← Deutschland

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat 2 K 127/15 Urteil Begegnung des Schadens durch Zunahme der Kormoranpopulation; Erforderlichk

Obsah (9)§ 45§ 63§ 2§ 3§ 5§ 44§ 7Art. 9§ 78

verordnung Leitsatz 1. Ein erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schaden i.S.d. § 45 Abs 7 S 1 Nr 1 BNatSchG ist bei einem erheblich reduzierten fischereiwirtschaftlichen Ertrag gegeben. (Rn.34) 2. Di

§ 45Abs 7 S 1 Nr 2 BNat

SchG setzt voraus, dass sich eine geschützte Art so weit ausbreitet, dass sie andere Arten verdrängt oder gar zu vernichten droht. (Rn.76) 4.

§ 45Abs 7 S 2 Alt 1 BNat

SchG darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn sie erforderlich ist, also kein gleich wirksames milderes Mittel zu Verfügung stehen. (Rn.177)

  1. Die Erforderlichkeit einer Kormoranverordnung kann insgesamt - im Hinblick auf ihren räumlichen Geltungsbereich - durch die Überlegung begründet sein, möglichst jedes schutzwürdige Gewässer bzw. jeden schutzwürdigen Gewässerabschnitt zu erfassen, selbst wenn nicht jeder einzelne auf ihrer Grundlage abgegebene Schuss zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks erforderlich erscheint. (Rn.200)
  2. Um den anerkannten Naturschutzvereinigungen die Möglichkeit zu eröffnen, von ihrem Einsichtsrecht effektiv Gebrauch zu machen, müssen sie grundsätzlich auf die Existenz einschlägiger Gutachten hingewiesen werden. Die Mitwirkungslast der Naturschutzvereinigungen kann jedoch gebieten, bei der zuständigen Behörde nachzufragen, ob und ggf. welche Unterlagen vorhanden sind, die für die naturschutzrechtliche Beurteilung maßgebend sind, soweit für die Existenz solcher Gutachten entsprechende Anhaltspunkte bestehen. (Rn.273)
  3. Es bleibt offen, ob eine verfahrensfehlerhafte Verletzung des Mitwirkungsrechts einer anerkannten Naturschutzvereinigung

§ 63Abs 2 BNat

SchG auch bei dem Erlass einer Rechtsverordnung i.S.d. § 45 Abs 7 S 4 BNatSchG unbeachtlich ist, soweit sich dieser Verfahrensfehler nicht auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann und der Naturschutzvereinigung ein materielles Überprüfungsrecht zusteht. (Rn.282) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 31. Juli 2018, 4 BN 13/18, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Randnummer 2 Der Kormoran (Phalacrocorax carbo) ist eine Vogelart, die man in Europa sowohl an Meeresküsten als auch an Binnengewässern findet. Im Binnenland bevorzugen die Kormorane meist großflächige Gewässer, fliegen zur Jagd aber auch in kleinere Flüsse der Mittelgebirge ein. Kormorane sind Teilzieher, die nach der Brutsaison mehr oder weniger weite Zerstreuungswanderungen unternehmen. Vor allem Kormorane der kalt-

igten Zonen der Nordhalbkugel ziehen im Winter oft hunderte Kilometer südwärts. Kormorane ernähren sich ausschließlich von Fischen, bei einem täglichen Nahrungsbedarf von ca. 400-600 g Fisch. Kormorane sind "Nahrungsopportunisten", d.h. sie haben keine Präferenz für bestimmte Fischarten, sondern fressen jene Fische, die im jeweiligen Gewässer am leichtesten zu erbeuten sind. Am häufigsten werden Fische zwischen 10 und 25 cm Länge erbeutet, aber auch große Exemplare bis 60 cm und 1 kg Gewicht können bewältigt werden. Zur Jagd tauchen Kormorane von der Oberfläche geradlinig nach unten, die Beute wird dann aktiv verfolgt, mit dem Schnabel erbeutet und zur Oberfläche gebracht. Als ausgesprochene Kolonievögel fliegen Kormorane zur Jagd meist in größeren Trupps an die Gewässer ein. Gewöhnlich jagt dann jeder Vogel für sich, häufig jedoch auch in Gruppen von 25 bis zu mehreren hundert Vögeln, die die Fische zunächst einkreisen, mit dem Ergebnis, dass an einzelnen Gewässern in relativ kurzer Zeit ein hoher Prozentsatz des Fischbestandes heraus gefressen werden kann (vgl. das Arbeitsdokument des Fischereiausschusses des Europäischen Parlaments über die Erstellung eines Europäischen Bestandsmanagementplans für Kormorane vom 27.06.2008, http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+COMPARL+PE-409.406+02+DOC+PDF+V0//DE&language=DE). Randnummer 3 In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts bis in die 1970er Jahre befand sich der Brutbestand des Kormorans in Mitteleuropa und im Ostseeraum aufgrund menschlicher Verfolgung auf einem niedrigen Niveau von wenigen tausend Exemplaren. Aufgrund des geringen Bestandes und der Konzentration an wenigen Brutplätzen wurde der Kormoran zunächst in einzelnen Ländern und dann im Jahr 1979 durch die Vogelschutzrichtlinie vom 02.04.1979 (79/409/EG) unter Schutz gestellt. Hiernach wuchsen die Bestände europaweit rasch an. Im Jahr 1997 wurde der Kormoran durch die Richtlinie 97/49/EG aus Anhang I der Vogelschutzrichtlinie herausgenommen, da er einen günstigen Erhaltungszustand erreicht hatte. Die Größe der Brutpopulation des Kormorans in der Westpaläarktis wird für das Jahr 2012 auf 406.000 bis 421.000 Brutpaare geschätzt. Etwa 42.500 Brutpaare zählen zur atlantischen Subspezies Phalacrocorax carbo carbo und etwa 371.000 Brutpaare zur kontinentalen Subspezies Phalacrocorax carbo sinensis . Auf dem Gebiet der EU-Mitgliedstaaten wurden 214.800 Brutpaare der kontinentalen Subspezies erfasst (vgl. BT-Drs. 18/11360, S. 3). Randnummer 4 In Deutschland entwickelte sich die Kormoranpopulation von 794 Brutpaaren im Jahr 1980 auf 15.072 Brutpaare im Jahr 1995, um dann für einige Jahre konstant zu bleiben. Ab 1999 erfolgte ein erneuter Anstieg auf 20.264 Paare im Jahr 2001; in den Folgejahren wurden 20.023 Paare

(2002), 20.915 Paare
(2003), 23.124 Paare
(2004)und 23.528 Paare
(2005)registriert. Seither hat sich der Brutbestand bei Werten unter 25.000 Brutpaaren eingependelt (vgl. BT-Drs. 17/980, S. 2). Der Brutbestand im Jahr 2015 betrug 24.639 Paare. Geht man davon aus, dass sich die Gesamtzahl der Kormorane aus der Anzahl der Brutpaare x 5 errechnet, lebten deutschlandweit im Jahr 2015 insgesamt 123.195 Kormorane. Die Brutbestandsentwicklung des Kormorans in Deutschland von 1977 bis 2015 ist auf folgender Abbildung dargestellt (Quelle: Kormoranbericht Mecklenburg-Vorpommern 2016): ... Randnummer 5 Der Kormoran ist eine Vogelart, die stark polarisiert. Aufgrund der Konkurrenzsituation um die Ressource Fisch werden von Fischereivertretern und Sportanglern seit Jahren deutliche Eingriffe in die europäischen Kormoranbestände gefordert und vielerorts auch im Rahmen von Kormoranverordnungen oder auf der Grundlage von Einzelgenehmigungen durchgeführt. Diese umfassen sowohl (Vergrämungs-)Abschüsse sowie Eingriffe in das Brutgeschehen. Derzeit werden in Deutschland jährlich etwa 25.000 Kormorane geschossen (vgl. BT-Drs. 18/2979, S. 4). Randnummer 6 Am 15.02.2012 fand im Ausschuss für Umwelt des Landtags von Sachsen-Anhalt eine Anhörung zum Thema Kormoranpopulationen in Sachsen-Anhalt statt. Im Nachgang zu dieser Anhörung wurde die zuständige Fachabteilung des damaligen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt mit der Erarbeitung einer Kormoranverordnung beauftragt. Randnummer 7 Der Antragsteller ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Land Sachsen-Anhalt. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört u.a. die Förderung des Natur- und Artenschutzes. Mit Schreiben vom 12.06.2013 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller den Entwurf der Kormoranverordnung nebst Begründung mit Stand vom 30.05.2013 zur Kenntnis. Zugleich lud er den Antragsteller zu einem Gespräch am 01.07.2013 in das Dienstgebäude des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt ein. Im Nachgang zu diesem Gespräch erklärte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 30.07.2013, dass er den Entwurf der Kormoranverordnung ablehne. Die einseitige Ausrichtung der Kormoranverordnung zugunsten einer ungesteuerten Dezimierung der Art sei unverantwortlich. Er kritisierte unter anderem den fehlenden Vorrang nichtletaler Vergrämung, die (nicht ausreichenden) Beschränkungen der Ausnahme vom Tötungsverbot sowie die (zu weitgehende) Erlaubnis zur Verhinderung der Entstehung neuer Brutkolonien. Die Kormoranverordnung dürfe nicht für das ganze Land gelten, sondern sei auf fischökologisch sensible Bereiche zu beschränken. Die Notwendigkeit einer Kormoranverordnung sei nicht bewiesen. Insbesondere lasse sich die Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt der Fischfauna an vielen Flüssen nicht dem Kormoran anlasten. Die Kormoranverordnung werde auch keinen besseren Vergrämungseffekt an den natürlichen Gewässern der Berufs- und Angelfischerei bewirken. Im Gegenteil werde es wie in anderen Bundesländern zu einer flächigen Verteilung der Kormorane und erhöhtem Nahrungsbedarf kommen. Der mit der Kormoranverordnung bezweckte Schutz der Berufsfischer im Gebiet der mittleren Elbe und der unteren Havel sei durch die Kormoranverordnung nicht möglich, da die Kormorane sich hier fast ausschließlich in NATURA-2000- bzw. Europäischen Vogelschutzgebieten aufhielten. Insoweit seien Ausnahmeregelungen zur Herstellung der Effizienz der Kormoranverordnung unabdingbar. Bei der Beurteilung des Einflusses des Kormorans auf die Fischbestände würden andere Einflussfaktoren vernachlässigt, etwa die Angelsportfischerei oder der Gewässerzustand. Es fehle eine Begrenzung auf wichtige Fischhabitate, in denen der Kormoran als Einflussfaktor eine größere Rolle spiele. Auch sei die Geltung der Kormoranverordnung zeitlich zu beschränken. Darüber hinaus sei regelmäßig durch unabhängige Gutachter zu überprüfen, ob die Verordnung ihrer Zielstellung gerecht werde. Eine Bestandsgröße im Sinne einer im Land zu erhaltenden Brutpaar- und Rastbestandszahl, ab der die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist, existiere nicht. Insoweit sei das Ziel der Kormoranverordnung gefährlich nebulös. Die Zulassung von Vergrämungsabschüssen von immatur gefärbten, nicht am Brutgeschäft beteiligten Kormoranen auch zur Brutzeit führe zu Auswirkungen auf andere streng geschützte Arten, sei nicht kontrollierbar und aufgrund der oft schwierigen Einschätzung des Individuenalters auch vom Jagdausübungsberechtigten nicht fehlerfrei durchführbar. Randnummer 8 Nachfolgend wertete das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt die eingegangenen Stellungnahmen aus. Berücksichtigung fand hierbei u.a. eine Stellungnahme des Instituts für Binnenfischerei e.V. Potsdam-Sacrow vom 02.07.2013 sowie eine sehr kritische Stellungnahme des Landesamtes für Umweltschutz vom 23.07.2013. Im Ergebnis der Auswertung wurde der Verordnungsentwurf überarbeitet. Randnummer 9 Am 26.08.2014 wurde die Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KorVO LSA) von der Landesregierung in der Fassung der Kabinettsvorlage des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 19.08.2014 mit der Maßgabe beschlossen, dass folgende Präambel vorweg gestellt wird: Randnummer 10 "Diese Verordnung dient dem Schutz der natürlichen Fischfauna und der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane (Phalacrocorax carbo). Zu diesem Zweck dürfen die dazu berechtigten Personen Kormorane in bestimmten Bereichen bejagen und die Entstehung neuer Brutkolonien verhindern. Durch diese Maßnahmen sollen Kormorane bei drohenden Schäden aus diesen Bereichen vergrämt werden." Randnummer 11

einem Vermerk des Referats 14 des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 28.08.2014 wurde der Beschluss der Landesregierung so interpretiert, dass der Text der Präambel dem Regelungstext der Verordnung vorangestellt werden soll. Die Einfügung des Textes in die oftmals als Präambel bezeichnete Eingangsformel könne nicht gemeint sein. Rechtssystematisch bedürfe der Text einer Bezeichnung mit § und Überschrift. Hier werde "§ 1 Zweck der Verordnung" empfohlen. Die übrige Paragrafennumerierung sei anzupassen. Entsprechend dieses Vermerks ließ das Ministerium für Justiz und Gleichstellung am 04.09.2014 einen Fahnenabzug der Kormoranverordnung anfertigen. Nachfolgend wurde die Kormoranverordnung am 15.09.2014 ausgefertigt und am 25.09.2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht. Am 01.01.2015 trat sie in Kraft. Randnummer 12 Der in § 1 KorVO LSA geregelte Zweck der Kormoranverordnung entspricht der von der Landesregierung am 26.08.2014 beschlossenen Präambel.

§ 2Abs. 1 Kor

VO LSA wird gestattet, Kormorane nach Maßgabe des § 3 durch Abschuss zu töten. § 3 KorVO LSA enthält örtliche, sachliche und zeitliche Beschränkungen der Ausnahme vom Tötungsverbot. Nach § 3 Abs. 1 KorVO LSA ist die Tötung zulässig auf, über oder an Gewässern sowie bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht und in einem Abstand von bis zu 300 m hierzu. Von der Gestattung ausgenommen sind nach § 3 Abs. 2 KorVO LSA u.a. Naturschutzgebiete, Kernzonen von Biosphärenreservaten, Naturdenkmale sowie Europäische Vogelschutzgebiete

Anlage 2 der Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000.

§ 3Abs. 3 Kor

VO LSA ist der Abschuss grundsätzlich nur zulässig vom

  1. August bis
  2. März eines jeden Jahres in der Zeit eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang.

§ 3Abs. 4 Kor

VO LSA dürfen im Zeitraum vom

  1. März bis
  2. August von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang nur im Jungkleid befindliche (immatur gefärbte), nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane getötet werden.

§ 5Kor

VO LSA dürfen die nach § 4 Abs. 1 berechtigten Personen durch geeignete Maßnahmen mit Zustimmung des Grundstückseigentümers die Entstehung neuer Brutkolonien des Kormorans verhindern. Dies gilt nicht im Zeitraum

  1. März bis
  2. August; § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Randnummer 13 In der Begründung der Kormoranverordnung wurde ausgeführt, mit dem infolge der Schutzmaßnahmen seit Anfang der 1980er Jahre zu beobachtenden rasanten Anstieg der Kormoranbestände in verschiedenen Teilen der EU sei der von ihm verursachte Fraßdruck auf die Fischbestände enorm angewachsen. Seit Jahren würden zunehmend vermehrte Schäden für die Fischerei und Aquakultur gemeldet sowie ein Rückgang der Artenvielfalt bei den Fischbeständen beklagt. Gegenwärtig seien Kormoranabwehrmaßnahmen zum Schutz der Fischbestände und –arten nur auf Länderebene möglich. Hierbei komme der Abwehr von Kormoranen während der Zugzeit im Winterhalbjahr besondere Bedeutung zu, da diese Vögel die größten Schäden verursachten. Darüber hinaus komme es auch darauf an, dass keine neuen Brutkolonien in fischökologisch sensiblen Bereichen zugelassen werden. Der Kormoran habe sich in den vergangenen 30 Jahren auch in Sachsen-Anhalt stark ausgebreitet. Die Fischbestände der durch ihn beflogenen Gewässer unterlägen einem erheblichen Fraßdruck mit entsprechenden Auswirkungen auf die heimischen Fischbestände und teilweise deutlichen Folgen für die Berufsfischerei. Über diese Auswirkungen seien im In- und Ausland und seit über zehn Jahren auch im Land Sachsen-Anhalt zahlreiche Untersuchungen durchgeführt worden. Aufgrund der angewachsenen Anzahl und der hohen Mobilität der Kormorane, seiner Ausbreitung bis in die Oberlaufgebiete der Flusssysteme und seiner zunehmenden Sommer- und Winterpräsenz seien inzwischen in vielen Gewässern des Landes Schäden an Fischbeständen festzustellen. Die bisherigen Möglichkeiten zur Kormoranvergrämung auf der Basis der Einzelfallregelung seien in Anbetracht der enormen Zunahme der Kormoranpräsenz an den Gewässern Sachsen-Anhalts nicht wirksam. Lediglich bei den Teichwirtschaftsbetrieben mit künstlich zur Fischzucht angelegten Gewässern sei ein zufriedenstellender Vergrämungserfolg infolge der bisherigen Einzelfallgenehmigungen zu verzeichnen. Eine Rechtsverordnung zur Abwehr von Kormoranschäden könne einen besseren Vergrämungseffekt an den Gewässern bewirken. Der zunehmende Einfluss des Kormorans auf die Fischbestände in Sachsen-Anhalt werde durch den Rückgang der Fänge der Angelfischerei sowie der Fluss- und Seenfischerei (Berufs- und Nebenfischerei) belegt. Die Dringlichkeit einer regulierenden Einflussnahme auf Kormorane in Sachsen-Anhalt mit Blick auf den Fischartenschutz zeige insbesondere eine Untersuchung des Büros für Gewässerökologie und Fischereibiologie Dr. Ebel in Halle zur Bestandssituation und Bestandsentwicklung von Fischarten in ausgewählten Gewässern Sachsen-Anhalts für den Zeitraum 2000 bis
  3. Die darin dargelegten Befunde indizierten die Folgen der gegenwärtigen Kormoranpräsenz für Fischbestände in der Kulturlandschaft. Vor diesem Hintergrund seien die bisherigen Einzelfallgenehmigungen in Sachsen-Anhalt nicht ausreichend, um durch Kormorane verursachte Schädigungen der Fischbestände wirkungsvoll zu begrenzen. Die Verordnung der Landesregierung solle zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane die nötigen Handlungsoptionen eröffnen, die bei Bedarf zur Anwendung kämen. Der wesentliche Unterschied einer Verordnung gegenüber der bisher praktizierten Einzelfallregelung bestehe darin, dass zukünftig auf die Beschränkung der Vergrämungsmaßnahmen auf bestimmte Teichwirtschaften und Gewässerstrecken verzichtet werden solle. Auf dieser Grundlage könne auf Kormoraneinflüge an Gewässern deutlich rascher und unmittelbarer als bisher reagiert werden. Kormorantrupps seien umso schwieriger zu vergrämen, je länger sie sich an einem Gewässer aufhielten. Die Möglichkeit zu einer schnellen Reaktion trage daher dazu bei, sowohl den Schutz der Fischbestände erheblich zu verbessern als auch die Vergrämung mit wenig Aufwand und geringeren Störungen für andere Arten durchzuführen. Mit einer Verordnung könnten auch die in Abhängigkeit von den Witterungsbedingungen jährlich schwankenden Verteilungsmuster des Kormoranbestandes besser berücksichtigt werden. Eine Beibehaltung der Einzelfallregelung hätte den Nachteil, dass auf die durch den Kormoran in Sachsen-Anhalt verursachten negativen Auswirkungen auf seltene Fischarten und heimische Fischbestände nicht mehr angemessen reagiert werden könnte. Der Verzicht auf die Beschränkung von Vergrämungsabschüssen nur an bestimmten Gewässern sei von erheblichem Vorteil, da sehr viel rascher und unmittelbarer auf in Gewässer einfliegende Kormorane reagiert werden könne. Randnummer 14 Am 03.09.2015 hat der Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Randnummer 15 Mit Beschluss vom 23.03.2017 hat der Senat festgestellt, dass der Normenkontrollantrag des Antragstellers zulässig ist. Der Beschluss ist rechtskräftig. Randnummer 16 Der Antragsteller macht geltend, der Zweck der Kormoranverordnung könne durch die zugelassenen Ausnahmen vom Tötungsverbot nicht erreicht werden. Die Abschüsse allein hätten keinen messbaren Effekt auf die Fischfauna, da sie nicht zu einer Bestandsreduzierung der Kormorane führten. Erforderlich sei vielmehr die Einbindung der Kormoranabschüsse in ein Bündel gleichzeitig und geplant stattfindender Maßnahmen. Die Kormoranverordnung gehe auch deshalb ins Leere, weil große Abschnitte der für den Kormoran besonders geeigneten Gebiete innerhalb von Schutzgebieten lägen, in denen er nicht abgeschossen werden dürfe. Auch gebe es keine Beschränkung der Abschüsse auf Gewässer, die im Hinblick auf die Situation der Fischbestände besonders schutzwürdig seien. Der Abschuss von Kormoranen sei vielmehr jederzeit und überall möglich. Ob eine Vergrämung der Kormorane von besonders schutzwürdigen Gewässern erfolge, hänge allein vom Zufall ab. Die zugelassenen Abschüsse brächten allenfalls kurzfristige Effekte. Es könne sein, dass Kormorane von Stellen vergrämt würden, an denen sie keine größeren Schäden anrichten würden. Daher müssten die besonders schutzwürdigen Gewässerabschnitte definiert und die Abschüsse auf diese Abschnitte beschränkt werden. Auch Abschüsse über Teichanlagen seien nicht gerechtfertigt, da hier eine wirksame nicht-letale Vergrämung möglich sei. Zudem sei der Ursachenzusammenhang zwischen der Zunahme des Kormoranbestandes und der Reduzierung des Fischbestandes nicht nachgewiesen. Die Zahlen über die Bestandsentwicklung des Kormorans und die Ertragsentwicklung der Fluss- und Seenfischerei sowie der Angelfischerei korrelierten nicht miteinander. Für den Rückgang der Äsche gebe es mehrere Ursachen. Für die Annahme, der Kormoran sei die alleinige oder jedenfalls die Hauptursache für den Fischrückgang, gebe es keine ausreichende Datengrundlage. Der Kormoran sei nur eine von mehreren Ursachen, auch für den Ertragsrückgang der Fischerei. Es habe auch keine ausreichende Prüfung von anderen, nicht-letalen Vergrämungsmethoden stattgefunden. In Betracht komme insbesondere eine akustische Vergrämung mit dem Gerät "Seeadler K1". Durch den Abschuss von Kormoranen in Brutkolonien und Schlafgemeinschaften, mit bleifreiem Schrot, in der Zeit eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang, durch Maßnahmen gegen neue Brutkolonien und die Tötung von immatur gefärbten Kormoranen während der Brut würden andere Verbotstatbestände verwirklicht, von denen die Kormoranverordnung keine Ausnahme zulasse. Auch verstoße die Kormoranverordnung gegen das tierschutzrechtliche Verbot des § 1 Satz 2 TierSchG, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, indem sie den Abschuss von Kormoranen auch an Gewässern zulasse, an denen dies nicht erforderlich sei. Mit dem Abschuss der Kormorane seien zudem Verstöße gegen Schutzgebietsvorschriften zugunsten von Biosphärenreservaten, des Nationalparks Harz, Europäischen Vogelschutzgebieten und FFH-Gebieten verbunden. Der Kormoranverordnung liege keine ausreichende Tatsachenfeststellung zugrunde. Es fehle insbesondere eine ausreichende Erfassung der Bestände der Äschen und Kormorane an den von Dr. Ebel untersuchten Gewässerabschnitten. Schließlich sei auch sein Mitwirkungsrecht

§ 63Abs. 2 Nr. 1 BNat

SchG verletzt worden, da ihm in einschlägige Sachverständigengutachten keine Einsicht gewährt worden sei. Dies betreffe u.a. die in dem Aufsatz von Dr. Ebel genannten Untersuchungen, Gutachten und Quellen, die in dem Vermerk vom 27.06.2013 zur Vorbereitung der Gesprächsrunde vom 01.07.2013 genannten Anlagen sowie die danach eingegangenen Stellungnahmen des Instituts für Binnenfischerei vom 02.07.2013 und des Landesamtes für Umweltschutz vom 23.07.2013. Bereits die Verletzung seines Mitwirkungsrechts führe zur Rechtswidrigkeit der Kormoranverordnung. § 46 VwVfG sei bei dem Erlass einer Norm nicht anwendbar. Randnummer 17 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 18 die Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KorVO LSA) vom 15.09.2014 für unwirksam zu erklären. Randnummer 19 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 20 den Antrag abzulehnen. Randnummer 21 Er trägt vor, die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG lägen vor. Die Kormoranverordnung diene der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden. In Sachsen-Anhalt gebe es im Bereich der Fluss- und Seenfischerei noch 13 Haupterwerbsbetriebe, deren Erträge unter dem Einfluss des Kormoranbeflugs drastisch zurückgegangen seien. Die Erträge der Angelfischerei seien ebenfalls gesunken. Auch im Bereich der Teichwirtschaft (Forellen- und Karpfenzucht) seien die Ertragseinbußen unter dem Einfluss des Kormorans erheblich. Selbst die Fischbestände der größten berufsfischereilich genutzten Gewässer in Sachsen-Anhalt reagierten mit Bestandsrückgängen auf den Kormoranbeflug. Es komme nicht darauf an, ob für sämtliche im Geltungsbereich der Verordnung liegende Fischereibetriebe Schadensnachweise vorlägen. Es reiche aus, wenn es zu einer Beeinträchtigung oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Grundlage einzelner Betriebe komme. Die dargelegten Schäden seien auch erheblich. Die Schäden erreichten eine die Berufsfischerei gefährdende Höhe und könnten damit das Eigentum an den Fischen im Bereich der Teichwirtschaft und das eigentumsrechtlich geschützte Recht am Gewerbebetrieb im Bereich der Fluss- und Seenfischerei verletzen. Bei zahlreichen Betrieben erreichten die Schäden in Relation zur Höhe ihrer Gesamteinnahmen eine Größenordnung, die den Gewinn unter die Rentabilitätsschwelle drücke und damit zur Betriebsaufgabe zwingen könne. Die erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schäden seien auch kausal auf den Einfluss des Kormorans zurückzuführen. Die Kormoranverordnung diene darüber hinaus

§ 45Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNat

SchG dem Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt. Der Kormoran habe sich in den vergangenen Jahren in Sachsen-Anhalt stark ausgebreitet. Die Fischbestände der durch ihn beflogenen Gewässer unterlägen einem erheblichen Fraßdruck. Bei intensivem Kormoraneinflug komme es zusätzlich zur direkten Fischentnahme häufig auch zu Defiziten bei den fortpflanzungsfähigen Fischen und damit zu einem Rückgang der Bestandsdichte. Bei anhaltender Entnahme steige das Risiko eines Bestandsrückgangs bis unter die zur Populationserhaltung notwendige Dichte, was den Zusammenbruch einzelner Populationen auslösen könne. Derartige Folgen seien insbesondere für größere Teile der gefährdeten Äschenbestände gegeben. Ähnliche Entwicklungen seien auch bei den gefährdeten Fischarten Barbe und Nase zu beobachten. Die Gefährdung der Fischfauna stehe in kausalem Zusammenhang mit dem Kormoranbestand. Der mit der Verordnung legitimierte Abschuss von Kormoranen sowie die Maßnahmen zur Verhinderung neuer Brutkolonien seien auch zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlichen Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt geeignet. Zwar werde die Gesamtzahl der Kormorane durch die zugelassenen Vergrämungsabschüsse nur marginal beeinflusst. Das sei jedoch auch nicht das Ziel der Kormoranverordnung. Deren Ziel sei es vielmehr, die Kormorane durch Vergrämungsabschüsse von Gewässern mit wertvollen Fischbeständen wegzulenken, um damit Fischereischäden zu reduzieren und bedrohte Fischarten zu schützen. Es seien auch keine zumutbaren Alternativen gegeben. Nicht-letale Vergrämungsmaßnahmen hätten sich als wirkungslos erwiesen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen des Kormorans sei nicht zu erwarten. Die nach der Kormoranverordnung legitimierten Maßnahmen hätten keine negativen Auswirkungen auf andere besonders geschützte Arten. Dem Antragsteller sei auch hinreichend Gelegenheit zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten gegeben worden. Es bestehe kein Anspruch auf Übermittlung jeglicher Unterlagen, vielmehr sei es ausreichend, auf die Existenz einschlägiger Gutachten hinzuweisen. Zudem müssten sich die Verbände in angemessenem Umfang selbst um die einschlägigen Informationen bemühen. Der Antragsteller habe weder während des Anhörungsverfahrens noch danach um die Vorlage der fraglichen Sachverständigengutachten gebeten. Es sei folglich davon auszugehen, dass er anhand der übersandten Unterlagen vollständig informiert und in der Lage gewesen sei, eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf abzugeben. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Randnummer 24 I. Die Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KorVO LSA) vom 15.09.2014 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen vereinbar. Die fehlende Übereinstimmung zwischen dem beschlossenen und dem bekannt gemachten Normtext führt nicht zur Ungültigkeit der Rechtsverordnung. Randnummer 25 Zwar darf eine Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber beschlossenen Inhalt veröffentlicht werden. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen. Die Identität des Norminhalts muss zweifelsfrei feststehen. Der bekannt gemachte Wortlaut darf nur ganz ausnahmsweise von dem Beschlossenen abweichen, ohne dass die zur Normsetzung berufene Körperschaft nochmals eingeschaltet wird. Der materielle Normgehalt darf auch in diesem Fall keinesfalls angetastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.2015 – BVerwG 8 CN 2.14 –, juris RdNr. 28). Randnummer 26 Gemessen daran ist die KorVO LSA nicht formell unwirksam. Zwar entspricht der im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemachte Normtext nicht dem von der Landesregierung am 26.08.2014 beschlossenen Verordnungstext, denn entgegen der Maßgabe des Beschlusses der Landesregierung wird der Zweck der Verordnung nicht in einer der Verordnung vorangestellten Präambel genannt, sondern in § 1 KorVO LSA. Dies hat zur Folge, dass sich die Regelungen der §§ 1-10 der von der Landesregierung beschlossenen Kabinettsvorlage in §§ 2-11 der bekannt gemachten KorVO LSA wiederfinden. Hierbei handelt es sich indessen nur um eine redaktionelle Änderung, während der bekanntgemachte Normtext inhaltlich nicht von dem von der Landesregierung Beschlossenen abweicht. Randnummer 27 II. Die KorVO LSA ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 28 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 45 Abs. 7 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434). Nach Satz 1 dieser Vorschrift können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen u.a. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden (Nr. 1) oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (Nr. 2) zulassen. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält (Satz 2). Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten (Satz 3). Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen (Satz 4). Randnummer 29 Der zuständigen Behörde steht bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahme

§ 45Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNat

SchG ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu. Soweit das Gesetz die Behörde bei der Prüfung artenschutzrechtlicher Bestimmungen auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis als Orientierungshilfe verweist und soweit ökologische Fragestellungen in weitem Umfang noch keine eindeutige, in den einschlägigen Fachkreisen allgemein anerkannten Antworten gefunden haben, kann dies nur als Ermächtigung verstanden werden, die artenschutzrechtliche Prüfung in Würdigung des jeweiligen naturschutzfachlichen Meinungsstandes eigenverantwortlich vorzunehmen. Damit hat der Gesetzgeber den zuständigen Behörden, soweit anerkannte naturschutzfachliche Maßstäbe fehlen, eine sachlich gerechtfertigte Einschätzungsprärogative eingeräumt, der mangels vollständig determinierter Handlungs- und Kontrollmaßstäbe eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle korrespondiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – BVerwG 4 C 1.12 –, juris RdNr. 14; Urt. v. 21.11.2013 – BVerwG 7 C 40.11 –, juris RdNr. 15 ff.). Das gilt auch für die Beurteilung der Voraussetzungen einer artenschutzrechtlichen Ausnahme

§ 45Abs. 7 BNat

SchG, soweit das Gesetz hierbei auf ökologische Fragestellungen verweist, für die sich in den einschlägigen Fachkreisen noch keine gesicherte Erkenntnislage gebildet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – BVerwG 9 A 20.08 –, juris RdNr. 60; Urt. v. 06.11.2013 – BVerwG 9 A 14.12 –, juris RdNr. 130; OVG BBg, Beschl. v. 26.02.2015 – OVG 11 S 3.15 –, juris RdNr. 23; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, § 45 BNatSchG RdNr. 81). Das ist bei der Erteilung von Ausnahmen zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG der Fall. Insbesondere hat sich im Hinblick auf die Beurteilung des Zusammenhangs zwischen dem Anwachsen der Kormoranpopulation und dem Rückgang der Fischereierträge bzw. der Fischbestände in natürlichen Gewässern sowie hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit von Abwehrmaßnahmen zur Vergrämung von Kormoranen in den einschlägigen Fachkreisen noch kein allgemein anerkannter Konsens eingestellt. Randnummer 30 Nach diesen Grundsätzen ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung

§ 45Abs. 7 Satz 4 BNat

SchG vorliegen, rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Normenkontrollantrag (vgl. HessVGH, Urt. v. 17.05.2002 – 7 N 4645/98 –, juris RdNr. 17; VGH BW, Urt. v. 12.09.2013 – 6 S 1172/13 –, juris RdNr. 24; Kopp/Schenke, VwGO,

  1. Aufl., § 47 RdNr. 137; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO,
  2. Aufl., § 47 RdNr. 109). Randnummer 31
  3. Der Anwendungsbereich des § 45 Abs. 7 BNatSchG ist eröffnet. Die Tötung von Kormoranen ist

§ 44Abs. 1 Nr. 1 BNat

SchG grundsätzlich untersagt. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Kormoran ist eine besonders geschützte Art im Sinne dieser Vorschrift. Zu den besonders geschützten Arten gehören

§ 7Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb BNat

SchG die europäischen Vogelarten. Dies sind

§ 7Abs. 2 Nr. 12 BNat

SchG in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010, S. 7) (Vogelschutzrichtlinie – VRL). Hierzu zählt auch der Kormoran (vgl. Czybulka/Fischer, Der Kormoran als geschützte Art, in: BfN (Hrsg.), Fachtagung Kormorane 2006, BfN-Skript 204, 2007, S. 15 ff.). Unerheblich ist, dass der Kormoran aus Anhang I der VRL gestrichen wurde. Sein Schutzstatus als europäische Vogelart im Sinne von Artikel 1 VRL blieb erhalten (vgl. Czybulka/Fischer, a.a.O., S. 16). Randnummer 32 2. Die Kormoranverordnung dient der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG). Randnummer 33

  1. a)In Sachsen-Anhalt liegen erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden vor. Randnummer 34 Ein erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schaden ist bei einem erheblich reduzierten fischereiwirtschaftlichen Ertrag gegeben (vgl. BT-Drs. 18/2979, S. 3). Maßgeblich ist, ob ein erheblicher Rückgang an verwertbaren Fischereierträgen zu verzeichnen ist. Dabei genügt es, wenn es zu einer Beeinträchtigung oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Grundlagen einzelner Betriebe kommt (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 17.02.2009 – 3 K 805/08 –, juris RdNr. 29; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 45 BNatSchG RdNr. 20; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 45 RdNr. 14). Ein allgemeiner Schaden für die Fischereiwirtschaft insgesamt ist nicht (mehr) erforderlich (so aber noch OVG SH, Urt. v. 22.07.1993 – 1 L 321/91 –, NuR 1994, 97 <98>), da das in § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. (zuvor in § 20g Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.) enthaltene – weitergehende – Erfordernis eines "gemeinwirtschaftlichen" Schadens durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2873) durch das Erfordernis eines "erheblichen wirtschaftlichen" Schadens ersetzt wurde. Randnummer 35 Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht sind bei der Bemessung des Schadens i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG auch wild lebende (herrenlose) Fische einzubeziehen (a.A. Ditscherlein, NuR 2006, 542 <543>; offen gelassen von OVG SH, Urt. v. 22.07.1993 – 1 L 321/91 –, a.a.O., S. 98). Würde man deren Rückgang bei der Prüfung eines Schadens i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG außer Betracht lassen, wäre die Berufsfischerei gegenüber Einflüssen des besonderen Artenschutzrechts des § 44 BNatSchG, insbesondere gegenüber der enormen Zunahme der Zahl der Kormorane, schutzlos gestellt. Das überzeugt nicht, denn Schutzgut des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ist auch die Berufsfischerei auf Flüssen und Seen, die auf die natürlichen Fischbestände angewiesen sind (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 45 RdNr. 14; Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl., § 45 BNatSchG RdNr. 24). Randnummer 36 Ohne Belang im Rahmen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG sind indessen die Fangerträge der Angelfischerei. Ausnahmen nach dieser Vorschrift sind nur für die berufsmäßige Fischerei, nicht jedoch für die – hobbymäßige – Angelfischerei möglich (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 45 RdNr. 14; Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, a.a.O., § 45 BNatSchG RdNr. 24). Randnummer 37 Ein fischereiwirtschaftlicher Schaden ist i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erheblich, wenn er eine die Berufsfischerei gefährdende Höhe erreicht. Maßgeblich ist, ob der Schaden in Relation zur Höhe der Gesamteinnahmen eine beachtliche Größenordnung darstellt, der den Gewinn der betroffenen Fischereibetriebe unter die Rentabilitätsschwelle drücken und damit zur Betriebsaufgabe zwingen kann (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 17.02.2009 – 3 K 805/08 –, a.a.O., RdNr. 37; Lau, in: Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 45 RdNr. 14). Randnummer 38 In Sachsen-Anhalt ist in den Jahren 2002 bis 2016 ein derartiger erheblicher Rückgang der fischereiwirtschaftlichen Erträge zu verzeichnen. Der Antragsgegner hat den Ertragsrückgang der Berufsfischerei in Sachsen-Anhalt mit folgender Tabelle veranschaulicht: Randnummer 39 Jahr Fluss- und Seenfischerei (Berufsfischerei) 2002* 124 t 2003 156 t 2004 131 t 2005 100 t 2006 95 t 2007 92 t 2008 81 t 2009 72 t 2010 70 t 2011 62 t 2012 64 t 2013* 37 t 2014 46 t 2015 42 t 2016 46 t * Jahre mit Extremhochwasser im Mittelelbegebiet und Flutung der Havelpolder; diese führten zu Fischsterben auf den Überflutungsflächen und Ertragsausfällen der Berufsfischerei Randnummer 40 Hiernach sind die Erträge der Berufsfischerei von 124 t im Jahr 2002 auf 46 t im Jahr 2016 und damit um etwa 2/3 zurückgegangen. Dieser Rückgang stellt einen erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schaden dar, der zur Gefährdung der Existenz einzelner Haupterwerbsbetriebe der Fluss- und Seenfischerei führen kann. Randnummer 41 Hiergegen kann der Antragsteller nicht unter Bezugnahme auf die Jahresberichte zur Deutschen Binnenfischerei 2006 bis 2014 einwenden, der Ertragsrückgang sei nur auf den Rückgang der sogenannten Weißfische zurückzuführen, der ein nicht nutzbarer Futterfisch sei, bei dem der Kormoranfraß sogar erwünscht sei. Dieser Standpunkt kann schon nach den vom Antragsteller selbst angeführten Zahlen keinen Bestand haben, da diese nicht nur einen Rückgang der Weißfischerträge, sondern auch der Erträge bei anderen Nutzfischen zeigen. Damit übereinstimmend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der Ertragsrückgang der Berufsfischerei nicht nur Weißfische, sondern auch andere Nutzfischarten wie Aal, Zander und Hecht betrifft. Schließlich ist bei der Bestimmung eines Schadens i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ein Außerachtlassen von Weißfischfängen generell nicht sachgerecht (so aber OVG SH, Urt. v. 22.07.1993 – 1 L 321/91 – a.a.O., S. 99), da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass auch diese Fische einen wirtschaftlichen Wert darstellen. So hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Elbfischer im Elbe-Havel-Gebiet auch die Weißfischerträge verwerteten. Randnummer 42
  2. b)Der eingetretene erhebliche fischereiwirtschaftliche Schaden ist auch kausal auf die Zunahme der Kormoranbestände in Sachsen-Anhalt zurückzuführen. Randnummer 43 Die Erteilung einer Ausnahme auf der Grundlage des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG setzt voraus, dass der bereits eingetretene oder noch drohende Schaden kausal auf Einwirkungen der Tierart zurückzuführen ist, hinsichtlich derer die Ausnahme erteilt werden soll (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 45 RdNr. 14; Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, a.a.O., § 45 BNatSchG RdNr. 24). Das ist hier der Fall. Randnummer 44 Anhaltspunkte für den bei der Kausalitätsprüfung anzulegenden Maßstab ergeben sich aus dem von der Europäischen Kommission im Hinblick auf den Kormoran im Jahr 2013 herausgegebenen Leitfaden zur Erteilung von Ausnahmen

Art. 9

VRL (Great Cormorant, Applying derogations under Article 9 of the Bird Directive 2009/147/EC, http://ec.europa.eu/environment/nature/pdf/guidance_cormorants.pdf). Dieser sog. Kormoran-Leitfaden enthält unter Nr. 3.2.1 (S. 9 – 12) Hinweise zur Erteilung von Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischereigebieten. Im Anschluss daran hat die Bundesregierung in Übereinstimmung mit diesem Kormoran-Leitfaden folgende Hinweise zur Feststellung erheblicher – kormoranbedingter – fischereiwirtschaftlicher Schäden gegeben (vgl. BT-Drs. 18/2979, S. 3 – 4): Randnummer 45 • Die Beurteilung der Erheblichkeit eines Schadens ist nicht anhand eines fixen Grenzwertes für die Kormoranpopulation oder die vom Kormoran entnommene Fischmenge möglich. Randnummer 46 • Maßgeblich ist, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Präsenz von Kormoranen in einem bestimmten Gebiet tatsächlich für einen erheblich reduzierten fischereiwirtschaftlichen Ertrag verantwortlich ist. Randnummer 47 • Andere Faktoren müssen als (Haupt-)Ursache einer beobachteten Veränderung im Fischbestand ausgeschlossen werden. Randnummer 48 Der erkennende Senat hält diese Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kausal auf den Kormoran zurückzuführen sind, für sachgerecht. Gemessen daran ist die Annahme des Antragsgegners, die oben dargestellten erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schäden seien – jedenfalls in erster Linie – auf den Kormoran zurückzuführen, rechtlich nicht zu beanstanden. Entscheidend für die Vertretbarkeit der Annahme des Antragsgegners spricht der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Rückgang der Fischereierträge einerseits und der Zunahme der Kormoranpopulation andererseits. Randnummer 49 Nach den Angaben der Landesregierung in einer Antwort auf eine kleine Anfrage zur Entwicklung der Population der Kormorane vom 04.04.2017 (LT-Drs. 7/1206) begann die Besiedlung durch den Kormoran in Sachsen-Anhalt im Jahre 1987 mit neun Brutpaaren. Zunächst entwickelte sich der Bestand nur langsam, ab 1994 deutlich schneller. Im Jahre 2009 erreichte der Brutbestand mit 1.206 Brutpaaren sein bisheriges Maximum. Nach weiteren vier Jahren mit einem Brutbestand um ca. 1.000 Brutpaaren sank der Bestand im Jahre 2014 erstmals deutlich ab. Auch 2015 und 2016 sank der Bestand weiter auf 604 Brutpaare im Jahre 2016. Die Brutbestandsentwicklung des Kormorans in Sachsen-Anhalt von 1987 bis 2016 zeigt die nachfolgende Abbildung (Quelle: LT-Drs. 7/1206, Anlage 1): ... Randnummer 50 Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung kann zur Schätzung der Gesamtzahl der Kormorane (Brutvögel und nicht brütende Vögel) die Zahl der Brutpaare mit dem Faktor 5 multipliziert werden (vgl. Steffens, Wie viele Kormorane vertragen unsere Flussläufe?, Artenschutzreport 2013, S. 8 ff. <S. 9 f.>). Hiernach ergibt sich bei einem Bestand von ca. 1.000 Brutpaaren in Sachsen-Anhalt ein Kormoranbestand im Sommerhalbjahr von 5.000 Individuen. Diese Zahl ist für Sachsen-Anhalt wegen der nur geringen Anzahl an Großgewässern und dementsprechend geringerer Attraktivität für präadulte Kormorane auf ca. 4.000 Individuen nach unten zu korrigieren (vgl. Kammerad, Zum Einfluss des Kormorans auf Fischbestände und zur Notwendigkeit von Kormoranabwehr- und Vergrämungsmaßnahmen für den Erhalt biotoptypischer Fischpopulationen in den Gewässern des Landes Sachsen-Anhalts, Beiträge zur Jagd- und Wildforschung, Band 40

(2015), S. 235 ff. <S. 241>). Dementsprechend geht der Antragsgegner bei einem Bestand von ca. 1.000 Brutpaaren von einem durchschnittlichen Frühjahrs/Sommerbestand in Sachsen-Anhalt von ca. 4.000 Individuen aus. Randnummer 51 Zu diesen Brutpopulationen treten im Winterhalbjahr die Zug- und Rastpopulationen hinzu. Über die Zahl der im Herbst und Winter in Sachsen-Anhalt verweilenden Durchzügler liegen keine genauen Daten vor, da die im Rahmen der Wasservogelzählungen ermittelten Kormorane nur eine Momentaufnahme darstellen (vgl. Kammerad, a.a.O., S. 242). In einer neueren Veröffentlichung des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt wird die Zahl der in Sachsen-Anhalt überwinternden Kormorane mit 3.650 – 6.075 Individuen angegeben (vgl. Dornbusch/Fischer/Dornbusch, "Vögel", in: Frank/Schnitter [Hrsg.], Pflanzen und Tiere in Sachsen-Anhalt, Ein Kompendium der Biodiversität, 2016, S. 519 ff. <S. 534>, https://lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz/arten-und-biotopschutz/pflanzen-und-tiere-in-sachsen-anhalt/). Vor diesem Hintergrund geht der Antragsgegner plausibel von einem durchschnittlichen Überwinterungsbestand von ca. 4.000 Individuen aus. Randnummer 52 Ausgehend von einer durchschnittlich über das Jahr vorhandenen Kormoranzahl von 4.000 Vögeln geht der Antragsgegner bei einem geschätzten Fischkonsum des Kormorans von ca. 400 – 600 g Fisch pro Tag (vgl. Steffens, a.a.O., S. 10) und von ca. 150 kg pro Vogel und Jahr von einem Gesamtfischverzehr durch Kormorane von 600 t pro Jahr aus. Das entspricht für das Jahr 2011 in etwa dem Zehnfachen des Ertrages der Berufsfischerei und in etwa dem Dreifachen des Ertrages aller in Sachsen-Anhalt registrierten Fischereiausübungsberechtigten. Weiterhin geht der Antragsgegner aufgrund der vorliegenden Daten davon aus, dass die Entwicklung des Kormoranbestandes mit dem oben dargestellten Rückgang der Erträge der Fluss- und Seenfischerei korrespondiert. Diese Annahme ist aufgrund der nachfolgenden Daten plausibel: Randnummer 53 Jahr Fluss- und Seenfischerei (Berufsfischerei) Kormoran-Brutpaare (vgl. LT-Drs. 7/999) 2002 124 t 733 2003 156 t 693 2004 131 t 728 2005 100 t 875 2006 95 t 805 2007 92 t 973 2008 81 t 1.010 2009 72 t 1.206 2010 70 t 1.090 – 1.095 2011 62 t 1.097 2012 64 t 1.124 2013 37 t 1.112 2014 46 t 899 2015 42 t 770 2016 46 t 604 Randnummer 54 Vor dem Hintergrund der erheblichen Größenordnung der Fischentnahme durch den Kormoran und dem jedenfalls in der Tendenz deutlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Abnahme der Fischereierträge einerseits und der Zunahme der Kormoranbestände andererseits ist die Annahme des Antragsgegners, die erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schäden seien kausal auf den Einfluss des Kormorans zurückzuführen, rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 55 Zu Unrecht wendet der Antragsteller hiergegen ein, es gebe keine statistisch signifikante Korrelation zwischen den Kormoranbeständen und dem Rückgang der Fischereierträge. Er begründet dies mit dem fehlenden linearen Zusammenhang zwischen dem Kormoranbestand und den Fischereierträgen. Zudem sei der Ertrag der Angelfischerei über die Jahre weitgehend gleich gebieten. Wäre die Annahme des Antragsgegners richtig, dass die Kormorane für den Ertragsrückgang in der Fluss- und Seenfischerei verantwortlich seien, so müsse sich dies genauso in den Erträgen der Angelfischerei wiederspiegeln. Auch sei der Gesamtjahresertrag der Binnenfischerei einschließlich der Teichwirtschaft in den vergangenen Jahren allenfalls um 10 bis 15 % zurückgegangen, wobei dieser Rückgang nicht kontinuierlich erfolgt sei, sondern stets Schwankungen aufgewiesen habe. Insgesamt gebe es keinen deutlichen Ursachenzusammenhang zwischen den Kormoranzahlen einerseits und dem Rückgang des Fischereiertrages andererseits. Randnummer 56 Dies vermag nicht zu überzeugen. Die verfügbaren Daten zeigen vielmehr in der Tendenz eine deutliche Korrelation zwischen dem Rückgang der Erträge der Fluss- und Seenfischerei einerseits und der Zunahme der Bestände des Kormorans in Sachsen-Anhalt andererseits. Ein linearer Zusammenhang ist hierfür nicht erforderlich, da jährliche Ertragsschwankungen in natürlichen Gewässern normal sind und als Ursache für Ertragsrückgänge grundsätzlich vielfältige Ursachen in Frage kommen (vgl. VGH BW, Urt. v. 14.03.2011 – 5 S 644/09 –, juris RdNr. 53). So sind etwa die relativ geringen Ertragsmengen in den Jahren 2002 und 2013 Folge des in diesen Jahren eingetretenen Extremhochwassers und des damit verbundenen Fischsterbens auf den Überflutungsflächen, was der Antragsgegner auch berücksichtigt hat. Gleichwohl zeigen die Daten in der Tendenz eine Abnahme der Erträge der Berufsfischerei bei gleichzeitiger Zunahme der Brutpopulation des Kormorans. Der Antragsgegner weist zudem darauf hin, dass Fischereischäden nicht nur durch Brutvögel, sondern vor allem durch Zugvögel entstehen. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Antragsteller implizit erhobene Forderung nach einem linearen Zusammenhang zwischen der Abnahme der Fischereierträge einerseits und der Zunahme der Kormoran-Brutpaare andererseits als Voraussetzung des Nachweises der Kausalität als nicht sachgerecht. Randnummer 57 Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller für seine Ansicht, der Ursachenzusammenhang zwischen dem Kormoranbestand und dem Rückgang der Fischereierträge sei nicht nachgewiesen, auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.03.2011 – 5 S 644/09 –. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Kormoranzahlen korrelierten nicht mit dem Berufsfischerertrag, beruhte auf der dort festgestellten deutlichen Zunahme der Fangerträge bei gleichzeitiger deutlicher Zunahme der Kormoranpopulation (a.a.O., RdNr. 53). Davon kann in Sachsen-Anhalt nicht die Rede sein. Die Fangerträge nehmen von 2002 bis 2016 – abgesehen von den Sonderfällen 2002 und 2013 – kontinuierlich ab, während die Zahl der Kormoran-Brutpaare von 2002 bis 2009 im Wesentlichen kontinuierlich ansteigt und in den Jahren 2010 bis 2013 auf hohem Niveau von über 1.000 Brutpaaren verbleibt. Der weitere Rückgang der Ertragszahlen in den Jahren 2014 bis 2016 trotz gleichzeitigen Rückgangs der Kormoran-Brutpaare steht der Annahme eines Zusammenhangs zwischen diesen beiden Größen nicht entgegen. Die Entwicklung ab 2014 kann auf einer fehlenden Erholung der Fischbestände trotz nachlassender Kormoranprädation oder auf vom Kormoran unabhängigen Faktoren beruhen, etwa auf einem Rückgang der Zahl der Fischereibetriebe, stellt jedoch die für die Jahre 2002 bis 2013 zu beobachtende deutliche Tendenz nicht in Frage. Randnummer 58 Nicht überzeugen kann weiterhin der Einwand des Antragstellers, gegen den Einfluss des Kormorans auf die Fischerträge spreche, dass der Ertrag der Angelfischerei über die Jahre weitgehend gleich gebieten sei. Der Antragsgegner weist insoweit darauf hin, dass die kormoranbedingten Ertragsrückgänge in der Angelfischerei durch Besatzmaßnahmen ausgeglichen worden seien. So habe die Vereinigung Nordharzer Angelvereine e.V. in der Zeit vom Winter 2005/2006 bis heute insgesamt 23.360 kg Forellen und 18.655 Stück Äschen in ihre drei Salmonidenflüsse ausgesetzt, aber in derselben Zeit nur 9.890 kg Forellen und 249 Stück Äschen wiedergefangen. Zudem gebe es Fischarten in der Bleiregion von großen Flüssen und Standgewässern, die durch Kormoranfraß nicht ausrottbar bzw. sogar kormoranresistent seien wie z.B. Karpfen, Hecht und Zander, soweit sie im Zeitpunkt des Besatzes bereits eine kormoranfeste Größe aufwiesen, sowie den Wels. Zudem nutzen die örtlichen Anglervereine auch Dorfteiche und Kleingewässer in Ortsnähe, auf denen Kormoranfraß keine Rolle spiele. Hiermit hat der Antragsgegner plausibel gemacht, dass bei den Erträgen der Angelfischerei aufgrund des Auftretens des Kormorans kein gleich starker Rückgang wie bei der Berufsfischerei zu erwarten ist. Randnummer 59 Ebenso unberechtigt ist der Einwand des Antragstellers, der Gesamtjahresertrag der Binnenfischerei einschließlich der Teichwirtschaft sei in den vergangenen Jahren allenfalls um 10 bis 15 % zurückgegangen. Hiergegen hat der Antragsgegner zu Recht angeführt, dass eine Zusammenfassung der Berufsfischerei und der Fischproduktion in Aquakulturanlagen im Hinblick auf die Kormoranproblematik nicht sachgerecht sei, da die Berufsfischerei auf natürliche Fischbestände in Flüssen und Seen angewiesen und daher von Kormoranschäden stark betroffen sei, während bei der Aquakultur die Fischproduktion in künstlichen Haltungseinrichtungen erfolge, die durch Netzabdeckungen, Spanndrähte und Vergrämungsabschüsse vor Kormoraneinflüssen geschützt werden könne. Randnummer 60 Ohne Erfolg wendet der Antragsteller gegen die Annahme, die erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schäden seien kausal auf den Einfluss des Kormorans zurückzuführen, ein, die Zunahme der Kormorane sei nicht der einzige Grund für den Rückgang des Fischbestandes. Hierbei macht er unter anderem geltend, auch andere Fischfresser hätten Einfluss auf die Ertragsrückgänge. Insoweit verweist er auf folgende andere fischfressende Arten: Randnummer 61 • Fischotter • Graureiher • Silberreiher • Mink • Gänsesänger • Seeadler. Randnummer 62 Hiergegen wendet der Antragsgegner plausibel ein, dass diese Arten zwar Fisch fräßen, aber grundsätzlich nicht in so hoher Zahl bzw. in solchen Mengen wie der Kormoran aufträten und daher nicht relevant bestandsmindernd auf den Fischbestand einwirken könnten. Randnummer 63 Als weitere mögliche Gründe für den Rückgang der Fischereierträge benennt der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Jahresbericht zur Deutschen Binnenfischerei und Binnenaquakultur 2015 des Instituts für Binnenfischerei e.V. Potsdam-Sacrow sowie die Stellungnahme des Landesamtes für Umweltschutz vom 23.07.2013 insbesondere folgende Ursachen: Randnummer 64 • naturschutzrechtliche Regelungen und Einschränkungen wie z.B. Bewirtschaftungs- und Besatzverbote, Randnummer 65 • Konflikte mit der intensiven Gewässernutzung anderer Interessensbereiche wie Schifffahrt, Freizeitaktivitäten/Tourismus, Energiegewinnung, Wasserkraft und Entnahme von Kühlwasser, Randnummer 66 • Wetter, Randnummer 67 • Klimaentwicklung, Randnummer 68 • Hochwasserereignisse, Randnummer 69 • Übernutzung, Randnummer 70 • Gewässerstrukturen, Randnummer 71 • fehlende Durchgängigkeit, Randnummer 72 • Krankheiten, Randnummer 73 • ökonomische Aspekte. Randnummer 74 Diese möglichen weiteren Ursachen für den Ertragsrückgang stellen die Einschätzung des Antragsgegners, die erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schäden seien jedenfalls in erster Linie kausal auf den Kormoran zurückzuführen, nicht in Frage. Für die im Rahmen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erforderliche Kausalität ist ein wesentlicher Schadensbeitrag ausreichend (vgl. Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, a.a.O., § 45 BNatSchG RdNr. 24). Ein solcher Schadensbeitrag wird vom Antragsgegner plausibel angenommen. Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner Annahme, der Kormoranfraß sei die wesentliche Ursache für den Rückgang der Fischereierträge, ausgeführt, zahlreiche der vom Antragsteller genannten Ursachen, etwa naturschutzrechtliche Regelungen, Berufsschifffahrt, Wasserkraftwerke, Kühlwasserentnahme und Tourismus, seien für Sachsen-Anhalt nicht relevant. Im Übrigen habe es seit dem Jahr 2002, dem Zeitpunkt des Beginns der Erfassung der Fischereierträge, keine wesentliche Änderung der anderen denkbaren Ursachen gegeben. Andere Ursachen als der Kormoranfraß seien daher für den Rückgang der Fischereierträge nicht ersichtlich. Auch der Antragsteller stellt letztlich nicht in Frage, dass die Kormorane in beträchtlichem Umfang Fisch fressen müssen und damit Wirkungen auf den Fischbestand haben. Er macht lediglich geltend, der Kormoran sei nicht allein im Sinne einer Monokausalität dafür verantwortlich zu machen. Das ist jedoch für die festzustellende Kausalität auch nicht erforderlich. Randnummer 75
  1. Die Kormoranverordnung dient auch dem Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG). Randnummer 76 Die Vorschrift setzt voraus, dass sich eine geschützte Art so weit ausbreitet, dass sie andere Arten verdrängt oder gar zu vernichten droht (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 17.02.2009 – 3 K 805/08 –, a.a.O., RdNr. 40; OVG BBg, Beschl. v. 11.08.2009 – OVG 11 S 58.08 –, juris RdNr. 15; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 45 BNatSchG RdNr. 21; Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, a.a.O., § 45 BNatSchG RdNr. 25). Eine regionale Bedrohung des Bestandes ist ausreichend. Die Ausnahmeregelung dient der Lösung artenschutzinterner Konflikte (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 45 RdNr. 15). Randnummer 77 Im vorliegenden Fall ist die Annahme des Antragsgegners, die Zunahme der Kormoranbestände in Sachsen-Anhalt sei hauptverantwortlich für die Bedrohung zahlreicher heimischer Fischarten, insbesondere der Äsche (Thymallus thymallus) , rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 78 Die Äsche lebt in den Fließgewässern des Landes Sachsen-Anhalt in der nach ihr selbst als Leitfisch benannten Äschenregion der Flüsse. Das sind in der Regel wasserreiche, kiesgeprägte Flussabschnitte, die sich beim Austritt aus dem Gebirge oder im Hinterland an die Forellenregion anschließen und Sommertemperaturen von mindestens 16 °C erreichen, gleichzeitig jedoch Höchsttemperaturen von 22 – 23 °C nicht überschreiten (vgl. Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt [Hrsg.], Fischarten und Fischgewässer in Sachsen-Anhalt, Teil I, Die Fischarten, 2012, S. 86 f., https://mule.sachsen-anhalt.de/landwirtschaft/landwirtschaft-in-sachsen-anhalt/fischerei/fischartenatlas/). Randnummer 79 Die Bedrohung verschiedener in den Gewässern Sachsen-Anhalts vorkommender Fischarten, insbesondere der Äsche, durch den Kormoran wird von Ebel in dem Aufsatz "Zum Einfluss des Kormorans (Phalacrocorax carbo sinensis) auf Fischbestände in Fließgewässern Sachsen-Anhalts" (Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt,
  2. Jahrgang, 2012, S. 26 ff.) plausibel dargelegt. Die Einschätzung von Ebel, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der deutlichen Abnahme von Fischbeständen und der massiven Zunahme der Kormoranpräsenz bestehe, gründet sich auf eine in den Jahren 2000 bis 2011 durchgeführte Erfassung der Fischfauna insbesondere an zwei Gewässerabschnitten der Kleinen Helme im Landkreis Mansfeld-Südharz. Die Ergebnisse der Bestandserfassung werden von Ebel wie folgt beschrieben: Randnummer 80 "Im Rahmen der 10-jährigen Monitoringuntersuchungen wurden insgesamt 20.336 Individuen aus 25 Arten nachgewiesen. [Bei zahlreichen Arten] treten gravierende Bestandsrückgänge auf. Das betrifft insbesondere Äsche, Barbe, Döbel, Flussbarsch, Giebel, Gründling, Hasel, Kaulbarsch und Plötze, deren jeweilige Abundanzen sich sowohl im oberen als auch im unteren Laufabschnitt um zumeist 80 bis 100 Prozent verringerten. ... Die Gesamtabundanz aller Arten nimmt im oberen Laufabschnitt während des fünfjährigen Monitorings von 3.926 auf 990 Individuen je Hektar ab (Rückgang um 74,8 %). Für den unteren Laufabschnitt ergibt sich im Verlauf des 10-jährigen Monitorings eine Abundanzabnahme von 5.895 auf 88 Individuen je Hektar (Rückgang um 98,5 %). Insgesamt zeigt sich im Jahr 2011 in den untersuchten Gewässerstrecken eine stark verarmte Zönose mit äußerst geringer Biomasse, die durch eine hohe Groppendominanz bei gleichzeitig fehlendem oder sehr individuenschwachem Vorkommen anderer Arten gekennzeichnet ist. … Gewässermorphologische Aspekte sind als Ursache für die gravierenden Bestandsrückgänge im oberen Gewässerabschnitt auszuschließen, da im betrachteten Zeitraum keine diesbezüglichen Negativentwicklungen auftraten. Vielmehr ist eine vorteilhafte Veränderung der Substrateigenschaften, der Breiten- und Tiefendiversität sowie der Ufer begleitenden Vegetation und des Totholzanteils zu konstatieren. Defizite der Wassergüte kommen als Ursache für die Bestandsrückgänge gleichfalls nicht Betracht, da die hydrochemisch sensible Groppe eine erhebliche Bestandszunahme vollzogen hat und eine vorteilhafte Populationsstruktur mit einem hohen Anteil einsömmriger Jungtiere aufweist. Die Fischereiausübung kann aufgrund der geringen Intensität, sowie der Tatsache, dass es sich bei fast allen rückläufigen Taxa um fischereilich nicht genutzte Arten handelt, als relevanter Parameter gleichfalls ausgeschlossen werden. Der einzig erkennbare Einflussfaktor für die Bestandsentwicklung ist der Kormoran, der nach Beobachtungen von Anwohnern während der Wintermonate im Untersuchungsgebiet zahlreich auftritt. Die diesbezüglich vorliegenden Schätzungen umfassen das Spektrum von 60 bis 160 Kormoranen pro Tag. Die Bestandsrückgänge im unteren Laufabschnitt werden neben der massiven Kormoranprädation vermutlich auch durch die in den vergangenen Jahren zunehmende Verschlammung des Gewässers verursacht." Randnummer 81 Da die dargestellten Befunde nach Auffassung von Ebel belegten, dass zeitgleich mit der massiven Zunahme der Kormoranpräsenz stark regressive Bestandsentwicklungen bei zahlreichen Fischarten auftreten, heißt es zusammenfassend: Randnummer 82 "Die vorliegende Arbeit vermittelt einen Kurzüberblick über die Bestandssituation und Bestandsentwicklung von Fischarten in ausgewählten Gewässern Sachsen-Anhalts für den Zeitraum von 2000 bis
  3. Trotz umfangreicher Bemühungen zur Verbesserung des ökologischen Zustands treten hier stark regressive Bestandsentwicklungen auf. Für Äsche, Barbe und andere Arten sind Bestandsrückgänge von 80 bis 100 Prozent belegt. Die dargestellten Befunde indizieren die Folgen der gegenwärtigen Kormoranpräsenz für Fischbestände in der Kulturlandschaft." Randnummer 83 Zu der Bestandsentwicklung der Fischarten Barbe und Äsche führt die Landesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage zur Bestandsentwicklung des Kormorans vom 09.02.2017 folgendes aus (vgl. LT-Drs. 7/999, S. 3 f.): Randnummer 84 "Spezielle Bestandsuntersuchungen zum Einfluss des Kormorans auf Fischbestände im Land Sachsen-Anhalt gibt es nur für die Helme. Die vorgelegten Untersuchungsberichte für den Zeitraum 2000 bis 2011 zeigen, dass trotz verschiedener biotopverbessernder Maßnahmen seitens der Unterhaltungspflichtigen, zunehmender Verbesserung der Wassergüte und selbstauferlegtem Fangverbots des Fischereipächters der Äschenbestand der mittleren Helme in diesem Zeitraum um 93 % zurückgegangen ist und der Barbenbestand um 81 %. Der beauftragte Gutachter führt diese Bestandsrückgänge ausschließlich auf den Kormoraneinfluss zurück. Randnummer 85 In anderen mittelgroßen Fließgewässern des Landes Sachsen-Anhalts (z. B. Bode, Mulde, Weiße Elster, Schwarze Elster, Saale oberhalb Weißenfels) erfolgte mit zunehmendem Kormoranbeflug zu Beginn des neuen Jahrtausends eine vergleichbare Entwicklung. Seit dem strengen Winter 2005/06 werden nahezu alle im Winter eisfreien Gewässer des Landes von Kormoranen während der Zugzeit mehr oder weniger regelmäßig aufgesucht. Zu diesen Gewässern gibt es keine speziellen Untersuchungsdaten, da die meisten fischereilich nutzbaren Arten wie Äsche, Barbe und Zährte keiner Berichtspflicht (z.B. nach NATURA 2000) unterliegen. Bestandstrends lassen sich hier vornehmlich anhand der in dreijährigem Rhythmus erfolgenden Fischbestandsuntersuchungen im Rahmen des Wasserrahmenrichtlinie-Monitorings ablesen. Von der Barbe finden sich in den meisten Flüssen nur wenige, große (kormoranfeste) Exemplare von über 50 bis 60 cm Länge und dann wieder Jungfische der Altersklassen 0+, zum Teil noch 1+. Alle anderen Alters- bzw. Größengruppen dazwischen werden durch Kormorane erbeutet. Sobald die Jungfische die bevorzugte Beutegröße der Kormorane erreichen, werden auch sie gefressen. Da Barben mit 15 bis 18 Lebensjahren vergleichsweise alt werden, konnte die Art bislang noch auf sehr geringem (unnatürlichem) Niveau dem Kormoranfraß standhalten. Randnummer 86 Bei der Äsche, die nur ca. 6 bis 8 Jahre alt werden kann, ist das aber bereits nicht mehr der Fall. Hier ist die für die Arterhaltung unbedingt notwendige Bestandsgröße von mindestens 500 miteinander kommunizierenden Exemplaren in allen Flüssen bereits unterschritten." Randnummer 87 Diese Angaben stimmen in der Tendenz überein mit den Ergebnissen der im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt angefertigten Studie von Görlach und Müller, "Die Bestandsituation der Äsche (Thymallus thymallus) in Thüringen" vom 30.11.2005 (veröffentlicht in: Artenschutzreport 2008, S. 54 ff.), die zusammenfassend folgendes ausführen: Randnummer 88 "Bis ca. 1990 konzentrierte sich die Verbreitung auf die Werra mit ihren Nebenflüssen Ulster und Felda, auf die Schwarza im Saaleeinzugsgebiet und die Zorge in Nordthüringen. Nach dem sehr schnell einsetzenden Rückgang der Gewässerbelastung nach 1990 wurde bis zur Jahrtausendwende fast das gesamte historische Verbreitungsgebiet der Äsche in Thüringen wiederbesiedelt. Eine Vielzahl von Daten belegen jedoch, dass ab ca. 1996 die Bestandsdichten deutlich zurückgingen, zunächst nur begrenzt, später in ganz Thüringen. Der Trend hält bis heute an. In den meisten Gewässern ist die Äschenpopulation an den Rand der Reproduktionsfähigkeit gedrängt bzw. sie muss sogar als zusammengebrochen betrachtet werden. In weiten Strecken Thüringer Fließgewässer ist die Populationsdichte der Äsche deutlich unter das Niveau von vor 1990 gesunken Mit dem Totalverlust der Art in vielen Gewässern aller drei Thüringer Flusseinzugsgebiete muss in nächster Zeit gerechnet werden. Dramatisch ist nicht nur die Ausdünnung der Individuenzahl der Teilpopulationen, sondern auch die Zerstörung der natürlichen Alterspyramide. Randnummer 89 Die Hauptursache für die negative Entwicklung liegt in der seit 1995 drastisch zunehmenden Frequentierung Thüringer Gewässer durch den Kormoran. Die Anzahl überwinternder Kormorane hat sich in Thüringen auf ungefähr 1700 Individuen eingepegelt. Der daraus resultierende Fraßdruck auf die Äschenpopulation kann nicht mehr kompensiert werden." Randnummer 90 Zu einem vergleichbaren Ergebnis gelangt die Studie von Guthörl, "Zum Einfluss des Kormorans (Phalacrocorax carbo) auf Fischbestände und aquatische Ökosysteme – Fakten, Konflikte und Perspektiven für kulturlandschaftsgerechte Wildhaltung" aus dem Jahr 2006, der in der Zusammenfassung ausführt: Randnummer 91 "Erst durch anthropogene Landschaftsveränderung sind die Forellen-, Äschen- und Barbenregionen im Binnenland und Gebirge in den engeren Fouragierkreis des Großen Kormorans geraten. Die zeitliche Koinzidenz von plötzlicher oder stark zunehmender Kormoranpräsenz und drastischem Rückgang bzw. Verschwinden von Fischbeständen, die in den vergangenen zwei Dekaden an einer Vielzahl von Fließgewässern in mehreren europäischen Ländern beobachtet wurde, ist inzwischen statistisch signifikant und ein wissenschaftlich kaum widerlegbarer Beweis für den ursächlichen Zusammenhang. Zu den besonders gefährdeten Fließgewässerfischarten gehört die Äsche, welche bei Gefahr nicht in mögliche Verstecke am Ufer oder Gewässergrund flüchtet, sondern im freien Wasser Schwärme bildet, die vom Kormoran leicht bejagbar sind und gänzlich aufgefressen werden. Aber auch Bachforelle, Barbe sowie andere typische Arten der Fließgewässer werden vom Kormoran auf überlebenskritische Bestandsdichten reduziert, wenn es durch Strukturarmut an Verstecken mangelt; und in strukturreicheren Gewässern überlebt zwar die Population, doch nicht mehr in fischereilich nutzbaren Dimensionen. Die fischereilichen Schäden und Fischartenschutzprobleme durch Kormoranprädation an kleineren Fließgewässern sind weitgehend dichteunabhängig, d.h. insgesamt verringerte Bestandszahl oder regional geringere Präsenz des fischenden Vogels bedeutet nicht unbedingt, dass die Probleme weniger werden." Randnummer 92 Die Studie von Görlach und Wagner, "Überprüfung des winterlichen Kormoraneinflusses auf die Fischbestandssituation der Ilm/Thüringen" (veröffentlicht in: Artenschutzreport 2008, S. 30 ff.), gelangt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Auswirkungen der Überwinterungspopulationen des Kormorans in Thüringen auf die Fischfauna, insbesondere in den Fließgewässern, mehr als dramatisch seien. Neben der extrem starken Reduzierung der Fischbestandsdichten seien einzelne Fischarten wie z.B. die Äsche bestandsbedroht. Die Untersuchungen an der Ilm und auch die Ergebnisse der Untersuchungen der letzten Jahre in Thüringen bestätigten, dass nicht nur ruhig fließende und tiefe Gewässer, sondern im Prinzip alle Gewässer bejagt würden. Dabei spielten Gewässerstruktur, Wassertiefen oder Gewässerbreiten genauso wenig eine Rolle wie die Nähe zum Menschen. Randnummer 93 Hiermit im Grundsatz übereinstimmend wird in der vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) im Jahr 2009 herausgegebenen Roten Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Band 1: Wirbeltiere, auf S. 312 ausgeführt, dass über die Gründe für den massiven Rückgang bzw. den Zusammenbruch der Äschenbestände bei den befragten Experten Konsens bestehe. Zu der flächendeckend kritischen Situation der Äschenbestände habe stark erhöhter Fraßdruck vor allem durch Kormorane geführt. Es sei unumstritten, dass Kormorane wesentlich zum Rückgang der Äsche beigetragen hätten, doch träten auch bislang unbekannte Faktoren hinzu. Randnummer 94 In dem Aufsatz von Kammerad aus dem Jahr 2015, "Zum Einfluss des Kormorans auf Fischbestände und zur Notwendigkeit von Kormoranabwehr- und Vergrämungsmaßnahmen für den Erhalt biotoptypischer Fischpopulationen in den Gewässern des Landes Sachsen-Anhalts" (a.a.O., S. 239), wird das Verhalten der Kormorane in strengen Wintern allgemein wie folgt beschrieben: Randnummer 95 "Problematisch wird es …, wenn in strengen Wintern die Standgewässer zufrieren und als Nahrungsquelle ausfallen. Dann weichen sämtliche Kormorane auf die eisfreien Fließgewässer der Forellen-, Äschen- und Barbenregionen aus - mit katastrophalen Folgen für den Fischbestand dieser Gewässer. Die Fische dieser Fließgewässerregionen haben nicht die Möglichkeit, zur Überwinterung angeschlossene Standgewässer aufzusuchen, die bei Frost zufrieren. Sie suchen strömungsberuhigte Tiefstellen wie Kolke und Gumpen auf und ruhen dort oft dicht gedrängt in großer Zahl. Bei strengem Frost kühlt z.B. das Wasser der Harz- und Vorharzflüsse auf Temperaturen zwischen 0 und 1 °C ab. Als wechselwarme Tiere sind Fische dann wenig mobil und nicht fluchtfähig. Häufig konzentrieren sich die Fische von einem mehrere Kilometer langen Flussabschnitt in nur einem als Überwinterungshabitat geeigneten Kolk. Die hier einfallenden Kormorane fischen dann nicht nur den Kolk bis zum letzten Fisch leer, sondern zugleich auch den gesamten Fischbestand eines kilometerlangen Flussabschnitts. Da die Kormorane in strengen Wintern die Fließgewässer vom Unterlauf kommend bis hinaus ins Gebirge systematisch absuchen, ist der gesamte Fischbestand eines solchen Gewässers betroffen. Selbst wenn in Gebirgsregionen die Gewässer teilweise zufrieren, tauchen Kormorane von der meist schmalen eisfreien Fließrinne in Gewässermitte 8-10 m unter die Randeisflächen, um an die dort ruhenden Fische zu gelangen." Randnummer 96 Die Auswirkungen des Kormorans auf die Bestände der Äsche in Sachsen-Anhalt werden in dem Aufsatz von Kammerad (a.a.O., S. 242 ff.) wie folgt dargestellt: Randnummer 97 "Die Historie der Fischereischäden durch Kormorane im Land Sachsen-Anhalt beginnt
  4. Bis zum Jahr 1996 gab es in der Binnenfischerei unseres Landes kein „Kormoranproblem“ so wie in den meisten westlichen Bundesländern seit der exponentiellen Zunahme der Kormorane Anfang der 90er-Jahre. Unser vergleichsweise wasserarmes Bundesland war bis dahin für die sich rasant ausbreitende Vogelart augenscheinlich wenig attraktiv. Zudem waren viele Flüsse zur Wende infolge der jahrzehntelangen Abwasserproblematik auf weiten Strecken verödet und nahezu fischfrei, so dass zunächst für Kormorane auch wenig Grund bestand, unser Bundesland zu frequentieren. Etwa im Zeitraum 1995/96 war die Wiederbesiedlung der großen und mittelgroßen Flüsse mit Fischen in Sachsen-Anhalt vollzogen, so dass sich auch in Anbetracht des Erreichens der Kormoransättigung an Großgewässern in den wasserreichen Bundesländern um 1996/97 die Situation in unserem Bundesland sehr rasch änderte. Bereits 1997/98 kamen die ersten Klagen von Teichwirten über zunehmenden Kormoranbeflug an Karpfenteichwirtschaften. Zeitgleich wurden an den größeren Gewässern durch die Fischereipächter erste größere Kormoranansammlungen registriert. Ein besonderes Problem stellte hierbei der als Karpfenteich bewirtschaftete Helmestausee dar. Trotz Pachtpreisreduzierung sah sich der bewirtschaftende Fischereibetrieb u.a. aufgrund der Kormoranschäden zu Beginn des neuen Jahrtausends nicht mehr in der Lage, die fischereiliche Bewirtschaftung fortzusetzen. Da der Helmestausee aus Hochwasserschutzgründen alljährlich im Oktober abgelassen wird und zeitgleich auch die Teiche der nahen Teichwirtschaft Auleben (Thüringen) abgefischt werden, jagten bereits Ende der 1990er-Jahre im Winterhalbjahr die dort ansässigen Kormorane verstärkt auf der Helme. Die im Helme-Zorge-Thyra-System vorkommenden Barben- und Äschenbestände, die selbst die Abwasserbelastungen der DDR-Zeit überdauert hatten, brachen in der Folge zusammen … Ab dem Winter 1999/2000 erfolgte dann ein ständig zunehmender Kormoranbeflug auch an anderen mittelgroßen Fließgewässern der Barben- und Äschenregion wie z.B. Bode, Mulde und Unstrut. Die Fischbestände dieser Gewässer nahmen rapide ab, die Fischereierträge sanken stetig. Der starke Äschenbestand der mittleren Bode war nach dem ersten größeren Kormoranbeflug im Winter 1999/2000 nahezu vollständig verschwunden. An Flussabschnitten, an denen bis hin zum Spätherbst 1999 noch Schwärme von Hunderten und Tausenden Äschen standen, war im Frühjahr 2000 kein einziger Fisch mehr vorhanden. Ein vollständiger Bestandszusammenbruch erfolgte nur deshalb nicht, weil sich die Kormorane bis dahin noch von Ortschaften fern hielten und diese praktisch als Quelle für die Wiederbesiedlung erhalten blieben. Es trat genau wie an vielen westdeutschen Äschen- und Barbenflüssen das Paradoxon ein, dass die Fischbestände in den strukturlosen, ausgebauten Flussabschnitten in Ortslagen deutlich größer waren als auf naturnahen Abschnitten außerhalb der Ortschaften. Randnummer 98 Völlig verheerend wirkte sich aber dann die anhaltend starke Frostperiode im Winter 2005/06 aus. Nach einsetzendem Eistreiben auf der Elbe und dem Zufrieren der Standgewässer fielen immer mehr Kormorane nicht nur auf den größeren Barbenflüssen, sondern sogar auf kleine eisfreie Niederungsflüsse und Forellenbäche ein. Verschont blieben lediglich die wenigen Flussabschnitte in höheren Harzlagen, die vollständig zugefroren waren. Auch mitten in dicht besiedelten Ortslagen wie z.B. in Quedlinburg, Thale, Halberstadt oder Derenburg fischten jetzt die Kormorane fast restlos alle greifbaren Fische weg. Die Fluchtdistanz der Vögel lag hierbei bei lang anhaltendem strengen Frost häufig nur bei ca. 10 m. Verschont blieben lediglich Kleinfische, die aufgrund ihrer geringen Größe nicht unter das Beutespektrum des Kormorans fielen bzw. sich vollständig unter Steinen oder Wurzeln verstecken konnten. Die Bestände der typischen Leitfischarten dieser Fließgewässerregionen, insbesondere Äsche, Bachforelle, Barbe, Hasel, Döbel, Zährte brachen daraufhin zusammen. Bei kleinen Äschenflüssen wie Wipper, Holtemme oder Selke zeigte sich im Winter 2005/06, dass schon ein Kormoranbeflug von nur ca. 30-40 Exemplaren den Zusammenbruch des bis dahin ungefährdeten Äschenbestandes hervorrufen kann. Die Äsche ist als deckungsfrei lebende Fischart nicht an einen Fressfeind wie dem Kormoran angepasst und kann dem Fraßdruck dieser biotopuntypischen Vogelart deshalb auch keinerlei Abwehrstrategien entgegensetzen. ... Bei wiederholtem winterlichen Kormoranbeflug kann die Gesamtfischbiomasse (alle Arten) in Äschengewässern um bis zu 99 % reduziert werden. Randnummer 99 Auf den Kormoranwinter 2005/06 folgten dann zwei relativ milde Winter mit vergleichsweise geringer Kormoranpräsenz an den genannten Flüssen, was bei den Fischereiausübungsberechtigten die Hoffnung aufkommen ließ, dass eine Regeneration der Fischbestände möglich wäre. So deuteten sich, mit Ausnahme von Helme/Thyra, auch erste Erholungstendenzen bei den Fischbeständen der 2005/06 stark von Kormoranen beflogenen Fließgewässer der Forellen-, Äschen- und Barbenregion an … Doch diese beginnende Erholung der Bestände wurde dann durch drei unmittelbar aufeinanderfolgende „Kormoranwinter“ 2008/09, 2009/10 und 2010/11 zunichte gemacht. Da die Bestände an mittelgroßen Flussfischarten bereits stark dezimiert waren, fraßen die Kormorane in diesen Wintern selbst bis dahin verschmähte, wenig attraktive Kleinfische wie z.B. Elritze und Dreistachligen Stichling …, bevor sie Richtung Süden zu anderen Gewässern weiterzogen. Das ist ein Indiz für den vollständigen Zusammenbruch der Bestände größerer Fischarten (= Zielfischarten der Berufs- und Sportfischerei), da z.B. ein adulter, zweijähriger Stichling nur ca. 1-2 g wiegt und ein Kormoran zur Deckung seines täglichen Nahrungsbedarfs von 400-500 g mindestens 300-400 Stichlinge fressen muss. In den Wintern 2009/10 und 2010/11 waren Kormorane selbst auf kleinsten, eisfreien Rinnsalen und Teichabflüssen von unter 1 m Breite zu finden, obwohl diese nur wenig mehr als einige Schmerlen, Gründlinge, Stichlinge, Groppen oder kleinwüchsige Bachforellen enthielten. Es gab praktisch kein eisfreies Gewässer in Sachsen-Anhalt, das ohne Kormoranbeflug war. Viele Bestände der besonders kormorangefährdeten Arten, hierbei insbesondere die Äsche, konnten sich nach den Angaben betroffener Fischereipächter von dem starken Kormoranbefall dieser drei Winter nicht mehr erholen. In der Holtemme wurde die Äsche trotz zwischenzeitlichen Stützungsbesatzes von ca. 4.000 Fischen vollständig ausgerottet. Dasselbe Schicksal scheint die Helmeäsche ereilt zu haben, da durch den Fischereipächter seitdem keine Äschen mehr gefangen wurden und bei der letzten WRRL-Befischung 2012 (WRRL = EU-Wasserrahmenrichtlinie) auf der in 3-jährigem Abstand befischten Beprobungsstrecke (insgesamt 2 km) nur noch 1 Exemplar nachgewiesen werden konnte. In der Äschenregion der Bode konnten bei den WRRL-Befischungen im Jahr 2010 auf insgesamt 8,8 km befischter Strecke nur noch 3 Äschen mit dem Elektrofischfanggerät gefangen werden; 2011 waren es trotz vorangegangenem Stützungsbesatz von 10.000 Jungäschen nur noch 6 nachgewiesene Äschen. Die für den Bestandserhalt unbedingt notwendige Mindestanzahl von ca. 500 miteinander kommunizierenden Tieren ist damit lange unterschritten, die baldige Ausrottung absehbar. Randnummer 100 Die Bestände anderer, weniger kormorananfälliger Arten, wie z.B. der deckungsgebundenen Bachforelle, sind seit dem Winter 2008/09 dadurch gekennzeichnet, dass alle größeren Fische, die sich nicht vollständig unter Wurzeln, Steinen u.a. Deckungsstrukturen verbergen können, von den Kormoranen aus den Verstecken hervorgezogen und weggefressen werden. Die natürlichen Forellenbestände der Harz- und Vorharzflüsse bestehen deshalb fast nur noch aus kleinen, untermaßigen Exemplaren sowie einigen wenigen kormoranfesten Überständen der Größe jenseits 50-55 cm. Dadurch bewegen sich die Fischereierträge dieser eigentlich ertragreichen Salmonidengewässer seit Jahren um den Wert Null. Im Oktober 2008 wurden von einem anerkannten Experten auf dem Gebiet der Fischmarkierung (Dipl.-Biol. F. FREDRICH) im Rahmen eines Untersuchungsprogramms 218 große, raubfischfeste Bachforellen (25 – 50 cm) in der Bode zwischen Talsperre Wendefurth und dem Bodewehr zum Zulaufstollen der Fischzuchtanlage Altenbrak gefangen, markiert und wieder ausgesetzt. Nach starkem winterlichen Kormoranbeflug wurde die mit den markierten Fischen besetzte Strecke am 14.03.2009 erneut mit dem Elektrofischfanggerät befischt. Von den 218 markierten Fischen konnten lediglich 3 Bachforellen wiedergefangen werden. Das ist eine Wiederfangrate von nur 1,4 %. Da der Gewässerabschnitt sehr gut befischbar ist, anderweitige Verluste nicht auftraten und auch Kleinfische vorhanden waren, sind die Verluste von deutlich über 90 % ausschließlich auf Kormoranfraß zurückzuführen. Bis auf eine „kormoranfeste“ Bachforelle von ca. 1,5 kg Stückmasse waren alle anderen bei der Frühjahrsbefischung gefangenen, nichtmarkierten Forellen untermaßig, d.h. es sind vom Kormoranwinter 2008/09 nur noch finger- bis handlange Fische übrig geblieben. Die Bachforelle hat bislang das Schicksal der anderen fischereilich genutzten Arten nur deshalb noch nicht ereilt, weil ein bestimmter Teil der Bestände bereits in sehr geringer Größe laichreif wird. Durch das Wegfressen aller frohwüchsigen Exemplare ist deshalb mittlerweile eine negative Bestandsauslese hin zu extrem kleinwüchsigen Exemplaren erfolgt. Randnummer 101 Von der Barbe finden sich in den meisten Flüssen oft nur einige wenige, große kormoranfeste Exemplare von über 55 - 60 cm Länge und dann wieder Jungfische der Altersklassen 0+, bestenfalls noch 1+. Alle anderen Größengruppen dazwischen sind weggefressen. Sobald die Jungfische die Beutegröße der Kormorane erreichen, werden auch sie weggefressen. EBEL
(2005)hat dieses Phänomen bei den Barben der Helme untersucht. Hier lässt sich sogar vorhersagen, wann die biologisch notwendige Mindestbestandsgröße unterschritten wird, da die übergroßen, überalterten Exemplare nach ca. 15-18 Lebensjahren natürlicherseits wegsterben und Jungfische nicht ausreichend nachwachsen. Bei den Äschen, die nur etwa halb so alt werden wie Barben, ist dieser Zustand, wie oben gezeigt, schon erreicht. Randnummer 102 Die durch den Kormoraneinfluss vor allem bei größer wüchsigen Fischarten entstandenen Besiedlungslücken wurden in der Folge durch einige wenige Kleinfischarten ausgefüllt. Hierbei handelt es sich insbesondere um Groppe, Elritze, Steinbeißer, Schmerle, Bitterling oder Stichling, die aufgrund ihrer Größe oder versteckten, substratgebundenen Lebensweise für Kormorane schlecht greifbar sind. Diese Kleinfische besetzen die Lebensräume der stark dezimierten Arten neu und entwickeln durch das Fehlen von Fressfeinden und Nahrungskonkurrenten ungewohnte Massenpopulationen (vgl. ARGE NISTER e.V. 2010). Dadurch kommt es bei regelmäßigem Kormoranbeflug zu einer Verarmung des Fischbestandes, welche vor allem zu Lasten solcher Arten geht, die ohnehin schon bereits mehr oder weniger stark gefährdet sind. Den Beweis hierfür liefern z.B. die Fischbestandsuntersuchungen zur Zustandsbestimmung der Gewässer nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Hier ist seit Beginn der Untersuchungen in den Jahren 2004/05 eine deutliche Dominanzverschiebung hin zu Kleinfischarten wie Stichling, Gründling, Steinbeißer, Schmerle, Elritze und Bitterling zu beobachten. Konkurrenzschwache Kleinfische wie Elritze, Steinbeißer oder Bitterling, die bei intakten Fischpopulationen nur in geringen Prozentzahlen vorkommen, bilden mittlerweile über viele Jahre hinweg Massenbestände. … Demgegenüber haben aber die Anteile größerer, kormorananfälliger Arten innerhalb der Fischbestände, wie die o.g. Äschen, Bachforellen, Barben, Hasel, Nasen, Zährten oder Zopen beständig abgenommen. ... Eine spürbare Erholung der Bestände nutzbarer Fischarten tritt nicht ein, da einzelne Kormorane oder Gruppen von Kormoranen in den Folgejahren auf ihren winterlichen Wanderungen immer wieder an diesen Gewässern entlang patrouillieren und den geringen, aufkommenden Nachwuchs bzw. die verbliebenen Fische wegfressen. Wie GÖRNER
(2006)zeigen konnte, nimmt selbst nach einem totalen Fischbestandzusammenbruch in einem Fließgewässer die Kormoranpräsenz nicht ab. Zwar fliegen die Vögel nach Leerfischen eines Fließgewässers dann weiter liegende andere Gewässer an, doch werden von dort aus in gewissen Abständen bzw. spätestens bei dem nächstjährigen Herbst-/Winterzug immer wieder auch die vorherigen Nahrungsgewässer kontrolliert. Die dazwischenliegenden kurzen Erholungspausen reichen, selbst wenn diese einen ganzen Sommer bzw. bei milden Wintern wie 2013/14 auch mal ein ganzes Jahr betragen, nicht aus, dass sich die betreffende Fischpopulation wieder regenerieren kann (Äschen und die meisten anderen Nutzfischarten werden frühesten im dritten Lebensjahr laichreif). Selbst bei bereits stark ausgedünntem Fischbestand kommen die Kormorane aufgrund des enormen Nahrungsbedarfs der übergroßen Gesamtpopulation regelmäßig wieder. Wegen der großen Anpassungsfähigkeit der Vögel wird dann auf neue Jagdstrategien und/oder neue Nahrungsquellen umgestellt, d.h. die Kormorane jagen jetzt selbst auf kleinsten Rinnsalen, völlig mit Ufergehölzen zugewachsenen Bächen, fressen bislang verschmähte Fischarten usw. … Deshalb nimmt der winterliche Kormoranbeflug der Flüsse auch nach weitgehendem Zusammenbruch der Fischbestände nicht ab, insbesondere weil die europäische Gesamtpopulation nach wie vor weiter expandiert … Zudem ist seit einigen Jahren das Phänomen zu beobachten, dass Kormorane teilweise auch ganzjährig im Bereich ihrer winterlichen Fresshabitate verbleiben und dann dort möglicherweise neue Brutkolonien bilden. Das ist z.B. im Bereich der Bode und der Bodetalsperren im Harz der Fall. Unter diesen Bedingungen kann eine Besserung des derzeit schlechten Erhaltungszustandes der Fischbestände der Harz- und Vorharzflüsse nicht eintreten." Randnummer 103 In dem vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt im Jahr 2012 herausgegebenen Band "Fischarten und Fischgewässer in Sachsen-Anhalt, Teil I, Die Fischarten", a.a.O., heißt es hierzu auf S. 15 f.: Randnummer 104 "Ein völlig neues Problem für die Fischerei und den Fischartenschutz in Sachsen-Anhalt stellen seit Beginn des neuen Jahrtausends die zunehmenden Fischereischäden durch Kormorane dar. Das genaue Ausmaß der Schäden an den Fischbeständen bleibt häufig unerkannt, da Bestandsrückgänge vor allem bei wenig oder nicht genutzten Arten oft erst spät wahrgenommen werden. Nur durch regelmäßige Bestandskontrollen und lückenlose Fangstatistiken lassen sich die entstandenen Verluste halbwegs einschätzen. Vor allem in strengen Wintern, wenn alle Standgewässer längere Zeit zugefroren sind, konzentrieren sich die Kormorane auf die eisfreien Fließgewässer. Hauptsächlich betroffen sind dabei Bereiche der Forellen-, Äschen- und Barbenregion und die hierin lebenden Fischgemeinschaften. Die Äsche ist dabei besonders prädationsanfällig, da sie sich vornehmlich in offenen Gewässerbereichen aufhält. Daher sind in einigen Gewässern die Populationen der Äsche drastisch reduziert worden." Randnummer 105 In dem Beitrag von Kammerad und Wüstemann, "Rundmäuler (Cyclostomata) und Fische (Pisces) ", in dem im Jahr 2016 von Frank und Schnitter im Auftrag des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt herausgegebenen Band "Pflanzen und Tiere in Sachsen-Anhalt", a.a.O., wird auf S. 504 ausgeführt: Randnummer 106 "Der Schwerpunkt der Gefährdung der Fischfauna liegt nach wie vor bei den Fließgewässerarten und hier besonders bei solchen Fischen, die unverschmutzte Kiesbänke und naturnahe Gewässerstrukturen zur Laichablage und frühen Aufwuchsphase benötigen … Arten mit unspezialisierten Habitatansprüchen sind in der Regel weniger gefährdet. Im Vergleich zu den 1990er Jahren hat sich heute die Bedeutung der wichtigsten Gefährdungsfaktoren allerdings verschoben. Gewässerverschmutzungen durch Abwässer rangieren aufgrund der enormen Investitionen in moderne Kläranlagen in den letzten Jahren jetzt am unteren Ende der Gefährdungsliste. Ein neuer Gefährdungsfaktor ist der seit 1999 beständig zunehmende Kormoranbeflug an den Gewässern. Einige Flussfischarten wie Zährte und Barbe wurden nach spontaner Erholung der Bestände in den 1990er Jahren mittlerweile durch den übermäßigen Kormoranfraß wieder in eine höhere Gefährdungskategorie gedrängt, die Äsche sogar an den Rand zur Ausrottung … Die Auswirkungen auf bestimmte Arten der heimischen Fischfauna sind … extrem. An einigen Flüssen in Sachsen-Anhalt (z. B. Helme, Holtemme, Selke, Wipper, Bode) wurden die Äschenbestände durch Kormorane bereits erheblich dezimiert. … Das ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass Kormorane heute in Mengen Gewässer besiedeln (z. B. im Gebirge), an denen sie ursprünglich nicht oder nur vereinzelt vorkamen." Randnummer 107 Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Antragsgegners, dass in Sachsen-Anhalt zahlreiche heimische Fischarten, insbesondere die Äsche, in erster Linie aufgrund der Zunahme der Kormoranbestände bedroht sind, naturschutzfachlich vertretbar. Die hiergegen vorgebrachten Argumente des Antragstellers überzeugen nicht. Randnummer 108 Gegen die Untersuchung von Ebel, "Zum Einfluss des Kormorans (Phalacrocorax carbo sinensis) auf Fischbestände in Fließgewässern Sachsen-Anhalts", auf die sich die Begründung der Kormoranverordnung (S. 5) im Hinblick auf die Dringlichkeit einer regulierenden Einflussnahme auf Kormorane in Sachsen-Anhalt mit Blick auf den Fischartenschutz stützt, wendet der Antragsteller ein, die Kleine Helme sei nicht repräsentativ, da sie nach wassertechnischen Gesichtspunkten ausgebaut sei und daher gegenüber nicht ausgebauten natürlichen Gewässern bestimmte Rückzugsmöglichkeiten für die Fische nicht biete. Zudem verfüge Sachsen-Anhalt über ein Gewässernetz mit einer Länge von 24.000 km. Die Untersuchung nur eines Fließgewässers mit einer Länge von ca. 25 km, zudem im äußersten Landessüden gelegen, repräsentiert die Gewässervielfalt nicht. Damit macht der Antragsteller der Sache nach geltend, es seien weitere Untersuchungen an anderen Fließgewässern Sachsen-Anhalts erforderlich, um genauere Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen der Zunahme der Kormoranpopulation und dem Rückgang der Fischbestände, insbesondere der Äsche, zu gewinnen. Dem kann nicht gefolgt werden. In der Zusammenfassung der Studie von Guthörl, "Zum Einfluss des Kormorans (Phalacrocorax carbo) auf Fischbestände und aquatische Ökosysteme – Fakten, Konflikte und Perspektiven für kulturlandschaftsgerechte Wildhaltung", a.a.O., wird auf S. 6 zu den methodischen Problemen der Erforschung des Zusammenhangs von Kormoranen, Fischen und Fischerei ausgeführt: Randnummer 109 "Obwohl der Große Kormoran einer der am besten erforschten Wildvögel ist, gibt es methodische Probleme bei der Eruierung des wirklichen Einflusses von Kormoranen auf Gewässerökosysteme, Fischpopulationen und Fischerei: Aquatische Ökosysteme sind komplex, spezielle Standortsituationen schwer generalisierbar. Mit dieser Begründung wird nicht nur seitens der Wissenschaft, sondern auch von diversen „Kormorankommissionen“ noch „Forschungsbedarf“ geltend gemacht, wobei erstgenannte naturgemäß forschungsorientiert ist, letztgenannte aber auch zielorientiert sein sollten. Da jeder Standort, jede Situation im Verhältnis Fischbestand / Kormoraneinfluß anders ist, sind differenzierende Betrachtungen nötig und Verallgemeinerungen stets angreifbar. Generalisierende Synthesen sind dennoch gerechtfertigt, wenn gewisse Erscheinungen gehäuft an vielen Standorten unter ähnlichen Bedingungen auftreten. Kulturlandschaftsgerechte Abstrahierung, Synthetisierung und Entwicklung von Handlungsoptionen für politische Entscheidungsträger und Praxis müssen erlaubt sein, sonst hätten „Kormoran-Kommissionen“ und die Forschung der Fachwissenschaften zur Thematik Kormoran, Fische und Fischerei keinen Sinn!" Randnummer 110 Hiervon ausgehend ist die Annahme des Antragsgegners, der Einfluss des Kormorans auf die Fischbestände in Fließgewässern, insbesondere die Äsche, sei sowohl im Allgemeinen als auch im Land Sachsen-Anhalt hinreichend erforscht, rechtlich vertretbar. Die oben nur beispielhaft aufgeführten Studien kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der starke Rückgang der Fischbestände, insbesondere der Äsche, maßgeblich auf dem seit den neunziger Jahren stark zunehmenden Fraßdruck durch den Kormoran beruht. Studien mit gegenteiligen Ergebnissen sind nicht bekannt. Die für Sachsen-Anhalt vorliegende Untersuchung von Ebel bestätigt dies auch für dieses Bundesland. Zudem ist der Einwand des Antragstellers, die Kleine Helme sei nicht repräsentativ, weil sie ausgebaut sei und daher gegenüber nicht ausgebauten natürlichen Gewässern bestimmte Rückzugsmöglichkeiten für Fische nicht biete, nicht stichhaltig. Zu den Erkenntnissen der vorliegenden Untersuchungen zählt, dass die Äsche bei Gefahr nicht in mögliche Verstecke am Ufer oder Gewässergrund flüchtet, sondern im freien Wasser Schwärme bildet, die vom Kormoran leicht bejagbar sind (Guthörl, a.a.O., S. 8). Zudem bieten auch naturbelassene Fließgewässerstrecken mit typischem Uferbewuchs keinen Schutz vor übermäßigem Kormoranfraß. Gewässerstruktur, Wassertiefe, Trübung, Gewässerbreite sowie die Nähe zum Menschen haben in diesem Zusammenhang keinerlei Bedeutung (Kammerad, a.a.O., S. 239). Die Unterscheidung von ausgebauten und nicht ausgebauten Gewässern spielt daher für die Bestimmung des Prädationsdrucks des Kormorans insbesondere auf die Äsche nur eine geringe Rolle. Randnummer 111 Nicht durchgreifend ist ferner der Einwand des Antragstellers, für die Untersuchung von Ebel "Zum Einfluss des Kormorans (Phalacrocorax carbo sinensis) auf Fischbestände in Fließgewässern Sachsen-Anhalts" fehle es an einer ausreichenden Datenbasis. Der Antragsteller meint, für die Aussage, dass die Kormorane an einem Gewässer (Kleine Helme) die Fischart Äsche weitgehend dezimiert hätten, sei die Kenntnis zweier quantitativer Grundlagen erforderlich, nämlich des Bestandes der Äsche und der Zahl der Kormorane. Es seien jedoch keine belastbaren Daten zum tatsächlichen Vorkommen des Kormorans an der Kleinen Helme vorhanden. Da in einem Radius von 40 km keine Brutkolonie vorkomme und nur ein kleiner Schlafplatz bekannt sei, relativiere sich die Behauptung vom hohen Fraßdruck. Hiergegen wendet der Antragsgegner plausibel ein, dass die Bestandsdezimierung maßgeblich auf die Zug- und Rastvögel in den Wintermonaten zurückgeht und dass als einziger Grund hierfür der Kormoranbeflug in Betracht kommt. Randnummer 112 Weiterhin wendet der Antragsteller ein, die angegebenen Schäden durch Kormorane seien nicht plausibel, da Kormorane nur in harten Wintern die eisfrei bleibenden Gewässer benötigten und in diesen Wintern der größte Teil in Richtung Süden abziehe. In den Extremwintern 2009/2010 und 2010/2011 seien nur ca. 1.100 bzw. 800 Kormorane in Sachsen-Anhalt verblieben, was statistisch ein Kormoran auf ca. 20 km Fließstrecke sei. Auch diese Überlegungen können die Annahme, der Kormoran sei für den Rückgang der Fischbestände insbesondere der Äsche maßgeblich verantwortlich, nicht in Frage stellen. Die vorliegenden Untersuchungen zeigen, dass in kleinen und mittleren Gewässern oft eine relativ kurze, quasi "überfallartige" Präsenz von Kormoranen genügt, um den Fischbestand massiv zu überfischen und auf ein Minimum-Niveau zu drücken, von dem sich der Bestand – wenn überhaupt – nur schwer und sehr langsam erholen kann (vgl. Kohl, Kormorane und Fische, Naturschutz und Fischerei, Fakten und Argumente zu einem lösbaren Problem, 2011, S. 109). So sind bereits während eines erstmaligen winterlichen Kormoranbefluges von Äschengewässern Äschenverluste von 93 % nachgewiesen (vgl. Kammerad, a.a.O., S. 243). Gegen die Zahlen des Antragstellers wendet der Antragsgegner darüber hinaus mit Recht ein, dass nach der aktuellen Veröffentlichung des Landesamtes für Umweltschutz (vgl. Pflanzen und Tiere in Sachsen-Anhalt, a.a.O., S. 534) von ca. 3.650 – 6.075 überwinternder Kormorane in Sachsen-Anhalt auszugehen ist, die sich nicht gleichmäßig auf 24.000 km Fließgewässer verteilen, sondern sich in strengen Wintern ausschließlich an eisfreien Gewässern, den Flüssen der Forellen-, Äschen- und Barbenregion, aufhalten. Randnummer 113 Ohne Erfolg wendet der Antragsteller gegen die Annahme einer Bedrohung zahlreicher heimischer Fischarten, insbesondere der Äsche, durch die Zunahme der Kormoranbestände ein, auch andere Fischfresser wie Fischotter, Graureiher, Silberreiher, Mink, Gänsesänger und Seeadler hätten hierauf Einfluss. Auch insoweit macht der Antragsgegner plausibel geltend, dass diese Arten nicht in so hoher Zahl bzw. in solchen Mengen wie der Kormoran aufträten und daher nicht relevant bestandsmindernd auf den Fischbestand einwirkten. Randnummer 114 Soweit gegen die Annahme einer Kausalität zwischen der Zunahme der Kormoranpopulation und dem Rückgang der Äschenbestände eingewandt wird, die Äsche gehöre nicht zur Nahrung des Kormorans (vgl. Dornbusch/Fischer, Nahrungsuntersuchungen an Kormoranen in Sachsen-Anhalt, Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt,
  1. Jahrgang, 2010, S. 16 ff.), kann auch dies nicht überzeugen. Nahrungsanalysen bei erlegten Kormoranen sind kein Beleg dafür, dass der Kormoran bestimmte Fischarten, die in der Nahrung nicht enthalten sind, nicht frisst, denn mögliche Ursache hierfür kann die starke Dezimierung der Äsche in den Vorjahren sein (vgl. Ebel, a.a.O., S. 144 f., sowie LT-Drs. 7/999, S. 5). Randnummer 115 Nicht durchgreifend ist der Einwand des Antragstellers, der Kormoran sei nur eine von mehreren Ursachen für den Rückgang der Fischbestände, insbesondere der Äsche. Insoweit verweist er auf die Publikation des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt "Fischarten und Fischgewässer in Sachsen-Anhalt, Teil I, Die Fischarten", a.a.O., S. 87, in der als Gefährdungen der Äsche neben dem Kormoranfraßdruck folgende Faktoren genannt werden: Randnummer 116 • Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen zugunsten von Hochwasserschutz und Landwirtschaft Randnummer 117 • Abwasserbelastungen. Randnummer 118 Zudem verweist er auf die Stellungnahme des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt vom 23.07.2013, die folgende weitere auf den Fischbestand wirkende Einflüsse benennt: Randnummer 119 • Wasserbau • Unterhaltungsmaßnahmen • Fischbesatz • Befischung • Prädation • Krankheiten • Klimaeinflüsse. Randnummer 120 Darüber hinaus wird in der Publikation des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, "Fischarten und Fischgewässer in Sachsen-Anhalt, Teil II, Die Fischgewässer", 2014, https://mule.sachsen-anhalt.de/landwirtschaft/landwirtschaft-in-sachsen-anhalt/fischerei/fischartenatlas/) als Ursachen für den Rückgang der Fischbestände in der Helme – neben der Zunahme der Kormorane im Helmegebiet – folgendes erwähnt: Randnummer 121 • Ausbau und Begradigung der Helme (Verlust von Lebensraum) Randnummer 122 • Errichtung sechs fester Wehre ohne Fischaufstiegsanlagen (Wegfall der Durchgängigkeit) Randnummer 123 • Absenkung des Stausees Kelbra Randnummer 124 • Unterhaltungsmaßnahmen wie z.B. Wegbaggern des aus der Helme erodierten Kiesmaterials aus den Ablagerungsbereichen in den Ortslagen und hinter Brückenpfeilern (Verlust von Lebensraum = bevorzugte Laich- und Brutaufwuchshabitate für Äsche und Barbe) Randnummer 125 • Qualität des Abflusswassers aus dem Stausee Kelbra (hoher Nährstoffgehalt). Randnummer 126 In dem Beitrag von Kammerad und Wüstemann in dem im Jahr 2016 von Frank und Schnitter im Auftrag des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt herausgegebenen Band "Pflanzen und Tiere in Sachsen-Anhalt", a.a.O., werden auf S. 504 f. als weitere Gefährdungsursachen für die Fischfauna der Binnengewässer in Sachsen-Anhalt – neben der Prädation (Kormoranfraß) – benannt: Randnummer 127 • Gewässerunterhaltungsmaßnahmen und bauliche Eingriffe in die Fließgewässer Randnummer 128 • zunehmende Wasserkraftnutzung Randnummer 129 • Belastung der Gewässer mit Nähr- und Schadstoffen Randnummer 130 • Hochwasserschutzmaßnahmen Randnummer 131 • Ausbaumaßnahmen zur Erhöhung des Abflussquerschnitts der Gewässer Randnummer 132 • Unterhaltungsmaßnahmen, die fast immer zur Beseitigung der fischökologisch wertvollen Strukturen führen Randnummer 133 • Fischbesatz durch Anglervereine. Randnummer 134 Speziell der in der Untersuchung von Ebel "Zum Einfluss des Kormorans (Phalacrocorax carbo sinensis) auf Fischbestände in Fließgewässern Sachsen-Anhalts" vertretenen These, die Kormoranprädation sei die alleinige oder wesentlichste Ursache für den nachgewiesenen Fischrückgang, wird entgegengehalten, dass folgende Faktoren für den Rückgang der Äschenpopulation in der Helme nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Helm/Schönbrodt/Schulze, Positionsbestimmung von Naturschutzbund und Ornithologenverband Sachsen-Anhalt zu Regulierungen an den Beständen des Kormorans, Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt,
  2. Jahrgang, 2013, S. 55 ff.): Randnummer 135 • Errichtung des Helmestausees Randnummer 136 • Wasserqualität der Helme Randnummer 137 • Begradigung der Helme Randnummer 138 • Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen Randnummer 139 • fehlende Fischunterstände und Uferstrukturen Randnummer 140 • Verschlammung langer Flussabschnitte Randnummer 141 • Klimaerwärmung Randnummer 142 • gestiegene Wassertemperaturen infolge der Einleitung von stark erwärmten Stauseewasser Randnummer 143 • Verlust flussdynamischer Prozesse Randnummer 144 • ungenügend auf den Schutz der Fische ausgerichtetes künstliches Wasserregime Randnummer 145 • starke Veränderung der Wasserqualität durch zu schnelles Ablassen des Helmestausees im Spätsommer/Herbst Randnummer 146 • Erhöhung der Wassertemperatur infolge Klimaerwärmung Randnummer 147 • Bestandsreduzierung durch Zunahme von Hitzeperioden Randnummer 148 • ungenügende Wasserqualität (starke Einträge aus der Landwirtschaft) Randnummer 149 • erhebliche Strukturverluste durch Gewässerausbau, -begradigung und -unterhaltung Randnummer 150 • schlechte Gewässerstruktur in den meisten Abschnitten (fehlende Flachwasserbereiche, Kolke, Steilabbrüche, Kiesinseln, Totholz, Ufergehölze) Randnummer 151 • angelsportliche Nutzung. Randnummer 152 Diese möglichen weiteren Ursachen für den Rückgang der Fischpopulation stellen die Annahme des Antragsgegners, die Zunahme der Kormoranbestände in Sachsen-Anhalt sei hauptverantwortlich für die Bedrohung zahlreicher heimischer Fischarten, insbesondere der Äsche, nicht in Frage. Der Antragsgegner hat plausibel entgegnet, dass in der Publikation des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt "Fischarten und Fischgewässer in Sachsen-Anhalt, Teil I, Die Fischarten" sowie in dem Beitrag von Kammerad und Wüstemann in dem von Frank und Schnitter im Auftrag des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt herausgegebenen Band "Pflanzen und Tiere in Sachsen-Anhalt" lediglich Gefährdungen der Äsche bzw. der Fischfauna angegeben seien, die möglicherweise zu Schäden führen könnten. Die betreffenden Ausführungen seien als Warnung und Aufruf zur Vorsicht zu verstehen, die Fehler der Vergangenheit nicht zu wiederholen. Hiermit solle jedoch nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die Fischbestände aktuell einer Gefährdung infolge dieser Faktoren unterlägen. Im Gegenteil hätten insbesondere die Äschen nach der Wende aufgrund der spürbaren Verbesserung der Gewässerqualität und der ökologischen Durchgängigkeit wiederangesiedelt werden können und sich zu großen Beständen entwickelt. In der Publikation des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, "Fischarten und Fischgewässer in Sachsen-Anhalt, Teil II, Die Fischgewässer", a.a.O., S. 137, werde die Zunahme der Kormorane im Helmegebiet als die wahrscheinliche Hauptursache für das allmähliche Aussterben der Äschen und Barben in den Jahren nach 1995 bezeichnet. Randnummer 153 Weitere mögliche Ursachen für den Rückgang der Fischbestände, insbesondere der Äschen, seien zwar vorhanden, aber keine hinreichende Erklärung für deren Rückgang im zeitlichen Zusammenhang mit der Zunahme der Zahl der Kormorane. Es habe in den letzten Jahren keine wesentliche Änderung der den Fischbestand beeinflussenden Faktoren gegeben, mit Ausnahme der Zahl der Kormorane. Beeinträchtigung von Fischlebensräumen durch Gewässerausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen gebe es heute nur noch in Einzelfällen zum Schutz besiedelter Ortschaften vor Hochwasser. Das Ausmaß der ökologischen Verbesserungen, insbesondere die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit, Gewässerrenaturierung und Gewässerreinhaltung, übersteige die hochwasserschutzbedingten Flussbaumaßnahmen deutlich. Auch seien der Eintrag von Nähr- und Schadstoffen in die Gewässer sowie die Veränderungen der natürlichen Gewässermorphologie und der Abflussverhältnisse durch wasserbauliche Eingriffe seit Jahren unverändert und daher keine Ursache für den Rückgang der Äsche. Schadstoffbedingtes Fischsterben oder ökologische Verschlechterungen seien in den Gewässern der Flussfischarten während der Phase des Bestandszusammenbruchs nicht aufgetreten. Trotzdem sei es mit Beginn der 2000er Jahre genau wie in allen anderen Bundesländern und in ganz Europa zu einem Zusammenbruch der Äschenbestände und aller anderen, größer wüchsigen Flussfischarten der Forellen-, Äschen- und Barbenregion gekommen, die in das Beuteschema des Kormorans passten. Gleichzeitig sei es in diesen Gewässern zu einer explosionsartigen Vermehrung von Kleinfischarten gekommen, darunter hoch empfindliche, strukturgebundene Arten wie Groppe, Elritze und Bachneunauge, die nicht ins typische Beuteschema des Kormorans fielen. Wenn für den Rückgang der Äschenbestände und anderer größer wüchsiger Flussfischarten primär Strukturgütemängel, Wassergütemängel, Gewässerausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen ursächlich wären, hätte sich die anspruchsvollen und vom Kormoran weitgehend verschmähten Kleinfischarten nicht so rasant vermehren können, sondern müssten ebenso dezimiert bzw. aus den Fließgewässern verschwunden sein. Dem sei aber nicht so. Deshalb sei entsprechend der mittlerweile umfangreichen nationalen und internationalen Untersuchungen zu diesem Thema der ursächliche Grund für den Zusammenbruch der Fischbestände die europaweite Zunahme der Kormoranbestände weit über die historische Bestandsgröße und ehemaligen Verbreitungsgebiete hinaus. Randnummer 154 Aufgrund dieser Erwägungen kann nach Auffassung des Senats mit guten Gründen angenommen werden, dass die Zunahme der Kormoranbestände in Sachsen-Anhalt hauptverantwortlich ist für die Bedrohung zahlreicher heimischer Fischarten, insbesondere der Äsche. Selbst wenn in den letzten Jahren noch andere Faktoren neben dem Kormoranfraß für deren Rückgang verantwortlich gewesen sein sollten, sind Maßnahmen zum Schutz der natürlich vorkommenden Fischfauna auf der Grundlage des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der Kormoran die Restbestände in einer Weise gefährdet, die ein Verschwinden der Äsche in Sachsen-Anhalt befürchten lässt (vgl. VGH BW, Urt. v. 14.03.2011 – 5 S 644/09 –, a.a.O., RdNr. 59, zur Gefährdung des Bestandes der Äschen durch den von Kormoranen ausgehenden Fraßdruck am Bodensee). Randnummer 155 Weitere Untersuchungen zum Zusammenhang zwischen dem Auftreten des Kormorans und dem Rückgang der Fischbestände, insbesondere der Äsche, sind nicht erforderlich. Hierzu hat Guthörl überzeugend ausgeführt (zitiert nach Steffens, a.a.O., S. 12): Randnummer 156 "Selbst wenn für das einzelne Gewässer keine Daten verfügbar sind, die durch Ausschluss anderer Negativfaktoren für die Fischbestände, Untersuchung kompensatorischer Maßnahmen etc. eine naturwissenschaftliche kohärente Beweisführung hinsichtlich Zusammenhang von Kormoranfraß und rückläufigen Fangzahlen bzw. zusammengebrochenen Fischbeständen ergäben, oder wenn solche Forschungsarbeiten viel zu teuer und zeitaufwändig in Relation zur wirtschaftlichen Bedeutung der vermuteten Kormoranschäden wären, so ist die zeitliche Koinzidenz von Kormoraneinflügen oder zunehmender Kormoranpräsenz einerseits und drastischem Rückgang bzw. gänzlichem Verschwinden von Fischbeständen andererseits an einer Vielzahl europäischer Flüsse und Bäche statistisch signifikant und damit ein wissenschaftlich kaum widerlegbarer Beweis für den ursächlichen Zusammenhang." Randnummer 157 Zu Unrecht meint der Antragsteller, es müsse bei einer Gesamtbewertung mit berücksichtigt werden, dass sich der Bestand zahlreicher Fischarten durch die Jagd des Kormorans sogar verbessert habe. Auch werde sich ein Gleichgewicht zwischen Fischfauna und Kormoran im Sinne der klassischen Ökologie, eine gekoppelte Oszillation, bei der die Entwicklung des Räubers der Entwicklung der Beute zeitlich versetzt folge, auf überregionaler Ebene ausbilden, sofern als Bezugsgrundlage die Gesamtfischbiomasse über alle Arten hinweg betrachtet werde. Der Fischartenschutz werde in unzulässiger Weise zu stark auf nur eine bis zwei von mehr als 50 in Sachsen-Anhalt vorkommenden Arten reduziert. Diese Überlegungen sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Die artenschutzrechtliche Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG dient dem Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt im Sinne eines Schutzes des regionalen Bestandes einzelner Arten vor Verdrängung oder Vernichtung (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 45 RdNr. 15). Ausreichend hierfür ist die Bedrohung einer einzelnen Art. Randnummer 158
  3. Die Kormoranverordnung ist zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt auch geeignet. Randnummer 159 Die durch eine artenschutzrechtliche Ausnahme

§ 45Abs. 7 BNat

SchG zugelassene Maßnahme muss zur Erreichung ihres Zwecks geeignet sein (vgl. OVG SH, Urt. v. 22.07.1993 – 1 L 321/91 –, a.a.O., S. 99; VGH BW, Urt. v. 01.12.1997 – 5 S 1486/96 –, juris RdNr. 36; VG Hannover, Urt. v. 27.04.2010 – 4 A 6036/08 –, juris RdNr. 49; Meßerschmidt, a.a.O., § 45 BNatSchG RdNr. 55; Thum, AUR 2005, 148 <149>). Die Geeignetheit des gewählten Mittels ist gegeben, wenn es den angestrebten Zweck zumindest fördern bzw. zur Zweckerreichung beitragen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.03.2013 – 2 BvF 1/05 –, juris RdNr. 76; BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 – BVerwG 7 CN 1.11 –, juris RdNr. 29). Das gilt auch für eine Rechtsverordnung

§ 45Abs. 7 Satz 4 BNat

SchG. Eine solche ist geeignet, wenn sie einen effektiven Beitrag zur Erreichung des konkret damit bezweckten Ziels leisten kann (vgl. VGH BW, Urt. v. 14.03.2011 – 5 S 644/09 –, a.a.O., RdNr. 60, zu einer Befreiung

§ 78Abs. 1 Nr. 3 Nat

SchG BW). Dem Normgeber steht bei der Beurteilung der Eignung des von ihm gewählten Mittels zu dem mit der Regelung angestrebten Zweck ein Einschätzungsspielraum zu. Dies gilt auch für die Beurteilung der tatsächlichen Grundlagen einer Regelung. Dieser Spielraum ist nicht überschritten, wenn die Einschätzung des Normgebers, das von ihm gewählte Mittel sei zur Errichtung des mit der Regelung verfolgten Zwecks geeignet, zumindest vertretbar ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.01.2002 – 1 BvR 1783/99 –, juris RdNr. 39). Randnummer 160 Gemessen daran ist die Einschätzung des Antragsgegners, die Kormoranverordnung sei zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt geeignet, rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 161 Der Zweck der Verordnung wird in § 1 KorVO LSA wie folgt umschrieben: Randnummer 162 "Diese Verordnung dient dem Schutz der natürlichen Fischfauna und der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane (Phalacrocorax carbo). Zu diesem Zweck dürfen die dazu berechtigten Personen Kormorane in bestimmten Bereichen bejagen und die Entstehung neuer Brutkolonien verhindern. Durch diese Maßnahmen sollen Kormorane bei drohenden Schäden aus diesen Bereichen vergrämt werden." Randnummer 163 Soweit in § 2 KorVO LSA eine Ausnahme vom Tötungsverbot für Kormorane zugelassen wird, soll der durch § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG vorgegebene Zweck der Kormoranverordnung dadurch erreicht werden, dass die Kormorane durch Vergrämungsabschüsse von Gewässern mit wertvollen Fischbeständen weggelenkt werden, um Fischereischäden zu reduzieren und bedrohte Fischarten zu schützen (vgl. die Begründung der Kormoranverordnung, S. 6). Zweck der zugelassenen Abschüsse ist es, die Vögel bei drohenden Schäden durch Bejagung aus bestimmten Bereichen zu vertreiben (zu vergrämen) und räumlich zu steuern, um lokale Schäden abzuwehren und die begrenzte Erholung von Fischbeständen zu fördern (vgl. die Begründung der Kormoranverordnung, S. 11). Es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Bestandsregulierung, die auf eine Änderung der räumlichen Verteilung der Individuen einer Art abzielt (vgl. BT-Drs. 18/2979, S. 4). Darüber hinaus soll durch die in § 5 KorVO LSA zugelassene Verhinderung der Entstehung neuer Brutkolonien ein weiterer Anstieg des Brutbestandes beim Kormoran in Sachsen-Anhalt bzw. eine Ansiedlung in sensiblen Bereichen unterbunden werden (vgl. die Begründung der Kormoranverordnung, S. 13). Randnummer 164 Zu Unrecht meint der Antragsteller, der Zweck der Kormoranverordnung sei ausweislich der Regelung in § 1 KorVO LSA , ihrer Begründung sowie der in Bezug genommenen Ausführungen von Ebel in seinem Aufsatz "Zum Einfluss des Kormorans (Phalacrocorax carbo sinensis) auf Fischbestände in Fließgewässern Sachsen-Anhalts" die Reduktion der Bestände des Kormorans. Dieser Zweck könne durch die Kormoranverordnung nicht erreicht werden. Die zugelassenen Abschüsse führten nicht zu einer Dezimierung der Zahl der Kormorane. Einen messbaren Effekt könnten die Abschüsse nur im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen haben. Da der Kormoran nur eine von mehreren Ursachen für den Rückgang der Fischbestände sei, lasse sich ein Effekt der Kormoranabschüsse ohne eine gezielte Bekämpfung der anderen Ursachen nicht erzielen. Vergrämungsmaßnahmen führten häufig nur zu einer räumlichen Verlagerung des Problems, aber nicht zu einer Entspannung der Gesamtsituation. Auch das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt habe in seiner Stellungnahme vom 23.07.2013 darauf hingewiesen, dass Abschüsse keinen Einfluss auf die Bestandsentwicklung des Kormorans hätten. Es trete keine Verringerung der Brut- oder Rastbestände des Kormorans ein, da die durch Abschüsse erzielten Lücken durch Zuzügler aus anderen Gebieten gefüllt würden. Die Kormoranverordnung sei auch deshalb wirkungslos, weil große Teile der für die Seen- und Flussfischerei relevanten Gewässer in Schutzgebieten lägen, in denen der Abschuss nach § 3 Abs. 2 KorVO LSA nicht zulässig sei. Das Vorgehen gegen den Kormoran durch Abschüsse könne daher nicht zu einer spürbaren Verbesserung des Fischbestandes führen. Randnummer 165 Diese Einwände stellen die Einschätzung des Antragsgegners, die Kormoranverordnung leiste einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Fischfauna und der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und sei daher zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet, nicht in Frage. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Kormoranverordnung nicht darauf abzielt, die Gesamtzahl der Kormorane zu beeinflussen. Sie sehe lediglich lokale Defensivmaßnahmen vor, um die relative Attraktivität bestimmter Gewässerabschnitte für den Kormoran zu senken. Es sei ihm bewusst, dass für eine Reduzierung der Gesamtpopulation ein europaweites Kormoranmanagement erforderlich sei. Randnummer 166 Diese Angaben des Antragsgegners stehen in Übereinstimmung sowohl mit dem Wortlaut der Kormoranverordnung als auch mit ihrer Begründung. § 1 Satz 3 KorVO LSA bringt zum Ausdruck, dass durch die mit den §§ 2 und 5 KorVO LSA zugelassenen Maßnahmen die Kormorane bei drohenden Schäden aus bestimmten Bereichen vergrämt werden sollen. Demgemäß ist in der Begründung der Kormoranverordnung auf Seite 6 von "Vergrämungsabschüssen" und auf Seite 11 von "Vergrämung" die Rede. Hierdurch kommt deutlich zum Ausdruck, dass die zugelassenen Maßnahmen auf eine Änderung der räumlichen Verteilung der Kormorane und nicht auf eine Verringerung der Bestände abzielen. Das Argument des Antragstellers, eine Verringerung der Gesamtpopulation sei durch die zugelassenen Maßnahmen nicht erreichbar, geht daher an der Intention der Kormoranverordnung vorbei. Randnummer 167 Die Annahme des Antragsgegners, der Zweck der Kormoranverordnung lasse sich durch Abschüsse erreichen, indem die Vögel vergrämt und räumlich gesteuert würden, um lokal Schäden abzuwehren und die begrenzte Erholung von Fischbeständen zu fördern, ist vertretbar. Der Antragsgegner kann sich hierbei auf Stellungnahmen in der einschlägigen fachwissenschaftlichen Literatur stützen, wonach mit Vergrämungsabschüssen, bei denen einige wenige Kormorane geschossen werden, um die übrigen von bestimmten sensiblen Gewässern wegzulenken, grundsätzlich ein wirksamer Abschreckungseffekt erzielt werden kann (vgl. Kohl, Kormorane und Fische, Naturschutz und Fischerei, Fakten und Argumente zu einem lösbaren Problem, a.a.O., S. 142 f.). Randnummer 168 Die Kormoranverordnung verfehlt auch nicht deshalb ihren Zweck, weil die Kormorane aufgrund ihres Vorkommens in Vogelschutzgebieten nicht bejagt bzw. vergrämt werden dürften. Mit diesem Argument will der Antragsteller seinen Einwand untermauern, eine Reduktion der Bestände des Kormorans sei durch die Kormoranverordnung nicht zu erreichen. Das ist indessen – wie bereits ausgeführt – nicht das Ziel der Kormoranverordnung. Der Antragsgegner hat darüber hinaus plausibel ausgeführt, dass die Standgewässer in den Vogelschutzgebieten in strengen Wintern vollständig zufrieren und auf den schiffbaren Flüssen Eistreiben einsetze. Die Kormorane in Vogelschutzgebieten verließen dann diese Gebiete und fischten ausschließlich in den eisfrei bleibenden Fließgewässern der Forellen-, Äschen- und Barbenregion. Hier könnten sie dann zum Schutz der stenöken Fischarten entsprechend der Kormoranverordnung bejagt werden. Randnummer 169 Die Einschätzung des Antragsgegners, die mit der Kormoranverordnung zugelassenen Maßnahmen seien geeignet, lokal Schäden abzuwehren und die begrenzte Erholung von Fischbeständen zu fördern, wird auch nicht durch den Einwand widerlegt, Vergrämungsabschüsse führten dazu, dass der Kormoran auf Gewässer ausweiche, an denen er zuvor gar nicht vorkam (vgl. BT-Drs. 18/11360, S. 7; Helm/Schönbrodt/Schulze, a.a.O., S. 61). Auch der Einwand, eine effiziente Bejagung oder dauerhafte Vergrämung des Kormorans sei an größeren Flüssen – anders als an kleineren Teichen – aus rein praktischen Gründen nicht möglich, da die vergrämten Trupps sofort benachbarte Flussabschnitte aufsuchten (vgl. Helm/Schönbrodt/Schulze, a.a.O., S. 63), spricht nicht entscheidend gegen die Einschätzung des Antragsgegners, die Kormoranverordnung sei geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Die Kormoranverordnung soll dazu dienen, die Vögel bei drohenden Schäden zu vergrä

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.