Schreiben vom
dieser Klage begehrte er festzustellen, dass seine Alimentation im Zeitraum vom 1. Januar 2008 und weitergehend nicht amtsangemessen war. Randnummer 6
Beschluss vom 28. September 2011 trennte das Verwaltungsgericht Halle das Verfahren insoweit ab, als die Feststellungsklage die Jahre ab 2011 betraf (Az.: 5 A 174/11 HAL). Im Übrigen setzte das Verwaltungsgericht Halle
Beschluss vom
September 2006 geltenden Fassung vereinbar gewesen ist. Randnummer 7
Beschluss vom 14. November 2012 wurde für das Verfahren
dem Aktenzeichen 5 A 174/11 HAL das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Randnummer 8 Auf die Vorlage erkannte das Bundesverfassungsgericht
auf die mündliche Verhandlung vom
5 GG unvereinbar sind. Dem Gesetzgeber des Beklagten wurde aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen
Wirkung spätestens vom 1. Januar 2016 an zu treffen. Randnummer 9 Daraufhin gab das Verwaltungsgericht Halle
rechtskräftigem Urteil vom 8. Juli 2015 (Az.: 5 A 134/15 HAL) der Feststellungsklage für die Jahre 2008 bis 2010 statt. Randnummer 10 Das Verfahren betreffend die Jahre ab 2011 wurde vom Kläger
Schriftsatz vom 15. Mai 2015 wieder aufgenommen und erhielt das Aktenzeichen 5 A 141/15 HAL. Randnummer 11
Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom
der geringsten Abweichung vom Besoldungsindex eine Restabweichung von 4,99 % verbleiben sollte, während bei den beiden anderen Indizes eine höhere Abweichung zum Besoldungsindex in Kauf genommen wurde. Randnummer 12
(Teil-)Widerspruchsbescheid vom
einer Bruttonachzahlung in Höhe von 3.955,03 EUR endete. Zugleich stellte der Bescheid fest, dass der Kläger
dieser Nachzahlung für den Zeitraum vom
Beschluss vom
5 GG unvereinbar sind und verpflichtete den Gesetzgeber des Freistaates Sachsen, verfassungskonforme Regelungen
Wirkung spätestens vom
der Basis 100 begonnener Index berechnet wurde, d. h. für das Jahr 2009 wurde der Index für das Jahr 1994 auf 100 gesetzt, für 2010 der Index für das Jahr 1995 u.s.w. Randnummer 17 Für den Besoldungsindex wurden zwei Tabellen erstellt; eine für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 und eine zweite für die übrigen Besoldungsgruppen. Die berechneten Indizes unterscheiden sich darin, dass für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 im Jahre 1994 eine Erhöhung von 2 % angenommen wird und die nächste Erhöhung für das Jahr 1995
3,2 % angesetzt wird, während bei den übrigen Besoldungsgruppen im Jahr 1994 keine Erhöhung eingerechnet wird, dafür aber eine Erhöhung im Jahr 1995
5,26 % angenommen wird. Das führt nur zu einem abweichenden Ergebnis im Jahr 2009. Aufgrund dieser Berechnungsweise erreicht der Index für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 in diesem Jahr 117,32 Punkte und bei den übrigen Besoldungsgruppen 119,67 Punkte. Randnummer 18 In gleicher Weise werden die übrigen Indizes, nämlich der Tarifindex, der Nominallohnindex und der Verbraucherpreisindex berechnet. Hierbei wird jeweils der Vorjahreswert des gerade berechneten Index um die Besoldungserhöhung oder Tariferhöhung des jeweiligen Jahres erhöht. Bei dem Nominallohnindex und dem Verbraucherpreisindex erfolgt die Erhöhung um den vom Statistischen Landesamt
geteilten Veränderungswert des amtlichen Index. Randnummer 19 Die so gewonnenen Indizes werden in einem nächsten Schritt für das jeweilige Jahr (also von 2008 bis 2016) gegenübergestellt. Dabei wird die prozentuale Abweichung zwischen dem Besoldungsindex und dem Vergleichsindex dargestellt und berechnet, wie hoch der Besoldungsindex sein müsste, wenn die Abweichung von dem jeweiligen Vergleichsindex 4,9 % betragen würde. Sollte der so gewonnene fiktive Besoldungsindex höher sein als der tatsächliche Besoldungsindex, wird in einem weiteren Schritt ermittelt, um welchen Prozentsatz der tatsächliche Besoldungsindex anzuheben ist, um den fiktiven Besoldungsindex zu erreichen. So wird für jeden der drei Vergleichsindizes getrennt verfahren. Hieraus ergibt sich ein Erhöhungsbedarf der Besoldung, um die Abweichung vom jeweiligen Vergleichsindex auf 4,9 % zu begrenzen. Randnummer 20 Aus den gewonnenen drei Werten wird im jeweiligen Jahr der kleinste genommen und die dort genannte Prozentzahl als kleinste notwendige Nachzahlung ausgewiesen. Aus der Abweichung der beiden anderen Vergleichsindizes werden keine Schlussfolgerungen gezogen. Randnummer 21 Genau die als kleinste notwendige Nachzahlung ausgewiesene prozentuale Erhöhung ist später Gesetz geworden. Randnummer 22 In dem Gesetzentwurf wird dann weiterhin dargestellt, dass die zwei weiteren, vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Parameter aus dem Besoldungssystem, nämlich die Veränderung des Abstandes zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen und der Quervergleich
den anderen Bundesländern, die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene 10 %-Grenze nicht überschreiten. Als letztes wird noch dargestellt, dass im Land Sachsen-Anhalt die Besoldung in der ersten Stufe der niedrigsten Besoldungsgruppe bei Zugrundelegung eines - in der Landtagsdrucksache nicht näher dargelegten - Versicherungsangebotes mehr als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegen soll. Dabei wird eine Musterfamilie
2 Kindern unter 6 Jahren als Berechnungsgrundlage herangezogen. Randnummer 23 Die als Mindestbetrag in dem Gesetzentwurf ausgeworfenen Erhöhungsbeträge sind Gesetz geworden (Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom
dem Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2016 wurde zugleich für das Jahr 2014 die für dieses Kalenderjahr erstmals eingeführte Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe aufgehoben und ein Anspruch auf Auszahlung der insoweit einbehaltenen Beträge geschaffen. Randnummer 26 Der Kläger erhielt den durch die Änderung des § 23b BesVersEG LSA entstandenen zusätzlichen Besoldungsanspruch und die einbehaltene Kostendämpfungspauschale
den Bezügen für Januar 2017 ausgezahlt.
den Februarbezügen 2017 wurden die erhöhten Bezüge steuerlich dem Jahr 2016 zugeordnet und zusätzliche Lohnsteuer einbehalten. Randnummer 27 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er sei immer noch nicht amtsangemessen alimentiert. Das Besoldungsgesetz erfülle nicht die formellen Anforderungen aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Es fehle an einer hinreichenden Prozeduralisierung, um dem Gesetzgeber die Folgen und Wirkungen des von ihm erlassenen Gesetzes hinreichend deutlich vor Augen zu führen. Randnummer 28 Bei der Frage der Amtsangemessenheit müsse sich der Gesetzgeber in aufeinanderfolgenden Jahren an denselben Parametern orientieren. Es könne nicht angehen, dass die Besoldung ständig an dem Parameter bemessen werde, der im betrachteten Jahr die geringste Erhöhung aufweise. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der in den letzten Jahren herangezogene Verbraucherpreisindex seit Jahren kaum ansteige und eine Anpassung der Besoldung an diesen Index zu einer Abkopplung der Richter von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung führe. Bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation müsse auch berücksichtigt werden, wenn mehrere der drei ersten Vergleichsindizes in großem Umfange überschritten seien, während der dritte Index nur gerade eben eingehalten würde. Randnummer 29 Die Alimentation in der niedrigsten Besoldungsgruppe liege unter dem Existenzminimum und müsse erhöht werden. Das gewinne aufgrund des Abstandsgebotes auch Bedeutung für die Mindestalimentation der Richter. Randnummer 30 Bei dem von dem Beklagten vorgenommenen Ländervergleich seien auch verfassungswidrig niedrige Besoldungen in die Berechnung eingeflossen. Verfassungswidrig zu niedrig sei mindestens die Besoldung des Freistaates Sachsen und der Länder Brandenburg und Bremen. Auch für das Land Berlin dürfte eine verfassungswidrige Besoldungshöhe anzunehmen sein. Randnummer 31 Die tatsächlich von ihm - dem Kläger - erhaltene Nachzahlung für die Vergangenheit decke sein Alimentationsdefizit in den Streitjahren nicht. Die ohnehin nicht genügende Bruttoalimentation werde durch eine höhere Besteuerung teilweise aufgezehrt. Das folge aus der Zahlung in einem Kalenderjahr und der Progression bei der Einkommensteuer. Randnummer 32 Der angefochtene Bescheid sei aufzuheben, soweit er die Nachzahlung auf den ausgeworfenen Betrag beschränke und feststelle, dass er - der Kläger - amtsangemessen alimentiert sei. Die Regelung stehe seinem hier verfolgten Begehren entgegen. Randnummer 33 In der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2017 wurde das Klagebegehren, festzustellen, dass die Besoldung des Klägers ab dem Jahr 2016 verfassungsmäßig zu niedrig bemessen ist, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 A 98/17 HAL fortgeführt. Das Klagebegehren, den Bescheid der Beklagtem vom 24. März 2016 aufzuheben, soweit dieser die Feststellung enthält, dass der Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2014 amtsangemessen alimentiert ist, wurde ebenfalls abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 A 104/17 HAL durch rechtskräftig gewordenes Urteil entschieden. Randnummer 34
Beschluss vom 11. Juli 2017 wurde das Klagebegehren, festzustellen, dass die Besoldung des Klägers im Jahr 2015 verfassungsmäßig zu niedrig bemessen ist, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 A 595/17 HAL
Urteil vom selben Tage entschieden. Randnummer 35 Der Kläger beantragt, soweit das Begehren nicht abgetrennt wurde, Randnummer 36 festzustellen, dass er in den Jahren 2008 bis 2014 nicht amtsangemessen alimentiert wurde. Randnummer 37 Der Beklagte beantragt, Randnummer 38 die Klage abzuweisen. Randnummer 39 Er hält aus den Gründen, die in der Landtagsdrucksache 7/369 dargelegt seien, den Kläger für amtsangemessen alimentiert. Die Angriffe des Klägers gegen diese Berechnung griffen nicht durch. Es genüge, wenn von den fünf vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Indizes drei nicht die aufgezeigte Abweichung erreichten. Wie sich aus den Darlegungen in der Landtagsdrucksache ergebe, sei das in allen Jahren der Fall. Welche der Parameter eingehalten würden, sei bei der vergleichenden Betrachtung ohne Bedeutung. Der Gesetzgeber dürfe sich in jedem Jahr an den am leichtesten einzuhaltenden Vergleichsindizes orientieren. Ein Vergleich am Nominallohnindex sei im Falle des Klägers nicht vorzunehmen. Dieser bilde auch den Nachholprozess der Löhne gegenüber den alten Bundesländern ab. Das sei ein Merkmal, das für den Kläger keine Bedeutung habe, da er keinen Nachholbedarf habe. Auch der Umstand, dass die Diäten der Landtagsabgeordneten sich an dem Nominallohnindex orientierten, habe keine Bedeutung. Die Situation des Klägers sei
der eines Landtagsabgeordneten nicht vergleichbar. Randnummer 40 Der Kläger könne auch nichts aus einem Netto-Brutto-Vergleich für sich herleiten. Einerseits habe das Bundesverfassungsgericht selbst ausschließlich
Bruttobeträgen gerechnet, obwohl die Steuerpflichtigkeit der jeweiligen Einnahmen auf der Hand liege. Es gebe weder in dem Urteil zur Richterbesoldung noch in dem Beschluss zur Beamtenbesoldung irgendwelche Ansätze, um auf Nettobeträge zurückzugreifen. Die Steuerbelastung könne vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt werden. Das Steuerjahr sei das Kalenderjahr, die Steuerbelastung im jeweiligen Jahr hänge sehr stark von den persönlichen Verhältnissen ab. Aufgrund der Progression des Einkommensteuerrechts könne ein Beamter oder Richter ohnehin nicht erwarten, dass eine Bruttoerhöhung von Bezügen zu einer Erhöhung der Nettobesoldung um denselben Prozentsatz führe. Dem Kläger stehe für die Nachzahlung eine Steuerermäßigung zu, sie werde nach § 34 EStG
einem verminderten Steuersatz belegt. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Landtagsdrucksache 7/369 verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Das Gericht hat im Nachgang zur mündlichen Verhandlung noch Berechnungen des Beklagten zur steuerlichen Auswirkung der Nachzahlung im Kalenderjahr 2016 erhalten. Der Inbegriff der mündlichen Verhandlung und die nachgereichten Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. II. Randnummer 42 Die Kammer konnte ohne weitere mündliche Verhandlung unter
wirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden. Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet, § 101 VwGO. Das Gericht sieht selbst auch keinen Bedarf, die nachgereichten Berechnungen des Beklagten mündlich zu erörtern. Diese werden von dem Kläger nicht in Frage gestellt und auch von der Kammer ihrer Berechnung zugrundgelegt. In einem solchen Falle ist eine Entscheidung durch Urteil oder - wenn dies wegen der Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Norm nicht möglich ist (Art. 100 GG) - durch Beschluss der Kammer zu treffen. Randnummer 43 Das Verfahren ist auszusetzen. Es ist die Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob die im Tenor aufgeführten Normen verfassungswidrig sind. Die Kammer ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen von der Verfassungswidrigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen den Alimentationsgrundsatz, einen nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, überzeugt. Randnummer 44 Die Frage ist auch entscheidungserheblich. Erweist sich das Besoldungsgesetz als verfassungswidrig, weil es dem Kläger in den Streitjahren keine hinreichende Alimentation gewährt, ist der Klage stattzugeben. Dagegen ist die Klage abzuweisen, wenn sich das Gesetz als verfassungsgemäß erweist. Der Kläger hat die ihm vom Besoldungsgesetz zugesprochene Alimentation erhalten, eine verfassungskonforme Auslegung der Normen kommt wegen der klaren Entscheidung des Gesetzgebers und wegen der strengen Rechtsbindung bei der Besoldung nicht in Betracht. Randnummer 45 Das Besoldungsgesetz ist nicht hinreichend begründet (Prozeduralisierung). Die Alimentation des Klägers erweist sich in den Jahren 2008 bis 2014 als verfassungswidrig zu niedrig. Die nachfolgend dargestellte Berechnung weist aus, dass in den Jahren 2008 bis 2011, 2013 und 2014 der Abstand zwischen dem Besoldungsindex und den Vergleichsindizes der Tarifentgelte, des Nominallohns und der Verbraucherpreise zu einer Vermutung der Unteralimentation führt. Im Jahr 2012 ergibt sich die Unteralimentation aus dem Abstand zwischen dem Besoldungsindex und den Vergleichsindizes der Tarifentgelte, des Nominallohns und dem Abstandsgebot sowie der Gesamtabwägung. Randnummer 46 Gliederung:
der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch
Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Urteil vom
der Vorstellung des Gesetzgebers übereinstimmt. Zwar ist bei der Auslegung von Gesetzen nicht die Vorstellung des historischen Gesetzgebers, sondern der objektive Inhalt des Gesetzes maßgeblich. Die historische Auslegung ist gegenüber den anderen anerkannten Auslegungsmethoden nachrangig und dient meist nur der Abrundung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich ein Gesetz immer mehr von den Vorstellungen bei seiner Erarbeitung löst, je länger es in Kraft ist. Stattdessen fließen immer mehr Wertungen aus zwischenzeitlich geschaffenen anderen Gesetzen, aber auch die im Laufe der Zeit veränderte Vorstellung des Inhalts unbestimmter Rechtsbegriffe in die Norm ein. Ein solcher Effekt ist bei Besoldungsgesetzen aber nicht zu beobachten. Einerseits gibt es eine strikte Rechtsbindung und hinsichtlich des Alimentationsniveaus eine konkrete, keiner Wertung unterliegende Zahl. Andererseits sind Besoldungsgesetze typischerweise, jedenfalls was den Zahlbetrag angeht, auch nur auf kurze Gültigkeitsdauer angelegt. Der Zahlbetrag wird meist einmal jährlich verändert, auch wenn oft in Anlehnung an die Tarifrunden mehrere Erhöhungen in einem Änderungsgesetz enthalten sind. Randnummer 49 Die Prozeduralisierung ist auch erforderlich, um die Ausgestaltung des weitreichenden Entscheidungsspielraumes des Gesetzgebers auf rationale Maßstäbe zurückzuführen. Genau damit wird - entgegen der Literaturkritik - das weite Ermessen des Gesetzgebers bewahrt, weil die gerichtliche Kontrolle nur bei evidenter Verfehlung des Ergebnisses oder bei evidenten Fehlvorstellungen des Gesetzgebers eingreift. Die insoweit vorgeschlagene Kombination fehlender Begründungspflicht und fehlender materieller Maßstäbe würde im Ergebnis sogar das Alimentationsprinzip als Rechtsprinzip wertlos machen, weil dann nur ein Programmsatz übrig bliebe, an dem die Alimentationshöhe nicht geprüft werden kann. Dann wäre das Alimentationsprinzip nicht mehr - wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung formuliert - etwas Bestimmteres als das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes, sondern tatsächlich unbestimmter, weil jegliche Maßstäbe fehlen würden. Randnummer 50 1.1.1 maßgebliche Begründung Randnummer 51 Nach Überzeugung der Kammer kommt es hier entscheidend auf die Ausführungen in der LT-Drs 7/369 an. Denn
der dort getroffenen Regelung ist die Besoldung des Klägers auf das durch die Kammer zu betrachtende gegenwärtige Niveau angehoben worden. Die Frage, die zur Entscheidung ansteht, ist nämlich, ob der Kläger auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder hier dem Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung für die Streitjahre nicht amtsangemessen alimentiert ist. Die in der LT-Drs 7/369 angestellten Erwägungen sind das, was der Gesetzgeber letztlich als Grundlage für die insgesamt - wenn auch im Rahmen einer zweistufigen Nachbesserung - gewährte Höhe zugrunde gelegt hat. Randnummer 52 Die dort gemachten Ausführungen genügen den formellen Anforderungen auch für die Bemessung der Richterbesoldung noch. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Richterbesoldung eine
geregelte Nebenfrage ist und besondere Aspekte des Richteramtes nicht hervorgetreten sind. Die gegebene Begründung in der LT-Drs 7/369 zeigt die bestimmenden Gesichtspunkte für den Gesetzgeber auf. An keiner Stelle werden Besonderheiten des Richteramtes problematisiert; der Nachzahlungsbedarf wurde für Beamte und Richter
denselben Erwägungen ermittelt. Handlungsmaxime des Landtages war dabei, die verfassungsrechtlich geforderten Nachzahlungen auf das verfassungsrechtliche Minimum zu begrenzen. Dabei sollte die Besoldung so verändert werden, dass von den drei durch das Bundesverfassungsgericht bei der Richterbesoldung bemängelten Parametern zwei weiterhin erfüllt sind, bei dem dritten ein Unterschreiten des Vergleichsindex um 4,9 % erreicht wird. Das ist anders gewendet die gesetzgeberische Entscheidung die Besoldung nur soweit anzuheben, wie es verfassungsrechtlich geboten war. Der Abstand sollte bei der Richterbesoldung von dem zuerst gewählten Unterschreiten von 4,99 % auf 4,9 % nur erhöht werden, um die verfassungsrechtlichen Risiken zu minimieren. Das genügt für die formelle Begründung. Ob das Ziel tatsächlich erreicht wurde, ist keine Frage der Erfüllung einer Begründungspflicht, sondern der Überprüfung des Ergebnisses. Randnummer 53 1.2 materieller Kern der Prozeduralisierungspflicht? Randnummer 54 Größer ist das verfassungsrechtliche Problem, ob eine fehlerhafte Berechnung Rechtsfolgen nach sich zieht. Das ist die Frage, ob die Prozeduralisierungspflicht auch einen materiellen Kern hat, ein Verstoß gegen das Grundgesetz also auch gegeben sein kann, wenn der Gesetzgeber auf einer falschen Grundlage seine Entscheidung trifft; anders gewendet, welche Folgen es hat, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Prozeduralisierung Erwägungen für eine Besoldungshöhe anstellt, die aber durch die tatsächlich Gesetz gewordene Höhe (den festgesetzten Zahlbetrag) nicht erreicht wird. Ein solcher Effekt ergibt sich, wenn entweder die vom Gesetzgeber in seine Erwägungen aufgenommenen Parameter falsch - also abweichend von der Realität - angenommen werden oder aber unrichtig - also nicht dem vom Gesetzgeber gewählten System entsprechend - angewandt werden. Randnummer 55 Das ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht geklärt. Auch die Ausführungen, die Besoldung müsse begründet werden, eine bloße Begründbarkeit genüge nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom
dem oben zitierten Ansatz ab. Für eine Ergebnisrechtsprechung ist insoweit kein Platz. Dem steht es auch nicht entgegen, wenn das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 5. Mai 2015 bei der Prüfung der Alimentation der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hierzu keine Ausführungen macht. Denn diese Pflicht ist den Besoldungsgesetzgebern erstmals
dem genannten Urteil vor Augen geführt worden; zuvor war das auch in der Staatenpraxis so nicht üblich. Randnummer 58 Wendet man die oben aufgezeigten Grundsätze auf das hier zu prüfende Gesetz an, so findet sich - wie unten noch zu zeigen sein wird - eine erhebliche Abweichung nur bei der Frage, ob die niedrigste Besoldungsgruppe einen hinreichenden Abstand zur Grundsicherung einhält. Das ist nach Überzeugung der Kammer für die hier zu prüfende Besoldung der Besoldungsgruppe R 1 ebenfalls von Bedeutung, weil aufgrund der abweichenden Einschätzung des Gesetzgebers keine Überlegungen zum Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen feststellbar sind. Das Abstandsgebot fordert bei den niedrigsten Besoldungsgruppen einen Abstand von 15 % zur Grundsicherung, bei den höheren aber dann wieder einen Abstand zur niedrigeren. Randnummer 59
tel zur Verfügung zu stellen, die er für einen nach den aktuellen Verhältnissen angemessenen Lebensstandard benötigt. Verbindet man das
der Pflicht, die Ansprüche der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn gesetzlich zu regeln, ist der Gesetzgeber gezwungen solche rechtlichen Regelungen zu schaffen, die dem Beamten einen hinreichenden Zahlungsanspruch geben und dem Dienstherrn eine korrespondierende Zahlungspflicht auferlegen. Die aus dem Alimentationsanspruch folgende Pflicht kann vom Gesetzgeber aber verfehlt werden. Er kann gesetzliche Ansprüche schaffen, die nicht ausreichen, weil die Besoldung zu niedrig ausfällt, um damit den Lebensunterhalt in angemessener Weise zu bestreiten. Der Beamte oder Richter vermag damit seine legitimen Bedürfnisse nicht zu erfüllen. Randnummer 64 Schwieriger ist es festzustellen, wie die Untergrenze im Detail zu bestimmen ist. Es bedarf insoweit nicht der Herleitung eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums „Untergrenze“
einem hergebrachten Inhalt. Das kann auch nicht erforderlich sein, weil hier eine Frage der Lösung bedarf, die sich in der maßstabsbildenden Zeit, zumindest während der Weimarer Republik, nicht gestellt hat. Damals war nicht zu prüfen, inwieweit sich die Besoldungsentwicklung von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt hat und ob das noch zu rechtfertigen ist. Ohne im Einzelnen auf die Umstände einzugehen und Berechnungen vorzulegen, ist gleichwohl festzustellen, dass die Alimentation in der Weimarer Republik im Vergleich zu der wirtschaftlichen Situation der Gesamtbevölkerung wesentlich höher war als in der heutigen Zeit. So war z.B. das Einkommen eines Beamten des
tleren Dienstes - wie eines Postsekretärs - deutlich höher als das eines Industriearbeiters. Das ist heute umgekehrt und der Abstand wird - wie der Vergleich der Indizes zeigen wird - noch ständig größer. Randnummer 65 Die zu betrachtende Entwicklung der Verhältnisse und die Veränderung der Einkommenshierarchie seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland hat keine rechtliche Bedeutung. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums können sich nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr entwickeln. Artikel 33 Abs. 5 GG versteinert die vorgefundenen Strukturprinzipien und hindert zugleich das Entstehen von neueren. Allerdings ist die Entwicklung als Tatsache von Bedeutung und zeigt die Notwendigkeit der Bestimmung einer Untergrenze der Alimentation durch das Verfassungsgericht auf. Randnummer 66 Die vom Bundesverfassungsgericht vorgesehenen Parameter sind zum einen die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen - erster Parameter - (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 99). Dieser Bezugsrahmen ist in der Regel überschritten, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 101). Zu betrachten ist ein Zeitabschnitt ausgehend von dem streitgegenständlichen Jahr, der die zurückliegenden fünfzehn Jahre umfasst. Ergänzend ist für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum fünf Jahre vor Beginn des genannten fünfzehnjährigen Zeitraums abdeckt und sich
diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom
der Besoldung des Bundes und der anderen Länder heranzuziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom
welchen
teln er seinen Lebensunterhalt zu bestreiten in der Lage ist. Die Berechnung anhand der Bruttoalimentation rechtfertigt sich aber angesichts der auf gleicher Basis erstellten Vergleichsparameter. So beziehen sich der Tarifindex und der Nominallohnindex ebenfalls auf Bruttovergütungen, von denen in gleicher Weise wie von der Beamten- oder Richterbesoldung Steuern abgezogen werden. Bei dem Verbraucherpreisindex gibt es zwar keinen ähnlichen Effekt. Hierbei wird schlicht die Preisveränderung eines feststehenden Warenkorbes abgebildet. Ein höheres Einkommen, also eine Besoldungs- oder Entgelterhöhung führt aufgrund der Steuerprogression des Einkommensteuergesetzes nicht zu einem Anwachsen des Nettolohnes in der gleichen Höhe, so dass der Abstand zwischen dem Besoldungsindex (brutto) und dem Index der Verbraucherpreise tendenziell geringer ist als der Abstand zwischen einem - nichtberechenbaren - Index der Nettobesoldung zum Verbraucherpreisindex. Damit zehrt die Inflation mehr an Besoldung auf, als der Vergleich der Indizes aufzeigt. Dieser Effekt wird von der Kammer bei den Berechnungen vernachlässigt. Die Frage kann aber gerade bei knappen Abweichungen im Rahmen der Gesamtbewertung Bedeutung gewinnen. Randnummer 79 2.3.1.2 Berücksichtigung von Besoldungserhöhungen Randnummer 80 Der oben dargestellte Vereinfachungsgrund rechtfertigt aber nur einen Rückgriff auf die tatsächlich im Streitjahr zustehende Bruttobesoldung. Nur aus dieser kann sich die für die Alimentation des Richters maßgebliche Nettoalimentation ergeben. Die Berücksichtigung eines fiktiven Besoldungsniveaus ist dagegen für die zu prüfende Frage nicht von Bedeutung. Demgemäß ist eine im Streitjahr gesetzlich vorgesehene lineare Besoldungserhöhung auch nur in dem Umfange einzurechnen, in dem sie sich für den Richter tatsächlich auswirkt. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelegt; ein Verstoß gegen das Abstandsgebot kann danach auch aus verzögerten Anpassungen folgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 91 f.; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Berechnung die im laufenden Jahr erfolgte Besoldungserhöhung in vollem Umfange berücksichtigt, ohne auf den Erhöhungszeitpunkt abzustellen. Eine Begründung für das Vorgehen findet sich nicht. Für die Kammer ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb eine verzögerte Anpassung bei dem vierten Parameter, nicht aber bei dem ersten bis dritten Parameter von Bedeutung sein soll. Auch der Umstand, dass das Abstandsgebot selbst ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - Rn. 74), führt auf keine andere Berechnungsweise. Eine unterschiedliche Behandlung ergibt sich auch nicht aus der Natur der Sache. Der Tarifindex als erster Parameter ist zwar ebenfalls je nach dem Zeitpunkt einer zu berücksichtigenden Tariferhöhung rechnerisch anzupassen. Das stößt aber auf keine Schwierigkeiten. Es kann auch kein Gleichlauf zwischen Tarif- und Besoldungserhöhungen angenommen werden. Vielmehr entspricht es seit vielen Jahren der Üblichkeit, Besoldungserhöhungen erst
Verzögerung gegenüber den Tariferhöhungen zur Geltung zu bringen. Eine früher wirksame Besoldungserhöhung ist in den Streitjahren und den für die Berechnung herangezogenen Jahren nicht feststellbar gewesen. Eine Differenz ergibt sich auch im Vergleich
dem Nominallohn- und dem Verbraucherpreisindex, die ohnehin auf das Gesamtjahr berechnet werden. Randnummer 81 Allerdings benötigte das Bundesverfassungsgericht bei den entschiedenen Fällen keine präzisere Berechnung, weil die R 1 Besoldung Sachsen-Anhalts und die A 10 Besoldung des Freistaats Sachsen in den Streitjahren die zulässige Abweichung deutlich überschritten und die Besoldung der übrigen Bundesländer sie deutlich unterschritten haben. Randnummer 82 Die zeitliche Verzögerung kann aufgrund ihrer Auswirkungen auch nicht vernachlässigt werden, weil eine spätere lineare Erhöhung dazu führt, dass dem Richter für seinen Lebensunterhalt weniger
tel zur Verfügung stehen und sich - wie die nachfolgenden Berechnungen zeigen - deutliche Abweichungen ergeben. Dem entspricht es auch, dass häufig die gegenüber der Tarifentwicklung, teilweise auch gegenüber niedrigeren Besoldungsgruppen, spätere Erhöhung der Besoldung der Besoldungsgruppe R 1
der Einsparung von Haushaltsmitteln begründet wurde. Die Kehrseite der Einsparung von Haushaltsmitteln ist die geringere Alimentation der davon Betroffenen. Randnummer 83 Aufgrund der erheblichen Auswirkungen vermag die Kammer auch nicht der Meinung zu folgen, dass zwar eine Besoldungserhöhung unabhängig von ihrem Wirksamwerden den Index des betrachteten Jahres um den Prozentsatz der Erhöhung erhöht, Verschiebungen dann aber erst in der zweiten Prüfungsstufe zu betrachten sind (vgl. Jerxsen/Schütter, Die relative Untergrenze der amtsangemessenen Besoldung, DRiZ 2015, 428, die sich allerdings auf die systematische Verschiebung der Erhöhung auf Dezember beziehen). Denn auch diese Verfasser begründen nicht, warum bei einer verfassungsrechtlichen Beurteilung der Alimentationshöhe die in einem Kalenderjahr vorgenommene Besoldungserhöhung fiktiv als zum 1. Januar erfolgt einzuberechnen ist, auch wenn sie tatsächlich erst wesentlich später wirkt und auch zu einem erheblich geringeren Zahlbetrag führt. Randnummer 84 Dasselbe gilt für die Auffassung des Finanzministeriums des Beklagten, die vom Gesetzgeber übernommen worden ist. Für deren Ansatz, eine lineare Erhöhung unabhängig von dem Monat des Wirksamwerdens in vollem Umfange in den Index einzurechnen, fehlt es an einer Begründung in der maßgeblichen Landtagsdrucksache. Die jahresweise Berechnung wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass Festbeträge, die zusätzlich zu einer prozentualen Besoldungserhöhung gewährt werden, im Besoldungsindex keinen Niederschlag finden. Richtig ist zwar, dass diese Erhöhung von einmal 40,00 EUR und einmal 17,00 EUR als Sockelbeträge in die Besoldungstabelle eingearbeitet worden ist und deshalb in den Folgejahren nicht nur weiter ausgezahlt, sondern die lineare Erhöhung auch auf sie angewandt worden ist. Bei mathematischer Genauigkeit müssten diese Beträge für jede Dienstaltersstufe gesondert berechnet werden. Im Gegenzug wäre bei mathematischer Genauigkeit allerdings auch der Wegfall des Urlaubsgeldes einzubeziehen. Insgesamt handelt es sich aber um geringfügige Beträge, die tatsächlich - auch wenn damit die Besoldungserhöhung im berechneten Index etwas unterschätzt wird - nicht ergebnisrelevant werden können. Von demselben Effekt ist der Tarifindex betroffen; auch dieser wird in der Berechnung etwas niedriger ausgewiesen, weil auch dort Sockelbeträge eingearbeitet wurden. Solche Rechenungenauigkeiten sind
der großzügigen Abweichung von 5 Prozent gegenüber den allgemeinen Verhältnissen nach unten
abgedeckt. Randnummer 85 Aus den vorstehenden Gründen ist eine lineare Erhöhung nur für die Monate zu berücksichtigen, in denen sie wirksam geworden ist und deshalb ein erhöhtes Gehalt zu zahlen ist. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist auch der Index zu erstellen. So ist eine während des Jahres wirksam gewordene Besoldungserhöhung auf das Jahr zu verteilen. Rechnerisch bietet sich hier das Vorgehen an, dass zuerst der effektive Prozentsatz der Erhöhung ermittelt wird. Hierzu wird die lineare Besoldungserhöhung in %
der Zahl der Monate multipliziert, für die sie wirksam geworden ist, und durch 12 geteilt (vgl. zur Berechnung für Sachsen: Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung Drucksache 6/5079 des sächsischen Landtages S. 24 für 2011). Dies gibt die Besoldungserhöhung in dem zu prüfenden Jahr an und kann für die Berechnung des Index ohne weiteres verwendet werden. Die linearen Erhöhungen der Vorjahre werden dagegen vollständig in den Index übernommen, weil die linearen Erhöhungen, die hier maßgeblich sind, alle dauerhaft in die Besoldungstabellen eingearbeitet wurden. Der Zahlbetrag für jeden Monat des folgenden Jahres enthält alle im Vorjahr wirksam gewordenen Änderungen. Randnummer 86 2.3.1.3 Einmalzahlungen Randnummer 87 Bei der Berechnung des Index werden aus Vereinfachungsgründen und, weil es sich üblicherweise um kleinere Beträge handelt, Einmalzahlungen, aber auch eine Erhöhung der Gehälter um einen Festbetrag vernachlässigt. Solche Zahlungen sind üblicherweise Festbeträge, so dass eine mathematische Genauigkeit eine gesonderte Indexberechnung für jede Dienstaltersstufe unter Berücksichtigung aller möglichen Stufenaufstiege erfordern würde. Der Erkenntnisgewinn wäre minimal. Werden aber Einmalzahlungen für ein Streitjahr gewährt oder erhöht sich im Streitjahr das Gehalt um einen Festbetrag, so ist das ein Aspekt in der Gesamtabwägung. In den Streitjahren wurden zwar Sockelbeträge, aber keine Einmalzahlungen gewährt. Randnummer 88 2.3.1.4 Berechnungsmodus Randnummer 89 Zu berechnen ist vorliegend der Index für die Jahre 2008 bis 2014. Zur besseren Vergleichbarkeit der Berechnungen übernimmt die Kammer die Darstellung des Gesetzgebers des Landes Sachsen-Anhalt in der Drucksache 7/369. Kennzeichnend für diese Darstellung ist, dass das jeweilige Basisjahr immer
100,00 angesetzt wird. Dabei ist für das Jahr 2008 das Basisjahr 1993, für 2009 das Basisjahr 1994, für 2010 das Basisjahr 1995, für 2011 das Basisjahr 1996, für 2012 das Basisjahr 1997, für 2013 das Basisjahr 1998, für 2014 das Basisjahr 1999 und für 2015 das Basisjahr
dem 1. Januar
Bezügen aus den erhöhten Tabellen (gegebenenfalls
einer am
zwei Stellen nach dem Komma ausgewiesen, die Berechnung in sich erfolgt aber ohne Rundungen. Die prozentuale Erhöhung der Tariflöhne der Angestellten im Öffentlichen Dienst ist allerdings gegenüber der Berechnung des Gesetzgebers an einer Stelle geringfügig zu korrigieren. Die Veränderung der Tariflöhne im Jahr 2004 beträgt nämlich insgesamt 2,01 % und nicht nur 2,0 %. Bei dieser 2,0 %-Rechnung ist der Zinseszinseffekt der zweimaligen Erhöhung um jeweils 1 % nicht beachtet worden. Berücksichtigt man das, so ist der Tarifindex der Jahre 2004 bis 2007
121,75 und nicht
121,73 anzunehmen. Bei den im selben Jahr erfolgten Besoldungserhöhungen um den gleichen Prozentsatz ist das in der Landtagsdrucksache dagegen berücksichtigt und richtigerweise
2,01 % angesetzt worden. Randnummer 130 2.3.3 Nominallohn- und Verbraucherpreis Randnummer 131 Die Indizes des Nominallohns und der Verbraucherpreise beruhen auf Jahresrechnungen des statistischen Landesamtes, die dem Beklagten für die Erstellung des Gesetzentwurfes (Drucksache 7/369)
geteilt wurden. An der Richtigkeit dieser Zahlen zu zweifeln, hat das Gericht keinen Anlass. Auch der Kläger zieht diese Daten nicht in Zweifel, genauso wenig die Kläger der parallel verhandelten Verfahren. Demgemäß sind die Veränderungen der Nominallöhne und der Nominallohnindex - wie nachstehend aufgeführt - anzunehmen. Randnummer 132 2.3.3.1 Entwicklung des Nominallohns Randnummer 133 1994: + 6,5 % 1995: + 5,7 % 1996: + 1,8 % 1997: + 0,6 % 1998: + 0,9 % 1999: + 2,1 % 2000: + 1,0 % 2001: + 1,8 % 2002: + 2,1 % 2003: + 0,8 % 2004: + 0,8 % 2005: + 0,9 % 2006: + 0,7 % 2007: + 0,6 % 2008: + 3,5 % 2009: + 1,9 % 2010: + 1,7 % 2011: + 2,7 % 2012: + 3,8 % 2013: + 0,4 % 2014: + 3,9 % Randnummer 134 2.3.3.2 Nominallohnindex Randnummer 135 Jahr Index 2008 Basis 1993 Index 2009 Basis 1994 Index 2010 Basis 1995 Index 2011 Basis 1996 Index 2012 Basis 1997 Index 2013 Basis 1998 Index 2014 Basis 1999 1993 100,00 1994 106,55 100,00 1995 112,56 105,64 100,00 1996 114,65 107,60 101,86 100,00 1997 115,26 108,17 102,40 100,53 100,00 1998 116,34 109,19 103,36 101,47 100,94 100,00 1999 118,84 111,53 105,58 103,65 103,10 102,15 100,00 2000 119,99 112,61 106,60 104,65 104,10 103,13 100,97 2001 122,21 114,70 108,58 106,60 106,03 105,05 102,84 2002 124,85 117,17 110,92 108,89 108,32 107,31 105,06 2003 125,79 118,06 111,76 109,72 109,14 108,13 105,85 2004 126,81 119,01 112,66 110,60 110,02 109,00 106,70 2005 127,89 120,03 113,62 111,54 110,95 109,92 107,61 2006 128,76 120,85 114,40 112,31 111,72 110,68 108,35 2007 129,57 121,61 115,12 113,02 112,42 111,38 109,03 2008 134,17 125,92 119,20 117,02 116,40 115,32 112,90 2009 128,26 121,42 119,20 118,57 117,47 115,00 2010 123,50 121,26 120,62 119,50 116,99 2011 124,50 123,84 122,69 120,11 2012 128,53 127,34 124,66 2013 127,86 125,17 2014 130,06 Randnummer 136 2.3.3.3 Entwicklung der Verbraucherpreise Randnummer 137 1994: + 3,4 % 1995: + 2,2 % 1996: + 2,1 % 1997: + 2,3 % 1998: + 1,1 % 1999: + 0,6 % 2000: + 1,5 % 2001: + 1,9 % 2002: + 1,0 % 2003: + 0,8 % 2004: + 1,9 % 2005: + 1,4 % 2006: + 1,4 % 2007: + 2,0 % 2008: + 2,7 % 2009: + 0,1 % 2010: + 1,2 % 2011: + 1,9 % 2012: + 1,9 % 2013: + 1,5 % 2014: + 1,1 % Randnummer 138 2.3.3.4 Verbraucherpreisindex Randnummer 139 Jahr Index 2008 Basis 1993 Index 2009 Basis 1994 Index 2010 Basis 1995 Index 2011 Basis 1996 Index 2012 Basis 1997 Index 2013 Basis 1998 Index 2014 Basis 1999 1993 100,00 1994 103,39 100,00 1995 105,65 102,18 100,00 1996 107,90 104,37 104,50 100,00 1997 110,40 106,79 104,50 102,32 100,00 1998 111,69 108,03 105,73 103,51 101,17 100,00 1999 112,26 108,58 106,26 104,04 101,68 100,51 100,00 2000 113,95 110,22 107,86 105,61 103,21 102,02 101,51 2001 116,13 112,32 109,92 107,62 105,19 103,97 103,45 2002 117,34 113,49 111,07 108,74 106,28 105,05 104,53 2003 118,39 114,51 112,06 109,72 107,23 105,99 105,46 2004 120,65 116,69 114,20 111,81 109,28 108,01 107,47 2005 122,18 118,17 115,65 113,23 110,66 109,39 108,84 2006 123,95 119,89 117,33 114,87 112,27 110,97 110,42 2007 126,45 122,31 119,69 117,19 114,54 113,21 112,64 2008 129,84 125,59 122,90 120,33 117,60 116,25 115,66 2009 125,74 123,05 120,48 117,75 116,39 115,80 2010 124,50 121,90 119,14 117,76 117,17 2011 124,22 121,40 120,00 119,40 2012 123,67 122,24 121,62 2013 124,12 123,49 2014 124,85 Randnummer 140 2.4 Vergleichsberechnung Indizes Besoldung, Tarif, Nominallohn und Verbraucherpreise in den Streitjahren Randnummer 141 Nimmt man die so erstellten Indizes der ersten drei Parameter und berechnet die Differenz zwischen dem Besoldungsindex, dem Tarifindex, dem Verbraucherpreisindex und dem Nominallohnindex, so ergeben sich für die Streitjahre 2008 bis 2014 unter Berücksichtigung der Erhöhungen durch § 23b BesVersEG LSA (als Besoldung neu ausgewiesen) folgende Abweichungen: Randnummer 142 Index Abweichung zu Besoldung neu als Differenz zwischen den Indexzahlen Abweichung zu Besoldung neu in Prozent 2008 Besoldung alt 115,10 Besoldung neu 118,32 Tarif 125,28 6,96 5,88 Nominallohn 134,17 15,85 13,40 Verbraucherpreise 129,84 11,52 9,74 2009 A9 bis A 16, B, C, R Besoldung alt 116,76 Besoldung neu 116,99 Tarif 126,51 9,51 8,13 Nominallohn 128,26 11,27 9,63 Verbraucherpreise 125,74 8,75 7,48 2009 A 1 bis A 8 Besoldung alt 116,76 Besoldung neu bis A 8 119,33 Tarif 126,51 7,18 6,02 Nominallohn 128,26 8,93 7,49 Verbraucherpreise 125,74 6,41 5,37 2010 Besoldung alt 114,83 Besoldung neu 117,58 Tarif 124,05 6,47 5,50 Nominallohn 123,50 5,92 5,03 Verbraucherpreise 124,50 6,92 5,88 2011 Besoldung alt 116,35 Besoldung neu 117,98 Tarif 125,91 7,94 6,73 Nominallohn 124,50 6,52 5,53 Verbraucherpreise 124,22 6,24 5,29 2012 Besoldung alt 117,47 Besoldung neu 117,94 Tarif 126,66 8,72 7,39 Nominallohn 128,53 10,59 8,98 Verbraucherpreise 123,67 5,73 4,86 2013 Besoldung alt 117,27 Besoldung neu 117,27 Tarif 128,10 10,83 9,23 Nominallohn 127,86 10,59 9,03 Verbraucherpreise 124,12 6,85 5,84 2014 Besoldung alt 117,16 Besoldung neu 117,39 Tarif 127,91 10,52 8,96 Nominallohn 130,06 12,67 10,79 Verbraucherpreise 124,85 7,46 6,35 Randnummer 143 Schon nach dieser Tabelle ergibt sich, dass außer im Jahr 2012 alle aufgeführten Parameter die vom Bundesverfassungsgericht als zulässig angesehenen Abweichungen überschreiten und damit eine Unteralimentation indiziert ist. Randnummer 144 2.5 Besonderheiten bei Nachzahlungen in einem späteren Kalenderjahr Randnummer 145 Wird die Besoldung in späteren Kalenderjahren nachgezahlt, kann es nach Überzeugung der Kammer dabei noch nicht sein Bewenden haben. Die jetzige Besoldungshöhe ist durch ein nachgebessertes Reparaturgesetz erst im Jahr 2016 in der nunmehr zur Prüfung stehenden Höhe festgesetzt worden. Das führte zu einem Anspruch auf Nachzahlung im Jahr 2016. Demgemäß ist dem Kläger der größte Teil der Nachzahlung zu Beginn des Jahres 2016 und der kleinere Rest - soweit sie auf der Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2016 beruht -
den Januarbezügen 2017, also Ende Dezember 2016, zugeflossen; steuerrechtlich ist die Nachzahlung aber vollständig dem Jahr 2016 zugeordnet worden. Die Zahlung ist damit keinesfalls zeitnah erfolgt. Vielmehr hat der Richter die ihm eigentlich zustehende Mindestalimentation erst Jahre später nachgezahlt bekommen. In einem solchen Fall ist nach Überzeugung der Kammer das verfassungsrechtliche Minimum nur dann erfüllt, wenn der Nachzahlungsbetrag so bemessen ist, dass dem Richter für seine Lebensführung mindestens derselbe Betrag zufließt, der ihm im jeweiligen Streitjahr als verfassungsrechtliche Minimalalimentation zugestanden hätte. Denn nur das, was dem Richter netto zur Verfügung steht, kann er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen. Der Zahlbetrag ist das, was für die hier zu prüfende Frage maßgeblich ist. Eine höhere Bruttobesoldung, die so ausgezahlt wird, dass zwangsläufig ein höherer Steuersatz anfällt und eine höhere Einkommensteuer erhoben wird, genügt eben nicht, ein festgestelltes Alimentationsdefizit abzudecken. Randnummer 146 Das wird durch eine Kontrollüberlegung gestützt. Der Dienstherr zahlt dem Richter die eigentlich zustehende Besoldung Jahre später, ohne für die verspätete Zahlung einen Ausgleich zu gewähren. Der Nachzahlungsbetrag wird weder verzinst noch wird die teilweise Aufzehrung des Betrages durch die Inflation berücksichtigt. In einer solchen Situation gibt es keine Rechtfertigung, den Zahlbetrag zusätzlich noch zu kürzen. Im Falle des Beklagten als Dienstherr ergibt sich noch eine zusätzliche Haushaltsentlastung, weil ein Teil des zusätzlichen Steuerabzuges dem Beklagten zufließt. Randnummer 147 Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Frage, welche Steuerbelastung die Nachzahlung erzeugt, von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Richters abhängig ist. Das ist zwar richtig und führt nicht zu einer Einzelberechnung für jeden in der Vergangenheit unzureichend besoldeten Richter oder Beamten. Die steuerlichen Auswirkungen sind aber pauschaliert zu berücksichtigen. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass praktisch jeder Richter oder Beamte steuerlich durch die Nachzahlung schlechter steht. Gleich oder besser kann jemand nämlich nur stehen, wenn er im Jahr 2016 in erheblichem Umfang geringere steuerpflichtige Einnahmen als in der Vergangenheit gehabt hätte. Das wäre der Fall, wenn entweder außerhalb des Dienstverhältnisses andere Einnahmen entfallen oder verrechenbare Verluste angefallen wären oder der Beamte oder Richter seine Arbeitszeit
tlerweile erheblich reduziert hätte. Das kann aber nur einen kleinen Bruchteil der Beamten oder Richter betreffen. Bei allen übrigen ist die nominale Erhöhung der Besoldung ohne dementsprechende Veränderung des Steuertarifs (sog. kalte Progression) zu berücksichtigen. Die Bruttonachzahlung für die Vorjahre wird damit typischerweise höher besteuert, als das in dem Jahr, für das die Nachzahlung erfolgt, der Fall gewesen wäre. Diesen Anstieg kann eine Versteuerung nach § 34 EStG nur mindern, aber nicht verhindern. Randnummer 148 Um diese Frage pauschal abzubilden, hat die Kammer vom Beklagten Berechnungen für eine fiktive Familie eines „Musterrichters“ durchführen lassen. Dabei hat sie folgende Merkmale angenommen: Der Musterrichter ist ununterbrochen in Vollzeit tätig. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Außer der Besoldung gibt es keine steuerpflichtigen Einkünfte der Familie. Eine Kirchensteuerpflicht besteht nicht. Der Richter bezieht Kindergeld; wenn es günstiger ist, werden automatisch die Kinderfreibeträge angesetzt. Der Richter schöpft die als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen bis zum jeweiligen Höchstbetrag aus. Er betreibt eine Altersvorsorge (sog. Riesterrente) und leistet den Mindesteigenbeitrag (§ 86 EStG). Der Ehegatte führt einen eigenen Vertrag und erbringt - soweit erforderlich - den Mindesteigenbeitrag. Weitere Sonderausgaben sind nicht abziehbar. Randnummer 149 2.5.1 Nettoberechnung der Nachzahlung Randnummer 150 Nach den Berechnungen des Beklagten ergibt sich folgende Tabelle, wenn die oben ausgeführten Merkmale angewandt werden: Randnummer 151 Dienstalter 2008 Nachzahlung brutto Nachzahlung netto Netto zeitnahe Auszahlung Differenz EUR Differenz % netto Differenz % brutto ausgezahlt % netto 2 3.175,88 2.126,05 2.180,29 54,24 2,49 1,71 97,51 3 3.266,27 2.185,40 2.275,20 89,80 3,95 2,75 96,05 4 3.473,75 2.338,00 2.433,38 95,38 3,92 2,75 96,08 5 3.672,25 2.472,60 2.555,31 82,71 3,24 2,25 96,76 7 3.999,47 2.691,55 2.746,82 55,27 2,01 1,38 97,99 8 4.209,00 2.842,05 2.871,97 29,92 1,04 0,71 98,96 Randnummer 152 Die obige Tabelle zeigt, dass im schlechtesten betrachteten Fall die Auszahlung im Jahr 2016 nur 96,05 % der in früheren Jahren eigentlich zustehenden Nettoalimentation ausmachte. Da alle Richter einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation besitzen, ist vom schlechtesten Wert auszugehen. Randnummer 153 2.5.2 Besoldungsindex bei Nettobetrachtung Randnummer 154 Die Minderung durch die höhere Besteuerung ist auf die Nachzahlungsjahre zu verteilen. Nach Ansicht der Kammer bietet es sich dabei an, eine gleiche prozentuale Minderung der Nachzahlung in allen Jahren anzunehmen. Mathematisch wird das abgebildet, wenn die Erhöhung durch § 23b BesVersEG LSA nur zu 96,05 % als indexwirksame Erhöhung berücksichtigt wird. Das ergibt folgende Tabelle: Randnummer 155 Brutto nach Gesetz Verminderte Erhöhung 2008 2,80 2,69 2009 ab A9, B, C, R 0,20 0,19 2009 bis A8 2,20 2,11 2010 2,40 2,31 2011 1,40 1,34 2012 0,40 0,38 2013 2014 0,20 0,19 Randnummer 156 Wendet man die angepasste Netto-Nachzahlung auf die Tabelle unter 2.4 an, ergibt sich folgende neue Tabelle, wobei die Zahlen gerundet angegeben werden, die Berechnung aber ohne Rundung durchgeführt wurde. Randnummer 157 Index Abweichung zu Besoldung neu als Differenz zwischen den Indexzahlen Abweichung zu Besoldung neu in Prozent 2008 Besoldung alt 115,10 Besoldung neu 118,19 Tarif 125,28 7,08 5,99 Nominallohn 134,17 15,98 13,52 Verbraucherpreise 129,84 11,65 9,85 2009 A9 bis A16, B, C, R Besoldung alt 116,76 Besoldung neu 116,98 Tarif 126,51 9,52 8,14 Nominallohn 128,26 11,28 9,64 Verbraucherpreise 125,74 8,76 7,49 2009 A1 bis A8 Besoldung alt 116,76 Besoldung neu bis A8 119,23 Tarif 126,51 7,28 6,11 Nominallohn 128,26 9,03 7,58 Verbraucherpreise 125,74 6,51 5,46 2010 Besoldung alt 114,83 Besoldung neu 117,47 Tarif 124,05 6,58 5,60 Nominallohn 123,50 6,03 5,13 Verbraucherpreise 124,50 7,03 5,98 2011 Besoldung alt 116,35 Besoldung neu 117,91 Tarif 125,91 8,00 6,79 Nominallohn 124,50 6,59 5,59 Verbraucherpreise 124,22 6,31 5,35 2012 Besoldung alt 117,47 Besoldung neu 117,92 Tarif 126,66 8,74 7,41 Nominallohn 128,53 10,61 9,00 Verbraucherpreise 123,67 5,75 4,87 2013 Besoldung alt 117,27 Besoldung neu 117,27 Tarif 128,10 10,83 9,23 Nominallohn 127,86 10,59 9,03 Verbraucherpreise 124,12 6,85 5,84 2014 Besoldung alt 117,16 Besoldung neu 117,38 Tarif 127,91 10,53 8,97 Nominallohn 130,06 12,68 10,80 Verbraucherpreise 124,85 7,47 6,36 Randnummer 158 Die Berechnung zeigt eine höhere Abweichung als die vorangegangene, die Abweichung ist - außer zwischen dem Besoldungsindex und dem Verbraucherpreisindex im Jahr 2012 - größer als die zulässige. Randnummer 159 2.6 Betrachtung des vierten Parameters Randnummer 160 Obwohl nach den obigen Ausführungen in den Streitjahren außer im Jahr 2012 schon jetzt eine verfassungswidrige Alimentation indiziert ist, ist auch noch der vierte und der fünfte Parameter zu prüfen. Randnummer 161 Der vierte Parameter ist das aus dem Leistungsgrundsatz und dem Alimentationsprinzip abzuleitende Abstandsgebot. Dem Gesetzgeber ist es aufgrund dieser Regelung untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 110). Randnummer 162 2.6.1 Vorüberlegungen Randnummer 163 Die Überprüfung dieses Parameters bedarf aber einiger Vorüberlegungen. So ist zu überprüfen, ob in allen Fällen ein Vergleich anhand der jeweiligen Besoldungsgruppe
ihrer Benennung erfolgen kann. Das ist jedenfalls zweifelhaft, wenn der Gesetzgeber über die zu betrachtenden langen Zeiträume nicht nur die Wertigkeit einzelner Ämter durch Einreihung in eine andere Besoldungsgruppe neu bestimmt hat, sondern durch Systemveränderungen die Abstände möglicherweise sogar systematisch verkürzt hat. Statt einer unterschiedlichen linearen Erhöhung kann der Abstand auch durch Sonderzahlungen in Form eines Festbetrages, der für höhere Besoldungsgruppen gleich oder sogar geringer ausfällt, verringert werden. Denselben Effekt hat eine Änderung der Einreihung in die Besoldungsgruppen. Das ist in diesem Zusammenhang rechtlich nicht von Belang, soweit der Gesetzgeber die Änderung auf eine Neubewertung der Anforderungen oder sonstiger wertbildender Faktoren stützt. Anders ist es aber, wenn die Einreihung in eine höhere Besoldungsgruppe vor allem nicht ausreichende lineare Erhöhungen kompensieren soll. Das ist anzunehmen, wenn die niedrigste Besoldungsgruppe allein deshalb abgeschafft wird, weil sie nicht den erforderlichen Abstand zur Grundsicherung einhält. Einer näheren wertenden Prüfung bedarf auch die Abschaffung einer Besoldungsgruppe, wenn damit mangelnder Attraktivität des Beamtentums oder bestimmter Besoldungsgruppen begegnet werden soll. Das ist nämlich ein deutlicher Hinweis auf ein Zurückbleiben der Besoldung gegenüber den allgemeinen Verhältnissen. Das kann auf Sonderentwicklungen bei den Berufen zurückzuführen sein, die für denkbare Bewerber für Ämter dieser Besoldungsgruppe ebenfalls zugänglich sind. Ist eine solche Sonderentwicklung nicht feststellbar, sondern eine allgemeine Verbesserung der Lebensverhältnisse für weite Bevölkerungskreise, so muss die Erhöhung für bestimmte Beamte als Verkürzung des Abstandes gesehen und so berücksichtigt werden. Randnummer 164 Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, das Abstandsgebot beziehe sich nur auf die eingerichteten Besoldungsgruppen. Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch der Dienstrang, die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers die Besoldung zu bestimmen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 146). Daraus leitet das Bundesverfassungsgericht auch ab, dass nur eine gestufte Besoldung eine amtsangemessene Besoldung sein kann. Dieses Prinzip steht wiederum einer starken Verkürzung der Zahl der Besoldungsgruppen entgegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Anforderungen an die Amtsinhaber nicht verändern und der Gesetzgeber auch keine Reform
abweichenden Bewertungen der Anforderungen vornimmt. Randnummer 165 2.6.1.1 Abschaffung von Besoldungsgruppen Randnummer 166 In diesem Zusammenhang ist die Abschaffung der Besoldungsgruppe A 1 durch das
Amtszulage eingestuft war zu einer Besoldungserhöhung um 4,69 %. Zuvor betrug das Grundgehalt 1.689,29 EUR und die Amtszulage 60,52 EUR; damit erhielt er insgesamt 1.749,81 EUR. Das neue Grundgehalt belief sich auf 1.752,60 EUR, die Amtszulage auf 61,43 EUR und die neu eingeführte allgemeine Stellenzulage auf 17,84 EUR, was zu einer Besoldung in Höhe von 1.831,87 EUR führte. Das ergibt eine Differenz von 82,06 EUR und 4,69 %. Die allgemeine lineare Besoldungserhöhung betrug zugleich nur 1,5 %. Randnummer 167 2.6.1.2 sonstige Hebungen Randnummer 168
der Streichung dieser Besoldungsgruppen hatte es aber noch nicht sein Bewenden. Gleichzeitig wurden im einfachen und
tleren Dienst (heute Laufbahngruppe 1) weitere systematische Verbesserungen vorgenommen, so z. B. im
tleren Dienst der Wegfall des Amtes Assistent und die Anhebung des Eingangsamtes von A 5 auf A 6. Dem standen keine gegenläufigen Entwicklungen entgegen. Es gibt keinen Fall, in dem ein bestehendes Amt einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet worden ist. Randnummer 169 Ähnliche Effekte sind auch in besonderen Verwaltungsbereichen zu verzeichnen. So ist die Einstufung von Polizisten in den letzten Jahren stark angehoben worden. Der Anteil der im
tleren Dienst (jetzt Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt) befindlichen Beamten ist stark rückläufig, während der Hauptteil der Polizisten
tlerweile im gehobenen Dienst (Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt) zu finden ist. Innerhalb der Laufbahn oder Laufbahngruppe wurden auch noch verschiedene Anhebungskonzepte umgesetzt, die zu einer Höherbewertung trotz gleich gebliebener Aufgaben führten und die zumindest teilweise auch dementsprechende Beförderungen nach sich zogen. Randnummer 170 Der einzige Bereich, der von Höhergruppierungen nicht profitieren konnte, ist der des höheren Dienstes (Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt), aber auch die R-Besoldung. In der dem Streit zugrundeliegenden Besoldungsgruppe R 1 sind die Bezüge nur aufgrund der linearen Erhöhungen gestiegen. Im Vergleich zu niedrigeren Besoldungsgruppen - berechnet auf die Lebenszeit - fallen die linearen Erhöhungen insgesamt geringer aus. Durch zahlreiche Verschiebungen des Erhöhungszeitpunkts und die Anwendung von Sockelbeträgen oder Mindestbeträgen ist eine schleichende Nivellierung zu beobachten. Randnummer 171 2.6.2 Maßstab der Abweichung Randnummer 172 Dieser Parameter ist erfüllt, wenn der Abstand innerhalb von fünf Jahren um mindestens 10 v.H. abgeschmolzen ist. Das kann für die Streitjahre nur im Vergleich zu den niedrigsten Besoldungsgruppen der Fall sein, wenn man die Differenz z.B. zwischen der Besoldungsgruppe A 3 und R 1 und damit zwischen dem Wachtmeisterdienst und dem Richter prüft. Im Vergleich zu höherwertigen, insbesondere eine akademische Ausbildung erfordernden Ämtern kann
Sicherheit eine Überschreitung der 10 %-Grenze ausgeschlossen werden. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich aber nicht entnehmen, wie es sich auf die Erfüllung des vierten Parameters auswirkt, wenn die Differenz hinsichtlich einzelner Ämter wegen deren systematischer Besserstellung deutlich schrumpft, der Abstand zu anderen Besoldungsgruppen aber gleich bleibt. Zudem stellt sich hier noch die Frage, auf welche Basis abzustellen ist. Für den Abstand ist es zwar nicht von Bedeutung, ob die dem klagenden Richter gewährte Besoldung und die Besoldung einer herangezogenen Vergleichsgruppe verfassungswidrig bemessen ist. Denn der sich aus einem Verfehlen der ersten drei Parameter ergebende Erhöhungsbedarf bei der Besoldung muss zwangsläufig zu einer Erhöhung der Grundgehälter in allen Besoldungsgruppen und das auch noch typischerweise in gleicher Höhe führen. Die Klärung dieser Fragen kann die Kammer auch nicht dem Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - entnehmen. Dort ist die Frage entschieden worden, ob die Verschiebung von Erhöhungen (der Ost-West-Anpassung und der linearen Erhöhung) einen Verstoß gegen das Abstandsgebot und den Gleichheitssatz darstellt. Die Kammer muss sich aber
der abweichenden Frage beschäftigen, ob durch zahlreiche Maßnahmen, die den Abstand der Richterbesoldung zu den niedrigeren Besoldungsgruppen verringert haben, ein Alimentationsgefüge entstanden ist, das gegen das Abstandsgebot verstößt. Randnummer 173 Dabei ist nach Überzeugung der Kammer nicht nur von den gesetzlich vorgesehenen Bezügen der niedrigsten Besoldungsgruppe auszugehen. Es ist auch in einem ersten Schritt zu prüfen, ob diese den Mindestabstand zur Grundsicherung einhalten. Ergibt sich nämlich für die niedrigste Besoldungsgruppe ein Erhöhungsbedarf, um dort das verfassungsrechtliche Minimum an Alimentation zu erreichen, bemisst sich der zu betrachtende Abstand von der verfassungskonformen Besoldung. Es kann - anders ausgedrückt - nicht zuerst der gesetzlich vorgesehene Abstand betrachtet und, wenn dieser dem Abstandsgebot genügt, in einem späteren Schritt die niedrigste Besoldungsgruppe erhöht werden. Der Abstand der niedrigsten Besoldungsgruppe von der Grundsicherung ist daher zuerst zu prüfen. Randnummer 174 2.6.3 Erhöhungsbedarf bei der niedrigsten Besoldungsgruppe Randnummer 175 Zu prüfen ist, ob ein besonderer Erhöhungsbedarf bei der niedrigsten Besoldungsgruppe feststellbar ist. Diese muss erhöht werden, wenn der Abstand zur Grundsicherung zu gering ist. Randnummer 176 2.6.3.1 Abstand der niedrigsten Besoldung von der Grundsicherung Randnummer 177 Der Alimentationsgrundsatz erfordert - was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt - dass der Dienstherr den Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie deckt. Ein Verweis auf Grundsicherungsleistungen - auch zur Ergänzung der Besoldung - ist nicht zulässig. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich hier auch ein Abstandsgebot zum Existenzminimum. Wie sich aus den untenstehenden Berechnungen ergibt, ist in allen Streitjahren das Abstandsgebot zwischen der niedrigsten Beamtenbesoldung und der Grundsicherung nicht gewahrt. Hieraus ergibt sich ein erheblicher Erhöhungsbedarf, der bei seiner Umsetzung den Abstand zwischen der niedrigsten Besoldungsgruppe und R 1 deutlich schrumpfen lassen würde. Dieser Effekt ist allerdings nur einmal zu beobachten und wirkt dann nur für den vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Fünfjahreszeitraum. Muss allerdings hier ein Ausgleich erfolgen, so hat das wiederum Auswirkungen auf die anderen Parameter, die - wie bereits oben aufgezeigt - auf der Basis einer verfassungsgemäßen Besoldung fortgeschrieben werden müssen. Randnummer 178 Die niedrigste Besoldung im Lande Sachsen-Anhalt hält den notwendigen Abstand zu der Grundsicherung nicht ein. Hierzu stellt der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt zwar umfangreiche Berechnungen an (LT-Drs 7/369 S. 78 ff.). Der Berechnung vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen. Der Gesetzgeber geht von den niedrigsten denkbaren Regelleistungen einer Familie aus, indem er annimmt, die Kinder seien unter 6 Jahren. Die zusätzlichen Ansprüche eines Erwerbstätigen werden nicht berücksichtigt. Zudem werden unrealistisch niedrige Kosten für eine Krankenversicherung angenommen. Randnummer 179 2.6.3.2 Musterbeamtenfamilie Randnummer 180 Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass die Besoldung den Bedarf eines verheirateten Beamten oder Richters
zwei Kindern abdecken muss. Das Alter der Kinder wird nicht angesprochen, obwohl es seit dem
ihren Eltern zu zwingen. In der Realität haben aber Beamte im Eingangsamt, die nach der ersten Stufe ihrer Besoldungsgruppe besoldet werden, eher jüngere Kinder. Randnummer 183 Billigt man dem Gesetzgeber eine Pauschalisierung zu, dann genügt in der niedrigsten Besoldungsgruppe eine Alimentation, die im Allgemeinen den Bedarf deckt und nur unter atypischen Gesichtspunkten zu einer Ergänzung durch Grundsicherungsleistungen (sog. Aufstocker) führen muss. Das ist aber
einer Beobachtungspflicht des Gesetzgebers verbunden. Randnummer 184 Für eine Pauschalierung ist folgendes zu beachten: Randnummer 185 Bis zum
der Vollendung des
solchen Fällen muss der Gesetzgeber rechnen, wie sich aus der nachstehenden Statistik für das Jahr 2015 ergibt. Randnummer 187 Im Bundesgebiet gab es 737.575 Lebendgeborene (https://www.destatis.de/DE/ Zahlen Fakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/Geburten/Tabellen/LebendgeboreneDifferenz. html, abgerufen am
mehr als zwei Kindern BVerfGE 99, 300 <321 f.>; vgl. auch BVerfGE 107, 218 <242 f.>). Bei dessen Berechnung werden angesichts der seit dem
Hinblick auf die Steuerfreiheit des Existenzminimums), weil die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung aus diesen Leistungen eine Krankenversicherung nicht finanzieren müssen. In diesem Zusammenhang kann es auch darauf ankommen, ob die Dienstbezüge generell ausreichen, um als Alleinverdiener den angemessenen Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie durchgängig aufzubringen (vgl. die Berechnungen bei Stuttmann, NVwZ 2015 S. 1007 <1014>). Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen ist. Dies kann etwa durch eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100 v.H. der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden
einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Fall für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des Abstandsgebotes ergebenden Konsequenzen geschehen.“ Randnummer 197 Damit hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur den Mindestabstand in Prozent festgelegt, sondern auch die Berechnungsmethode vorgegeben. In der in Bezug genommenen Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom
diesen Regelungen das Existenzminimum definiert. Das ist bei einem Erwerbstätigen höher, als bei Nichterwerbstätigen. An die Wertung des Bundesgesetzgebers ist auch der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt gebunden und muss seine Gesetzgebung danach ausrichten. Randnummer 200 Die Kammer kann auch keinen Anhalt in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden, dass ein Beamter
seiner Alimentation nur besser stehen muss, als ein nichterwerbstätiger Grundsicherungs- oder Sozialhilfeempfänger. Randnummer 201 Das von der Kammer gefundene Ergebnis ergibt sich auch aus der grundlegenden Funktion des Alimentationsgrundsatzes. Dieser weist dem Dienstherrn die Aufgabe zu, den Beamten und seine Familie lebenslang zu alimentieren.
der Berechnung des Gesetzgebers in Sachsen-Anhalt verweist der Gesetzgeber - wie die nachfolgenden Berechnungen zeigen werden - den Beamten auf die Inanspruchnahme der Grundsicherung. Ein Beamter der niedrigsten Besoldungsgruppe besitzt nämlich einen Anspruch auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung (sog. Aufstocker). Er erhält damit über mehrere Kassen gerade das, was ihm der Bundesgesetzgeber als Existenzminimum für einen Erwerbstätigen zuweist. Zwar ist es dem Dienstherrn nicht in jedem Falle verwehrt, den Beamten auf eine andere öffentliche Kasse zu verweisen. In allen Fällen, in denen das als zulässig angesehen wird, ist aber das Alimentationsniveau durch das Beamtenbesoldungs- oder -versorgungsrecht vorgegeben. Der Dienstherr behält aber einen Teil der Alimentation ein, weil eine andere öffentliche Kasse dem Beamten einen Rechtsanspruch gewährt,
der Zahlung den Bedarf des Beamten oder Ruhestandsbeamten teilweise abdeckt und durch den Einbehalt (meist Ruhen genannt) eine Überversorgung vermieden wird (vgl. z.B. § 55 BeamtVG). So liegt der Fall aber hier nicht. Für ergänzende Leistungen der Grundsicherung (sog. Aufstocker) gibt es zwar einen Rechtsanspruch, das Anspruchsniveau ergibt sich aber aus dem Sozialgesetzbuch 2. Buch. Zudem ist der Anspruch nicht geeignet, die erforderliche Mindesthöhe zu erreichen. Der Beamte steht nicht besser als ein Grundsicherungsempfänger, er wird zu einem. Randnummer 202 Nach Überzeugung der Kammer müssen dem Beamten aber in der Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
tel in Höhe von mindestens 115 % der Grundsicherungsleistungen zur Verfügung stehen. Die Alimentation muss daher das Grundsicherungsniveau überschreiten, wobei das Grundsicherungsniveau aus den gesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuches 2. Buch abzuleiten ist. Randnummer 203 Ohne Bedeutung ist für diese Frage die vom Bundesgesetzgeber bei der Grundsicherung angewandte Rechentechnik. So ist zwar der Bedarf eines Erwerbstätigen nach diesen Regelungen nicht höher; es werden aber bestimmte Beträge vom erzielten Einkommen abgesetzt. Das von einem Erwerbstätigen erzielte Einkommen ist nicht in vollem Umfange auf den Bedarf anzurechnen. Damit erhöhen sich die verfügbaren
tel, weil der nicht angerechnete Betrag zu dem Grundsicherungsbedarf hinzutritt; also der Aufstocker über einen Teil des von ihm erzielten Einkommens und zusätzlich über
tel in Höhe des Regelsatzes und der Wohnkosten für seinen Lebensbedarf verfügen kann. Diese Rechentechnik muss für die Berechnung der Mindestalimentation modifiziert werden. Die einfachste Lösung ist es, die Abzugsbeträge dem Bedarf hinzuzurechnen. Damit wird derselbe Betrag erreicht, der einem Aufstocker zur Verfügung steht. Randnummer 204
der vorgenannten Berechnungsweise kann in einem Schritt die erforderliche Mindestalimentation errechnet werden, bei der der Beamte mindestens 15 % mehr zur Verfügung hat, als ein Bezieher von Grundsicherung. Würde man dagegen nach dem Rechenweg der Grundsicherung die Besoldung fiktiv um die Abzugsbeträge vermindern, müsste entweder der Abzug auf 115 % der im SGB II vorgesehenen Beträge erhöht werden oder der Abstand in einem weiteren Schritt berechnet werden. Das ist umständlicher, führt aber nicht zu anderen Ergebnissen. Randnummer 205 2.6.3.6 Gesetzliche Grundlagen des Existenzminimums Randnummer 206 Bei der Berechnung der Absetzbeträge in den Streitjahren sind folgende Vorschriften zu beachten: Randnummer 207 a. §§ 11 und 30 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Randnummer 210
der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, Randnummer 218
mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.“ Randnummer 230 b. § 11b SGB II wurde eingefügt durch Art. 2 Nr. 15 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453). Diese Norm ist nach Art. 14 Abs. 2 dieses Gesetzes am 1. April 2011 in Kraft getreten und hat folgenden Wortlaut: Randnummer 231 „ § 11b Absetzbeträge Randnummer 232
der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, Randnummer 240
den Maßgaben dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 175 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der Betrag von 175 Euro tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt. Randnummer 244
mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.“ Randnummer 248 c. § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850). Eine Veränderung des Wortlautes war
der Neubekanntmachung nicht verbunden. Randnummer 249 2.6.3.7 Krankenversicherung Randnummer 250 Bei der Berechnung des Einkommens des Beamten ist eine beihilfekonforme private Krankenversicherung zu berücksichtigen. Das ist erforderlich, weil Empfänger der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.