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VG Halle (Saale) 4. Kammer 4 A 18/16 Urteil Anschluss eines Grundstücks an das Entwässerungssystemen; Niederschlagsgebühren bei ausschließlichem Ansch

Anschluss eines Grundstücks an das Entwässerungssystemen; Niederschlagsgebühren bei ausschließlichem Anschluss an die Schmutzwasserkanal Leitsatz Ein Grundstück gilt als an den Kanal angeschlossen, wenn der Anschluss ohne größeren technischen Aufwand gleichsam von heute auf morgen hergestellt werden kann. (Rn.17) Orientierungssatz Für Flächen, die an einen im Trennsystem verlegten Schmutzwasserkanal angeschlossen sind, können keine Niederschlagsgebühren erhoben werden. (Rn.18) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für das Jahr

  1. Randnummer 2 Er bewohnt das Grundstück A-Straße in A-Stadt, das mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut ist. Die gepflasterte Einfahrt führt mit Gefälle zur Garage. Das Grundstück war unstreitig bis zum streitgegenständlichen Veranlagungsjahr hinsichtlich des Niederschlagswassers an die Kanalisation des Beklagten angebunden. Randnummer 3 Im Widerspruch betreffend das Veranlagungsjahr 2012 vom
  2. Mai 2013 machte er geltend, dass er – wie bereits im Dezember 2012 schriftlich mitgeteilt – ab sofort kein Regenwasser in die dafür vorgesehene Entsorgungsleitung einleite. In dem insoweit in Kopie übersandten Schreiben vom
  3. Dezember 2012 heißt es, dass mitgeteilt werde, "dass wir ab sofort kein Niederschlagswasser in die Kanalisation einleiten möchten". Randnummer 4 Im Rahmen einer Vorortkontrolle am
  4. September 2013 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die vorhandenen Dachrinnen mittels eines 90-Grad-Bogens und nachfolgendem Drainagerohr in den Garten entwässerten, diese Konstruktion jedoch mit wenigen Handgriffen abgebaut und eine Verbindung zum Kanal hergestellt werden könne. Vor der Garage befände sich ebenfalls eine Drainage. Im Rahmen des Termins bat der Kläger um Berechnung der Gebühren lediglich für die Wintermonate. Randnummer 5 Am
  5. September 2015 führten Mitarbeiter des Beklagten einen Nebeltest durch, um festzustellen, von welchen Flächen eine Einleitung in die Kanalisation erfolge. Im Zuge dessen ergab sich, dass die südöstliche Dachfläche des Wohnhauses (37,25 m²) in den vor dem Grundstück verlaufenden Niederschlagswasserkanal entwässert werde, die südwestliche Dachfläche des Wohnhauses sowie der Einfahrtsbereich dagegen in den Schmutzwasserkanal. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  6. Oktober 2015 zog der Beklagte den Kläger zu Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2014 in Höhe von 81,60 Euro heran. Der Gebührenberechnung legte er eine vollbefestigte Fläche von 74,5 m² und eine teilbefestigte Fläche von 123,71 m², die mit dem Faktor 0,5 in Ansatz gebracht wurde, in Summe abgerundet 136 m², und einen Gebührensatz von 0,60 Euro/m² zugrunde. Randnummer 7 Mit dem dagegen am
  7. November 2015 erhobenen Widerspruch verwies der Kläger wiederum darauf, dass – wie bereits im Dezember 2012 mitgeteilt – ab sofort kein Niederschlagswasser in die dafür vorgesehene Leitung eingeleitet werde. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom
  8. Dezember 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, dass der durchgeführte Benebelungstest ergeben habe, dass tatsächlich eine Einleitung des Regenwassers von befestigten und teilbefestigten Flächen in den öffentlichen Kanal erfolge. Randnummer 9 Der Kläger hat am
  9. Januar 2016 Klage erhoben, die er nicht begründet hat. Randnummer 10 Er beantragt, Randnummer 11 den Bescheid des Beklagten vom
  10. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  11. Dezember 2015 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage hat zu großen Teilen Erfolg. Randnummer 15 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit damit eine Gebühr von mehr als 22,20 Euro erhoben wird. Im Übrigen ist er rechtmäßig. Randnummer 16 Rechtliche Grundlage der Gebührenerhebung bildet die „Neufassung der Satzungen des AZV {B.} sowie des AZV {C.} – A-Stadt über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagsentwässerung vom
  12. Mai 2012 (NGS). Nach den §§ 1 und 2 NGS erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage im Gebiet des ehemaligen AZV {C.} – A-Stadt Abwassergebühren für Grundstücke, die an diese öffentlichen Abwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. Die Gebühr wird nach der Größe der bebauten, befestigten und/oder teilbefestigten Flächen des Grundstücks (Gebührenbemessungsfläche) bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt (§ 3 Abs. 1 NGS) und beträgt gemäß § 4 Buchstabe b NGS im Gebiet des ehemaligen AZV {C.} – A-Stadt 0,60 Euro/m² und Jahr. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht (§ 7 NGS). Randnummer 17 Auf der Grundlage dieser Regelungen ist für das Grundstück des Klägers betreffend das Jahr 2014 eine Gebührenschuld entstanden. Denn es lag eine Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage im Gebiet des ehemaligen AZV {C.} – A-Stadt durch den Anschluss des Grundstücks des Klägers an diese Einrichtung vor. Sein Einwand, er leite seit Dezember 2012 kein Niederschlagswasser ein, greift nicht durch. Vielmehr hat der Beklagte im Rahmen eines im September 2015 durchgeführten Nebeltests die Anbindung der südöstlichen Dachfläche des Wohnhauses an den vor dem Grundstück verlaufenden Niederschlagswasserkanal festgestellt (vgl. Bearbeitungsprotokoll vom
  13. September 2015, S. 14 f. Beiakte A zum Verfahren 4 A 290/15 HAL). Gegen die Richtigkeit der Feststellung hat der Kläger substantiierte Einwände nicht erhoben. Auch spricht gegen die Entkoppelung der Dachflächenentwässerung von der Kanalisation des Beklagten, dass der Kläger im Rahmen der Überprüfung der Grundstückssituation am
  14. September 2013 die Mitarbeiter des Beklagten darum gebeten hatte, lediglich für die Wintermonate eine Gebührenberechnung vorzunehmen (vgl. Protokoll über den Termin am
  15. September 2013, S. 9 der Beiakte A zum Verfahren 4 A 290/15 HAL). Der Anschluss des Grundstücks des Klägers an die Einrichtung wurde insbesondere auch nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger am Fallrohr der Dachrinnen einen 90-Grad-Bogen und ein in den Garten geführtes Drainagerohr angebracht hatte. Ungeachtet dessen, dass diese Konstruktion wohl bei der Durchführung des Nebeltests nicht mehr vorhanden gewesen war, war es dem Kläger jederzeit möglich, die Verbindung zum Kanal mit wenigen Handgriffen wieder herzustellen, was er im Hinblick auf sein Ansinnen der Gebührenerhebung nur für die Wintermonate wohl auch beabsichtigte. In einem derartigen Fall, in dem der Anschluss ohne größeren technischen Aufwand gleichsam von heute auf morgen hergestellt werden kann, gilt aber das Grundstück als angeschlossen und wird die Vorhalteleistung der öffentlichen Abwasseranlage in Anspruch genommen (vgl. zur Schmutzwassergrundgebühr: OVG LSA, Beschluss vom
  16. April 2006 – 4 L 421/05 – Juris Rn. 5 f; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  17. Januar 2015 – OVG 9 M 19.14 – Juris Rn. 4). Da es zudem in den Fällen, in denen – wie hier – die einschlägige Gebührensatzung die Erhebung einer Einheitsgebühr für die Niederschlagsentwässerung vorsieht, genügt, wenn die angebotenen (nicht gesondert mit einer Grundgebühr belegten) Vorhalteleistungen der öffentlichen Abwasseranlage und damit Teilleistungen der öffentlichen Einrichtung Niederschlagswasserentsorgung in Anspruch genommen werden, um eine die Gebührenschuld begründende Inanspruchnahme zu bejahen, ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang der Kanalisation tatsächlich Niederschlagswasser zuführt wurde (OVG Münster, Beschluss vom
  18. November 2007 – 9 A 281/05 – Juris Rn. 2). Randnummer 18 Die Gebührenschuld ist jedoch nur für die Flächen entstanden, die tatsächlich an die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage im Gebiet des ehemaligen AZV {C.} – A-Stadt angeschlossen sind bzw. als angeschlossen gelten. Das betrifft nach den Feststellungen des Beklagten aber ausschließlich die südöstliche Dachfläche des Wohnhauses des Klägers. Dagegen sind die südwestliche Dachfläche und die Grundstückseinfahrt nicht an den im Trennsystem verlegten Niederschlagswasserkanal, sondern an den Schmutzwasserkanal angebunden. Dieser Kanal ist aber nicht Teil der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage, sondern der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage, da er ausschließlich zur Ableitung von Schmutzwasser bestimmt und gewidmet ist. Insoweit bestimmt auch § 7a Abs. 3 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom
  19. November 2009 in der Fassung der
  20. Änderung vom
  21. Mai 2012, dass in den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten Niederschlagswasser, Grund- oder Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal und Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden darf. Randnummer 19 Soweit das Grundstück an den Schmutzwasserkanal angebunden ist, wird die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage nicht in Anspruch genommen und sind die Flächen – weil von ihnen kein Niederschlagswasser in diese Einrichtung gelangt (§ 3 Abs. 1 NGS) – im Rahmen der Ermittlung der Gebührenhöhe nicht zu berücksichtigen. Randnummer 20 Die sonach allein gebührenrechtlich relevante südöstliche Dachfläche des Wohnhauses des Klägers weist nach den Feststellungen des Beklagten eine Größe von 37,25 m² auf und ist nach Anlage 1 zur NGS als befestigte Fläche mit einem Faktor von 1,0 in Ansatz zu bringen. Da nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NGS die Gebührenbemessungsfläche in vollen m² anzugeben ist, beträgt die Gebührenbemessungsfläche 37 m² und im Hinblick auf den Gebührensatz von 0,60 Euro/m² und Jahr die Gebühr für das Jahr 2014 22,20 Euro. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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