswagen handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauO LSA. Die Voraussetzungen für eine überwiegend ortsfeste Benutzung des Wagens im Sinne dieser Regelung lägen vor. Hinzu komme, dass sich der Stellplatz im unmittelbaren Denkmalbereich des Gartenreichs Dessau-Wörlitz und zudem im Außenbereich befinde. Es sei auch davon auszugehen, dass der Imbisswagen nicht nur als bauordnungsrechtlich relevantes, sondern infolge seiner alljährlich wiederholenden saisonalen Aufstellung auch als bauplanungsrechtlich zu beachtendes Vorhaben zu bewerten sei. Aus dem Vortrag der Klägerin, den Imbisswagen an maximal 35 Tagen im Kalenderjahr aufstellen zu wollen, folge, dass eine tatsächliche Verkaufsnutzung ggf. über den gesamten Zeitraum eines jeden Jahres, dabei in Abhängigkeit von den Wetterverhältnissen und dem Besucherandrang, erfolgen solle. Randnummer 17 Auf eine Ungleichbehandlung mit den Aufstellern anderer Verkaufs- und Imbisswagen könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Im Gegensatz zu dem auf dem Grundstück der Klägerin geplanten Imbisswagen zählten Imbiss- und Verkaufswagen auf öffentlichen Verkehrsflächen zu den verfahrensfreien Bauvorhaben
O LSA , für deren Aufstellung es einer Sondernutzungserlaubnis des zuständigen Straßenbaulastträgers bedürfe. Verfahrensfrei seien auch vorübergehend aufgestellte Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten ( § 60 Abs. 1 Nr. 13 f BauO LSA ). Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 22 hilfsweise, im Wege der Anschlussberufung Randnummer 23 das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 17.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 06.10.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für das gelegentliche Abstellen eines Imbisswagens
ihrem Antrag vom 15.10.2013 zu erteilen. Randnummer 24 Sie macht geltend: Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch das Aufstellen eines Verkaufswagens oder eines Imbisswagens die Voraussetzungen einer baulichen Anlage erfüllen könne, etwa wenn die Aufstellung wöchentlich erfolge. Die Nutzungsdauer sei hier aber auf maximal 35 Tage im Jahr beschränkt und solle nur in den Monaten März bis Juni/Juli stattfinden. Lediglich an ausgewählten Wochenenden in diesem Zeitraum, nämlich dann, wenn es insbesondere die Witterungsbedingungen zuließen, an besonderen Feiertagen wie Ostern, Pfingsten und Himmelfahrt sowie zu besonderen Anlässen, sei beabsichtigt, den Wagen aufzustellen. Randnummer 25 Falls doch eine Baugenehmigungspflicht bestehen sollte, habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Dem Vorhaben stehe der Flächennutzungsplan der Beigeladenen nicht entgegen. Auch denkmalrechtliche Belange, insbesondere der Charakter der historischen Kulturlandschaft des Dessau-Wörlitzer Gartenreichs, würden nicht beeinträchtigt, weil ihr Grundstück nicht im Bereich des Baudenkmals, sondern ca. 20 m entfernt davon liege. Sowohl mit Blick auf den Wörlitzer Park als auch aus Richtung Wörlitzer Park sei der Aufstellungsort des Imbisswagens nicht oder nur teilweise zu erkennen. Etwaige Sichtachsen würden – auch wegen vorhandener Bepflanzungen – nicht beeinträchtigt. Entgegen der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie seien das Palmenhaus und das Gotische Haus nicht zusammen mit dem Imbisswagen zu sehen. Auch von der Rousseau-Insel aus sei der Aufstellungsort nicht sichtbar. Zudem finde auf angrenzenden Flächen eine vergleichbar intensive Nutzung statt. So stelle insbesondere der Pächter des Sanitär- und Verkaufskioskgebäudes auf dem Großparkplatz regelmäßig, vor allem an den Wochenenden und den besagten Feiertagen, selbst einen Grillstand einschließlich dazugehöriger Sitzmöglichkeiten auf. In unmittelbarer Nähe des Gartenreichs befänden sich zudem die Sportanlagen des (...) W., wo nicht nur bei Sportveranstaltungen, sondern auch an Tagen mit besonderen Anlässen regelmäßig Ausschank und Imbiss angeboten würden. Auch mobile Eisstände seien regelmäßig in der Nähe des Wörlitzer Parks vorzufinden und müssten nach dem Verständnis des Beklagten eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts der Parkanlagen darstellen. Randnummer 26 Die Beigeladene hat auch im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 A. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere wurde sie
GO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet. Randnummer 29 I. Mit seiner Berufung greift der Beklagte – wie dessen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – das erstinstanzliche Urteil zulässigerweise nicht nur hinsichtlich des Feststellungsausspruchs, sondern auch insoweit an, als das Verwaltungsgericht die auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage als unzulässig abgewiesen hat. Dem Beklagten fehlt auch hinsichtlich des klageabweisenden Teils des Urteils nicht die erforderliche Beschwer. Ein Beklagter ist durch ein klageabweisendes Prozessurteil beschwert, wenn das Prozessurteil nicht in demselben Umfang in Rechtskraft erwächst wie ein Sachurteil und deshalb die streitige Frage in einem Folgeprozess erneut aufgeworfen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 – BVerwG 7 C 5.11 –, BVerwGE 141, 311 [323 f.], RdNr. 34, m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor. Die Abweisung der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ist ein Prozessurteil (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2014 – BVerwG 6 C 3.13 –, BVerwGE 149, 94 [96 f.], RdNr. 15). Über die Frage, ob die Klägerin – wenn ihr Vorhaben baugenehmigungspflichtig ist – einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat, ist nicht durch Sachurteil entschieden; sie könnte in einem Folgeprozess erneut aufgeworfen werden. Auch hat der Senat
dem Antrag des Beklagten vom 10.11.2015 die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht nur hinsichtlich des Feststellungsausspruches, sondern uneingeschränkt zugelassen. Randnummer 30 II. Die Berufung des Beklagten ist insgesamt begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin mit dem Hauptantrag verfolgte Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses durch Prozessurteil abgewiesen und festgestellt, dass die von der Klägerin beabsichtigte Aufstellung des im Bauantrag dargestellten Imbisswagens auf ihrem Grundstück keiner Baugenehmigung bedarf. Randnummer 31 1. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstellung des Imbisswagens ist zwar zulässig (dazu a), aber nicht begründet (dazu b). Randnummer 32 a) Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung der Verpflichtungsklage, weil die von ihr beabsichtigte Aufstellung eines Imbisswagens baugenehmigungspflichtig ist. Randnummer 33
O LSA bedürfen die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 59 bis 61, 75 und 76 nichts anderes geregelt ist. Randnummer 34 aa) Bei dem in Rede stehenden Imbisswagen handelt es sich um eine solche Anlage. Randnummer 35
O LSA sind Anlagen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. Bauliche Anlagen sind
O LSA mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
O LSA besteht eine Verbindung mit dem Erdboden auch dann, wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. Randnummer 36 Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zu mit § 2 Abs. 1 Satz 3,
O LSA sind Gebäude selbständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Diese Voraussetzungen kann auch ein Wagen erfüllen, soweit er – wie hier – eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA darstellt (vgl. Lechner, in: Simon, BayBauO, § 2 RdNr. 484; VGH BW, Urt. v. 19.07.1966 – II 86/65 –, ESVGH 17, 136). Randnummer 43 Der von der Klägerin vorgesehene Aufstellungsort befindet sich aber im Außenbereich und nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, so dass jedenfalls aus diesem Grund keine Verfahrensfreiheit nach § 60 Abs. 1 Nr. 1
2 Satz 1 des Übereinkommens vom 23.11.1972 zum Schutze des Kultur- und Naturerbes der Welt [BGBl. II 1977, S. 213] aufgeführt sind, gehören können. Das „Dessau-Wörlitzer Gartenreich“ ist während der Tagung des Komitees für Welterbe der UNESCO vom 27.11./02.12.2000 zu einer Welterbestätte erklärt und in die Welterbeliste aufgenommen worden. Da es zudem – was keiner weiteren Darlegung bedarf – ein gegenständliches Zeugnis menschlichen Lebens aus vergangener Zeit ist, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA), stellt es ein Kulturdenkmal im Sinne des DenkmSchG LSA dar (VG Dessau, Urt. v. 30.09.2005 – 1 A 85/05 –, juris, RdNr. 17). Dies wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Randnummer 50 bbb)
SchG LSA sind Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen in der Substanz oder Nutzung von Kulturdenkmalen, die deren Denkmalqualität erheblich beeinträchtigen können oder zur Zerstörung eines Kulturdenkmals führen. Randnummer 51 Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalqualität eines Kulturdenkmals kann auch dadurch stattfinden, dass in seiner Umgebung eine Anlage errichtet wird. In § 10 DenkmSchG LSA ist zwar der Umgebungsschutz nicht (ausdrücklich) angesprochen. Der Gesetzgeber muss ein Kulturdenkmal aber auch vor Beeinträchtigung durch Vorhaben in seiner Umgebung schützen; die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn auch das Eigentum in der Umgebung eines Denkmals beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – BVerwG 4 C 3.08 –, BVerwGE 133, 347 [353], RdNr. 14, m.w.N.). Dem entsprechend hat der Landesgesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA die Umgebung eines Kulturdenkmals ebenso wie dessen Substanz unter Schutz gestellt, so dass ein Eingriff in ein Kulturdenkmal im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA auch dann vorliegen kann, wenn die Umgebung eines Denkmals verändert wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, BauR 2015, 641 [642] , RdNr. 14 in juris). Randnummer 52 Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalqualität eines Kulturdenkmals im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA durch eine Veränderung seiner Umgebung, liegt zwar nicht schon dann vor, wenn neue bauliche Anlagen in der Umgebung hinzukommen, die nicht völlig an das Denkmal angepasst sind. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. Das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals ist neben seinem Bestand ein in § 14 Abs. 1 Nr. 3 DenkmSchG LSA genannter denkmalrechtlicher Belang. Als Erscheinungsbild eines Denkmals ist der von außen sichtbare Teil geschützt, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Das Erscheinungsbild ist von Vorhaben in der engeren Umgebung betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Für die Bestimmung des Erscheinungsbildes des Denkmals kommt es auf die Gründe an, die zu einer Unterschutzstellung geführt haben. Die wertende Einschätzung, ob das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals empfindlich gestört wird, wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert, so dass in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein kann; zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d.h. sie muss sich – nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse – an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals kommt u.a. dann in Betracht, wenn die Schutzwürdigkeit des Denkmals als besonders hoch zu bewerten ist (vgl. zum Ganzen: Beschl. d. Senats v. 21.04.2015 – 2 M 12/15 –, BRS 83 Nr. 132, RdNr. 20 in juris). Randnummer 53 Gemessen daran würde die Aufstellung des Imbisswagens an der vorgesehenen Stelle zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalbereiches führen. Randnummer 54 Nach der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom 20.11.2013 (Bl. 41 des Verwaltungsvorgangs) liegt das Grundstück der Klägerin einerseits im Denkmalbereich (und in der UNESCO-Welterbestätte) Gartenreich Dessau-Wörlitz, andererseits hält es nur etwa zwanzig Meter Abstand zum Kernbereich der Welterbestätte ein. In südwestlicher Richtung fänden sich auch Reste der als Baudenkmal eingetragenen Torpfeiler des Zugangs zur ehemaligen fürstlichen Baumschule. Das Flurstück stelle somit einen höchst sensiblen Bereich innerhalb des Gartenreichs dar. Als Charakteristikum der historischen Kulturlandschaft des Gartenreichs gelte der bruchlose Übergang der Parkanlagen in die umgebende Landschaft. In der geschilderten Situation erscheine das – wenn auch nur gelegentliche – Abstellen eines Imbisswagens ausgesprochen problematisch. Westlich von dem geplanten Standort aus betrachtet werde der Anhänger zusammen mit dem Palmenhaus, vielleicht sogar mit dem Gotischen Haus zu sehen sein – beides hochbedeutsame Monumente innerhalb der W-Anlagen. Bei der Fortbewegung auf der C-Straße bzw. der K 2376 und mit Blick in ungefähr südliche Richtung werde der Anhänger rechts von der Rousseau-Insel sichtbar sein. In jedem Falle würden wesentliche Bestandteile des Kernbereichs der Welterbestätte zusammen mit einem Imbisswagen zu sehen sein, was nicht nur für den bau- und gartenkünstlerisch Interessierten, sondern auch dem durchschnittlich gebildeten Betrachter als erhebliche Beeinträchtigung eines berühmten Kulturdenkmals der W-Anlagen unangenehm auffallen werde. Eine eindeutig der heutigen Zeit zuzuordnende und das Vorfeld der W-Anlagen störende Anlage wie der südwestlich der C-Straße angeordnete Parkplatz dürfe keine Fortsetzung in Richtung auf die W-Anlagen finden – und sei es auch nur in Form eines nur gelegentlich genutzten Abstellplatzes für einen Anhänger. Mit der Vorstellung eines harmonisch in die Landschaft übergehenden Parks sei der Anhängerstellplatz nicht vereinbar und daher als eine erhebliche Beeinträchtigung nicht nur des Baudenkmals W-Anlagen, sondern auch des Denkmalbereichs Gartenreich Dessau-Wörlitz in der unmittelbaren Umgebung zu bewerten. Randnummer 55 Der Senat legt seiner Einschätzung, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals "Dessau-Wörlitzer Gartenreich" vorliegt, diese fachbehördliche Bewertung zugrunde. Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt als staatliche Denkmalfachbehörde vermittelt das zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderliche Fachwissen in erster Linie; das Gericht darf deshalb bei seiner Entscheidung die fachkundigen Stellungnahmen dieser Fachbehörde verwerten (vgl. Urt. d. Senats v. 15.12.2011 – 2 L 152/06 –, BRS 78 Nr. 206, RdNr. 83 in juris, m.w.N.). Die denkmalfachliche Bewertung eines Vorhabens durch das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie entbindet die Genehmigungsbehörde und die Gerichte zwar nicht von der Prüfung, ob die Bewertung der Denkmalfachbehörde nachvollziehbar ist (Urt. d. Senats v. 06.08.2012 – 2 L 6/10 –, BRS 79 Nr. 149, RdNr. 60 in juris). Eine solche Nachvollziehbarkeit ist hier jedoch – jedenfalls im Kern – gegeben. Randnummer 56 Der von der Denkmalfachbehörde genannte, für das Gartenreich charakteristische "bruchlose Übergang" der Parkanlagen in die umgebende Landschaft ist zwar im hier fraglichen Bereich westlich der Parkanlage (Kernbereich) nicht mehr feststellbar. Vielmehr befinden sich dort westlich der K 2376 ein Großparkplatz, Wohnbebauung ((S.)) sowie eine Kleingartenanlage. Nachvollziehbar ist die Stellungnahme aber insbesondere hinsichtlich der Feststellung, dass der – der historischen Kulturlandschaft wesensfremde – Imbisswagen an dem vorgesehenen Standort auf dem Grundstück der Klägerin zusammen mit wesentlichen Teilen des Kernbereichs der Welterbestätte wahrgenommen werden kann. Davon hat sich der Senat durch die von dem beauftragten Berichterstatter durchgeführte Ortsbesichtigung überzeugen können. Unerheblich ist insoweit, dass der Imbisswagen nicht von jedem Standort innerhalb und außerhalb der Parkanlagen aus zu sehen ist. Sichtbar ist er aber insbesondere dann, wenn man sich von Süden kommend in Richtung Großparkplatz zubewegt. Insbesondere der Umstand, dass sich der Aufstellungsort nur in etwa 20 m Entfernung zur Parkanlage mit der Insel "N-Garten" unmittelbar im Hintergrund befindet, fällt dabei negativ ins Gewicht. In Richtung Norden würde der Imbisswagen zudem den Blick auf den dort (noch) erkennbaren "bruchlosen Übergang" der Parkanlage in die umgebende Landschaft mit dem Palmenhaus im Hintergrund zumindest teilweise verstellen. Randnummer 57 Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich weiter nordwestlich der Großparkplatz mit einem eingeschossigen Gebäude, in dem Toiletten und ein Shop untergebracht sind, befinden und dort – wie die Klägerin geltend macht – regelmäßig ein Imbiss- bzw. Verkaufsstand aufgestellt wird. Die beiden Standorte sind nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar. Der Bereich des Großparkplatzes wird durch die Kreisstraße K 2376 vom engeren Bereich der Dessau-Wörlitzer Gartenlandschaft getrennt und befindet sich in einem deutlich größeren Abstand zur Parkanlage als der von der Klägerin vorgesehene Aufstellungsort. Zudem verdecken die dazwischen liegenden Bäume zumindest teilweise den Blick auf die Parkanlage. Es kann dahinstehen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalbereichs auch von dem Behelfsparkplatz südwestlich der C-Straße ausgeht, den die Denkmalfachbehörde in ihrer Stellungnahme als ebenfalls problematisch bewertet hat, sowie von der Nutzung der Sportanlagen des (...)-W., die allerdings – anders als der geplante Standort des Imbisswagens – von den Parkanlagen durch eine Straße (C-Straße) getrennt werden. Die Schutzwürdigkeit des hier in Rede stehenden Bereichs unmittelbar westlich der Parkanlagen wird dadurch jedenfalls nicht beseitigt. Im Übrigen kann sich die Klägerin bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens nicht mit Erfolg darauf berufen, dass an anderer Stelle möglicherweise eine denkmalwidrige Nutzung von Grundstücken erfolgt. Randnummer 58 ccc) Die Voraussetzungen für die Genehmigung des Eingriffs
SchG LSA liegen nicht vor. Danach kann ein Eingriff in ein Kulturdenkmal genehmigt werden, wenn der Eingriff aus nachgewiesenen wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt (Nr. 1), ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff verlangt (Nr. 2), oder die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, insbesondere stellt die Versagung der Möglichkeit, den Imbisswagen auf ihrem Grundstück aufstellen zu können, für die Klägerin keine unzumutbare Belastung dar. Ihren Imbiss kann die Klägerin auch an anderer Stelle auf öffentlichen Verkehrsflächen – wenn auch in möglicherweise weniger einträglicher Weise – betreiben. Nach § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA ist der Eingriff ferner dann unzulässig, wenn als Folge des Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals im Sinne von Abs. 1 zu erwarten sind und wenn bei der Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorgehen. Der gewichtige denkmalschutzrechtliche Belang, den Kernbereich des Dessau-Wörlitzer Gartenreichs vor Veränderungen zu schützen, die in dieser historischen Kulturlandschaft wesensfremd sind, geht den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin vor. Randnummer 59 bb) Danach kann offen bleiben, ob das Vorhaben der Klägerin gegen weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB oder § 26 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. der als Landesrecht fortgeltenden Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Biosphärenreservat Mittlere Elbe vom 12.09.1990 (GBl DDR 1990, SDr. 1474, GVBl. LSA 1997, S. 219) verstößt. Randnummer 60 2. Auch die Feststellungsklage, mit der die Klägerin die Feststellung der Baugenehmigungsfreiheit ihres Vorhabens begehrt, bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu a), aber nicht begründet (dazu b). Randnummer 61 a)
GO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Frage, ob die von der Klägerin beabsichtigte Aufstellung eines Imbisswagens auf ihrem Grundstück einer Genehmigung bedarf, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. OVG BBG, Urt. v. 21.12.2016 – OVG 6 B 82.15 –, juris, RdNr. 16). Die Klägerin hat auch ein Feststellungsinteresse, weil der Beklagte die Genehmigungsfreiheit des Vorhabens bestreitet. Die Klägerin kann das von ihr geltend gemachte Recht, den Imbisswagen ohne Baugenehmigung aufstellen zu dürfen, auch nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Randnummer 62 b) Die Klage ist aber unbegründet. Denn aus den oben bereits dargelegten Gründen ist das Vorhaben der Klägerin baugenehmigungspflichtig. Randnummer 63 B. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 06.10.2017 für den Fall der Aufhebung des erstinstanzlichen Feststellungsurteils hilfsweise eingelegte Anschlussberufung mit dem Ziel, den Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung zu verpflichten, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). Randnummer 64 I.
GO können sich der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten der Berufung anschließen. Randnummer 65
GO ist sie auch statthaft, wenn die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist sie zwar nur zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift. Die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 02.02.2017 ist der Klägerin aber nicht zugestellt, sondern nur formlos übermittelt worden. Da das Gericht keinen Zustellungswillen gehabt hat, greift auch die Zustellungsfiktion des § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO nicht ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 – BVerwG 7 C 20.09 –, DVBl 2010, 1508, RdNr. 18, m.w.N.). Randnummer 69 II. Die Anschlussberufung ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat aus den oben bereits dargelegten Gründen keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Randnummer 70 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Randnummer 71 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. Randnummer 72 V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.