Erstattunganspruch gegen Fraktion im Stadtrat wegen zweckwidriger Verwendung von Zuwendungen; Erstellung eines Internetauftritts Leitsatz 1. Die Zuwendung finanzieller Mittel an Fraktionen einer Kommunalvertretung ist begrenzt auf den der Fraktion als Untergliederung der Vertretung zukommenden Aufgabenbereich. (Rn.24) 2. Die Aufwendungen für das Erstellen und Unterhalten einer Homepage der Fraktion stellen eine zweckwidrige Verwendung dieser Mittel dar, wenn in der Gesamtbetrachtung sowohl der Gestaltung des Internetauftritts als auch dessen Inhalt der Zuständigkeitsbereich der Fraktion und damit der zulässige Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion überschritten wird. (Rn.25) (Rn.28) Orientierungssatz Gegenstand der Feststellungsklage kann gem. § 43 Abs 1 VwGO auch das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses - hier das Nichtbestehen einer Rückzahlungspflicht von Fraktionsarbeitszuschüssen - sein. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von an sie ausgezahlten Zuwendungen. Randnummer 2 Die Klägerin ist Fraktion im Stadtrat der Beklagten. Diese gewährt auf der Grundlage der Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Stadtrates (GO SR) den Fraktionen im Rat finanzielle Zuschüsse zu den sachlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung (§§ 1, 3 Abs. 1). Der § 3 Abs. 2 der Anlage 1 zur GO SR regelt, dass die Fraktionszuschüsse für die Finanzierung der Ratsarbeit bestimmt und insoweit zweckgebunden sind. § 6 der Anlage zur GO SR enthält Vorgaben zur Verwendung der Zuschüsse. Für den genauen Wortlaut dieser Vorgaben wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Soweit dieser entscheidungsrelevant ist, wird an anderer Stelle hierzu ausgeführt. Randnummer 3 Für das zweite Halbjahr 2014 erhielt die Klägerin Zuwendungen in Höhe von insgesamt 240,00 Euro. Hiervon wandte sie einen Betrag in Höhe von insgesamt 180,88 Euro für die Erstellung und Unterhaltung einer Homepage auf und ließ der Beklagten entsprechende Verwendungsnachweise zukommen. Mit Schreiben vom 23.11.2015 forderte die Beklagte durch den Oberbürgermeister die Klägerin unter Fristsetzung zum 31.12.2015 auf, einen Betrag in Höhe von 188,80 Euro an sie zu erstatten; dieser setzte sich aus unstreitig nicht verbrauchten Mitteln i. H. v. 7,20 Euro und 180,88 Euro für die Erstellung (80,00 Euro netto) und Unterhaltung (72,00 Euro netto) der Homepage zusammen. Ihre Entscheidung begründete sie damit, dass die Aufwendungen für den Internetauftritt der Fraktion keine zweckentsprechende Verwendung der Fraktionszuschüsse darstelle, denn einer Stadtratsfraktion obliege nicht die Öffentlichkeitsarbeit und zudem weise dieser Auftritt Inhalte auf, die außerhalb des Tätigkeitsbereichs einer Stadtratsfraktion lägen. Nach § 6 Abs. 7 der Anlage 1 zur GO SR dürften Fraktionszuschüsse nur beschränkt zur Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden und nach § 6 Abs. 8 sei insbesondere deren Verwendung für die Repräsentation einer Fraktion ausgeschlossen. Auf die Stellungnahme der Klägerin vom 30.12.2015, wonach das Betreiben eines Internetauftritts eine zulässige Öffentlichkeitsarbeit einer Gemeinderatsfraktion darstelle, etwaig dabei auftretende Überschreitungen des rechtlich Zulässigen würden jedenfalls nicht eine vollständige Finanzierungsversagung bedingen, erneuerte Die Beklagte ihre Rückzahlungsaufforderung mit Schreiben vom 07.01.2016 unter Fristsetzung zum 29.02.2016. Randnummer 4 Hiergegen hat die Klägerin am 15.02.2016 Klage erhoben und ausgeführt, dass mit der Regelung des § 6 Abs. 7 der Anlage 1 zur GO SR grundsätzlich eine Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen zulässig sei, deren Grenze allein in einer mit solchen Mitteln bewirkten (verdeckten) Parteienfinanzierung liege. Ihre Internetseite werde dem gerecht, denn diese diene sowohl der Information der Bürger über die Fraktionsarbeit als auch als Kontaktaufnahmemöglichkeit. Die Angaben auf der Homepage würden sich lediglich auf die Arbeit der Fraktion und ihrer Mitglieder und deren Stadtratstätigkeiten sowie auf Berichte von Veranstaltungen beschränken. Dem stünden auch nicht die Schreibweise und die Verwendung der Sonnenblume als Symbol der Partei entgegen, denn die Erarbeitung eines eigenen Fraktionslogos wäre unverhältnismäßig. Jedenfalls sei der Zusatz „Stadtratsfraktion” in normaler Schriftgröße ebenfalls angeführt. Sofern die im Jahr 2014 eingestellten Beiträge den zulässigen Rahmen der fraktionellen Öffentlichkeitsarbeit überschritten hätten, seien diese von der Homepage entfernt worden. Jedenfalls wären die ihr gewährten Zuwendungen nur anteilig zu kürzen und somit zu erstatten gewesen. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt klarstellend, Randnummer 6 festzustellen, dass sie zur Rückzahlung von Fraktionszuschüssen in Höhe von 180,88 Euro für das Jahr 2014 an den Beklagten nicht verpflichtet ist. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 In Ergänzung seiner Rückforderungsaufforderung hat der Beklagte konkrete Beispiele benannt, aus denen sich der Gesamteindruck des Internetauftritts als in weiten Teilen als Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die Partei Bündnis 90/Die Grünen darstelle, jedenfalls fehle es den Beiträgen der Homepage oftmals an einem Bezug zu Arbeit der Fraktion bzw. des Stadtrates. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 08.06.2017 hat die Kammer der Berichterstatterin das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 51 d. Gerichtsakte). Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 01.09.2017 Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr mit Beschluss vom 08.06.2017 das Verfahren zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO. I. Randnummer 13 Das Passivrubrum war vorliegend von Amts wegen auf den entsprechenden richterlichen Hinweis und nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung klarstellend im Wege der Berichtigung zu ändern. Dies ist auch sachdienlich, denn die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von ihr durch die Stadt A-Stadt gewährte Zuschüsse; wenn aber bereits die Gewährung der Zuwendungen durch die Stadt A-Stadt erfolgt ist, hier auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 der Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt A-Stadt, erfolgt auch die Rückforderung durch die Stadt A-Stadt; dass hier die Rückforderungsschreiben vom Oberbürgermeister der Stadt verfasst sind, steht dem nicht entgegen, denn dieser handelt für die Stadt als deren gesetzlicher Vertreter und hat für diese die Erstattung an die Stadt geltend gemacht. II. Randnummer 14 Die Klage ist zulässig (1.), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Rückforderung des der Klägerin gewährten Betrages in Höhe von 180,88 Euro ist berechtigt, die Klägerin zur Erstattung verpflichtet (2.). Randnummer 15 1. Die Klage ist als Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass für die Klägerin keine Pflicht zur (anteiligen) Rückzahlung von ihr von der Beklagten im zweiten Halbjahr 2014 gezahlten Zuschüssen besteht, statthaft. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Streitgegenständlich ist die Verpflichtung der Klägerin, ihr zuvor von der Beklagten gewährte Zuwendungen (in der GO SR als „Zuschüsse” bezeichnet) für die Fraktionstätigkeit zu erstatten. Dabei teilt die Rückforderung durch die Beklagte als actus contrarius die Rechtsnatur der Zuschussgewährung. Diese stellt sich als öffentlich-rechtliche Handlung dar. Die Förderung von Fraktionen des Stadtrates ist im Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich aber insoweit aus der Haushalts- bzw. Finanzhoheit der Gemeinde als Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltungsfreiheit (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 86 Verf LSA), für die der Stadtrat als Organ ( § 7 Abs. 1 KVG LSA ) handelt. Bei der Gewährung unterliegt er dabei der Bindung an die sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung ( § 98 KVG LSA ). Der Stadtrat hat zu seiner Geschäftsordnung eine Richtlinie, bezeichnet als Regelung für die Gewährung finanzieller Zuschüsse an die Fraktionen des Stadtrates der Stadt A-Stadt, verabschiedet, durch welche die Gewährung und Rückführung von Zuwendungen (Haushaltsmittel der Stadt) an Fraktionen vorgesehen ist. Diese hoheitliche Maßnahme betrifft den Bereich des öffentlichen Rechts, weil sie in Erweiterung des § 44 KVG LSA und unter Beachtung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorgaben eine öffentliche Leistung zu Gunsten der Fraktionen in abstrakt genereller Weise regelt. Demnach teilt auch die nach Prüfung der Mittelverwendung erfolgende Aufforderung, solche Zuwendungen zurückzuzahlen, dieselbe Rechtsnatur, denn sie gründet auf denselben rechtlichen Vorgaben. Die Beteiligten sind auch nicht durch Landesverfassung mit eigenen Rechten ausgestattete Teile des Landesparlaments als Verfassungsorgan. Randnummer 16 Gegenstand der Feststellungsklage kann gem. § 43 Abs. 1 VwGO auch das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses - hier das Nichtbestehen einer Rückzahlungspflicht - sein. Der Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) nicht entgegen. Eine Gestaltungs- oder Leistungsklage kommen vorliegend nicht in Betracht. Weder die Zuschussgewährung noch die Rückforderung sind ein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG, denn es fehlt insoweit an der Außenwirkung; denn die finanzielle Unterstützung der Fraktionen durch die Stadt stellt sich als Internum dar, da sie damit die Untergliederungen ihres Organs Stadtrat und damit auch ihre eigene Leistungsfähigkeit fördert. Randnummer 17 Stellt sich aber die Fraktionsfinanzierung nicht als Verwaltungsakt dar, fehlt es mithin dieser rechtlichen Qualität im Umkehrschluss auch dem Rückforderungsverlangen, kann die Klägerin hier die Feststellung begehren, dass sie zu diesem Handeln - der Erstattung - nicht verpflichtet ist. Das erforderliche konkrete Rechtsverhältnis besteht dabei in dem Rückforderungsverhältnis, wie es sich aus dem ihr gegenüber von der Beklagten geltendgemachten Zahlungsaufforderung ergibt. Randnummer 18 Das erforderliche berechtigte Interesse der Klägerin ist wirtschaftlicher Natur gerichtete darauf, die schwebende Zahlungsforderung abzuwehren. Dabei kann sie nicht darauf verwiesen werden, eine Zahlungsklage der Beklagten abzuwarten, um ihre Einwendungen bzgl. des Nichtbestehens der Zahlungsverpflichtung geltend zu machen. Randnummer 19 Die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin folgt aus § 61 Nr. 2 VwGO, denn Fraktionen sind - notwendig - auf die Dauer einer Wahlperiode angelegte ständige Gliederungen kommunaler Vertretungsorgane, hier des Stadtrates, die durch Gesetz oder die jeweilige Geschäftsordnung anerkannt und durch diese mit eigenen Mitwirkungsrechten ausgestattet sind, um den technischen Ablauf der Arbeit im Wege einer „Binnensteuerung“ zu erleichtern und damit letztlich die notwendige Willensbildung in dem Vertretungsorgan zu steuern. Unter dem letztgenannten Aspekt kommt ihnen neben arbeitsökonomischen Gesichtspunkten insbesondere die Aufgabe zu, parteipolitische Vorstellungen durch Vorabstimmung unter ihren Mitgliedern zu kanalisieren, in die Arbeit des Gremiums einzubringen und umzusetzen (vgl. OVG des Saarlandes, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 29/15 -, juris). Als Zusammenschluss ehrenamtlicher Vertreter der Kommunalvertretung ( § 44 S. 1 KVG LSA ) steht ihnen das Recht auf Zuschussgewährung nach den Vorgaben der Geschäftsordnung - hier der Anlage zur GO-SR - zu. Randnummer 20 Die Klägerin kann insoweit auch die Verletzung eigener Rechte geltend machen, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Denn wenn ihr das Recht auf finanzielle Zuwendungen für die Fraktionstätigkeit zusteht, folgt hieraus auch die Berechtigung, die Einschränkung desselben durch eine Rückforderung abzuwehren. Randnummer 21 2. Die Klage hat hingegen keinen Erfolg, denn die Klägerin ist zur Erstattung des Zuschusses in Höhe von 180,88 Euro verpflichtet, denn sie hat den Zuschuss i. H. v. 180,88 Euro für fraktionsfremde Zwecke verwendet. Randnummer 22 Grundlage für das Erstattungsbegehren der beklagten ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Dieser dient der Rückgängigmachung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Vorrangige (spezial-)gesetzliche Regelungen bestehen nicht, insb. kommt die Anwendung des § 49 a VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 2 VwVfG LSA nicht in Betracht, denn die Gewährung von Zuwendungen an die Fraktionen des Stadtrates erfolgt nicht auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes i. S. d. § 35 VwVfG. Die erforderliche öffentlich-rechtliche Rechtbeziehung zwischen den Beteiligten ist gegeben, denn die Klägerin ist Fraktion des Stadtrates der Klägerin und als solcher steht ihr ein Anspruch auf Zuwendungen für ihre Fraktionstätigkeit - „Zuschüsse”, § 3 der Anlage I zur GO SR - zu. In diesem Verhältnis hat die Klägerin im zweiten Halbjahr 2014 Zuwendungen erhalten, die vorliegend in Höhe von 180,88 Euro streitig sind. Randnummer 23 Die Zuwendungen in der hier streitigen Höhe hat die Klägerin zu Unrecht - ohne Rechtsgrund - erlangt. Denn ein Anspruch zum Behaltendürfen besteht nicht bei einer - wie hier - zweckwidrigen Verwendung der gewährten Fraktionsmittel. Der mit den ihr gewährten Zuwendungen finanzierte Aufbau und die Unterhaltung ihrer Homepage stellt keine zweckgebundene Verwendung der Mittel dar. Randnummer 24
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